Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 2. No- vember 2022 in die Schweiz und suchten um Asyl nach. B. Am 8. November 2022 wurden sie zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragt. Am 12. März 2024 wurden sie einzeln zu ihren Fluchtgründen an- gehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie tür- kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer sei – wie auch andere Mitglieder seiner Familie – politisch aktiv gewesen, indem er etwa an Kundgebungen teilgenommen habe. Sein Bruder C._______ sei in der Partei für Demokratischen Wandel (DDP) aktiv gewesen und habe die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) unterstützt, weshalb er im Jahre 2009 erschossen wor- den sei. Hinter der Ermordung stehe eine patriotische Gruppierung namens Ülkü Ocakları (sog. Graue Wölfe). Die Mörder seien nie gefasst worden. Fünf Monate später sei er zusammen mit einem seiner Brüder und einem Neffen in ihrem Laden überfallen worden. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, bei welchem andere Ladenbesitzer verletzt worden seien. Die Polizei habe lediglich einen der Angreifer festgenommen und später wieder entlassen. Noch im selben Jahr sei er von 15 Zivilpolizisten überfallen, in Handschel- len gelegt, misshandelt und auf einen Polizeiposten verbracht worden. Im Jahre 2011 sei einer seiner Neffen angeschossen worden. Anschlies- send sei der Beschwerdeführer immer wieder bedroht worden. Etwa im Jahre 2012/2013 seien sowohl das Haus der Familie des Be- schwerdeführers wie auch ihr (…)geschäft wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz durchsucht worden. Im Jahre 2015 sei sein Bruder D._______ ermordet worden, der für die PKK aktiv gewesen sei. Der Mörder sei zwar angezeigt worden und habe zugegeben, den Mord gegen Geld ausgeführt zu haben. Trotzdem sei er wieder freigelassen worden, was vermuten lasse, dass er mit dem Staat
D-367/2025 Seite 3 zusammenarbeite. Drei Monate später sei der Beschwerdeführer immer wieder bedroht worden, weshalb er sich habe verstecken müssen. Anschliessend habe er Militärdienst geleistet. In dieser Zeit sei das Haus seiner Eltern im Dorf E._______ beschossen und überfallen worden, wes- halb sie ihren Wohnort hätten wechseln müssen. Nach seinem Militärdienst sei er ins selbe Dorf gezogen. Dort sei er von Soldaten bedroht worden. Im Jahre 2017 sei aufgrund einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf ein neuntägiges Ausgehverbot verhängt worden. Nachdem er von einem Soldaten verletzt worden sei, habe er das Dorf verlassen und sei nach F._______ gezogen. Doch auch dort sei er bedroht worden. Im Jahre 2019 habe er geheiratet. Eine Woche nach der Heirat seien sie nach G._______ gezogen, wo sie Gewalt und Drohungen ausgesetzt ge- wesen seien. Sie seien daher nach Istanbul gegangen. Nachdem seine Gegner vom dortigen Aufenthalt erfahren hätten, sei er nach H._______ und kurze Zeit später nach F._______ geflohen, wo er wiederum bedroht worden sei. Im Jahre 2021 sei einer seiner Cousins in seinem Geschäft getötet worden. Ab diesem Moment habe die ganze Familie versteckt gelebt, bevor die Be- schwerdeführenden im (…) 2022 per Flugzeug ausgereist seien. In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer – wie bereits in der Türkei – an (exil-)politischen Kundgebungen teil. Die Beschwerdeführenden reichten Passkopien, eine Kopie des Familien- büchleins, eine Kopie des Führerausweises des Beschwerdeführers, Links zu Zeitungsartikeln sowie Zeitungsberichte über die Ermordung des Bru- ders und des Cousins, Fotos und Mitteilungen auf den sozialen Medien der Verdächtigen und ihre Verbindungen zu den Grauen Wölfen, Fotos der Be- schwerdeführenden bei politischen Aktivitäten für die Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP), einen Zeitungsartikel über die Einkesselung und Angriffe durch das türkische Militär im Dorf E._______, einen Zeitungsartikel über die Festnahmen und das Ver- schwinden von Personen in E._______, einen Zeitungsartikel über E._______ nach der Aufhebung der Ausgangssperre, Fotos von Teilnah- men an exilpolitischen Aktivitäten und zwei Arztberichte ein. C. Am 19. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt.
D-367/2025 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Eröffnung frühestens am 18. De- zember 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer und seine Verwandten aus politischen Gründen verfolgt würden. Vielmehr ergebe sich aus den eingereichten Dokumenten, dass die Angriffe auf ökonomische Motive krimineller Art zurückzuführen seien. So habe der Bruder des Beschwerdeführers (D._______) in einem Zei- tungsbericht angegeben, dass Personen mittels Waffengewalt die Leitung des von seinem Bruder C._______ geführten Geschäftszentrum hätten übernehmen wollen. Als C._______ dies der Polizei gemeldet habe, seien die Täter festgenommen worden. Trotz weiterer Drohungen sei C._______ Leiter des Geschäftszentrums geblieben, dann aber eines Tages getötet worden. Gemäss einem eingereichten Zeitungsbericht von 2015 habe nach dem Tod von C._______ der Bruder D._______ die Führung des Ge- schäftszentrums übernommen, sei dann aber ebenfalls getötet worden. In diesem Fall gebe es (…) Verdächtige, (…) Festnahmen und (…) flüchtige Personen. Die Ermittlungen würden andauern. In Anbetracht dieser Infor- mationen sei anzunehmen, dass es bei den gewaltsamen Vorfällen offen- bar um einen skrupellosen ökonomischen Verdrängungskampf im Hinblick auf die Kontrolle über einen Geschäftskomplex gegangen sei. Politische Gründe seien keine ersichtlich. Das Vorbringen, aus politischen Gründen von 2009 bis zur Ausreise 2022 regelmässig bedroht und verfolgt worden zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Ferner ergebe sich aus den eingereich- ten Dokumenten, dass die türkischen Behörden in Bezug auf die gewaltsa- men Vorfälle nicht untätig geblieben seien, weshalb sie als schutzwillig zu bezeichnen seien. Der Übergriff anlässlich des Grosseinsatzes von 15 Zivilpolizisten er- scheine zwar als inakzeptables Verhalten. Gleiches gelte für die Gewalt durch Soldaten im Jahre 2017. Allerdings bestehe zwischen diesen Vorfäl- len und der Ausreise im Jahre 2022 kein zeitlicher Kausalzusammenhang, weshalb sie mangels Aktualität nicht asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da keine Gründe ersichtlich seien, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte. Der Voll- zug sei auch zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus einer vom
D-367/2025 Seite 5 Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz. Er habe diese gemäss eige- nen Angaben aber im Jahre 2015 verlassen und sich danach an verschie- denen Orten niedergelassen. Die Beschwerdeführerin habe seit 2019 mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Seine Familie würde ein (…)geschäft und drei Läden in einem Geschäftszentrum besitzen. Die Beschwerdefüh- renden hätte in der Türkei zudem ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die gel- tend gemachten medizinischen Leiden seien auch in der Türkei behandel- bar, zumal das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäi- schen Standards entspreche. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. Januar 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen respektive eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventu- aliter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass das SEM die Bedro- hungslage falsch gewürdigt habe und dadurch den Untersuchungsgrund- satz respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Der Mörder des Bruders des Beschwerdeführers sei offensichtlich aufgrund seiner Be- ziehungen zum Staat nicht belangt worden. Die Eliminationsmorde im Zu- sammenhang mit dem Geschäftskomplex seien offenbar vom Staat aus politischen Gründen geduldet respektive gefördert worden. Wegen der Häufung der gewaltsamen Todesfälle in der Familie könne nicht von rein ökonomischen Streitigkeiten ausgegangen werden. Der Staat komme sei- ner Schutzpflicht nicht nach und es sei ein offenes Geheimnis, dass die Grauen Wölfe von den Behörden gefördert würden. Die Beschwerdeführe- rin habe ebenfalls ihr gesamtes Leben Probleme erlebt. Im Dorf, in wel- chem sie aufgewachsen sei, gebe es seit jeher Verbote und Konflikte und wegen angeblicher Guerilla-Aktivitäten seien ständig Razzien in den Häu- sern der Beschwerdeführenden durchgeführt worden. Aufgrund der Gefährdungslage sei zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
D-367/2025 Seite 6 F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 erhob das Bundesverwal- tungsgericht einen Kostenvorschuss, welchen die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 bezahlten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-367/2025 Seite 7
E. 4 Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. zum Un- tersuchungsgrundsatz BVGE 2012/21 E. 5.1) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. zum diesem Anspruch BVGE 2011/37 E. 5.4.1) ist unbegründet, zumal das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und seine Verfügung hinreichend begründet hat. Der Umstand, dass die Be- schwerdeführenden die Ansicht des SEM nicht teilen, ist nicht formeller Na- tur, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit der Verfügung.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Verfügung des SEM erweist sich in materieller Hinsicht als zutref- fend. So wird zu Recht ausgeführt, dass dem Konflikt rund um den Ge- schäftskomplex offenbar kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, zumal es dafür keine Anhaltspunkte gibt. Ferner sind die türkischen Behörden be- züglich einer Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfä- hig und schutzwillig zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). So deuten auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente darauf hin, dass die türkischen Behörden durchaus in adäquater Weise aktiv gewor- den sind, während die gegenteilige Behauptung in diesen Dokumenten keine Stütze findet.
D-367/2025 Seite 8 Schliesslich ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass sich aus dem Übergriff durch die 15 Zivilpolizisten wie auch der Gewalt seitens der Soldaten im Jahre 2017 keine aktuelle Verfolgungsgefahr herleiten lässt. Schliesslich lässt auch das als niederschwellig zu bezeichnende politische Profil der Beschwerdeführenden (Demonstrationsteilnahmen in der Türkei sowie in der Schweiz) auf keine asylrelevante Gefährdung schliessen. Die in der Beschwerde aufgeführten Verfolgungserlebnisse der Beschwer- deführerin beziehen sich – soweit ersichtlich – auf ihre Schilderungen in der Anhörung betreffend die Jahre 2000 und 2017 (vgl. act. […]32 F39). Dabei gab sie an, dass sich einer ihrer Onkel im Jahre 2000 dem bewaff- neten Kampf angeschlossen habe und sie und ihre Familie ständig unter Druck gesetzt und in ihrer Umgebung Militäreinsätze durchgeführt worden seien. Im Jahre 2017 sei in ihrem Dorf eine Ausgangssperre verhängt wor- den, bei welcher es zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen und ihr Vater verhaftet sowie gefoltert worden sei. Zwar handelt es sich bei die- sen Schilderungen durchaus um einschneidende Erlebnisse, die jedoch – gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst – nicht ausschlag- gebend für die Ausreise gewesen seien (vgl. ebd. F25) und daher als nicht mehr aktuell zu erachten sind.
E. 6.2 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-367/2025 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
D-367/2025 Seite 10 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der von den Erdbe- ben von 2023 betroffenen Provinz I._______, bei welcher der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Bedürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom
19. März 2024 E. 11.3). Die Frage, ob den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zumutbar ist, kann jedoch offenbleiben, zumal das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsal- ternative zu bejahen ist. So hat der Beschwerdeführer seit 2015 und seit 2019 zusammen mit seiner Ehefrau an verschiedenen Orten ausserhalb der Provinz I._______ – zuletzt (ca. 2 Jahre vor der Ausreise) in F._______
– gelebt, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ei- ner Rückkehr wiederum ausserhalb der Provinz I._______ Fuss fassen könnten. Die medizinischen Leiden stehen dieser Annahme nicht entge- gen, zumal die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-367/2025 Seite 11
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-367/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-367/2025 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 2. November 2022 in die Schweiz und suchten um Asyl nach. B. Am 8. November 2022 wurden sie zu ihrer Person sowie zum Reiseweg befragt. Am 12. März 2024 wurden sie einzeln zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer sei - wie auch andere Mitglieder seiner Familie - politisch aktiv gewesen, indem er etwa an Kundgebungen teilgenommen habe. Sein Bruder C._______ sei in der Partei für Demokratischen Wandel (DDP) aktiv gewesen und habe die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) unterstützt, weshalb er im Jahre 2009 erschossen worden sei. Hinter der Ermordung stehe eine patriotische Gruppierung namens Ülkü Ocaklari (sog. Graue Wölfe). Die Mörder seien nie gefasst worden. Fünf Monate später sei er zusammen mit einem seiner Brüder und einem Neffen in ihrem Laden überfallen worden. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, bei welchem andere Ladenbesitzer verletzt worden seien. Die Polizei habe lediglich einen der Angreifer festgenommen und später wieder entlassen. Noch im selben Jahr sei er von 15 Zivilpolizisten überfallen, in Handschellen gelegt, misshandelt und auf einen Polizeiposten verbracht worden. Im Jahre 2011 sei einer seiner Neffen angeschossen worden. Anschliessend sei der Beschwerdeführer immer wieder bedroht worden. Etwa im Jahre 2012/2013 seien sowohl das Haus der Familie des Beschwerdeführers wie auch ihr (...)geschäft wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz durchsucht worden. Im Jahre 2015 sei sein Bruder D._______ ermordet worden, der für die PKK aktiv gewesen sei. Der Mörder sei zwar angezeigt worden und habe zugegeben, den Mord gegen Geld ausgeführt zu haben. Trotzdem sei er wieder freigelassen worden, was vermuten lasse, dass er mit dem Staat zusammenarbeite. Drei Monate später sei der Beschwerdeführer immer wieder bedroht worden, weshalb er sich habe verstecken müssen. Anschliessend habe er Militärdienst geleistet. In dieser Zeit sei das Haus seiner Eltern im Dorf E._______ beschossen und überfallen worden, weshalb sie ihren Wohnort hätten wechseln müssen. Nach seinem Militärdienst sei er ins selbe Dorf gezogen. Dort sei er von Soldaten bedroht worden. Im Jahre 2017 sei aufgrund einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf ein neuntägiges Ausgehverbot verhängt worden. Nachdem er von einem Soldaten verletzt worden sei, habe er das Dorf verlassen und sei nach F._______ gezogen. Doch auch dort sei er bedroht worden. Im Jahre 2019 habe er geheiratet. Eine Woche nach der Heirat seien sie nach G._______ gezogen, wo sie Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen seien. Sie seien daher nach Istanbul gegangen. Nachdem seine Gegner vom dortigen Aufenthalt erfahren hätten, sei er nach H._______ und kurze Zeit später nach F._______ geflohen, wo er wiederum bedroht worden sei. Im Jahre 2021 sei einer seiner Cousins in seinem Geschäft getötet worden. Ab diesem Moment habe die ganze Familie versteckt gelebt, bevor die Beschwerdeführenden im (...) 2022 per Flugzeug ausgereist seien. In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer - wie bereits in der Türkei - an (exil-)politischen Kundgebungen teil. Die Beschwerdeführenden reichten Passkopien, eine Kopie des Familienbüchleins, eine Kopie des Führerausweises des Beschwerdeführers, Links zu Zeitungsartikeln sowie Zeitungsberichte über die Ermordung des Bruders und des Cousins, Fotos und Mitteilungen auf den sozialen Medien der Verdächtigen und ihre Verbindungen zu den Grauen Wölfen, Fotos der Beschwerdeführenden bei politischen Aktivitäten für die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP), einen Zeitungsartikel über die Einkesselung und Angriffe durch das türkische Militär im Dorf E._______, einen Zeitungsartikel über die Festnahmen und das Verschwinden von Personen in E._______, einen Zeitungsartikel über E._______ nach der Aufhebung der Ausgangssperre, Fotos von Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten und zwei Arztberichte ein. C. Am 19. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Eröffnung frühestens am 18. Dezember 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Verwandten aus politischen Gründen verfolgt würden. Vielmehr ergebe sich aus den eingereichten Dokumenten, dass die Angriffe auf ökonomische Motive krimineller Art zurückzuführen seien. So habe der Bruder des Beschwerdeführers (D._______) in einem Zeitungsbericht angegeben, dass Personen mittels Waffengewalt die Leitung des von seinem Bruder C._______ geführten Geschäftszentrum hätten übernehmen wollen. Als C._______ dies der Polizei gemeldet habe, seien die Täter festgenommen worden. Trotz weiterer Drohungen sei C._______ Leiter des Geschäftszentrums geblieben, dann aber eines Tages getötet worden. Gemäss einem eingereichten Zeitungsbericht von 2015 habe nach dem Tod von C._______ der Bruder D._______ die Führung des Geschäftszentrums übernommen, sei dann aber ebenfalls getötet worden. In diesem Fall gebe es (...) Verdächtige, (...) Festnahmen und (...) flüchtige Personen. Die Ermittlungen würden andauern. In Anbetracht dieser Informationen sei anzunehmen, dass es bei den gewaltsamen Vorfällen offenbar um einen skrupellosen ökonomischen Verdrängungskampf im Hinblick auf die Kontrolle über einen Geschäftskomplex gegangen sei. Politische Gründe seien keine ersichtlich. Das Vorbringen, aus politischen Gründen von 2009 bis zur Ausreise 2022 regelmässig bedroht und verfolgt worden zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Ferner ergebe sich aus den eingereichten Dokumenten, dass die türkischen Behörden in Bezug auf die gewaltsamen Vorfälle nicht untätig geblieben seien, weshalb sie als schutzwillig zu bezeichnen seien. Der Übergriff anlässlich des Grosseinsatzes von 15 Zivilpolizisten erscheine zwar als inakzeptables Verhalten. Gleiches gelte für die Gewalt durch Soldaten im Jahre 2017. Allerdings bestehe zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise im Jahre 2022 kein zeitlicher Kausalzusammenhang, weshalb sie mangels Aktualität nicht asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da keine Gründe ersichtlich seien, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte. Der Vollzug sei auch zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus einer vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz. Er habe diese gemäss eigenen Angaben aber im Jahre 2015 verlassen und sich danach an verschiedenen Orten niedergelassen. Die Beschwerdeführerin habe seit 2019 mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Seine Familie würde ein (...)geschäft und drei Läden in einem Geschäftszentrum besitzen. Die Beschwerdeführenden hätte in der Türkei zudem ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die geltend gemachten medizinischen Leiden seien auch in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen respektive eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass das SEM die Bedrohungslage falsch gewürdigt habe und dadurch den Untersuchungsgrundsatz respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Der Mörder des Bruders des Beschwerdeführers sei offensichtlich aufgrund seiner Beziehungen zum Staat nicht belangt worden. Die Eliminationsmorde im Zusammenhang mit dem Geschäftskomplex seien offenbar vom Staat aus politischen Gründen geduldet respektive gefördert worden. Wegen der Häufung der gewaltsamen Todesfälle in der Familie könne nicht von rein ökonomischen Streitigkeiten ausgegangen werden. Der Staat komme seiner Schutzpflicht nicht nach und es sei ein offenes Geheimnis, dass die Grauen Wölfe von den Behörden gefördert würden. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls ihr gesamtes Leben Probleme erlebt. Im Dorf, in welchem sie aufgewachsen sei, gebe es seit jeher Verbote und Konflikte und wegen angeblicher Guerilla-Aktivitäten seien ständig Razzien in den Häusern der Beschwerdeführenden durchgeführt worden. Aufgrund der Gefährdungslage sei zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2025 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welchen die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 bezahlten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz BVGE 2012/21 E. 5.1) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. zum diesem Anspruch BVGE 2011/37 E. 5.4.1) ist unbegründet, zumal das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und seine Verfügung hinreichend begründet hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Ansicht des SEM nicht teilen, ist nicht formeller Natur, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Richtigkeit der Verfügung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Verfügung des SEM erweist sich in materieller Hinsicht als zutreffend. So wird zu Recht ausgeführt, dass dem Konflikt rund um den Geschäftskomplex offenbar kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, zumal es dafür keine Anhaltspunkte gibt. Ferner sind die türkischen Behörden bezüglich einer Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). So deuten auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente darauf hin, dass die türkischen Behörden durchaus in adäquater Weise aktiv geworden sind, während die gegenteilige Behauptung in diesen Dokumenten keine Stütze findet. Schliesslich ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass sich aus dem Übergriff durch die 15 Zivilpolizisten wie auch der Gewalt seitens der Soldaten im Jahre 2017 keine aktuelle Verfolgungsgefahr herleiten lässt. Schliesslich lässt auch das als niederschwellig zu bezeichnende politische Profil der Beschwerdeführenden (Demonstrationsteilnahmen in der Türkei sowie in der Schweiz) auf keine asylrelevante Gefährdung schliessen. Die in der Beschwerde aufgeführten Verfolgungserlebnisse der Beschwerdeführerin beziehen sich - soweit ersichtlich - auf ihre Schilderungen in der Anhörung betreffend die Jahre 2000 und 2017 (vgl. act. [...]32 F39). Dabei gab sie an, dass sich einer ihrer Onkel im Jahre 2000 dem bewaffneten Kampf angeschlossen habe und sie und ihre Familie ständig unter Druck gesetzt und in ihrer Umgebung Militäreinsätze durchgeführt worden seien. Im Jahre 2017 sei in ihrem Dorf eine Ausgangssperre verhängt worden, bei welcher es zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen und ihr Vater verhaftet sowie gefoltert worden sei. Zwar handelt es sich bei diesen Schilderungen durchaus um einschneidende Erlebnisse, die jedoch - gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst - nicht ausschlaggebend für die Ausreise gewesen seien (vgl. ebd. F25) und daher als nicht mehr aktuell zu erachten sind. 6.2 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der von den Erdbeben von 2023 betroffenen Provinz I._______, bei welcher der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Bedürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Frage, ob den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zumutbar ist, kann jedoch offenbleiben, zumal das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative zu bejahen ist. So hat der Beschwerdeführer seit 2015 und seit 2019 zusammen mit seiner Ehefrau an verschiedenen Orten ausserhalb der Provinz I._______ - zuletzt (ca. 2 Jahre vor der Ausreise) in F._______ - gelebt, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wiederum ausserhalb der Provinz I._______ Fuss fassen könnten. Die medizinischen Leiden stehen dieser Annahme nicht entgegen, zumal die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt (vgl. etwa Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: