Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der yezidischen Glaubensgemeinschaft, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (…) 2022 (A24 F42) respektive am (…) 2022 (A11 Rz. 5.01) legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg Richtung Serbien. Am 16. November 2022 reiste er mit dem Zug von Deutschland herkom- mend in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
23. November 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am 28. No- vember 2022 wies es ihn dem Kanton B._______ zu. A.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer fol- gende Dokumente (jeweils Kopien) beim SEM ein: - zwei Strafanzeigen – von C._______ aus D._______ bei Istanbul (Nr. […]; undatiert) und von E._______ aus F._______ bei Istanbul (Nr. […]; vom […] 2022) – gegen den Beschwerdeführer (respektive G._______) wegen Präsidentenbeleidigung an die Oberstaatsanwalt- schaft H._______ (A16 Bm. 1 [Bm. A]); - eine Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2022 (Soruşturma Nr. […]; A16 Bm. 2 [Bm. B]); - ein Schreiben eines Anwalts namens I._______ aus D._______ bei Is- tanbul vom 22. Januar 2023 (A16 Bm. 3 [Bm. C]). A.c Am 15. April 2024 reichte er weitere Unterlagen (jeweils Kopien) zu den Akten: - seinen türkischen Führerschein (A19 Bm. D); - einen Entscheid in sonstiger Sache und ein Vorführbefehl (yakalama emri) des (…) Friedensrichteramtes in Strafsachen H._______ vom (…) 2023 (Değişik İş Nr. […]; Soruşturma Nr. […]) zwecks Einver- nahme in Sachen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299/1 des türki- schen Strafgesetzbuches (tStGB; A16 Bm. 4 [Bm. E]); - Fotos des Beschwerdeführers anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2019, beim Verein «J._______» und mit einer kurdischen Flagge (A16 Bm. 5 bis Bm. 7 [Bm. F bis Bm. H]). A.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte er folgende Dokumente (jeweils Kopien) beim SEM ein:
E-3670/2024 Seite 3 - eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2024 (Soruşturma No. […]) wegen Präsidentenbeleidigung (A16 Bm. 8 [Bm. I]); - ein Eingangsbeschluss des (…). Gerichts für leichtere Strafsachen (Asliye Ceza Mahkemesi) H._______ vom (…) 2024, welches die erste Verhandlung auf den (…) 2024 ansetzte (A16 Bm. 9 [Bm. J]); - ein Bildschirmfoto des Auszugs des Beschwerdeführers aus dem türki- schen elektronischen Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi; A16 Bm. 10 [Bm. K]). A.e Im Rahmen seiner Anhörung vom 24. Mai 2024 brachte der Beschwer- deführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe seine ersten Lebensjahre in K._______ (Provinz Ağrı) verbracht, bevor die Familie – er habe (…) Ge- schwister – im Jahr 1993 aufgrund des politischen und religiösen Drucks nach D._______ bei Istanbul umgesiedelt sei. Ab dem Jahr 2020 habe er bei seinem Neffen in L._______ bei Istanbul gelebt. Nach dem Gymnasium habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet und begonnen, sich für kur- dische Interessen einzusetzen. So habe er sich für die kurdische Kultur, die Rechte der Kurden und deren Sprache in Vereinen – wie beispielsweise «J._______» – engagiert. Auch habe er jeweils bei den Feierlichkeiten rund um Newroz mitgeholfen und sich auf Social Media regimekritisch und prokurdisch geäussert. Zudem sei er Mitglied einer kurdischen Freiheitspartei namens M._______; türkisch: N._______) gewesen, welche von der türkischen Regierung verboten wor- den sei. Aufgrund all dieser Aktivitäten, seiner Herkunft, seines Namens und aufgrund seiner Religion sei er in seinem Wohnquartier L._______ (und dessen Viertel O._______), das mehrheitlich von ethnischen Türken bewohnt sei, ins Visier von rassistischen Gruppierungen und türkischen Nationalisten gelangt, welche ihn mehrmals fälschlicherweise als Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) beschimpft, ihn angegriffen und verprügelt hätten. Sie hätten auch seine Familie gekannt und diese beläs- tigt. Wenn er diese Angriffe der Polizei habe melden wollen, habe diese jeweils keine Anzeige aufgenommen. Auch ein aufgrund der Verletzungen aufgesuchter Arzt habe nicht helfen wollen. Letztmals sei er an Newroz 2020 angegriffen worden. Einen Monat vor seiner Ausreise seien er und ein Kollege, sie hätten am Abend zusammen in L._______ Bier getrunken, von zivilen Polizisten kon- trolliert worden. Als diese die Nummern der beiden Identitätskarten
E-3670/2024 Seite 4 abgerufen hätten, habe ihn einer der Polizisten erkannt und zu ihm gesagt, wenn er weiterhin politisch aktiv sei, werde er ihn umbringen. Diese Dro- hung habe ihm derart zugesetzt, dass er sich entschlossen habe, die Tür- kei zu verlassen. Ausserdem sei gegen ihn ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatsprä- sidenten hängig. Aufgrund eines Posts auf Facebook gegen das türkische Militär im Jahr 2016 habe eine Person namens P._______ Anzeige gegen ihn erstattet. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sei er in Serbien gewesen, wo er im (…) 2022 durch seinen Neffen davon erfahren habe. Die türkische Justiz gebe vor, ihn für eine Befragung vorzuladen, aber er sei überzeugt, dass man ihn direkt festnehmen werde. Die diesbezüglichen gerichtlichen Unterlagen (A16 Bm. 1 f., Bm. 4 und Bm. 8 f. [Bm. A, Bm. B, Bm. E, Bm. I und Bm. J) habe er von einem ihm bekannten Anwalt erhalten, der jedoch über keine Vollmacht von ihm verfüge. Er wisse jedoch nicht, für wie viele Jahre er ins Gefängnis gehen müsste. Auch in der Schweiz sei er weiterhin auf Social Media politisch aktiv. B. Am 3. Juni 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwer- deführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 30. Mai 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen (jeweils Kopien) ins Recht: - Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers (resp. Q._______) mit beispielhaften staatskritischen Kommentaren vom (…) 2021 (Bm. M); - Screenshots des genannten Facebook-Accounts mit prokurdischen Posts (Bm. N); - Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration am (…) 2023 in R._______ (Bm. O). C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Ebenfalls am 4. Juni 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung ihres Mandats.
E-3670/2024 Seite 5 E. Am 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen seinen Asylent- scheid durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, er sei nach Auf- hebung der Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Voll- zugshindernisses vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks vertiefter Abklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungs- vollzug einstweilen zu stoppen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 12. Juni 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen, Interpretationen sowie Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 [S. 3]). Die notwendigen Abklärungen der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers seien nicht durchgeführt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 4 [S. 10]). Da- mit rügt der Beschwerdeführer die Untersuchungs- und die Begründungs- pflicht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch kor- reliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers – das hängige Strafverfahren (vgl. Verfügung
E-3670/2024 Seite 7 Ziff. II.1) sowie die Behelligungen durch rassistische Gruppierungen und durch Polizisten in Zivil (vgl. Verfügung Ziff.II.2) – hinreichend auseinan- dergesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schluss- folgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Ferner ist weder aus den Akten noch aus der pauschal gehaltenen Be- schwerdeschrift erkennbar, welche Abklärungen das SEM weiter hätte tref- fen müssen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ein- reichung neuer Beweismittel anzusetzen (vgl. Beschwerde Ziff. 3 [S. 5]), ist abzuweisen, da die in Aussicht gestellten Dokumente nicht näher bezeich- net wurden und der Sachverhalt von der Vorinstanz sorgfältig abgeklärt und vollständig und richtig erfasst wurde. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies- bezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus- reise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E-3670/2024 Seite 8
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Personen, gegen die ein Vorführbefehl ausgestellt worden sei, würden bei der Einreise in die Türkei zwar angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt respektive Ge- richt zwecks Einvernahme zugeführt. Laute der Vorwurf auf Präsidenten- beleidigung, werde die betroffene Person in der Regel jedoch mangels Haftgrund (Art. 100 Abs. 3 tStGB) danach wieder freigelassen. Dies ergebe sich auch explizit aus dem Vorführbefehl, auf dessen Übersetzung zu ver- weisen sei (vgl. Übersetzung in A25 von Bm. 4 [Bm. E]). Ferner würden in der Türkei Ermittlungsverfahren des genannten Delikts oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, so dass in den letzten Jahren lediglich ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet hätten. Da das Strafmass wegen Präsidentenbeleidigung nach Kenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei es – insbesondere, wenn wie beim Beschwerdeführer keine strafrechtliche Vorbelastung und kein relevantes politisches Profil vorliege – auch bei einer Verurteilung we- nig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Bedingte Strafen vermöchten nicht der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität zu genügen. Würde gegen den Beschwerdeführer wider Erwar- ten eine unbedingte Strafe verhängt, müsste er diese aufgrund der türki- schen Strafvollzugsgesetzgebung und der diesbezüglichen Praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Gestützt auf diese Erkenntnisse verzichtete das SEM auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Un- terlagen aus dem Ermittlungs- und Strafverfahren. Ferner reichten, so das SEM weiter, die vom Beschwerdeführer Vorgebrachten exilpolitische Akti- vitäten im Internet nicht aus, um einer tatsächlichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt zu sein. Die von ihm geltend gemachten Angriffe seitens rassistischer Gruppierun- gen – letztmals sei es im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den Newroz- Feierlichkeiten zu solchen Attacken gekommen – seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zwischen diesen Angriffen im Quartier L._______ und der Ausreise des Beschwerdeführers würden
E-3670/2024 Seite 9 zudem mehrere Jahre liegen. Weil diese Ereignisse somit nicht direkt mit seiner Ausreise im Zusammenhang stehen würden und lokal begrenzt seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich solchen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug innerhalb der Türkei entzie- hen könnte. Schliesslich sei auch die Drohung der zivilen Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer kurz vor dessen Ausreise aus der Türkei in flüchtlings- rechtlicher Hinsicht nicht als genügend intensiv und ernsthaft zu werten, zumal die Polizisten ihn zufällig auf der Strasse getroffen und diese Gele- genheit genutzt hätten, ihn einzuschüchtern. Zusammenfasend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er werde wegen seiner politischen Haltung, seiner Ethnie und Religion und aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien von den türkischen Be- hörden gesucht. Zudem habe er einer bekannten kurdischen Partei ange- hört, welche inzwischen verboten sei. Er habe sich bis zu seiner Ausreise politisch engagiert. Wäre er nicht geflüchtet, wäre er heute in Haft oder Opfer schwerer Misshandlungen geworden. Es sei offensichtlich, dass die türkische Regierung Oppositionelle loswerden wolle, weshalb die türkische Justiz politisch motivierte Urteile erlasse. Ferner sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz politisch aktiv. Er trete öffentlich auf und halte Reden. Weil er den türkischen Behörden schon bekannt sei, sei offensichtlich, dass ihn als gesuchter Politiker nach einer Rückkehr in die Türkei eine lange unbedingte Haftstrafe erwarte. Diese wahrscheinlichen ernsthaften Nachteile seien im Vergleich zu den spekulativen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb eine unbedingte Haft nicht zu erwarten sei, augenscheinlich. Aus all diesen Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfül- len. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den
E-3670/2024 Seite 10 nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in seinem Wohnquartier mehrmals wegen seiner Religion, seines Aussehens und seinen politi- schen Aktivitäten – er habe insbesondere auf Social Media, aber auch auf der Strasse seine regimekritische und pro-kurdische Meinung vertreten (A24 F78, 82 und 86 f.) – von rassistischen und nationalistischen Gruppen beschimpft, bedroht und angegriffen worden (A24 F78). Diese Gruppen hätten auch ein Foto mit seiner Person und einer kurdischen Flagge im Internet gepostet, wobei sie behauptet hätten, es handle sich um eine Flagge der PKK (A24 F78; vgl. Bm. 7 [Bm. H]). Solche Anfeindungen sind zwar verwerflich, indes war der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa- gen nur bis Newroz 2020 politisch aktiv (A24 F99). Zum gleichen Zeitpunkt fand auch der letzte tätliche Angriff seitens rassistischer Gruppierungen auf ihn statt (A24 F104 ff.). Der Umstand, dass zwischen erlebten Verfolgungs- handlungen und der Ausreise aus dem Heimatstaat eine längere Zeit- spanne vergangen ist, kann bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann, relevant sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Vorliegend sind zwi- schen dem letzten tätlichen Angriff rassistischer Gruppierungen und der Ausreise im (…) 2022 über zwei Jahre vergangen, weshalb diese Vorfälle nicht in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1 m.w.H.).
E. 6.3 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die [Partei] ist als niederschwellig einzustufen. So brachte er diesbezüglich le- diglich vor, in verschiedenen Zeiträumen an Sitzungen dieser Partei, deren Ziel die Verbesserung der Situation der Jugendlichen gewesen sei, teil- genommen zu haben. Weitergehende Aktivitäten machte er nicht geltend (A24 F95 ff.). Folglich ist, selbst wenn die Parteizugehörigkeit des Be- schwerdeführers den türkischen Behörden bekannt sein sollte (was ge- stützt auf dessen Angaben zweifelhaft erscheint), nicht davon auszugehen, dass diese deswegen an ihm ein Verfolgungsinteresse hätten. Entspre- chend machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, wegen seines En- gagements für die [Partei] irgendwelchen Behelligungen oder anderweiti- gen Nachteile seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Drohung der zivilen Polizisten (sie würden ihn umbringen, wenn er sich weiter politisch betätige)
E-3670/2024 Seite 11 anlässlich einer Kontrolle (…) vor seiner Ausreise (wohl […] 2022) als fluchtauslösendes Moment (A24 F103). Diesbezüglich ist dem SEM zum einen darin zuzustimmen, dass diese verbale Drohung nicht einem ernst- haften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG entspricht. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine zufällige Begegnung
– und damit nicht um eine gezielte Verfolgungshandlung seitens der türki- schen Behörden – handelte, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Polizisten hätten ihn wiedererkannt (A24 F103). Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wären sie wohl in intensiverer und gezielter Weise gegen den Beschwerdeführer vor- gegangen und hätten nicht zwei Jahre seit den letzten politischen Aktivitä- ten des Beschwerdeführers – an Newroz 2020 (A24 F99) – zugewartet, um ihn bei einer Kontrolle zu bedrohen.
E. 6.5 Ohne die Tragik der persönlichen Lebensumstände yezidischer Kurden der Türkei zu verkennen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), wel- che im Falle der Kurden und von Personen yezidischen Glaubens in der Türkei auch vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Entwicklungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.4 ff. sowie statt vieler Urteil BVGer E-3611/2017 vom 11. November 2019 E. 7.2.2).
E. 6.6 Hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers wegen Präsiden- tenbeleidung gilt Folgendes zu erwähnen: Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, anders als in der Beschwerde pauschal vorgebracht, nicht «ein Delikt mit terroristischem Hintergrund», sondern die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten vorgeworfen wird. Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass nach Durchsicht der eingereichten Beweismittel hinsichtlich dieses Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung kein Haftbefehl – wie vom Be- schwerdeführer behauptet (A24 F57 und 66 ff.) – gegen ihn vorliegt, son- dern einerseits ein Vorführbefehl des Friedensstrafrichters vom (…) 2023 zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung erlassen wurde (A16 Bm. 4 [Bm. E]), anderseits eine Anklageschrift der Oberstaatsanwalt- schaft H._______ vom (…) 2024 (A16 Bm. 8 [Bm. I]) sowie ein Eingangs- beschluss des (…). Gerichts für leichtere Strafsachen (Asliye Ceza Mah- kemesi) H._______ vom (…) 2024 (A16 Bm. 9 [Bm. J]) im Recht liegen. Aufgrund dieser Sachlage ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund) verurteilt werden wird und ob eine
E-3670/2024 Seite 12 allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes po- litisches Profil, zumal sein entsprechendes Engagement im Heimatstaat niederschwellig war und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen po- litisch aktiver Familienmitglieder (A24 F102) auszugehen ist. Eine mit ei- nem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Bei den in Frage stehenden Instagram-Posts handelt es sich ferner nur um (…) Beiträge, die in einem relativ kurzen Zeitraum abgesetzt worden sein sollen ([…]; A16 Bm. 8 [Bm. I]). Dies erstaunt insofern, als der Beschwer- deführer gemäss eigenen Angaben insbesondere auf Facebook oder TikTok – Letzteres sowie sein Instagram-Account seien gesperrt worden (A24 F74 und 89) – äusserst aktiv gewesen (A24 F74 und 87 ff.) und unter anderem auch aufgrund seines Facebook-Profils von P._______ angezeigt worden sei (A24 F62 ff.). Hinsichtlich des eingeleiteten Strafverfahrens we- gen Präsidentenbeleidigung ist überdies auffallend, dass dieses nicht als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet werden kann, zumal der Beschwer- deführer in Serbien war, als er von der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn erfahren habe (A24 F65 und 75 ff.). Wie er (resp. sein Neffe) damals, seinen Angaben zufolge im (…) 2022 (A24 F77), davon Kenntnis erhalten haben will, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, ist nicht nach- vollziehbar, zumal die datierte Strafanzeige von E._______, auf der die An- klageschrift beruhe (A16 Bm. 8 [Bm. I]), erst am (…) 2022 entgegenge- nommen wurde (A16 Bm. 1 [Bm. A]; im Übrigen ist auch auf dem Vorführ- befehl [yakalama emri] der (…) 2022 als Datum der Straftat [Suç Tahiri] vermerkt [A16 Bm. 4 {Bm. E}]) und auch die Vorladung der Oberstaatsan- waltschaft H._______ wurde erst am (…) 2022 erlassen (A16 Bm. 2 [Bm. B]). Dass er (bzw. sein Neffe) schon vorgängig vom Anwalt I._______, der gar nicht von ihm mandatiert gewesen sei (A24 F51 f.), gewarnt sein worden soll, weil sie in dieser Zeit beobachtet hätten, dass viele Leute fest- genommen würden (A24 F69 ff.), vermag nicht zu überzeugen, zumal er nun lediglich wegen Posts angeklagt sein soll, die er erst nach seiner Aus- reise aus der Türkei am (…) abgesetzt habe (A16 Bm. 8 [Bm. I]). Insge- samt entsteht somit der Eindruck, dass das in der Türkei gegen den
E-3670/2024 Seite 13 Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise eröffnete Verfahren mutmass- lich mit seinem Wissen respektive seiner Absicht initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern.
E. 6.7 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei auch heute noch auf Social Media aktiv, indem er auf Facebook verschiedene prokurdische Beiträge und Fotos (A27 Bm. M und N) veröffentliche und den türkischen Staat respektive seinen Präsidenten kritisiere. Ausserdem habe er im (…) 2023 an einer Kundgebung in R._______ teilgenommen, (…) (A27 Bm. O), und er lehre in der Schweiz interessierten Personen die kurdische Sprache (A24 F112). Diese Vorbringen und die Angaben in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 3 [S. 7 f.]), als Oppositionspolitiker halte er in der Schweiz öffentliche Reden, sind äusserst pauschal gehalten und erwecken nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, der über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehende Funktionen wahrnimmt. Den Akten lassen sich denn auch keine konkreten Anhalts- punkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politi- schen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Ak- ten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prü- fung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, zumal oh- nehin – wie schon zuvor erwähnt – kein exponiertes politisches Profil er- kennbar ist.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-3670/2024 Seite 14 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom
30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 8.3.3 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die
E-3670/2024 Seite 16 Vorinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in wel- che ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.
E. 8.3.4 Auch aus individueller Sicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der junge und gesunde Beschwerdeführer aus dem Grossraum Istanbul nach Abschluss des Gymnasiums in ver- schiedenen Branchen (beispielsweise als […]) Arbeitserfahrung sammeln können. Zudem verfügt er mit seinen (…) Geschwistern, welche verteilt in verschiedenen Provinzen wohnhaft sind und zu denen er teilweise auch aus dem Ausland in Kontakt steht (A24 F27 ff.), über ein tragfähiges fami- liäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer nach seiner Rückkehr auf seinen Familien- und Freundeskreis zäh- len kann und sich auch in beruflicher Hinsicht wieder wird integrieren kön- nen.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner prozessualen Bedürftigkeit aus- zugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Direktentscheid sind die Anträge um einen einstweiligen Vollzugsstopp und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3670/2024 Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 1991, Türkei, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie und der yezidischen Glaubensgemeinschaft, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (...) 2022 (A24 F42) respektive am (...) 2022 (A11 Rz. 5.01) legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg Richtung Serbien. Am 16. November 2022 reiste er mit dem Zug von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und am 28. November 2022 wies es ihn dem Kanton B._______ zu. A.b Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (jeweils Kopien) beim SEM ein:
- zwei Strafanzeigen - von C._______ aus D._______ bei Istanbul (Nr. [...]; undatiert) und von E._______ aus F._______ bei Istanbul (Nr. [...]; vom [...] 2022) - gegen den Beschwerdeführer (respektive G._______) wegen Präsidentenbeleidigung an die Oberstaatsanwaltschaft H._______ (A16 Bm. 1 [Bm. A]);
- eine Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2022 (Soru turma Nr. [...]; A16 Bm. 2 [Bm. B]);
- ein Schreiben eines Anwalts namens I._______ aus D._______ bei Istanbul vom 22. Januar 2023 (A16 Bm. 3 [Bm. C]). A.c Am 15. April 2024 reichte er weitere Unterlagen (jeweils Kopien) zu den Akten:
- seinen türkischen Führerschein (A19 Bm. D);
- einen Entscheid in sonstiger Sache und ein Vorführbefehl (yakalama emri) des (...) Friedensrichteramtes in Strafsachen H._______ vom (...) 2023 (De i ik Nr. [...]; Soru turma Nr. [...]) zwecks Einvernahme in Sachen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299/1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; A16 Bm. 4 [Bm. E]);
- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2019, beim Verein «J._______» und mit einer kurdischen Flagge (A16 Bm. 5 bis Bm. 7 [Bm. F bis Bm. H]). A.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte er folgende Dokumente (jeweils Kopien) beim SEM ein:
- eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (Soru turma No. [...]) wegen Präsidentenbeleidigung (A16 Bm. 8 [Bm. I]);
- ein Eingangsbeschluss des (...). Gerichts für leichtere Strafsachen (Asliye Ceza Mahkemesi) H._______ vom (...) 2024, welches die erste Verhandlung auf den (...) 2024 ansetzte (A16 Bm. 9 [Bm. J]);
- ein Bildschirmfoto des Auszugs des Beschwerdeführers aus dem türkischen elektronischen Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; A16 Bm. 10 [Bm. K]). A.e Im Rahmen seiner Anhörung vom 24. Mai 2024 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe seine ersten Lebensjahre in K._______ (Provinz A ri) verbracht, bevor die Familie - er habe (...) Geschwister - im Jahr 1993 aufgrund des politischen und religiösen Drucks nach D._______ bei Istanbul umgesiedelt sei. Ab dem Jahr 2020 habe er bei seinem Neffen in L._______ bei Istanbul gelebt. Nach dem Gymnasium habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet und begonnen, sich für kurdische Interessen einzusetzen. So habe er sich für die kurdische Kultur, die Rechte der Kurden und deren Sprache in Vereinen - wie beispielsweise «J._______» - engagiert. Auch habe er jeweils bei den Feierlichkeiten rund um Newroz mitgeholfen und sich auf Social Media regimekritisch und prokurdisch geäussert. Zudem sei er Mitglied einer kurdischen Freiheitspartei namens M._______; türkisch: N._______) gewesen, welche von der türkischen Regierung verboten worden sei. Aufgrund all dieser Aktivitäten, seiner Herkunft, seines Namens und aufgrund seiner Religion sei er in seinem Wohnquartier L._______ (und dessen Viertel O._______), das mehrheitlich von ethnischen Türken bewohnt sei, ins Visier von rassistischen Gruppierungen und türkischen Nationalisten gelangt, welche ihn mehrmals fälschlicherweise als Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) beschimpft, ihn angegriffen und verprügelt hätten. Sie hätten auch seine Familie gekannt und diese belästigt. Wenn er diese Angriffe der Polizei habe melden wollen, habe diese jeweils keine Anzeige aufgenommen. Auch ein aufgrund der Verletzungen aufgesuchter Arzt habe nicht helfen wollen. Letztmals sei er an Newroz 2020 angegriffen worden. Einen Monat vor seiner Ausreise seien er und ein Kollege, sie hätten am Abend zusammen in L._______ Bier getrunken, von zivilen Polizisten kontrolliert worden. Als diese die Nummern der beiden Identitätskarten abgerufen hätten, habe ihn einer der Polizisten erkannt und zu ihm gesagt, wenn er weiterhin politisch aktiv sei, werde er ihn umbringen. Diese Drohung habe ihm derart zugesetzt, dass er sich entschlossen habe, die Türkei zu verlassen. Ausserdem sei gegen ihn ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten hängig. Aufgrund eines Posts auf Facebook gegen das türkische Militär im Jahr 2016 habe eine Person namens P._______ Anzeige gegen ihn erstattet. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sei er in Serbien gewesen, wo er im (...) 2022 durch seinen Neffen davon erfahren habe. Die türkische Justiz gebe vor, ihn für eine Befragung vorzuladen, aber er sei überzeugt, dass man ihn direkt festnehmen werde. Die diesbezüglichen gerichtlichen Unterlagen (A16 Bm. 1 f., Bm. 4 und Bm. 8 f. [Bm. A, Bm. B, Bm. E, Bm. I und Bm. J) habe er von einem ihm bekannten Anwalt erhalten, der jedoch über keine Vollmacht von ihm verfüge. Er wisse jedoch nicht, für wie viele Jahre er ins Gefängnis gehen müsste. Auch in der Schweiz sei er weiterhin auf Social Media politisch aktiv. B. Am 3. Juni 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 30. Mai 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen (jeweils Kopien) ins Recht:
- Auszüge aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers (resp. Q._______) mit beispielhaften staatskritischen Kommentaren vom (...) 2021 (Bm. M);
- Screenshots des genannten Facebook-Accounts mit prokurdischen Posts (Bm. N);
- Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration am (...) 2023 in R._______ (Bm. O). C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Ebenfalls am 4. Juni 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung ihres Mandats. E. Am 10. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen seinen Asylentscheid durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks vertiefter Abklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug einstweilen zu stoppen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 12. Juni 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen, Interpretationen sowie Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 [S. 3]). Die notwendigen Abklärungen der Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht durchgeführt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 4 [S. 10]). Damit rügt der Beschwerdeführer die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers - das hängige Strafverfahren (vgl. Verfügung Ziff. II.1) sowie die Behelligungen durch rassistische Gruppierungen und durch Polizisten in Zivil (vgl. Verfügung Ziff.II.2) - hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen ist. Ferner ist weder aus den Akten noch aus der pauschal gehaltenen Beschwerdeschrift erkennbar, welche Abklärungen das SEM weiter hätte treffen müssen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung neuer Beweismittel anzusetzen (vgl. Beschwerde Ziff. 3 [S. 5]), ist abzuweisen, da die in Aussicht gestellten Dokumente nicht näher bezeichnet wurden und der Sachverhalt von der Vorinstanz sorgfältig abgeklärt und vollständig und richtig erfasst wurde. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Personen, gegen die ein Vorführbefehl ausgestellt worden sei, würden bei der Einreise in die Türkei zwar angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt respektive Gericht zwecks Einvernahme zugeführt. Laute der Vorwurf auf Präsidentenbeleidigung, werde die betroffene Person in der Regel jedoch mangels Haftgrund (Art. 100 Abs. 3 tStGB) danach wieder freigelassen. Dies ergebe sich auch explizit aus dem Vorführbefehl, auf dessen Übersetzung zu verweisen sei (vgl. Übersetzung in A25 von Bm. 4 [Bm. E]). Ferner würden in der Türkei Ermittlungsverfahren des genannten Delikts oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, so dass in den letzten Jahren lediglich ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet hätten. Da das Strafmass wegen Präsidentenbeleidigung nach Kenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei es - insbesondere, wenn wie beim Beschwerdeführer keine strafrechtliche Vorbelastung und kein relevantes politisches Profil vorliege - auch bei einer Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Bedingte Strafen vermöchten nicht der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität zu genügen. Würde gegen den Beschwerdeführer wider Erwarten eine unbedingte Strafe verhängt, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und der diesbezüglichen Praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Gestützt auf diese Erkenntnisse verzichtete das SEM auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Unterlagen aus dem Ermittlungs- und Strafverfahren. Ferner reichten, so das SEM weiter, die vom Beschwerdeführer Vorgebrachten exilpolitische Aktivitäten im Internet nicht aus, um einer tatsächlichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt zu sein. Die von ihm geltend gemachten Angriffe seitens rassistischer Gruppierungen - letztmals sei es im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten zu solchen Attacken gekommen - seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zwischen diesen Angriffen im Quartier L._______ und der Ausreise des Beschwerdeführers würden zudem mehrere Jahre liegen. Weil diese Ereignisse somit nicht direkt mit seiner Ausreise im Zusammenhang stehen würden und lokal begrenzt seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich solchen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug innerhalb der Türkei entziehen könnte. Schliesslich sei auch die Drohung der zivilen Polizisten gegenüber dem Beschwerdeführer kurz vor dessen Ausreise aus der Türkei in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als genügend intensiv und ernsthaft zu werten, zumal die Polizisten ihn zufällig auf der Strasse getroffen und diese Gelegenheit genutzt hätten, ihn einzuschüchtern. Zusammenfasend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er werde wegen seiner politischen Haltung, seiner Ethnie und Religion und aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien von den türkischen Behörden gesucht. Zudem habe er einer bekannten kurdischen Partei angehört, welche inzwischen verboten sei. Er habe sich bis zu seiner Ausreise politisch engagiert. Wäre er nicht geflüchtet, wäre er heute in Haft oder Opfer schwerer Misshandlungen geworden. Es sei offensichtlich, dass die türkische Regierung Oppositionelle loswerden wolle, weshalb die türkische Justiz politisch motivierte Urteile erlasse. Ferner sei der Beschwerdeführer auch in der Schweiz politisch aktiv. Er trete öffentlich auf und halte Reden. Weil er den türkischen Behörden schon bekannt sei, sei offensichtlich, dass ihn als gesuchter Politiker nach einer Rückkehr in die Türkei eine lange unbedingte Haftstrafe erwarte. Diese wahrscheinlichen ernsthaften Nachteile seien im Vergleich zu den spekulativen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb eine unbedingte Haft nicht zu erwarten sei, augenscheinlich. Aus all diesen Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in seinem Wohnquartier mehrmals wegen seiner Religion, seines Aussehens und seinen politischen Aktivitäten - er habe insbesondere auf Social Media, aber auch auf der Strasse seine regimekritische und pro-kurdische Meinung vertreten (A24 F78, 82 und 86 f.) - von rassistischen und nationalistischen Gruppen beschimpft, bedroht und angegriffen worden (A24 F78). Diese Gruppen hätten auch ein Foto mit seiner Person und einer kurdischen Flagge im Internet gepostet, wobei sie behauptet hätten, es handle sich um eine Flagge der PKK (A24 F78; vgl. Bm. 7 [Bm. H]). Solche Anfeindungen sind zwar verwerflich, indes war der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nur bis Newroz 2020 politisch aktiv (A24 F99). Zum gleichen Zeitpunkt fand auch der letzte tätliche Angriff seitens rassistischer Gruppierungen auf ihn statt (A24 F104 ff.). Der Umstand, dass zwischen erlebten Verfolgungshandlungen und der Ausreise aus dem Heimatstaat eine längere Zeitspanne vergangen ist, kann bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann, relevant sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Vorliegend sind zwischen dem letzten tätlichen Angriff rassistischer Gruppierungen und der Ausreise im (...) 2022 über zwei Jahre vergangen, weshalb diese Vorfälle nicht in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1 m.w.H.). 6.3 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die [Partei] ist als niederschwellig einzustufen. So brachte er diesbezüglich lediglich vor, in verschiedenen Zeiträumen an Sitzungen dieser Partei, deren Ziel die Verbesserung der Situation der Jugendlichen gewesen sei, teil-genommen zu haben. Weitergehende Aktivitäten machte er nicht geltend (A24 F95 ff.). Folglich ist, selbst wenn die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers den türkischen Behörden bekannt sein sollte (was gestützt auf dessen Angaben zweifelhaft erscheint), nicht davon auszugehen, dass diese deswegen an ihm ein Verfolgungsinteresse hätten. Entsprechend machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, wegen seines Engagements für die [Partei] irgendwelchen Behelligungen oder anderweitigen Nachteile seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. 6.4 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Drohung der zivilen Polizisten (sie würden ihn umbringen, wenn er sich weiter politisch betätige) anlässlich einer Kontrolle (...) vor seiner Ausreise (wohl [...] 2022) als fluchtauslösendes Moment (A24 F103). Diesbezüglich ist dem SEM zum einen darin zuzustimmen, dass diese verbale Drohung nicht einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG entspricht. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine zufällige Begegnung - und damit nicht um eine gezielte Verfolgungshandlung seitens der türkischen Behörden - handelte, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Polizisten hätten ihn wiedererkannt (A24 F103). Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wären sie wohl in intensiverer und gezielter Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen und hätten nicht zwei Jahre seit den letzten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - an Newroz 2020 (A24 F99) - zugewartet, um ihn bei einer Kontrolle zu bedrohen. 6.5 Ohne die Tragik der persönlichen Lebensumstände yezidischer Kurden der Türkei zu verkennen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und von Personen yezidischen Glaubens in der Türkei auch vor dem Hintergrund der jüngsten politischen Entwicklungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.4 ff. sowie statt vieler Urteil BVGer E-3611/2017 vom 11. November 2019 E. 7.2.2). 6.6 Hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers wegen Präsidentenbeleidung gilt Folgendes zu erwähnen: Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, anders als in der Beschwerde pauschal vorgebracht, nicht «ein Delikt mit terroristischem Hintergrund», sondern die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten vorgeworfen wird. Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass nach Durchsicht der eingereichten Beweismittel hinsichtlich dieses Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung kein Haftbefehl - wie vom Beschwerdeführer behauptet (A24 F57 und 66 ff.) - gegen ihn vorliegt, sondern einerseits ein Vorführbefehl des Friedensstrafrichters vom (...) 2023 zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung erlassen wurde (A16 Bm. 4 [Bm. E]), anderseits eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024 (A16 Bm. 8 [Bm. I]) sowie ein Eingangsbeschluss des (...). Gerichts für leichtere Strafsachen (Asliye Ceza Mahkemesi) H._______ vom (...) 2024 (A16 Bm. 9 [Bm. J]) im Recht liegen. Aufgrund dieser Sachlage ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund) verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes politisches Profil, zumal sein entsprechendes Engagement im Heimatstaat niederschwellig war und auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen politisch aktiver Familienmitglieder (A24 F102) auszugehen ist. Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Bei den in Frage stehenden Instagram-Posts handelt es sich ferner nur um (...) Beiträge, die in einem relativ kurzen Zeitraum abgesetzt worden sein sollen ([...]; A16 Bm. 8 [Bm. I]). Dies erstaunt insofern, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben insbesondere auf Facebook oder TikTok - Letzteres sowie sein Instagram-Account seien gesperrt worden (A24 F74 und 89) - äusserst aktiv gewesen (A24 F74 und 87 ff.) und unter anderem auch aufgrund seines Facebook-Profils von P._______ angezeigt worden sei (A24 F62 ff.). Hinsichtlich des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung ist überdies auffallend, dass dieses nicht als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet werden kann, zumal der Beschwerdeführer in Serbien war, als er von der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn erfahren habe (A24 F65 und 75 ff.). Wie er (resp. sein Neffe) damals, seinen Angaben zufolge im (...) 2022 (A24 F77), davon Kenntnis erhalten haben will, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal die datierte Strafanzeige von E._______, auf der die Anklageschrift beruhe (A16 Bm. 8 [Bm. I]), erst am (...) 2022 entgegengenommen wurde (A16 Bm. 1 [Bm. A]; im Übrigen ist auch auf dem Vorführbefehl [yakalama emri] der (...) 2022 als Datum der Straftat [Suç Tahiri] vermerkt [A16 Bm. 4 {Bm. E}]) und auch die Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft H._______ wurde erst am (...) 2022 erlassen (A16 Bm. 2 [Bm. B]). Dass er (bzw. sein Neffe) schon vorgängig vom Anwalt I._______, der gar nicht von ihm mandatiert gewesen sei (A24 F51 f.), gewarnt sein worden soll, weil sie in dieser Zeit beobachtet hätten, dass viele Leute festgenommen würden (A24 F69 ff.), vermag nicht zu überzeugen, zumal er nun lediglich wegen Posts angeklagt sein soll, die er erst nach seiner Ausreise aus der Türkei am (...) abgesetzt habe (A16 Bm. 8 [Bm. I]). Insgesamt entsteht somit der Eindruck, dass das in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise eröffnete Verfahren mutmasslich mit seinem Wissen respektive seiner Absicht initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. 6.7 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei auch heute noch auf Social Media aktiv, indem er auf Facebook verschiedene prokurdische Beiträge und Fotos (A27 Bm. M und N) veröffentliche und den türkischen Staat respektive seinen Präsidenten kritisiere. Ausserdem habe er im (...) 2023 an einer Kundgebung in R._______ teilgenommen, (...) (A27 Bm. O), und er lehre in der Schweiz interessierten Personen die kurdische Sprache (A24 F112). Diese Vorbringen und die Angaben in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Ziff. 3 [S. 7 f.]), als Oppositionspolitiker halte er in der Schweiz öffentliche Reden, sind äusserst pauschal gehalten und erwecken nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten, der über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehende Funktionen wahrnimmt. Den Akten lassen sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, zumal ohnehin - wie schon zuvor erwähnt - kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.3.3 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre. 8.3.4 Auch aus individueller Sicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der junge und gesunde Beschwerdeführer aus dem Grossraum Istanbul nach Abschluss des Gymnasiums in verschiedenen Branchen (beispielsweise als [...]) Arbeitserfahrung sammeln können. Zudem verfügt er mit seinen (...) Geschwistern, welche verteilt in verschiedenen Provinzen wohnhaft sind und zu denen er teilweise auch aus dem Ausland in Kontakt steht (A24 F27 ff.), über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf seinen Familien- und Freundeskreis zählen kann und sich auch in beruflicher Hinsicht wieder wird integrieren können. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Direktentscheid sind die Anträge um einen einstweiligen Vollzugsstopp und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: