Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung für unbeglei- tete Minderjährige (UMA) durch. Am 17. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) ebenfalls im Bei- sein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei ethnischer Kurde und Muslim. Er sei in der Provinz C._______ im Kreis D._______ im Dorf E._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe er bis zur ersten Klasse im Gymnasium neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern würden in seinem Heimatdorf in E._______ leben und er stehe in telefonischem Kontakt zu ihnen. Seinem Vater gehe es mittlerweile etwas besser, er arbeite derzeit aber nicht. Seine Familie finan- ziere sich vom Pistazienverkauf und den Ersparnissen. Er habe vier Ge- schwister, von denen drei noch jung seien. Das vierte, sein Bruder, sei ent- weder in F._______ oder habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei; Anmerkung BVGer) angeschlossen – er wisse es nicht. Er habe entfernte Verwandte, welche sich der PKK angeschlossen hätten. Er habe aber keine persönlichen Konsequenzen aufgrund derer Tä- tigkeiten erfahren. Seine Verwandten würden zum Grossteil in G._______ (H._______) leben, seine Familie sei aber aufgrund eines Gerichtsurteils zerstritten. Er habe aber auch Verwandte in I._______ und J._______. Er habe einen Bekannten in der Schweiz, den er Onkel nenne. B.c Zur Begründung seines Asylvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in der Schule politisch zur Kurdenfrage geäussert. Dies habe Mitgliedern der Ülküçü-Gruppe (nationalistische Gruppe «Graue Wölfe»; Anmerkung BVGer) missfallen, weswegen diese ihn ab (…) be- droht und schikaniert hätten. Da diese Behelligungen in der Schule täglich stattgefunden hätten, habe er die Schule abgebrochen. Er habe anschlies- send in der Bäckerei seines Vaters gearbeitet, insgesamt während vier bis fünf Jahren. Ihm sei es damals finanziell gut gegangen. Seine Familie habe Pistazienhaine, Land, ein Haus sowie ein Auto besessen. Nach der Arbeit sei er wiederholt von Ülküçü-Mitgliedern bedroht und mit dem Messer
D-180/2025 Seite 3 attackiert worden. Diese Vorfälle hätten meistens auf der Strasse, aber auch abgelegen vom Dorf, stattgefunden. Er sei jeweils weggerannt und habe ihnen entkommen können. Er habe zwar nie Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt. Er habe aber die Polizei nie kontaktiert, da diese Kurden nicht möge und Beschwerden anderer Anliegen aus seinem Um- feld stets ignoriert habe. Sein Vater habe seine Bäckerei am (…) 2024 ge- schlossen, da er an einem Tumor erkrankt sei. Danach habe er (der Be- schwerdeführer) bei Freunden als Aushilfe gearbeitet. Zwei bis drei Wo- chen vor seiner Ausreise habe er nicht mehr gearbeitet. 20 bis 25 Tage vor seiner Ausreise sei er zuletzt von Mitgliedern der Ülküçü-Gruppe behelligt worden, wobei er mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe erneut ent- kommen können und habe auf Rat seines Vaters entschieden, auszurei- sen. Daher sei er am (…). November 2024 legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Gleichzeitig machte er geltend, eigentlich keine gravie- renden Probleme gehabt zu haben. Er habe viel Diskriminierung erlebt, insbesondere in der Schule, habe aber keine weiteren Gründe für seine Ausreise gehabt. C. Am 20. Dezember 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Gleichentags nahm sie zu diesem Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 – am gleichen Tag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauf- tragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus.
D-180/2025 Seite 4 E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom
27. Dezember 2024 die Beendigung ihres Mandats mit dem Beschwerde- führer an. F. Mit Eingabe seines neu mandatieren Rechtsvertreters vom 9. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. De- zember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei dem Beschwerdeführer bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und man- gels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) des Beschwerdeführers unzulässig und unzu- mutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid in Kopie und die auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 6. Januar 2025 bei. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-180/2025 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat- liche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flücht- lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
D-180/2025 Seite 6
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Gemäss dem in Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht- linge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention FK, SR 0.142.30) veranker- ten Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes (in casu des- jenigen der Schweiz) gegenüber dem nationalen Schutz könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie in erster Linie den Schutz des Landes in Anspruch nehme, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Der nationale Schutz gelte als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zuzumuten sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung handle es sich um eine solche durch Drittpersonen, namentlich durch Mitglieder der Ülküçü-Gruppe. Übergriffe durch Dritte würden vom türkischen Staat we- der unterstützt noch gebilligt. Die Türkei verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol- gungshandlungen, und der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für lang- fristigen individuellen Schutz der bedrohten Person könne dabei nicht ver- langt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Demnach sei in seinem Fall von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Diesbezüg- lich habe er angegeben, dass er nie zu den türkischen Behörden gegangen sei, da die Polizei Kurden nicht möge und bei Beschwerden aus seinem Umfeld keine Massnahmen erfolgt seien. Der Umstand alleine, dass er der Überzeugung sei, dass die Polizei ihm nicht helfe, weil er Kurde sei, reiche, trotz allgemein bekannten Diskriminierungen, nicht aus, um dem türki- schen Staat die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit grundsätzlich abzu- sprechen. Ihm sei es offen gestanden, gemeinsam mit seinem Vater, bei verschiedenen Polizeibehörden und Instanzen eine Anzeige aufgrund der von ihm geltend gemachten Behelligungen seiner Angreifer zu erstatten. So seien dem Protokoll keine weiteren Hinweise zu entnehmen, welche im vorliegenden Fall gegen die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden spre- che. In den Akten seien zudem auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. So habe er selber auch nie persönliche Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt. Deswegen sei auch die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes seinerseits als zumutbar zu erachten. Demnach sei
D-180/2025 Seite 7 im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Im Übrigen stehe es ihm und seiner Familie aufgrund der Niederlassungs- freiheit in der Türkei auch frei, sich innerhalb der Türkei einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zu suchen. Auf die Frage, weshalb er direkt ausgereist sei und keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gesucht habe, habe er geltend gemacht, dass die Mitglieder der Ülküçü-Gruppe ihn überall in der Türkei ausfindig machen würden. Zusätzlich habe er einerseits erklärt, dass seine Verwandten ihn nicht unterstützen würden, da sie keine Prob- leme haben möchten, und andererseits geltend gemacht, dass Freunde und Bekannte ebenfalls Schwierigkeiten in Städten wie Istanbul und An- kara haben würden. Jedoch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass seine Angreifer ihn ebenfalls ausserhalb seines Heimatortes behelligen würden. So handle es sich einerseits um zwei Angreifer aus seinem Nachbarsdorf, und andererseits habe er jeweils bei Begegnungen auf der Strasse Behel- ligungen erlitten, weswegen keine gezielte Verfolgung ersichtlich sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Schwere der vorgebrachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers, seine psy- chische Belastung und die fehlende Schutzgewährung durch den türki- schen Staat nicht ausreichend gewürdigt. Als der Beschwerdeführer seinen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Er sei minderjährig und stamme aus der Grenzregion zu L._______. Mit 12 Jahren habe er zu ar- beiten begonnen. Er habe nie seine Heimatregion verlassen. Wegen Schi- kanen und Diskriminierungen habe er die Schule verlassen müssen. Die einzigen Verwandten würden in seiner Heimatregion wohnen. Aber selbst diese würden ihm die Unterstützung verweigern. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er gewusst habe, dass es nichts bringe. Seine Freunde hätten es bereits vergeblich versucht. Sein Vater sei an Krebs erkrankt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich keine Kenntnis über die Einzelheiten der Erkrankung. Sein älterer Bruder solle entweder in F._______ oder «in den Bergen» sein. Ein Kontakt bestehe offenbar nicht. Der Beschwerdeführer sei von der rechtsradikalen Gruppe Ülküçü verfolgt worden. Eine kriminelle, rechtsextremistische, faschistische Organisation, die auch in vielen europäischen Ländern (auch in der Schweiz) breit orga- nisiert sei. Die Organisation unterstütze den «Anti-Terrorkampf» der
D-180/2025 Seite 8 türkischen Sicherheitsbehörden, der hauptsächlich gegen die kurdische Minderheit gerichtet sei. Die Mutterpartei der Grauen Wölfe, die MHP (Par- tei der Nationalistischen Bewegung) habe dem türkischen Präsidenten Erdogan zu Wahlsiegen verholfen – und habe grossen Einfluss. Aus die- sem Grund würden die Mitglieder der Organisation in der Türkei geschützt. Die kriminellen Taten der Mitglieder würden nicht verfolgt. Für einen jungen Mann ohne Unterstützung sei die Lage in der Türkei zunehmend gefährli- cher. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass viele seiner kurdischen Freunde umgebracht worden seien. Wie und warum es passiert sei, bleibe unklar, weil die befragende Person nicht nachgefragt habe und im Asylent- scheid keine diesbezügliche Stellungnahme der Vorinstanz zu finden sei. Die Ermordung «vieler kurdischen Freunde» begründe eindeutig die Be- fürchtungen des Beschwerdeführers. Nach den Ereignissen in der benachbarten Region Syrien habe sich die ohnehin miserable Lage der Kurden weiter verschlechtert. Seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Staatschefs Baschar al-Assad im Dezember 2024, verschärfe sich die Verfolgung der Kurden auf beiden Seiten der Grenze. Die Türkei nutze diese Entwicklung, um die kurdische Freiheitsbe- wegung dauerhaft zu ersticken. Entsprechende Massnahmen würden auf beiden Seiten der Grenze unternommen. Wie die Türkei gegen die Kurden in Syrien vorgehe sei bekannt. Ein solches Regime werde einen jungen Kurden vor der Verfolgung durch türkische Nationalisten keinesfalls be- schützen. Für den Beschwerdeführer bestehe folglich eine landesweite in- dividuelle Verfolgungsgefahr.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit über- zeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutz- infrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, je m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierun- gen in der Schulzeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Be- drohungen und Schikanierungen durch die Gruppe Ülküçü nicht eine
D-180/2025 Seite 9 Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer hätte zudem die Mög- lichkeit gehabt, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen durch Mitglieder der «Grauen Wölfe» zu ersuchen. Zu Recht weist das SEM in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich an die Polizei zu wenden.
E. 5.3 Mit dem SEM ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwer- deführer den angeblichen Drohungen oder Übergriffen von dieser Gruppie- rung entziehen kann, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die asylsuchende Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort auf wirtschaftliche Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und des- halb Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungs- möglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3). Der diesbezüglich nicht weiter belegte Einwand in der Beschwerde, es drohe ihm eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr überzeugt nicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, wel- cher neun Jahre die Schule besucht und anschliessend vier bis fünf Jahre Erfahrungen im Bäckerberuf gesammelt hat (vgl. SEM-act. […]-21/9 F3 und F9 f.). Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, sich in der Türkei an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion (H._______) eine wirtschaft- liche Existenz aufzubauen.
E. 5.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen wer- den. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorge- bracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelan- gen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheb- lichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und beurteilt hat. Der eventualiter ge- stellte – gänzlich unbegründet gebliebene – Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
D-180/2025 Seite 10
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM führt schliesslich ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20). So gab der Be- schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für UMA und der Anhörung an, er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie (vgl. SEM-act. […]-21/9 F6). Hier in der Schweiz habe er einen Bekannten seines Vaters, den er als «Onkel» bezeichne. Dieser rufe ihn täglich an (vgl. SEM-act. […]-17/10 Rz. 3.02). Die schweizerischen Behörden werden vor dem Vollzug der Wegweisung – allenfalls unter Einbezug des genannten «Onkels» – sicher- stellen, dass der Beschwerdeführer kindsgerecht in die Türkei zurückge- führt und nach seiner Rückkehr in die Obhut seiner Angehörigen gelangt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H. und angefochtene Verfügung, Ziff. IV). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte.
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
D-180/2025 Seite 11 Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – un- geachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – in materieller Hinsicht als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Die dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens aufzuerlegenden Kosten desselben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind ihm auf- grund seiner Minderjährigkeit zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-180/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer erlassen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-180/2025 law/blp Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durch. Am 17. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und Muslim. Er sei in der Provinz C._______ im Kreis D._______ im Dorf E._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe er bis zur ersten Klasse im Gymnasium neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern würden in seinem Heimatdorf in E._______ leben und er stehe in telefonischem Kontakt zu ihnen. Seinem Vater gehe es mittlerweile etwas besser, er arbeite derzeit aber nicht. Seine Familie finanziere sich vom Pistazienverkauf und den Ersparnissen. Er habe vier Geschwister, von denen drei noch jung seien. Das vierte, sein Bruder, sei entweder in F._______ oder habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei; Anmerkung BVGer) angeschlossen - er wisse es nicht. Er habe entfernte Verwandte, welche sich der PKK angeschlossen hätten. Er habe aber keine persönlichen Konsequenzen aufgrund derer Tätigkeiten erfahren. Seine Verwandten würden zum Grossteil in G._______ (H._______) leben, seine Familie sei aber aufgrund eines Gerichtsurteils zerstritten. Er habe aber auch Verwandte in I._______ und J._______. Er habe einen Bekannten in der Schweiz, den er Onkel nenne. B.c Zur Begründung seines Asylvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in der Schule politisch zur Kurdenfrage geäussert. Dies habe Mitgliedern der Ülküçü-Gruppe (nationalistische Gruppe «Graue Wölfe»; Anmerkung BVGer) missfallen, weswegen diese ihn ab (...) bedroht und schikaniert hätten. Da diese Behelligungen in der Schule täglich stattgefunden hätten, habe er die Schule abgebrochen. Er habe anschliessend in der Bäckerei seines Vaters gearbeitet, insgesamt während vier bis fünf Jahren. Ihm sei es damals finanziell gut gegangen. Seine Familie habe Pistazienhaine, Land, ein Haus sowie ein Auto besessen. Nach der Arbeit sei er wiederholt von Ülküçü-Mitgliedern bedroht und mit dem Messer attackiert worden. Diese Vorfälle hätten meistens auf der Strasse, aber auch abgelegen vom Dorf, stattgefunden. Er sei jeweils weggerannt und habe ihnen entkommen können. Er habe zwar nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Er habe aber die Polizei nie kontaktiert, da diese Kurden nicht möge und Beschwerden anderer Anliegen aus seinem Umfeld stets ignoriert habe. Sein Vater habe seine Bäckerei am (...) 2024 geschlossen, da er an einem Tumor erkrankt sei. Danach habe er (der Beschwerdeführer) bei Freunden als Aushilfe gearbeitet. Zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise habe er nicht mehr gearbeitet. 20 bis 25 Tage vor seiner Ausreise sei er zuletzt von Mitgliedern der Ülküçü-Gruppe behelligt worden, wobei er mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe erneut entkommen können und habe auf Rat seines Vaters entschieden, auszureisen. Daher sei er am (...). November 2024 legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Gleichzeitig machte er geltend, eigentlich keine gravierenden Probleme gehabt zu haben. Er habe viel Diskriminierung erlebt, insbesondere in der Schule, habe aber keine weiteren Gründe für seine Ausreise gehabt. C. Am 20. Dezember 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Gleichentags nahm sie zu diesem Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 - am gleichen Tag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 die Beendigung ihres Mandats mit dem Beschwerdeführer an. F. Mit Eingabe seines neu mandatieren Rechtsvertreters vom 9. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei dem Beschwerdeführer bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid in Kopie und die auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 6. Januar 2025 bei. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Gemäss dem in Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes (in casu desjenigen der Schweiz) gegenüber dem nationalen Schutz könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie in erster Linie den Schutz des Landes in Anspruch nehme, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Der nationale Schutz gelte als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zuzumuten sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung handle es sich um eine solche durch Drittpersonen, namentlich durch Mitglieder der Ülküçü-Gruppe. Übergriffe durch Dritte würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die Türkei verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person könne dabei nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Demnach sei in seinem Fall von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen. Diesbezüglich habe er angegeben, dass er nie zu den türkischen Behörden gegangen sei, da die Polizei Kurden nicht möge und bei Beschwerden aus seinem Umfeld keine Massnahmen erfolgt seien. Der Umstand alleine, dass er der Überzeugung sei, dass die Polizei ihm nicht helfe, weil er Kurde sei, reiche, trotz allgemein bekannten Diskriminierungen, nicht aus, um dem türkischen Staat die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit grundsätzlich abzusprechen. Ihm sei es offen gestanden, gemeinsam mit seinem Vater, bei verschiedenen Polizeibehörden und Instanzen eine Anzeige aufgrund der von ihm geltend gemachten Behelligungen seiner Angreifer zu erstatten. So seien dem Protokoll keine weiteren Hinweise zu entnehmen, welche im vorliegenden Fall gegen die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden spreche. In den Akten seien zudem auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. So habe er selber auch nie persönliche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Deswegen sei auch die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes seinerseits als zumutbar zu erachten. Demnach sei im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Im Übrigen stehe es ihm und seiner Familie aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der Türkei auch frei, sich innerhalb der Türkei einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zu suchen. Auf die Frage, weshalb er direkt ausgereist sei und keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gesucht habe, habe er geltend gemacht, dass die Mitglieder der Ülküçü-Gruppe ihn überall in der Türkei ausfindig machen würden. Zusätzlich habe er einerseits erklärt, dass seine Verwandten ihn nicht unterstützen würden, da sie keine Probleme haben möchten, und andererseits geltend gemacht, dass Freunde und Bekannte ebenfalls Schwierigkeiten in Städten wie Istanbul und Ankara haben würden. Jedoch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass seine Angreifer ihn ebenfalls ausserhalb seines Heimatortes behelligen würden. So handle es sich einerseits um zwei Angreifer aus seinem Nachbarsdorf, und andererseits habe er jeweils bei Begegnungen auf der Strasse Behelligungen erlitten, weswegen keine gezielte Verfolgung ersichtlich sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Schwere der vorgebrachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers, seine psychische Belastung und die fehlende Schutzgewährung durch den türkischen Staat nicht ausreichend gewürdigt. Als der Beschwerdeführer seinen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Er sei minderjährig und stamme aus der Grenzregion zu L._______. Mit 12 Jahren habe er zu arbeiten begonnen. Er habe nie seine Heimatregion verlassen. Wegen Schikanen und Diskriminierungen habe er die Schule verlassen müssen. Die einzigen Verwandten würden in seiner Heimatregion wohnen. Aber selbst diese würden ihm die Unterstützung verweigern. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er gewusst habe, dass es nichts bringe. Seine Freunde hätten es bereits vergeblich versucht. Sein Vater sei an Krebs erkrankt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich keine Kenntnis über die Einzelheiten der Erkrankung. Sein älterer Bruder solle entweder in F._______ oder «in den Bergen» sein. Ein Kontakt bestehe offenbar nicht. Der Beschwerdeführer sei von der rechtsradikalen Gruppe Ülküçü verfolgt worden. Eine kriminelle, rechtsextremistische, faschistische Organisation, die auch in vielen europäischen Ländern (auch in der Schweiz) breit organisiert sei. Die Organisation unterstütze den «Anti-Terrorkampf» der türkischen Sicherheitsbehörden, der hauptsächlich gegen die kurdische Minderheit gerichtet sei. Die Mutterpartei der Grauen Wölfe, die MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) habe dem türkischen Präsidenten Erdogan zu Wahlsiegen verholfen - und habe grossen Einfluss. Aus diesem Grund würden die Mitglieder der Organisation in der Türkei geschützt. Die kriminellen Taten der Mitglieder würden nicht verfolgt. Für einen jungen Mann ohne Unterstützung sei die Lage in der Türkei zunehmend gefährlicher. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass viele seiner kurdischen Freunde umgebracht worden seien. Wie und warum es passiert sei, bleibe unklar, weil die befragende Person nicht nachgefragt habe und im Asylentscheid keine diesbezügliche Stellungnahme der Vorinstanz zu finden sei. Die Ermordung «vieler kurdischen Freunde» begründe eindeutig die Befürchtungen des Beschwerdeführers. Nach den Ereignissen in der benachbarten Region Syrien habe sich die ohnehin miserable Lage der Kurden weiter verschlechtert. Seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Staatschefs Baschar al-Assad im Dezember 2024, verschärfe sich die Verfolgung der Kurden auf beiden Seiten der Grenze. Die Türkei nutze diese Entwicklung, um die kurdische Freiheitsbewegung dauerhaft zu ersticken. Entsprechende Massnahmen würden auf beiden Seiten der Grenze unternommen. Wie die Türkei gegen die Kurden in Syrien vorgehe sei bekannt. Ein solches Regime werde einen jungen Kurden vor der Verfolgung durch türkische Nationalisten keinesfalls beschützen. Für den Beschwerdeführer bestehe folglich eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, je m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen in der Schulzeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Bedrohungen und Schikanierungen durch die Gruppe Ülküçü nicht eine Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit gehabt, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen durch Mitglieder der «Grauen Wölfe» zu ersuchen. Zu Recht weist das SEM in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich an die Polizei zu wenden. 5.3 Mit dem SEM ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den angeblichen Drohungen oder Übergriffen von dieser Gruppierung entziehen kann, indem er Wohnsitz in einer anderen Stadt der Türkei nimmt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die asylsuchende Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort auf wirtschaftliche Schwierigkeiten stösst, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, und deshalb Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.3). Der diesbezüglich nicht weiter belegte Einwand in der Beschwerde, es drohe ihm eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr überzeugt nicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, welcher neun Jahre die Schule besucht und anschliessend vier bis fünf Jahre Erfahrungen im Bäckerberuf gesammelt hat (vgl. SEM-act. [...]-21/9 F3 und F9 f.). Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, sich in der Türkei an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsregion (H._______) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 5.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und beurteilt hat. Der eventualiter gestellte - gänzlich unbegründet gebliebene - Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt schliesslich ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für UMA und der Anhörung an, er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie (vgl. SEM-act. [...]-21/9 F6). Hier in der Schweiz habe er einen Bekannten seines Vaters, den er als «Onkel» bezeichne. Dieser rufe ihn täglich an (vgl. SEM-act. [...]-17/10 Rz. 3.02). Die schweizerischen Behörden werden vor dem Vollzug der Wegweisung - allenfalls unter Einbezug des genannten «Onkels» - sicherstellen, dass der Beschwerdeführer kindsgerecht in die Türkei zurückgeführt und nach seiner Rückkehr in die Obhut seiner Angehörigen gelangt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H. und angefochtene Verfügung, Ziff. IV). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - in materieller Hinsicht als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens aufzuerlegenden Kosten desselben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer erlassen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: