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D-3828/2017

D-3828/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Februar 2017 und gelangte am 17. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am 20. Februar 2017 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er, in seiner Kindheit hätten Soldaten das Haus seiner Familie in Brand gesteckt und seinen Bruder belästigt. Während seiner Studienzeit sei er als Delegierter der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewählt worden. Im Februar 2013 seien er und ein Kollege in C._______ auf offener Strasse von 15 Nationalisten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Am Weltfrauentag 2014 hätten sie Reden gehalten, weshalb sie von Nationalisten angegriffen worden seien. Nach Abschluss seines Studiums sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich etwa ein halbes Jahr lang aufgehalten habe. Es sei ein Ausgehverbot verhängt worden und alle, die an Kundgebungen der HDP teilgenommen hätten, seien verhaftet worden. In C._______ sei er Mitglied der HDP-Delegation gewesen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er nach B._______ gegangen. In D._______ seien viele seiner Verwandten ums Leben gekommen, weil sie trotz des Ausgehverbots auf die Strasse gegangen seien. Nachdem er sein Studium abgeschlossen habe, seien ihm Fragen gestellt worden, als er sich für Stellen beworben habe. Man habe wissen wollen, weshalb er in den Westen der Türkei gekommen sei und wie er sich zu Erdogan stelle. Er habe sich an diversen Arbeitsplätzen vorgestellt, sei aber nicht ernannt worden. Er habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt und habe die Flucht ergriffen. Falls er in die Türkei zurückkehre, werde er am Flughafen festgenommen und der Armee für den Militärdienst übergeben. Er sei in den sozialen Medien kritisch aktiv. Da diese in der Türkei kontrolliert würden, könnte er bei einer Rückkehr festgenommen werden. A.c Am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich vor seiner Ausreise aus der Türkei zirka ein Jahr lang in B._______ aufgehalten. Bis im Juni 2014 habe er in C._______ studiert, danach sei er zu seiner Familie nach D._______ gegangen. Da es dort gewaltsame Ereignisse gegeben habe, sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen. Als er sein Studium begonnen habe, habe er eine akademische Laufbahn angestrebt. Gegen Ende seines Studiums habe Erdogan mit dem Koran in der Hand die Leute zu beeinflussen versucht. Als er das Studium abgeschlossen habe, habe ihm der Staat zwei Möglichkeiten gegeben. Entweder hätte er Erdogan unterstützen sollen oder als Oppositioneller im Gefängnis landen können. Da er politisch denke, habe er sich nicht für Erdogan entscheiden, aber auch nicht am bewaffneten Kampf gegen das Regime teilnehmen können. Während seines dritten Studienjahrs sei er Mitglied der HDP geworden. Zuerst sei er Präsident des Distrikts von E._______ und danach Mitglied der Delegation von C._______ geworden. In dieser Zeit hätten sie einige Pressemitteilungen verfasst. Deshalb seien sie von Sympathisanten der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) bedroht worden. Etwa im März 2013 sei er mit Freunden von 15 Personen angegriffen und verletzt worden. Im Jahr 2014 hätten sie zum Weltfrauentag eine Pressemitteilung abgegeben. Danach seien sie von Nationalisten auf der Strasse angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Er habe einem Freund empfohlen, Anzeige zu erstatten, und habe sich als Zeuge zur Verfügung gestellt. Als er nach dem Studium zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt sei, habe er sich politisch betätigen wollen. Aufgrund der allgemeinen Situation habe er es aber nicht gewagt. Danach sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen, wo er als (...) Geld verdient habe. Nach etwa drei Monaten habe es einen Streit zwischen einem Kurden und einem Türken gegeben, wobei der Kurde mit Benzin übergossen und angezündet worden sei. Nach diesem Vorfall sei er zu einem anderen Bruder gegangen und habe sich mit dem Gedanken an eine Flucht nach Europa beschäftigt. In der Türkei habe er nicht mehr in Würde und Frieden leben können. Da die Soldaten in der Türkei täglich die kurdische Bevölkerung massakrierten, habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er habe im Internet gesehen, dass er sich in Ankara für den Dienst hätte melden müssen. Im Jahr 1995 sei das Haus seiner Familie in Brand gesetzt worden, weil sein Vater sich nicht als Dorfschützer zur Verfügung gestellt habe. In B._______ habe er ein Examen absolvieren müssen, um als Akademiker eine Stelle erhalten zu können. Er habe die nötige Punktzahl erreicht und anschliessend in Gesprächen Fragen zur AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) und zu Erdogan beantworten müssen. Man habe ihn gefragt, weshalb er als Kurde in einer türkischen Stadt das Examen absolviere. Seine Ausreisemotive seien der Zwischenfall, bei dem ein Kurde verbrannt worden sei, und der bevorstehende Militärdienst gewesen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 - eröffnet am 8. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juli 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 27. Juli 2017 den Namen und die Adresse eines vom ihm bestimmten Rechtsbeistands mitzuteilen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Gericht ihm von Amtes wegen einen beiordnen. D.b Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom Vortag zukommen. D.c Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. Juli 2017 den Namen und die Adresse der amtlichen Rechtsbeiständin seiner Wahl mit. D.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. E.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 25. August 2017 zur Vernehmlassung an das SEM. E.b Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 29. September 2017 weitere Unterlagen zu seinem Asylverfahren ein. E.c In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. E.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel und eine Kostennote vom gleichen Tag bei.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die beiden Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2014 stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausreise im Februar 2017. Zwischen den letzten Vorfällen in E._______ und C._______ und der Ausreise seien mindestens zwei Jahre vergangen, womit es insbesondere an einem zeitlichen Zusammenhang fehle. Der Beschwerdeführer habe seine politische Tätigkeit nach dem Abschluss seiner Studien abgebrochen, weshalb auch der vermutliche Verfolgungsgrund seitens der MHP-Leute weggefallen sei. D._______ habe er aufgrund der allgemein unsicheren Lage verlassen, danach habe er längere Zeit unbehelligt in B._______ gelebt. Die Mordtat von B._______, die er erwähnt habe, stehe in keinem Zusammenhang mit den erwähnten Vorfällen. Der Beschwerdeführer sei an der Straftat, bei der ein Kurde ums Leben gekommen sei, nicht beteiligt gewesen. Aus objektiver Sicht fehle sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen, die sich vor 2014 im westlichen Teil der Türkei zugetragen hätten, und der Ausreise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich als Akademiker im Falle einer akademischen Berufslaufbahn dem Regime von Erdogan unterstellen müssen, stehe im Zusammenhang mit der aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei. Dem Vorbringen sei keine asylbeachtliche Verfolgung zu entnehmen. Dem Hinweis auf die allgemeine Lage in D._______ sei kein persönlicher Bezug zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich eine Asylrelevanz zu verneinen sei. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile seien das Werk von Mitgliedern der nationalistischen Partei MHP gewesen. Seit seinem Wegzug aus E._______ und C._______ im Jahr 2014 habe er von diesen keine Behelligungen mehr erlitten. Es bestünden keine Hinweise, dass die Drohungen in Zukunft verwirklicht würden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit innerhalb der HDP lokal in einer Führungsposition gewesen, jedoch nur bis zum Abschluss der Studien im Juni 2014. Danach habe er die politischen Aktivitäten eingestellt, was den Schluss zulasse, dass er für die türkischen Behörden im jetzigen Zeitpunkt nicht von besonderem Interesse sei. Demnach bestehe kein Anlass zur Befürchtung, er könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden. Der Aufforderung des SEM, Unterlagen zu seinen Aktivitäten auf sozialen Netzwerken beizubringen, sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Die Dienstpflicht sei asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen der Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Ein Einsatz im Osten der Türkei und ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stellten keine asylbeachtliche Massnahme dar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im März 2013 in C._______ zusammen mit einem Parteikollegen von Mitgliedern der MHP angegriffen worden. Er habe den Vorfall angezeigt. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er in erster Instanz schuldig gesprochen und mit einer Strafe belegt worden sei, obwohl sein Kollege und er die einzigen Verletzten gewesen seien. Dies zeige, dass es sich um eine politisch motivierte Verurteilung handle. Im Nachgang zum Weltfrauentag 2014 sei er von Mitgliedern der MHP mit dem Tod bedroht worden. Der Vorfall sei angezeigt worden und er habe vor Gericht als Zeuge ausgesagt. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass eine Strafuntersuchung anhand genommen worden sei. Das Verfahren sei seit 2014 hängig und es bestehe die Gefahr, dass erneut ein tendenziöses Urteil gegen ihn ergehen werde. Über seine Parteizugehörigkeit gebe es keine Unterlagen mehr, da das lokale Büro in C._______ angegriffen worden und ausgebrannt sei. Dabei seien sämtliche ihn betreffenden Dokumente zerstört worden. Nachdem er nach B._______ gegangen sei, habe er einen brutalen Mord an einem ihm bekannten Kurden miterlebt. Es sei aufgefallen, dass (...) kurdische Mitarbeiter betroffen hätten. Sein Zuwarten mit der Ausreise sei damit zu erklären, dass er gehofft habe, die Lage werde sich wieder verbessern. Die Situation habe sich nach 2014 aber verschlechtert und er habe erkannt, dass er auch in B._______ nicht sicher sei. Er habe häufig in den sozialen Medien gegen das Erdogan-Regime Stellung bezogen und sei erst jetzt in der Lage, Belege dafür einzureichen. Auch aufgrund dieser Tätigkeit würde er in der Türkei verfolgt werden. Zudem müsse er bei einer Rückkehr ins Militär einrücken. Für einen Kurden und Akademiker mit HDP-Vergangenheit bedeute dies eine enorme Gefährdung. Es sei bekannt, dass insbesondere kurdische Soldaten in den Osten der Türkei geschickt würden, um dort gegen ihre eigenen Leute zu kämpfen. Zahlreiche Todesfälle von kurdischen Soldaten seien nicht aufgeklärt worden; insbesondere häuften sich ungeklärte Suizide. Alle diese Ereignisse begründeten einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn, der als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren sei. Das SEM habe die Bedrohung, die in der Türkei herrsche, unzureichend geprüft. Es gehe nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Kurde ein, der in der jüngeren Vergangenheit für die HDP aktiv gewesen sei. Es sei nicht geklärt worden, ob er durch sein politisches Engagement in asylrelevantem Ausmass exponiert sei. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass kumulative Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen von geringer Intensität zu einem unerträglichen psychischen Druck führen könnten. Es sei vorliegend offensichtlich, dass er unter einem erheblichen psychischen Druck gelitten habe. Da in seiner Heimatprovinz D._______ mittlerweile eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzumutbar. In seinem Heimatdorf trieben sogenannte Bewacher ihr Unwesen, was dazu führen würde, dass seine Rückkehr bekannt würde. In B._______ herrsche für kritische Kurden praktisch ein Arbeitsverbot im Bereich der akademischen Berufe. Auch deshalb falle eine alternative Wohnsitznahme nicht in Betracht.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss dem eingereichten Urteil des Strafgerichts von C._______ vom (...) 2017 am (...) 2013 in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Er sei wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 15 Tagen verurteilt worden. Aus den Ausführungen des Gerichts sei nicht zu erkennen, dass sich dieses gegenüber ihm in diskriminierender Weise verhalten habe - ein Politmalus sei nicht erkennbar. Dem Urteil sei keine Absicht der türkischen Behörden zu entnehmen, ihn in einer für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Weise zu belangen. Betreffend die Veröffentlichungen auf "Facebook" sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich teilweise kritisch über das Staatsoberhaupt geäussert habe, die Kommentare indessen keine schweren verbalen Äusserungen enthielten, die für die Behörden von besonderem Interesse sein könnten. In den Posts sei die Rede davon, dass der Präsident ein Lügner sei und dass die Abstimmung von 2017 verloren gehen solle. Es werde die Frage der universitären Ausbildung des Präsidenten erörtert und Kritik an der Einschränkung der Pressefreiheit geübt. In den Posts aus den Jahren 2013 und 2014 werde auf die damalige politische Situation in der Türkei Bezug genommen, weshalb mangels Aktualität und auch weil keine massiven Beschuldigungen geäussert worden seien, kein Anlass bestehe, dass die türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien. Zudem seien während seines Aufenthalts in der Türkei deswegen keine Massnahmen ergriffen worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an einem Nevroz-Fest in F._______ zeigten, seien nicht Bestandteil seiner Facebook-Publikationen. Sie stammten offensichtlich aus einer privaten Sammlung. Es sei nicht ersichtlich, dass andere als die abgebildeten Personen davon Kenntnis haben könnten. Der Beschwerdeführer habe eine Namensliste von Personen eingereicht, die ein ähnliches Profil wie er aufwiesen und Probleme mit den türkischen Behörden hätten. Dem SEM sei es nicht möglich, einen Vergleich mit anderen Personen vorzunehmen, von denen keine präzisen Angaben darüber vorlägen, weshalb sie ins Blickfeld der Behörden geraten seien. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus E._______ im Jahr 2014 seine politischen Aktivitäten vollständig eingestellt habe, was eine zukünftige Behelligung durch den Staat in den spekulativen Bereich abfallen lasse. In einem Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde G._______ werde davon gesprochen, der Beschwerdeführer habe sich an diese Kirche angenähert, was für ihn in seiner Heimat eine Gefährdung mit sich bringe. Die Türkei sei auch in Beachtung der letzten Entwicklungen immer noch ein laizistischer Staat. Dem werde auch auf rechtlicher Ebene Rechnung getragen. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm kein Schutz vor allfälligen Nachstellungen gewährt würde. Zudem könne aufgrund des Schreibens nicht davon ausgegangen werden, er habe sich vom Islam gelöst.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Verurteilung durch das Strafgericht betreffe einen Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde aus politischen Gründen angegriffen worden seien. Das Gericht habe den Vorfall nicht neutral beurteilt und ihn aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Haltung übermässig bestraft. Beleg für den Ablauf der Ereignisse sei die auf dem Memory-Stick gespeicherte Nachrichtensendung. Zuerst werde der Angriff von zirka 15 Personen auf zwei Kurden geschildert. Danach erfolge die Berichterstattung zu einer Gegendemonstration zu diesem Vorfall, die am folgenden Tag stattgefunden habe. Es handle sich um eine Nachrichtensendung von Kanal D, dem meistgesehenen Sender in der Türkei. Die Vorfälle seien vor einem politisch angespannten Hintergrund zu sehen. Als regimekritisch identifizierbare Kurden würden sie in der Öffentlichkeit angegriffen und für ihre Gegenwehr über die Massen hart bestraft. Es werde deutlich, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der politischen Anschauung des Beschwerdeführers vorliege. Die Facebook-Einträge seien vor dem beschriebenen Hintergrund zu beurteilen. In der heutigen Türkei seien Äusserungen der genannten Art ausreichend, um aufgrund kritischer Gesinnung registriert und verfolgt zu werden. Der Replik würden weitere Ausdrucke von Fotografien von den Neujahrsfestkundgebungen aus dem Jahr 2012 beigefügt, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Darauf seien die Studentinnen H._______, I._______ und der Beschwerdeführer abgebildet. Die beiden Studentinnen seien aufgrund der Teilnahme an diesen Anlässen verurteilt worden; sie seien vor die Wahl gestellt worden, entweder die Busse zu bezahlen oder sechs Monate Freiheitsstrafe abzusitzen. Frau H._______ habe die Busse bezahlt. Die Sanktionen seien milder im Vergleich zu solchen, die heute in der Türkei in ähnlichen Fällen verhängt würden. Aufgrund der Verurteilungen sei davon auszugehen, dass der Polizei das gesamte Geschehen anlässlich der Kundgebungen bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, als Teilnehmer der gleichen Veranstaltung eine willkürliche Bestrafung zu erleiden. Die Liste mit den ebenfalls gefährdeten Personen sei ein Indiz, dass Menschen mit ähnlichen Biografien und ähnlichem Engagement in der Türkei gefährdet sein könnten. Der Beschwerdeführer habe sich noch im Juni 2015 als Wahlhelfer für die HDP betätigt und es sei nicht wahrscheinlich, dass die Behörden seine Vergangenheit im Falle einer Rechtssache ignorierten. Ein Cousin des Beschwerdeführers arbeite im Heimatdorf des Beschwerdeführers mit der Armee zusammen. Der Kommandant der Kaserne J._______ habe sich in letzter Zeit dreimal nach ihm erkundigt. Der Kommandant habe erwähnt, der Armee lägen Informationen über den Beschwerdeführer vor, dass er für eine Terrororganisation geworben habe. Man habe ihn lange nicht gesehen und er müsse einrücken. Es werde vermutet, die Dorfmiliz habe ihn bei der Armee angeschwärzt. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei am 10. Oktober 2017 in K._______ verhaftet worden. Er sei terroristischer Aktivitäten beschuldigt worden. Mangels Beweisen sei er kurz darauf freigelassen worden; die Behörden hätten sein Mobiltelefon beschlagnahmt und es nach Ankara geschickt. Diese Festnahme zeuge vom willkürlichen Vorgehen der Behörden gegen die Familie des Beschwerdeführers, da sein Bruder politisch nie aktiv gewesen sei.

E. 4.5 In der Eingabe vom 5. Januar 2018 wird auf das Urteil des (...) Schwurgerichts von F._______ betreffend H._______ und L._______ vom (...) November 2013 hingewiesen. Die beiden seien wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden, nachdem sie bei der Zusammenkunft von Studenten gesichtet worden seien. Es sei beobachtet worden, wie sie sich mit Postern von Abdullah Öcalan und Flaggen der PKK hätten fotografieren lassen. Sie seien ebenfalls beschuldigt worden, mit den Händen das Siegeszeichen gemacht zu haben. H._______ sei zudem wegen Tragens eines typischen Peschmerga-Schals verurteilt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Veranstaltung ebenfalls fotografiert worden sei. Seine Teilnahme ergebe sich aus den eingereichten Fotografien. Auch er habe seine Hände zum Siegeszeichen erhoben, trage teilweise den Peschmerga-Schal oder eine Art Kette in den Farben Kurdistans. Er wäre wegen seiner HDP-Mitgliedschaft und seiner oppositionellen Tätigkeiten dem erhöhten Risiko einer politisch motivierten Haftstrafe ausgesetzt. Weitere Fotografien zeigten ihn mit den beiden Verurteilten bei einem Besuch des (...) und Abgeordneten der HDP, M._______; sein Name sei auch im Urteil gegen die beiden Frauen gefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Text des eingereichten Videos übersetzt, in dem ein Ausschnitt einer Nachrichtensendung des Kanal D gezeigt werde.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen vor, er sei im Frühjahr 2013 zusammen mit einem Kollegen von Anhängern der MHP angegriffen worden. Dabei sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf er mit einem Messer verletzt worden sei. Er sei in diesem Fall Opfer gewesen, da er nicht bewaffnet gewesen sei. Er habe sich davor gefürchtet, sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, da die Behörden ein Urteil gegen ihn fällen könnten. Dem Urteil des (...) Strafgerichts von C._______ vom (...) 2017 ist zu entnehmen, dass es am (...) 2013 im Stadtzentrum von C._______ zu einem Raufhandel gekommen ist. Der Beschwerdeführer, sein Kollege N._______ und dessen Verlobte O._______ hätten schon in der Vergangenheit andere politische Ansichten als ihre Opponenten P._______ und Q._______ gehabt. Der Streit sei in eine Schlägerei ausgeartet, bei der es zu einfachen Körperverletzungen, Beleidigungen und Drohungen gekommen sei. Gemäss den Erwägungen im Urteil gingen die Aussagen der an der Auseinandersetzung Beteiligten auseinander und die aussagende Zeugin konnte keine genauen Angaben über das Vorgefallene machen. Sie habe gesehen, dass eine magere Person gestossen und mit einem Messer angegriffen worden sei, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Das Gericht erachtete es aufgrund der Aktenlage als erwiesen, dass P._______ - der es bestritt - gegenüber dem Beschwerdeführer eine Körperverletzung begangen habe und deshalb zu verurteilen sei. Auch Q._______, der es ebenfalls bestritt, wurde wegen einfacher Körperverletzung am Beschwerdeführer und seinem Kollegen verurteilt. Das Gericht erachtete es ebenfalls als erwiesen, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermassen) zulasten von P._______ eine Körperverletzung beging, nachdem er von diesem provoziert worden war. Das Gericht sah sich ausser Stand zu beurteilen, wer mit den Provokationen begonnen habe. Der Beschwerdeführer wurde vom Tatbestand der Beschimpfung freigesprochen, zumal die Zeugin keine Beleidigungen gehört habe. Das Gericht sprach die an der Auseinandersetzung beteiligten Männer der einfachen Körperverletzung schuldig, die beteiligte Frau, O._______, wurde freigesprochen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung können dem vorlgelegten Urteil keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder seiner politischen Anschauungen übermässig streng bestraft wurde. Er wurde von den Anschuldigungen der Beleidigung und der Drohung freigesprochen und wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung, wonach er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 15 Tagen verurteilt worden sei, erweisen sich nach Konsultation der bei den Akten liegenden Übersetzungen des Urteils als unrichtig (vgl. act. A23 und Beilage 2 der Beschwerde). Da die Schilderungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten (naturgemäss) auseinandergingen und die einzige Zeugin, die vom Gericht einvernommen werden konnte, keine genauen Angaben zum Vorgefallenen machen konnte, war es dem Gericht nicht möglich, die objektive Wahrheit vollends zu ergründen. Der Beschwerdeführer gestand gemäss den Ausführungen im Urteil ein, P._______ verletzt zu haben, weshalb er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde - von zwei anderen Anklagepunkten wurde er freigesprochen, weil das Gericht die ihm zur Last gelegten Tatbestände als nicht erwiesen erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage somit nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner politischen Anschauungen vom (...) Strafgericht von C._______ bewusst zu Unrecht verurteilt oder härter bestraft worden. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist in diesem Punkt demnach auszuschliessen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen im Weiteren geltend, er sei im Anschluss an den Weltfrauentag 2014 von Privatpersonen (türkische Nationalisten) beschimpft und bedroht worden. Er habe einem Freund empfohlen, Anzeige zu erstatten, und habe sich als Zeuge zur Verfügung gestellt. Insofern im Beschwerdeverfahren die Befürchtung geäussert wird, der Beschwerdeführer könnte in diesem Verfahren aus politischen Gründen verurteilt und übermässig bestraft werden, ist festzuhalten, dass gemäss einem eingereichten Beweismittel H._______ Anzeige erstattete, weil mehrere Personen sie am (...) 2014 verletzt und gedroht hätten, sie zu töten. Der Beschwerdeführer und weitere Personen bestätigten der Polizei gegenüber die Aussagen der Geschädigten als Zeugen. Gemäss einem Schreiben des Staatsanwalts sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegten Taten begangen hätten, weshalb "eine Klageeröffnung erfolgen könne". Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als Zeuge einvernommen wurde und weder als Tatverdächtiger noch als Opfer darin involviert ist. Seine Befürchtung, er könnte in diesem Verfahren verurteilt werden, erweist sich somit als unbegründet. Seine Rolle als Zeuge in einem möglicherweise noch hängigen Strafverfahren ist asylrechtlich irrelevant.

E. 5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des (...) Schwurgerichts von F._______ vom (...) 2013 ein, mit dem H._______ und L._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 6000 Türkischen Lira verurteilt wurden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Anzeige einer Privatperson Ermittlungen eingeleitet hatten, die zum Strafverfahren gegen die beiden Frauen führten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass er bei der Teilnahme an der Veranstaltung, die zur Verurteilung der beiden Frauen führte, abgelichtet worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in das Strafverfahren involviert war. Das Urteil datiert vom (...) 2013 und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in dieser Angelegenheit ein Tatverdacht vorlag und gegen ihn Ermittlungen geführt wurden. Die den Frauen zur Last gelegte Teilnahme an einer Veranstaltung soll sich im Februar 2012 zugetragen haben. Der Beschwerdeführer lebte bis im Februar 2017 in der Türkei und wurde von den türkischen Behörden - soweit bekannt - aufgrund der Teilnahme an aus derer Sicht rechtswidrigen Veranstaltungen weder in ein Ermittlungsverfahren einbezogen noch anderweitig in ein solches Verfahren involviert. Die von ihm geäusserte Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr, wegen demselben Vergehen wie die beiden Frauen dem Gericht zugeführt zu werden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte als objektiv gesehen unbegründet zu werten.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage davon aus, der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst sei das ausschlaggebende Moment für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus, dass es das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielen dabei keine Rolle. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits vorstehend ausführte, erachtet es den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Vergangenheit von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft und gesucht, als nicht stichhaltig. Auch aufgrund seiner familiären Herkunft muss er nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Seine Familie stand zwar seinen Angaben gemäss unter dem Druck der lokalen Behörden, weil sein Vater das Amt des Dorfschützers nicht ausüben wollte, von weiteren erheblichen Benachteiligungen, die seine Eltern zu einem späteren Zeitpunkt erlitten hätten, berichtete er indessen nicht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, es läge gegen den Beschwerdeführer etwas vor, das ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil gereichen würde. Insofern in der Replik ausgeführt wird, der Kommandant der Kaserne von J._______ habe sich in den letzten Monaten mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt und seinem Cousin gegenüber geäussert, man habe Informationen darüber, dass der Beschwerdeführer für einer Terrororganisation geworben habe, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt. Dass ein Militärkommandant einem Verwandten eines Dienstpflichtigen gegenüber erklären würde, dieser müsse nächstens einrücken, ist nichts Ungewöhnliches, ein Hinweis, ein Verwandter werde wegen Verdachts der Unterstützung einer Terrororganisation gesucht, wäre in hohem Masse unprofessionell und könnte für denjenigen, der seine dienstliche Verschwiegenheitspflicht derart verletzt, weitreichende Folgen haben.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer schilderte, dass seine Familie in ihrem Herkunftsgebiet in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt wurde, damit sein Vater das Amt eines Dorfschützers übernehme. Nachdem er diesem Ansinnen nicht nachkam, wurde das Haus der Familie abgebrannt. In persönlicher Hinsicht erlitt der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden keine Übergriffe. Die Auseinandersetzungen, die er während seiner Studienzeit in C._______ hatte, trugen sich zwischen rechtsnationalistischen Studenten und eher linksgerichteten kurdischen Studenten zu. Den Akten kann entnommen werden, dass die Polizei bei der gewaltsamen Auseinandersetzung vom März 2013 eingriff und Ermittlungen einleitete. Ebenso gingen die türkischen Sicherheitsbehörden der Anzeige einer Mitstudentin aus dem Jahr 2014 nach. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen und gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben des Staatsanwalts wurde die Beweislage als ausreichend für eine Fortsetzung des Verfahrens gegen Personen aus dem rechtsnationalistischen Milieu erachtet. Nach seinem Studium wollte der Beschwerdeführer in den Diensten des türkischen Staats eine berufliche Laufbahn einschlagen. Da er sich bei den Vorstellungsgesprächen nicht hinter Präsident Erdogan und dessen Politik stellen konnte, wurde er bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt. Dass seine Lebensgeschichte beim Beschwerdeführer seelische Verletzungen verursachte sowie Spuren und Verunsicherung hinterliess, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt. Die von ihm geschilderte Lebenssituation und die in beruflicher Hinsicht erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Intensität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, um als ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden zu können. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist vorliegend einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von den türkischen Behörden ausgehenden Übergriffen ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von nationalistischen Studenten ausgehenden Schikanen und Übergriffe, die sich während seiner Studienzeit in C._______ zutrugen, nicht derart gewesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei unzumutbar erschwerten. Nach seiner Studienzeit in C._______ und seinem mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ zog er nach B._______, wo er unbehelligt lebte. Er beklagte sich zwar über die ungerechte Behandlung kurdischer (...), die von türkischen (...) ausging, bezeichnete aber keine ihn unmittelbar betreffenden Vorkommnisse, die als asylrechtlich relevante Nachteile gewertet werden könnten. Er konnte in B._______ durch seinen Verdienst seinen Lebensunterhalt bestreiten, auch wenn die Situation an seinen Arbeitsplätzen für ihn unbefriedigend gewesen sein mag.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in den sozialen Medien, namentlich auf Facebook, kritisch über die türkische Regierung, namentlich über den Staatspräsidenten, geäussert. Betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Facebook-Ausdrucke ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem sozialen Medium unter seinem eigenen Namen auftritt. Das SEM hat in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einem gesteigerten Interesse der türkischen Behörden an seiner Person ausgegangen werden könnte, falls sie von diesen Kenntnis erhielten. Äusserungen und Kommentierungen dieser Art werden tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach gemacht und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin involvierter Drittpersonen seitens der türkischen Behörden erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfasste seit dem Jahr 2013 kritische Einträge und es entstanden ihm deswegen vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 keine Probleme mit den türkischen Behörden. Es ist nicht bekannt, dass gegen ihn diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet wurde und es bestehen keine glaubhaften konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang auf ihn aufmerksam geworden wären. Das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach zu verneinen.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer begab sich eigenen Angaben gemäss im Jahr 2010 nach C._______, wo er sein Studium absolvierte. In dieser Zeit gelangte er in Kontakt mit der HDP und übernahm für diese Partei ab dem Jahr 2013 politische Ämter. Mit den türkischen Behörden geriet er deshalb nie in Konflikt; es wurden weder Verfahren gegen ihn eingeleitet noch Ermahnungen ausgesprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass seine Tätigkeiten im Rahmen dessen lagen, was keine Folgen nach sich zieht. Im Juni 2014 kehrte der Beschwerdeführer nach Abschluss des Studiums zu seiner Familie nach D._______ zurück. Dort betätigte er sich eigenen Aussagen gemäss nicht mehr erkennbar für die Partei. Die einzige Tätigkeit, die er bei den Wahlen vom Juni 2015 ausführte, war die Instruktion von Wählern, die nicht wussten, wie sie ihre Stimme abgeben konnten. Dabei ging es nicht um die Abgabe von Wahlempfehlungen, sondern einzig um technische Instruktionen von Wählern aus allen politischen Lagern. Während dem sich der Beschwerdeführer in C._______ politisch betätigte - also in den Jahren 2013 und 2014 - geriet er verschiedene Male in Konflikt mit Studenten, die der MHP zugetan waren. Seinen Aussagen gemäss wurde er ab und zu verbal provoziert und auch tätlich angegangen. Die der MHP zuzurechnenden Studenten gaben ihm zu verstehen, dass ihnen seine Anwesenheit in C._______ nicht genehm war. Nachdem er C._______ nach Abschluss seines Studiums verlassen hatte, hatte er keinen Kontakt mehr zu diesen Personen und musste sich von ihnen auch nicht mehr bedroht fühlen. Die türkischen Behörden bezogen bei den Auseinandersetzungen zwischen den Studenten offenbar nie Position gegen den Beschwerdeführer und er räumte bei der Anhörung ein, dass er ausser bei einem seine Familie betreffenden Vorfall aus dem Jahr 1995 mit ihnen keine Probleme hatte. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund seines politischen Engagements in der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung noch hatte er solche in objektiv begründeter Weise zu befürchten.

E. 5.9 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, sein Bruder sei am 10. Oktober 2017 festgenommen und kurz darauf mangels Beweisen freigelassen worden. Welche Grundlage die geltend gemachte, aber nicht belegte Festnahme hatte, steht aufgrund der Aktenlage nicht fest. Ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann aus dem Vorgebrachten in asylrechtlicher Hinsicht nichts ableiten, weshalb es sich erübrigt, weiter auf das Vorbringen einzugehen.

E. 5.10 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt oder solche in naher Zukunft in objektiv begründeter Weise zu befürchten hatte. Auch im heutigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevante Verfolgung. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 5.11 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Bedrohung, die aktuell in der Türkei herrsche, unzureichend geprüft. Es sei insbesondere nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Kurde eingegangen und habe nicht geprüft, ob er durch sein politisches Engagement in asylrelevantem Ausmass gefährdet sei. Diese Rüge ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unberechtigt zu bezeichnen. Das SEM hat unter Ziffer 3 seiner Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP bei einer Rückkehr in seine Heimat keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse, und hat seine Auffassung nachvollziehbar begründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Prüfung ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Der Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst einberufen und allenfalls bereits im Anschluss an die bei der Wiedereinreise erfolgende Personenüberprüfung den Militärbehörden zur Durchführung der militärischen Musterung übergeben. Auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäusserten Befürchtungen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen eines "real risk" aus, der Beschwerdeführer werde während der Absolvierung des Militärdienstes oder während eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen B._______, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine für die Türkei überdurchschnittliche Schulbildung und erwarb Arbeitserfahrung (...) und (...) (act. A6/13 S. 4). Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte und arbeitete er während zirka eineinhalb Jahren in B._______, wo zwei seiner Brüder leben. Der Beschwerdeführer verfügt somit im Westen der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, das sich bereits vor seiner Ausreise als tragfähig erwiesen hat. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und Fertigkeiten dürfte es ihm mittelfristig möglich sein, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu erhalten, auch wenn ihm angesichts der derzeitigen politischen Gegebenheiten eine Laufbahn bei einer staatlichen Stelle verwehrt bleiben dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist lic. iur. Monika Böckle ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 10.3 Die Rechtsvertreterin hat mit der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 eine Aufstellung ihrer Aufwendungen und Barauslagen eingereicht. Sie bezeichnet den zeitlichen Aufwand mit 4,5 Stunden und macht Spesen von Fr. 70.- geltend, was angemessen erscheint. Für das Einreichen der Eingabe vom 5. Januar 2018 ist von einem Aufwand von einer Stunde und zusätzlichen Spesen von Fr. 70.- auszugehen. Die integrale Übersetzung des nicht den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom 21. November 2013 wird vom Bundesverwaltungsgericht als nicht notwendiger Aufwand eingestuft. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 10.2 auf Fr. 150.- festzusetzen. Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 965.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 965.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3828/2017lan Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Februar 2017 und gelangte am 17. Februar 2017 in die Schweiz, wo er am 20. Februar 2017 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er, in seiner Kindheit hätten Soldaten das Haus seiner Familie in Brand gesteckt und seinen Bruder belästigt. Während seiner Studienzeit sei er als Delegierter der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewählt worden. Im Februar 2013 seien er und ein Kollege in C._______ auf offener Strasse von 15 Nationalisten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Am Weltfrauentag 2014 hätten sie Reden gehalten, weshalb sie von Nationalisten angegriffen worden seien. Nach Abschluss seines Studiums sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich etwa ein halbes Jahr lang aufgehalten habe. Es sei ein Ausgehverbot verhängt worden und alle, die an Kundgebungen der HDP teilgenommen hätten, seien verhaftet worden. In C._______ sei er Mitglied der HDP-Delegation gewesen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er nach B._______ gegangen. In D._______ seien viele seiner Verwandten ums Leben gekommen, weil sie trotz des Ausgehverbots auf die Strasse gegangen seien. Nachdem er sein Studium abgeschlossen habe, seien ihm Fragen gestellt worden, als er sich für Stellen beworben habe. Man habe wissen wollen, weshalb er in den Westen der Türkei gekommen sei und wie er sich zu Erdogan stelle. Er habe sich an diversen Arbeitsplätzen vorgestellt, sei aber nicht ernannt worden. Er habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt und habe die Flucht ergriffen. Falls er in die Türkei zurückkehre, werde er am Flughafen festgenommen und der Armee für den Militärdienst übergeben. Er sei in den sozialen Medien kritisch aktiv. Da diese in der Türkei kontrolliert würden, könnte er bei einer Rückkehr festgenommen werden. A.c Am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich vor seiner Ausreise aus der Türkei zirka ein Jahr lang in B._______ aufgehalten. Bis im Juni 2014 habe er in C._______ studiert, danach sei er zu seiner Familie nach D._______ gegangen. Da es dort gewaltsame Ereignisse gegeben habe, sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen. Als er sein Studium begonnen habe, habe er eine akademische Laufbahn angestrebt. Gegen Ende seines Studiums habe Erdogan mit dem Koran in der Hand die Leute zu beeinflussen versucht. Als er das Studium abgeschlossen habe, habe ihm der Staat zwei Möglichkeiten gegeben. Entweder hätte er Erdogan unterstützen sollen oder als Oppositioneller im Gefängnis landen können. Da er politisch denke, habe er sich nicht für Erdogan entscheiden, aber auch nicht am bewaffneten Kampf gegen das Regime teilnehmen können. Während seines dritten Studienjahrs sei er Mitglied der HDP geworden. Zuerst sei er Präsident des Distrikts von E._______ und danach Mitglied der Delegation von C._______ geworden. In dieser Zeit hätten sie einige Pressemitteilungen verfasst. Deshalb seien sie von Sympathisanten der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) bedroht worden. Etwa im März 2013 sei er mit Freunden von 15 Personen angegriffen und verletzt worden. Im Jahr 2014 hätten sie zum Weltfrauentag eine Pressemitteilung abgegeben. Danach seien sie von Nationalisten auf der Strasse angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Er habe einem Freund empfohlen, Anzeige zu erstatten, und habe sich als Zeuge zur Verfügung gestellt. Als er nach dem Studium zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt sei, habe er sich politisch betätigen wollen. Aufgrund der allgemeinen Situation habe er es aber nicht gewagt. Danach sei er zu seinem Bruder nach B._______ gegangen, wo er als (...) Geld verdient habe. Nach etwa drei Monaten habe es einen Streit zwischen einem Kurden und einem Türken gegeben, wobei der Kurde mit Benzin übergossen und angezündet worden sei. Nach diesem Vorfall sei er zu einem anderen Bruder gegangen und habe sich mit dem Gedanken an eine Flucht nach Europa beschäftigt. In der Türkei habe er nicht mehr in Würde und Frieden leben können. Da die Soldaten in der Türkei täglich die kurdische Bevölkerung massakrierten, habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er habe im Internet gesehen, dass er sich in Ankara für den Dienst hätte melden müssen. Im Jahr 1995 sei das Haus seiner Familie in Brand gesetzt worden, weil sein Vater sich nicht als Dorfschützer zur Verfügung gestellt habe. In B._______ habe er ein Examen absolvieren müssen, um als Akademiker eine Stelle erhalten zu können. Er habe die nötige Punktzahl erreicht und anschliessend in Gesprächen Fragen zur AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) und zu Erdogan beantworten müssen. Man habe ihn gefragt, weshalb er als Kurde in einer türkischen Stadt das Examen absolviere. Seine Ausreisemotive seien der Zwischenfall, bei dem ein Kurde verbrannt worden sei, und der bevorstehende Militärdienst gewesen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 - eröffnet am 8. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juli 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 27. Juli 2017 den Namen und die Adresse eines vom ihm bestimmten Rechtsbeistands mitzuteilen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Gericht ihm von Amtes wegen einen beiordnen. D.b Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom Vortag zukommen. D.c Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. Juli 2017 den Namen und die Adresse der amtlichen Rechtsbeiständin seiner Wahl mit. D.d Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. E.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 25. August 2017 zur Vernehmlassung an das SEM. E.b Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 29. September 2017 weitere Unterlagen zu seinem Asylverfahren ein. E.c In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. E.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel und eine Kostennote vom gleichen Tag bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die beiden Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2014 stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausreise im Februar 2017. Zwischen den letzten Vorfällen in E._______ und C._______ und der Ausreise seien mindestens zwei Jahre vergangen, womit es insbesondere an einem zeitlichen Zusammenhang fehle. Der Beschwerdeführer habe seine politische Tätigkeit nach dem Abschluss seiner Studien abgebrochen, weshalb auch der vermutliche Verfolgungsgrund seitens der MHP-Leute weggefallen sei. D._______ habe er aufgrund der allgemein unsicheren Lage verlassen, danach habe er längere Zeit unbehelligt in B._______ gelebt. Die Mordtat von B._______, die er erwähnt habe, stehe in keinem Zusammenhang mit den erwähnten Vorfällen. Der Beschwerdeführer sei an der Straftat, bei der ein Kurde ums Leben gekommen sei, nicht beteiligt gewesen. Aus objektiver Sicht fehle sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen, die sich vor 2014 im westlichen Teil der Türkei zugetragen hätten, und der Ausreise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich als Akademiker im Falle einer akademischen Berufslaufbahn dem Regime von Erdogan unterstellen müssen, stehe im Zusammenhang mit der aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei. Dem Vorbringen sei keine asylbeachtliche Verfolgung zu entnehmen. Dem Hinweis auf die allgemeine Lage in D._______ sei kein persönlicher Bezug zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich eine Asylrelevanz zu verneinen sei. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile seien das Werk von Mitgliedern der nationalistischen Partei MHP gewesen. Seit seinem Wegzug aus E._______ und C._______ im Jahr 2014 habe er von diesen keine Behelligungen mehr erlitten. Es bestünden keine Hinweise, dass die Drohungen in Zukunft verwirklicht würden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit innerhalb der HDP lokal in einer Führungsposition gewesen, jedoch nur bis zum Abschluss der Studien im Juni 2014. Danach habe er die politischen Aktivitäten eingestellt, was den Schluss zulasse, dass er für die türkischen Behörden im jetzigen Zeitpunkt nicht von besonderem Interesse sei. Demnach bestehe kein Anlass zur Befürchtung, er könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden. Der Aufforderung des SEM, Unterlagen zu seinen Aktivitäten auf sozialen Netzwerken beizubringen, sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Die Dienstpflicht sei asylrechtlich nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen der Verschiebung seiner Truppeneinheit erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstellen, da die Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge. Ein Einsatz im Osten der Türkei und ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stellten keine asylbeachtliche Massnahme dar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im März 2013 in C._______ zusammen mit einem Parteikollegen von Mitgliedern der MHP angegriffen worden. Er habe den Vorfall angezeigt. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er in erster Instanz schuldig gesprochen und mit einer Strafe belegt worden sei, obwohl sein Kollege und er die einzigen Verletzten gewesen seien. Dies zeige, dass es sich um eine politisch motivierte Verurteilung handle. Im Nachgang zum Weltfrauentag 2014 sei er von Mitgliedern der MHP mit dem Tod bedroht worden. Der Vorfall sei angezeigt worden und er habe vor Gericht als Zeuge ausgesagt. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass eine Strafuntersuchung anhand genommen worden sei. Das Verfahren sei seit 2014 hängig und es bestehe die Gefahr, dass erneut ein tendenziöses Urteil gegen ihn ergehen werde. Über seine Parteizugehörigkeit gebe es keine Unterlagen mehr, da das lokale Büro in C._______ angegriffen worden und ausgebrannt sei. Dabei seien sämtliche ihn betreffenden Dokumente zerstört worden. Nachdem er nach B._______ gegangen sei, habe er einen brutalen Mord an einem ihm bekannten Kurden miterlebt. Es sei aufgefallen, dass (...) kurdische Mitarbeiter betroffen hätten. Sein Zuwarten mit der Ausreise sei damit zu erklären, dass er gehofft habe, die Lage werde sich wieder verbessern. Die Situation habe sich nach 2014 aber verschlechtert und er habe erkannt, dass er auch in B._______ nicht sicher sei. Er habe häufig in den sozialen Medien gegen das Erdogan-Regime Stellung bezogen und sei erst jetzt in der Lage, Belege dafür einzureichen. Auch aufgrund dieser Tätigkeit würde er in der Türkei verfolgt werden. Zudem müsse er bei einer Rückkehr ins Militär einrücken. Für einen Kurden und Akademiker mit HDP-Vergangenheit bedeute dies eine enorme Gefährdung. Es sei bekannt, dass insbesondere kurdische Soldaten in den Osten der Türkei geschickt würden, um dort gegen ihre eigenen Leute zu kämpfen. Zahlreiche Todesfälle von kurdischen Soldaten seien nicht aufgeklärt worden; insbesondere häuften sich ungeklärte Suizide. Alle diese Ereignisse begründeten einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn, der als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren sei. Das SEM habe die Bedrohung, die in der Türkei herrsche, unzureichend geprüft. Es gehe nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Kurde ein, der in der jüngeren Vergangenheit für die HDP aktiv gewesen sei. Es sei nicht geklärt worden, ob er durch sein politisches Engagement in asylrelevantem Ausmass exponiert sei. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass kumulative Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen von geringer Intensität zu einem unerträglichen psychischen Druck führen könnten. Es sei vorliegend offensichtlich, dass er unter einem erheblichen psychischen Druck gelitten habe. Da in seiner Heimatprovinz D._______ mittlerweile eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzumutbar. In seinem Heimatdorf trieben sogenannte Bewacher ihr Unwesen, was dazu führen würde, dass seine Rückkehr bekannt würde. In B._______ herrsche für kritische Kurden praktisch ein Arbeitsverbot im Bereich der akademischen Berufe. Auch deshalb falle eine alternative Wohnsitznahme nicht in Betracht. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei gemäss dem eingereichten Urteil des Strafgerichts von C._______ vom (...) 2017 am (...) 2013 in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Er sei wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 15 Tagen verurteilt worden. Aus den Ausführungen des Gerichts sei nicht zu erkennen, dass sich dieses gegenüber ihm in diskriminierender Weise verhalten habe - ein Politmalus sei nicht erkennbar. Dem Urteil sei keine Absicht der türkischen Behörden zu entnehmen, ihn in einer für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Weise zu belangen. Betreffend die Veröffentlichungen auf "Facebook" sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich teilweise kritisch über das Staatsoberhaupt geäussert habe, die Kommentare indessen keine schweren verbalen Äusserungen enthielten, die für die Behörden von besonderem Interesse sein könnten. In den Posts sei die Rede davon, dass der Präsident ein Lügner sei und dass die Abstimmung von 2017 verloren gehen solle. Es werde die Frage der universitären Ausbildung des Präsidenten erörtert und Kritik an der Einschränkung der Pressefreiheit geübt. In den Posts aus den Jahren 2013 und 2014 werde auf die damalige politische Situation in der Türkei Bezug genommen, weshalb mangels Aktualität und auch weil keine massiven Beschuldigungen geäussert worden seien, kein Anlass bestehe, dass die türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien. Zudem seien während seines Aufenthalts in der Türkei deswegen keine Massnahmen ergriffen worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an einem Nevroz-Fest in F._______ zeigten, seien nicht Bestandteil seiner Facebook-Publikationen. Sie stammten offensichtlich aus einer privaten Sammlung. Es sei nicht ersichtlich, dass andere als die abgebildeten Personen davon Kenntnis haben könnten. Der Beschwerdeführer habe eine Namensliste von Personen eingereicht, die ein ähnliches Profil wie er aufwiesen und Probleme mit den türkischen Behörden hätten. Dem SEM sei es nicht möglich, einen Vergleich mit anderen Personen vorzunehmen, von denen keine präzisen Angaben darüber vorlägen, weshalb sie ins Blickfeld der Behörden geraten seien. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus E._______ im Jahr 2014 seine politischen Aktivitäten vollständig eingestellt habe, was eine zukünftige Behelligung durch den Staat in den spekulativen Bereich abfallen lasse. In einem Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde G._______ werde davon gesprochen, der Beschwerdeführer habe sich an diese Kirche angenähert, was für ihn in seiner Heimat eine Gefährdung mit sich bringe. Die Türkei sei auch in Beachtung der letzten Entwicklungen immer noch ein laizistischer Staat. Dem werde auch auf rechtlicher Ebene Rechnung getragen. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm kein Schutz vor allfälligen Nachstellungen gewährt würde. Zudem könne aufgrund des Schreibens nicht davon ausgegangen werden, er habe sich vom Islam gelöst. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Verurteilung durch das Strafgericht betreffe einen Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und einer seiner Freunde aus politischen Gründen angegriffen worden seien. Das Gericht habe den Vorfall nicht neutral beurteilt und ihn aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Haltung übermässig bestraft. Beleg für den Ablauf der Ereignisse sei die auf dem Memory-Stick gespeicherte Nachrichtensendung. Zuerst werde der Angriff von zirka 15 Personen auf zwei Kurden geschildert. Danach erfolge die Berichterstattung zu einer Gegendemonstration zu diesem Vorfall, die am folgenden Tag stattgefunden habe. Es handle sich um eine Nachrichtensendung von Kanal D, dem meistgesehenen Sender in der Türkei. Die Vorfälle seien vor einem politisch angespannten Hintergrund zu sehen. Als regimekritisch identifizierbare Kurden würden sie in der Öffentlichkeit angegriffen und für ihre Gegenwehr über die Massen hart bestraft. Es werde deutlich, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der politischen Anschauung des Beschwerdeführers vorliege. Die Facebook-Einträge seien vor dem beschriebenen Hintergrund zu beurteilen. In der heutigen Türkei seien Äusserungen der genannten Art ausreichend, um aufgrund kritischer Gesinnung registriert und verfolgt zu werden. Der Replik würden weitere Ausdrucke von Fotografien von den Neujahrsfestkundgebungen aus dem Jahr 2012 beigefügt, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Darauf seien die Studentinnen H._______, I._______ und der Beschwerdeführer abgebildet. Die beiden Studentinnen seien aufgrund der Teilnahme an diesen Anlässen verurteilt worden; sie seien vor die Wahl gestellt worden, entweder die Busse zu bezahlen oder sechs Monate Freiheitsstrafe abzusitzen. Frau H._______ habe die Busse bezahlt. Die Sanktionen seien milder im Vergleich zu solchen, die heute in der Türkei in ähnlichen Fällen verhängt würden. Aufgrund der Verurteilungen sei davon auszugehen, dass der Polizei das gesamte Geschehen anlässlich der Kundgebungen bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, als Teilnehmer der gleichen Veranstaltung eine willkürliche Bestrafung zu erleiden. Die Liste mit den ebenfalls gefährdeten Personen sei ein Indiz, dass Menschen mit ähnlichen Biografien und ähnlichem Engagement in der Türkei gefährdet sein könnten. Der Beschwerdeführer habe sich noch im Juni 2015 als Wahlhelfer für die HDP betätigt und es sei nicht wahrscheinlich, dass die Behörden seine Vergangenheit im Falle einer Rechtssache ignorierten. Ein Cousin des Beschwerdeführers arbeite im Heimatdorf des Beschwerdeführers mit der Armee zusammen. Der Kommandant der Kaserne J._______ habe sich in letzter Zeit dreimal nach ihm erkundigt. Der Kommandant habe erwähnt, der Armee lägen Informationen über den Beschwerdeführer vor, dass er für eine Terrororganisation geworben habe. Man habe ihn lange nicht gesehen und er müsse einrücken. Es werde vermutet, die Dorfmiliz habe ihn bei der Armee angeschwärzt. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei am 10. Oktober 2017 in K._______ verhaftet worden. Er sei terroristischer Aktivitäten beschuldigt worden. Mangels Beweisen sei er kurz darauf freigelassen worden; die Behörden hätten sein Mobiltelefon beschlagnahmt und es nach Ankara geschickt. Diese Festnahme zeuge vom willkürlichen Vorgehen der Behörden gegen die Familie des Beschwerdeführers, da sein Bruder politisch nie aktiv gewesen sei. 4.5 In der Eingabe vom 5. Januar 2018 wird auf das Urteil des (...) Schwurgerichts von F._______ betreffend H._______ und L._______ vom (...) November 2013 hingewiesen. Die beiden seien wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden, nachdem sie bei der Zusammenkunft von Studenten gesichtet worden seien. Es sei beobachtet worden, wie sie sich mit Postern von Abdullah Öcalan und Flaggen der PKK hätten fotografieren lassen. Sie seien ebenfalls beschuldigt worden, mit den Händen das Siegeszeichen gemacht zu haben. H._______ sei zudem wegen Tragens eines typischen Peschmerga-Schals verurteilt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Veranstaltung ebenfalls fotografiert worden sei. Seine Teilnahme ergebe sich aus den eingereichten Fotografien. Auch er habe seine Hände zum Siegeszeichen erhoben, trage teilweise den Peschmerga-Schal oder eine Art Kette in den Farben Kurdistans. Er wäre wegen seiner HDP-Mitgliedschaft und seiner oppositionellen Tätigkeiten dem erhöhten Risiko einer politisch motivierten Haftstrafe ausgesetzt. Weitere Fotografien zeigten ihn mit den beiden Verurteilten bei einem Besuch des (...) und Abgeordneten der HDP, M._______; sein Name sei auch im Urteil gegen die beiden Frauen gefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Text des eingereichten Videos übersetzt, in dem ein Ausschnitt einer Nachrichtensendung des Kanal D gezeigt werde. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen vor, er sei im Frühjahr 2013 zusammen mit einem Kollegen von Anhängern der MHP angegriffen worden. Dabei sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf er mit einem Messer verletzt worden sei. Er sei in diesem Fall Opfer gewesen, da er nicht bewaffnet gewesen sei. Er habe sich davor gefürchtet, sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, da die Behörden ein Urteil gegen ihn fällen könnten. Dem Urteil des (...) Strafgerichts von C._______ vom (...) 2017 ist zu entnehmen, dass es am (...) 2013 im Stadtzentrum von C._______ zu einem Raufhandel gekommen ist. Der Beschwerdeführer, sein Kollege N._______ und dessen Verlobte O._______ hätten schon in der Vergangenheit andere politische Ansichten als ihre Opponenten P._______ und Q._______ gehabt. Der Streit sei in eine Schlägerei ausgeartet, bei der es zu einfachen Körperverletzungen, Beleidigungen und Drohungen gekommen sei. Gemäss den Erwägungen im Urteil gingen die Aussagen der an der Auseinandersetzung Beteiligten auseinander und die aussagende Zeugin konnte keine genauen Angaben über das Vorgefallene machen. Sie habe gesehen, dass eine magere Person gestossen und mit einem Messer angegriffen worden sei, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Das Gericht erachtete es aufgrund der Aktenlage als erwiesen, dass P._______ - der es bestritt - gegenüber dem Beschwerdeführer eine Körperverletzung begangen habe und deshalb zu verurteilen sei. Auch Q._______, der es ebenfalls bestritt, wurde wegen einfacher Körperverletzung am Beschwerdeführer und seinem Kollegen verurteilt. Das Gericht erachtete es ebenfalls als erwiesen, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermassen) zulasten von P._______ eine Körperverletzung beging, nachdem er von diesem provoziert worden war. Das Gericht sah sich ausser Stand zu beurteilen, wer mit den Provokationen begonnen habe. Der Beschwerdeführer wurde vom Tatbestand der Beschimpfung freigesprochen, zumal die Zeugin keine Beleidigungen gehört habe. Das Gericht sprach die an der Auseinandersetzung beteiligten Männer der einfachen Körperverletzung schuldig, die beteiligte Frau, O._______, wurde freigesprochen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung können dem vorlgelegten Urteil keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder seiner politischen Anschauungen übermässig streng bestraft wurde. Er wurde von den Anschuldigungen der Beleidigung und der Drohung freigesprochen und wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung, wonach er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 15 Tagen verurteilt worden sei, erweisen sich nach Konsultation der bei den Akten liegenden Übersetzungen des Urteils als unrichtig (vgl. act. A23 und Beilage 2 der Beschwerde). Da die Schilderungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten (naturgemäss) auseinandergingen und die einzige Zeugin, die vom Gericht einvernommen werden konnte, keine genauen Angaben zum Vorgefallenen machen konnte, war es dem Gericht nicht möglich, die objektive Wahrheit vollends zu ergründen. Der Beschwerdeführer gestand gemäss den Ausführungen im Urteil ein, P._______ verletzt zu haben, weshalb er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde - von zwei anderen Anklagepunkten wurde er freigesprochen, weil das Gericht die ihm zur Last gelegten Tatbestände als nicht erwiesen erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage somit nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner politischen Anschauungen vom (...) Strafgericht von C._______ bewusst zu Unrecht verurteilt oder härter bestraft worden. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist in diesem Punkt demnach auszuschliessen. 5.3 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen im Weiteren geltend, er sei im Anschluss an den Weltfrauentag 2014 von Privatpersonen (türkische Nationalisten) beschimpft und bedroht worden. Er habe einem Freund empfohlen, Anzeige zu erstatten, und habe sich als Zeuge zur Verfügung gestellt. Insofern im Beschwerdeverfahren die Befürchtung geäussert wird, der Beschwerdeführer könnte in diesem Verfahren aus politischen Gründen verurteilt und übermässig bestraft werden, ist festzuhalten, dass gemäss einem eingereichten Beweismittel H._______ Anzeige erstattete, weil mehrere Personen sie am (...) 2014 verletzt und gedroht hätten, sie zu töten. Der Beschwerdeführer und weitere Personen bestätigten der Polizei gegenüber die Aussagen der Geschädigten als Zeugen. Gemäss einem Schreiben des Staatsanwalts sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegten Taten begangen hätten, weshalb "eine Klageeröffnung erfolgen könne". Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren als Zeuge einvernommen wurde und weder als Tatverdächtiger noch als Opfer darin involviert ist. Seine Befürchtung, er könnte in diesem Verfahren verurteilt werden, erweist sich somit als unbegründet. Seine Rolle als Zeuge in einem möglicherweise noch hängigen Strafverfahren ist asylrechtlich irrelevant. 5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des (...) Schwurgerichts von F._______ vom (...) 2013 ein, mit dem H._______ und L._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 6000 Türkischen Lira verurteilt wurden. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Anzeige einer Privatperson Ermittlungen eingeleitet hatten, die zum Strafverfahren gegen die beiden Frauen führten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass er bei der Teilnahme an der Veranstaltung, die zur Verurteilung der beiden Frauen führte, abgelichtet worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in das Strafverfahren involviert war. Das Urteil datiert vom (...) 2013 und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in dieser Angelegenheit ein Tatverdacht vorlag und gegen ihn Ermittlungen geführt wurden. Die den Frauen zur Last gelegte Teilnahme an einer Veranstaltung soll sich im Februar 2012 zugetragen haben. Der Beschwerdeführer lebte bis im Februar 2017 in der Türkei und wurde von den türkischen Behörden - soweit bekannt - aufgrund der Teilnahme an aus derer Sicht rechtswidrigen Veranstaltungen weder in ein Ermittlungsverfahren einbezogen noch anderweitig in ein solches Verfahren involviert. Die von ihm geäusserte Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr, wegen demselben Vergehen wie die beiden Frauen dem Gericht zugeführt zu werden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte als objektiv gesehen unbegründet zu werten. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage davon aus, der dem Beschwerdeführer bevorstehende Militärdienst sei das ausschlaggebende Moment für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in gefestigter Praxis davon aus, dass es das legitime Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten. Die militärische Einberufung erfolgt in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische und die religiöse Zugehörigkeit des Einberufenen spielen dabei keine Rolle. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits vorstehend ausführte, erachtet es den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Vergangenheit von den türkischen Behörden als regimefeindlich eingestuft und gesucht, als nicht stichhaltig. Auch aufgrund seiner familiären Herkunft muss er nicht damit rechnen, in einem allfälligen Verfahren wegen Refraktion unfair behandelt zu werden. Seine Familie stand zwar seinen Angaben gemäss unter dem Druck der lokalen Behörden, weil sein Vater das Amt des Dorfschützers nicht ausüben wollte, von weiteren erheblichen Benachteiligungen, die seine Eltern zu einem späteren Zeitpunkt erlitten hätten, berichtete er indessen nicht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, es läge gegen den Beschwerdeführer etwas vor, das ihm im Rahmen eines militärstrafrechtlichen Verfahrens zum Nachteil gereichen würde. Insofern in der Replik ausgeführt wird, der Kommandant der Kaserne von J._______ habe sich in den letzten Monaten mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt und seinem Cousin gegenüber geäussert, man habe Informationen darüber, dass der Beschwerdeführer für einer Terrororganisation geworben habe, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt. Dass ein Militärkommandant einem Verwandten eines Dienstpflichtigen gegenüber erklären würde, dieser müsse nächstens einrücken, ist nichts Ungewöhnliches, ein Hinweis, ein Verwandter werde wegen Verdachts der Unterstützung einer Terrororganisation gesucht, wäre in hohem Masse unprofessionell und könnte für denjenigen, der seine dienstliche Verschwiegenheitspflicht derart verletzt, weitreichende Folgen haben. 5.6 Der Beschwerdeführer schilderte, dass seine Familie in ihrem Herkunftsgebiet in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt wurde, damit sein Vater das Amt eines Dorfschützers übernehme. Nachdem er diesem Ansinnen nicht nachkam, wurde das Haus der Familie abgebrannt. In persönlicher Hinsicht erlitt der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden keine Übergriffe. Die Auseinandersetzungen, die er während seiner Studienzeit in C._______ hatte, trugen sich zwischen rechtsnationalistischen Studenten und eher linksgerichteten kurdischen Studenten zu. Den Akten kann entnommen werden, dass die Polizei bei der gewaltsamen Auseinandersetzung vom März 2013 eingriff und Ermittlungen einleitete. Ebenso gingen die türkischen Sicherheitsbehörden der Anzeige einer Mitstudentin aus dem Jahr 2014 nach. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen und gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben des Staatsanwalts wurde die Beweislage als ausreichend für eine Fortsetzung des Verfahrens gegen Personen aus dem rechtsnationalistischen Milieu erachtet. Nach seinem Studium wollte der Beschwerdeführer in den Diensten des türkischen Staats eine berufliche Laufbahn einschlagen. Da er sich bei den Vorstellungsgesprächen nicht hinter Präsident Erdogan und dessen Politik stellen konnte, wurde er bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt. Dass seine Lebensgeschichte beim Beschwerdeführer seelische Verletzungen verursachte sowie Spuren und Verunsicherung hinterliess, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt. Die von ihm geschilderte Lebenssituation und die in beruflicher Hinsicht erlittenen Benachteiligungen sind in ihrer Intensität objektiv gesehen indessen zu wenig schwerwiegend, um als ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden zu können. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Diesbezüglich ist vorliegend einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von den türkischen Behörden ausgehenden Übergriffen ausgesetzt wurde. Anderseits sind die von nationalistischen Studenten ausgehenden Schikanen und Übergriffe, die sich während seiner Studienzeit in C._______ zutrugen, nicht derart gewesen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei unzumutbar erschwerten. Nach seiner Studienzeit in C._______ und seinem mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ zog er nach B._______, wo er unbehelligt lebte. Er beklagte sich zwar über die ungerechte Behandlung kurdischer (...), die von türkischen (...) ausging, bezeichnete aber keine ihn unmittelbar betreffenden Vorkommnisse, die als asylrechtlich relevante Nachteile gewertet werden könnten. Er konnte in B._______ durch seinen Verdienst seinen Lebensunterhalt bestreiten, auch wenn die Situation an seinen Arbeitsplätzen für ihn unbefriedigend gewesen sein mag. 5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in den sozialen Medien, namentlich auf Facebook, kritisch über die türkische Regierung, namentlich über den Staatspräsidenten, geäussert. Betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Facebook-Ausdrucke ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem sozialen Medium unter seinem eigenen Namen auftritt. Das SEM hat in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass von einem gesteigerten Interesse der türkischen Behörden an seiner Person ausgegangen werden könnte, falls sie von diesen Kenntnis erhielten. Äusserungen und Kommentierungen dieser Art werden tagtäglich in ähnlicher Form x-1000fach gemacht und eine systematische Identifizierung aller Verfasser sowie darin involvierter Drittpersonen seitens der türkischen Behörden erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer verfasste seit dem Jahr 2013 kritische Einträge und es entstanden ihm deswegen vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 keine Probleme mit den türkischen Behörden. Es ist nicht bekannt, dass gegen ihn diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet wurde und es bestehen keine glaubhaften konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang auf ihn aufmerksam geworden wären. Das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist demnach zu verneinen. 5.8 Der Beschwerdeführer begab sich eigenen Angaben gemäss im Jahr 2010 nach C._______, wo er sein Studium absolvierte. In dieser Zeit gelangte er in Kontakt mit der HDP und übernahm für diese Partei ab dem Jahr 2013 politische Ämter. Mit den türkischen Behörden geriet er deshalb nie in Konflikt; es wurden weder Verfahren gegen ihn eingeleitet noch Ermahnungen ausgesprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass seine Tätigkeiten im Rahmen dessen lagen, was keine Folgen nach sich zieht. Im Juni 2014 kehrte der Beschwerdeführer nach Abschluss des Studiums zu seiner Familie nach D._______ zurück. Dort betätigte er sich eigenen Aussagen gemäss nicht mehr erkennbar für die Partei. Die einzige Tätigkeit, die er bei den Wahlen vom Juni 2015 ausführte, war die Instruktion von Wählern, die nicht wussten, wie sie ihre Stimme abgeben konnten. Dabei ging es nicht um die Abgabe von Wahlempfehlungen, sondern einzig um technische Instruktionen von Wählern aus allen politischen Lagern. Während dem sich der Beschwerdeführer in C._______ politisch betätigte - also in den Jahren 2013 und 2014 - geriet er verschiedene Male in Konflikt mit Studenten, die der MHP zugetan waren. Seinen Aussagen gemäss wurde er ab und zu verbal provoziert und auch tätlich angegangen. Die der MHP zuzurechnenden Studenten gaben ihm zu verstehen, dass ihnen seine Anwesenheit in C._______ nicht genehm war. Nachdem er C._______ nach Abschluss seines Studiums verlassen hatte, hatte er keinen Kontakt mehr zu diesen Personen und musste sich von ihnen auch nicht mehr bedroht fühlen. Die türkischen Behörden bezogen bei den Auseinandersetzungen zwischen den Studenten offenbar nie Position gegen den Beschwerdeführer und er räumte bei der Anhörung ein, dass er ausser bei einem seine Familie betreffenden Vorfall aus dem Jahr 1995 mit ihnen keine Probleme hatte. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund seines politischen Engagements in der Türkei weder asylrechtlich relevante Verfolgung noch hatte er solche in objektiv begründeter Weise zu befürchten. 5.9 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, sein Bruder sei am 10. Oktober 2017 festgenommen und kurz darauf mangels Beweisen freigelassen worden. Welche Grundlage die geltend gemachte, aber nicht belegte Festnahme hatte, steht aufgrund der Aktenlage nicht fest. Ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann aus dem Vorgebrachten in asylrechtlicher Hinsicht nichts ableiten, weshalb es sich erübrigt, weiter auf das Vorbringen einzugehen. 5.10 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt oder solche in naher Zukunft in objektiv begründeter Weise zu befürchten hatte. Auch im heutigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevante Verfolgung. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5.11 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Bedrohung, die aktuell in der Türkei herrsche, unzureichend geprüft. Es sei insbesondere nicht auf die Situation des Beschwerdeführers als Kurde eingegangen und habe nicht geprüft, ob er durch sein politisches Engagement in asylrelevantem Ausmass gefährdet sei. Diese Rüge ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unberechtigt zu bezeichnen. Das SEM hat unter Ziffer 3 seiner Erwägungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP bei einer Rückkehr in seine Heimat keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse, und hat seine Auffassung nachvollziehbar begründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Prüfung ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Der Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst einberufen und allenfalls bereits im Anschluss an die bei der Wiedereinreise erfolgende Personenüberprüfung den Militärbehörden zur Durchführung der militärischen Musterung übergeben. Auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäusserten Befürchtungen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen eines "real risk" aus, der Beschwerdeführer werde während der Absolvierung des Militärdienstes oder während eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch in Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen B._______, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über eine für die Türkei überdurchschnittliche Schulbildung und erwarb Arbeitserfahrung (...) und (...) (act. A6/13 S. 4). Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte und arbeitete er während zirka eineinhalb Jahren in B._______, wo zwei seiner Brüder leben. Der Beschwerdeführer verfügt somit im Westen der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, das sich bereits vor seiner Ausreise als tragfähig erwiesen hat. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung und Fertigkeiten dürfte es ihm mittelfristig möglich sein, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu erhalten, auch wenn ihm angesichts der derzeitigen politischen Gegebenheiten eine Laufbahn bei einer staatlichen Stelle verwehrt bleiben dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist lic. iur. Monika Böckle ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Die Rechtsvertreterin hat mit der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 eine Aufstellung ihrer Aufwendungen und Barauslagen eingereicht. Sie bezeichnet den zeitlichen Aufwand mit 4,5 Stunden und macht Spesen von Fr. 70.- geltend, was angemessen erscheint. Für das Einreichen der Eingabe vom 5. Januar 2018 ist von einem Aufwand von einer Stunde und zusätzlichen Spesen von Fr. 70.- auszugehen. Die integrale Übersetzung des nicht den Beschwerdeführer betreffenden Urteils vom 21. November 2013 wird vom Bundesverwaltungsgericht als nicht notwendiger Aufwand eingestuft. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 10.2 auf Fr. 150.- festzusetzen. Der amtlichen Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 965.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 965.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: