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D-5594/2024

D-5594/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 20. Februar 2023 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 21. Februar 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. August 2024 (eröffnet am 9. August

2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2024 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 9. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

D-5594/2024 Seite 3

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5594/2024 Seite 4 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Im Verfahren vor dem SEM erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf D._______ in der Provinz Siirt. Von 1993 bis zur Ausreise im Jahr 2022 habe er in E._______ gelebt. Er sei (…) und habe seit etwa 2005 ein eigenes Atelier betrieben. Er habe zunächst mit seinen Eltern und Ge- schwistern und danach mit seiner Exfrau und ihren drei Kindern und seit 2018 alleine gelebt.

E. 5.1.2 Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei in den sozialen Medien gepostet und seine Kritik in der Öffentlichkeit kundgetan. Er habe einige Monate vor seiner Ausreise seine Mutter im Dorf besucht. Als er sich dort aufgehalten habe, habe zufällig eine Begräbniszeremonie für einen Kämpfer stattgefunden. Dieser soll mit Chemiewaffen getötet worden sein. Nach diesem Begräbnis sei er emotional so aufgebracht gewesen, dass er seine Postings sowie seine Kritik in seinem Umfeld gesteigert habe. Irgendwann habe er erfah- ren, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Das hätten die Nachbarn seinem älteren Bruder erzählt. Dies habe ihn schockiert und beängstigt, woraufhin er seinen Bruder F._______ ge- beten habe, auf dem Polizeiposten nachzufragen, weshalb nach ihm ge- sucht werde. Auf dem Posten sei seinem Bruder gesagt worden, es würde sich um eine Terrorangelegenheit handeln und man könne ihm keine wei- tere Auskunft geben. Daraufhin habe er sich schnell auf den Weg gemacht, nach Lösungen zu suchen, um das Land zu verlassen. Ab diesem Zeit- punkt sei er nicht mehr in seine eigene Wohnung gegangen, sondern habe bei seiner Schwester, bei seiner Exfrau oder bei Freunden gewohnt. Er habe einen Schlepper organisiert und sei ausgereist. Er habe schnell rea- gieren und ausreisen müssen. Er gehe davon aus, dass er am Flughafen

D-5594/2024 Seite 5 festgenommen worden wäre, wenn er noch länger gewartet hätte. Er habe die Türkei ungefähr am 17. September 2022 verlassen. Er sei zunächst legal nach Mazedonien geflogen und anschliessend mit dem Bus nach Ser- bien gereist. Ab Serbien sei er mit einem LKW illegal bis in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise sei die Polizei vermutlich vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Nach dem Vorfall, wo einmal nach ihm gesucht worden sei, sei er nicht mehr nach Hause gegangen.

E. 5.1.3 Für die weiteren Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdefüh- rers und die von ihm eingereichten Beweismittel ist auf das Protokoll der Anhörung vom 20. Februar 2023 sowie die Verfügung des SEM vom 6. Au- gust 2024 Ziff. I Pkt. 2 und 4 zu verweisen.

E. 5.2.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfol- gungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfah- ren beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet. Es bestehe ein Vorführbefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Er be- fürchte, deswegen inhaftiert und gefoltert zu werden. Es sei vorab darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente (Antrag auf Vorführbefehl, Beschluss in sonstiger Sache und Vorführbefehl sowie Korrespondenz- schreiben der Staatsanwaltschaft) abgesehen von der Nennung des De- likts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Sie liessen deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das ihm konkret vorgeworfen werde. Diese Dokumente (sowie die weiteren eingereichten Dokumente wie der Open Source-Ermitt- lungsbericht und Schreiben der Polizei) würden zudem über keinerlei (ve- rifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie liessen sich daher sehr ein- fach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich be- kannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justiz- angestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweis- werts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, könne ange- sichts der folgenden Ausführungen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor-

D-5594/2024 Seite 6 den. Es liege zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vor. Die Beweismittel wür- den weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Er- mittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfah- ren eröffnet worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor die- sem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Un- tersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichts- verfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haft- befehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und er danach wieder freizulassen sei. Hinsichtlich seiner Ausführungen, er be- fürchtete im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl, misshandelt oder ge- foltert zu werden, sei wie bereits erwähnt festzuhalten, dass der Vorführ- befehl dazu diene, ihn einzuvernehmen und ihn danach freizulassen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vor- führbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszuge- hen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Ri- siko ersichtlich sei. Im Weiteren sei im Zusammenhang mit dem vorliegend geltend gemachten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er aus anderen Quellen entnommen habe, und diese – wenn überhaupt

– nur mit kurzen Kommentaren versehen habe. Bezüglich seiner Face- book-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Seine Posts seien auch nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entge- hen. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Hinsichtlich seiner Einträge auf den sozialen Medien sei nämlich festzustellen, dass er mehrmals unter anderem gewaltsame Aktionen und Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels HPG (Hêzên Parastina Gel) der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane) weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf ge- gen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei somit

D-5594/2024 Seite 7 nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgeset- zes (ATG) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz straf- rechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gewertet werden könnten. Zudem handle es sich bei der HPG um eine Organisation, die gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte. Dies führe zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu- lehnen sei.

E. 5.3 Für die Einzelheiten der Begründung sowie die darin enthaltenen Hin- weise auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf Medienberichte ist auf die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. Au- gust 2024 Ziff. II zu verweisen.

E. 6.1 Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Rele- vanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E-4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom

13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und ist nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Be- schwerde sind nicht geeignet, hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die Behauptung in der Beschwerde, in der Wohnung des Beschwerdeführers in E._______ sei am

22. Juli 2023 durch Antiterroreinheiten eine Razzia durchgeführt worden, soll auf einer nicht weiter belegten Mitteilung seines Enkels G._______ be- ruhen, der als Nachmieter in der alten Wohnung des Beschwerdeführers

D-5594/2024 Seite 8 wohne. Gemäss G._______ soll die Polizei behauptet haben, der Be- schwerdeführer sei ein politischer Aktivist, der für die PKK kämpfe. Diese Darstellung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in der Be- schwerde weiter behauptet wird, die von Antiterroreinheiten geführte Er- mittlungen gegen den Beschwerdeführer würden von diesen geheim ge- führt, weshalb seine – im Übrigen namentlich nicht bezeichnete – Anwältin (in der Türkei) keine Akten besorgen könne. Es ist deshalb unwahrschein- lich, dass die Behörden dem Enkel gleichwohl anvertraut haben, weshalb sie nach dem Beschwerdeführer suchen. Die entsprechenden Ausführun- gen in der Beschwerde hinterlassen einen konstruierten Eindruck. Der Ein- wand, die Anwältin in der Türkei sei der Meinung, die erwähnte Untersu- chung werde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, ist rein spekulativ. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispiels- weise das Urteil des BVGer D-3441/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.1 m.w.H.) festhält, ist selbst für den Fall, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Gerichtsverfahren wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden wäre, nicht davon auszuge- hen, dass eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers als rechts- staatlich per se nicht legitim und mithin als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen wäre. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht ge- stellten Strafakten durch die Anwältin in der Türkei abzuwarten, zumal oh- nehin nicht klar ist, ob überhaupt und wann dies der Fall sein könnte.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5594/2024 Seite 9

E. 8 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat insbesondere überzeugend dar- gelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des ursprünglich aus der Pro- vinz Siirt stammenden Beschwerdeführers, der jedoch seit 1993 in E._______ gelebt habe, wo er seit Jahren ein (…) betrieben und in Eigen- tumswohnungen gewohnt habe, und wo er vor Ort über ein soziales Netz verfüge, zumutbar sei. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehen entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Art. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5594/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5594/2024 law/fes Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 20. Februar 2023 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 21. Februar 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. August 2024 (eröffnet am 9. August 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 9. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Im Verfahren vor dem SEM erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf D._______ in der Provinz Siirt. Von 1993 bis zur Ausreise im Jahr 2022 habe er in E._______ gelebt. Er sei (...) und habe seit etwa 2005 ein eigenes Atelier betrieben. Er habe zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern und danach mit seiner Exfrau und ihren drei Kindern und seit 2018 alleine gelebt. 5.1.2 Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei in den sozialen Medien gepostet und seine Kritik in der Öffentlichkeit kundgetan. Er habe einige Monate vor seiner Ausreise seine Mutter im Dorf besucht. Als er sich dort aufgehalten habe, habe zufällig eine Begräbniszeremonie für einen Kämpfer stattgefunden. Dieser soll mit Chemiewaffen getötet worden sein. Nach diesem Begräbnis sei er emotional so aufgebracht gewesen, dass er seine Postings sowie seine Kritik in seinem Umfeld gesteigert habe. Irgendwann habe er erfahren, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Das hätten die Nachbarn seinem älteren Bruder erzählt. Dies habe ihn schockiert und beängstigt, woraufhin er seinen Bruder F._______ gebeten habe, auf dem Polizeiposten nachzufragen, weshalb nach ihm gesucht werde. Auf dem Posten sei seinem Bruder gesagt worden, es würde sich um eine Terrorangelegenheit handeln und man könne ihm keine weitere Auskunft geben. Daraufhin habe er sich schnell auf den Weg gemacht, nach Lösungen zu suchen, um das Land zu verlassen. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in seine eigene Wohnung gegangen, sondern habe bei seiner Schwester, bei seiner Exfrau oder bei Freunden gewohnt. Er habe einen Schlepper organisiert und sei ausgereist. Er habe schnell reagieren und ausreisen müssen. Er gehe davon aus, dass er am Flughafen festgenommen worden wäre, wenn er noch länger gewartet hätte. Er habe die Türkei ungefähr am 17. September 2022 verlassen. Er sei zunächst legal nach Mazedonien geflogen und anschliessend mit dem Bus nach Serbien gereist. Ab Serbien sei er mit einem LKW illegal bis in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise sei die Polizei vermutlich vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Nach dem Vorfall, wo einmal nach ihm gesucht worden sei, sei er nicht mehr nach Hause gegangen. 5.1.3 Für die weiteren Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel ist auf das Protokoll der Anhörung vom 20. Februar 2023 sowie die Verfügung des SEM vom 6. August 2024 Ziff. I Pkt. 2 und 4 zu verweisen. 5.2 5.2.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet. Es bestehe ein Vorführbefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Er befürchte, deswegen inhaftiert und gefoltert zu werden. Es sei vorab darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente (Antrag auf Vorführbefehl, Beschluss in sonstiger Sache und Vorführbefehl sowie Korrespondenzschreiben der Staatsanwaltschaft) abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Sie liessen deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das ihm konkret vorgeworfen werde. Diese Dokumente (sowie die weiteren eingereichten Dokumente wie der Open Source-Ermittlungsbericht und Schreiben der Polizei) würden zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, könne angesichts der folgenden Ausführungen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor-den. Es liege zudem ein Vorführbefehl gegen ihn vor. Die Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und er danach wieder freizulassen sei. Hinsichtlich seiner Ausführungen, er befürchtete im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl, misshandelt oder gefoltert zu werden, sei wie bereits erwähnt festzuhalten, dass der Vorführbefehl dazu diene, ihn einzuvernehmen und ihn danach freizulassen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Im Weiteren sei im Zusammenhang mit dem vorliegend geltend gemachten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er aus anderen Quellen entnommen habe, und diese - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen habe. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitäten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Seine Posts seien auch nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Hinsichtlich seiner Einträge auf den sozialen Medien sei nämlich festzustellen, dass er mehrmals unter anderem gewaltsame Aktionen und Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels HPG (Hêzên Parastina Gel) der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane) weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gutheisse und lobe. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine dem SEM demnach als rechtsstaatlich legitim. Solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gewertet werden könnten. Zudem handle es sich bei der HPG um eine Organisation, die gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB gelte. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.3 Für die Einzelheiten der Begründung sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf Medienberichte ist auf die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. August 2024 Ziff. II zu verweisen. 6. 6.1 Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E-4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und ist nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die Behauptung in der Beschwerde, in der Wohnung des Beschwerdeführers in E._______ sei am 22. Juli 2023 durch Antiterroreinheiten eine Razzia durchgeführt worden, soll auf einer nicht weiter belegten Mitteilung seines Enkels G._______ beruhen, der als Nachmieter in der alten Wohnung des Beschwerdeführers wohne. Gemäss G._______ soll die Polizei behauptet haben, der Beschwerdeführer sei ein politischer Aktivist, der für die PKK kämpfe. Diese Darstellung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in der Beschwerde weiter behauptet wird, die von Antiterroreinheiten geführte Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer würden von diesen geheim geführt, weshalb seine - im Übrigen namentlich nicht bezeichnete - Anwältin (in der Türkei) keine Akten besorgen könne. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Behörden dem Enkel gleichwohl anvertraut haben, weshalb sie nach dem Beschwerdeführer suchen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde hinterlassen einen konstruierten Eindruck. Der Einwand, die Anwältin in der Türkei sei der Meinung, die erwähnte Untersuchung werde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, ist rein spekulativ. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-3441/2024 vom 28. Juni 2024 E. 6.1 m.w.H.) festhält, ist selbst für den Fall, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Gerichtsverfahren wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden wäre, nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich per se nicht legitim und mithin als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen wäre. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Strafakten durch die Anwältin in der Türkei abzuwarten, zumal ohnehin nicht klar ist, ob überhaupt und wann dies der Fall sein könnte. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat insbesondere überzeugend dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des ursprünglich aus der Provinz Siirt stammenden Beschwerdeführers, der jedoch seit 1993 in E._______ gelebt habe, wo er seit Jahren ein (...) betrieben und in Eigentumswohnungen gewohnt habe, und wo er vor Ort über ein soziales Netz verfüge, zumutbar sei. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehen entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Art. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: