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E-3611/2017

E-3611/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2017 und seien während dreier Tage illegal im Laderaum eines Lastwagens mitgereist. Am 11. April 2017 erreichten sie die Schweiz und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen noch gleichentags ihr Asylgesuch. Am 26. April 2017 führte das SEM eine Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden durch. Am 16. Mai 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Dabei machten sie folgende gemeinsamen Angaben: Sie würden aus dem Dorf F._______ (Provinz Mardin) stammen und seien ethnische Kurden jezidischen Glaubens. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft, ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer Sympathie für die kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) seien sie in der Heimat regelmässig Behelligungen ausgesetzt gewesen. Ihr gemeinsamer Onkel (Anmerkung: die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Cousins), G._______, sei wegen seiner politischen Aktivitäten zu einer vierjährigen Gefängnishaft verurteilt worden. A.c Der Beschwerdeführer trug konkret folgenden Sachverhalt vor: Er habe in seiner Heimat Wahlpropaganda für die pro-kurdische Halklarin Demokratik Partisi (HDP) betrieben; er selber sei aber nicht Mitglied gewesen. Er habe deswegen keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt (BzP A9/12 S. 8 unten). Als kurdischer Jezide sei er sowohl Schikanen von Seiten der Behörden als auch von Seiten religiöser Moslems ausgesetzt gewesen. Aufgrund seiner Sympathien für die PKK habe er Probleme bekommen. Er selber sei kein offizielles Mitglied der Partei gewesen, sein Onkel (Cousin seines Vaters) dagegen schon. Dieser sei verhaftet und zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem sei sein Onkel in weitere Gerichtsverfahren involviert (A14/13 F29, F32). Einer seiner Cousins (Bruder der Beschwerdeführerin) sei bei einem Bombenanschlag in den 90er-Jahren ums Leben gekommen, ein anderer sei umgebracht worden und weitere entfernte Cousins seien verletzt oder getötet worden. Die Behörden hätten auch ihn, den Beschwerdeführer, töten wollen. Das Militär sei stets präsent gewesen und man habe ihn ständig belästigt. Gepanzerte Fahrzeuge seien vor seinem Haus gestanden (A14/13 F29 ff.). Im Sommer 2015 sei schliesslich eine Bombe vor seinem Haus explodiert. Danach sei er weiterhin behördlich schikaniert worden, indem man Gasgeschosse in seinen Garten geworfen habe. Er sei auch beschattet worden. An einer Newroz-Feier habe man ihn zudem angegriffen. Diese Situation habe die Beschwerdeführenden schliesslich dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen (A14/13 F45-52). A.d Die Beschwerdeführerin schilderte ihrerseits folgenden Sachverhalt: Sie stamme aus einer Familie, die mit der PKK sympathisiere. Ein Onkel namens G._______ (ein Cousin ihres Vaters) sei politisch aktiv gewesen. Ihr Mann, der Beschwerdeführer, sei oft mit diesem Onkel unterwegs gewesen. Der Onkel sei heute in Gefängnishaft. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei 1995 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, weil er die PKK unterstützt habe (A15/13 F36, F57). Sie selber habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Ihr sei auch nie etwas zugestossen. Aber sie hätten aufgrund der allgemein unsicheren Lage stets in Angst gelebt (BzP A10/11 S. 7, A15/13 F38). Aufgrund der unsicheren Lage sei die Beschwerdeführerin oft zu ihren Geschwistern oder zu ihrer Schwägerin gegangen (A15/13 F39 f.). Grund der Ausreise sei schliesslich die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Protesten zusammen mit dem Onkel gewesen. Der Onkel sei danach verhaftet worden und noch heute in Gefängnishaft. Dem Beschwerdeführer habe dasselbe Schicksal gedroht (A15/13 F42-50). A.e Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Nüfus (türkische Personalausweise) sowie ein internationales Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung hielt es für zulässig, zumutbar und möglich. C. Diesen Entscheid focht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2017 an und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut. Dem Rechtsvertreter wurde zudem Gelegenheit geboten, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 erklärte sich der Rechtsvertreter mit den genannten Bedingungen einverstanden. Zudem reichte er zwei türkische, auf den Onkel G._______ lautende Gerichtsdokumente samt Übersetzungen als Beweismittel zu den Akten (ein begründetes Urteil gegen G._______ und 18 weitere Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung vom (...) 2016, die dazugehörige Rechtskraftbescheinigung vom (...) 2017 im Doppel, jeweils im Original). Diese Dokumente wurden samt deutschsprachiger Übersetzung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der nachgereichten Gerichtsurkunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführenden darin keine Erwähnung fänden; die Beweismittel seien deshalb nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung und reichte seine Honorarnote für das vorliegende Verfahren zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers über seine Mitgliedschaft bei der HDP der Provinz Mardin ein. J. Am 21. März wurde das Kind E._______ geboren. Es wird ins Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen. K. Mit Email-Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2018 und vom 19. Juli 2018 wandte sich das Amt H._______ mit der Bitte um Verfahrensbeschleunigung an das Gericht und machte in diesem Zusammenhang auf Schwierigkeiten mit der Schulzuteilung der beiden älteren Kinder und auf die Behinderung des (...) geborenen Kindes ([...]) aufmerksam. Das Gericht beantwortete die Anfragen mit Emails vom 18. Juli 2018 und vom 24. Juli 2018. L. Mit Email vom 15. April 2019 ersuchte das Amt H._______ erneut um beschleunigte Behandlung der Beschwerde und verwies wiederum auf Fragen der Beschulung der Kinder, namentlich des (...)behinderten Kindes. Mit Email-Antwort vom 17. April 2019 teilte die zuständige Gerichtsschreiberin mit, das Gericht sei um eine beförderliche Behandlung der Beschwerdesache bemüht, könne indes keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens machen.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin durch einen Bombenanschlag in den 90er-Jahren und der Schuss auf einen Cousin im Jahr 2002 oder 2003 sowie der Tod zweier Angehöriger der Mutter des Beschwerdeführers allesamt nicht asylrelevant seien, da diese Ereignisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen würden. Weiter beträfen die Vorbringen - Steinwürfe durch muslimische Kinder gegen den Beschwerdeführer, der damals noch ein Kind war, Verunstaltung des Hauses durch einen Farbanschlag mit "FB" (habe für den Fussballverein Fenerbahçe gestanden), was das Militär veranlasst habe, nach der Bedeutung dieser Buchstaben zu fragen, Panzerfahrten am Haus vorbei, wobei Hülsen von Geschossen in den Garten gefallen seien - nicht Massnahmen, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen würden, so dass sich die Beschwerdeführenden dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Die fraglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 Weiter hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, als Jeziden in der Türkei verfolgt zu werden. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6028/2011 vom 15. April 2013 (BVGE 2013/11) festgehalten, dass Jeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Dennoch sei eine asylrelevante Verfolgung von Jeziden im Einzelfall möglich, weshalb eine solche vorliegend zu überprüfen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Ereignisse, welche sich direkt vor ihrer Ausreise aufgrund ihres jezidischen Glaubens zugetragen hätten, würden aber keinerlei Realkennzeichen (wie detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dialoge sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweisen. Ihre vagen Ausführungen hätten nicht den Eindruck erweckt, dass von selbst Erlebtem berichtet werde. Kein einziges Vorbringen hätten sie detailliert schildern, geschweige denn zeitlich einordnen können. Sie hätten wiederholt vorgebracht, sie seien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden, hätten dies aber nicht konkretisieren können. Es habe ihren Schilderungen an jeglicher Substanziiertheit gemangelt. Sie hätten immer wieder pauschal wiederholt, dass die Jeziden in der Türkei verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel begründen können, weshalb die Behörden ausgerechnet ihn hätten töten wollen. Hinzu komme, dass er dies während der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. An der Anhörung sei erstmals die Rede von einer Festnahme gewesen, welche er aber nur vage habe schildern können. Die Ereignisse rund um die Bombenexplosion im Jahr 2015, die Beschattung und die Übergriffe anlässlich einer Newroz Feier im 2015 - wobei die Ausreise erst im Jahr 2017 erfolgt sei - habe der Beschwerdeführer bloss oberflächlich, bruchstückhaft respektive ohne jegliche Realkennzeichen zu erzählen vermocht. Schliesslich erstaune, dass die Beschwerdeführerin einen anderen ausschlaggebenden Grund der Ausreise angegeben habe als der Beschwerdeführer; sie habe vorgebracht, ihr Mann habe mit dem Onkel G._______ an Demonstrationen teilgenommen, was der Beschwerdeführer seinerseits nicht geltend gemacht habe.

E. 4.3 Ferner ändere die Tatsache, dass ihr Onkel I._______ (N [...]) im Jahr 2008 aufgrund seines jezidischen Glaubens einen positiven Asylentscheid erhalten habe, nichts an der Verfügung. Von einer Kollektivverfolgung der Yeziden sei gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht mehr auszugehen; eine auf den Onkel zu beziehende Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft geworden. Ebenso ändere die Konsultation des Dossiers des anderen in der Schweiz wohnhaften Onkels (K._______, N [...]; dieser Onkel ist im Jahr 2001 in die Schweiz eingereist und wurde im Jahr 2003 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen; die vorläufige Aufnahme erlosch nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) nichts an der Einschätzung des SEM.

E. 5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die vom SEM in seiner Verfügung angewendete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/11), wonach eine Kollektivverfolgung von aus der Osttürkei stammenden yezidischen Kurden verneint wurde, bedürfe aufgrund erheblicher politischer Veränderungen in den letzten Jahren einer Anpassung. Damals habe die tonangebende AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) noch einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen Minderheit verfolgt. Im Zuge der Wahlerfolge der kurdischen Oppositionspartei HDP und der Entwicklungen im kurdischen Teil Syriens sei das kurdische Autonomiestreben aber erneut zur Hauptzielscheibe der AKP geworden. Unter der Regierung Erdogans entferne sich die Türkei seit Mitte der 2010er-Jahre zunehmend von demokratischen und rechtsstaatlichen Standards. Das von ihm gestaltete System ziele auf den Ausbau seiner eigenen Macht. Die Menschenrechtslage werde zusehends schlimmer. Die Verfolgungssituation der Yeziden in der Türkei sei vor dem Hintergrund dieser massiv geänderten Menschenrechtslage einzuschätzen und zu beurteilen. Es liege auf der Hand, dass die heutige politische Mehrheit in der Türkei einem konservativen Islam anhänge. Die Yeziden müssten deshalb mit einem deutlich erhöhten Risiko rechnen, wegen ihrer Religion verfolgt zu werden.

E. 5.2 Überdies sei der Vorwurf des SEM, es würden in den Vorbringen der Beschwerdeführenden Realkennzeichen fehlen, unbegründet. So seien die Beschwerdeführenden in einer kulturell abgeschotteten Glaubensgemeinschaft auf dem Land als Bauern sozialisiert worden. Gegenüber staatlichen Behörden seien sie deshalb misstrauisch eingestellt. Es fehle ihnen an Ausbildung und damit an der Fähigkeit, konkrete Vorfälle auf einer etwas abstrakteren Ebene auszudrücken und einzuordnen. Ihre Schilderungen seien aber durchaus lebendig und nachvollziehbar ausgefallen.

E. 5.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass schon mehrere Verwandte, insbesondere die Onkel K._______ und I._______, von den türkischen Behörden verfolgt worden seien. Eine erhebliche Zahl von Angehörigen ihrer Grossfamilie seien seit den 1990er-Jahren verfolgt worden beziehungsweise ums Leben gekommen. Die Erfahrung und das Wissen dieser Verfolgungen, das Risiko des Landraubs, zusammen mit dem Erleben des ständigen und dauerhaften Belagerungszustands im Dorf, die behördliche Niederschlagung der Newroz-Feierlichkeiten von 2015 sowie die Bombenexplosion vom Sommer 2016 (beziehungsweise 2015, vgl. A14/13 F45 f.) in L._______, würden den Entschluss zur Flucht nachvollziehbar erscheinen lassen. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage auch kein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen. Zusammenfassend sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Gesamtheit asylrelevante Behelligungen in ihrem Heimatstaat erlitten und hätten vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands in der Türkei, der veränderten Menschenrechtslage und der anhaltenden massiven Verfolgung jeglicher kurdischen Aktivisten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.

E. 6.1 Vorab ist die formelle Rüge des Rechtsvertreters zu prüfen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Onkel, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nicht beigezogen, obwohl sie sich bei der Prüfung einer Reflexverfolgung ausdrücklich auf sie berufe; die Verfügung beruhe mithin auf einer ungenügenden Aktenlage. Es wird beantragt, die Akten der beiden Onkel im Beschwerdeverfahren, unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme, beizuziehen (Beschwerde S. 4, 6 f., 14).

E. 6.2 Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS geht betreffend die Onkel des Beschwerdeführers Folgendes hervor: I._______ (N [...]) reiste im April 2004 in die Schweiz ein; sein Asylgesuch wurde vom SEM zunächst abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung, namentlich gestützt auf Überlegungen betreffend Kollektivverfolgung der Yeziden, mit Urteil vom 11. August 2008 auf (D-3833/2006), und I._______ wurde in der Folge Asyl gewährt. K._______ (N [...]) reiste bereits im Januar 2001 in die Schweiz ein und wurde hier im Mai 2003 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Im Mai 2010 wurde das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung festgestellt; im März 2013 endete die Flüchtlingseigenschaft nach Verzicht.

E. 6.3 Der Beizug der Verfahrensakten dieser beiden Onkel des Beschwerdeführers erweist sich für das Verfahren der Beschwerdeführenden als nicht erforderlich. Zum einen wird die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Minderheit der Yeziden - welche sich aus den Akten der Onkel bestätigen würde - nicht bezweifelt. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass aufgrund der damaligen Rechtsprechung dem Onkel I._______ aufgrund seines jezidischen Glaubens Asyl gewährt worden war, dass sich indessen heute die Rechtsprechung anders darstellt, nachdem seit dem Entscheid BVGE 2013/11 eine Kollektivverfolgung der Yeziden nicht mehr anerkannt wird und demnach die individuell vorgebrachten Asylgründe ausschlaggebend bleiben. Nachdem beide Onkel die Türkei Jahre vor den Beschwerdeführenden verlassen haben, ohne dass diese in der Folge ihretwegen Behelligungen erlitten hätten, bestehen keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung dieser Onkel wegen; die Beschwerdeführenden machten in ihren Befragungen keine konkreten Ereignisse geltend, die sich auf die Onkel I._______ oder K._______ bezogen hätten. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidfindung der angefochtenen Verfügung die Akten der beiden Onkel nicht beigezogen wurden, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen den familiären Umständen keine Rechnung getragen hat. Vielmehr hat sie aufgrund der Aktenlage das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu Recht von vornherein ausgeschlossen. Eine Kassation aufgrund mangelhafter Abklärungspflicht durch die Vorinstanz drängt sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf. Der Antrag, im Beschwerdeverfahren seien die Verfahrensakten der Onkel beizuziehen, ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. In den nachstehenden Erwägungen werden die einzelnen Vorbringen auf ihre Asylrelevanz respektive auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2.1 Zunächst ist zur Situation im Südosten der Türkei festzuhalten, dass diese seit Jahren geprägt ist von politischen Spannungen zwischen der Regierung und der PKK. Bewaffnete Zusammenstösse und gewaltsame Zwischenfälle können regelmässig vorkommen (vgl. BVGE 2013/2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend eine Bombenexplosion beziehungsweise Gasgeschosse in ihrem Garten oder das Vorbeifahren gepanzerter Patrouillen glaubhaft; sie werden auch in der Verfügung des SEM nicht in Frage gestellt. Ereignisse dieser Art waren zweifelsohne belastend für die Beschwerdeführenden; indes sind sie nicht geeignet, um als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu gelten; nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich hier um Geschehnisse, die sich im Rahmen der allgemein unruhigen politischen Situation im Südosten der Türkei ereigneten, und denen die Zielgerichtetheit (teilweise auch die genügende Intensität) fehlte.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden als Yeziden diskriminiert beziehungsweise verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2013/11 mit der Situation der Yeziden in der Türkei auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung mehr unterliegen (BVGE 2013/11 E. 5.4.4 - 5.4.7); damit wurde die frühere Praxis (gemäss einem Urteil aus dem Jahr 1995) geändert. Diese Rechtsprechung ist weiterhin aktuell (vgl. zum Beispiel Entscheid E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.6). Den vorliegenden Berichten zur Situation in der Türkei lässt sich nicht eine speziell gegen Yeziden gerichtete Gefährdungssituiation entnehmen; als Risikogruppen für drohende Verfolgung seit dem Putschversuch von Juli 2016 werden vielmehr politisch exponierte Kurden, namentlich in der PKK oder der HDP, und Personen mit mutmasslichen Verbindungen zur Gülenbewegung genannt (vgl. beispielsweise Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gefährdungsprofile - Update, Bern 19. Mai 2017; U.S. Department of State, 2018 Country Report on Human Rights Practices - Turkey; 13. März 2019; Human Rights Watch, World Report 2019, Turkey Events of 2018). Alleine gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden yezidischen Glaubens sind, lässt sich die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht bejahen. Die entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind deshalb nicht stichhaltig.

E. 7.2.3 Sodann hat das SEM die allgemeinen Behelligungen durch Muslime (wie zum Beispiel die Verunstaltung des Hauses durch das Anbringen eines Schriftzugs durch muslimische Kinder, was ein behördliches Nachfragen zur Folge gehabt habe), welchen sie in ihrem Lebensalltag als Kurden yezidischen Glaubens ausgesetzt gewesen seien, zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, weil sie das Mass an Intensität, welches für eine asylrelevante Verfolgung erforderlich wäre, nicht erreichen. Zudem lassen Ereignisse während der Kindheit des Beschwerdeführers (gegen ihn gerichtete Steinwürfe) nebst der Intensität auch die zeitliche Kausalität für eine asylrelevante Verfolgung vermissen.

E. 7.2.4 Auch die verschiedenen Verfolgungen von Angehörigen (so die Tötung des Bruders der Beschwerdeführerin in einem Bombenanschlag im Jahr 1995, der Angriff auf einen Cousin der Beschwerdeführenden mit einer Schusswaffe im Jahr 2002 oder 2003, die Tötung eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerde S. 5) weisen, wie das SEM zutreffend erwogen hat, keinen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur im Jahr 2017 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden auf. Diese Ereignisse wurden denn auch nicht als die unmittelbar ausreiseauslösenden Vorfälle geschildert.

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, angesichts der eindrücklichen Zahl an Verfolgungshandlungen gegen ihre Angehörigen in der Vergangenheit hätten sie jederzeit befürchten müssen, dass auch ihnen Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei ferner mit seinem Onkel G._______ politisch für die PKK aktiv gewesen; nach der Verhaftung des Onkels habe er seinerseits ebenfalls eine Festnahme befürchten müssen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.3.1 Anlässlich der BzP hatten die Beschwerdeführenden noch erklärt, keine konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben (A9/12 S. 8, A10/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob ihr Mann wegen der Nähe zum Onkel G._______ jemals Probleme gehabt habe, und fügte hinzu, sie hätten aber Angst gehabt, dass er eines Tages verhaftet werden könnte (A10/11 S. 7). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, wegen seiner Propagandatätigkeit für die HDP habe er keine Probleme gehabt (A9/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer dagegen erstmals vor, die Behörden hätten ihn im Visier gehabt und hätten ihn sogar töten wollen, weil er mit der PKK sympathisiert habe und mit seinen Onkel G._______, einem PKK-Mitglied, unterwegs gewesen sei (A14/13 F32 f., 40 ff.) Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer an der Anhörung erstmals, er sei auch schon kurzzeitig festgenommen worden beziehungsweise auf dem Polizeiposten festgehalten worden; die Aussage in der BzP, er sei nie festgenommen worden, sei zu relativieren, es habe vielmehr Festnahmen, aber keine Inhaftierungen gegeben (A14/13 F42 f.). Auch die Beschwerdeführerin machte erst anlässlich der Anhörung eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit dem Onkel G._______ geltend (A15/13 F37 f., F43 ff.). Damit wurden in der zweiten Befragung zentrale Vorbringen erstmals thematisiert, von denen in der BzP noch nicht die Rede war.

E. 7.3.2 Auf genaueres Nachfragen hin, weshalb die Behörden ihn denn töten wollten, vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu machen. Er antwortete vielmehr bloss oberflächlich, dass er oft mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, deshalb sei auch der Bruder seiner Ehefrau getötet worden; sein Onkel sei oft festgenommen worden und die Behörden hätten ihn immer mit dem Onkel gesehen (A14/13 F41). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Ehemann habe zusammen mit G._______ an Protesten und Demonstrationen teilgenommen (A15/13 F46 ff., 82 ff.); in den Aussagen des Beschwerdeführers war davon nie die Rede; er führte lediglich aus, er sei mit seinem Onkel unterwegs gewesen. Er vermochte somit keine konkreten einschneidenden Erlebnisse mit seinem Onkel zu nennen; seine Schilderungen blieben in weiten Teilen vage. Auch die Angaben zu seiner angeblichen Beschattung durch die Behörden und zum Angriff an der Newroz-Feier 2015 zwischen der Bombenexplosion und der Ausreise fielen äusserst knapp und unpersönlich aus (A14/13 F48 ff.). Was schliesslich die Bombenexplosion vor dem Haus der Beschwerdeführenden betrifft, die einen der ausreiseauslösenden Vorfälle darstellen soll, wird dieser Vorfall unterschiedlich auf das Jahr 2015 oder 2016 datiert. Der Beschwerdeführer sprach vom Jahr 2016 (A14/13 F45) und stellte das Ereignis in einen zeitlichen Zusammenhang zur Newroz-Feier 2015 (A14/13 F 47 ff.). Andererseits deuten die Aussagen auf das Jahr 2016 hin (A9/12 S. 4 Ziff. 1.17.05; vgl. auch Beschwerde S. 12). Nach der Bombenexplosion habe man sich die Pässe ausstellen lassen; die Datierung der Passausstellung ist wiederum unklar (vgl. A9/12 S. 6, A10/11 S. 5).

E. 7.3.3 Der in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Widerspruch, der Beschwerdeführer habe die Bombenexplosion als Auslöser für den Ausreiseentschluss genannt, während die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Mannes an Demonstrationen und Protesten mit dem Onkel und eine drohende Verfolgung, nachdem der Onkel verhaftet wurde, als Grund der Ausreise angeführt habe, bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. A15/13 F42-46 vs. A14/13 F44-48). Diesen Widerspruch vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht plausibel aufzulösen; sie wenden dagegen im Wesentlichen einzig ein, ein widersprüchliches Aussageverhalten sei gemäss Aktenlage nicht zu erkennen; auch der Beschwerdeführer habe von der Verhaftung von G._______ gesprochen (Beschwerde S. 12 f.).

E. 7.3.4 Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behördlichen Verfolgung in weiten Teilen als unsubstantiiert erweisen und sich in vagen Äusserungen erschöpfen. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen Realkennzeichen wie etwa Detailliertheit, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Das diesbezügliche Argument in der Beschwerde, das Fehlen von Realkennzeichen in der Erzählweise habe kulturelle und soziale Gründe (Beschwerde S. 11), überzeugt angesichts des Ausmasses an Ungereimtheiten in den Aussagen nicht. Dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus der Türkei in begründeter Weise eine zukünftige relevante Verfolgung hätten befürchten müssen, wurde insgesamt nicht glaubhaft aufgezeigt.

E. 7.3.5 Schliesslich ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisunterlagen an dieser Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführer belegen, dass der Onkel G._______, zusammen mit 18 weiteren Angeklagten, in einem Gerichtsverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung" belangt worden ist. Den Unterlagen zufolge (Urteil des 2. Schwurgerichts [Agir Ceza Mahkemesi] Mardin vom [...] 2016; Rechtskraftbestätigung vom [...] 2017) zufolge war G._______ vom (...) bis (...) 2015 in Untersuchungshaft und wurde am (...) 2016 zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren (...) verurteilt, weil er sich im September 2015 zusammen mit anderen als "menschliches Schutzschild" den Sicherheitskräften in den Weg gestellt habe, um so eine Operation gegen PKK-Mitglieder zu verhindern. Eine Mitgliedschaft bei der "Terrorvereinigung" sei nicht erstellt; die Aktion sei aber als Unterstützungshandlung zu werten. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Anhörung auf eine solche Aktion, wo sich G._______ als "lebendiger Schutzschild" zur Verfügung gestellt habe, Bezug (vgl. A15/13 F 54 ff.); weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich aber ein Zusammenhang zu den Beschwerdeführenden selber. In der Beschwerde wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer, als nahen Verwandten eines bereits bestraften HDP-Aktivisten, würde bei einer Rückkehr in die Türkei Festnahme und Folter drohen. Der gescheiterte Militärputsch habe in der Türkei das Einreissen zahlreicher rechtsstaatlicher Dämme nach sich gezogen; die Menschenrechtslage habe sich massiv verschlechtert. Allein schon die Herkunft aus Mardin stelle für die Beschwerdeführenden einen Gefährdungsfaktor bei einer Rückkehr in die Türkei dar; die Verwandtschaft zum verurteilten Onkel erhöhe dieses Risiko noch (vgl. Beschwerde S. 15). Das Gericht vermag diese Einschätzung einer drohenden Reflexverfolgung wegen G._______ nicht zu teilen. Zum einen ist eine angebliche enge politische Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit G._______ vor der Ausreise letztlich nicht glaubhaft geworden; die Beschwerdeführenden haben denn auch keine konkreten gegen sie gerichteten Massnahmen vorgetragen, die sich nach G._______´s Verurteilung im Oktober 2016 bis zu ihrer eigenen Ausreise im März 2017 ereignet hätten. Eine Reflexverfolgung ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser Onkel heute in Haft ist. Insbesondere entfällt die Gefahr einer Reflexverfolgung, dass man bei Angehörigen eines flüchtigen Gesuchten nach dessen Aufenthalt nachforschen würde (vgl. EMARK 1994 Nr. 5), nachdem der Onkel vielmehr in Gewahrsam der Behörden ist.

E. 8 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG darstellen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch entsprechend zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.3 Es ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, auch weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung aufgezeigt werden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12 Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als unzumutbar:

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Folgendes fest: Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs von Juli 2016 herrsche in der Türkei nicht eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. In der Provinz Mardin, aus der die Beschwerdeführenden stammen, wie auch in andern Provinzen des Südostens sei zwar ein Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich seit Juli 2015 eine deutliche Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften zu verzeichnen. Es könne aber nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Ausgenommen seien davon lediglich die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei jedoch vorsorglich das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium absolviert und Arbeitserfahrung in einem (...)geschäft sowie bei Gelegenheitsjobs gesammelt; er spreche auch ausgezeichnet türkisch. Auch die Beschwerdeführerin habe gute Türkischkenntnisse; sie habe früher in der Landwirtschaft gearbeitet und sei heute Hausfrau und Mutter. Beide Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Angehörige in der Westtürkei ([...]); es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich dort niederlassen könnten.

E. 12.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, seit dem gescheiterten Militärputsch werde auch die Wohnsitzbegründung heutzutage mit strengeren Vorschriften kontrolliert. Sie könnten bei ihrer Rückkehr an einen anderen Ort als in der Provinz Mardin ihre Herkunft aus dem Osten nicht verschweigen und müssten deshalb von Anfang an mit einem Verdacht der lokalen Polizei und deshalb mit erheblichen Erschwernissen bei der Niederlassung und bei der Arbeitssuche rechnen. Ihre Religionsausübung müssten sie noch mehr als im Osten geheim halten. Die beiden Mädchen seien noch recht jung, hätten oft gesundheitliche Probleme und seien auf medizinische Betreuung angewiesen. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden aufgrund der jahrelangen Behelligungen und unsicheren Lebenssituation gesundheitlich angeschlagen. Wie weit die im Westen lebenden Verwandten bei einer Wiedereingliederung helfen könnten, sei fraglich und vom SEM in keiner Weise überprüft worden (vgl. Beschwerde S. 16).

E. 13 Aufgrund der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren ist die Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie ihre individuelle Situation der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt genauer zu untersuchen:

E. 13.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren in letzter Zeit neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete im Südosten der Türkei, darunter auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, Mardin. Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen (vgl. auch hierzu das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3).

E. 13.2 Zu beachten ist sodann die gesundheitliche Situation der Töchter C._______ ([...]) und D._______ ([...]). Aus den Akten geht hervor, dass das ältere Mädchen [eine gesundheitliche Beeingrächtigung] aufweist und das jüngere Mädchen (...)behindert (...) ist (A10/11 S. 8; vgl. auch oben Sachverhalt Bst. J und K). Gemäss aktuellen Berichten stellt sich die Situation von Personen mit Behinderungen in der Türkei schwierig dar. In einem Artikel auf der Website der Delegation of the European Union to Turkey wird auf eine Studie des Public Administration Institute for Turkey and the Middle East (TODA E) verwiesen, wonach in der Türkei rund 12 Prozent der Bevölkerung an einer Form von Beeinträchtigung leiden. Obwohl gesetzliche Anpassungen zu ihrem Schutz angenommen wurden, kommt es weiterhin zu verschiedenen Formen von Diskriminierung und Marginalisierung (https://www.avrupa.-info.tr/en/fighting-disability-discrimination-190, abgerufen am 30.10.2019). Laut Hürriyet kommt es weiterhin zur Diskriminierung von behinderten Kindern beim Zugang zu Schulen und Bildung. Laut Aussagen von betroffenen Eltern sei es sehr schwierig, eine Schule zu finden, die Kinder mit Behinderungen aufnehme (Hürriyet Daily News, Turkey marks Int'l Day of Disabled Persons amid limited opportunities, 03.12.2017, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-marks-intl-day-of-disabled-persons-amid-limited-opportunities-123448, abgerufen am 30.10.2019).

E. 13.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Mardin. Aus den Akten ergibt sich, dass einige Verwandte im Ausland, namentlich in Deutschland und in der Schweiz, leben. Viele Angehörige leben jedoch noch in den Dörfern F._______ respektive L._______, in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden (Eltern, Geschwister, vgl. A9/12 S. 5, A10/11 S. 5, A14/13 F19, A15/13 F27 ff.). Die Beschwerdeführenden machten aber geltend, dass sie aufgrund der prekären Sicherheitslage bereits früh ihren ursprünglichen Wohnort in F._______ verlassen und nach L._______ ziehen mussten (A14/13 F7-F15, A15/13 F12 ff.). Ihr Alltag sei von Angst geprägt gewesen; aufgrund der politisch angespannten Situation, sei es zu gewaltsamen Ereignissen gekommen. Die Beschwerdeführenden schilderten im Rahmen ihrer Befragungen die allgemeine Gefahrenlage in ihrer Heimat und die daraus resultierende Angst, es könnte ihnen etwas zustossen, mit grosser persönlicher Betroffenheit und auf eine lebensnahe Weise. Zudem seien sie als Kurden und Yeziden ständig Schikanen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Diese Ereignisse sind zwar für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend; namentlich bejaht das Gericht weiterhin eine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht (vgl. oben E. 7). Die angespannte und von Diskriminierungen geprägte Situation, wie sie für die Yeziden in der Türkei besteht, kann aber im Zusammenhang mit der Prüfung einer konkreten Gefährdung als Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, Berücksichtigung finden (vgl., bezogen auf die Situation für Hazara in Quetta, BVGE 2014/32 E. 6, 7.2 und 9.4).

E. 13.4 Was die Situation in der Provinz Mardin - an der Grenze zum kurdischen Nordsyrien gelegen - betrifft, ist sodann die derzeit sehr volatile Lage im Norden Syriens zu berücksichtigen (vgl. Türkische Offensive in Nordsyrien: eine zwiespältige Zwischenbilanz für Erdogan, NZZ vom 30. Oktober 2019; "C'est la fin des Kurdes de Syrie" : peur et désespoir des réfugiés chassés par la Turquie; Le Monde, 23. Oktober 2019); die zukünftigen Entwicklungen nach dem Rückzug der US-Truppen und den Vorstössen des türkischen Militärs in nordsyrische Gebiete werden aufmerksam zu beobachten sein.

E. 13.5 Aufgrund der vorliegenden konkreten individuellen Umstände - Zugehörigkeit zur Minderheit der Yeziden, Situation verbreiteter Gewalt im Südosten der Türkei; Situation der Kinder, die unter einer Behinderung leiden -, ist der Wegweisungsvollzug in die Provinz Mardin für die Beschwerdeführenden als nicht zumutbar zu beurteilen.

E. 13.6 Vorliegend muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden. Zwar leben Angehörige der Beschwerdeführenden in der Westtürkei ([...], A14/13 F19-24, A15/13 F30). Bei einer Niederlassung im Westen der Türkei würde den Beschwerdeführenden aber eine allfällig erhältliche verwandtschaftliche Unterstützung nicht genügen, um sich namentlich beruflich erfolgreich an einem neuen Ort zu integrieren. In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Westtürkei die Diskriminierungen und Behelligungen wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Minderheit der Yeziden - wie sie sie in ihrer Heimatprovinz bereits erlebt haben - fraglos ebenfalls bestehen würden; es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb ihrer Heimatregion in dieser Hinsicht besser behandelt würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer - welcher seinen Lebensunterhalt zuletzt eigenen Angaben zufolge lediglich mit Gelegenheitsjobs verdient habe - eine für sich und seine (teilweise betreuungsbedürftige) Familie existenzsichernde Stelle finden wird. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Mardin zu verneinen. Sowohl die Situation als Minderheitenangehörige als auch die Situation der behinderten Kinder würde sich auch anderswo in der Türkei erschwerend auswirken. Vor dem Hintergrund der von Unsicherheit geprägten politischen Lage im Allgemeinen sowie aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Westen der Türkei eine soziale und wirtschaftliche Integration gelingen würde, die auch dem Kindswohl der drei Kinder gerecht werden könnte. Vielmehr wären sie konkret gefährdet, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Angesichts dieser Sachlage erweist sich der Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 13.7 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden.

E. 14 Die Beschwerde ist demnach im Vollzugspunkt gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 1. Juni 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.

E. 15.2 Nach dem Gesagten wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 15.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2017 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren unterlegen sind, ist demnach das Honorar ihres Vertreters durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 VGKE).

E. 15.4 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 17. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (10.83 Stunden) erscheint angemessen; für die nach Einreichung der Kostennote eingereichte Eingabe vom 14. September 2017 ist der zeitliche Aufwand zusätzlich zu berücksichtigen; das Gericht geht insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 11,5 Stunden aus. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.- ist für die Festsetzung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für die Festsetzung des Honorars als amtlicher Rechtsbeistand ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2019 und Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Juli 2019, oben Bst. D und E). Nachdem der Aufwand des Rechtsvertreters im Jahr 2017 angefallen ist, ist ein Mehrwertsteuersatz von 8% anzuwenden. Soweit die Beschwerdeführenden obsiegt haben, ist die zu Lasten des SEM gehende Parteientschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 1553.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Soweit sie unterlegen sind, ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Gerichtkasse auf Fr. 1429.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 6-7 (recte: 4 5) der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1553.- auszurichten.
  5. Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1429.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3611/2017 Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2017 und seien während dreier Tage illegal im Laderaum eines Lastwagens mitgereist. Am 11. April 2017 erreichten sie die Schweiz und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen noch gleichentags ihr Asylgesuch. Am 26. April 2017 führte das SEM eine Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden durch. Am 16. Mai 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Dabei machten sie folgende gemeinsamen Angaben: Sie würden aus dem Dorf F._______ (Provinz Mardin) stammen und seien ethnische Kurden jezidischen Glaubens. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft, ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer Sympathie für die kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) seien sie in der Heimat regelmässig Behelligungen ausgesetzt gewesen. Ihr gemeinsamer Onkel (Anmerkung: die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind Cousins), G._______, sei wegen seiner politischen Aktivitäten zu einer vierjährigen Gefängnishaft verurteilt worden. A.c Der Beschwerdeführer trug konkret folgenden Sachverhalt vor: Er habe in seiner Heimat Wahlpropaganda für die pro-kurdische Halklarin Demokratik Partisi (HDP) betrieben; er selber sei aber nicht Mitglied gewesen. Er habe deswegen keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt (BzP A9/12 S. 8 unten). Als kurdischer Jezide sei er sowohl Schikanen von Seiten der Behörden als auch von Seiten religiöser Moslems ausgesetzt gewesen. Aufgrund seiner Sympathien für die PKK habe er Probleme bekommen. Er selber sei kein offizielles Mitglied der Partei gewesen, sein Onkel (Cousin seines Vaters) dagegen schon. Dieser sei verhaftet und zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem sei sein Onkel in weitere Gerichtsverfahren involviert (A14/13 F29, F32). Einer seiner Cousins (Bruder der Beschwerdeführerin) sei bei einem Bombenanschlag in den 90er-Jahren ums Leben gekommen, ein anderer sei umgebracht worden und weitere entfernte Cousins seien verletzt oder getötet worden. Die Behörden hätten auch ihn, den Beschwerdeführer, töten wollen. Das Militär sei stets präsent gewesen und man habe ihn ständig belästigt. Gepanzerte Fahrzeuge seien vor seinem Haus gestanden (A14/13 F29 ff.). Im Sommer 2015 sei schliesslich eine Bombe vor seinem Haus explodiert. Danach sei er weiterhin behördlich schikaniert worden, indem man Gasgeschosse in seinen Garten geworfen habe. Er sei auch beschattet worden. An einer Newroz-Feier habe man ihn zudem angegriffen. Diese Situation habe die Beschwerdeführenden schliesslich dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen (A14/13 F45-52). A.d Die Beschwerdeführerin schilderte ihrerseits folgenden Sachverhalt: Sie stamme aus einer Familie, die mit der PKK sympathisiere. Ein Onkel namens G._______ (ein Cousin ihres Vaters) sei politisch aktiv gewesen. Ihr Mann, der Beschwerdeführer, sei oft mit diesem Onkel unterwegs gewesen. Der Onkel sei heute in Gefängnishaft. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei 1995 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, weil er die PKK unterstützt habe (A15/13 F36, F57). Sie selber habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Ihr sei auch nie etwas zugestossen. Aber sie hätten aufgrund der allgemein unsicheren Lage stets in Angst gelebt (BzP A10/11 S. 7, A15/13 F38). Aufgrund der unsicheren Lage sei die Beschwerdeführerin oft zu ihren Geschwistern oder zu ihrer Schwägerin gegangen (A15/13 F39 f.). Grund der Ausreise sei schliesslich die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Protesten zusammen mit dem Onkel gewesen. Der Onkel sei danach verhaftet worden und noch heute in Gefängnishaft. Dem Beschwerdeführer habe dasselbe Schicksal gedroht (A15/13 F42-50). A.e Zum Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Nüfus (türkische Personalausweise) sowie ein internationales Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung hielt es für zulässig, zumutbar und möglich. C. Diesen Entscheid focht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2017 an und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls gut. Dem Rechtsvertreter wurde zudem Gelegenheit geboten, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 erklärte sich der Rechtsvertreter mit den genannten Bedingungen einverstanden. Zudem reichte er zwei türkische, auf den Onkel G._______ lautende Gerichtsdokumente samt Übersetzungen als Beweismittel zu den Akten (ein begründetes Urteil gegen G._______ und 18 weitere Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung vom (...) 2016, die dazugehörige Rechtskraftbescheinigung vom (...) 2017 im Doppel, jeweils im Original). Diese Dokumente wurden samt deutschsprachiger Übersetzung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der nachgereichten Gerichtsurkunden hielt sie fest, dass die Beschwerdeführenden darin keine Erwähnung fänden; die Beweismittel seien deshalb nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung und reichte seine Honorarnote für das vorliegende Verfahren zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 14. September 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers über seine Mitgliedschaft bei der HDP der Provinz Mardin ein. J. Am 21. März wurde das Kind E._______ geboren. Es wird ins Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen. K. Mit Email-Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2018 und vom 19. Juli 2018 wandte sich das Amt H._______ mit der Bitte um Verfahrensbeschleunigung an das Gericht und machte in diesem Zusammenhang auf Schwierigkeiten mit der Schulzuteilung der beiden älteren Kinder und auf die Behinderung des (...) geborenen Kindes ([...]) aufmerksam. Das Gericht beantwortete die Anfragen mit Emails vom 18. Juli 2018 und vom 24. Juli 2018. L. Mit Email vom 15. April 2019 ersuchte das Amt H._______ erneut um beschleunigte Behandlung der Beschwerde und verwies wiederum auf Fragen der Beschulung der Kinder, namentlich des (...)behinderten Kindes. Mit Email-Antwort vom 17. April 2019 teilte die zuständige Gerichtsschreiberin mit, das Gericht sei um eine beförderliche Behandlung der Beschwerdesache bemüht, könne indes keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass der Tod des Bruders der Beschwerdeführerin durch einen Bombenanschlag in den 90er-Jahren und der Schuss auf einen Cousin im Jahr 2002 oder 2003 sowie der Tod zweier Angehöriger der Mutter des Beschwerdeführers allesamt nicht asylrelevant seien, da diese Ereignisse in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen würden. Weiter beträfen die Vorbringen - Steinwürfe durch muslimische Kinder gegen den Beschwerdeführer, der damals noch ein Kind war, Verunstaltung des Hauses durch einen Farbanschlag mit "FB" (habe für den Fussballverein Fenerbahçe gestanden), was das Militär veranlasst habe, nach der Bedeutung dieser Buchstaben zu fragen, Panzerfahrten am Haus vorbei, wobei Hülsen von Geschossen in den Garten gefallen seien - nicht Massnahmen, die aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen würden, so dass sich die Beschwerdeführenden dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Die fraglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Weiter hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, als Jeziden in der Türkei verfolgt zu werden. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6028/2011 vom 15. April 2013 (BVGE 2013/11) festgehalten, dass Jeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Dennoch sei eine asylrelevante Verfolgung von Jeziden im Einzelfall möglich, weshalb eine solche vorliegend zu überprüfen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Ereignisse, welche sich direkt vor ihrer Ausreise aufgrund ihres jezidischen Glaubens zugetragen hätten, würden aber keinerlei Realkennzeichen (wie detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dialoge sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweisen. Ihre vagen Ausführungen hätten nicht den Eindruck erweckt, dass von selbst Erlebtem berichtet werde. Kein einziges Vorbringen hätten sie detailliert schildern, geschweige denn zeitlich einordnen können. Sie hätten wiederholt vorgebracht, sie seien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden, hätten dies aber nicht konkretisieren können. Es habe ihren Schilderungen an jeglicher Substanziiertheit gemangelt. Sie hätten immer wieder pauschal wiederholt, dass die Jeziden in der Türkei verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel begründen können, weshalb die Behörden ausgerechnet ihn hätten töten wollen. Hinzu komme, dass er dies während der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. An der Anhörung sei erstmals die Rede von einer Festnahme gewesen, welche er aber nur vage habe schildern können. Die Ereignisse rund um die Bombenexplosion im Jahr 2015, die Beschattung und die Übergriffe anlässlich einer Newroz Feier im 2015 - wobei die Ausreise erst im Jahr 2017 erfolgt sei - habe der Beschwerdeführer bloss oberflächlich, bruchstückhaft respektive ohne jegliche Realkennzeichen zu erzählen vermocht. Schliesslich erstaune, dass die Beschwerdeführerin einen anderen ausschlaggebenden Grund der Ausreise angegeben habe als der Beschwerdeführer; sie habe vorgebracht, ihr Mann habe mit dem Onkel G._______ an Demonstrationen teilgenommen, was der Beschwerdeführer seinerseits nicht geltend gemacht habe. 4.3 Ferner ändere die Tatsache, dass ihr Onkel I._______ (N [...]) im Jahr 2008 aufgrund seines jezidischen Glaubens einen positiven Asylentscheid erhalten habe, nichts an der Verfügung. Von einer Kollektivverfolgung der Yeziden sei gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht mehr auszugehen; eine auf den Onkel zu beziehende Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft geworden. Ebenso ändere die Konsultation des Dossiers des anderen in der Schweiz wohnhaften Onkels (K._______, N [...]; dieser Onkel ist im Jahr 2001 in die Schweiz eingereist und wurde im Jahr 2003 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen; die vorläufige Aufnahme erlosch nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) nichts an der Einschätzung des SEM. 5. 5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die vom SEM in seiner Verfügung angewendete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2013/11), wonach eine Kollektivverfolgung von aus der Osttürkei stammenden yezidischen Kurden verneint wurde, bedürfe aufgrund erheblicher politischer Veränderungen in den letzten Jahren einer Anpassung. Damals habe die tonangebende AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) noch einen Kurs der Versöhnung mit der kurdischen Minderheit verfolgt. Im Zuge der Wahlerfolge der kurdischen Oppositionspartei HDP und der Entwicklungen im kurdischen Teil Syriens sei das kurdische Autonomiestreben aber erneut zur Hauptzielscheibe der AKP geworden. Unter der Regierung Erdogans entferne sich die Türkei seit Mitte der 2010er-Jahre zunehmend von demokratischen und rechtsstaatlichen Standards. Das von ihm gestaltete System ziele auf den Ausbau seiner eigenen Macht. Die Menschenrechtslage werde zusehends schlimmer. Die Verfolgungssituation der Yeziden in der Türkei sei vor dem Hintergrund dieser massiv geänderten Menschenrechtslage einzuschätzen und zu beurteilen. Es liege auf der Hand, dass die heutige politische Mehrheit in der Türkei einem konservativen Islam anhänge. Die Yeziden müssten deshalb mit einem deutlich erhöhten Risiko rechnen, wegen ihrer Religion verfolgt zu werden. 5.2 Überdies sei der Vorwurf des SEM, es würden in den Vorbringen der Beschwerdeführenden Realkennzeichen fehlen, unbegründet. So seien die Beschwerdeführenden in einer kulturell abgeschotteten Glaubensgemeinschaft auf dem Land als Bauern sozialisiert worden. Gegenüber staatlichen Behörden seien sie deshalb misstrauisch eingestellt. Es fehle ihnen an Ausbildung und damit an der Fähigkeit, konkrete Vorfälle auf einer etwas abstrakteren Ebene auszudrücken und einzuordnen. Ihre Schilderungen seien aber durchaus lebendig und nachvollziehbar ausgefallen. 5.3 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit wäre zu berücksichtigen gewesen, dass schon mehrere Verwandte, insbesondere die Onkel K._______ und I._______, von den türkischen Behörden verfolgt worden seien. Eine erhebliche Zahl von Angehörigen ihrer Grossfamilie seien seit den 1990er-Jahren verfolgt worden beziehungsweise ums Leben gekommen. Die Erfahrung und das Wissen dieser Verfolgungen, das Risiko des Landraubs, zusammen mit dem Erleben des ständigen und dauerhaften Belagerungszustands im Dorf, die behördliche Niederschlagung der Newroz-Feierlichkeiten von 2015 sowie die Bombenexplosion vom Sommer 2016 (beziehungsweise 2015, vgl. A14/13 F45 f.) in L._______, würden den Entschluss zur Flucht nachvollziehbar erscheinen lassen. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage auch kein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen. Zusammenfassend sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Gesamtheit asylrelevante Behelligungen in ihrem Heimatstaat erlitten und hätten vor dem Hintergrund des andauernden Ausnahmezustands in der Türkei, der veränderten Menschenrechtslage und der anhaltenden massiven Verfolgung jeglicher kurdischen Aktivisten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 6. 6.1 Vorab ist die formelle Rüge des Rechtsvertreters zu prüfen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Onkel, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nicht beigezogen, obwohl sie sich bei der Prüfung einer Reflexverfolgung ausdrücklich auf sie berufe; die Verfügung beruhe mithin auf einer ungenügenden Aktenlage. Es wird beantragt, die Akten der beiden Onkel im Beschwerdeverfahren, unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme, beizuziehen (Beschwerde S. 4, 6 f., 14). 6.2 Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS geht betreffend die Onkel des Beschwerdeführers Folgendes hervor: I._______ (N [...]) reiste im April 2004 in die Schweiz ein; sein Asylgesuch wurde vom SEM zunächst abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung, namentlich gestützt auf Überlegungen betreffend Kollektivverfolgung der Yeziden, mit Urteil vom 11. August 2008 auf (D-3833/2006), und I._______ wurde in der Folge Asyl gewährt. K._______ (N [...]) reiste bereits im Januar 2001 in die Schweiz ein und wurde hier im Mai 2003 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Im Mai 2010 wurde das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung festgestellt; im März 2013 endete die Flüchtlingseigenschaft nach Verzicht. 6.3 Der Beizug der Verfahrensakten dieser beiden Onkel des Beschwerdeführers erweist sich für das Verfahren der Beschwerdeführenden als nicht erforderlich. Zum einen wird die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Minderheit der Yeziden - welche sich aus den Akten der Onkel bestätigen würde - nicht bezweifelt. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass aufgrund der damaligen Rechtsprechung dem Onkel I._______ aufgrund seines jezidischen Glaubens Asyl gewährt worden war, dass sich indessen heute die Rechtsprechung anders darstellt, nachdem seit dem Entscheid BVGE 2013/11 eine Kollektivverfolgung der Yeziden nicht mehr anerkannt wird und demnach die individuell vorgebrachten Asylgründe ausschlaggebend bleiben. Nachdem beide Onkel die Türkei Jahre vor den Beschwerdeführenden verlassen haben, ohne dass diese in der Folge ihretwegen Behelligungen erlitten hätten, bestehen keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung dieser Onkel wegen; die Beschwerdeführenden machten in ihren Befragungen keine konkreten Ereignisse geltend, die sich auf die Onkel I._______ oder K._______ bezogen hätten. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidfindung der angefochtenen Verfügung die Akten der beiden Onkel nicht beigezogen wurden, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen den familiären Umständen keine Rechnung getragen hat. Vielmehr hat sie aufgrund der Aktenlage das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu Recht von vornherein ausgeschlossen. Eine Kassation aufgrund mangelhafter Abklärungspflicht durch die Vorinstanz drängt sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf. Der Antrag, im Beschwerdeverfahren seien die Verfahrensakten der Onkel beizuziehen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. In den nachstehenden Erwägungen werden die einzelnen Vorbringen auf ihre Asylrelevanz respektive auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Zunächst ist zur Situation im Südosten der Türkei festzuhalten, dass diese seit Jahren geprägt ist von politischen Spannungen zwischen der Regierung und der PKK. Bewaffnete Zusammenstösse und gewaltsame Zwischenfälle können regelmässig vorkommen (vgl. BVGE 2013/2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend eine Bombenexplosion beziehungsweise Gasgeschosse in ihrem Garten oder das Vorbeifahren gepanzerter Patrouillen glaubhaft; sie werden auch in der Verfügung des SEM nicht in Frage gestellt. Ereignisse dieser Art waren zweifelsohne belastend für die Beschwerdeführenden; indes sind sie nicht geeignet, um als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu gelten; nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich hier um Geschehnisse, die sich im Rahmen der allgemein unruhigen politischen Situation im Südosten der Türkei ereigneten, und denen die Zielgerichtetheit (teilweise auch die genügende Intensität) fehlte. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden als Yeziden diskriminiert beziehungsweise verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2013/11 mit der Situation der Yeziden in der Türkei auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung mehr unterliegen (BVGE 2013/11 E. 5.4.4 - 5.4.7); damit wurde die frühere Praxis (gemäss einem Urteil aus dem Jahr 1995) geändert. Diese Rechtsprechung ist weiterhin aktuell (vgl. zum Beispiel Entscheid E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.6). Den vorliegenden Berichten zur Situation in der Türkei lässt sich nicht eine speziell gegen Yeziden gerichtete Gefährdungssituiation entnehmen; als Risikogruppen für drohende Verfolgung seit dem Putschversuch von Juli 2016 werden vielmehr politisch exponierte Kurden, namentlich in der PKK oder der HDP, und Personen mit mutmasslichen Verbindungen zur Gülenbewegung genannt (vgl. beispielsweise Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gefährdungsprofile - Update, Bern 19. Mai 2017; U.S. Department of State, 2018 Country Report on Human Rights Practices - Turkey; 13. März 2019; Human Rights Watch, World Report 2019, Turkey Events of 2018). Alleine gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden yezidischen Glaubens sind, lässt sich die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht bejahen. Die entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind deshalb nicht stichhaltig. 7.2.3 Sodann hat das SEM die allgemeinen Behelligungen durch Muslime (wie zum Beispiel die Verunstaltung des Hauses durch das Anbringen eines Schriftzugs durch muslimische Kinder, was ein behördliches Nachfragen zur Folge gehabt habe), welchen sie in ihrem Lebensalltag als Kurden yezidischen Glaubens ausgesetzt gewesen seien, zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, weil sie das Mass an Intensität, welches für eine asylrelevante Verfolgung erforderlich wäre, nicht erreichen. Zudem lassen Ereignisse während der Kindheit des Beschwerdeführers (gegen ihn gerichtete Steinwürfe) nebst der Intensität auch die zeitliche Kausalität für eine asylrelevante Verfolgung vermissen. 7.2.4 Auch die verschiedenen Verfolgungen von Angehörigen (so die Tötung des Bruders der Beschwerdeführerin in einem Bombenanschlag im Jahr 1995, der Angriff auf einen Cousin der Beschwerdeführenden mit einer Schusswaffe im Jahr 2002 oder 2003, die Tötung eines Cousins des Vaters des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerde S. 5) weisen, wie das SEM zutreffend erwogen hat, keinen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur im Jahr 2017 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden auf. Diese Ereignisse wurden denn auch nicht als die unmittelbar ausreiseauslösenden Vorfälle geschildert. 7.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, angesichts der eindrücklichen Zahl an Verfolgungshandlungen gegen ihre Angehörigen in der Vergangenheit hätten sie jederzeit befürchten müssen, dass auch ihnen Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei ferner mit seinem Onkel G._______ politisch für die PKK aktiv gewesen; nach der Verhaftung des Onkels habe er seinerseits ebenfalls eine Festnahme befürchten müssen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Anlässlich der BzP hatten die Beschwerdeführenden noch erklärt, keine konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben (A9/12 S. 8, A10/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob ihr Mann wegen der Nähe zum Onkel G._______ jemals Probleme gehabt habe, und fügte hinzu, sie hätten aber Angst gehabt, dass er eines Tages verhaftet werden könnte (A10/11 S. 7). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, wegen seiner Propagandatätigkeit für die HDP habe er keine Probleme gehabt (A9/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer dagegen erstmals vor, die Behörden hätten ihn im Visier gehabt und hätten ihn sogar töten wollen, weil er mit der PKK sympathisiert habe und mit seinen Onkel G._______, einem PKK-Mitglied, unterwegs gewesen sei (A14/13 F32 f., 40 ff.) Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer an der Anhörung erstmals, er sei auch schon kurzzeitig festgenommen worden beziehungsweise auf dem Polizeiposten festgehalten worden; die Aussage in der BzP, er sei nie festgenommen worden, sei zu relativieren, es habe vielmehr Festnahmen, aber keine Inhaftierungen gegeben (A14/13 F42 f.). Auch die Beschwerdeführerin machte erst anlässlich der Anhörung eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit dem Onkel G._______ geltend (A15/13 F37 f., F43 ff.). Damit wurden in der zweiten Befragung zentrale Vorbringen erstmals thematisiert, von denen in der BzP noch nicht die Rede war. 7.3.2 Auf genaueres Nachfragen hin, weshalb die Behörden ihn denn töten wollten, vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu machen. Er antwortete vielmehr bloss oberflächlich, dass er oft mit seinem Onkel unterwegs gewesen sei, deshalb sei auch der Bruder seiner Ehefrau getötet worden; sein Onkel sei oft festgenommen worden und die Behörden hätten ihn immer mit dem Onkel gesehen (A14/13 F41). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Ehemann habe zusammen mit G._______ an Protesten und Demonstrationen teilgenommen (A15/13 F46 ff., 82 ff.); in den Aussagen des Beschwerdeführers war davon nie die Rede; er führte lediglich aus, er sei mit seinem Onkel unterwegs gewesen. Er vermochte somit keine konkreten einschneidenden Erlebnisse mit seinem Onkel zu nennen; seine Schilderungen blieben in weiten Teilen vage. Auch die Angaben zu seiner angeblichen Beschattung durch die Behörden und zum Angriff an der Newroz-Feier 2015 zwischen der Bombenexplosion und der Ausreise fielen äusserst knapp und unpersönlich aus (A14/13 F48 ff.). Was schliesslich die Bombenexplosion vor dem Haus der Beschwerdeführenden betrifft, die einen der ausreiseauslösenden Vorfälle darstellen soll, wird dieser Vorfall unterschiedlich auf das Jahr 2015 oder 2016 datiert. Der Beschwerdeführer sprach vom Jahr 2016 (A14/13 F45) und stellte das Ereignis in einen zeitlichen Zusammenhang zur Newroz-Feier 2015 (A14/13 F 47 ff.). Andererseits deuten die Aussagen auf das Jahr 2016 hin (A9/12 S. 4 Ziff. 1.17.05; vgl. auch Beschwerde S. 12). Nach der Bombenexplosion habe man sich die Pässe ausstellen lassen; die Datierung der Passausstellung ist wiederum unklar (vgl. A9/12 S. 6, A10/11 S. 5). 7.3.3 Der in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Widerspruch, der Beschwerdeführer habe die Bombenexplosion als Auslöser für den Ausreiseentschluss genannt, während die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Mannes an Demonstrationen und Protesten mit dem Onkel und eine drohende Verfolgung, nachdem der Onkel verhaftet wurde, als Grund der Ausreise angeführt habe, bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. A15/13 F42-46 vs. A14/13 F44-48). Diesen Widerspruch vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht plausibel aufzulösen; sie wenden dagegen im Wesentlichen einzig ein, ein widersprüchliches Aussageverhalten sei gemäss Aktenlage nicht zu erkennen; auch der Beschwerdeführer habe von der Verhaftung von G._______ gesprochen (Beschwerde S. 12 f.). 7.3.4 Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behördlichen Verfolgung in weiten Teilen als unsubstantiiert erweisen und sich in vagen Äusserungen erschöpfen. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen Realkennzeichen wie etwa Detailliertheit, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Das diesbezügliche Argument in der Beschwerde, das Fehlen von Realkennzeichen in der Erzählweise habe kulturelle und soziale Gründe (Beschwerde S. 11), überzeugt angesichts des Ausmasses an Ungereimtheiten in den Aussagen nicht. Dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus der Türkei in begründeter Weise eine zukünftige relevante Verfolgung hätten befürchten müssen, wurde insgesamt nicht glaubhaft aufgezeigt. 7.3.5 Schliesslich ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweisunterlagen an dieser Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführer belegen, dass der Onkel G._______, zusammen mit 18 weiteren Angeklagten, in einem Gerichtsverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung" belangt worden ist. Den Unterlagen zufolge (Urteil des 2. Schwurgerichts [Agir Ceza Mahkemesi] Mardin vom [...] 2016; Rechtskraftbestätigung vom [...] 2017) zufolge war G._______ vom (...) bis (...) 2015 in Untersuchungshaft und wurde am (...) 2016 zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren (...) verurteilt, weil er sich im September 2015 zusammen mit anderen als "menschliches Schutzschild" den Sicherheitskräften in den Weg gestellt habe, um so eine Operation gegen PKK-Mitglieder zu verhindern. Eine Mitgliedschaft bei der "Terrorvereinigung" sei nicht erstellt; die Aktion sei aber als Unterstützungshandlung zu werten. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Anhörung auf eine solche Aktion, wo sich G._______ als "lebendiger Schutzschild" zur Verfügung gestellt habe, Bezug (vgl. A15/13 F 54 ff.); weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich aber ein Zusammenhang zu den Beschwerdeführenden selber. In der Beschwerde wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer, als nahen Verwandten eines bereits bestraften HDP-Aktivisten, würde bei einer Rückkehr in die Türkei Festnahme und Folter drohen. Der gescheiterte Militärputsch habe in der Türkei das Einreissen zahlreicher rechtsstaatlicher Dämme nach sich gezogen; die Menschenrechtslage habe sich massiv verschlechtert. Allein schon die Herkunft aus Mardin stelle für die Beschwerdeführenden einen Gefährdungsfaktor bei einer Rückkehr in die Türkei dar; die Verwandtschaft zum verurteilten Onkel erhöhe dieses Risiko noch (vgl. Beschwerde S. 15). Das Gericht vermag diese Einschätzung einer drohenden Reflexverfolgung wegen G._______ nicht zu teilen. Zum einen ist eine angebliche enge politische Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit G._______ vor der Ausreise letztlich nicht glaubhaft geworden; die Beschwerdeführenden haben denn auch keine konkreten gegen sie gerichteten Massnahmen vorgetragen, die sich nach G._______´s Verurteilung im Oktober 2016 bis zu ihrer eigenen Ausreise im März 2017 ereignet hätten. Eine Reflexverfolgung ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser Onkel heute in Haft ist. Insbesondere entfällt die Gefahr einer Reflexverfolgung, dass man bei Angehörigen eines flüchtigen Gesuchten nach dessen Aufenthalt nachforschen würde (vgl. EMARK 1994 Nr. 5), nachdem der Onkel vielmehr in Gewahrsam der Behörden ist. 8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG darstellen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch entsprechend zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3 Es ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, auch weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung aufgezeigt werden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als unzumutbar: 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Folgendes fest: Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs von Juli 2016 herrsche in der Türkei nicht eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. In der Provinz Mardin, aus der die Beschwerdeführenden stammen, wie auch in andern Provinzen des Südostens sei zwar ein Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich seit Juli 2015 eine deutliche Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften zu verzeichnen. Es könne aber nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Ausgenommen seien davon lediglich die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit sei jedoch vorsorglich das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe das Gymnasium absolviert und Arbeitserfahrung in einem (...)geschäft sowie bei Gelegenheitsjobs gesammelt; er spreche auch ausgezeichnet türkisch. Auch die Beschwerdeführerin habe gute Türkischkenntnisse; sie habe früher in der Landwirtschaft gearbeitet und sei heute Hausfrau und Mutter. Beide Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Angehörige in der Westtürkei ([...]); es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie sich dort niederlassen könnten. 12.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, seit dem gescheiterten Militärputsch werde auch die Wohnsitzbegründung heutzutage mit strengeren Vorschriften kontrolliert. Sie könnten bei ihrer Rückkehr an einen anderen Ort als in der Provinz Mardin ihre Herkunft aus dem Osten nicht verschweigen und müssten deshalb von Anfang an mit einem Verdacht der lokalen Polizei und deshalb mit erheblichen Erschwernissen bei der Niederlassung und bei der Arbeitssuche rechnen. Ihre Religionsausübung müssten sie noch mehr als im Osten geheim halten. Die beiden Mädchen seien noch recht jung, hätten oft gesundheitliche Probleme und seien auf medizinische Betreuung angewiesen. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden aufgrund der jahrelangen Behelligungen und unsicheren Lebenssituation gesundheitlich angeschlagen. Wie weit die im Westen lebenden Verwandten bei einer Wiedereingliederung helfen könnten, sei fraglich und vom SEM in keiner Weise überprüft worden (vgl. Beschwerde S. 16). 13. Aufgrund der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren ist die Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie ihre individuelle Situation der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt genauer zu untersuchen: 13.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren in letzter Zeit neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete im Südosten der Türkei, darunter auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, Mardin. Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen (vgl. auch hierzu das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). 13.2 Zu beachten ist sodann die gesundheitliche Situation der Töchter C._______ ([...]) und D._______ ([...]). Aus den Akten geht hervor, dass das ältere Mädchen [eine gesundheitliche Beeingrächtigung] aufweist und das jüngere Mädchen (...)behindert (...) ist (A10/11 S. 8; vgl. auch oben Sachverhalt Bst. J und K). Gemäss aktuellen Berichten stellt sich die Situation von Personen mit Behinderungen in der Türkei schwierig dar. In einem Artikel auf der Website der Delegation of the European Union to Turkey wird auf eine Studie des Public Administration Institute for Turkey and the Middle East (TODA E) verwiesen, wonach in der Türkei rund 12 Prozent der Bevölkerung an einer Form von Beeinträchtigung leiden. Obwohl gesetzliche Anpassungen zu ihrem Schutz angenommen wurden, kommt es weiterhin zu verschiedenen Formen von Diskriminierung und Marginalisierung (https://www.avrupa.-info.tr/en/fighting-disability-discrimination-190, abgerufen am 30.10.2019). Laut Hürriyet kommt es weiterhin zur Diskriminierung von behinderten Kindern beim Zugang zu Schulen und Bildung. Laut Aussagen von betroffenen Eltern sei es sehr schwierig, eine Schule zu finden, die Kinder mit Behinderungen aufnehme (Hürriyet Daily News, Turkey marks Int'l Day of Disabled Persons amid limited opportunities, 03.12.2017, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-marks-intl-day-of-disabled-persons-amid-limited-opportunities-123448, abgerufen am 30.10.2019). 13.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Mardin. Aus den Akten ergibt sich, dass einige Verwandte im Ausland, namentlich in Deutschland und in der Schweiz, leben. Viele Angehörige leben jedoch noch in den Dörfern F._______ respektive L._______, in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden (Eltern, Geschwister, vgl. A9/12 S. 5, A10/11 S. 5, A14/13 F19, A15/13 F27 ff.). Die Beschwerdeführenden machten aber geltend, dass sie aufgrund der prekären Sicherheitslage bereits früh ihren ursprünglichen Wohnort in F._______ verlassen und nach L._______ ziehen mussten (A14/13 F7-F15, A15/13 F12 ff.). Ihr Alltag sei von Angst geprägt gewesen; aufgrund der politisch angespannten Situation, sei es zu gewaltsamen Ereignissen gekommen. Die Beschwerdeführenden schilderten im Rahmen ihrer Befragungen die allgemeine Gefahrenlage in ihrer Heimat und die daraus resultierende Angst, es könnte ihnen etwas zustossen, mit grosser persönlicher Betroffenheit und auf eine lebensnahe Weise. Zudem seien sie als Kurden und Yeziden ständig Schikanen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Diese Ereignisse sind zwar für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend; namentlich bejaht das Gericht weiterhin eine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht (vgl. oben E. 7). Die angespannte und von Diskriminierungen geprägte Situation, wie sie für die Yeziden in der Türkei besteht, kann aber im Zusammenhang mit der Prüfung einer konkreten Gefährdung als Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, Berücksichtigung finden (vgl., bezogen auf die Situation für Hazara in Quetta, BVGE 2014/32 E. 6, 7.2 und 9.4). 13.4 Was die Situation in der Provinz Mardin - an der Grenze zum kurdischen Nordsyrien gelegen - betrifft, ist sodann die derzeit sehr volatile Lage im Norden Syriens zu berücksichtigen (vgl. Türkische Offensive in Nordsyrien: eine zwiespältige Zwischenbilanz für Erdogan, NZZ vom 30. Oktober 2019; "C'est la fin des Kurdes de Syrie" : peur et désespoir des réfugiés chassés par la Turquie; Le Monde, 23. Oktober 2019); die zukünftigen Entwicklungen nach dem Rückzug der US-Truppen und den Vorstössen des türkischen Militärs in nordsyrische Gebiete werden aufmerksam zu beobachten sein. 13.5 Aufgrund der vorliegenden konkreten individuellen Umstände - Zugehörigkeit zur Minderheit der Yeziden, Situation verbreiteter Gewalt im Südosten der Türkei; Situation der Kinder, die unter einer Behinderung leiden -, ist der Wegweisungsvollzug in die Provinz Mardin für die Beschwerdeführenden als nicht zumutbar zu beurteilen. 13.6 Vorliegend muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden. Zwar leben Angehörige der Beschwerdeführenden in der Westtürkei ([...], A14/13 F19-24, A15/13 F30). Bei einer Niederlassung im Westen der Türkei würde den Beschwerdeführenden aber eine allfällig erhältliche verwandtschaftliche Unterstützung nicht genügen, um sich namentlich beruflich erfolgreich an einem neuen Ort zu integrieren. In der Beschwerde wird ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Westtürkei die Diskriminierungen und Behelligungen wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Minderheit der Yeziden - wie sie sie in ihrer Heimatprovinz bereits erlebt haben - fraglos ebenfalls bestehen würden; es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb ihrer Heimatregion in dieser Hinsicht besser behandelt würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer - welcher seinen Lebensunterhalt zuletzt eigenen Angaben zufolge lediglich mit Gelegenheitsjobs verdient habe - eine für sich und seine (teilweise betreuungsbedürftige) Familie existenzsichernde Stelle finden wird. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Mardin zu verneinen. Sowohl die Situation als Minderheitenangehörige als auch die Situation der behinderten Kinder würde sich auch anderswo in der Türkei erschwerend auswirken. Vor dem Hintergrund der von Unsicherheit geprägten politischen Lage im Allgemeinen sowie aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Westen der Türkei eine soziale und wirtschaftliche Integration gelingen würde, die auch dem Kindswohl der drei Kinder gerecht werden könnte. Vielmehr wären sie konkret gefährdet, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Angesichts dieser Sachlage erweist sich der Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 13.7 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden. 14. Die Beschwerde ist demnach im Vollzugspunkt gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 1. Juni 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 15. 15.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 15.2 Nach dem Gesagten wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 15.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2017 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren unterlegen sind, ist demnach das Honorar ihres Vertreters durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 VGKE). 15.4 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 17. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (10.83 Stunden) erscheint angemessen; für die nach Einreichung der Kostennote eingereichte Eingabe vom 14. September 2017 ist der zeitliche Aufwand zusätzlich zu berücksichtigen; das Gericht geht insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 11,5 Stunden aus. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.- ist für die Festsetzung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für die Festsetzung des Honorars als amtlicher Rechtsbeistand ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 220.- zu begrenzen (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2019 und Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Juli 2019, oben Bst. D und E). Nachdem der Aufwand des Rechtsvertreters im Jahr 2017 angefallen ist, ist ein Mehrwertsteuersatz von 8% anzuwenden. Soweit die Beschwerdeführenden obsiegt haben, ist die zu Lasten des SEM gehende Parteientschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 1553.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Soweit sie unterlegen sind, ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands zu Lasten der Gerichtkasse auf Fr. 1429.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 6-7 (recte: 4 5) der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1553.- auszurichten.

5. Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1429.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: