Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A26/13 S. 10 f.), zumal der Be- schwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen vermag, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-4094/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4094/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 15. November 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe jahrelang in B._______ gelebt, wo er als Händler tätig gewesen sei, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei durch die türkischen Behörden mehrfach belästigt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, da er ab 2021 die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) respektive die Yesil Sol Partei unterstützt habe, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere und in der Türkei mittlerweile ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2025 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses) ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein fremdsprachiges Dokument eines türkischen Anwalts vom 30. Mai 2025 in Kopie und inklusive Übersetzung beilag, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag, der damit begründet wird, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt und relevante Beweismittel unsorgfältig geprüft habe, abzuweisen ist, dass das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da das geltend gemachte Strafverfahren in der Türkei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise und sein exilpolitisches Wirken sehr niederschwellig sei, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es sich bei dem geltend gemachten heimatlichen Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation - bei Wahrunterstellung - lediglich um ein Untersuchungs- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handelt (vgl. Beschwerde S. 8 ff. und Beschwerdebeilage 2), dass diesen praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkennen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8), dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren - die beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vorliegen - zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach strafrechtlich unbescholten ist und, nachdem er weder offizielles Parteimitglied war noch sich durch sein behauptetes Engagement (sammeln von Spendengeldern und Aktivitäten in den sozialen Medien; vgl. A12/12 F18 und Beschwerde S. 8 f.) exponierte, augenscheinlich auch kein geschärftes politisches Profil aufweist, dass insbesondere auch seine offensichtlich problemlose legale Ausreise sowie der unbehelligte Verbleib zahlreicher Verwandter in der Türkei (unter anderem seiner Ehefrau und Kinder) gegen das behauptete Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person und seiner Familie sprechen (vgl. A12/12 F54 f. und F61 ff.), dass somit nicht davon auszugehen ist, die angeblich gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren könnten mit einem Politmalus behaftet sein, dass daran auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines türkischen Anwalts (vgl. Beschwerdebeilage 2) - seine Authentizität vorausgesetzt - nichts zu ändern vermag, zumal dieses als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass auch die Ausstellung eines Vorführbefehls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2), womit der Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher - bei Wahrunterstellung - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise das Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie lediglich als Fotokopien vorliegen und aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen, womit sie von geringem prozessualem Nutzen sind, dass der Umstand, dass die vorgenannten Dokumente nach der Ausreise des Beschwerdeführers datieren (vgl. BM2 bis BM7, BM13, BM16), die Zweifel an deren Authentizität zusätzlich verstärkt, dass darüber hinaus auch auffällt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien allesamt wenige Wochen vor seiner Ausreise erstellt und weder «geliked» noch geteilt wurden (vgl. BM8), dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die angebliche Rechtshängigkeit des nunmehr geltend gemachten Strafverfahrens bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die behauptungsweise durch türkische Beamte erlittenen Belästigungen respektive Misshandlungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit den Anforderungen an die Intensität in Bezug auf Art. 3 AsylG nicht genügen und - bei Wahrunterstellung - auf ein Fehlverhalten Einzelner zurückzuführen sein dürften, dass auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, welches sich augenscheinlich auf die gelegentliche Teilnahme an Massenveranstaltungen beschränkt (vgl. BM18 bis BM23), als niederschwellig zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A26/13 S. 10 f.), zumal der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: