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E-4322/2024

E-4322/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Anlässlich der Erstbefragung vom 24. Mai 2024 und der Anhörung vom

14. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und in C._______ in der Provinz D._______ ge- boren. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er für ein Jahr bis ins Jahr 2023 die höhere Berufsschule in E._______ in der Provinz F._______ besucht. Er habe auch auf dem Bau gearbeitet und Arbeitserfahrung als (…). Am (…) 2023 habe er die Türkei auf legalem Weg verlassen und sei nach Serbien geflogen. Anschliessend sei er durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er aufgegriffen worden sei. Dort habe er kein Asylgesuch gestellt, aber Fingerabdrücke abgegeben. Anschliessend habe er mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass seine Mutter krank ge- wesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, wieder in die Türkei zurück- zukehren. Er habe gedacht, dass er bei der Rückreise in die Türkei allen- falls Probleme mit den türkischen Behörden bekomme, weshalb er mit Hilfe von Schleppern am (…) 2023 illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr habe er zunächst bei seiner Familie gewohnt und später mit einem Freund eine Wohnung gemietet. Als Mensch kurdischer Ethnie sei er komisch angeschaut worden. Sein äl- terer Bruder sei politisch aktiv gewesen und deswegen mehrmals verhaftet und körperlich misshandelt worden. Nach der Ausreise des älteren Bruders seien er und sein Vater im Jahr 2021 und 2022 je einmal von Mitgliedern der Polizei zum Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Seine Familie sei wegen ihrer kurdischen Ethnie bei den Behörden registriert. Sein Bru- der habe an der Universität einen kurdischen Studentenverein namens (…) gegründet. Der Präsident dieses Vereins sei ein enger Freund seines Bru- ders gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe ihn oft besucht. An der Berufsschule in F._______ habe er (der Beschwerdeführer) einen ähnli- chen Verein gründen wollen. Doch es habe dort fast niemanden gegeben, welcher seine politische Einstellung geteilt habe. So sei dieser Verein nicht

E-4322/2024 Seite 3 zustande gekommen. Mitglieder der rechtsnationalistischen «Ülkücü» hät- ten ihn an der Berufsschule beobachtet und verbal angegriffen. Weil er deswegen psychisch unter Druck gestanden sei, habe er nicht weiterstu- diert. Im (…) 2023 habe er sich als Wahlhelfer für die Parteien CHP (Cum- huriyet Halk Partisi, Republikanische Volkspartei) und YSP (Yesil Sol Parti, Grüne Linkspartei) engagiert und sei deswegen von den türkischen Behör- den beobachtet worden. Von seinem Mitbewohner habe er (…) Februar 2024 erfahren, dass Polizisten, welche als (…) verkleidet gewesen seien, bei ihm zuhause gewesen seien. Diese hätten seinen Mitbewohner gefragt, wo er sei. Er habe dann vermutet, dass ein Suchbefehl gegen ihn bestehe. Daraufhin habe er sich bei einem Freund seines Bruders versteckt, bis er eine Woche später am (…) März 2024 die Türkei auf illegalem Wege ver- lassen habe. In einem Lastwagen versteckt sei er bis in die Schweiz ge- reist, wo er am (…) März 2024 angekommen sei. Die Polizei habe sich nach seiner Ausreise immer wieder bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, letztmals (…) Mai 2024. Sein Bruder habe einen An- walt kontaktiert, wodurch er erfahren habe, dass gegen ihn zwei Strafver- fahren eröffnet worden seien. Die Polizei habe auch bei seiner Freundin sowie Anfang Juni 2024 bei seinen Freunden nach ihm gefragt. Zudem sei sein Arbeitgeber auf den Polizeiposten zitiert und nach ihm befragt worden. Hiervon habe ihm der Sohn des Arbeitgebers berichtet und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für sie arbeiten könne. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: – Seine türkische Identitätskarte – Studierendenausweis der Universität (…) (Druckjahr 2022), – zwei Auszüge der Direktion der Sozialversicherungsanstalt, – Mietvertrag, – Fotos und Videos betreffend seine Tätigkeit als (…), – Ein- und Ausreisebescheinigung per 24. Juni 2024, – zwei Whatsapp-Nachrichten der CHP hinsichtlich seiner Tätigkeit als Wahlhelfer, – Whatsapp-Nachricht seiner Freundin, – Whatsapp-Nachricht an seinen Bruder, – Whatsapp-Nachricht von seinem türkischen Anwalt, – Schreiben des türkischen Anwalts vom 23. Mai 2024, – USB-Stick, enthaltend drei Videos, – Unzuständigkeitsbeschluss Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) November 2023 (Ermittlungsnummer: […]),

E-4322/2024 Seite 4 – zwei Vereinigungsentscheide der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) April 2024 (Ermittlungsnummer […] wird geschlossen und unter Ermittlungsnummer […] fortgeführt) und (…) Mai 2024 (Ermittlungsnummer […] wird geschlossen und unter Ermittlungsnummer […] fortgeführt), – Vorführbefehl des Gerichts in D._______ vom (…) Dezember 2023 (Ermittlungsnummer: […]), – Vorführbeschluss des Gerichts in D._______ vom (…) Dezember 2023 (Ermittlungsnummer […]). C. Am 26. Juni 2024 wurde der Entscheidentwurf der Vorinstanz an den Be- schwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, welche tags darauf er- folgte. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf reichte der Beschwerdefüh- rer folgende Beweismittel ein: – Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 26. Juni 2024, – Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) November 2023 (Ermittlungsnummer: […]), – Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an das Gericht vom (…). April 2024 (Ermittlungsnummer: […]), – Vorführbeschluss des Gerichts in D._______ bezüglich des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (…) April 2024 (Ermittlungsnummer: […]), – Vereinigungsentscheid der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) April 2024 (Ermittlungsnummer […] wird geschlossen und in […] fortgeführt), – vier abfotografierte UYAP-Bildschirmausschnitte bezüglich der Strafverfahren. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2024 verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer

1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug (Dispositivziffern 4-6) sowie die Aushändigung der editionspflichti- gen Akten an ihn an (Dispositivziffer 7). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-4322/2024 Seite 5 E. E.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2024 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4-6 der Verfügung und die vor- läufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschuss- verzicht sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubri- zierte Rechtsvertreterin. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, er berechtigt sei, sich während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das Migrationsamt entsprechend anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Darüber hinaus sei ihm im Hinblick auf allfällige Stellungnahmen des SEM das Rep- likrecht einzuräumen. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. E.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde Screenshots von Internetbei- trägen des Beschwerdeführers bei. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Im vorliegenden Verfahren zog das Gericht die vorinstanzlichen Akten des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (N […]) sowie der Cousins (N […] und N […]) bei.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – mit nachfolgend erwähnter Ausnahme – einzutreten.

E. 1.3 Auf den Antrag betreffend Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter Anweisung an die kantonalen Behörden, von jeglichen Vollzugshand- lungen abzusehen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 5.1.1 Zum einen erfüllten die vorgebrachten verbalen Beleidigungen durch Mitglieder der «Ülkücü», das Nichterreichen der Gründung eines kurdi- schen Studierendenvereins sowie das Gefühl, von den türkischen Behör- den wegen der Tätigkeit als Wahlhelfer unter Beobachtung zu stehen, die Anforderungen an die Intensität eines erlittenen Nachteiles nicht und seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeits- prüfung dieser Vorbringen könne daher verzichtet werden.

E. 5.1.2 Weiter bestünden hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Angaben zu den beiden Strafverfahren grosse Zweifel, diese seien asylrechtlich al- lerdings ohnehin nicht relevant. Die eingereichten Dokumente, namentlich der Vorführbefehl und der Vorführbeschluss vom (…) Dezember 2023, wie- sen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf

E-4322/2024 Seite 8 und liessen daher keinen Rückschluss auf das ihm konkret vorgeworfene Vergehen zu. Zudem sei der Beweiswert dieser Dokumente zufolge der einfachen Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit gering. Vor diesem Hintergrund könnte darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungs- merkmale aufwiesen, auch wenn in Bezug auf den Vorführbefehl explizite Vorbehalte anzubringen seien. Die vorliegenden Beweismittel zeigten auf, dass gegen ihn zwar ein staats- anwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidi- gung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (nachfolgend: tStGB) respektive Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (nachfolgend: ATG), jedoch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Tür- kei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Der Zweck des eingereich- ten Vorführbefehls sei es explizit, ihn einzuvernehmen und nach erfolgter Einvernahme wieder freizulassen. Es sei völlig offen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen Handlungen letztlich tatsächlich als strafrechtlich relevant erachte und einer Anklage zuführen werde, ob das Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachte und ein Gerichts- verfahren eröffnen werde, ob – sowie falls ja zu welcher Strafe – er verur- teilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von Rechtsmitte- linstanzen bestätigt würde. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbe- fehls sei auch nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszu- gehen, zumal aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersicht- lich sei. Sodann habe er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Ferner komme sowohl dem eingereichten Schreiben und der Textnachricht des türkischen Anwalts als auch den Nachrichten des Bruders und der Freundin sowie der Videoaufnahme einer Onlinekonversation mit seiner Freundin kaum Beweiswert zu, zumal es sich hierbei um reine Gefällig- keitsschreiben respektive -dienste handeln könne. Sodann erhelle sich auch aus dem Anwaltsschreiben seine angebliche politische Aktivität nicht. Auch das von seinem jüngeren Bruder aufgenommene Video, in welchem eine ältere Dame mit einer in zivil gekleideten Person vor einem weissen Auto spreche, vermöge keine behördliche Suche nach ihm zu belegen. Vielmehr erwecke er den Eindruck, mittels fabrizierter Dokumente eine an- gebliche Suche nach ihm zu konstruieren. Ausserdem habe er bis dato trotz entsprechender Aufforderung keinen aktuellen Auszug aus UYAP und

E-4322/2024 Seite 9 e-Devlet eingereicht. Auf entsprechende Nachfrage habe er lediglich aus- gesagt, nicht zu wissen, ob ein Geheimhaltungsbeschluss vorliege – sein Anwalt habe ihm alles, was erhältlich sei, zugestellt. An der Erstbefragung hingegen habe er noch ausgesagt, dass es einen Geheimhaltungsbe- schluss gebe. Dies erwecke weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der an- geblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Auch sei unwahrscheinlich, dass seitens der türkischen Regierung ein be- sonderes Interesse an ihm bestehe, da es sich bei ihm nicht um eine Per- sönlichkeit handle, die mit Blick auf Art und Umfang des politischen Enga- gements als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufge- fallen sei. Seinen Aussagen seien keine Tätigkeiten zu entnehmen, welche auf ein exponiertes politisches Profil hindeuteten. Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handle es sich ebenfalls um eine niederschwellige Tätigkeit.

E. 5.1.3 Schliesslich gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders vor seiner Ausreise aus der Türkei schwerwiegende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe. Seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte lebten weiterhin unbescholten in der Heimat. Dies deute entgegen seiner Aussa- gen nicht darauf hin, dass seine ganze Familie als Regimekritiker bei den türkischen Behörden registriert sei. Anhand der Akten lägen ebenfalls keine Hinweise vor, dass er ein politisches Profil aufweise oder vor und nach sei- ner Ausreise eine oppositionelle Tätigkeit oder Funktion ausgeübt habe, durch welche er in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre. Die von seinem Bruder geltend gemachten Vorbringen unterschieden sich von den seinigen, auch weise sein Bruder ein anderes Profil auf als er. Dies treffe ebenfalls auf seine Cousins zu. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die eingereichten Screenshots, welche seine regierungskritischen Äusserun- gen seit (…) 2023 dokumentierten. Er habe sich über Monate hinweg re- gelmässig kritisch gegen den Präsidenten Erdogan und dessen Partei ge- äussert. In den Beiträgen werde Erdogan wegen der Unterdrückung der Kurden massiv angeklagt und unter anderem in einer Karikatur mit Hitler verglichen. In anderen Posts habe er den langjährig inhaftierten Politiker Selahattin Demirtas gewürdigt. Vorliegend sprächen viele Fakten für eine individuell grosse Gefahr einer politischen motivierten Strafverfolgung und Verurteilung. Zum einen sei

E-4322/2024 Seite 10 sein Bruder wegen seines Engagements für den Verein (…) festgenommen und massiv gefoltert worden. In der Folge sei die Polizei regelmässig bei der Familie des Beschwerdeführers vorbeigegangen und habe nach dem Bruder gefragt. Seine Schilderungen zur Mitnahme von ihm und seinem Vater im (…) 2021 seien glaubhaft ausgefallen, ebenso seine Ausführun- gen zu weiteren Unterdrückungsmassnahmen. Die Gefahr von Haft, Folter und Verurteilung sei bereits wegen seinem Bruder massiv erhöht. Schliess- lich werde der Bruder offenbar zwischenzeitlich via (…) wegen Verbindun- gen zu terroristischen Organisationen gesucht, was seine Gefährdung wei- ter erhöhe. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in der Türkei nur schon deswegen zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt würde, weil sein Bruder nicht gefasst werden könne. Die Gefähr- dung erhöhe sich weiter dadurch, dass er einen kurdischen Verein (ähnlich dem Verein […]) in F._______ habe gründen wollen und wegen seiner pro- kurdischen Aktivitäten bei der Polizei angeschwärzt worden sei. Zudem sei er im (…) 2023 als Urnenbeauftragter für die CHP tätig gewesen. Vor die- sem Hintergrund erscheine eine Einstellung der eingeleiteten Ermittlungs- verfahren äusserst unwahrscheinlich, zumal auch Verfahren bei Verdacht auf Propaganda für eine terroristische Organisation besonders anfällig seien für Willkür und Verfahrensverletzungen. Sodann sei aufgrund der Ausführungen im Festnahmebeschluss klar davon auszugehen, dass die Beweislage gegen ihn spreche und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Strafverfolgung und Verurteilung zu rechnen sei. Die eingereichten Doku- mente seien sodann echt: Sowohl der zeitliche Ablauf der Ermittlungsdo- kumente als auch die Einleitung der Strafverfolgung ab (…) 2023 ange- sichts der Beiträge ab (…) 2023 seien plausibel. Ihm drohe in der Türkei ein unfaires Verfahren und eine politisch motivierte Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine ungenügende Abklä- rung und falsche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Das SEM habe sich mit allgemeinen Hinweisen auf eine hohe Zahl an Verfah- renseinstellungen begnügt, ohne die individuelle Gefahr für eine politische Verurteilung zu prüfen. Weiter seien die politischen Beiträge seit (…) 2023 nicht aktenkundig und dokumentiert; diese seien für eine realistische Prü- fung der Gefahr einer Verurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Um- stand, dass er diese bisher nicht eingereicht habe, zeige, wie gutgläubig er gewesen sei, andernfalls er diese längst eingereicht hätte. Auch er- scheine fraglich, wenn die Vorinstanz ein Verfahren wie das vorliegende beschleunigt abschliesse. Die reine Mutmassung wegen vieler Verfahrens-

E-4322/2024 Seite 11 einstellungen bestehe keine Gefährdung, sei absolut unzulässig und führe dazu, dass Schutzsuchende keinen Schutz erhielten. In Fällen wie dem vorliegenden wäre einzig angemessen, im erweiterten Verfahren durch eine Botschaftsabklärung weitere Details zu den hängigen Verfahren und der individuellen Gefährdungssituation einzuholen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender sowie ausführlich auf die Akten und die Recht- sprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerde ver- mag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Ein- schätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).

E. 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass sämtliche Ereignisse, welche vor dem (…) 2023 stattgefunden haben, beim Beschwerdeführer scheinbar weder zu einer subjektiven noch einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung geführt haben. Dies, zumal er eigenen Angaben zufolge bei der ersten Aus- reise aus der Türkei keine Probleme mit den Behörden gehabt hat, weshalb er legal per Flugzeug nach Serbien gereist ist (vgl. vorinstanzliche Akten […]-12/3 [nachfolgend: act. 12]). Zum anderen sei er nach Erhalt der Infor- mation, wonach seine Mutter krank geworden sei, freiwillig in die Heimat zurückgekehrt (vgl. act. 12 sowie act. 26 F58). Auf eine separate Würdi- gung der früheren Ereignisse kann daher vorliegend verzichtet und statt- dessen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. a.a.O. Ziff. III.1 sowie III.2.ii).

E. 6.3 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Screenshots von re- gierungskritischen Beiträgen ein, welche er in den sozialen Medien gepos- tet habe. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb er gegenüber der Vor- instanz zu keinem Zeitpunkt die nun erstmals mit der Beschwerde geltend gemachten Internetaktivitäten erwähnte, welche Auslöser der angeblichen Strafverfahren sein sollen. Anlässlich der beiden Befragungen wurden die Strafverfahren ausgiebig thematisiert und der Beschwerdeführer erhielt mehrfach die Gelegenheit, sich zu allfälligen politischen Aktivitäten zu äus- sern (vgl. act. 26 F43-45, F47 f., F64; act. 32 F15-17, F29). Anlässlich der

E-4322/2024 Seite 12 Zweitbefragung gab er gar zu Protokoll, er wisse nicht, wieso er wegen Präsidentenbeleidigung gesucht werde, er habe so etwas gar nie gemacht (vgl. act. 26 F59: «In diesem Dossier […] werde ich beschuldigt den Staats- präsidenten zu beleidigen. Und zwar reihenweise hätte ich das gemacht. Dabei habe ich sowas gar nie gemacht»). Hierin besteht offensichtlich ein klarer Widerspruch zu den nun geltend gemachten Internetbeiträgen, wel- che er ab (…) 2023 verfasst habe, worin er – gemäss Beschwerde – den Präsidenten Erdogan «massiv angeklagt» und gar mit Hitler verglichen habe (vgl. Beschwerde S. 9). Spätestens mit der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf wären entsprechende Vorbringen und die Einreichung der nun mit der Beschwerde vorliegenden Beweismittel zu erwarten gewesen. Das Vorbringen, aufgrund der Beiträge im Internet werde er strafrechtlich verfolgt, ist daher als nachgeschoben zu betrachten, womit dessen Glaub- haftigkeit zweifelhaft erscheint. Es leuchtet sodann nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer – welcher aus Furcht vor allfälligen behördlichen Kon- sequenzen illegal in die Türkei zurückgekehrt sei (vgl. act. 12 sowie act. 26 F58) – kurze Zeit darauf begonnen haben soll, solche Beiträge im Internet zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist nicht einsichtig, weshalb er nach der problemlos erfolgten legalen Ausreise aus der Türkei – wobei er eigenen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt keine behördlichen Probleme ge- habt habe – nach lediglich zwölf Tagen Probleme seitens der Polizei be- fürchtet habe und daher illegal in die Heimat zurückgekehrt sei. Was sich in dieser kurzen Zeitspanne konkret geändert oder ereignet hat, was zu einem behördlichen Interesse an seiner Person geführt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht erörtert. Der Vorinstanz ist weiter dahinge- hend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vor- liegens eines Geheimhaltungsbeschlusses zwischen der Erstbefragung und der Zweitanhörung widersprochen hat (vgl. act. 26 F54, F76-78; act. 32 F37). Der Umstand, dass er lediglich einzelne Dokumente aus den angeblichen Strafverfahren einreichen konnte, überzeugt daher nicht. Ins- besondere hat das SEM zu Recht festgestellt, dass den eingereichten Do- kumenten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, auf wel- che konkreten Tatvorwürfe sich die Ermittlungen stützen, so dass ein Zu- sammenhang mit den Internetbeiträgen nicht zweifelsfrei festgestellt wer- den kann.

E. 6.4 Ungeachtet der obigen Ausführungen schliesst sich das Gericht der vo- rinstanzlichen Einschätzung an, wonach die angeblichen Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Gemäss den einge- reichten Justizdokumenten befinden sich die in D._______ anhängig

E-4322/2024 Seite 13 gemachten Verfahren betreffend die Straftatbestände der Präsidentenbe- leidigung gemäss Art. 299 tStGB (Ermittlungsnummer […]) sowie der Pro- paganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermitt- lungsnummer […]) in der Ermittlungsphase und es liegen keine Anklage- schriften vor. Die eingereichten Vorführbefehle («yakalama emri») respek- tive -beschlüsse erfolgten mit dem Zweck, den Beschwerdeführer einer Be- fragung zuzuführen und enthalten jeweils den Passus, er sei nach der Ein- vernahme wieder freizulassen (vgl. act. 16 Beweismittel Nr. ID-025 f., ID- 029, ID-036 f.). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwer- deführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen ihn hän- gigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte (vgl. zutreffende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Ziff. III.2.i f.). Schliesslich tragen auch die kurzzeitigen Festhaltungen und Befragungen zum Aufenthaltsort des Bruders durch die Polizei in den Jah- ren 2021 und 2022 nicht zu einer massgeblichen Schärfung des Risikopro- fils bei, zumal er diesbezüglich keine weiteren Konsequenzen zu gewärti- gen hatte. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in seinem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Ermittlungen tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Anklage und letztlich zur Verurteilung führen (vgl. hierzu statt vieler auch Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. Septem- ber 2023 E. 7.2.5, Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft dar- zutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rück- kehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die formellen Rügen als un- begründet. Zum einen kann dem SEM nicht zum Vorwurf gereicht werden, es habe den Sachverhalt hinsichtlich der Internetaktivitäten nicht abgeklärt oder gewürdigt. Die vorinstanzliche Pflicht zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts findet ihre Grenze an der Mitwirkungs- pflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 ; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,

E-4322/2024 Seite 14 Art. 12 Rz. 8). Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3) sind die entsprechen- den Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten. Weiter hat die Vo- rinstanz – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das persönliche Risikoprofil des Be- schwerdeführers eine individuelle Prüfung der mit den Ermittlungsverfah- ren in der Türkei allenfalls verbundenen Risiken vorgenommen (vgl. a.a.O. Ziff. II.2.i und Ziff. II.4). Insofern er sich mit der vorinstanzlichen Begrün- dung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich hierbei um eine materielle und nicht eine formelle Frage. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz fällt daher ausser Betracht. Das kassatorische Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zu- treffend aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfü- gen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Provinz D._______ zu- lässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. IV). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, zumal darin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs lediglich erneut auf die angeblich drohende Haftstrafe sowie auf den geltend gemachten psychischen Druck verwiesen wurde. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet

E-4322/2024 Seite 15 der allfälligen Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

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E-4322/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4322/2024 Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nicole Rufer-Hohl, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Anlässlich der Erstbefragung vom 24. Mai 2024 und der Anhörung vom 14. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und in C._______ in der Provinz D._______ geboren. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er für ein Jahr bis ins Jahr 2023 die höhere Berufsschule in E._______ in der Provinz F._______ besucht. Er habe auch auf dem Bau gearbeitet und Arbeitserfahrung als (...). Am (...) 2023 habe er die Türkei auf legalem Weg verlassen und sei nach Serbien geflogen. Anschliessend sei er durch ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er aufgegriffen worden sei. Dort habe er kein Asylgesuch gestellt, aber Fingerabdrücke abgegeben. Anschliessend habe er mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass seine Mutter krank gewesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, wieder in die Türkei zurückzukehren. Er habe gedacht, dass er bei der Rückreise in die Türkei allenfalls Probleme mit den türkischen Behörden bekomme, weshalb er mit Hilfe von Schleppern am (...) 2023 illegal in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr habe er zunächst bei seiner Familie gewohnt und später mit einem Freund eine Wohnung gemietet. Als Mensch kurdischer Ethnie sei er komisch angeschaut worden. Sein älterer Bruder sei politisch aktiv gewesen und deswegen mehrmals verhaftet und körperlich misshandelt worden. Nach der Ausreise des älteren Bruders seien er und sein Vater im Jahr 2021 und 2022 je einmal von Mitgliedern der Polizei zum Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Seine Familie sei wegen ihrer kurdischen Ethnie bei den Behörden registriert. Sein Bruder habe an der Universität einen kurdischen Studentenverein namens (...) gegründet. Der Präsident dieses Vereins sei ein enger Freund seines Bruders gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe ihn oft besucht. An der Berufsschule in F._______ habe er (der Beschwerdeführer) einen ähnlichen Verein gründen wollen. Doch es habe dort fast niemanden gegeben, welcher seine politische Einstellung geteilt habe. So sei dieser Verein nicht zustande gekommen. Mitglieder der rechtsnationalistischen «Ülkücü» hätten ihn an der Berufsschule beobachtet und verbal angegriffen. Weil er deswegen psychisch unter Druck gestanden sei, habe er nicht weiterstudiert. Im (...) 2023 habe er sich als Wahlhelfer für die Parteien CHP (Cumhuriyet Halk Partisi, Republikanische Volkspartei) und YSP (Yesil Sol Parti, Grüne Linkspartei) engagiert und sei deswegen von den türkischen Behörden beobachtet worden. Von seinem Mitbewohner habe er (...) Februar 2024 erfahren, dass Polizisten, welche als (...) verkleidet gewesen seien, bei ihm zuhause gewesen seien. Diese hätten seinen Mitbewohner gefragt, wo er sei. Er habe dann vermutet, dass ein Suchbefehl gegen ihn bestehe. Daraufhin habe er sich bei einem Freund seines Bruders versteckt, bis er eine Woche später am (...) März 2024 die Türkei auf illegalem Wege verlassen habe. In einem Lastwagen versteckt sei er bis in die Schweiz gereist, wo er am (...) März 2024 angekommen sei. Die Polizei habe sich nach seiner Ausreise immer wieder bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, letztmals (...) Mai 2024. Sein Bruder habe einen Anwalt kontaktiert, wodurch er erfahren habe, dass gegen ihn zwei Strafverfahren eröffnet worden seien. Die Polizei habe auch bei seiner Freundin sowie Anfang Juni 2024 bei seinen Freunden nach ihm gefragt. Zudem sei sein Arbeitgeber auf den Polizeiposten zitiert und nach ihm befragt worden. Hiervon habe ihm der Sohn des Arbeitgebers berichtet und ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für sie arbeiten könne. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:

- Seine türkische Identitätskarte

- Studierendenausweis der Universität (...) (Druckjahr 2022),

- zwei Auszüge der Direktion der Sozialversicherungsanstalt,

- Mietvertrag,

- Fotos und Videos betreffend seine Tätigkeit als (...),

- Ein- und Ausreisebescheinigung per 24. Juni 2024,

- zwei Whatsapp-Nachrichten der CHP hinsichtlich seiner Tätigkeit als Wahlhelfer,

- Whatsapp-Nachricht seiner Freundin,

- Whatsapp-Nachricht an seinen Bruder,

- Whatsapp-Nachricht von seinem türkischen Anwalt,

- Schreiben des türkischen Anwalts vom 23. Mai 2024,

- USB-Stick, enthaltend drei Videos,

- Unzuständigkeitsbeschluss Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) November 2023 (Ermittlungsnummer: [...]),

- zwei Vereinigungsentscheide der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) April 2024 (Ermittlungsnummer [...] wird geschlossen und unter Ermittlungsnummer [...] fortgeführt) und (...) Mai 2024 (Ermittlungsnummer [...] wird geschlossen und unter Ermittlungsnummer [...] fortgeführt),

- Vorführbefehl des Gerichts in D._______ vom (...) Dezember 2023 (Ermittlungsnummer: [...]),

- Vorführbeschluss des Gerichts in D._______ vom (...) Dezember 2023 (Ermittlungsnummer [...]). C. Am 26. Juni 2024 wurde der Entscheidentwurf der Vorinstanz an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, welche tags darauf erfolgte. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 26. Juni 2024,

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) November 2023 (Ermittlungsnummer: [...]),

- Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an das Gericht vom (...). April 2024 (Ermittlungsnummer: [...]),

- Vorführbeschluss des Gerichts in D._______ bezüglich des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung vom (...) April 2024 (Ermittlungsnummer: [...]),

- Vereinigungsentscheid der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) April 2024 (Ermittlungsnummer [...] wird geschlossen und in [...] fortgeführt),

- vier abfotografierte UYAP-Bildschirmausschnitte bezüglich der Strafverfahren. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2024 verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug (Dispositivziffern 4-6) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an (Dispositivziffer 7). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2024 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4-6 der Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, er berechtigt sei, sich während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das Migrationsamt entsprechend anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Darüber hinaus sei ihm im Hinblick auf allfällige Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde Screenshots von Internetbeiträgen des Beschwerdeführers bei. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Im vorliegenden Verfahren zog das Gericht die vorinstanzlichen Akten des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) sowie der Cousins (N [...] und N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Ausnahme - einzutreten. 1.3 Auf den Antrag betreffend Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter Anweisung an die kantonalen Behörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 5.1.1 Zum einen erfüllten die vorgebrachten verbalen Beleidigungen durch Mitglieder der «Ülkücü», das Nichterreichen der Gründung eines kurdischen Studierendenvereins sowie das Gefühl, von den türkischen Behörden wegen der Tätigkeit als Wahlhelfer unter Beobachtung zu stehen, die Anforderungen an die Intensität eines erlittenen Nachteiles nicht und seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung dieser Vorbringen könne daher verzichtet werden. 5.1.2 Weiter bestünden hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Angaben zu den beiden Strafverfahren grosse Zweifel, diese seien asylrechtlich allerdings ohnehin nicht relevant. Die eingereichten Dokumente, namentlich der Vorführbefehl und der Vorführbeschluss vom (...) Dezember 2023, wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf und liessen daher keinen Rückschluss auf das ihm konkret vorgeworfene Vergehen zu. Zudem sei der Beweiswert dieser Dokumente zufolge der einfachen Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit gering. Vor diesem Hintergrund könnte darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen, auch wenn in Bezug auf den Vorführbefehl explizite Vorbehalte anzubringen seien. Die vorliegenden Beweismittel zeigten auf, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (nachfolgend: tStGB) respektive Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (nachfolgend: ATG), jedoch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Der Zweck des eingereichten Vorführbefehls sei es explizit, ihn einzuvernehmen und nach erfolgter Einvernahme wieder freizulassen. Es sei völlig offen, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die ihm vorgeworfenen Handlungen letztlich tatsächlich als strafrechtlich relevant erachte und einer Anklage zuführen werde, ob das Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachte und ein Gerichtsverfahren eröffnen werde, ob - sowie falls ja zu welcher Strafe - er verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei auch nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen, zumal aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Sodann habe er sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Ferner komme sowohl dem eingereichten Schreiben und der Textnachricht des türkischen Anwalts als auch den Nachrichten des Bruders und der Freundin sowie der Videoaufnahme einer Onlinekonversation mit seiner Freundin kaum Beweiswert zu, zumal es sich hierbei um reine Gefälligkeitsschreiben respektive -dienste handeln könne. Sodann erhelle sich auch aus dem Anwaltsschreiben seine angebliche politische Aktivität nicht. Auch das von seinem jüngeren Bruder aufgenommene Video, in welchem eine ältere Dame mit einer in zivil gekleideten Person vor einem weissen Auto spreche, vermöge keine behördliche Suche nach ihm zu belegen. Vielmehr erwecke er den Eindruck, mittels fabrizierter Dokumente eine angebliche Suche nach ihm zu konstruieren. Ausserdem habe er bis dato trotz entsprechender Aufforderung keinen aktuellen Auszug aus UYAP und e-Devlet eingereicht. Auf entsprechende Nachfrage habe er lediglich ausgesagt, nicht zu wissen, ob ein Geheimhaltungsbeschluss vorliege - sein Anwalt habe ihm alles, was erhältlich sei, zugestellt. An der Erstbefragung hingegen habe er noch ausgesagt, dass es einen Geheimhaltungsbeschluss gebe. Dies erwecke weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Auch sei unwahrscheinlich, dass seitens der türkischen Regierung ein besonderes Interesse an ihm bestehe, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handle, die mit Blick auf Art und Umfang des politischen Engagements als besonders engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sei. Seinen Aussagen seien keine Tätigkeiten zu entnehmen, welche auf ein exponiertes politisches Profil hindeuteten. Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handle es sich ebenfalls um eine niederschwellige Tätigkeit. 5.1.3 Schliesslich gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders vor seiner Ausreise aus der Türkei schwerwiegende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe. Seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte lebten weiterhin unbescholten in der Heimat. Dies deute entgegen seiner Aussagen nicht darauf hin, dass seine ganze Familie als Regimekritiker bei den türkischen Behörden registriert sei. Anhand der Akten lägen ebenfalls keine Hinweise vor, dass er ein politisches Profil aufweise oder vor und nach seiner Ausreise eine oppositionelle Tätigkeit oder Funktion ausgeübt habe, durch welche er in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre. Die von seinem Bruder geltend gemachten Vorbringen unterschieden sich von den seinigen, auch weise sein Bruder ein anderes Profil auf als er. Dies treffe ebenfalls auf seine Cousins zu. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung sei daher als nicht begründet einzustufen. 5.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die eingereichten Screenshots, welche seine regierungskritischen Äusserungen seit (...) 2023 dokumentierten. Er habe sich über Monate hinweg regelmässig kritisch gegen den Präsidenten Erdogan und dessen Partei geäussert. In den Beiträgen werde Erdogan wegen der Unterdrückung der Kurden massiv angeklagt und unter anderem in einer Karikatur mit Hitler verglichen. In anderen Posts habe er den langjährig inhaftierten Politiker Selahattin Demirtas gewürdigt. Vorliegend sprächen viele Fakten für eine individuell grosse Gefahr einer politischen motivierten Strafverfolgung und Verurteilung. Zum einen sei sein Bruder wegen seines Engagements für den Verein (...) festgenommen und massiv gefoltert worden. In der Folge sei die Polizei regelmässig bei der Familie des Beschwerdeführers vorbeigegangen und habe nach dem Bruder gefragt. Seine Schilderungen zur Mitnahme von ihm und seinem Vater im (...) 2021 seien glaubhaft ausgefallen, ebenso seine Ausführungen zu weiteren Unterdrückungsmassnahmen. Die Gefahr von Haft, Folter und Verurteilung sei bereits wegen seinem Bruder massiv erhöht. Schliesslich werde der Bruder offenbar zwischenzeitlich via (...) wegen Verbindungen zu terroristischen Organisationen gesucht, was seine Gefährdung weiter erhöhe. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in der Türkei nur schon deswegen zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt würde, weil sein Bruder nicht gefasst werden könne. Die Gefährdung erhöhe sich weiter dadurch, dass er einen kurdischen Verein (ähnlich dem Verein [...]) in F._______ habe gründen wollen und wegen seiner prokurdischen Aktivitäten bei der Polizei angeschwärzt worden sei. Zudem sei er im (...) 2023 als Urnenbeauftragter für die CHP tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Einstellung der eingeleiteten Ermittlungsverfahren äusserst unwahrscheinlich, zumal auch Verfahren bei Verdacht auf Propaganda für eine terroristische Organisation besonders anfällig seien für Willkür und Verfahrensverletzungen. Sodann sei aufgrund der Ausführungen im Festnahmebeschluss klar davon auszugehen, dass die Beweislage gegen ihn spreche und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Strafverfolgung und Verurteilung zu rechnen sei. Die eingereichten Dokumente seien sodann echt: Sowohl der zeitliche Ablauf der Ermittlungsdokumente als auch die Einleitung der Strafverfolgung ab (...) 2023 angesichts der Beiträge ab (...) 2023 seien plausibel. Ihm drohe in der Türkei ein unfaires Verfahren und eine politisch motivierte Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine ungenügende Abklärung und falsche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Das SEM habe sich mit allgemeinen Hinweisen auf eine hohe Zahl an Verfahrenseinstellungen begnügt, ohne die individuelle Gefahr für eine politische Verurteilung zu prüfen. Weiter seien die politischen Beiträge seit (...) 2023 nicht aktenkundig und dokumentiert; diese seien für eine realistische Prüfung der Gefahr einer Verurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Umstand, dass er diese bisher nicht eingereicht habe, zeige, wie gutgläubig er gewesen sei, andernfalls er diese längst eingereicht hätte. Auch erscheine fraglich, wenn die Vorinstanz ein Verfahren wie das vorliegende beschleunigt abschliesse. Die reine Mutmassung wegen vieler Verfahrens-einstellungen bestehe keine Gefährdung, sei absolut unzulässig und führe dazu, dass Schutzsuchende keinen Schutz erhielten. In Fällen wie dem vorliegenden wäre einzig angemessen, im erweiterten Verfahren durch eine Botschaftsabklärung weitere Details zu den hängigen Verfahren und der individuellen Gefährdungssituation einzuholen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender sowie ausführlich auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerde vermag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass sämtliche Ereignisse, welche vor dem (...) 2023 stattgefunden haben, beim Beschwerdeführer scheinbar weder zu einer subjektiven noch einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung geführt haben. Dies, zumal er eigenen Angaben zufolge bei der ersten Ausreise aus der Türkei keine Probleme mit den Behörden gehabt hat, weshalb er legal per Flugzeug nach Serbien gereist ist (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/3 [nachfolgend: act. 12]). Zum anderen sei er nach Erhalt der Information, wonach seine Mutter krank geworden sei, freiwillig in die Heimat zurückgekehrt (vgl. act. 12 sowie act. 26 F58). Auf eine separate Würdigung der früheren Ereignisse kann daher vorliegend verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. a.a.O. Ziff. III.1 sowie III.2.ii). 6.3 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Screenshots von regierungskritischen Beiträgen ein, welche er in den sozialen Medien gepostet habe. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb er gegenüber der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt die nun erstmals mit der Beschwerde geltend gemachten Internetaktivitäten erwähnte, welche Auslöser der angeblichen Strafverfahren sein sollen. Anlässlich der beiden Befragungen wurden die Strafverfahren ausgiebig thematisiert und der Beschwerdeführer erhielt mehrfach die Gelegenheit, sich zu allfälligen politischen Aktivitäten zu äussern (vgl. act. 26 F43-45, F47 f., F64; act. 32 F15-17, F29). Anlässlich der Zweitbefragung gab er gar zu Protokoll, er wisse nicht, wieso er wegen Präsidentenbeleidigung gesucht werde, er habe so etwas gar nie gemacht (vgl. act. 26 F59: «In diesem Dossier [...] werde ich beschuldigt den Staatspräsidenten zu beleidigen. Und zwar reihenweise hätte ich das gemacht. Dabei habe ich sowas gar nie gemacht»). Hierin besteht offensichtlich ein klarer Widerspruch zu den nun geltend gemachten Internetbeiträgen, welche er ab (...) 2023 verfasst habe, worin er - gemäss Beschwerde - den Präsidenten Erdogan «massiv angeklagt» und gar mit Hitler verglichen habe (vgl. Beschwerde S. 9). Spätestens mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wären entsprechende Vorbringen und die Einreichung der nun mit der Beschwerde vorliegenden Beweismittel zu erwarten gewesen. Das Vorbringen, aufgrund der Beiträge im Internet werde er strafrechtlich verfolgt, ist daher als nachgeschoben zu betrachten, womit dessen Glaubhaftigkeit zweifelhaft erscheint. Es leuchtet sodann nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer - welcher aus Furcht vor allfälligen behördlichen Konsequenzen illegal in die Türkei zurückgekehrt sei (vgl. act. 12 sowie act. 26 F58) - kurze Zeit darauf begonnen haben soll, solche Beiträge im Internet zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist nicht einsichtig, weshalb er nach der problemlos erfolgten legalen Ausreise aus der Türkei - wobei er eigenen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt keine behördlichen Probleme gehabt habe - nach lediglich zwölf Tagen Probleme seitens der Polizei befürchtet habe und daher illegal in die Heimat zurückgekehrt sei. Was sich in dieser kurzen Zeitspanne konkret geändert oder ereignet hat, was zu einem behördlichen Interesse an seiner Person geführt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht erörtert. Der Vorinstanz ist weiter dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens eines Geheimhaltungsbeschlusses zwischen der Erstbefragung und der Zweitanhörung widersprochen hat (vgl. act. 26 F54, F76-78; act. 32 F37). Der Umstand, dass er lediglich einzelne Dokumente aus den angeblichen Strafverfahren einreichen konnte, überzeugt daher nicht. Insbesondere hat das SEM zu Recht festgestellt, dass den eingereichten Dokumenten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, auf welche konkreten Tatvorwürfe sich die Ermittlungen stützen, so dass ein Zusammenhang mit den Internetbeiträgen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. 6.4 Ungeachtet der obigen Ausführungen schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach die angeblichen Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Gemäss den eingereichten Justizdokumenten befinden sich die in D._______ anhängig gemachten Verfahren betreffend die Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (Ermittlungsnummer [...]) sowie der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungsnummer [...]) in der Ermittlungsphase und es liegen keine Anklageschriften vor. Die eingereichten Vorführbefehle («yakalama emri») respektive -beschlüsse erfolgten mit dem Zweck, den Beschwerdeführer einer Befragung zuzuführen und enthalten jeweils den Passus, er sei nach der Einvernahme wieder freizulassen (vgl. act. 16 Beweismittel Nr. ID-025 f., ID-029, ID-036 f.). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte (vgl. zutreffende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Ziff. III.2.i f.). Schliesslich tragen auch die kurzzeitigen Festhaltungen und Befragungen zum Aufenthaltsort des Bruders durch die Polizei in den Jahren 2021 und 2022 nicht zu einer massgeblichen Schärfung des Risikoprofils bei, zumal er diesbezüglich keine weiteren Konsequenzen zu gewärtigen hatte. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in seinem Fall kein erhebliches Risiko besteht, dass die Ermittlungen tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Anklage und letztlich zur Verurteilung führen (vgl. hierzu statt vieler auch Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5, Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.5 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Nach dem Ausgeführten erweisen sich auch die formellen Rügen als unbegründet. Zum einen kann dem SEM nicht zum Vorwurf gereicht werden, es habe den Sachverhalt hinsichtlich der Internetaktivitäten nicht abgeklärt oder gewürdigt. Die vorinstanzliche Pflicht zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 ; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8). Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3) sind die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten. Weiter hat die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das persönliche Risikoprofil des Beschwerdeführers eine individuelle Prüfung der mit den Ermittlungsverfahren in der Türkei allenfalls verbundenen Risiken vorgenommen (vgl. a.a.O. Ziff. II.2.i und Ziff. II.4). Insofern er sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einverstanden erklärt, handelt es sich hierbei um eine materielle und nicht eine formelle Frage. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt daher ausser Betracht. Das kassatorische Rechtsbegehren ist abzuweisen.

8. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug in die Provinz D._______ zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. a.a.O. Ziff. IV). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, zumal darin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs lediglich erneut auf die angeblich drohende Haftstrafe sowie auf den geltend gemachten psychischen Druck verwiesen wurde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der allfälligen Prozessarmut des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: