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D-5301/2024

D-5301/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Juni 2023 nach seiner Ausreise am 28. Mai 2023 eingereicht worden und deshalb davon auszugehen sei, dass er das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu be- gründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass diese rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise keinen Rechtsmiss- brauch verdiene, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe,

D-5301/2024 Seite 8 dass er mit dem rechtsmissbräuchlichen Provozieren einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, so etwa, wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vo- rübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde, dass jedoch davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre gegebe- nenfalls in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Wege abzuwenden, dass mit Blick auf die Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum heutigen Zeitpunkt zudem geschlossen werden könne, diese seien nicht offensichtlich haltlos, dass er in seinen Einträgen auf den sozialen Medien hauptsächlich Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels YPG weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheissen habe, dass somit der Eindruck entstehe, dass er bewaffnete Aktionen und den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. des Antiterrorgesetzes ATG (Propa- ganda für eine terroristische Organisation) führe, sei nachvollziehbar, dass die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte demnach als rechts- staatlich legitim erscheine, und solche Veröffentlichungen von Gewaltver- herrlichung auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden könnten, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten, dass es sich bei der HPG (Hêzên Parastina Gel) zudem um eine Organi- sation handle, die gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung als krimi- nelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte, dass bezüglich der Probleme mit dem Dorfschützer und den Soldaten – so das SEM weiter – könne angeführt werden, dass der Beschwerdeführer

D-5301/2024 Seite 9 sich dieser Situation erfolgreich durch seinen Umzug nach F._______ im Jahre 2012 habe entziehen können, dass er sodann bis zum Vorfall im April 2023 über keinen weiteren Vor- kommnisse mit Soldaten berichtet habe, dass er dann zwar im April 2023 von Soldaten mitgenommen, befragt und geschlagen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder freigelassen worden sei, dass er sich danach noch einige Zeit im Dorf E._______ und in F._______ aufgehalten habe, ohne, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, dass hinsichtlich des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Folge eines Zusammenstosses mit der Polizei 2006 gestorben sei, sei – so das SEM – festzuhalten, dass das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, dass es sich schliesslich bei den Personen, die den Beschwerdeführer, seine Brüder und Neffen und seine Frau angegriffen hätten, um Dritte handle, und er selber angegeben habe, er habe sich im Zusammenhang mit den durch diese verübten Übergriffe an die Polizei gewandt, und die habe gesagt, sie würden die nötigen Schritte unternehmen, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be- finde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, und diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Süd- osten der Türkei, betroffen seien, gelte, das auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbringen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und diese nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM eine lange Abhandlung über Indi- zien zu Fälschungen mache, welche vermuten lasse, dass die Beschwer- deführenden gefälschte Dokumente vorgelegt oder Dokumente gegen Ge- bühr erhalten hätten, ohne jedoch darzulegen, dass der Beschwerdeführer effektiv gefälschte Dokumente eingereicht habe,

D-5301/2024 Seite 10 dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht als unglaubhaft erachtet habe, ihre Aussagen klar, konzis und detailliert aus- gefallen seien, weshalb es keinen Grund gebe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln und die gerichtlichen Dokumente der Fälschung zu verdächti- gen, dass das Verhalten der türkischen Behörden in Bezug auf soziale Medien und Demonstrationsteilnahmen nicht präzise vorhergesagt werden könne, und die zahlreichen Vorfälle des Beschwerdeführers mit den türkischen Be- hörden berücksichtigt werden müssten, denn er sei von Soldaten misshan- delt worden und dies ab dem Jahre 2006, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und ein Cousin und seine Tochter als Märtyrer für die PKK gefallen seien, weshalb er bereits seit langer Zeit im Visier der türkischen Behörden stehe, dass auch wenn er kein offizielles Mitglied der HDP gewesen sei, er doch an deren Sitzungen teilgenommen habe und seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt habe, in dem er an pro-kurdischen Veranstaltun- gen teilgenommen habe und in verschiedenen Berichten der pro-kurdi- schen ANF (Firat News Agency) erkennbar sei, was den türkischen Behör- den sicher nicht entgangen sei, dass das gegen ihn eröffnete Verfahren zwar noch hängig sei, es jedoch für die Begründung einer gegenwärtigen Furcht vor Verfolgung ausschlag- gebend sei, dass bei der legalen Ausreise der Beschwerdeführenden am 28. Mai 2023 der Untersuchungsbericht der Polizei vom (…) 2023 und der Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft vom (…) 2023 noch gar nicht existiert hätten, wes- halb der Beschwerdeführer nicht an der Ausreise gehindert habe werden können, dass das SEM ohne einen Beweis vorzulegen, dem Beschwerdeführer un- terstelle, wissentlich die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst zu ha- ben, und dies einzig damit begründe, dass das Ermittlungsverfahren erst nach seiner Ausreise eröffnet worden sei, dass er jedoch bereits seit 2019 politische Inhalte poste, die Anzeige nicht anonym, sondern von H._______ erstattet worden sei und vom (…) 2023 datiere, das Ermittlungsverfahren jedoch bereits zuvor am (…) 2023 initiiert

D-5301/2024 Seite 11 und er aufgrund seiner Posts bereits im April 2023 von Soldaten dazu ver- hört und misshandelt worden sei, dass die Begründung des SEM, es handle sich bei den Posts um einfache «Reposts», weshalb er nicht als grosser politischer Aktivist in Erscheinung getreten sei, sich widerspreche, insoweit es festgestellt habe, die Publika- tionen könnten auch in der Schweiz in einem Strafverfahren gestützt auf Art. 259 StGB münden, dass deshalb kein Beweis dafür vorliege, der Beschwerdeführer habe Asyl- gründe konstruieren wolle, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Opfer von Angriffen von Frauen und Diskriminierungen geworden sei und die kurdische Bevölkerung eine bestimmte soziale Gruppe darstelle, die in der Türkei bedroht und diskrimi- niert werde, dass das diese Einwände in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führen, dass das SEM selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn eröffnete Strafverfahren nicht selbst bewusst eingeleitet haben sollte und die eingereichten Dokumente authentisch sein sollten, mit zutreffender Begründung und in Einklang mit der Rechtssprechung hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von gegen türkische Staatangehörige er- öffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E- 4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) festgestellt hat, das gegen den Beschwerde- führer eröffnete Ermittlungsverfahren sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren im Visier der türkischen Behörden, seiner Aussage anlässlich der Anhörung widerspricht, wonach er bis auf den Vorfall im April 2023 keine

D-5301/2024 Seite 12 Probleme mit irgendwelchen Behörden, Soldaten oder dem Militär gehabt habe (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F87), dass sich der Beschwerdeführer nach der Mitnahme von Soldaten im Ap- ril 2023 in E._______ noch einen Monat dort aufgehalten hat, ohne dass ihm etwas widerfahren ist, weshalb er im Ausreisezeitpunkt keiner aktuel- len Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, was auch durch den Umstand be- stätigt wird, dass es ihm möglich war, legal aus der Türkei auszureisen, dass er sich ferner diesen örtlich begrenzten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können, wie die Beschwerdeführenden dies bereits im März 2012 getan haben, als sie sich durch den Wegzug nach F._______ dem Druck der Dorfschützen und Soldaten entzogen haben, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asyl- relevant ist, dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich des Vorkommnisse anlässlich der Hochzeit im Jahre 2006 zutreffend sind und dieses Ereignis im Übrigen auch in keinem zeitlich kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Be- schwerdeführenden im Mai 2023 steht, dass Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus- geht, die türkischen Behörden seien willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinf- rastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.), dass das SEM vor diesem Hintergrund die Übergriffe durch Dritte in F._______ zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat, was auch dadurch bestätigt wird, dass die Beschwerdeführenden sich an die Polizei haben wenden können, und diese – wenn auch zu spät – gekom- men ist und mitteilte, sie würde die nötigen Schritte unternehmen, dass das SEM die übrigen Vorbringen (Entlassung bei der Arbeit, Schika- nen durch die Gesellschaft, Rassismus und Diskriminierung der Tochter in der Schule) schliesslich zu Recht mit der Begründung als flüchtlingsrecht- lich nicht relevant beurteilte, es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, dass die mit der Beschwerde eingereichten Presseartikel, welche in den kurdischen Medien ANF verbreitet worden seien und auf deren Bilder der

D-5301/2024 Seite 13 Beschwerdeführer erkennbar sei, nicht zur Annahme führen, es lägen sub- jektive Nachfluchtgründe vor, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht als politischer Aktivist aufgefallen ist, er auf den eingereichten Fotos nicht als ernstzunehmender Regimegegner aus der Masse der Demonstrierenden hervorsticht und er sich durch die Demonstrationsteilnahmen nicht derart exponiert hat, dass geschlossen werden müsste, er sei ins Visier der türkischen Behörden ge- raten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend ausführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III) und in der Be- schwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, dass es insbesondere festhält, die die Beschwerdeführenden, die bis auf in der Türkei medizinisch behandelbare Probleme (Bandscheibenvorfall und Schwindel sowie ein Myom) gesund seien, hätten seit 2012 in F._______ gelebt und in der Türkei bereits im Hotel- und Tourismusbereich sowie in der Landwirtschaft gearbeitet, dass davon auszugehen sei, sie könnten bei einer Rückkehr in die Türkei beruflich wieder Fuss fassen,

D-5301/2024 Seite 14 dass der bisherige Aufenthalt ihre Kinder nicht zu einer Entwurzelung aus der Herkunftsgesellschaft und einer Verwurzelung in die hiesige Gesell- schaft geführt habe, und begünstigend hinzukomme, dass die Tochter in der Türkei bereits die Schule besucht habe, dass sich auch die Verwandtschaft weiterhin in der Türkei aufhalte, sodass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr über ein soziales Bezie- hungsnetz verfügen würden, an das sie anknüpfen könnten, dass ein Wegweisungsvollzug mithin auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei, dass vor diesem Hintergrund eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 12. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5301/2024 law/fes Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Clémence Monnier, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. September 2023 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Soldaten hätten ihre Wohnung in E._______ (Provinz Mardin) durchsucht und verwüstet, ihren Hund erschossen, ihnen unterstellt, sie seien Terroristen und würden der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) Hilfe leisten, und die die Dorfschützer hätten Druck ausgeübt, damit auch sie Dorfschützer werden würden, dass im Jahr 2006 seine Cousine an der Hochzeit seines Bruders die kurdische Fahne geschwenkt habe, woraufhin es zu einem Angriff gekommen sei, und sein Vater sowie seinen Bruder geschlagen und seiner Mutter in den Bauch getreten worden sei, weshalb sie habe operiert werden müssen und sie in der Folge an einer Infektion gestorben sei, dass sie aufgrund dieser Unterdrückung Ende März 2012 nach F._______ gezogen seien, dort habe es bei der Arbeit auf dem Ackerfeld im März 2023 einen Streit mit seinen Arbeitskollegen gegeben, weil er kurdische Musik gehört und mit seiner Frau Kurdisch gesprochen habe, dass am gleichen Abend die Fenster an ihrem Haus kaputtgeschlagen worden seien, weshalb sie die Polizei angerufen hätten, welche jedoch zu spät gekommen sei, dass seine Frau von den anderen Frauen auf der Strasse geschlagen und an den Haaren gezogen worden sei, weshalb sie die Tochter nicht mehr zur Schule habe bringen können, und sie deshalb im März 2023 wieder nach E._______ zurückgekehrt seien, dass er im April 2023 in der Nacht aufgrund einer Anzeige von Soldaten in eine Hütte in der Nähe von E._______ gebracht worden sei, wo er zu seinen Posts auf Facebook befragt, bedroht und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei, und sie ihn am Mittag wieder freigelassen hätten, dass er und seine Familie sich noch ungefähr einen Monat in E._______ und danach etwa eine Woche in F._______ aufgehalten hätten, wobei es zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei, dass er seit 2019 auf Facebook aktiv über Abdullah Öcalan und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) poste, weil die Kurden Unrecht erleben würden, er sei auch paar Mal zum Büro der HDP- (Halklarin Demokratik Partisi) gegangen, um sich über die kurdische Sache zu unterhalten, er sei aber kein offizielles Mitglied der Partei gewesen, dass Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und man ihn festnehmen, inhaftieren, foltern und töten wolle, dass er und seine Familie am 28. Mai 2023 die Türkei legal über den Flughafen von F._______ verlassen hätten und nach Serbien geflogen seien, dass sein Cousin ihm erzählt habe, es habe bei ihnen zuhause nach der Ausreise eine Razzia gegeben und es würde ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. September 2023 erklärte, ihrem Mann und anderen Kurden sei im Hotel gekündigt worden, weil der neue Direktor Kurden nicht gemocht habe, dass ihr Mann danach auf den Ackerfeldern gearbeitet, wobei von Leuten der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) angegriffen worden sei, weil er kurdische Musik gehört und mit ihr Kurdisch gesprochen habe, dass am selben Abend an ihrem Haus die Fenster kaputtgeschlagen worden seien, die MHP auch ihre Brüder und Neffen und jeden, der vorbeigelaufen sei, angegriffen habe, wobei die herbeigerufene Polizei sehr spät gekommen sei, als es bereits vier Verwundete gegeben habe, dass sie ihre Tochter nicht mehr habe zur Schule bringen können, weil sie von den Frauen der Arbeitskollegen ihres Mannes angegriffen, beschimpft und an den Haaren gezogen worden sei und sie sie daran gehindert hätten, ihre Tochter in die Schule zu bringen, dass sie sich an die Polizei gewandt habe, man ihr aber dort gesagt habe, man werde das Nötige veranlassen, ohne Beweise könne man aber nichts machen, dass ihrer Tochter vom Lehrer mit einem Stift auf den Kopf geschlagen worden sei, weil sie Kurdisch gesprochen habe, er sie auch auf Klassen-fotos immer ausserhalb gelassen habe, zudem seien sie von einer Trauerfeier vertrieben worden, weil sie kein Kopftuch getragen hätten, dass ihr Mann von Soldaten mitgenommen worden sei, weil er Dinge gepostet habe, und er am gleichen Tag in einem schlechten Zustand zurückgekommen sei, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ihre türkischen Identitätskarten im Original, verschiedene Dokumente eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, einen Screenshot von UYAP, ein Schreiben eines türkischen Anwalts, einen Artikel betreffend den getöteten Cousin, eine Bescheinigung über das Schreibe- und Lesevermögen, eine Wohnsitzbestätigung und das Familienbüchlein einreichten, dass für die weiteren Einzelheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel auf die Protokolle der Anhörungen vom 19. September 2023 sowie die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024 Ziff. I Pkt. 2 und 4 zu verweisen ist, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 8. Juni 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass darin beantragt wurde, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 2. August 2024 und Auszüge aus dem Internet zu exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte bis zum 19. September 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 12. September 2024 einzahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 12. September 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten vollständig und richtig festgestellt worden und die Verfügung als hinreichend begründet zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der in der Beschwerde erhobene Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, dass das SEM in seiner Verfügung festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass es dazu im Wesentlichen ausführt, die eingereichten Dokumente würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen, und liessen deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde, dass diese auch über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fälschen liessen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, dass im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile auch öffentlich bekannt sei, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt über professionelle Fälscher oder korrupte Justizbeamte beschafft werden könnten, dass vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, und die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben könne, dass es sich beim als «Haftbefehl» bezeichneten Dokument formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss beziehungsweise Vorführbefehl handle, dessen Zweck darin bestehe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wobei er - wie dem Dokument entnommen werden könne - danach wieder freizulassen sei, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeigeschreiben vom 13. Juni 2023 nach seiner Ausreise am 28. Mai 2023 eingereicht worden und deshalb davon auszugehen sei, dass er das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, dass diese rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise keinen Rechtsmissbrauch verdiene, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, dass er mit dem rechtsmissbräuchlichen Provozieren einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf nehme, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, so etwa, wenn er wegen eines bestehenden Vorführbefehls vorübergehend zwecks Einvernahme festgenommen werde, dass jedoch davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Wege abzuwenden, dass mit Blick auf die Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum heutigen Zeitpunkt zudem geschlossen werden könne, diese seien nicht offensichtlich haltlos, dass er in seinen Einträgen auf den sozialen Medien hauptsächlich Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels YPG weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheissen habe, dass somit der Eindruck entstehe, dass er bewaffnete Aktionen und den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe, sei nachvollziehbar, dass die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte demnach als rechtsstaatlich legitim erscheine, und solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden könnten, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gewertet werden könnten, dass es sich bei der HPG (Hêzên Parastina Gel) zudem um eine Organisation handle, die gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte, dass bezüglich der Probleme mit dem Dorfschützer und den Soldaten - so das SEM weiter - könne angeführt werden, dass der Beschwerdeführer sich dieser Situation erfolgreich durch seinen Umzug nach F._______ im Jahre 2012 habe entziehen können, dass er sodann bis zum Vorfall im April 2023 über keinen weiteren Vorkommnisse mit Soldaten berichtet habe, dass er dann zwar im April 2023 von Soldaten mitgenommen, befragt und geschlagen, nach kurzer Zeit aber bereits wieder freigelassen worden sei, dass er sich danach noch einige Zeit im Dorf E._______ und in F._______ aufgehalten habe, ohne, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, dass hinsichtlich des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Folge eines Zusammenstosses mit der Polizei 2006 gestorben sei, sei - so das SEM - festzuhalten, dass das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, dass es sich schliesslich bei den Personen, die den Beschwerdeführer, seine Brüder und Neffen und seine Frau angegriffen hätten, um Dritte handle, und er selber angegeben habe, er habe sich im Zusammenhang mit den durch diese verübten Übergriffe an die Polizei gewandt, und die habe gesagt, sie würden die nötigen Schritte unternehmen, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, und diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien, gelte, das auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbringen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und diese nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM eine lange Abhandlung über Indizien zu Fälschungen mache, welche vermuten lasse, dass die Beschwerdeführenden gefälschte Dokumente vorgelegt oder Dokumente gegen Gebühr erhalten hätten, ohne jedoch darzulegen, dass der Beschwerdeführer effektiv gefälschte Dokumente eingereicht habe, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht als unglaubhaft erachtet habe, ihre Aussagen klar, konzis und detailliert ausgefallen seien, weshalb es keinen Grund gebe, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln und die gerichtlichen Dokumente der Fälschung zu verdächtigen, dass das Verhalten der türkischen Behörden in Bezug auf soziale Medien und Demonstrationsteilnahmen nicht präzise vorhergesagt werden könne, und die zahlreichen Vorfälle des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden berücksichtigt werden müssten, denn er sei von Soldaten misshandelt worden und dies ab dem Jahre 2006, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und ein Cousin und seine Tochter als Märtyrer für die PKK gefallen seien, weshalb er bereits seit langer Zeit im Visier der türkischen Behörden stehe, dass auch wenn er kein offizielles Mitglied der HDP gewesen sei, er doch an deren Sitzungen teilgenommen habe und seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt habe, in dem er an pro-kurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe und in verschiedenen Berichten der pro-kurdischen ANF (Firat News Agency) erkennbar sei, was den türkischen Behörden sicher nicht entgangen sei, dass das gegen ihn eröffnete Verfahren zwar noch hängig sei, es jedoch für die Begründung einer gegenwärtigen Furcht vor Verfolgung ausschlaggebend sei, dass bei der legalen Ausreise der Beschwerdeführenden am 28. Mai 2023 der Untersuchungsbericht der Polizei vom (...) 2023 und der Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 noch gar nicht existiert hätten, weshalb der Beschwerdeführer nicht an der Ausreise gehindert habe werden können, dass das SEM ohne einen Beweis vorzulegen, dem Beschwerdeführer unterstelle, wissentlich die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst zu haben, und dies einzig damit begründe, dass das Ermittlungsverfahren erst nach seiner Ausreise eröffnet worden sei, dass er jedoch bereits seit 2019 politische Inhalte poste, die Anzeige nicht anonym, sondern von H._______ erstattet worden sei und vom (...) 2023 datiere, das Ermittlungsverfahren jedoch bereits zuvor am (...) 2023 initiiert und er aufgrund seiner Posts bereits im April 2023 von Soldaten dazu verhört und misshandelt worden sei, dass die Begründung des SEM, es handle sich bei den Posts um einfache «Reposts», weshalb er nicht als grosser politischer Aktivist in Erscheinung getreten sei, sich widerspreche, insoweit es festgestellt habe, die Publikationen könnten auch in der Schweiz in einem Strafverfahren gestützt auf Art. 259 StGB münden, dass deshalb kein Beweis dafür vorliege, der Beschwerdeführer habe Asylgründe konstruieren wolle, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Opfer von Angriffen von Frauen und Diskriminierungen geworden sei und die kurdische Bevölkerung eine bestimmte soziale Gruppe darstelle, die in der Türkei bedroht und diskriminiert werde, dass das diese Einwände in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führen, dass das SEM selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn eröffnete Strafverfahren nicht selbst bewusst eingeleitet haben sollte und die eingereichten Dokumente authentisch sein sollten, mit zutreffender Begründung und in Einklang mit der Rechtssprechung hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von gegen türkische Staatangehörige eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E-4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) festgestellt hat, das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungsverfahren sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren im Visier der türkischen Behörden, seiner Aussage anlässlich der Anhörung widerspricht, wonach er bis auf den Vorfall im April 2023 keine Probleme mit irgendwelchen Behörden, Soldaten oder dem Militär gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F87), dass sich der Beschwerdeführer nach der Mitnahme von Soldaten im April 2023 in E._______ noch einen Monat dort aufgehalten hat, ohne dass ihm etwas widerfahren ist, weshalb er im Ausreisezeitpunkt keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, was auch durch den Umstand bestätigt wird, dass es ihm möglich war, legal aus der Türkei auszureisen, dass er sich ferner diesen örtlich begrenzten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können, wie die Beschwerdeführenden dies bereits im März 2012 getan haben, als sie sich durch den Wegzug nach F._______ dem Druck der Dorfschützen und Soldaten entzogen haben, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist, dass die Ausführungen des SEM hinsichtlich des Vorkommnisse anlässlich der Hochzeit im Jahre 2006 zutreffend sind und dieses Ereignis im Übrigen auch in keinem zeitlich kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Mai 2023 steht, dass Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, die türkischen Behörden seien willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 je m.w.H.), dass das SEM vor diesem Hintergrund die Übergriffe durch Dritte in F._______ zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat, was auch dadurch bestätigt wird, dass die Beschwerdeführenden sich an die Polizei haben wenden können, und diese - wenn auch zu spät - gekommen ist und mitteilte, sie würde die nötigen Schritte unternehmen, dass das SEM die übrigen Vorbringen (Entlassung bei der Arbeit, Schikanen durch die Gesellschaft, Rassismus und Diskriminierung der Tochter in der Schule) schliesslich zu Recht mit der Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilte, es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, dass die mit der Beschwerde eingereichten Presseartikel, welche in den kurdischen Medien ANF verbreitet worden seien und auf deren Bilder der Beschwerdeführer erkennbar sei, nicht zur Annahme führen, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht als politischer Aktivist aufgefallen ist, er auf den eingereichten Fotos nicht als ernstzunehmender Regimegegner aus der Masse der Demonstrierenden hervorsticht und er sich durch die Demonstrationsteilnahmen nicht derart exponiert hat, dass geschlossen werden müsste, er sei ins Visier der türkischen Behörden geraten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend ausführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III) und in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, dass es insbesondere festhält, die die Beschwerdeführenden, die bis auf in der Türkei medizinisch behandelbare Probleme (Bandscheibenvorfall und Schwindel sowie ein Myom) gesund seien, hätten seit 2012 in F._______ gelebt und in der Türkei bereits im Hotel- und Tourismusbereich sowie in der Landwirtschaft gearbeitet, dass davon auszugehen sei, sie könnten bei einer Rückkehr in die Türkei beruflich wieder Fuss fassen, dass der bisherige Aufenthalt ihre Kinder nicht zu einer Entwurzelung aus der Herkunftsgesellschaft und einer Verwurzelung in die hiesige Gesellschaft geführt habe, und begünstigend hinzukomme, dass die Tochter in der Türkei bereits die Schule besucht habe, dass sich auch die Verwandtschaft weiterhin in der Türkei aufhalte, sodass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden, an das sie anknüpfen könnten, dass ein Wegweisungsvollzug mithin auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei, dass vor diesem Hintergrund eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 12. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: