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D-240/2024

D-240/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (Zaza), suchte am 6. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver- fügung vom 6. Mai 2022 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 ab. B. B.a Mit einem als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Schreiben vom

15. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM erneut die Gewährung von Asyl. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Voll- macht zugunsten einer türkischen Anwältin, Antrag um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft B._______ und Zahlungsbeleg für die Aktenein- sicht, Vorladungsschreiben vom 11. August 2022, Unzuständigkeitserklä- rung, diverse Auszüge von Facebook (alle in türkischer Sprache) und die Kopie eines an das SEM gerichteten Mehrfachgesuchs vom 6. Juli 2022. B.b Der Beschwerdeführer liess durch seine neu mandatierte Rechtsver- tretung mit Eingabe vom 15. Februar 2023 weitere Beweismittel – ein Ad- ressblatt, eine Vorladung und eine Wohnsitzbestätigung (alle in türkischer Sprache) – einreichen. B.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2023 auf, Übersetzungen der von ihm vorgelegten türkischen Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. März 2023 nach. B.d Mit Eingabe vom 30. März 2023 wurden weitere Beweismittel in türki- scher Sprache zu den Akten gereicht, teilweise mit Übersetzungen. Bei den übersetzten Unterlagen handelt es sich um ein Schreiben der türkischen Anwältin vom 24. März 2023, einen Auszug aus UYAP (elektronisches Jus- tizinformationssystem der Türkei) betreffend die Akte […], ein Untersu- chungsbericht zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) B._______, ein Abtrennungsbeschluss der OStA B._______ vom 6. Februar 2023, ein Schreiben der OStA B._______ vom 11. Januar 2023, ein Schreiben der Provinzpolizeiabteilung C._______ vom 02. Februar 2023 sowie ein Schreiben der OStA B._______ vom 24. August 2022.

D-240/2024 Seite 3 B.e Zudem wurden mit Schreiben vom 5. April 2023 weitere Übersetzun- gen von türkischsprachigen Beweismitteln eingereicht. Es handelt sich da- bei um einen Unzuständigkeitsbeschluss der OstA C._______ vom 29. Juni 2022, eine Vorladung für den Beschwerdeführer vom 21. November 2022 sowie eine Vorladung für D._______ vom 11. August 2022. B.f In einer Beweismitteleingabe vom 24. Mai 2023 wurden – in Form von Fotografien eines Handybildschirms und in türkischer Sprache – verschie- dene weitere Unterlagen eingereicht, bezeichnet als Anklage, Vorladung des Beschwerdeführers vom 23. November 2023, Schreiben des Gerichts an das Justizministerium: Anfrage und Zulassungsentscheid zur Anhebung der Strafuntersuchung. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 – eröffnet am 12. Dezember 2023 – stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bun- desverwaltungsgericht am 11. Januar 2024) Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl oder eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Bei- lagen wurden ein Auszug aus dem türkischen Strafregister (mit Überset- zung) sowie drei Anklageschriften, zwei davon mit Übersetzung, einge- reicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. E.b Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, unter Beilage einer Mittellosigkeits- und Unterstüt- zungsbestätigung der (…) vom 18. Januar 2024. E.c Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses.

D-240/2024 Seite 4 F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. Februar 2024 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik zu den Akten, unter Beilage von zahlreichen türkischsprachigen Unter- lagen zu den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Dabei handelt es sich insbesondere um diverse Untersuchungsberichte, Entscheide betreffend Zuständigkeit und Vereinigung von Verfahren sowie einen UYAP-Auszug vom 8. September 2022. H. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte das SEM mit Schrei- ben vom 1. März 2024 eine weitere Vernehmlassung ein. I. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 21. März 2024 Stel- lung und reichte Übersetzungen der zusammen mit der Replik eingereich- ten Unterlagen sowie einen Haftbefehl vom 19. September 2022 und ein Anwaltsschreiben vom 20. März 2024 zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges

D-240/2024 Seite 5 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zunächst fest, die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe werde als Mehrfachge- such entgegengenommen. Es wies darauf hin, dass das gegen den Be- schwerdeführer eingeleitete türkische Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung auf einer Anzeige beruhe, die im Juni 2022, eine Woche nach der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, eingereicht worden sei. Das SEM gehe davon aus, dass die anzeigende Person damit beauftragt worden sei, ihn anzuzeigen, und das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet worden sei, um subjek- tive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Dieses Vorgehen sei klar rechts- missbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf

D-240/2024 Seite 6 eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf. Die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Haft- strafe verurteilt zu werden, sei daher als gering zu erachten, zumal das Strafmass beim vorliegenden Tatbestand nach Erkenntnissen des SEM in der Regel weniger als zwei Jahre betrage. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung angeordneten Be- währungsauflagen wären zudem nicht als flüchtlingsrechtlich relevant ein- zustufen. Den Akten lasse sich ferner entnehmen, dass die gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe – angesichts seiner Äusserungen be- züglich Präsident Erdogan – nicht offensichtlich haltlos seien und solche Veröffentlichungen allenfalls auch in der Schweiz als Ehrverletzung straf- rechtlich geahndet werden könnten. Insgesamt lasse sich aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Präsi- dentenbeleidigung und der in diesem Zusammenhang erhobenen Anklage nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten habe. In einem Schreiben seiner Anwältin werde zwar auch der Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) erwähnt. Diesbezüglich seien aber keine weiteren Beweismittel eingereicht worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bei einer grossen Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG nur in einem Drittel der Fälle zu einer Verurteilung ge- kommen sei. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Argumente nicht berücksichtigt, die vorgelegten Do- kumente nicht ausreichend beachtet und seinen Asylantrag falsch beurteilt. Seine ersten kritischen Äusserungen gegen Präsident Erdogan, die Ge- genstand des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens seien, seien bereits im Mai 2019 und damit lange vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren erfolgt. Er habe damals noch in der Türkei gelebt und diese Posts nicht im Hinblick auf ein späteres Asylgesuch gemacht. Der türkische Staat respektive seine Justiz urteile willkürlich über Kommen- tare und Kritik in den sozialen Medien. Selbst Aussagen, die keinen Straf- tatbestand erfüllten und von der Redefreiheit gedeckt seien, würden als Straftaten gewertet und die Urheber könnten dafür in Haft genommen wer- den. Zudem würden Erdogans Sympathisanten die geringste Kritik an

D-240/2024 Seite 7 dessen Person als Beleidigung auffassen und unverzüglich Anzeige erstat- ten. Dies könne jede Person in der Türkei tun und er habe niemanden zur Anzeige gegen ihn veranlasst. Weiter entspreche die Behauptung, dass er nicht vorbestraft sei, nicht der Wahrheit. Er sei im Jahr 2012 wegen Urhe- berrechtssachen verurteilt worden, wobei die Urteilsverkündung aufge- schoben worden sei. Im Falle einer Verurteilung wegen Präsidentenbelei- digung würde diese Strafe ebenfalls vollstreckt. Es treffe auch nicht zu, dass er über kein politisches Profil verfüge. Sowohl er selbst als auch seine Familie seien Mitglieder der Oppositionspartei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Tausende Personen seien einzig deswegen festgenommen und bestraft worden, weil sie für die HDP ge- stimmt hätten. Auch der Parteivorsitzende Selahattin Demirtas befinde sich seit 20216 unrechtmässig in Haft, obwohl der EGMR in seinem Verfahren mehrmals Rechtsverletzungen festgestellt und seine Freilassung verlangt habe. Als Kurde sei er in der Türkei – selbst wenn er nicht Parteimitglied wäre – ständigen Diskriminierungen durch staatliche Einrichtungen sowie die Gesellschaft ausgesetzt und werde als Bürger zweiter Klasse behan- delt. Sodann habe er mit einem türkischen Anwaltsbüro Kontakt aufgenommen und weitere Unterlagen zu neuen politischen Verfahren erhalten, die gegen ihn eingeleitet worden seien. Insgesamt seien drei Prozesse bei erstin- stanzlichen Strafgerichten in B._______ hängig, wobei es in allen Fällen um Beleidigung des Staatspräsidenten gehe. Ein Verfahren habe er bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die anderen beiden seien neu eröffnet worden. Der Staat setze die Strafverfolgung offensichtlich fort. Die Behaup- tung der Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe sei gering, sei fern jeder Realität, zumal gerade bei Wiederholungstaten die Strafe verschärft werde. Angesichts der drei gegen ihn hängigen Verfahren habe er eine lange Haftstrafe zu erwarten. Schliesslich sei Präsident Erdogan kein normaler Bürger und Kritik an des- sen Person müsse flexibler gehandhabt werden. Die Rechtsprechung des EGMR trage dem auch Rechnung. Die von ihm verfassten Kommentare in den sozialen Medien dürften daher nicht Gegenstand von Beleidigungskla- gen werden, sondern wären als Kritik zu werten. Hintergrund der Verfahren gegen ihn seien allein Willkür und der Druck, welcher von Präsident Erdo- gan auf die Justiz ausgeübt werde. Im Übrigen habe das Komitee des Eu- roparats zur Verhütung von Folter bei Besuchen in der Türkei mehrmals gravierende Mängel bei den Haftbedingungen festgestellt. Würde er in die Türkei zurückkehren, erwarte ihn eine unverzügliche Festnahme aufgrund

D-240/2024 Seite 8 der hängigen Verfahren und in der Folge eine Haft, die mit der Menschen- würde nicht vereinbar sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der angefochtenen Verfü- gung fest und wies darauf hin, dass es auch in den zwei neu geltend ge- machten Strafverfahren um den Tatbestand der Beleidigung des Staats- präsidenten gehe. Es sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass dem Be- schwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe drohe.

E. 4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer zahlreiche neue Straf- akten ein und machte geltend, er sei zwischenzeitlich in drei verschiedenen Verfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in ei- ner Terrororganisation angeklagt worden. Diese seien nun vereinigt wor- den. Bereits zuvor sei die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend gewe- sen, dass ihm aufgrund der laufenden Strafverfahren keine Gefahr drohe. Nachdem nun drei neue Verfahren eröffnet worden seien, sei es für ihn absolut unmöglich, in die Türkei zurückzukehren, da es angesichts der neuen Vorwürfe sehr wahrscheinlich sei, dass er eingesperrt und gefoltert würde.

E. 4.5 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies das SEM darauf hin, dass es sich zu den neuen Beweismitteln inhaltlich nur beschränkt äussern könne, da diese lediglich in türkischer Sprache vorlägen. Sämtliche Unter- lagen stammten indessen soweit ersichtlich aus dem Jahr 2022. Bereits in der angefochtenen Verfügung sei diesbezüglich ausgeführt worden, dass das Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des ATG vermutlich bereits eingestellt worden sei. Aktuellere Dokumente seien offenbar auch auf Be- schwerdeebne nicht eingereicht worden.

E. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 reichte der Beschwerde- führer Übersetzungen der von ihm vorgelegten Dokumente ein. Ergänzend führte er aus, dass er zu den Strafakten aus dem Jahr 2022 vorher keinen Zugang gehabt habe und diese deshalb erst jetzt habe einreichen können.

E. 5.1 Im ersten Asylverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Türkei kei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei zwar Mitglied der Partei HDP gewesen, habe dort aber keine exponierte Stellung innegehabt und auch seine Familie habe insgesamt kein

D-240/2024 Seite 9 politisches Profil, aufgrund dessen sie im Visier der Polizei gestanden hätte (vgl. zum Ganzen Urteil D-2408/2022 E. 7).

E. 5.2 Im Rahmen seines Mehrfachgesuchs reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Beweismittel aus diversen türkischen Strafverfahren zu den Akten. Teilweise wurden diese kommentarlos eingereicht oder lediglich mit knappen Beschreibungen versehen (vgl. insbesondere die Eingaben an das BVGer vom 20. Februar 2024 und 21. März 2024). Aus der Sichtung der (übersetzen) Dokumente – ausgehend von deren Echtheit – sowie des jüngsten Schreibens der türkischen Anwältin ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild: Gegen den Beschwerdeführer werden mehrere Strafermitt- lungen geführt, welche die Delikte Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs [Türk Ceza Kanunu; TCK]), Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Herabsetzung der Türkischen Nation respektive ihrer Institutionen (Art. 301 TCK) betreffen. Es wurden drei Anklageschriften vorgelegt, welche alle aus dem Jahr 2023 stammen und dem Beschwerdeführer Präsidentenbeleidigung vorwerfen. Die Anklagen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ erhoben und es ist nicht bekannt, ob diese vom zuständigen Gericht angenommen wurden und welchen Fortgang das Verfahren genommen hat. Gemäss dem Schreiben der türkischen Anwältin vom 20. März 2025 werde in den betreffenden Verfahren die Vollstreckung des Vorführbefehls erwartet und die jeweiligen Verhandlungen seien vertagt worden. Hinsichtlich der Ermitt- lungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation wurden di- verse Untersuchungsberichte verschiedener Behörden sowie Vereini- gungs- und Unzuständigkeitsbeschlüsse vorgelegt. Daneben findet sich in den Akten ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») des (…) vom 19. Septem- ber 2022. Sämtliche diesbezüglichen Unterlagen stammen soweit ersicht- lich aus dem Jahr 2022. Es lässt sich nicht erkennen, ob die Verfahren fortgesetzt wurden und diese – wie im Anwaltsschreiben vom 20. März 2025 ausgeführt – noch hängig sind oder – wie das SEM mutmasst – be- reits eingestellt wurden. Offenbar wurde noch keine Anklage erhoben und es ist unklar, ob es zu einer solchen kommen würde. Dies gilt im Übrigen auch für die Ermittlungen wegen Herabsetzung der Türkischen Nation. In diesem Zusammenhang ist weder ein Vorführbefehl noch eine Anklage er- sichtlich. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegter UYAP-Auszug datiert vom 8. September 2022 und weist vier offene Verfahren auf, davon eines wegen Präsidentenbeleidigung, eines wegen Herabsetzung der Türki- schen Nation und zwei wegen Propaganda für eine terroristische Organi- sation. Der aktuelle Stand der Verfahren lässt sich dem Dokument

D-240/2024 Seite 10 offensichtlich nicht entnehmen und ein neuerer UYAP-Auszug wurde nicht eingereicht.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu- tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Ver- fahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann- ten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politi- sches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die tür- kische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidi- gung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht aus- schöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 5.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die dargelegten Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich re- levante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Verfahren wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation sowie Herabsetzung der Türkischen Nation sind ge- mäss den vorliegenden Unterlagen nicht über das Ermittlungsverfahren hinausgegangen und soweit ersichtlich wurden seit mehr als zwei Jahren keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen. Hinsichtlich der drei Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung soll zwar Anklage erhoben worden sein. Über den Fortgang dieser Verfahren ist jedoch nichts bekannt. Aus den eingereichten Dokumenten geht etwa nicht hervor, ob die Anklage- schriften vom zuständigen Gericht akzeptiert wurden und tatsächlich – wie im Anwaltsschreiben vom 20. März 2025 ausgeführt – Verhandlungen an- gesetzt worden sind. Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht erstellt, dass überhaupt ein gerichtliches Verfahren eröffnet wurde. Weiter ist völlig offen, ob es in den vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren je zu einer

D-240/2024 Seite 11 Verurteilung käme, diese vor den innerstaatlichen Instanzen Bestand hätte und in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung münden würde. Wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt, weisen weder der Be- schwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein massgebliches politi- sches Profil auf (vgl. Urteil D-2408/2022 E. 7.3). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Ak- tivitäten auf den sozialen Medien – vorliegend handelt es sich um solche – tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Schliesslich weist der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen auf. Zwar macht er geltend, er sei im Jahr 2012 wegen «Urhe- berrechtssachen» verurteilt worden, wobei die betreffende Strafe aufge- schoben worden sei. Ein solches Urteil ist auch auf dem UYAP-Auszug – dort wird als Tatbestand «Markenverletzung» aufgeführt – ersichtlich. Nachdem das betreffende Gerichtsurteil nicht vorgelegt wurde, bleibt je- doch unklar, weshalb der Beschwerdeführer belangt und welche Strafe ausgesprochen worden sein soll. Wenn in jenem Entscheid tatsächlich die Urteilsverkündung aufgeschoben wurde (sogenannter HAGB-Entscheid), ist angesichts des erheblichen Zeitablaufs davon auszugehen, dass eine allfällige Bewährungszeit abgelaufen ist und auch bei einer neuerlichen Verurteilung kein Vollzug der damaligen Strafe erfolgen würde. Zudem handelt es sich um eine gänzlich andere Angelegenheit, weshalb nicht an- zunehmen ist, diese würde sich in den geltend gemachten aktuellen Straf- verfahren in einem rechtsstaatlich illegitimen Ausmass zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Im Rahmen eines allfälligen Gerichtsver- fahrens wird er die Möglichkeit haben, sich mithilfe seiner Anwältin gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum Motiv seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien zu äussern. An dieser Stelle ist darauf hinzuwei- sen, dass als Tatzeitpunkt in der überwiegenden Mehrheit der eingereich- ten Strafunterlagen das Jahr 2022 aufgeführt wird; lediglich eine der drei Anklageschriften (Verfahrensnummer […]) verweist diesbezüglich auch auf den (…) 2019. Sämtliche Ermittlungen wurden soweit ersichtlich erst un- mittelbar nach der definitiven Ablehnung des ersten Asylgesuchs im Juni 2022 aufgenommen, weshalb der vom SEM geäusserte Verdacht, der Be- schwerdeführer habe diese Verfahren absichtlich provoziert, um die Rück- schaffung in den Heimatstaat zu verhindern, jedenfalls nicht unplausibel erscheint. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Personen, die in der Türkei von «Social-Media-Ermittlungsverfahren»

D-240/2024 Seite 12 betroffen sind, nicht generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 m.H.). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen ein unfaires Strafverfahren zu erwarten hätte, sind, wie bereits dargelegt, ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann somit – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine politisch motivierte, unverhältnismäs- sige Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es da- rauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

D-240/2024 Seite 13 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren – nament- lich für die Durchführung einer Einvernahme – festgenommen würde. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, zu- mal in der Türkei kein systematisches und flächendeckendes Risiko für Folter und Misshandlungen in Haft besteht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Weg- weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-240/2024 Seite 14

E. 7.3.2 Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass unter Be- rücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei nicht von einer ge- nerellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Her- kunftsregion des Beschwerdeführers (E._______) respektive seinen letz- ten Wohnort (C._______) auszugehen sei. Weiter wurde erwogen, dass sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Si- tuation geraten könnte (vgl. Urteil D-2408/2022 E. 9.3). Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurde nichts vorgetragen, das zu einer anderen Ein- schätzung führen könnte. Insbesondere sind die allgemeinen Ausführun- gen zur Situation der Kurden in der Türkei und Diskriminierungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sei, nicht geeignet, den Wegwei- sungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu- weisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 26. Januar 2024 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Verfah- renskosten aufzuerlegen.

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D-240/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-240/2024 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...) Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (Zaza), suchte am 6. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 ab. B. B.a Mit einem als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Schreiben vom 15. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM erneut die Gewährung von Asyl. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Vollmacht zugunsten einer türkischen Anwältin, Antrag um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft B._______ und Zahlungsbeleg für die Akteneinsicht, Vorladungsschreiben vom 11. August 2022, Unzuständigkeitserklärung, diverse Auszüge von Facebook (alle in türkischer Sprache) und die Kopie eines an das SEM gerichteten Mehrfachgesuchs vom 6. Juli 2022. B.b Der Beschwerdeführer liess durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15. Februar 2023 weitere Beweismittel - ein Adressblatt, eine Vorladung und eine Wohnsitzbestätigung (alle in türkischer Sprache) - einreichen. B.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2023 auf, Übersetzungen der von ihm vorgelegten türkischen Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. März 2023 nach. B.d Mit Eingabe vom 30. März 2023 wurden weitere Beweismittel in türkischer Sprache zu den Akten gereicht, teilweise mit Übersetzungen. Bei den übersetzten Unterlagen handelt es sich um ein Schreiben der türkischen Anwältin vom 24. März 2023, einen Auszug aus UYAP (elektronisches Justizinformationssystem der Türkei) betreffend die Akte [...], ein Untersuchungsbericht zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) B._______, ein Abtrennungsbeschluss der OStA B._______ vom 6. Februar 2023, ein Schreiben der OStA B._______ vom 11. Januar 2023, ein Schreiben der Provinzpolizeiabteilung C._______ vom 02. Februar 2023 sowie ein Schreiben der OStA B._______ vom 24. August 2022. B.e Zudem wurden mit Schreiben vom 5. April 2023 weitere Übersetzungen von türkischsprachigen Beweismitteln eingereicht. Es handelt sich dabei um einen Unzuständigkeitsbeschluss der OstA C._______ vom 29. Juni 2022, eine Vorladung für den Beschwerdeführer vom 21. November 2022 sowie eine Vorladung für D._______ vom 11. August 2022. B.f In einer Beweismitteleingabe vom 24. Mai 2023 wurden - in Form von Fotografien eines Handybildschirms und in türkischer Sprache - verschiedene weitere Unterlagen eingereicht, bezeichnet als Anklage, Vorladung des Beschwerdeführers vom 23. November 2023, Schreiben des Gerichts an das Justizministerium: Anfrage und Zulassungsentscheid zur Anhebung der Strafuntersuchung. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 - eröffnet am 12. Dezember 2023 - stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2024) Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl oder eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beilagen wurden ein Auszug aus dem türkischen Strafregister (mit Übersetzung) sowie drei Anklageschriften, zwei davon mit Übersetzung, eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. E.b Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beilage einer Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung der (...) vom 18. Januar 2024. E.c Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. Februar 2024 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten, unter Beilage von zahlreichen türkischsprachigen Unterlagen zu den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Dabei handelt es sich insbesondere um diverse Untersuchungsberichte, Entscheide betreffend Zuständigkeit und Vereinigung von Verfahren sowie einen UYAP-Auszug vom 8. September 2022. H. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte das SEM mit Schreiben vom 1. März 2024 eine weitere Vernehmlassung ein. I. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 21. März 2024 Stellung und reichte Übersetzungen der zusammen mit der Replik eingereichten Unterlagen sowie einen Haftbefehl vom 19. September 2022 und ein Anwaltsschreiben vom 20. März 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zunächst fest, die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Es wies darauf hin, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete türkische Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf einer Anzeige beruhe, die im Juni 2022, eine Woche nach der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, eingereicht worden sei. Das SEM gehe davon aus, dass die anzeigende Person damit beauftragt worden sei, ihn anzuzeigen, und das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet worden sei, um subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren. Dieses Vorgehen sei klar rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf. Die Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, sei daher als gering zu erachten, zumal das Strafmass beim vorliegenden Tatbestand nach Erkenntnissen des SEM in der Regel weniger als zwei Jahre betrage. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Den Akten lasse sich ferner entnehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe - angesichts seiner Äusserungen bezüglich Präsident Erdogan - nicht offensichtlich haltlos seien und solche Veröffentlichungen allenfalls auch in der Schweiz als Ehrverletzung strafrechtlich geahndet werden könnten. Insgesamt lasse sich aufgrund des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung und der in diesem Zusammenhang erhobenen Anklage nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. In einem Schreiben seiner Anwältin werde zwar auch der Tatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) erwähnt. Diesbezüglich seien aber keine weiteren Beweismittel eingereicht worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bei einer grossen Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG nur in einem Drittel der Fälle zu einer Verurteilung gekommen sei. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe seine Argumente nicht berücksichtigt, die vorgelegten Dokumente nicht ausreichend beachtet und seinen Asylantrag falsch beurteilt. Seine ersten kritischen Äusserungen gegen Präsident Erdogan, die Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens seien, seien bereits im Mai 2019 und damit lange vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren erfolgt. Er habe damals noch in der Türkei gelebt und diese Posts nicht im Hinblick auf ein späteres Asylgesuch gemacht. Der türkische Staat respektive seine Justiz urteile willkürlich über Kommentare und Kritik in den sozialen Medien. Selbst Aussagen, die keinen Straftatbestand erfüllten und von der Redefreiheit gedeckt seien, würden als Straftaten gewertet und die Urheber könnten dafür in Haft genommen werden. Zudem würden Erdogans Sympathisanten die geringste Kritik an dessen Person als Beleidigung auffassen und unverzüglich Anzeige erstatten. Dies könne jede Person in der Türkei tun und er habe niemanden zur Anzeige gegen ihn veranlasst. Weiter entspreche die Behauptung, dass er nicht vorbestraft sei, nicht der Wahrheit. Er sei im Jahr 2012 wegen Urheberrechtssachen verurteilt worden, wobei die Urteilsverkündung aufgeschoben worden sei. Im Falle einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung würde diese Strafe ebenfalls vollstreckt. Es treffe auch nicht zu, dass er über kein politisches Profil verfüge. Sowohl er selbst als auch seine Familie seien Mitglieder der Oppositionspartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Tausende Personen seien einzig deswegen festgenommen und bestraft worden, weil sie für die HDP gestimmt hätten. Auch der Parteivorsitzende Selahattin Demirtas befinde sich seit 20216 unrechtmässig in Haft, obwohl der EGMR in seinem Verfahren mehrmals Rechtsverletzungen festgestellt und seine Freilassung verlangt habe. Als Kurde sei er in der Türkei - selbst wenn er nicht Parteimitglied wäre - ständigen Diskriminierungen durch staatliche Einrichtungen sowie die Gesellschaft ausgesetzt und werde als Bürger zweiter Klasse behandelt. Sodann habe er mit einem türkischen Anwaltsbüro Kontakt aufgenommen und weitere Unterlagen zu neuen politischen Verfahren erhalten, die gegen ihn eingeleitet worden seien. Insgesamt seien drei Prozesse bei erstinstanzlichen Strafgerichten in B._______ hängig, wobei es in allen Fällen um Beleidigung des Staatspräsidenten gehe. Ein Verfahren habe er bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die anderen beiden seien neu eröffnet worden. Der Staat setze die Strafverfolgung offensichtlich fort. Die Behauptung der Vorinstanz, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe sei gering, sei fern jeder Realität, zumal gerade bei Wiederholungstaten die Strafe verschärft werde. Angesichts der drei gegen ihn hängigen Verfahren habe er eine lange Haftstrafe zu erwarten. Schliesslich sei Präsident Erdogan kein normaler Bürger und Kritik an dessen Person müsse flexibler gehandhabt werden. Die Rechtsprechung des EGMR trage dem auch Rechnung. Die von ihm verfassten Kommentare in den sozialen Medien dürften daher nicht Gegenstand von Beleidigungsklagen werden, sondern wären als Kritik zu werten. Hintergrund der Verfahren gegen ihn seien allein Willkür und der Druck, welcher von Präsident Erdogan auf die Justiz ausgeübt werde. Im Übrigen habe das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter bei Besuchen in der Türkei mehrmals gravierende Mängel bei den Haftbedingungen festgestellt. Würde er in die Türkei zurückkehren, erwarte ihn eine unverzügliche Festnahme aufgrund der hängigen Verfahren und in der Folge eine Haft, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und wies darauf hin, dass es auch in den zwei neu geltend gemachten Strafverfahren um den Tatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten gehe. Es sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe drohe. 4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer zahlreiche neue Strafakten ein und machte geltend, er sei zwischenzeitlich in drei verschiedenen Verfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt worden. Diese seien nun vereinigt worden. Bereits zuvor sei die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend gewesen, dass ihm aufgrund der laufenden Strafverfahren keine Gefahr drohe. Nachdem nun drei neue Verfahren eröffnet worden seien, sei es für ihn absolut unmöglich, in die Türkei zurückzukehren, da es angesichts der neuen Vorwürfe sehr wahrscheinlich sei, dass er eingesperrt und gefoltert würde. 4.5 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies das SEM darauf hin, dass es sich zu den neuen Beweismitteln inhaltlich nur beschränkt äussern könne, da diese lediglich in türkischer Sprache vorlägen. Sämtliche Unterlagen stammten indessen soweit ersichtlich aus dem Jahr 2022. Bereits in der angefochtenen Verfügung sei diesbezüglich ausgeführt worden, dass das Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des ATG vermutlich bereits eingestellt worden sei. Aktuellere Dokumente seien offenbar auch auf Beschwerdeebne nicht eingereicht worden. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der von ihm vorgelegten Dokumente ein. Ergänzend führte er aus, dass er zu den Strafakten aus dem Jahr 2022 vorher keinen Zugang gehabt habe und diese deshalb erst jetzt habe einreichen können. 5. 5.1 Im ersten Asylverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei zwar Mitglied der Partei HDP gewesen, habe dort aber keine exponierte Stellung innegehabt und auch seine Familie habe insgesamt kein politisches Profil, aufgrund dessen sie im Visier der Polizei gestanden hätte (vgl. zum Ganzen Urteil D-2408/2022 E. 7). 5.2 Im Rahmen seines Mehrfachgesuchs reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Beweismittel aus diversen türkischen Strafverfahren zu den Akten. Teilweise wurden diese kommentarlos eingereicht oder lediglich mit knappen Beschreibungen versehen (vgl. insbesondere die Eingaben an das BVGer vom 20. Februar 2024 und 21. März 2024). Aus der Sichtung der (übersetzen) Dokumente - ausgehend von deren Echtheit - sowie des jüngsten Schreibens der türkischen Anwältin ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild: Gegen den Beschwerdeführer werden mehrere Strafermittlungen geführt, welche die Delikte Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs [Türk Ceza Kanunu; TCK]), Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Herabsetzung der Türkischen Nation respektive ihrer Institutionen (Art. 301 TCK) betreffen. Es wurden drei Anklageschriften vorgelegt, welche alle aus dem Jahr 2023 stammen und dem Beschwerdeführer Präsidentenbeleidigung vorwerfen. Die Anklagen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ erhoben und es ist nicht bekannt, ob diese vom zuständigen Gericht angenommen wurden und welchen Fortgang das Verfahren genommen hat. Gemäss dem Schreiben der türkischen Anwältin vom 20. März 2025 werde in den betreffenden Verfahren die Vollstreckung des Vorführbefehls erwartet und die jeweiligen Verhandlungen seien vertagt worden. Hinsichtlich der Ermittlungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation wurden diverse Untersuchungsberichte verschiedener Behörden sowie Vereinigungs- und Unzuständigkeitsbeschlüsse vorgelegt. Daneben findet sich in den Akten ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») des (...) vom 19. September 2022. Sämtliche diesbezüglichen Unterlagen stammen soweit ersichtlich aus dem Jahr 2022. Es lässt sich nicht erkennen, ob die Verfahren fortgesetzt wurden und diese - wie im Anwaltsschreiben vom 20. März 2025 ausgeführt - noch hängig sind oder - wie das SEM mutmasst - bereits eingestellt wurden. Offenbar wurde noch keine Anklage erhoben und es ist unklar, ob es zu einer solchen kommen würde. Dies gilt im Übrigen auch für die Ermittlungen wegen Herabsetzung der Türkischen Nation. In diesem Zusammenhang ist weder ein Vorführbefehl noch eine Anklage ersichtlich. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegter UYAP-Auszug datiert vom 8. September 2022 und weist vier offene Verfahren auf, davon eines wegen Präsidentenbeleidigung, eines wegen Herabsetzung der Türkischen Nation und zwei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Der aktuelle Stand der Verfahren lässt sich dem Dokument offensichtlich nicht entnehmen und ein neuerer UYAP-Auszug wurde nicht eingereicht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die dargelegten Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Herabsetzung der Türkischen Nation sind gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht über das Ermittlungsverfahren hinausgegangen und soweit ersichtlich wurden seit mehr als zwei Jahren keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen. Hinsichtlich der drei Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung soll zwar Anklage erhoben worden sein. Über den Fortgang dieser Verfahren ist jedoch nichts bekannt. Aus den eingereichten Dokumenten geht etwa nicht hervor, ob die Anklageschriften vom zuständigen Gericht akzeptiert wurden und tatsächlich - wie im Anwaltsschreiben vom 20. März 2025 ausgeführt - Verhandlungen angesetzt worden sind. Zum heutigen Zeitpunkt ist somit nicht erstellt, dass überhaupt ein gerichtliches Verfahren eröffnet wurde. Weiter ist völlig offen, ob es in den vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren je zu einer Verurteilung käme, diese vor den innerstaatlichen Instanzen Bestand hätte und in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung münden würde. Wie bereits im ordentlichen Asylverfahren festgestellt, weisen weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen ein massgebliches politisches Profil auf (vgl. Urteil D-2408/2022 E. 7.3). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien - vorliegend handelt es sich um solche - tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Schliesslich weist der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen auf. Zwar macht er geltend, er sei im Jahr 2012 wegen «Urheberrechtssachen» verurteilt worden, wobei die betreffende Strafe aufgeschoben worden sei. Ein solches Urteil ist auch auf dem UYAP-Auszug -dort wird als Tatbestand «Markenverletzung» aufgeführt - ersichtlich. Nachdem das betreffende Gerichtsurteil nicht vorgelegt wurde, bleibt jedoch unklar, weshalb der Beschwerdeführer belangt und welche Strafe ausgesprochen worden sein soll. Wenn in jenem Entscheid tatsächlich die Urteilsverkündung aufgeschoben wurde (sogenannter HAGB-Entscheid), ist angesichts des erheblichen Zeitablaufs davon auszugehen, dass eine allfällige Bewährungszeit abgelaufen ist und auch bei einer neuerlichen Verurteilung kein Vollzug der damaligen Strafe erfolgen würde. Zudem handelt es sich um eine gänzlich andere Angelegenheit, weshalb nicht anzunehmen ist, diese würde sich in den geltend gemachten aktuellen Strafverfahren in einem rechtsstaatlich illegitimen Ausmass zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens wird er die Möglichkeit haben, sich mithilfe seiner Anwältin gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum Motiv seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien zu äussern. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass als Tatzeitpunkt in der überwiegenden Mehrheit der eingereichten Strafunterlagen das Jahr 2022 aufgeführt wird; lediglich eine der drei Anklageschriften (Verfahrensnummer [...]) verweist diesbezüglich auch auf den (...) 2019. Sämtliche Ermittlungen wurden soweit ersichtlich erst unmittelbar nach der definitiven Ablehnung des ersten Asylgesuchs im Juni 2022 aufgenommen, weshalb der vom SEM geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer habe diese Verfahren absichtlich provoziert, um die Rückschaffung in den Heimatstaat zu verhindern, jedenfalls nicht unplausibel erscheint. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Personen, die in der Türkei von «Social-Media-Ermittlungsverfahren» betroffen sind, nicht generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 m.H.). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen ein unfaires Strafverfahren zu erwarten hätte, sind, wie bereits dargelegt, ebenfalls nicht ersichtlich. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine politisch motivierte, unverhältnismässige Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - namentlich für die Durchführung einer Einvernahme - festgenommen würde. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Zusammenhang einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, zumal in der Türkei kein systematisches und flächendeckendes Risiko für Folter und Misshandlungen in Haft besteht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (E._______) respektive seinen letzten Wohnort (C._______) auszugehen sei. Weiter wurde erwogen, dass sich den Akten auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte (vgl. Urteil D-2408/2022 E. 9.3). Im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurde nichts vorgetragen, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Insbesondere sind die allgemeinen Ausführungen zur Situation der Kurden in der Türkei und Diskriminierungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt sei, nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: