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D-1055/2025

D-1055/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. Januar 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsver- tretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ (Bezirk D._______) geboren, wo er zusammen mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach Abschluss der Primarschule als Landwirt gearbeitet und unter ande- rem insgesamt 400 Schafe und Ziegen versorgt. Mit diesen Tieren habe er sich regelmässig in den Bergen aufgehalten und dabei zufälligerweise ei- nen Unterschlupf der Guerilla entdeckt. Er sei von den Mitgliedern der Gue- rilla zum Schweigen aufgefordert worden und habe sie regelmässig mit Es- sen und Trinken versorgt. Diese Situation habe sich über achtzehn Jahre erstreckt und niemand habe von seinem Kontakt zur Guerilla gewusst. Im Oktober 2022 habe ihm die Guerilla mitgeteilt, dass eine andere Person, die ebenfalls vom Versteck gewusst habe, inhaftiert worden sei. Er sei des- halb von der Guerilla aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen. Er habe sich der Guerilla nicht anschliessen wollen, da dies früher oder später zum Tod geführt hätte. Aus Furcht vor einer Ver- haftung bei Verbleib in seinem Dorf habe er sich zur Ausreise entschieden. Seine Familienangehörigen und er seien nie politisch aktiv gewesen und hätten auch nie Probleme mit den Behörden gehabt. C. Am 12. Januar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Anfragen der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand vom 31. Januar 2024 und 6. August 2024 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 5. März 2024 respektive 12. August 2024. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 – eröffnet am 20. Januar 2025 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers

D-1055/2025 Seite 3 und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 17. Januar 2025 mit Be- schwerde vom 18. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und um- fassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2025 den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 wies die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses bis am 10. März 2025 an. I. Der Kostenvorschuss wurde am 10. März 2025 bezahlt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-1055/2025 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 In der Beschwerde werden die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz habe seine Bildungsstufe und seine knappe wie zurückhaltende Kommunikationsart zu wenig be- rücksichtigt. Das SEM hätte über zwei Jahre Zeit gehabt, ihn nochmals an- zuhören, damit er ausführlicher hätte berichten können. Das Vorgehen des SEM, ihn nicht nochmals anzuhören, verletze die Pflicht zur Sachverhalts- feststellung sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die lediglich halbtägige Anhörung habe zu einer unvollständigen Erstellung des Sach-

D-1055/2025 Seite 5 verhalts geführt, da er kaum habe einschätzen können, was das SEM ge- nau von ihm habe hören wollen.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht verpflichtet, ihn ein weiteres (zweites) Mal anzuhören. Es obliegt in erster Linie dem Beschwerdeführer, denjenigen Sachverhalt darzulegen, aus dem er eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ableitet. Aus dem Anhö- rungsprotokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden ist, möglichst detailliert zu beschreiben, weshalb er ausgereist sei und wie sich die von ihm behauptete Situation mit der Gue- rilla genau zugetragen habe (SEM-Akten act. […]-11/16 F52, 57 f., 63 ff.). Nach diesen Nachfragen erklärte ihm die Vorinstanz, dass seine Antworten sehr allgemein ausgefallen seien, weshalb sein Ausreisegrund schwer nachvollziehbar sei. Er wurde nochmals aufgefordert, die Situation mit der Guerilla genau zu beschreiben (SEM-Akten act. […]-11/16 F67). Gleich verhält es sich betreffend die Fragen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Guerilla sowie die Beschreibung des Unterschlupfes der Guerilla (SEM-Akten act. […]-11/16 F68 ff., F81 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht zu erkennen. Zudem bestätigte der Beschwer- deführer nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 14). Ebenso erklärte die Rechtsver- tretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. a.a.O, S.

D-1055/2025 Seite 6 14.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, der Sachverhalt sei anlässlich der Anhörung ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch eine ungenügende Anhörung oder in anderer Hinsicht unvollständig abge- klärt worden sein sollte. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachver- halt nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine un- vollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.6 Die Verfügung des SEM lässt zudem keine Begründungspflichtverlet- zung erkennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass das SEM die Aussa- gen des Beschwerdeführers einer detaillierten Glaubhaftigkeitsprüfung un- terzogen hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei- chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat lei- ten lassen. Dem Beschwerdeführer war, wie die Beschwerde zeigt, eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt somit keine Verletzung der Be- gründungspflicht vor. Auch diese formelle Rüge erweist sich als unbegrün- det.

E. 4.7 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1055/2025 Seite 7

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Aussagen seien unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Der Beschwer- deführer habe trotz mehrfacher Gelegenheit, sich zum ausschlagenden Er- eignis für seine Ausreise (Aufforderung der Guerilla, sich ihnen anzu- schliessen oder das Land zu verlassen) äussern zu können, keine detail- lierten und erlebnisbasierten Schilderungen zu Protokoll geben können. Auch seine Schilderungen bezüglich des Kontaktes mit der Guerilla sowie die Beschreibung von deren Unterschlupf seien unsubstantiiert, allgemein und stereotyp ausgefallen. Da die Vorbringen unglaubhaft seien, werde die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft. Im Übrigen habe der Be- schwerdeführer auch keinerlei konkreten Hinweise auf Verfolgungsmass- nahmen durch die türkischen Behörden geltend gemacht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe ledig- lich die Primarschule besucht und früh in der Landwirtschaft tätig werden müssen. Zudem sei er grundsätzlich sehr zurückhaltend und kommuniziere sehr knapp. Indem ihm das SEM vorhalte, seine Vorbringen wenig detail- liert und erlebnisbasiert geschildert zu haben, anerkenne die Vorinstanz explizit, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände (Bildung und Trauma) nicht dazu in der Lage gewesen sei. Das SEM verkenne, dass für die Glaubhaftigkeitsprüfung die Detaildichte unterschiedlicher Vorbringen miteinander verglichen werden müssten. Seine Aussagen zu seinem Le- ben und zu den Fluchtgründen seien durchwegs kurz und detailarm aus- gefallen, da ihm die Anhörungssituation unbekannt gewesen sei und es ihm besonders schwerfalle, vor fremden Personen zu sprechen. Dass er durchwegs eher oberflächliche Ausführungen gemacht habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Gestützt auf seine Ausführungen sei es möglich, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Wenn er sich der Guerilla angeschlossen hätte, hätte er kämpfen und Anschläge durchführen müs- sen, was er nicht gewollt habe. Es hätte ihm allenfalls eine Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gedroht. Es gebe unzählige Beispiele sol- cher Zwangsrekrutierungen, bei denen Kurden danach jahrelang inhaftiert worden seien. Ihm sei nur die Flucht geblieben, weil er sich als Kurde nicht

D-1055/2025 Seite 8 an die türkischen Behörden hätte wenden können. Der Staat zeige sich bei Kurden mit Kontakt zu Terrorgruppen schutzunwillig. Es wäre ihm ein Pro- zess als Mitglied einer Terrororganisation gemacht worden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Aufforderung der Gue- rilla, sich ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass zu überzeu- gen. Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrfacher Nachfrage die Situa- tion, welche ihn zur Ausreise bewogen hat, nicht detailliert und ausführlich schildern. So führte er pauschal aus, dass die andere Person, welche vom Unterschlupf gewusst habe, gefangen worden sei und die Guerilla ihn zum Anschluss an die Guerilla oder zum Verlassen des Landes aufgefordert habe (SEM Akten act. […]-11/16 F52, F57, F63). Dieses Vorbringen ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer kannte diese Person nicht und gab auch nicht zu Protokoll, beim Unterschlupf jemals eine andere Person ge- sehen zu haben (SEM Akten act. […]-11/16 F43, F57, F101). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Person (bei Wahrunterstellung) mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könnte. Wenn diese Verbindung nicht gegeben ist, muss die Guerilla auch keine Drohung wie die geltend gemachte aussprechen, um sich und ihren Unterschlupf vor den türkischen Behörden versteckt zu halten. Weder der Beschwerde- führer noch die Guerilla müsste etwas am gewohnten Verhalten ändern, um die Situation wie sie war – offensichtlich für beide Seiten ungefährlich

– zu belassen. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, die Guerilla während achtzehn Jahren mit Essen und Trinken versorgt zu haben, kann aber we- der zu den Kontakten mit der Guerilla noch zum Unterschlupf konkrete und detaillierte Ausführungen machen. Er habe die Guerilla im Jahr 2005 im Alter von einundzwanzig Jahren kennengelernt und bis zu seiner Ausreise Ende 2022 mit Essen und Trinken versorgt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche selber erlebte Begegnung mit wiederkehrenden Aufgaben nicht detaillierter erzählt werden kann. Aus dem Einwand, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände (Bildung, Trauma) nicht zu einer detaillier- ten und erlebnisbasierten Schilderung in der Lage war, kann er nichts zu

D-1055/2025 Seite 9 seinen Gunsten ableiten. Auch von einer wenig gebildeten Person kann erwartet werden, dass sie selbst Erlebtes in einem gewissen Detailgrad wiedergeben. Sein Einwand, dass seine durchgehend kurz wie detailarm gehaltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führen, vermag nicht Entscheidendes zu ändern.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine fehlende Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden geltend macht, erweist sich dies angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit als irrelevant. Im Übrigen sind die türkischen Behörden gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Staatsangehöri- gen der kurdischen Ethnie als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig einzuschätzen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt und es wäre ihm zumutbar gewesen, sich bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die Situation mit der Guerilla an die Polizei zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm ohne Fakten und ohne überhaupt Mitglied der Guerilla zu sein, ein Prozess als Mitglied einer Terrororganisation gemacht worden wäre (vgl. Be- schwerde S. 4).

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Aus- reise aus der Türkei asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhalts- punkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigen- schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1055/2025 Seite 10

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

D-1055/2025 Seite 11 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die von Erd- beben betroffene Provinz Adiyaman als nicht für generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 9.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer lässt unsubstanziiert, inwiefern seine im Erdbebengebiet wohnhafte Fami- lie ihn nicht aufnehmen kann. Der Wiedereinstieg in die Landwirtschaft sollte dem Beschwerdeführer trotz Verkauf seiner Tiere möglich sein. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, Weizen, Gersten, Rosinen und Pistazien anzubauen (vgl. SEM-Akten act. […]-11/16 F26). Trotz der geschilderten Schwierigkeiten ist nicht ersichtlich, dass der

D-1055/2025 Seite 12 Beschwerdeführer in eine sozial, gesundheitlich oder wirtschaftlich exis- tenzbedrohende Notlage geraten könnte.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1055/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1055/2025 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. Januar 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ (Bezirk D._______) geboren, wo er zusammen mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe nach Abschluss der Primarschule als Landwirt gearbeitet und unter anderem insgesamt 400 Schafe und Ziegen versorgt. Mit diesen Tieren habe er sich regelmässig in den Bergen aufgehalten und dabei zufälligerweise einen Unterschlupf der Guerilla entdeckt. Er sei von den Mitgliedern der Guerilla zum Schweigen aufgefordert worden und habe sie regelmässig mit Essen und Trinken versorgt. Diese Situation habe sich über achtzehn Jahre erstreckt und niemand habe von seinem Kontakt zur Guerilla gewusst. Im Oktober 2022 habe ihm die Guerilla mitgeteilt, dass eine andere Person, die ebenfalls vom Versteck gewusst habe, inhaftiert worden sei. Er sei deshalb von der Guerilla aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen. Er habe sich der Guerilla nicht anschliessen wollen, da dies früher oder später zum Tod geführt hätte. Aus Furcht vor einer Verhaftung bei Verbleib in seinem Dorf habe er sich zur Ausreise entschieden. Seine Familienangehörigen und er seien nie politisch aktiv gewesen und hätten auch nie Probleme mit den Behörden gehabt. C. Am 12. Januar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Anfragen der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand vom 31. Januar 2024 und 6. August 2024 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 5. März 2024 respektive 12. August 2024. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 - eröffnet am 20. Januar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 17. Januar 2025 mit Beschwerde vom 18. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 10. März 2025 an. I. Der Kostenvorschuss wurde am 10. März 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab sind die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerde werden die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz habe seine Bildungsstufe und seine knappe wie zurückhaltende Kommunikationsart zu wenig berücksichtigt. Das SEM hätte über zwei Jahre Zeit gehabt, ihn nochmals anzuhören, damit er ausführlicher hätte berichten können. Das Vorgehen des SEM, ihn nicht nochmals anzuhören, verletze die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die lediglich halbtägige Anhörung habe zu einer unvollständigen Erstellung des Sach-verhalts geführt, da er kaum habe einschätzen können, was das SEM genau von ihm habe hören wollen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht verpflichtet, ihn ein weiteres (zweites) Mal anzuhören. Es obliegt in erster Linie dem Beschwerdeführer, denjenigen Sachverhalt darzulegen, aus dem er eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ableitet. Aus dem Anhörungsprotokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden ist, möglichst detailliert zu beschreiben, weshalb er ausgereist sei und wie sich die von ihm behauptete Situation mit der Guerilla genau zugetragen habe (SEM-Akten act. [...]-11/16 F52, 57 f., 63 ff.). Nach diesen Nachfragen erklärte ihm die Vorinstanz, dass seine Antworten sehr allgemein ausgefallen seien, weshalb sein Ausreisegrund schwer nachvollziehbar sei. Er wurde nochmals aufgefordert, die Situation mit der Guerilla genau zu beschreiben (SEM-Akten act. [...]-11/16 F67). Gleich verhält es sich betreffend die Fragen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Guerilla sowie die Beschreibung des Unterschlupfes der Guerilla (SEM-Akten act. [...]-11/16 F68 ff., F81 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht zu erkennen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O., S. 14). Ebenso erklärte die Rechtsvertretung unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. a.a.O, S. 14.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, der Sachverhalt sei anlässlich der Anhörung ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch eine ungenügende Anhörung oder in anderer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachverhalt nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. 4.6 Die Verfügung des SEM lässt zudem keine Begründungspflichtverletzung erkennen. Aus der Verfügung geht hervor, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers einer detaillierten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer war, wie die Beschwerde zeigt, eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Auch diese formelle Rüge erweist sich als unbegründet. 4.7 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Aussagen seien unsubstantiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Gelegenheit, sich zum ausschlagenden Ereignis für seine Ausreise (Aufforderung der Guerilla, sich ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen) äussern zu können, keine detaillierten und erlebnisbasierten Schilderungen zu Protokoll geben können. Auch seine Schilderungen bezüglich des Kontaktes mit der Guerilla sowie die Beschreibung von deren Unterschlupf seien unsubstantiiert, allgemein und stereotyp ausgefallen. Da die Vorbringen unglaubhaft seien, werde die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch keinerlei konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden geltend gemacht. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe lediglich die Primarschule besucht und früh in der Landwirtschaft tätig werden müssen. Zudem sei er grundsätzlich sehr zurückhaltend und kommuniziere sehr knapp. Indem ihm das SEM vorhalte, seine Vorbringen wenig detailliert und erlebnisbasiert geschildert zu haben, anerkenne die Vorinstanz explizit, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände (Bildung und Trauma) nicht dazu in der Lage gewesen sei. Das SEM verkenne, dass für die Glaubhaftigkeitsprüfung die Detaildichte unterschiedlicher Vorbringen miteinander verglichen werden müssten. Seine Aussagen zu seinem Leben und zu den Fluchtgründen seien durchwegs kurz und detailarm ausgefallen, da ihm die Anhörungssituation unbekannt gewesen sei und es ihm besonders schwerfalle, vor fremden Personen zu sprechen. Dass er durchwegs eher oberflächliche Ausführungen gemacht habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Gestützt auf seine Ausführungen sei es möglich, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Wenn er sich der Guerilla angeschlossen hätte, hätte er kämpfen und Anschläge durchführen müssen, was er nicht gewollt habe. Es hätte ihm allenfalls eine Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gedroht. Es gebe unzählige Beispiele solcher Zwangsrekrutierungen, bei denen Kurden danach jahrelang inhaftiert worden seien. Ihm sei nur die Flucht geblieben, weil er sich als Kurde nicht an die türkischen Behörden hätte wenden können. Der Staat zeige sich bei Kurden mit Kontakt zu Terrorgruppen schutzunwillig. Es wäre ihm ein Prozess als Mitglied einer Terrororganisation gemacht worden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Aufforderung der Guerilla, sich ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen, vermögen nicht in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass zu überzeugen. Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrfacher Nachfrage die Situation, welche ihn zur Ausreise bewogen hat, nicht detailliert und ausführlich schildern. So führte er pauschal aus, dass die andere Person, welche vom Unterschlupf gewusst habe, gefangen worden sei und die Guerilla ihn zum Anschluss an die Guerilla oder zum Verlassen des Landes aufgefordert habe (SEM Akten act. [...]-11/16 F52, F57, F63). Dieses Vorbringen ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer kannte diese Person nicht und gab auch nicht zu Protokoll, beim Unterschlupf jemals eine andere Person gesehen zu haben (SEM Akten act. [...]-11/16 F43, F57, F101). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Person (bei Wahrunterstellung) mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könnte. Wenn diese Verbindung nicht gegeben ist, muss die Guerilla auch keine Drohung wie die geltend gemachte aussprechen, um sich und ihren Unterschlupf vor den türkischen Behörden versteckt zu halten. Weder der Beschwerdeführer noch die Guerilla müsste etwas am gewohnten Verhalten ändern, um die Situation wie sie war - offensichtlich für beide Seiten ungefährlich - zu belassen. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, die Guerilla während achtzehn Jahren mit Essen und Trinken versorgt zu haben, kann aber weder zu den Kontakten mit der Guerilla noch zum Unterschlupf konkrete und detaillierte Ausführungen machen. Er habe die Guerilla im Jahr 2005 im Alter von einundzwanzig Jahren kennengelernt und bis zu seiner Ausreise Ende 2022 mit Essen und Trinken versorgt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche selber erlebte Begegnung mit wiederkehrenden Aufgaben nicht detaillierter erzählt werden kann. Aus dem Einwand, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände (Bildung, Trauma) nicht zu einer detaillierten und erlebnisbasierten Schilderung in der Lage war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch von einer wenig gebildeten Person kann erwartet werden, dass sie selbst Erlebtes in einem gewissen Detailgrad wiedergeben. Sein Einwand, dass seine durchgehend kurz wie detailarm gehaltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führen, vermag nicht Entscheidendes zu ändern. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine fehlende Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden geltend macht, erweist sich dies angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit als irrelevant. Im Übrigen sind die türkischen Behörden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Staatsangehörigen der kurdischen Ethnie als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig einzuschätzen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt und es wäre ihm zumutbar gewesen, sich bei einer tatsächlichen Bedrohung durch die Situation mit der Guerilla an die Polizei zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm ohne Fakten und ohne überhaupt Mitglied der Guerilla zu sein, ein Prozess als Mitglied einer Terrororganisation gemacht worden wäre (vgl. Beschwerde S. 4). 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die von Erdbeben betroffene Provinz Adiyaman als nicht für generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer lässt unsubstanziiert, inwiefern seine im Erdbebengebiet wohnhafte Familie ihn nicht aufnehmen kann. Der Wiedereinstieg in die Landwirtschaft sollte dem Beschwerdeführer trotz Verkauf seiner Tiere möglich sein. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, Weizen, Gersten, Rosinen und Pistazien anzubauen (vgl. SEM-Akten act. [...]-11/16 F26). Trotz der geschilderten Schwierigkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in eine sozial, gesundheitlich oder wirtschaftlich existenzbedrohende Notlage geraten könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen