Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zuge- wiesen. Am 17. April 2023 wurde er vom SEM in Anwesenheit der ihm zu- gewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 21. April 2023, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterte Verfahren behan- delt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (eröffnet am 4. Juli 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Januar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser bean- tragt er, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzumutbar sei und er sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 stellte der Instruktions- richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
D-4788/2024 Seite 3 der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum
26. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungs- weise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor- schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ab- gewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht ein- getreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umge- hend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfah- renskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 24. September 2024.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt
D-4788/2024 Seite 4 wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgrün- den vom 17. April 2023 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er stamme aus D._______, K._______. Er habe die Schulen in
D-4788/2024 Seite 5 D._______ und E._______ und das Gymnasium in F._______ besucht. 1999 sei er in den öffentlichen Dienst aufgenommen worden und habe ab dann in G._______ und H._______ gearbeitet. Er habe gleichzeitig an der Universität studiert und zwei Abschlüsse in (…) und (…) gemacht. Finanzi- ell sei es ihm sehr gut gegangen. Nach der Scheidung 2020 sei er nach I._______ gezogen, wo er auch gearbeitet und bis zu seiner Ausreise ge- lebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentli- chen geltend, über gemeinsame Freunde habe er J._______ kennenge- lernt. Am 5. Juli 2012 hätten sie beide geheiratet. Die ersten Jahre seiner Ehe seien gut gelaufen. Mit der Zeit hätten er und seine Ehefrau und deren Familie unterschiedliche Ansichten entwickelt, sowohl politisch als auch so- zial. Er selber sei Sozialdemokrat mit linken Ansichten, also oppositionell. Seine Ehefrau und deren Familie seien konservativ und auf der Seite der jetzigen Regierung. Dies habe zu Problemen geführt. Die Familie seiner Frau sei sehr gross, mächtig und politisch einflussreich. Sie hätten sich immer wieder in sein Leben und seine Ehe eingemischt. Dadurch habe man ihm psychisch Gewalt angetan und Druck ausgelöst. Er habe die Scheidung gewollt, seine Frau und deren Familie hätten dies zuerst nicht akzeptiert. Er habe schliesslich am (…) 2020 eine Scheidungsklage eröff- net. Seine Frau und ihre Familie hätten dann eingewilligt und so seien sie am (…) 2020 einvernehmlich geschieden worden. Nach der Scheidung, welche die Familie als eine Ehrlosigkeit angesehen habe, sei die Familie aber noch viel mehr auf ihn losgegangen. Er sei immer wieder bedroht wor- den. Er sei verleumdet und des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung beschuldigt worden. Es sei deshalb ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Er sei aufgrund einer guten Verteidigung korrekterweise freigesprochen worden. Er sei aber weiter psychisch und verbal bedroht worden. Zuletzt, am 22. Januar 2023, sei er von drei Personen mit einer Waffe bedroht worden. Man habe ihm mit dem Tod gedroht und für den Fall, dass er zur Polizei gehe, habe man auch seine Familie bedroht. Er habe umgehend Vorkehrungen für seine Ausreise getroffen und sei am
29. Januar 2023 legal von I._______ via N._______ nach O._______ ge- flogen. Etwa eine Woche oder 10 Tage nach Einreichung seines Asylge- suchs habe er von seinem Anwalt in der Türkei erfahren, dass die Staats- anwaltschaft von K._______ ihn zur Aussage vorlade. Es gebe eine An- zeige gegen ihn. Es gebe eine Beschuldigung durch einen ehemaligen Po- lizeibeamten, welchen er überhaupt nicht kenne. Dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe in seinem Laden Fotokopien von Dokumen- ten der Organisation, also der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Anmer- kung BVGer), gemacht; er könnte etwas mit der Organisation zu tun haben.
D-4788/2024 Seite 6 Er sei zu dem Zeitpunkt aber gar nicht dort in K._______, sondern bei der Arbeit gewesen. Dies sei belegt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türki- schen Reisepass Nr. (…), seine Identitätskarte Nr. (…), je im Original so- wie eine Kopie seines Führerscheins Nr. (…) sowie Dutzende von Beweis- mitteln in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. und 5. der angefochtenen Verfügung).
E. 4.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung sei- nes Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache Prob- leme mit der Familie seiner Ex-Ehefrau aufgrund der Scheidung geltend. Die Familie habe sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und habe ihm Druck gemacht, ihn bedroht und verleumdet. Dabei handle es sich nicht um staat- liche Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine Verfolgung durch private Drittpersonen. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne zwar grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu fin- den. Die Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass der geltend ge- machten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Demnach werde eine Verfolgung dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen einer Person erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, handle es sich doch vielmehr um Vergeltungsmassnahmen der Familie seiner Ex-Ehefrau, welche in der Scheidung eine Ehrverletzung gesehen habe. Die Schutzwilligkeit und -fä- higkeit der türkischen Behörden sei grundsätzlich gegeben. Dies sei auch vorliegend der Fall. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den von ihm im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln, ins- besondere den Gerichtsunterlagen zu den gemäss seinen Aussagen un- gerechtfertigten Vorwürfen des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung, werde deutlich, dass er diesen ungerechtfertigten Anschul- digungen mit rechtsstaatlichen Mitteln habe begegnen können und dies gerechtfertigterweise zu einem Freispruch geführt habe. Es stehe ihm so- mit auch bei der aktuellen, ungerechtfertigten Anschuldigung aufgrund ei- ner Aussage, er könne etwas mit der PKK zu tun haben, offen, diese Rechtsmittel zu ergreifen. Dies insbesondere, weil er belegen könne, dass er angeblichen Tatzeit nicht in K._______ gewesen sei, sondern gearbeitet habe. Zudem sei festzustellen, dass er hierzu auch auf erneute und
D-4788/2024 Seite 7 explizite Aufforderung vom 5. Juni 2024 keine neueren Beweismittel einge- reicht habe, woraus zu schliessen sei, dass diese angeblichen Ermittlun- gen, sollte es sie tatsächlich gegeben haben, wieder eingestellt worden seien, wie dies in der Türkei häufig der Fall sei. Auch bezüglich der Bedro- hungen durch Angehörige seiner Ex-Ehefrau habe er sich folglich an die Behörden wenden können. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Behör- den diesbezüglich untätig geblieben seien. Es sei deshalb davon auszuge- hen, dass er auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland Zugang zur dor- tigen Schutzinfrastruktur habe. Mit den Bedrohungen durch die Familie sei- ner Ex-Ehefrau mache er zudem Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen ande- ren Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe zwar erklärt, er sei von I._______ nach K._______ gezogen, die Personen, die ihn bedroht hätten, seien aber auch dorthin gekommen. Dem sei zu entgegnen, dass I._______ und K._______ nicht weit voneinander entfernt lägen. Jedoch lebe seine Schwester in L._______ und sein Bruder in M._______, womit weiter entfernte inner- staatliche Aufenthaltsalternativen gegeben seien.
E. 4.1.2 Nachdem er anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, es sei in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sei er mit Schreiben vom 18. April 2024 aufgefordert worden, aktuelle Doku- mente dazu nachzureichen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 habe er über seine Rechtsvertretung diverse weitere Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht. Gemäss diesen Dokumenten hätten die türkischen Strafverfol- gungsbehörden nach seiner Ausreise gegen ihn wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299/1-2. 53 tStGB ein Gerichtsverfahren eröffnet. Zudem werde er deswegen mit Vorführbefehl gesucht. Seine Vor- bringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Deshalb könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob seine eingereichten Dokumente aus dem Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale auf- weisen würden. Zunächst sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei bis- lang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsver- fahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftat- bestand betreffen würden, der ihm zur Last gelegt werde, hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten werden und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem
D-4788/2024 Seite 8 Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Perso- nen, die wie er wegen Beleidung des Staatspräsidenten strafrechtlich ver- folgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes ge- mäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werden könne. In seinem Vorführ- befehl werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme freizulas- sen sei. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politi- sches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Ver- urteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. In die- ser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttä- tern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheits- strafen aussprechen würden oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm ange- führten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre einer allfälligen Verurteilung wenig wahr- scheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Diese Einschätzung beruhe auf den wenigen Instagram-Einträgen, die Gegenstand des gegen ihn eröffneten Verfahrens seien, sowie auf ver- schiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Allfällige mit einer bedingten Frei- heitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Straf- vollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft ver- büssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage in der Regel zwei Jahre oder weni- ger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offe- nen Strafvollzug (bei Freiheitsstrafe bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüs- sen. Aus den nachgereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass seine Bei- träge auf Instagram – als Delikt beziehungsweise Anzeigedatum seien der (…) 2023 und der (…) 2023 aufgeführt – und insbesondere die daraufhin eingeleiteten rechtlichen Schritte nach seiner Ausreise erfolgt seien. Sein Instagram-Konto sei mittlerweile privat und nicht mehr öffentlich
D-4788/2024 Seite 9 zugänglich, so dass über seine dortigen Beiträge nichts ausgesagt werden könne. Anhand der in den Beweismitteln erwähnten Beiträge lasse sich je- doch feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wä- ren. Zudem habe er anlässlich der Anhörung keine solchen oder anderwei- tige politischen Aktivitäten oder daraus resultierende Probleme erwähnt. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die vorstehenden Feststel- lungen und die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nach- fluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechts- grundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen be- reits festgestellt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei mög- licherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. In diesem Lichte gehe das SEM zu- dem davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällige drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer län- gerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Bezüglich der Rechtmäs- sigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensicht- lich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zwei- felsohne ehrverletzend sein. So habe er den türkischen Staatspräsidenten Erdogan als Dieb und Diktator bezeichnet. Auch wenn es sich beim türki- schen Staatspräsidenten Erdogan um eine umstrittene Persönlichkeit der türkischen Politik handeln möge, würden sich seine Äusserungen auf den sozialen Medien nach Auffassung der Vorinstanz kaum innerhalb der Mei- nungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb sei die Einleitung eines Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten. Die vo- rangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher
D-4788/2024 Seite 10 Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be- schwerdeführer hätte früher oder später mit seinem Leben bezahlen müs- sen, wenn er in der Türkei geblieben wäre. Nach seiner Scheidung habe seine Schwiegerfamilie zuerst versucht, ihn bei den Behörden anzuzeigen. Nach einer Gerichtsverhandlung sei er freigesprochen worden. Während- dessen hätten sie mit den Bedrohungen, die im direkten Zusammenhang mit seiner Scheidung gestanden seien, weitergemacht. Junge, unbekannte Männer hätten ihn auf der Strasse umzingelt. Am 22. Januar 2023 hätten ihn drei Personen abgefangen und mit einer Schusswaffe unter seinem Hals bedroht. Die Angreifer hätten auch seine Eltern bedroht, wenn er sich an die Polizei gewendet hätte. Er habe also sofort sein Land verlassen. Weiter werde er wegen politischer Propaganda verfolgt. Nach dem Straf- gesetzbuch werde dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehrfa- cher Begehung bis zu zehn Jahren bestraft. Nach seiner Flucht habe seine Schwiegerfamilie ihn wegen Zugehörigkeit zur PKK strafrechtlich ange- zeigt. Ein Polizist, der von der Familie bestochen worden sei, habe ange- geben, dass er (der Beschwerdeführer) in einem «copyshop» Propagan- damaterial der PKK kopiert habe. Dieses Strafverfahren sei noch immer hängig. Es sei ungenau von der Vorinstanz zu schreiben, dass er über kein politisches Profil verfüge. Sowohl die in der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer) aufgenommenen Mitglieder als auch andere kurdische Bewegungen seien Zielscheiben der Behörden. Eine grosse An- zahl an Personen sei im Gefängnis, ohne das Recht auf einen fairen Pro- zess zu haben. Die Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei sei mit Risiken verbunden. Entgegen der Vorinstanz würden die Freiheitsstrafen regel- mässig vollzogen werden. Sie schreibe, dass er kein politischer Aktivist sei. Der ganze Hass seiner ehemaligen Schwiegerfamilie gegen ihn käme von seiner politischen und sozialen Überzeugung. Die Vorinstanz werfe ihm Rechtsmissbrauch vor, obwohl er mit technischen Mitteln in den sozialen Medien ein System kritisiert habe, das ihn zur Flucht bewogen habe. Dies könne nicht als Rechtsmissbrauch bezeichnet werden. Es sei legitim. Seine Vorbringen würden die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllen. Er werde wegen politischen und ethnischen Gründen mit Gefängnis bedroht.
D-4788/2024 Seite 11
E. 4.3.1 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Ver- folgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist viel- mehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und Entscheidungen und Mittei- lungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings- rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1).
E. 4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Drohungen seiner Schwiegerfamilie ein privates Rachemotiv und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen) zugrunde liegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Be- hörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.). Der Be- schwerdeführer ist von den gegen ihn ungerechtfertigten Vorwürfen des Diebstahls, Hausfriedenbruchs und Sachbeschädigung freigesprochen worden. Er hat auch inskünftig die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohun- gen durch Mitglieder der verfeindeten Familie zu ersuchen. Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass er sich Drohungen und Übergriffen von Mitgliedern seiner Schwiegerfamilie zudem entziehen könne, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt. Das Bestehen einer sol- chen innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu vernei- nen, weil die asylsuchende Person aufgrund der Verhältnisse am Zu- fluchtsort auf wirtschaftliche Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Woh- nungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und deshalb Einbussen in der
D-4788/2024 Seite 12 Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3).
E. 4.3.3 Im Übrigen steht die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flücht- lingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Er- mittlungsverfahrens wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299/1-2. 53 tStGB in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5.1, E-3670/2024 vom
2. Juli 2024 E. 6.6) und ist nicht zu beanstanden.
E. 4.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutref- fend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichen- den Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-4788/2024 Seite 13 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. September 2024 in derselben Höhe eingezahlte Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4788/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4788/2024 law/blp Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 17. April 2023 wurde er vom SEM in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 21. April 2023, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterte Verfahren behandelt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (eröffnet am 4. Juli 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Januar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragt er, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzumutbar sei und er sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 26. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 24. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In der Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. April 2023 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er stamme aus D._______, K._______. Er habe die Schulen in D._______ und E._______ und das Gymnasium in F._______ besucht. 1999 sei er in den öffentlichen Dienst aufgenommen worden und habe ab dann in G._______ und H._______ gearbeitet. Er habe gleichzeitig an der Universität studiert und zwei Abschlüsse in (...) und (...) gemacht. Finanziell sei es ihm sehr gut gegangen. Nach der Scheidung 2020 sei er nach I._______ gezogen, wo er auch gearbeitet und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, über gemeinsame Freunde habe er J._______ kennengelernt. Am 5. Juli 2012 hätten sie beide geheiratet. Die ersten Jahre seiner Ehe seien gut gelaufen. Mit der Zeit hätten er und seine Ehefrau und deren Familie unterschiedliche Ansichten entwickelt, sowohl politisch als auch sozial. Er selber sei Sozialdemokrat mit linken Ansichten, also oppositionell. Seine Ehefrau und deren Familie seien konservativ und auf der Seite der jetzigen Regierung. Dies habe zu Problemen geführt. Die Familie seiner Frau sei sehr gross, mächtig und politisch einflussreich. Sie hätten sich immer wieder in sein Leben und seine Ehe eingemischt. Dadurch habe man ihm psychisch Gewalt angetan und Druck ausgelöst. Er habe die Scheidung gewollt, seine Frau und deren Familie hätten dies zuerst nicht akzeptiert. Er habe schliesslich am (...) 2020 eine Scheidungsklage eröffnet. Seine Frau und ihre Familie hätten dann eingewilligt und so seien sie am (...) 2020 einvernehmlich geschieden worden. Nach der Scheidung, welche die Familie als eine Ehrlosigkeit angesehen habe, sei die Familie aber noch viel mehr auf ihn losgegangen. Er sei immer wieder bedroht worden. Er sei verleumdet und des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung beschuldigt worden. Es sei deshalb ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Er sei aufgrund einer guten Verteidigung korrekterweise freigesprochen worden. Er sei aber weiter psychisch und verbal bedroht worden. Zuletzt, am 22. Januar 2023, sei er von drei Personen mit einer Waffe bedroht worden. Man habe ihm mit dem Tod gedroht und für den Fall, dass er zur Polizei gehe, habe man auch seine Familie bedroht. Er habe umgehend Vorkehrungen für seine Ausreise getroffen und sei am 29. Januar 2023 legal von I._______ via N._______ nach O._______ geflogen. Etwa eine Woche oder 10 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs habe er von seinem Anwalt in der Türkei erfahren, dass die Staatsanwaltschaft von K._______ ihn zur Aussage vorlade. Es gebe eine Anzeige gegen ihn. Es gebe eine Beschuldigung durch einen ehemaligen Polizeibeamten, welchen er überhaupt nicht kenne. Dieser habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe in seinem Laden Fotokopien von Dokumenten der Organisation, also der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Anmerkung BVGer), gemacht; er könnte etwas mit der Organisation zu tun haben. Er sei zu dem Zeitpunkt aber gar nicht dort in K._______, sondern bei der Arbeit gewesen. Dies sei belegt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass Nr. (...), seine Identitätskarte Nr. (...), je im Original sowie eine Kopie seines Führerscheins Nr. (...) sowie Dutzende von Beweismitteln in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 4. und 5. der angefochtenen Verfügung). 4.1 4.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache Probleme mit der Familie seiner Ex-Ehefrau aufgrund der Scheidung geltend. Die Familie habe sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und habe ihm Druck gemacht, ihn bedroht und verleumdet. Dabei handle es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine Verfolgung durch private Drittpersonen. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne zwar grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich sei, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege. Demnach werde eine Verfolgung dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen einer Person erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, handle es sich doch vielmehr um Vergeltungsmassnahmen der Familie seiner Ex-Ehefrau, welche in der Scheidung eine Ehrverletzung gesehen habe. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden sei grundsätzlich gegeben. Dies sei auch vorliegend der Fall. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den von ihm im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten Beweismitteln, insbesondere den Gerichtsunterlagen zu den gemäss seinen Aussagen ungerechtfertigten Vorwürfen des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, werde deutlich, dass er diesen ungerechtfertigten Anschuldigungen mit rechtsstaatlichen Mitteln habe begegnen können und dies gerechtfertigterweise zu einem Freispruch geführt habe. Es stehe ihm somit auch bei der aktuellen, ungerechtfertigten Anschuldigung aufgrund einer Aussage, er könne etwas mit der PKK zu tun haben, offen, diese Rechtsmittel zu ergreifen. Dies insbesondere, weil er belegen könne, dass er angeblichen Tatzeit nicht in K._______ gewesen sei, sondern gearbeitet habe. Zudem sei festzustellen, dass er hierzu auch auf erneute und explizite Aufforderung vom 5. Juni 2024 keine neueren Beweismittel eingereicht habe, woraus zu schliessen sei, dass diese angeblichen Ermittlungen, sollte es sie tatsächlich gegeben haben, wieder eingestellt worden seien, wie dies in der Türkei häufig der Fall sei. Auch bezüglich der Bedrohungen durch Angehörige seiner Ex-Ehefrau habe er sich folglich an die Behörden wenden können. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden diesbezüglich untätig geblieben seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland Zugang zur dortigen Schutzinfrastruktur habe. Mit den Bedrohungen durch die Familie seiner Ex-Ehefrau mache er zudem Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe zwar erklärt, er sei von I._______ nach K._______ gezogen, die Personen, die ihn bedroht hätten, seien aber auch dorthin gekommen. Dem sei zu entgegnen, dass I._______ und K._______ nicht weit voneinander entfernt lägen. Jedoch lebe seine Schwester in L._______ und sein Bruder in M._______, womit weiter entfernte innerstaatliche Aufenthaltsalternativen gegeben seien. 4.1.2 Nachdem er anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, es sei in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, sei er mit Schreiben vom 18. April 2024 aufgefordert worden, aktuelle Dokumente dazu nachzureichen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 habe er über seine Rechtsvertretung diverse weitere Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht. Gemäss diesen Dokumenten hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden nach seiner Ausreise gegen ihn wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299/1-2. 53 tStGB ein Gerichtsverfahren eröffnet. Zudem werde er deswegen mit Vorführbefehl gesucht. Seine Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Deshalb könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob seine eingereichten Dokumente aus dem Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Zunächst sei festzuhalten, dass er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffen würden, der ihm zur Last gelegt werde, hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten werden und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Beleidung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werden könne. In seinem Vorführbefehl werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprechen würden oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Diese Einschätzung beruhe auf den wenigen Instagram-Einträgen, die Gegenstand des gegen ihn eröffneten Verfahrens seien, sowie auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Allfällige mit einer bedingten Frei-heitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Freiheitsstrafe bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Aus den nachgereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass seine Beiträge auf Instagram - als Delikt beziehungsweise Anzeigedatum seien der (...) 2023 und der (...) 2023 aufgeführt - und insbesondere die daraufhin eingeleiteten rechtlichen Schritte nach seiner Ausreise erfolgt seien. Sein Instagram-Konto sei mittlerweile privat und nicht mehr öffentlich zugänglich, so dass über seine dortigen Beiträge nichts ausgesagt werden könne. Anhand der in den Beweismitteln erwähnten Beiträge lasse sich jedoch feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Zudem habe er anlässlich der Anhörung keine solchen oder anderweitige politischen Aktivitäten oder daraus resultierende Probleme erwähnt. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Rechtsmissbrauch verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. So wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde. In diesem Lichte gehe das SEM zudem davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällige drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten zweifelsohne ehrverletzend sein. So habe er den türkischen Staatspräsidenten Erdogan als Dieb und Diktator bezeichnet. Auch wenn es sich beim türkischen Staatspräsidenten Erdogan um eine umstrittene Persönlichkeit der türkischen Politik handeln möge, würden sich seine Äusserungen auf den sozialen Medien nach Auffassung der Vorinstanz kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb sei die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte früher oder später mit seinem Leben bezahlen müssen, wenn er in der Türkei geblieben wäre. Nach seiner Scheidung habe seine Schwiegerfamilie zuerst versucht, ihn bei den Behörden anzuzeigen. Nach einer Gerichtsverhandlung sei er freigesprochen worden. Währenddessen hätten sie mit den Bedrohungen, die im direkten Zusammenhang mit seiner Scheidung gestanden seien, weitergemacht. Junge, unbekannte Männer hätten ihn auf der Strasse umzingelt. Am 22. Januar 2023 hätten ihn drei Personen abgefangen und mit einer Schusswaffe unter seinem Hals bedroht. Die Angreifer hätten auch seine Eltern bedroht, wenn er sich an die Polizei gewendet hätte. Er habe also sofort sein Land verlassen. Weiter werde er wegen politischer Propaganda verfolgt. Nach dem Strafgesetzbuch werde dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehrfacher Begehung bis zu zehn Jahren bestraft. Nach seiner Flucht habe seine Schwiegerfamilie ihn wegen Zugehörigkeit zur PKK strafrechtlich angezeigt. Ein Polizist, der von der Familie bestochen worden sei, habe angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) in einem «copyshop» Propagandamaterial der PKK kopiert habe. Dieses Strafverfahren sei noch immer hängig. Es sei ungenau von der Vorinstanz zu schreiben, dass er über kein politisches Profil verfüge. Sowohl die in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Anmerkung BVGer) aufgenommenen Mitglieder als auch andere kurdische Bewegungen seien Zielscheiben der Behörden. Eine grosse Anzahl an Personen sei im Gefängnis, ohne das Recht auf einen fairen Prozess zu haben. Die Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei sei mit Risiken verbunden. Entgegen der Vorinstanz würden die Freiheitsstrafen regelmässig vollzogen werden. Sie schreibe, dass er kein politischer Aktivist sei. Der ganze Hass seiner ehemaligen Schwiegerfamilie gegen ihn käme von seiner politischen und sozialen Überzeugung. Die Vorinstanz werfe ihm Rechtsmissbrauch vor, obwohl er mit technischen Mitteln in den sozialen Medien ein System kritisiert habe, das ihn zur Flucht bewogen habe. Dies könne nicht als Rechtsmissbrauch bezeichnet werden. Es sei legitim. Seine Vorbringen würden die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllen. Er werde wegen politischen und ethnischen Gründen mit Gefängnis bedroht. 4.3 4.3.1 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). 4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Drohungen seiner Schwiegerfamilie ein privates Rachemotiv und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) zugrunde liegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist von den gegen ihn ungerechtfertigten Vorwürfen des Diebstahls, Hausfriedenbruchs und Sachbeschädigung freigesprochen worden. Er hat auch inskünftig die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen durch Mitglieder der verfeindeten Familie zu ersuchen. Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass er sich Drohungen und Übergriffen von Mitgliedern seiner Schwiegerfamilie zudem entziehen könne, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die asylsuchende Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort auf wirtschaftliche Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und deshalb Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3). 4.3.3 Im Übrigen steht die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299/1-2. 53 tStGB in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5.1, E-3670/2024 vom 2. Juli 2024 E. 6.6) und ist nicht zu beanstanden. 4.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 24. September 2024 in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer