Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am
23. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei brachte er vor, er stamme aus (…), wo er mit seinen Eltern und sei- nen Geschwistern – letztlich noch mit seinem Bruder – gelebt habe. Er habe im Jahr (…) die (…) Klasse der Grundschule abgebrochen und da- nach während (…) Jahren in verschiedenen Fabriken in der (…)-Herstel- lung gearbeitet. Drei Monate vor seiner Ausreise habe er in (…) einen Gast- ronomie-Betrieb für einheimisches Essen eröffnet, diesen wegen Proble- men aber (…) schliessen müssen. Er sei Mitglied der Halkların Demokratik Partei (HDP) gewesen und habe an unbewaffneten Aktionen und Demonstrationen für die Freiheit teilge- nommen. In den Wahlzeiten habe er Plakate verteilt. Aufgrund seiner Mit- gliedschaft sei ihm oft eine Anstellung verwehrt worden. Die Bewohner sei- nes Quartiers würden die HDP unterstützen, während die Bewohner des benachbarten Quartiers die Milliyetçi Hareket Partei (MHP) unterstützen würden. Am (…) sei er (…) von einem ihm persönlich bekannten Mitglied der MHP mit einem Messer angegriffen worden. Obwohl er der Polizei den Angriff geschildert habe, habe diese den Vorfall als Streit zu den Akten ge- nommen und die Staatsanwaltschaft von (…) habe in der Folge am (…) Anklage wegen (…) gegen ihn erhoben. Er habe zwar seine Unschuld be- weisen können, der Prozess sei aber bis anhin nicht abgeschlossen wor- den. Er habe seine Anzeige gegen seinen Angreifer zurückgezogen, da er von anderen MHP-Mitgliedern bedroht worden sei. Er habe seit dem Angriff Angst, Opfer von weiteren Attacken zu werden, und leide deshalb an psy- chischen Problemen. Neben der Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sei er auch immer wieder wegen seines alevitischen Glaubens und seiner kurdischen Ethnie zum Ziel diskriminierender Behandlung geworden: Während seines Militärdienstes habe er viele Schwierigkeiten gehabt; es sei ihm auch seine (…) kaputtgeschlagen worden. Zudem sei er vier oder fünf Mal zusammen mit anderen im Cem-Haus (Gebetshaus der Aleviten) von der Polizei auf- gegriffen und in einem Fall – dies sei etwa (…) gewesen – rund 30
D-4259/2023 Seite 3 Kilometer entfernt an einem Friedhof freigelassen worden. Die Polizei habe auf den Friedhof gezeigt und gesagt: «Euer Platz ist da.» Die Polizei habe sich geweigert, ihn und andere aufgegriffene Personen auf den Posten zu nehmen oder die Festnahme zu protokollieren oder zu dokumentieren. Als sie deshalb selbst zum Polizeiposten gegangen seien, habe die Polizei be- hauptet, dass der von ihnen der unrechtmässigen Festnahme beschuldigte mutmassliche Polizist nicht bei ihnen arbeite. Nebst den genannten Schi- kanen sei auch immer wieder die Tür seines Ladens beschmiert worden, sodass er diese insgesamt 16-mal neu habe streichen müssen. Es sei ein Kreuz auf die Tür gemalt und geschrieben worden: (…). Nachdem sein Ge- schäft erneut beschmiert worden sei, sei er – versteckt in einem Lastwagen
– am (…) aus der Türkei ausgereist. Er gab seine Identitätskarte und die erwähnte Anklageschrift zu den Akten. A.c Am 4. Juli 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Ent- wurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Diese reichte gleichentags eine Stellungnahme ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2023 – gleichentags eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4. Au- gust 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. D. Das Gericht bestätigte am 7. August 2023 den Beschwerdeeingang.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
D-4259/2023 Seite 4 gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-4259/2023 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er im Jahre (…) in eine Auseinandersetzung verwickelt und dabei mit einem Messer verletzt wor- den sei und die Staatsanwaltschaft als Folge am (…) Anklage gegen ihn erhoben habe, seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Das betreffende Verfahren sei gemeinrechtlicher Art und werde nicht aus einem der in Art. 3 AsylG geschützten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe, politische Anschauung) geführt. Bei rein zivil- und gemeinrechtlichen Ver- fahren sei davon auszugehen, dass diese in der Regel rechtsstaatlich kor- rekt ablaufen würden. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, sei nicht das betreffende Verfahren, sondern die Be- schmierung seines Geschäfts für seinen Ausreiseentschluss ausschlagge- bend gewesen. Daraus sei zu erkennen, dass er dem Verfahren und des- sen Ausgang keine allein ausreisebestimmende Dimension beimesse. So- weit der Beschwerdeführer Nachteile mit Drittpersonen als auch mit den türkischen Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zum alevitischen Glau- bensbekenntnis geltend mache, seien diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant. Kurden und Aleviten könnten im Alltag zwar verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt sein, dabei handle es sich aber in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei, von welcher auch Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch wenn das geschilderte Ereignis, wonach er von der Polizei mitgenommen und erst bei einem Friedhof mit den Worten, dies sei sein Platz, freigelas- sen worden sei, nicht verharmlost werden solle, stehe doch fest, dass sich jener Vorfall vor rund (…) zugetragen habe und somit ebenfalls nicht un- mittelbar seine Ausreise ausgelöst habe. Die Beschmierungen seines Ge- schäftes sowie die Probleme, die er angeblich mit Personen eines anderen Quartiers und anderer politischer Anschauungen (MHP) gehabt habe, hätte er bei den Behörden zur Anzeige bringen können. Die dargelegte Situation sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinzu komme, dass aus dem Um- stand, dass die Polizei trotz Videomaterial zu den Beschmierungen seines Geschäftes keine Untersuchung aufgenommen ha-be, nichts abgeleitet werden könne, zumal nicht auszuschliessen sei, dass der Täter trotz Video nicht habe identifiziert werden können.
D-4259/2023 Seite 6
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die Verfol- gung von Aleviten und Kurden habe seit der Präsidentschaftswahl stark zugenommen. Die von Islamisten unterwanderte türkische Polizei biete den Aleviten in der Regel keinen Schutz. Er habe glaubhaft geschildert, inwiefern er verfolgt worden sei. Er habe die gleichen Schikanen erlebt, welche in vielen Berichten über die Verfolgung von Aleviten in der Türkei beschrieben würden, wobei es sich meistens um Sachbeschädigung und verbale Attacken handle. Bei ihm sei es besonders schlimm gewesen. So sei er wiederholt von Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, vom Cem-Haus abgeholt worden und dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Er sei als Kurde, Alevite und Mitglied der HDP dreifach gefährdet.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 bis 5 und E. 5.1 vorstehend). Die Vo- rinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifi- ziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
E. 6.2 Es kann aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und dessen politischen Aktivitäten (Teilnahme an unbewaffneten Ak- tionen und Demonstrationen für die Freiheit, Verteilen von Plakaten wäh- rend der Wahlzeit) nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Mitnahmen und Schikanen durch die Polizei, allenfalls auch durch Drittper- sonen, welche sich als Polizisten ausgegeben haben, gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. So fand die letzte Mitnahme des Beschwerdeführers angeblich zehn Monate vor seiner Ausreise statt. Die Festnahmen waren seinen Angaben zufolge nur vorübergehend und dienten offenkundig allein dazu, Angst einzujagen. Der Beschwerdeführer hatte bei der HDP keine exponierte Stellung und das SEM wies zu Recht darauf hin, dass er kein politisches Profil aufweist, wonach davon auszugehen wäre, dass die türkischen Behörden ein be- sonderes Interesse an ihm hätten. Bezeichnenderweise haben die türki- schen Behörden gegen den Beschwerdeführer auch kein Ermittlungsver- fahren betreffend seine politischen Aktivitäten aufgenommen und ihn sei- nen Angaben zufolge auch bei den Mitnahmen nicht konkret zu seinen
D-4259/2023 Seite 7 politischen Aktivitäten befragt. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht das durch die Staatsanwaltschaft (…) am (…) eröffnete Straf- verfahren zu führen, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge beweisen konnte, dass er seinem Gegner nicht den Arm gebrochen hatte und in der Folge der entsprechende Vorwurf gegen ihn fallen gelassen wor- den ist (…). Es kann aufgrund der Akten auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer oder seine Familie habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem er im Visier der Polizei gestanden wäre. Insge- samt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Be- schwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Anhänger der MHP geltend macht, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türki- schen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4). Der Be- schwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen nichts anderes darzutun. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass die türkischen Behörden kein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, im Falle des Beschwerdeführers nicht auf ein politisch motiviertes Fehlver- halten der Behörden geschlossen werden, zumal er auch auf Beschwerde- ebene nicht vorgebracht hat, er kenne die Täter der Beschmierungen sei- nes Geschäfts namentlich.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-4259/2023 Seite 8
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4259/2023 Seite 9
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allge- meiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zu- mutbar zu erachten.
E. 8.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der
D-4259/2023 Seite 10 türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provin- zen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz (…). Die Vorinstanz prüfte daher in korrekter Weise eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen. Der demnächst (…) Beschwerdeführer verfügt über eine (…) Schulbildung und eine langjährige berufliche Erfahrung durch seine Tätigkeit bei ver- schiedenen (…). Zudem hat er vor der Ausreise einige Wochen lang ein Geschäft für einheimisches Essen geführt. Er ist frei von familiären Ver- pflichtungen und spricht Türkisch als Muttersprache, er kann sich somit in allen Regionen der Türkei verständigen. Es ist damit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine andere Provinz der Türkei ohne Schwie- rigkeiten eine Arbeit finden und sich so selbst finanzieren kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Familie (der (…) Bruder und seine Schwester leben in (…), seine Eltern und sein (…) Bruder in (…)) ihn nötigenfalls auch finanziell unterstützen könnte. Hinsichtlich des Gesund- heitszustandes gab der Beschwerdeführer auf Anfrage an, es gehe ihm gut beziehungsweise habe er «ein bisschen psychische Beschwerden», an- sonsten gehe es ihm gesundheitlich gut (…). Die angeblichen psychischen Beschwerden blieben undokumentiert und sie wurden in der Rechtsmittel- schrift auch nicht wiederholt. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein derart gravierendes Problem handelt, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen müsste – was vom Be- schwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Sollten die vorhandenen psychischen Probleme bei einer Rückkehr noch bestehen und sollte er auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung an- gewiesen sein, so ist indes festzustellen, dass er sich in der Türkei behan- deln lassen kann (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.w.H.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sein pau- schaler und unsubstantiierter Einwand, er könne sich aufgrund seiner
D-4259/2023 Seite 11 Herkunft und seiner Weltanschauung kein würdiges Leben aufbauen, ver- mag das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4259/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4259/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 23. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er stamme aus (...), wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern - letztlich noch mit seinem Bruder - gelebt habe. Er habe im Jahr (...) die (...) Klasse der Grundschule abgebrochen und danach während (...) Jahren in verschiedenen Fabriken in der (...)-Herstellung gearbeitet. Drei Monate vor seiner Ausreise habe er in (...) einen Gastronomie-Betrieb für einheimisches Essen eröffnet, diesen wegen Problemen aber (...) schliessen müssen. Er sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partei (HDP) gewesen und habe an unbewaffneten Aktionen und Demonstrationen für die Freiheit teilgenommen. In den Wahlzeiten habe er Plakate verteilt. Aufgrund seiner Mitgliedschaft sei ihm oft eine Anstellung verwehrt worden. Die Bewohner seines Quartiers würden die HDP unterstützen, während die Bewohner des benachbarten Quartiers die Milliyetçi Hareket Partei (MHP) unterstützen würden. Am (...) sei er (...) von einem ihm persönlich bekannten Mitglied der MHP mit einem Messer angegriffen worden. Obwohl er der Polizei den Angriff geschildert habe, habe diese den Vorfall als Streit zu den Akten genommen und die Staatsanwaltschaft von (...) habe in der Folge am (...) Anklage wegen (...) gegen ihn erhoben. Er habe zwar seine Unschuld beweisen können, der Prozess sei aber bis anhin nicht abgeschlossen worden. Er habe seine Anzeige gegen seinen Angreifer zurückgezogen, da er von anderen MHP-Mitgliedern bedroht worden sei. Er habe seit dem Angriff Angst, Opfer von weiteren Attacken zu werden, und leide deshalb an psychischen Problemen. Neben der Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung sei er auch immer wieder wegen seines alevitischen Glaubens und seiner kurdischen Ethnie zum Ziel diskriminierender Behandlung geworden: Während seines Militärdienstes habe er viele Schwierigkeiten gehabt; es sei ihm auch seine (...) kaputtgeschlagen worden. Zudem sei er vier oder fünf Mal zusammen mit anderen im Cem-Haus (Gebetshaus der Aleviten) von der Polizei aufgegriffen und in einem Fall - dies sei etwa (...) gewesen - rund 30 Kilometer entfernt an einem Friedhof freigelassen worden. Die Polizei habe auf den Friedhof gezeigt und gesagt: «Euer Platz ist da.» Die Polizei habe sich geweigert, ihn und andere aufgegriffene Personen auf den Posten zu nehmen oder die Festnahme zu protokollieren oder zu dokumentieren. Als sie deshalb selbst zum Polizeiposten gegangen seien, habe die Polizei behauptet, dass der von ihnen der unrechtmässigen Festnahme beschuldigte mutmassliche Polizist nicht bei ihnen arbeite. Nebst den genannten Schikanen sei auch immer wieder die Tür seines Ladens beschmiert worden, sodass er diese insgesamt 16-mal neu habe streichen müssen. Es sei ein Kreuz auf die Tür gemalt und geschrieben worden: (...). Nachdem sein Geschäft erneut beschmiert worden sei, sei er - versteckt in einem Lastwagen - am (...) aus der Türkei ausgereist. Er gab seine Identitätskarte und die erwähnte Anklageschrift zu den Akten. A.c Am 4. Juli 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Diese reichte gleichentags eine Stellungnahme ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2023 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 4. August 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Gericht bestätigte am 7. August 2023 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er im Jahre (...) in eine Auseinandersetzung verwickelt und dabei mit einem Messer verletzt worden sei und die Staatsanwaltschaft als Folge am (...) Anklage gegen ihn erhoben habe, seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Das betreffende Verfahren sei gemeinrechtlicher Art und werde nicht aus einem der in Art. 3 AsylG geschützten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe, politische Anschauung) geführt. Bei rein zivil- und gemeinrechtlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass diese in der Regel rechtsstaatlich korrekt ablaufen würden. Wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, sei nicht das betreffende Verfahren, sondern die Beschmierung seines Geschäfts für seinen Ausreiseentschluss ausschlaggebend gewesen. Daraus sei zu erkennen, dass er dem Verfahren und dessen Ausgang keine allein ausreisebestimmende Dimension beimesse. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile mit Drittpersonen als auch mit den türkischen Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zum alevitischen Glaubensbekenntnis geltend mache, seien diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant. Kurden und Aleviten könnten im Alltag zwar verschiedenen behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen ausgesetzt sein, dabei handle es sich aber in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei, von welcher auch Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch wenn das geschilderte Ereignis, wonach er von der Polizei mitgenommen und erst bei einem Friedhof mit den Worten, dies sei sein Platz, freigelassen worden sei, nicht verharmlost werden solle, stehe doch fest, dass sich jener Vorfall vor rund (...) zugetragen habe und somit ebenfalls nicht unmittelbar seine Ausreise ausgelöst habe. Die Beschmierungen seines Geschäftes sowie die Probleme, die er angeblich mit Personen eines anderen Quartiers und anderer politischer Anschauungen (MHP) gehabt habe, hätte er bei den Behörden zur Anzeige bringen können. Die dargelegte Situation sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinzu komme, dass aus dem Umstand, dass die Polizei trotz Videomaterial zu den Beschmierungen seines Geschäftes keine Untersuchung aufgenommen ha-be, nichts abgeleitet werden könne, zumal nicht auszuschliessen sei, dass der Täter trotz Video nicht habe identifiziert werden können. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die Verfolgung von Aleviten und Kurden habe seit der Präsidentschaftswahl stark zugenommen. Die von Islamisten unterwanderte türkische Polizei biete den Aleviten in der Regel keinen Schutz. Er habe glaubhaft geschildert, inwiefern er verfolgt worden sei. Er habe die gleichen Schikanen erlebt, welche in vielen Berichten über die Verfolgung von Aleviten in der Türkei beschrieben würden, wobei es sich meistens um Sachbeschädigung und verbale Attacken handle. Bei ihm sei es besonders schlimm gewesen. So sei er wiederholt von Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, vom Cem-Haus abgeholt worden und dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Er sei als Kurde, Alevite und Mitglied der HDP dreifach gefährdet. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 bis 5 und E. 5.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 6.2 Es kann aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und dessen politischen Aktivitäten (Teilnahme an unbewaffneten Aktionen und Demonstrationen für die Freiheit, Verteilen von Plakaten während der Wahlzeit) nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Mitnahmen und Schikanen durch die Polizei, allenfalls auch durch Drittpersonen, welche sich als Polizisten ausgegeben haben, gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. So fand die letzte Mitnahme des Beschwerdeführers angeblich zehn Monate vor seiner Ausreise statt. Die Festnahmen waren seinen Angaben zufolge nur vorübergehend und dienten offenkundig allein dazu, Angst einzujagen. Der Beschwerdeführer hatte bei der HDP keine exponierte Stellung und das SEM wies zu Recht darauf hin, dass er kein politisches Profil aufweist, wonach davon auszugehen wäre, dass die türkischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten. Bezeichnenderweise haben die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer auch kein Ermittlungsverfahren betreffend seine politischen Aktivitäten aufgenommen und ihn seinen Angaben zufolge auch bei den Mitnahmen nicht konkret zu seinen politischen Aktivitäten befragt. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht das durch die Staatsanwaltschaft (...) am (...) eröffnete Strafverfahren zu führen, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge beweisen konnte, dass er seinem Gegner nicht den Arm gebrochen hatte und in der Folge der entsprechende Vorwurf gegen ihn fallen gelassen worden ist (...). Es kann aufgrund der Akten auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer oder seine Familie habe insgesamt ein politisches Profil, aufgrund welchem er im Visier der Polizei gestanden wäre. Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Anhänger der MHP geltend macht, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen nichts anderes darzutun. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass die türkischen Behörden kein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, im Falle des Beschwerdeführers nicht auf ein politisch motiviertes Fehlverhalten der Behörden geschlossen werden, zumal er auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht hat, er kenne die Täter der Beschmierungen seines Geschäfts namentlich. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz (...). Die Vorinstanz prüfte daher in korrekter Weise eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen. Der demnächst (...) Beschwerdeführer verfügt über eine (...) Schulbildung und eine langjährige berufliche Erfahrung durch seine Tätigkeit bei verschiedenen (...). Zudem hat er vor der Ausreise einige Wochen lang ein Geschäft für einheimisches Essen geführt. Er ist frei von familiären Verpflichtungen und spricht Türkisch als Muttersprache, er kann sich somit in allen Regionen der Türkei verständigen. Es ist damit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine andere Provinz der Türkei ohne Schwierigkeiten eine Arbeit finden und sich so selbst finanzieren kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Familie (der (...) Bruder und seine Schwester leben in (...), seine Eltern und sein (...) Bruder in (...)) ihn nötigenfalls auch finanziell unterstützen könnte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer auf Anfrage an, es gehe ihm gut beziehungsweise habe er «ein bisschen psychische Beschwerden», ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut (...). Die angeblichen psychischen Beschwerden blieben undokumentiert und sie wurden in der Rechtsmittelschrift auch nicht wiederholt. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein derart gravierendes Problem handelt, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen müsste - was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Sollten die vorhandenen psychischen Probleme bei einer Rückkehr noch bestehen und sollte er auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, so ist indes festzustellen, dass er sich in der Türkei behandeln lassen kann (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.w.H.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sein pauschaler und unsubstantiierter Einwand, er könne sich aufgrund seiner Herkunft und seiner Weltanschauung kein würdiges Leben aufbauen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: