Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1904/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei seit dem Jahr 2015 als Berufsmilitär im Rang eines «B._______» ([...]) tätig gewesen und von seiner Einheit trotz seiner türkischen Ethnie aufgrund seiner Herkunft aus dem Osten der Türkei jeweils sozial ausgegrenzt und schikaniert worden, dass er auch an Einsätzen gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Kurdische Arbeiterpartei) teilgenommen habe, wobei er von der PKK identifiziert und im Folgenden von unbekannten Mitgliedern der Organisation telefonisch bedroht und gesucht worden sei, dass er aus diesen Gründen am (...) 2020 aus der Armee ausgetreten sei und anschliessend versteckt bei einem Freund in C._______ gelebt habe, währenddessen er sich einen neuen Pass habe ausstellen lassen und ein (...) Arbeitsvisum erlangt habe, mit welchem er die Türkei am (...) Februar 2022 legal auf dem Luftweg in Richtung D._______ verlassen habe und anschliessend am Folgetag über Deutschland in die Schweiz gereist sei, wo er sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs illegal bei einem Verwandten in E._______ aufgehalten habe, dass er nebst der auf einem Rachemotiv gründenden Bedrohung durch die PKK befürchte, in Zukunft in einem Fethullahçi Terör Örgütü (FETÖ)-Prozess fälschlicherweise denunziert zu werden, dass das SEM am 23. Januar 2024 die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren verfügte und ihn in der Folge dem Kanton F._______ zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2025 - eröffnet am 18. Februar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass es sich bei den geltend gemachten Schikanen während des Militärdienstes nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, derer er sich durch eine Flucht ins Ausland hätte entledigen müssen, zumal er seinen Dienst ohne Weiteres habe quittieren und dem Problem damit aus dem Weg gehen können, dass es sich hinsichtlich der Bedrohung durch die PKK um eine Verfolgung seitens Dritter handle und der türkische Staat derartige Drohungen der PKK gegen (ehemalige) Angehörige der nationalen Streitkräfte weder unterstütze noch billige, dass solche Ereignisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass er freiwillig davon abgesehen habe, bei den zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen und in seinem Fall nicht auf einen fehlenden behördlichen Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit geschlossen werden könne, dass schliesslich auch seine subjektive Befürchtung, sein Name könnte dereinst in einem FETÖ-Verfahren von einem ehemaligen Berufskollegen genannt werden, objektiv nicht nachvollziehbar sei, zumal es sich bei ihm um eine gänzlich unpolitische und strafrechtlich unbescholtene Person ohne Verbindungen zur Gülen-Bewegung handle, dass auch die legale Ausreise und seine spätere reguläre Passbeantragung auf dem türkischen Konsulat in Genf dafür sprächen, dass er in seinem Heimatland nicht als politisch unliebsame Person gelte, dass an der Ernsthaftigkeit seines Schutzbegehrens sodann massive Zweifel bestünden, zumal er ohne zwingenden Grund erst über ein Jahr nach Beginn seiner angeblichen Gefährdung aus der Türkei ausgereist sei und auch sein Asylgesuch erst knapp zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2025 gegen den Entscheid vom 14. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvoll-zugs), subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistands seiner Wahl beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gelingt, der vorinstanzlichen Argumentation etwas Überzeugendes oder Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sie sich in pauschalen Gegenbehauptungen und rein hypothetischen Annahmen erschöpft, dass er hinsichtlich der Schikanen während des Militärdienstes geltend macht, diese seien «folterähnlich» gewesen und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er gezielt eliminiert worden wäre, dass sich für derart intensive Schikanen keinerlei Hinweise aus den Akten ergeben und er zudem eigenen Angaben zufolge ohne Schwierigkeiten freiwillig aus dem Militärdienst austreten und sich damit diesen Schikanen entziehen konnte, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ein Schutzersuchen bei den türkischen Behörden aufgrund der Drohungen durch PKK-Mitglieder während seiner Anstellung beim Militär hätte seine unmittelbare Entlassung respektive gar seine Tötung durch seine Vorgesetzten zur Folge gehabt, dass diese Befürchtung weder logisch nachvollziehbar noch plausibel ist, zumal sich der türkische Staat in einem Konflikt mit der in der Türkei als illegale Terrororganisation geltenden PKK befindet, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, die türkischen Behörden sind willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, je m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer mit seiner unsubstanziierten Behauptung, die türkischen Behörden seien von der PKK unterwandert, nicht gelingt, die fehlende Schutzfähigkeit respektive den fehlenden Schutzwillen der Behörden in seinem konkreten Fall aufzuzeigen, zumal er die angeblichen Drohungen weder seinen Vorgesetzen noch den Strafverfolgungsbehörden je zur Anzeige brachte, was ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, dass es sich bei seiner Befürchtung, er könnte von seinen «Feinden» beim Militär fälschlicherweise als Anhänger der FETÖ-Bewegung denunziert werden, um reine Spekulation ohne Aktengrundlage handelt, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. II), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere entgegen der pauschalen Behauptung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, weshalb der gesunde, gut ausgebildete und eigenen Angaben zufolge finanziell gut gestellte Beschwerdeführer (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-15/17 F16) bei der Rückkehr in die Türkei «aufgrund [seiner] Vergangenheit von massiver Armut betroffen» (vgl. Beschwerde Ziff. 3) wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, wobei es andernfalls ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Ausgeführten kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung gemäss dem Subeventualbegehren aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich die Rechtsbegehren nach dem Ausgeführten als aussichtslos erwiesen haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: