Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte – zusammen mit seinem Bruder B._______ (N […]) – am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. Oktober 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 eine me- dizinische Dokumentation (Befragungsresultate) des zuständigen Bundes- asylzentrums vom 9. Oktober 2024 sowie mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 mehrere Beweismittel aus der Türkei (zwei Aussageprotokolle vom
1. April 2024 und 5. April 2024, eine Nachricht aus der Online-Zeitung […] vom […] und eine Videoaufnahme auf einem USB-Stick betreffend das nie- dergebrannte Haus des Dorfvorstehers) zu den Akten. D. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und in C._______ auf- gewachsen. Sein letzter Wohnsitz sei D._______ gewesen. Er habe zwei ältere Brüder und zwei ältere Schwestern. Sein Bruder B._______ sei mit ihm in die Schweiz gereist. Mit seinen Schwestern und seiner Mutter stehe er ständig in Kontakt. Sein Vater befinde sich seit Anfang April 2024 in E._______ im Gefängnis. Ab 2021 habe er an der (…) in F._______ (…) studiert. Neben Türkisch spreche er Kurdisch, Englisch und etwas Deutsch. Er habe Schwierigkeiten beim Sehen und fühle sich aufgrund der Flucht etwas «paranoid». Ausserdem leide er psychisch immer noch unter dem sexuellen Missbrauch, den er als Kind erlebt habe. Am (…) hätten Kommunalwahlen stattgefunden. Der von ihm und seiner Familie unterstützte Kandidat habe gewonnen, was aber von den Unter- stützern des gegnerischen Kandidaten nicht akzeptiert worden sei. Zuerst habe es eine mündliche Auseinandersetzung gegeben, später seien auch Schüsse gefallen, wobei zwei Menschen aus seinem Lager verletzt worden seien. Es sei auch eine Person der Unterstützer des gegnerischen Kandi- daten verletzt und eine Person, G._______, getötet worden. Während des Schusswechsels sei er anwesend gewesen und habe die Polizei alarmiert,
D-7333/2024 Seite 3 welche aber nicht gekommen sei. Einen Tag später habe er die Polizei auf- gesucht und eine Aussage zu den Ereignissen machen wollen. Als er sei- nen Namen erwähnt habe, habe die Polizei jedoch entschieden, nichts zu unternehmen, und ihn auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Später sei er von der Polizei für eine Aussage aufgeboten, aber nicht ernst genommen worden, nachdem klar geworden sei, wer er sei und woher er komme. Sein Vater sei als einer von drei Verdächtigen für die Tötung von G._______ verantwortlich gemacht und wenige Tage nach den Wahlen verhaftet wor- den. Er warte aktuell auf seinen Prozess. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass der Sohn des Getöteten, H._______, Rache an ihm und seiner Familie nehmen wolle und sein Leben deshalb in Gefahr sei. Er habe Andeutungen gehört, dass jeder Beteiligte gefährdet sei. H._______ habe später in C._______ sogar das Haus der eigenen Verwandten be- schossen, da diese keine Rache für den Tod von G._______ genommen hätten. Er sei deshalb sicher, dass auch er in Gefahr sei. Er sei von H._______ nie direkt kontaktiert worden, seine Verwandten und Bekannten würden ihm jedoch mitteilen, dass nach ihm gefragt werde und er in Gefahr sei. Er vermute, dass eine Cousine von ihm, I._______, die mit den Geg- nern verwandt sei, die Familie des Getöteten gegen ihn aufzubringen ver- sucht habe. Ausserdem würden Nachbarn ihm mitteilen, dass immer wie- der Jugendliche zu seinem Haus kämen und dort warteten. Als Kurde sei er seit seiner Kindheit von der Gesellschaft diskriminiert wor- den. Seine Familie habe gelegentlich an Newroz-Feierlichkeiten, Protesten und anderen Anlässen teilgenommen, welche sich für kurdische Anliegen eingesetzt hätten. Sein Vater sei an kurdischen Anlässen mehrmals ge- schlagen, jedoch nie inhaftiert oder festgehalten worden. Auch er sei im Alter von sieben, acht oder neun Jahren anlässlich einer Newroz-Feier von der Polizei geschlagen worden. Seit seiner frühen Jugend habe er auch Beiträge in den sozialen Medien gegen Erdogan, für die Partei und für das Recht, in der Muttersprache lernen zu dürfen, geteilt. Im Jahr 2021 sei eine Studenteninitiative von kurdischen Studierenden gegründet worden, wofür er sich an Demonstrationen eingesetzt habe. Ansonsten habe er sich nicht politisch engagiert. Sein Vater habe die PKK unterstützt, er wisse aber nicht genau in welcher Form. Möglicherweise sei die Unterstützung finanzieller Natur gewesen. Er könne sich daran erinnern, dass vor vielen Jahren ein- mal Mitglieder der PKK bei ihm zu Hause gewesen seien. Jedenfalls habe er sein Dorf einen Tag nach den tödlichen Schüssen auf G._______ verlassen und sei zur Familie seines Schwagers nach J._______ gegangen. In der Folge habe er seinen Wohnort mehrmals
D-7333/2024 Seite 4 gewechselt und sich jeweils bei Verwandten aufgehalten. Dies sei eine sehr belastende Zeit gewesen und die ständige Angst sei psychisch schwer zu ertragen gewesen. Er und sein Bruder hätten sich deshalb zur Ausreise entschieden. Er sei auf legalem Weg nach K._______ geflogen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Einen Tag vor der Anhörung zu den Asylgründen habe eine Einheit der Terrorabwehr sein Wohnhaus in C._______ aufgesucht und nach ihm gefragt. Dies sei ihm von seinem Mieter beziehungsweise Vermieter und seinem Nachbar mit- geteilt worden. Er habe keine weiteren Informationen dazu. Bei einer Rück- kehr in die Türkei befürchte er, von H._______ im Zuge eines Racheaktes für dessen getöteten Vater gesucht und umgebracht zu werden bezie- hungsweise der Willkür des Staates ausgesetzt zu sein. E. Mit Eingabe vom 11. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. November 2024 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Am 12. November 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats an. H. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu- erkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebe- gründung ersuchte er ferner darum, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D-7333/2024 Seite 5 Der Beschwerde waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht beigelegt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
25. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). J. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Bruder (D-7330/2024) ergeht glei- chentags wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Urteil.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-7333/2024 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen, dass er sich aufgrund der Er- eignisse gefährdet gefühlt habe und diesbezüglich subjektive Befürchtun- gen habe. Allerdings ergebe sich aus seinen Aussagen und den Akten keine derartige Gefährdungslage, welche seine Befürchtungen objektiv zu begründen vermöchte. Bei seinem Vorbringen handle es sich um eine Be- drohung durch eine Drittperson, die im Falle von Verfolgungshandlungen aus einer persönlichen Motivation heraus tätig werde. Das Motiv sei auf potenzielle Rachegefühle im Zusammenhang mit einem familiären Konflikt
D-7333/2024 Seite 7 zurückzuführen beziehungsweise vollumfänglich privater Natur und beruhe nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive. Ferner würden alle von ihm genannten Hinweise auf Informationen basieren, wel- che er von anderen Personen erhalten habe beziehungsweise es handle sich um eine Interpretation des Verhaltens von H._______. Laut seinen Aussagen sei er von H._______ weder kontaktiert noch aufgesucht oder bedroht worden. Die Hinweise auf eine mögliche Blutrache liessen für sich allein genommen nicht den Schluss zu, dass er aus objektiver Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Zudem vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich allein keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen und würden den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht genügen (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7 und E-4329/2006 vom
17. Oktober 2011 E. 4.4). Der Umstand, dass die Behörden proaktiv auf ihn zugekommen seien, deute darauf hin, dass diese ihrer Verpflichtung, bei Vorfällen zu ermitteln, nachgekommen seien. Dafür würden auch die ein- gereichten polizeilichen Aussageprotokolle sprechen. Aus dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, dass er sich nicht ernstgenommen ge- fühlt habe, lasse sich nicht ableiten, dass die Behörden grundsätzlich nicht schutzwillig seien. Laut seinen Aussagen habe er weder die Polizei noch andere staatliche Institutionen ein weiteres Mal kontaktiert (vgl. Akte […]- 16/16 F65). In der Tat sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bür- gerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollum- fänglich zu gewährleisten. Daraus könne indessen nicht geschlossen wer- den, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzlo- ses Unterfangen sei beziehungsweise der türkische Staat in diesen Belan- gen seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Vielmehr würden Übergriffe durch Drittpersonen, die auch in der Türkei als strafbare Hand- lungen gelten würden, von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und die Möglichkeit, diese in Anspruch zu nehmen, seien vorliegend zu bejahen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen würden über ein politisches Profil verfügen, welches vermuten lasse, dass er aufgrund der Inhaftierung seines Vaters in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise bei einer allfälligen Kontaktaufnahme in Schwierigkeiten kommen könnte. Zudem mache er eine lokal beziehungsweise regional beschränkte Bedrohung geltend. Ge- mäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer haben seinen Standort mehrfach gewechselt, weshalb davon auszugehen sei, dass er in unterschiedlichen Regionen der Türkei
D-7333/2024 Seite 8 über Ortskenntnisse und ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihm er- laube, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehö- rige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteili- gungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Abgesehen davon weise er kein politisches Profil auf, welches eine Intensivierung der erleb- ten Nachteile erwarten lasse. Gesamthaft hielten seine Vorbringen den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, die Vorinstanz habe pauschal und undifferenziert entschieden; der Asylentscheid bein- halte viele falsche Informationen. Er werde entgegen der Ansicht des SEM in der Türkei aus politischen Gründen gesucht. Er habe nicht alles gründ- lich erklären und sich wegen der knappen Zeit nicht auf die Beschwerde vorbereiten können. Sein Vater sei wegen eines Streits mit einem Dorf- schützer während der Wahlen im Gefängnis. Nach jenem Vorfall seien er und sein Bruder bedroht und verfolgt worden. Die Dorfschützer würden den Schutz des Staates geniessen, was ihm Sorgen bereite. Er werde auch wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig und falsch festgestellt, was zur Ablehnung des Asyl- gesuchs geführt habe. Die mit der Beschwerde erwähnten neuen Ereig- nisse seien entscheidrelevant. Sollten die Voraussetzungen für ein refor- matorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung nicht gegeben sein, wäre die Angelegenheit zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei die- ses die vorliegend geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen hätte.
E. 6.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, ist vorab zu prüfen. Die Befragerin des SEM bat den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu erläutern, was ihn dazu bewogen habe, die Türkei zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Anschliessend fragte sie ihn, ob es noch etwas gebe,
D-7333/2024 Seite 9 was er bezüglich seiner Fluchtgründe anfügen möchte (vgl. Anhörungspro- tokoll in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 16], S. 7 F63/64). Nach sei- nem freien Bericht erhielt er die Gelegenheit, diverse Fragen zu beantwor- ten, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten sieben Seiten einnehmen (vgl. a.a.O., S. 8-14). Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 16). Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Vorhalt, er habe nicht alles gründlich erklären können, als unbegrün- det. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt un- vollständig abgeklärt worden sein sollte. Es gibt auch keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Bezeichnenderweise wurde denn auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (SEM-act. 18) mit keinem Wort geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig und/oder unvollständig abgeklärt worden. Es besteht damit kein Anlass, die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt kein Verfahrensmangel dar, sondern betrifft die mate- rielle Beurteilung seiner Vorbringen.
E. 6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich wegen der knappen Zeit nicht auf die Beschwerde vorbereiten können, ist ebenso unbegründet. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht keine komplexen Rechts- beziehungs- weise Sachfragen stellen würden, weshalb es ohne Weiteres möglich sei, innert sieben Arbeitstagen nach der Entscheideröffnung sachgerecht Be- schwerde zu führen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4).
E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung auf Rückweisung der Sache an das SEM.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis ge- langt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü- gen. Die Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der an- gefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) verwiesen werden.
D-7333/2024 Seite 10
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Aus seiner Behauptung, wonach er in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde, kann der Beschwerdefüh- rer nichts für sich ableiten. Seinen Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei seinem Fluchtgrund um einen familiären Konflikt handelt, bei dem potenzielle Rachegefühle im Spiel sind. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, liegt den befürchteten Vergeltungsmassnahmen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Motive zu- grunde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ebenso in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von «Blutrache» (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt werden könnte. Als politisches Engagement gab er an, er habe an Protesten und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und in den sozialen Medien Beiträge geteilt, wobei die ältesten Beiträge von (…) und (…) stammen würden als er (…), (…) Jahre alt gewesen sei (vgl. SEM-act. 16, S. 12 F79/80). Ein bedeutendes politisches Profil ist somit zu vernei- nen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat dem Be- schwerdeführer Schutz grundsätzlich verweigern würde. Im Bedarfsfall wäre es ihm daher zuzumuten, die zuständigen Behörden zu kontaktieren und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Be- weiswürdigung darauf verzichtet werden, die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann bemerkt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entzie- hen könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist ihm umso mehr zu- zumuten, als er sich gemäss eigenen Angaben bereits an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 16, S. 11 F75).
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge- lehnt.
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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde damit ebenfalls zu Recht an- geordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung vorliegend keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer
D-7333/2024 Seite 12 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat sich sowohl zu den allgemeinen als auch den individuellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen für den Wegweisungsvollzug geäussert und diesen insgesamt als zumutbar erachtet. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. dort E. IV, Ziff. 2) verwiesen werden, zumal der Beschwerde- führer in der Rechtsmitteleingabe nichts geltend macht, was der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte. Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, der die Schweiz (ebenfalls) zu verlassen hat, in seine Heimat zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7333/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7333/2024 Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte - zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) - am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. Oktober 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 eine medizinische Dokumentation (Befragungsresultate) des zuständigen Bundes-asylzentrums vom 9. Oktober 2024 sowie mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 mehrere Beweismittel aus der Türkei (zwei Aussageprotokolle vom 1. April 2024 und 5. April 2024, eine Nachricht aus der Online-Zeitung [...] vom [...] und eine Videoaufnahme auf einem USB-Stick betreffend das niedergebrannte Haus des Dorfvorstehers) zu den Akten. D. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und in C._______ aufgewachsen. Sein letzter Wohnsitz sei D._______ gewesen. Er habe zwei ältere Brüder und zwei ältere Schwestern. Sein Bruder B._______ sei mit ihm in die Schweiz gereist. Mit seinen Schwestern und seiner Mutter stehe er ständig in Kontakt. Sein Vater befinde sich seit Anfang April 2024 in E._______ im Gefängnis. Ab 2021 habe er an der (...) in F._______ (...) studiert. Neben Türkisch spreche er Kurdisch, Englisch und etwas Deutsch. Er habe Schwierigkeiten beim Sehen und fühle sich aufgrund der Flucht etwas «paranoid». Ausserdem leide er psychisch immer noch unter dem sexuellen Missbrauch, den er als Kind erlebt habe. Am (...) hätten Kommunalwahlen stattgefunden. Der von ihm und seiner Familie unterstützte Kandidat habe gewonnen, was aber von den Unterstützern des gegnerischen Kandidaten nicht akzeptiert worden sei. Zuerst habe es eine mündliche Auseinandersetzung gegeben, später seien auch Schüsse gefallen, wobei zwei Menschen aus seinem Lager verletzt worden seien. Es sei auch eine Person der Unterstützer des gegnerischen Kandidaten verletzt und eine Person, G._______, getötet worden. Während des Schusswechsels sei er anwesend gewesen und habe die Polizei alarmiert, welche aber nicht gekommen sei. Einen Tag später habe er die Polizei aufgesucht und eine Aussage zu den Ereignissen machen wollen. Als er seinen Namen erwähnt habe, habe die Polizei jedoch entschieden, nichts zu unternehmen, und ihn auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Später sei er von der Polizei für eine Aussage aufgeboten, aber nicht ernst genommen worden, nachdem klar geworden sei, wer er sei und woher er komme. Sein Vater sei als einer von drei Verdächtigen für die Tötung von G._______ verantwortlich gemacht und wenige Tage nach den Wahlen verhaftet worden. Er warte aktuell auf seinen Prozess. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass der Sohn des Getöteten, H._______, Rache an ihm und seiner Familie nehmen wolle und sein Leben deshalb in Gefahr sei. Er habe Andeutungen gehört, dass jeder Beteiligte gefährdet sei. H._______ habe später in C._______ sogar das Haus der eigenen Verwandten beschossen, da diese keine Rache für den Tod von G._______ genommen hätten. Er sei deshalb sicher, dass auch er in Gefahr sei. Er sei von H._______ nie direkt kontaktiert worden, seine Verwandten und Bekannten würden ihm jedoch mitteilen, dass nach ihm gefragt werde und er in Gefahr sei. Er vermute, dass eine Cousine von ihm, I._______, die mit den Gegnern verwandt sei, die Familie des Getöteten gegen ihn aufzubringen versucht habe. Ausserdem würden Nachbarn ihm mitteilen, dass immer wieder Jugendliche zu seinem Haus kämen und dort warteten. Als Kurde sei er seit seiner Kindheit von der Gesellschaft diskriminiert worden. Seine Familie habe gelegentlich an Newroz-Feierlichkeiten, Protesten und anderen Anlässen teilgenommen, welche sich für kurdische Anliegen eingesetzt hätten. Sein Vater sei an kurdischen Anlässen mehrmals geschlagen, jedoch nie inhaftiert oder festgehalten worden. Auch er sei im Alter von sieben, acht oder neun Jahren anlässlich einer Newroz-Feier von der Polizei geschlagen worden. Seit seiner frühen Jugend habe er auch Beiträge in den sozialen Medien gegen Erdogan, für die Partei und für das Recht, in der Muttersprache lernen zu dürfen, geteilt. Im Jahr 2021 sei eine Studenteninitiative von kurdischen Studierenden gegründet worden, wofür er sich an Demonstrationen eingesetzt habe. Ansonsten habe er sich nicht politisch engagiert. Sein Vater habe die PKK unterstützt, er wisse aber nicht genau in welcher Form. Möglicherweise sei die Unterstützung finanzieller Natur gewesen. Er könne sich daran erinnern, dass vor vielen Jahren einmal Mitglieder der PKK bei ihm zu Hause gewesen seien. Jedenfalls habe er sein Dorf einen Tag nach den tödlichen Schüssen auf G._______ verlassen und sei zur Familie seines Schwagers nach J._______ gegangen. In der Folge habe er seinen Wohnort mehrmals gewechselt und sich jeweils bei Verwandten aufgehalten. Dies sei eine sehr belastende Zeit gewesen und die ständige Angst sei psychisch schwer zu ertragen gewesen. Er und sein Bruder hätten sich deshalb zur Ausreise entschieden. Er sei auf legalem Weg nach K._______ geflogen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Einen Tag vor der Anhörung zu den Asylgründen habe eine Einheit der Terrorabwehr sein Wohnhaus in C._______ aufgesucht und nach ihm gefragt. Dies sei ihm von seinem Mieter beziehungsweise Vermieter und seinem Nachbar mitgeteilt worden. Er habe keine weiteren Informationen dazu. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, von H._______ im Zuge eines Racheaktes für dessen getöteten Vater gesucht und umgebracht zu werden beziehungsweise der Willkür des Staates ausgesetzt zu sein. E. Mit Eingabe vom 11. November 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. November 2024 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Am 12. November 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats an. H. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdebegründung ersuchte er ferner darum, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht beigelegt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). J. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Bruder (D-7330/2024) ergeht gleichentags wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht abzusprechen, dass er sich aufgrund der Ereignisse gefährdet gefühlt habe und diesbezüglich subjektive Befürchtungen habe. Allerdings ergebe sich aus seinen Aussagen und den Akten keine derartige Gefährdungslage, welche seine Befürchtungen objektiv zu begründen vermöchte. Bei seinem Vorbringen handle es sich um eine Bedrohung durch eine Drittperson, die im Falle von Verfolgungshandlungen aus einer persönlichen Motivation heraus tätig werde. Das Motiv sei auf potenzielle Rachegefühle im Zusammenhang mit einem familiären Konflikt zurückzuführen beziehungsweise vollumfänglich privater Natur und beruhe nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive. Ferner würden alle von ihm genannten Hinweise auf Informationen basieren, welche er von anderen Personen erhalten habe beziehungsweise es handle sich um eine Interpretation des Verhaltens von H._______. Laut seinen Aussagen sei er von H._______ weder kontaktiert noch aufgesucht oder bedroht worden. Die Hinweise auf eine mögliche Blutrache liessen für sich allein genommen nicht den Schluss zu, dass er aus objektiver Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Zudem vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich allein keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen und würden den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht genügen (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7 und E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Der Umstand, dass die Behörden proaktiv auf ihn zugekommen seien, deute darauf hin, dass diese ihrer Verpflichtung, bei Vorfällen zu ermitteln, nachgekommen seien. Dafür würden auch die eingereichten polizeilichen Aussageprotokolle sprechen. Aus dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, dass er sich nicht ernstgenommen gefühlt habe, lasse sich nicht ableiten, dass die Behörden grundsätzlich nicht schutzwillig seien. Laut seinen Aussagen habe er weder die Polizei noch andere staatliche Institutionen ein weiteres Mal kontaktiert (vgl. Akte [...]-16/16 F65). In der Tat sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne indessen nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der türkische Staat in diesen Belangen seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Vielmehr würden Übergriffe durch Drittpersonen, die auch in der Türkei als strafbare Handlungen gelten würden, von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und die Möglichkeit, diese in Anspruch zu nehmen, seien vorliegend zu bejahen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen würden über ein politisches Profil verfügen, welches vermuten lasse, dass er aufgrund der Inhaftierung seines Vaters in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise bei einer allfälligen Kontaktaufnahme in Schwierigkeiten kommen könnte. Zudem mache er eine lokal beziehungsweise regional beschränkte Bedrohung geltend. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer haben seinen Standort mehrfach gewechselt, weshalb davon auszugehen sei, dass er in unterschiedlichen Regionen der Türkei über Ortskenntnisse und ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihm erlaube, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Abgesehen davon weise er kein politisches Profil auf, welches eine Intensivierung der erlebten Nachteile erwarten lasse. Gesamthaft hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, die Vorinstanz habe pauschal und undifferenziert entschieden; der Asylentscheid beinhalte viele falsche Informationen. Er werde entgegen der Ansicht des SEM in der Türkei aus politischen Gründen gesucht. Er habe nicht alles gründlich erklären und sich wegen der knappen Zeit nicht auf die Beschwerde vorbereiten können. Sein Vater sei wegen eines Streits mit einem Dorfschützer während der Wahlen im Gefängnis. Nach jenem Vorfall seien er und sein Bruder bedroht und verfolgt worden. Die Dorfschützer würden den Schutz des Staates geniessen, was ihm Sorgen bereite. Er werde auch wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Die mit der Beschwerde erwähnten neuen Ereignisse seien entscheidrelevant. Sollten die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung nicht gegeben sein, wäre die Angelegenheit zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei dieses die vorliegend geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen hätte. 6. 6.1 Die formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, ist vorab zu prüfen. Die Befragerin des SEM bat den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu erläutern, was ihn dazu bewogen habe, die Türkei zu verlassen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Anschliessend fragte sie ihn, ob es noch etwas gebe, was er bezüglich seiner Fluchtgründe anfügen möchte (vgl. Anhörungsprotokoll in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 16], S. 7 F63/64). Nach seinem freien Bericht erhielt er die Gelegenheit, diverse Fragen zu beantwor-ten, welche im Protokoll zusammen mit den entsprechenden Antworten sieben Seiten einnehmen (vgl. a.a.O., S. 8-14). Nach der Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 16). Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Vorhalt, er habe nicht alles gründlich erklären können, als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben könnte. Bezeichnenderweise wurde denn auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (SEM-act. 18) mit keinem Wort geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig und/oder unvollständig abgeklärt worden. Es besteht damit kein Anlass, die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt kein Verfahrensmangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung seiner Vorbringen. 6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich wegen der knappen Zeit nicht auf die Beschwerde vorbereiten können, ist ebenso unbegründet. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht keine komplexen Rechts- beziehungsweise Sachfragen stellen würden, weshalb es ohne Weiteres möglich sei, innert sieben Arbeitstagen nach der Entscheideröffnung sachgerecht Beschwerde zu führen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung auf Rückweisung der Sache an das SEM. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis ge-langt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anfor-derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) verwiesen werden. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Aus seiner Behauptung, wonach er in der Türkei aus politischen Gründen gesucht werde, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Seinen Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei seinem Fluchtgrund um einen familiären Konflikt handelt, bei dem potenzielle Rachegefühle im Spiel sind. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, liegt den befürchteten Vergeltungsmassnahmen keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Motive zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ebenso in Fällen von drohenden Nachteilen aufgrund von «Blutrache» (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt werden könnte. Als politisches Engagement gab er an, er habe an Protesten und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und in den sozialen Medien Beiträge geteilt, wobei die ältesten Beiträge von (...) und (...) stammen würden als er (...), (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. SEM-act. 16, S. 12 F79/80). Ein bedeutendes politisches Profil ist somit zu verneinen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat dem Beschwerdeführer Schutz grundsätzlich verweigern würde. Im Bedarfsfall wäre es ihm daher zuzumuten, die zuständigen Behörden zu kontaktieren und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann bemerkt, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um ein lokal begrenztes Problem handelt, welchem sich der Beschwerdeführer durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist ihm umso mehr zuzumuten, als er sich gemäss eigenen Angaben bereits an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 16, S. 11 F75). 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde damit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat sich sowohl zu den allgemeinen als auch den individuellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen für den Wegweisungsvollzug geäussert und diesen insgesamt als zumutbar erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. IV, Ziff. 2) verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts geltend macht, was der Zumutbar-keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, der die Schweiz (ebenfalls) zu verlassen hat, in seine Heimat zurückkehren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: