Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Das SEM hörte ihn am 11. Mai 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 22. Mai 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt und wies den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton C._______ zu. Am 30. Juli 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit dem Be- schwerdeführer durch. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______ geboren, wo er wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe bereits als Kind an Newroz und später an Demonstrationen teilgenommen, wo die Polizei jeweils Tränengas verwendet und sie als Ter- roristen beschimpft habe. Mit seinem Bruder E._______ (N […]), der Mit- glied des Jugendflügels der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) ge- wesen sei, sei er bei der HDP ein- und ausgegangen, weshalb die Polizei Druck auf ihn ausgeübt habe. Er sei zwischen 2016 und 2018 aktiv gewe- sen und habe an Kundgebungen teilgenommen, Flyer verteilt, an Sitzun- gen teilgenommen und Pressekonferenzen unterstützt. Sein ältester Bru- der F._______ arbeite für den Staat und sei wegen ihm und E._______ nicht befördert worden. Er selber habe Schwierigkeiten gehabt, eine Ar- beitsstelle zu finden, weil er politisch aktiv sei und Kurdisch spreche. Bei Demonstrationen sei er von der Polizei schikaniert, fotografiert und mehr- fach kontrolliert worden. Man habe ihn hindern wollen, an Märschen oder anderen Aktivitäten teilzunehmen oder Plakate der HDP aufzuhängen. Un- gefähr 2020/2021 habe er angefangen, auf Twitter und selten auf Face- book Beiträge über die Sprache und die Kurden zu posten und über aktu- elle Ereignisse zu berichten, wofür er rassistische Kommentare geerntet habe. Seine Twitter-Konten seien oft gesperrt worden. An der letzten De- monstration sei er von Mitgliedern der Ülkücü-Gruppe angegriffen worden. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe mit Gummischrot auf ihn und später echte Kugeln in die Luft geschossen, um die Demonstrierenden zu vertreiben. Nachdem sein Bruder E._______ ausgereist sei, habe der Druck seitens der Polizei zugenommen. Die Polizei habe oft Razzien zu
D-5944/2024 Seite 3 Hause durchgeführt, nach seinem Bruder E._______ gefragt und seine Fa- milie als Terroristen bezeichnet. Wegen E._______ habe ihn die Polizei im Jahr 2020 zwei Mal einvernommen und seinen Vater mitgenommen. Die Polizei sei im Jahr 2022 auch einmal seinetwegen gekommen und habe ihn in einem Wald einvernommen, weil sie aufgrund seiner Inhalte auf den sozialen Medien auf ihn aufmerksam geworden seien. Danach habe er sich versteckt. Sein Bruder F._______ habe daraufhin über ihren Familienan- walt recherchiert und herausgefunden, dass ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Daraufhin sei ihm geraten worden, ins Ausland zu gehen. Inzwischen sei ein Festnahmebefehl eingegangen, wo- rin seine Festnahme und Inhaftierung beantragt werden. In der Schweiz habe er sich ein bis zwei Mal mit kurdischen Jugendlichen getroffen, den Geburtstag von Öcalan gefeiert und einmal an einem Fussballturnier, wel- ches für Gefallene organisiert worden sei, teilgenommen. B.c Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfah- rens neben seiner Identitätskarte folgende Beweismittel zu seinen Asyl- gründen ein: - einen Bericht über seine Beiträge auf den sozialen Medien - einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft in G._______ vom 11. No- vember 2022 - einen Antrag der Staatsanwaltschaft von D._______, einen Vorführbefehl zu erlassen, vom 6. April 2023 - einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme während der Ermittlungsphase vom 7. April 2023 - ein Schreiben vom Terrorermittlungsbüro an die Staatsanwaltschaft von D._______ vom 18. Juli 2023 - ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft von D._______ an das Terrorermittlungsbüro vom 19. Juli 2023 - ein Schreiben seines Anwaltes in der Türkei - ein Schreiben eines HDP-Abgeordneten - eine Bestätigung über eine UYAP-Beschränkung - Fotos von politischen Aktivitäten - Medizinische Berichte bezüglich seiner Kreuzbandriss-Operation in der Schweiz - eine Tonaufnahme von seiner Mutter - Videos von politischen Aktivitäten C. Das SEM stellte mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 21. August 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 4. Januar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den
D-5944/2024 Seite 4 Schengen-Raum bis am 16. Oktober 2024 zu verlassen, dies zur Rück- reise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Weg- weisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzu- weisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und eine angemessene Parteient- schädigung auszurichten. Mit der Beschwerde wurden Fotos von zwei fremdsprachigen Dokumenten und verschiedene Auszüge aus dem Internet eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. Septem- ber 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
D-5944/2024 Seite 5
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter
D-5944/2024 Seite 6 Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der kurdischen Ethnie Benachteiligungen und Razzien zuhause erfahren habe, mit rassis- tischen Kommentaren konfrontiert gewesen sei und von der Polizei schika- niert, eingeschüchtert, kontrolliert, zum Bruder und einmal zu ihm befragt und mit der Verwendung von Tränengas und Warnschüssen gehindert wor- den sei, Aktivitäten für die Partei durchzuführen, im Wesentlichen aus, dass die entsprechenden Ereignisse insgesamt keine asylrechtlich relevante In- tensität erreichen würden, welche ein menschenwürdiges Leben im Hei- matstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, so dass er sich dieser Lage nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Ausschlaggebend für die Ausreise seien sodann auch nicht diese Ereig- nisse, sondern die Mitteilung des Familienanwaltes gewesen, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet hätten. Es bestehe ein Festnahmebefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Die eingereichten Dokumente, namentlich der Unzustän- digkeitsbeschluss vom 11. November 2022, der Antrag der Staatsanwalt- schaft vom 6. April 2023, der Vorführbefehl vom 7. April 2023, das Schrei- ben an die Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 und das Schreiben von der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023, würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie liessen darum keinen Rück- schluss auf das Vergehen zu, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem
D-5944/2024 Seite 7 würden diese Dokumente sowie die weiteren eingereichten Dokumente, namentlich der Bericht über seine Beiträge auf den sozialen Medien, über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen gerin- gen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachver- halt belegen zu können (vgl. Urteile des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3, D-1699/2024 vom
17. April 2024 E. 7.2, E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Des Weite- ren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justiz- angestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweis- werts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammen- hang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Festnahmebefehls sei festzu- stellen, dass es sich formell nicht um einen Festnahmebefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne. Bei den ihm vorgeworfe- nen Delikten handle es sich nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen ei- nes Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessord- nung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Der Vorführbefehl diene dazu, ihn einzu- vernehmen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstre- ckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschen- rechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Miss- handlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbe- standes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorlie- genden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Er sei zuvor lediglich legal und unterschwellig politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-Akten […]-22/12 F47, […]-36/18 F24, F55 u.a.) und besitze somit kein auffälliges politisches Pro- fil. In politischer Hinsicht sei er strafrechtlich unbescholten und sei bisher nicht inhaftiert worden. Seinen eigenen Aussagen zufolge habe er vor der
D-5944/2024 Seite 8 Ausreise seines Bruders E._______ nie persönlich mit der Polizei zu tun gehabt (vgl. SEM-Akten […]-36/18 F64). Sein Bruder E._______ sei in der Schweiz wegen eines Verfahrens in zwei Tatbeständen, basierend auf sei- nen Aktivitäten auf den sozialen Medien, vorläufig aufgenommen worden. Da dieses Verfahren ausschliesslich aufgrund von Beiträgen eröffnet wor- den sei, welche sein Bruder geteilt habe, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe und seine Vorfluchtgründe unglaubhaft gewesen seien, sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Nach seinem Bruder habe die Polizei zuletzt im Jahr 2020, direkt nach dessen und wegen seiner Ausreise, ge- fragt. Dann habe der Beschwerdeführer bis 2022, als man nach ihm selber gefragt habe, keine Probleme gehabt (vgl. SEM-Akten […]-36/18 F72). Eine Verfolgung seinerseits wegen seines Bruders E._______ könne somit ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch sonst habe er kein politisch auf- fälliges familiäres Umfeld, sein Bruder F._______ arbeite sogar bei den Be- hörden (vgl. SEM-Akten […]-36/18 F55). Bei seiner Ausreise habe keine Ausreisesperre gegen ihn bestanden. Mit seiner Reise in die Schweiz habe er also auch nicht gegen das Gesetz verstossen. Was seine Teilnahme an politischen Veranstaltungen in der Schweiz betreffe, so bestünden weder Hinweise dafür, dass er sich damit in irgendeiner Weise exponiert habe, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von diesen hätten. Es handle sich dabei allerdings auch nicht um Aktivitäten, welche das Inte- resse der türkischen Behörden überhaupt auf sich ziehen würden. Diese Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund seiner Vorbrin- gen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zur Sache im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Zusammenhänge, die der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen erläutert habe. Er habe ausgeführt, dass ihn die Po- lizei bedroht habe, indem sie ihm gesagt habe, dass auch er einer der un- gelösten Todesfälle sein werde, die ihn gesucht habe und er sich im Dorf der Tante väterlicherseits habe verstecken müssen. Die Aussagen des Fa- milienanwaltes hätten die schlimmen Befürchtungen untermauert. Der Be- schwerdeführer sei seit der polizeilichen Verfolgung derart in Angst und Schrecken versetzt, dass er aufgrund der Nachricht, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, die einzige Möglichkeit in der Flucht ins Aus- land gesehen habe. Das eröffnete Verfahren sei durch die Einreichung der Beweismittel belegt. Hinzu seien schliesslich noch die zwei neu eingereich- ten Beweismittel gekommen, die diese Befürchtungen, welche der
D-5944/2024 Seite 9 Beschwerdeführer gehabt habe, bestätigen würden. Das Verfahren gegen ihn laufe mithin noch weiter. Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die eingereichten Beweis- mittel sei dem kürzlich erschienenen Gutachten «Zur Lage der Justiz in der Türkei. Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit Politischem Bezug» von PRO ASYL vom September 2024 Beachtung zu schenken, in welchem ausgeführt werde, dass in vielen dieser strafrechtlichen Ermittlungsverfah- ren Haftbefehle oder sogar Anklage ohne ausreichende Tatsachengrund- lage für den Nachweis eines konkreten Tatverdachts formuliert würden. Sie würden sich auf die abstrakte Benennung des strafrechtlichen Vorwurfs be- schränken, ohne konkrete Tatsachen unter die Tatbestandsmerkmale zu subsumieren. Im Unzuständigkeitsbeschluss vom 11. November 2022 werde das vorgeworfene Delikt explizit erwähnt. Es sei mit einer elektroni- schen Unterschrift signiert worden mit dem Namen des zuständigen Staatsanwaltes und seiner entsprechenden Nummer. Diese könne anhand einer Internetrecherche leicht verifiziert werden. Des Weiteren sei der Staatsanwalt namens H._______ in der Provinz G._______ tatsächlich im Jahr 2022 tätig gewesen. Gleichzeitig gebe es auch einen Verifizierungs- code mit welcher man im UYAP die Echtheit verifizieren könne. Auch aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. April 203 sei gemäss Auszug ersichtlich, dass es sich bei I._______, um die zuständige Staatsanwältin handle. Auch hier werde der Artikel 7/2 des Antiterrorgesetzes erwähnt und das Delikt mit «Terrorpropaganda machen» umschrieben. Im Antrag stehe, dass die Person einvernommen werden solle und nachdem die Einver- nahme getätigt sei, eine zusätzliche Anweisung erhältlich gemacht werden solle. Der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt in der Türkei gefragt, was dies genau bedeuten würde, worauf der Anwalt gemeint habe, dass dies die Festnahme und anschliessende Inhaftierung mit Gefängnisaufenthalt bedeuten würde. Hinsichtlich Vorführbefehl vom 7. April 2023 sei aus dem Auszug ersichtlich, dass es sich bei der zuständigen Richterin mit der Num- mer […] um J._______ handle. Gleichzeitig gebe es auch einen Verifizie- rungscode mit welchem man im UYAP die Echtheit verifizieren könne. Be- treffend die verschiedenen Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, 19. Juli 2023, 5. August 2023 und 5. August 2024 handle es sich um die gleiche Staatsanwältin respektive die Staatsanwälte K._______ und L._______ und es werde deutlich, dass es sich um ein Terrordelikt handle. Es gebe jeweils auch einen Verifizierungscode. Der Vorhalt der Vorinstanz, dass die Beiträge auf den sozialen Medien über keinerlei verifizierbare Si- cherheitsmerkmale wie zum Beispiel ein Reisepass verfügen würden, sei nicht nachvollziehbar. Dieser Vergleich sei so nicht möglich. Die generelle
D-5944/2024 Seite 10 Pauschalisierung bezüglich gefälschter Dokumente oder Dokumente von korrupten Beamten oder auch professionellen Fälschern gegen Entgelt er- hältlich gemacht zu haben, könne nicht immer als Begründung dienen, den Einzelfall nicht genauestens und detailliert zu prüfen. Ob im Falle des Be- schwerdeführers tatsächlich eine Fälschung vorliege, sei nicht ersichtlich und durch die Vorinstanz nicht belegt worden. Es sei korrekt, dass in der Türkei solche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren teils in hoher Zahl ein- geleitet würden und es auch häufig wieder zu Einstellungen kommen könne. Aber in gleich hoher Zahl würden solche Verfahren auch weiterge- führt und diese würden mithin auch mehrere Jahre dauern. Wiederum sei auf das Gutachten von PRO ASYL hinzuweisen, in welchem ausgeführt werde: «Abschliessend ist die Verfahrensdauer als grosses Problem zu be- nennen. Vielfach dauern Ermittlungen in Strafverfahren wegen Terroris- musvorwürfen auch nach der Anklageerhebung über eine lange Zeit an, während Betroffene bereits tief in ihre Rechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungshaft ausgesetzt sind. Vorläufige Massnahmen werden insoweit sanktionierend eingesetzt. Selbst wenn ein*e Betroffene*r nach einem mehrere Jahre dauernden Verfahren freigesprochen wird, hatte es bereits eine sanktionierende Wirkung, dass sie oder er bis dahin in Haft sass [...].» Gemäss den Beweismitteln, welche der Beschwerdeführer ein- gereicht habe, sei ersichtlich, dass gegen ihn ein Verfahren laufe und im- mer noch hängig sei. Die Vorinstanz erläutere, dass der Festnahmebefehl beziehungsweise Vorführbefehl immer so ausgestaltet sei, dass es ledig- lich dazu dienen würde, eine Einvernahme mit der beschuldigten Person durchzuführen. Je nachdem könne eine Festnahme, eine Entlassung oder Entlassung mit Auflagen erfolgen. Da es sich jedoch beim Beschwerdefüh- rer um Delikte im Bereich Propaganda für eine Terrororganisation handle, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Freilas- sung eher unwahrscheinlich erscheine. Art. 7 des Antiterrorgesetzes sei unter Art. 100 Abs. 3 des tStPO subsumiert und zähle zu den Katalogdelik- ten. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei und die ihm vorgeworfenen Taten gemäss Antiterrorgesetz schwerwie- gende Delikte darstellen würden und in dieser Kombination nicht unbedingt davon auszugehen sei, dass er keiner menschenunwürdigen Misshand- lung unterzogen werden würde. Die Ausführungen des SEM würden ledig- lich Vermutungen darstellen. Der Beschwerdeführer habe in beiden Anhö- rungen dargelegt, dass er seit seiner Jugend politisch aktiv sei, sowohl in der Türkei als auch später hier in der Schweiz.
D-5944/2024 Seite 11
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Ein- schätzung zu gelangen.
E. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Eth- nie erlittenen Benachteiligungen, Beschimpfungen, Kontrollen, Schikanen und Razzien nicht die nötige Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Auch die ge- schilderten drei Einvernahmen durch die Polizei zu seinem Bruder und zu seinen eigenen Aktivitäten waren trotz der ausgesprochenen Drohungen nicht derart intensiv, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Hei- matstaat verunmöglichen oder in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass erschweren würden (vgl. SEM-Akten […]-22/12 F70 ff. und […]-36/18 F60-F67, F75). Das SEM hat sodann den Beweiswert der Dokumente, die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren, wel- ches gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitet worden ist be- ziehungsweise sein soll, als gering erachtet, und die Frage, ob es sich um authentische Verfahrensdokumente handle, in der angefochtenen Verfü- gung offengelassen. Die eingereichten Dokumente wurde jedoch an der Anhörung wie auch an der ergänzenden Anhörung übersetzt und vom SEM mit dem Beschwerdeführer besprochen (vgl. SEM-Akten […]-22/12 F60 ff. und […]-36/18 F17 ff.). Dabei zeigte sich, dass gegen den Beschwerdefüh- rer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfah- ren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Unabhän- gig von der Frage der Authentizität der eingereichten Beweismittel stehen die Erwägungen des SEM hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfah- rens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E-4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom
13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E- 1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar
D-5944/2024 Seite 12 2024 E. 6.2) und sind nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird gel- tend gemacht, dass es in gleich hoher Zahl wie es zur Einstellung solcher Verfahren komme, solche auch weitergeführt würden. Zudem wird unter Hinweis auf das Gutachten von PRO ASYL dargelegt, dass vielfach auch nach der Anklageerhebung die Ermittlungen über lange Zeit andauern wür- den und die Betroffenen dabei tief in ihr Rechte eingreifenden Massnah- men wie Untersuchungshaft ausgesetzt seien. Gemäss der türkischen Jus- tizstatistik aus dem Jahr 2023 erfolgte jedoch ausgehend von der Gesamt- zahl aller im Jahr zuvor behandelter Ermittlungsverfahren im Zusammen- hang mit dem Anti-Terror-Gesetz nur in rund einem Fünftel der Fälle eine Anklageschrift (vgl. GENERAL DIRECTORATE FOR CRIMINAL RECORDS AND STATISTICS, Justice Statistics 2023 S. 77 < https://adlisicil.ada- let.gov.tr/Resimler/Sayfa Dokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CA- LISMALARI59.pdf >). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist, nie fest- genommen oder inhaftiert wurde (vgl. SEM-Akte […]-22/12 F70) und über kein exponiertes politisches Profil verfügt, ist daher unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen wird. An dieser Ein- schätzung ändern auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweis- mittel nichts, welche belegen sollen, dass sich das Verfahren des Be- schwerdeführers immer noch im Ermittlungsstadium befinde. Das SEM hat schliesslich in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde- führers in der Schweiz zu Recht festgehalten, es bestünden weder Hin- weise dafür, dass er sich damit in irgendeiner Weise exponiert habe, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von diesen hätten, und festgestellt, es handle sich dabei nicht um Aktivitäten, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen würden.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
D-5944/2024 Seite 13 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, wes- halb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beur- teilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie sich aus den Ausführungen in Erwägung 5 ergibt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile zu befürchten hat. Mithin besteht auch kein Anlass davon auszugehen, dass er im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre oder – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird
– im Falle des Vollzugs der Wegweisung Art. 2 Abs. 1 EMRK (Recht auf Leben) verletzt würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5944/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5944/2024 law/fes Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Irem Catak, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 11. Mai 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an. Am 22. Mai 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt und wies den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton C._______ zu. Am 30. Juli 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in D._______ geboren, wo er wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe bereits als Kind an Newroz und später an Demonstrationen teilgenommen, wo die Polizei jeweils Tränengas verwendet und sie als Terroristen beschimpft habe. Mit seinem Bruder E._______ (N [...]), der Mitglied des Jugendflügels der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen sei, sei er bei der HDP ein- und ausgegangen, weshalb die Polizei Druck auf ihn ausgeübt habe. Er sei zwischen 2016 und 2018 aktiv gewesen und habe an Kundgebungen teilgenommen, Flyer verteilt, an Sitzungen teilgenommen und Pressekonferenzen unterstützt. Sein ältester Bruder F._______ arbeite für den Staat und sei wegen ihm und E._______ nicht befördert worden. Er selber habe Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden, weil er politisch aktiv sei und Kurdisch spreche. Bei Demonstrationen sei er von der Polizei schikaniert, fotografiert und mehrfach kontrolliert worden. Man habe ihn hindern wollen, an Märschen oder anderen Aktivitäten teilzunehmen oder Plakate der HDP aufzuhängen. Ungefähr 2020/2021 habe er angefangen, auf Twitter und selten auf Facebook Beiträge über die Sprache und die Kurden zu posten und über aktuelle Ereignisse zu berichten, wofür er rassistische Kommentare geerntet habe. Seine Twitter-Konten seien oft gesperrt worden. An der letzten Demonstration sei er von Mitgliedern der Ülkücü-Gruppe angegriffen worden. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe mit Gummischrot auf ihn und später echte Kugeln in die Luft geschossen, um die Demonstrierenden zu vertreiben. Nachdem sein Bruder E._______ ausgereist sei, habe der Druck seitens der Polizei zugenommen. Die Polizei habe oft Razzien zu Hause durchgeführt, nach seinem Bruder E._______ gefragt und seine Familie als Terroristen bezeichnet. Wegen E._______ habe ihn die Polizei im Jahr 2020 zwei Mal einvernommen und seinen Vater mitgenommen. Die Polizei sei im Jahr 2022 auch einmal seinetwegen gekommen und habe ihn in einem Wald einvernommen, weil sie aufgrund seiner Inhalte auf den sozialen Medien auf ihn aufmerksam geworden seien. Danach habe er sich versteckt. Sein Bruder F._______ habe daraufhin über ihren Familienanwalt recherchiert und herausgefunden, dass ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Daraufhin sei ihm geraten worden, ins Ausland zu gehen. Inzwischen sei ein Festnahmebefehl eingegangen, worin seine Festnahme und Inhaftierung beantragt werden. In der Schweiz habe er sich ein bis zwei Mal mit kurdischen Jugendlichen getroffen, den Geburtstag von Öcalan gefeiert und einmal an einem Fussballturnier, welches für Gefallene organisiert worden sei, teilgenommen. B.c Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens neben seiner Identitätskarte folgende Beweismittel zu seinen Asylgründen ein:
- einen Bericht über seine Beiträge auf den sozialen Medien
- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft in G._______ vom 11. November 2022
- einen Antrag der Staatsanwaltschaft von D._______, einen Vorführbefehl zu erlassen, vom 6. April 2023
- einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme während der Ermittlungsphase vom 7. April 2023
- ein Schreiben vom Terrorermittlungsbüro an die Staatsanwaltschaft von D._______ vom 18. Juli 2023
- ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft von D._______ an das Terrorermittlungsbüro vom 19. Juli 2023
- ein Schreiben seines Anwaltes in der Türkei
- ein Schreiben eines HDP-Abgeordneten
- eine Bestätigung über eine UYAP-Beschränkung
- Fotos von politischen Aktivitäten
- Medizinische Berichte bezüglich seiner Kreuzbandriss-Operation in der Schweiz
- eine Tonaufnahme von seiner Mutter
- Videos von politischen Aktivitäten C. Das SEM stellte mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 21. August 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 4. Januar 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 16. Oktober 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit der Beschwerde wurden Fotos von zwei fremdsprachigen Dokumenten und verschiedene Auszüge aus dem Internet eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der kurdischen Ethnie Benachteiligungen und Razzien zuhause erfahren habe, mit rassistischen Kommentaren konfrontiert gewesen sei und von der Polizei schikaniert, eingeschüchtert, kontrolliert, zum Bruder und einmal zu ihm befragt und mit der Verwendung von Tränengas und Warnschüssen gehindert worden sei, Aktivitäten für die Partei durchzuführen, im Wesentlichen aus, dass die entsprechenden Ereignisse insgesamt keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen würden, welche ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten, so dass er sich dieser Lage nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Ausschlaggebend für die Ausreise seien sodann auch nicht diese Ereignisse, sondern die Mitteilung des Familienanwaltes gewesen, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet hätten. Es bestehe ein Festnahmebefehl gegen ihn, weshalb er gesucht werde. Die eingereichten Dokumente, namentlich der Unzuständigkeitsbeschluss vom 11. November 2022, der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2023, der Vorführbefehl vom 7. April 2023, das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 und das Schreiben von der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023, würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie liessen darum keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie die weiteren eingereichten Dokumente, namentlich der Bericht über seine Beiträge auf den sozialen Medien, über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können (vgl. Urteile des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2, E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Festnahmebefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Festnahmebefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um Delikte, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Der Vorführbefehl diene dazu, ihn einzuvernehmen. Es sei nach Einschätzung des SEM im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Er sei zuvor lediglich legal und unterschwellig politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-Akten [...]-22/12 F47, [...]-36/18 F24, F55 u.a.) und besitze somit kein auffälliges politisches Profil. In politischer Hinsicht sei er strafrechtlich unbescholten und sei bisher nicht inhaftiert worden. Seinen eigenen Aussagen zufolge habe er vor der Ausreise seines Bruders E._______ nie persönlich mit der Polizei zu tun gehabt (vgl. SEM-Akten [...]-36/18 F64). Sein Bruder E._______ sei in der Schweiz wegen eines Verfahrens in zwei Tatbeständen, basierend auf seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien, vorläufig aufgenommen worden. Da dieses Verfahren ausschliesslich aufgrund von Beiträgen eröffnet worden sei, welche sein Bruder geteilt habe, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe und seine Vorfluchtgründe unglaubhaft gewesen seien, sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Nach seinem Bruder habe die Polizei zuletzt im Jahr 2020, direkt nach dessen und wegen seiner Ausreise, gefragt. Dann habe der Beschwerdeführer bis 2022, als man nach ihm selber gefragt habe, keine Probleme gehabt (vgl. SEM-Akten [...]-36/18 F72). Eine Verfolgung seinerseits wegen seines Bruders E._______ könne somit ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch sonst habe er kein politisch auffälliges familiäres Umfeld, sein Bruder F._______ arbeite sogar bei den Behörden (vgl. SEM-Akten [...]-36/18 F55). Bei seiner Ausreise habe keine Ausreisesperre gegen ihn bestanden. Mit seiner Reise in die Schweiz habe er also auch nicht gegen das Gesetz verstossen. Was seine Teilnahme an politischen Veranstaltungen in der Schweiz betreffe, so bestünden weder Hinweise dafür, dass er sich damit in irgendeiner Weise exponiert habe, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von diesen hätten. Es handle sich dabei allerdings auch nicht um Aktivitäten, welche das Interesse der türkischen Behörden überhaupt auf sich ziehen würden. Diese Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerde wird zur Sache im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Zusammenhänge, die der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen erläutert habe. Er habe ausgeführt, dass ihn die Polizei bedroht habe, indem sie ihm gesagt habe, dass auch er einer der ungelösten Todesfälle sein werde, die ihn gesucht habe und er sich im Dorf der Tante väterlicherseits habe verstecken müssen. Die Aussagen des Familienanwaltes hätten die schlimmen Befürchtungen untermauert. Der Beschwerdeführer sei seit der polizeilichen Verfolgung derart in Angst und Schrecken versetzt, dass er aufgrund der Nachricht, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, die einzige Möglichkeit in der Flucht ins Ausland gesehen habe. Das eröffnete Verfahren sei durch die Einreichung der Beweismittel belegt. Hinzu seien schliesslich noch die zwei neu eingereichten Beweismittel gekommen, die diese Befürchtungen, welche der Beschwerdeführer gehabt habe, bestätigen würden. Das Verfahren gegen ihn laufe mithin noch weiter. Zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die eingereichten Beweismittel sei dem kürzlich erschienenen Gutachten «Zur Lage der Justiz in der Türkei. Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit Politischem Bezug» von PRO ASYL vom September 2024 Beachtung zu schenken, in welchem ausgeführt werde, dass in vielen dieser strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Haftbefehle oder sogar Anklage ohne ausreichende Tatsachengrundlage für den Nachweis eines konkreten Tatverdachts formuliert würden. Sie würden sich auf die abstrakte Benennung des strafrechtlichen Vorwurfs beschränken, ohne konkrete Tatsachen unter die Tatbestandsmerkmale zu subsumieren. Im Unzuständigkeitsbeschluss vom 11. November 2022 werde das vorgeworfene Delikt explizit erwähnt. Es sei mit einer elektronischen Unterschrift signiert worden mit dem Namen des zuständigen Staatsanwaltes und seiner entsprechenden Nummer. Diese könne anhand einer Internetrecherche leicht verifiziert werden. Des Weiteren sei der Staatsanwalt namens H._______ in der Provinz G._______ tatsächlich im Jahr 2022 tätig gewesen. Gleichzeitig gebe es auch einen Verifizierungscode mit welcher man im UYAP die Echtheit verifizieren könne. Auch aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. April 203 sei gemäss Auszug ersichtlich, dass es sich bei I._______, um die zuständige Staatsanwältin handle. Auch hier werde der Artikel 7/2 des Antiterrorgesetzes erwähnt und das Delikt mit «Terrorpropaganda machen» umschrieben. Im Antrag stehe, dass die Person einvernommen werden solle und nachdem die Einvernahme getätigt sei, eine zusätzliche Anweisung erhältlich gemacht werden solle. Der Beschwerdeführer habe seinen Anwalt in der Türkei gefragt, was dies genau bedeuten würde, worauf der Anwalt gemeint habe, dass dies die Festnahme und anschliessende Inhaftierung mit Gefängnisaufenthalt bedeuten würde. Hinsichtlich Vorführbefehl vom 7. April 2023 sei aus dem Auszug ersichtlich, dass es sich bei der zuständigen Richterin mit der Nummer [...] um J._______ handle. Gleichzeitig gebe es auch einen Verifizierungscode mit welchem man im UYAP die Echtheit verifizieren könne. Betreffend die verschiedenen Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, 19. Juli 2023, 5. August 2023 und 5. August 2024 handle es sich um die gleiche Staatsanwältin respektive die Staatsanwälte K._______ und L._______ und es werde deutlich, dass es sich um ein Terrordelikt handle. Es gebe jeweils auch einen Verifizierungscode. Der Vorhalt der Vorinstanz, dass die Beiträge auf den sozialen Medien über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale wie zum Beispiel ein Reisepass verfügen würden, sei nicht nachvollziehbar. Dieser Vergleich sei so nicht möglich. Die generelle Pauschalisierung bezüglich gefälschter Dokumente oder Dokumente von korrupten Beamten oder auch professionellen Fälschern gegen Entgelt erhältlich gemacht zu haben, könne nicht immer als Begründung dienen, den Einzelfall nicht genauestens und detailliert zu prüfen. Ob im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine Fälschung vorliege, sei nicht ersichtlich und durch die Vorinstanz nicht belegt worden. Es sei korrekt, dass in der Türkei solche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren teils in hoher Zahl eingeleitet würden und es auch häufig wieder zu Einstellungen kommen könne. Aber in gleich hoher Zahl würden solche Verfahren auch weitergeführt und diese würden mithin auch mehrere Jahre dauern. Wiederum sei auf das Gutachten von PRO ASYL hinzuweisen, in welchem ausgeführt werde: «Abschliessend ist die Verfahrensdauer als grosses Problem zu benennen. Vielfach dauern Ermittlungen in Strafverfahren wegen Terrorismusvorwürfen auch nach der Anklageerhebung über eine lange Zeit an, während Betroffene bereits tief in ihre Rechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungshaft ausgesetzt sind. Vorläufige Massnahmen werden insoweit sanktionierend eingesetzt. Selbst wenn ein*e Betroffene*r nach einem mehrere Jahre dauernden Verfahren freigesprochen wird, hatte es bereits eine sanktionierende Wirkung, dass sie oder er bis dahin in Haft sass [...].» Gemäss den Beweismitteln, welche der Beschwerdeführer eingereicht habe, sei ersichtlich, dass gegen ihn ein Verfahren laufe und immer noch hängig sei. Die Vorinstanz erläutere, dass der Festnahmebefehl beziehungsweise Vorführbefehl immer so ausgestaltet sei, dass es lediglich dazu dienen würde, eine Einvernahme mit der beschuldigten Person durchzuführen. Je nachdem könne eine Festnahme, eine Entlassung oder Entlassung mit Auflagen erfolgen. Da es sich jedoch beim Beschwerdeführer um Delikte im Bereich Propaganda für eine Terrororganisation handle, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Freilassung eher unwahrscheinlich erscheine. Art. 7 des Antiterrorgesetzes sei unter Art. 100 Abs. 3 des tStPO subsumiert und zähle zu den Katalogdelikten. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei und die ihm vorgeworfenen Taten gemäss Antiterrorgesetz schwerwiegende Delikte darstellen würden und in dieser Kombination nicht unbedingt davon auszugehen sei, dass er keiner menschenunwürdigen Misshandlung unterzogen werden würde. Die Ausführungen des SEM würden lediglich Vermutungen darstellen. Der Beschwerdeführer habe in beiden Anhörungen dargelegt, dass er seit seiner Jugend politisch aktiv sei, sowohl in der Türkei als auch später hier in der Schweiz. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 5.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlittenen Benachteiligungen, Beschimpfungen, Kontrollen, Schikanen und Razzien nicht die nötige Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Auch die geschilderten drei Einvernahmen durch die Polizei zu seinem Bruder und zu seinen eigenen Aktivitäten waren trotz der ausgesprochenen Drohungen nicht derart intensiv, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass erschweren würden (vgl. SEM-Akten [...]-22/12 F70 ff. und [...]-36/18 F60-F67, F75). Das SEM hat sodann den Beweiswert der Dokumente, die im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren, welches gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitet worden ist beziehungsweise sein soll, als gering erachtet, und die Frage, ob es sich um authentische Verfahrensdokumente handle, in der angefochtenen Verfügung offengelassen. Die eingereichten Dokumente wurde jedoch an der Anhörung wie auch an der ergänzenden Anhörung übersetzt und vom SEM mit dem Beschwerdeführer besprochen (vgl. SEM-Akten [...]-22/12 F60 ff. und [...]-36/18 F17 ff.). Dabei zeigte sich, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist. Unabhängig von der Frage der Authentizität der eingereichten Beweismittel stehen die Erwägungen des SEM hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4898/2024 vom 22. August 2024 E. 5.3 und 7, E-4322/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.4, D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und sind nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es in gleich hoher Zahl wie es zur Einstellung solcher Verfahren komme, solche auch weitergeführt würden. Zudem wird unter Hinweis auf das Gutachten von PRO ASYL dargelegt, dass vielfach auch nach der Anklageerhebung die Ermittlungen über lange Zeit andauern würden und die Betroffenen dabei tief in ihr Rechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungshaft ausgesetzt seien. Gemäss der türkischen Justizstatistik aus dem Jahr 2023 erfolgte jedoch ausgehend von der Gesamtzahl aller im Jahr zuvor behandelter Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Anti-Terror-Gesetz nur in rund einem Fünftel der Fälle eine Anklageschrift (vgl. General Directorate for criminal Records and Statistics, Justice Statistics 2023 S. 77 < https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/Sayfa Dokuman/22042024115644ADalet_ist-2023CALISMALARI59.pdf ). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist, nie festgenommen oder inhaftiert wurde (vgl. SEM-Akte [...]-22/12 F70) und über kein exponiertes politisches Profil verfügt, ist daher unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen wird. An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel nichts, welche belegen sollen, dass sich das Verfahren des Beschwerdeführers immer noch im Ermittlungsstadium befinde. Das SEM hat schliesslich in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht festgehalten, es bestünden weder Hinweise dafür, dass er sich damit in irgendeiner Weise exponiert habe, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von diesen hätten, und festgestellt, es handle sich dabei nicht um Aktivitäten, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen würden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie sich aus den Ausführungen in Erwägung 5 ergibt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hat. Mithin besteht auch kein Anlass davon auszugehen, dass er im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - im Falle des Vollzugs der Wegweisung Art. 2 Abs. 1 EMRK (Recht auf Leben) verletzt würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: