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D-3168/2025

D-3168/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A32/14 S. 10 f.), welche der Be- schwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3168/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3168/2025 Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Antonia Schönenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 24. April 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______, habe Tourismus studiert und bereits in dieser Branche wie auch der Baubranche gearbeitet, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Jugend wiederholt mit der heimatlichen Polizei Konflikte gehabt, zudem seien in der Türkei zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse fremdsprachige Dokumente in Kopie sowie mehrere undatierte Fotografien zu den Akten reichen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2025 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses) und um Parteientschädigung (im Falle seines Obsiegens) ersuchte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es sich bei dem geltend gemachten heimatlichen Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation - bei Wahrunterstellung - um ein Untersuchungs- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handelt (vgl. Beschwerde S. 8), dass diesem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann, da ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer augenscheinlich strafrechtlich unbescholten ist und sein behauptetes politisches Engagement (wie beispielsweise seine Mitgliedschaf bei der Jugendorganisation der HDP und Teilnahme an politischen Veranstaltungen; vgl. A20/17 F72 ff. und F95) entgegen der Beschwerdeschrift nicht auf ein geschärftes politisches Profil schliessen lässt, woran auch die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten undatierten Fotografien nichts zu ändern vermögen, zumal sie nicht Aufschluss darüber geben, wo, wann und in welchem Zusammenhang sie entstanden sind (vgl. BM16/5), dass die Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin darauf schliessen lassen, er habe seine politischen Aktivitäten - bei Wahrunterstellung - bereits Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat aufgegeben (vgl. A20/17 F87 und F95), dass folglich nicht davon auszugehen ist, die angeblich gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren könnten mit einem Politmalus behaftet sein, dass auch das Gerichtsverfahren auf Grundlage von Art. 125 tStGB wegen Beleidigung eines Amtsträgers offensichtlich nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, und auch diesbezüglich auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E.7.3.3), dass die Ausstellung eines Vorführbefehls denn auch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2), womit der Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher - deren Authentizität vorausgesetzt - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass seine Furcht, es könne ein internationaler Festnahmebefehl gegen ihn erlassen werden sowie in der Türkei ein politisches Datenblatt zu seiner Person vorliegen, kaum wahrscheinlich erscheint, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise die Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie lediglich als Fotokopien vorliegen und aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen, womit sie von geringem prozessualem Nutzen sind, dass denn auch auffällt, dass die seine angeblich gegen ihn hängigen Strafverfahren betreffenden Beweismittel erst nach Verlassen des Heimatstaats datiert sind (vgl. A20/17 F45 ff. und BM19/37), was das Gericht vermuten lässt, der Beschwerdeführer habe die Strafverfahren konstruiert oder bewusst provoziert respektive gar vorsätzlich eingeleitet, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass diese Einschätzung durch den Umstand, dass er die Türkei auf legalem Wege verliess, bestätigt wird (vgl. A20/17 F45 ff.), dass die diversen Konflikte mit der türkischen Polizei, die der Beschwerdeführer seit 2014 wiederholt gehabt habe, offensichtlich nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen, zumal seine Aussagen darauf schliessen lassen, dass die (teilweise körperlichen) Auseinander-setzungen mehrheitlich mit seinem Verhalten gegenüber den Behörden (u.a. bei Sportveranstaltungen) zusammenhingen (vgl. A20/17 F76,F84ff. und F96 f.), dass der Umstand, dass er auch hierzulande mit den Strafverfolgungsbehörden in Konflikt geraten ist (vgl. Missachten einer Ausgrenzungsverfügung; A28/3), den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer lege es bewusst darauf an, Polizei- und Justizbehörden zu provozieren, dass es den Jahre zurückliegenden Vorfällen mit den heimatlichen Behörden (vgl. A20/17 F77 und F84) denn ohnehin an einem zeitlichen Kausalzusammenhang für die Ausreise aus der Türkei im Jahr 2022 mangelt, dass für die angebliche körperliche Auseinandersetzung mit Vertretern der Milliyetgi Hareket Partisi (MHP) im Jahr 2017 (vgl. A20/17 F14 und F78 f.) gleiches gilt, zumal eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer damit geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.) und es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass denn auch seiner Befürchtung, er könne in den Militärdienst eingezogen werden respektive als Dienstverweigerer gelten, keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt, und auch keine Veranlassung zur Annahme besteht, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A32/14 S. 10 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: