Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Januar 2024 vorbringt, das Gericht habe bestätigt, dass bereits eine einfache Mitgliedschaft oder unterstützende Tätigkeiten in der HDP in der Türkei ausreichten könnten, um eine erhebliche Gefahr politischer Verfol- gung zu begründen,
E-3581/2025 Seite 8 dass das Gericht weiter «explizit festgestellt habe», dass türkische Behör- den zunehmend nicht nur führende, sondern auch einfache Mitglieder der HDP kriminalisieren und politisch verfolgen würden, dass festzustellen ist, dass auch das zitierte Urteil E-2174/2023 nicht in der Geschäftsdatenbank aufgefunden werden kann, mithin der Beschwerde- führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten vermag, dass der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ein Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation und je eine Anklage betreffend Präsidentenbeleidigung und Beleidigung einer Amtsperson in der Türkei hängig; zudem lägen zwei Vorführbefehle gegen ihn vor, dass sich gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 – wie bereits vom SEM dargelegt – alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terro- ristische Organisation – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt, dass der Umstand, dass vorliegend scheinbar ein Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung in die Prozessphase vor Gericht übergegangen ist, in casu insgesamt ebenfalls noch keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist noch über ein exponiertes politisches Profil verfügt, dass folglich nicht davon auszugehen ist, die angeblich gegen ihn hängi- gen Ermittlungs- respektive Strafverfahren – deren Authentizität vorausge- setzt – könnten mit einem Politmalus behaftet sein, dass auch das Gerichtsverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers offensichtlich nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevan- ter Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, und auch diesbe- züglich auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ver- weisen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. Novem- ber 2024 E.7.3.2 f.), dass die Ausstellung eines Vorführbefehls denn auch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2), womit der Be- schwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher – deren Authentizität vorausgesetzt – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
E-3581/2025 Seite 9 dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D- 180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.) und es dem Beschwerde- führer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi- täten betreffend Kundgebung zur Unterstützung eines jungen Waadtlän- ders und die damit verbundene Berichterstattung in den Schweizer Medien ebenfalls nicht zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe führen, zu- mal – der Vorinstanz folgend – er sich diesbezüglich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel, welche be- hauptungsweise die Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie lediglich als Foto- kopien vorliegen und aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Be- weiswert aufweisen, womit sie von geringem prozessualem Nutzen sind, dass zudem die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und somit nicht geeig- net sind, die in der Beschwerdeschrift geäusserten Vorbringen zu unter- mauern, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen ausführt, der Wegweisungsvollzug sei in casu zulässig und in die Provinz C._______, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, nicht generell unzumutbar,
E-3581/2025 Seite 10 dass der Beschwerdeführer das Gymnasium abgebrochen und danach als zertifizierter Baggerführer sowie zuletzt als Assistent des Verputzers gear- beitet habe, dass er vor seiner Entlassung finanziell gut situiert gewesen sei, danach sei seine finanzielle Situation normal gewesen, zumal er für seine Ausreise etwa Fr. 10'000.– habe aufwenden können, was einen namhaften Betrag darstelle, dass er im Weiteren in der Türkei über ein soziales Netz verfüge, so befän- den sich seine Frau und seine Söhne in B._______, seine Mutter wohne bei seinem Bruder, seine zwei Schwestern und drei Brüder seien in J._______, C._______ und B._______ wohnhaft, dass er aus einer grossen Familie stamme, seine zehn Onkel und sechs Tanten in B._______, K._______ und L._______ lebten und eine Tante väterlicherseits in M._______ lebe, dass nach dem Gesagten aufgrund seines familiären und sozialen Bezie- hungsnetzes sowie seiner Arbeitserfahrung davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat eine rasche Reintegration möglich sein werde und ihn seine Familie in der Türkei wie auch seine Tante väter- licherseits in M._______ anfänglich bei Bedarf unterstützen könnten, dass somit der Wegweisungsvollzug zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Ausführungen zum Wegweisungsvollzug macht, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
E-3581/2025 Seite 11 dass unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz we- der die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder- nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer ob- liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-3581/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3581/2025 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. SEM-act. 1124157-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass er am 30. Mai 2022 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. SEM-act. 18/18), dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ in der Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gelebt habe, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein Vater beschuldigt worden sei, der PKK anzugehören, weshalb seine Familie fichiert worden sei, dass die Hisbollah im Jahr 2001 die Verantwortung für etwa 200 Morde auf sich genommen habe - darunter für denjenigen an seinem Vater von 19(...) - und die Täter im Jahr 20(...) freigelassen worden seien, weshalb er in Angst lebe, dass er, der Beschwerdeführer, in der Jungendpartei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker, Anm. BVGer) engagiert gewesen sei und anlässlich von Newroz-Feierlichkeiten die Bühne eingerichtet oder für Sicherheit gesorgt habe, dass im Jahr 20(...) aus politischen Gründen zwei Anklagen gegen ihn erhoben worden seien, weil er an Presseerklärungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen habe, dass er zwar in einem Verfahren zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aufgrund einer Gesetzesänderung aber beide Verfahren im Jahr 20(...) «eingestellt» worden seien, dass er zuletzt im Jahr 20(...) oder 20(...) an Aktivitäten der Partei teilgenommen habe, aber erst seit März 20(...) ordentliches Mitglied der HDP sei, dass im Jahr 20(...) gegen ihn zwar im Zusammenhang mit Strassenbarrikaden im Zuge der «D._______»-Vorfälle Anklage erhoben, er aber im Jahr 20(...) freigesprochen worden sei, und zurzeit keine Verfahren gegen ihn hängig seien, dass er im Jahr 20(...) per Notstandsdekret und ohne Begründung entlassen worden sei, und er diesbezüglich vermute, dass seine kurdische Zugehörigkeit und die Fichierung seiner Familie die Gründe dafür gewesen seien, dass er sich juristisch gegen seine Entlassung gewehrt habe und das Verfahren aktuell bei der zweiten gerichtlichen Instanz hängig sei, dass er am (...) 2021 von zwei Männern in Zivil bedroht worden sei, dass er am (...) 2022 illegal in einem LKW von der Türkei in die Schweiz gereist sei, dass nach seiner Ausreise unbekannte Personen in der Nacht um sein Haus in der Türkei geschlichen seien, dass er mit Schreiben vom 27. Juni 2023 gegenüber dem SEM ausführte, an einer Kundgebung zur Unterstützung eines Waadtländers teilgenommen zu haben, der in Syrien gegen den Islamischen Staat gekämpft habe, und er anlässlich der Fernsehberichterstattung mehrmals im Beitrag erkennbar gewesen sei, dass er die Vorinstanz am 27. Juni 2023 weiter informierte, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet worden sei, dass er gegenüber dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 ausgeführte, er habe einen Brief des Strassenverkehrsamts im Briefkasten vorgefunden und der Führerschein sei daraus entwendet worden, dass er daraufhin vom türkischen Konsulat in Genf telefonisch aufgefordert worden sei, den Führerschein abzuholen, dass er diesbezüglich befürchte, im Exil «aufgeflogen» zu sein, dass er mit Schreiben vom 13. Januar 2025 das SEM informierte, dass zwei Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung und öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers gegen ihn eröffnet worden seien, und er mit Schreiben vom 25. März 2025 mitteilte, die türkische Polizei habe Anfang März 2025 bei seiner Familie nach ihm gefragt, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Vielzahl Dokumente in Kopie zu den Akten reichen liess, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 1. Juni 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 20/4), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. April 2025 - eröffnet am 16. April 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 50/19 f.), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass zudem die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass «sub eventualiter» die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses) und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er seiner Beschwerdeschrift eine Vertretungsvollmacht vom 26. Juni 2025, die angefochtene Verfügung, ein türkischsprachiges Schreiben vom 2. Mai 2025 von E._______, ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben von F._______, ein türkischsprachiges Schreiben vom 2. Mai 2025 von G._______, H._______, ein weiteres undatiertes türkischsprachiges Schreiben sowie ein Antragsformular an die Gemeinde I._______ vom 14. Januar 2025 betreffend «NEWROZ: F te de Nouvel An Kurde» beilegte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens zwar die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt, er den Antrag aber nicht näher begründet und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre, dass für die Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich kein Anlass besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Ergebnis damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, welche sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr differenziert und ausführlich geäussert hat, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen des bekannten Sachverhalts sowie bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich nichts Wesentliches entgegensetzen, dass die Vorinstanz betreffend den geltend gemachten Vorfall vom (...) 2021 zu Recht ausführte, die Bedrohung durch zwei Personen in Zivil mit einer Pistole weise nicht die notwendige Intensität auf, welche für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderlich wäre, zumal dieser Vorfall keine Konsequenzen nach sich gezogen und der Beschwerdeführer sich noch ungefähr (...) Monate in der Türkei aufgehalten habe, bevor er ausgereist sei - was im Übrigen gegen die zeitliche Kausalität der Ausreise spricht, dass die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität auch beim Telefonanruf des türkischen Konsulats in Genf betreffend den entwendeten Führerschein - bei Wahrunterstellung - nicht vorliegt, dass die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen den genannten Telefonanruf auch nicht ansatzweise mit einer geltend gemachten Verfolgungshandlung des türkischen Staates in Verbindung zu bringen vermögen, dass auch die geltend gemachte Entlassung aus seiner Arbeitsstelle im Jahr 20(...) aufgrund eines Notstandsdekrets eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht zu begründen vermag und der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf ein Urteil des BVGer E-7842/2022 vom 18. Januar 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal ein Urteil mit genannter Geschäftsnummer gar nicht existiert, dass der Beschwerdeführer die erlebten Umstände in seiner Intensität anders würdigt, ist zwar nachvollziehbar, vermag aber an den besagten Einschätzungen nichts zu ändern, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, gegen den Beschwerdeführer seien zwar im Jahr 20(...) aus politischen Gründen zwei Anklagen erhoben worden, wovon ein Verfahren zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (...) geführt habe, aufgrund einer Gesetzesänderung aber beide Verfahren im Jahr 20(...) eingestellt worden seien, dass im Jahr 20(...) betreffend die Errichtung von Strassensperren erneut Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, er im Jahr 20(...) aber freigesprochen worden sei, und im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfahren gegen ihn hängig gewesen seien, weshalb auch diesbezüglich keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung vorgelegen habe, dass dem zuzustimmen ist und der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen und dem Verweis auf das Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal in Letzterem nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, festgehalten wird, allein die Eröffnung politisch motivierter Verfahren, auch ohne Verurteilung, sei als ernsthaftes Indiz für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung anzusehen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters sowie seiner weiteren Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht begründet, zumal sein Vater - welcher sich für die kurdische Sache eingesetzt habe - vor nunmehr über (...) Jahren getötet wurde und demnach nicht von einem bis heute anhaltenden Interesse des türkischen Staats an der Person des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, dass diesbezüglich ebenfalls auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vermag, dem Substantielles entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die HDP oder deren Jugendpartei tätig gewesen ist, sondern bei Veranstaltungen die Bühne eingerichtet und für Sicherheit gesorgt hat (vgl. SEM-act. 18/18 F100), und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in den Fokus der türkischen Behörden gelangt ist, zumal er erst Anfang 20(...) - somit nach seiner Einreise in die Schweiz - offiziell der HDP beigetreten ist (vgl. a.a.O. F98), dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Urteil E-2174/2023 vom 10. Januar 2024 vorbringt, das Gericht habe bestätigt, dass bereits eine einfache Mitgliedschaft oder unterstützende Tätigkeiten in der HDP in der Türkei ausreichten könnten, um eine erhebliche Gefahr politischer Verfolgung zu begründen, dass das Gericht weiter «explizit festgestellt habe», dass türkische Behörden zunehmend nicht nur führende, sondern auch einfache Mitglieder der HDP kriminalisieren und politisch verfolgen würden, dass festzustellen ist, dass auch das zitierte Urteil E-2174/2023 nicht in der Geschäftsdatenbank aufgefunden werden kann, mithin der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten vermag, dass der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und je eine Anklage betreffend Präsidentenbeleidigung und Beleidigung einer Amtsperson in der Türkei hängig; zudem lägen zwei Vorführbefehle gegen ihn vor, dass sich gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 - wie bereits vom SEM dargelegt - alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt, dass der Umstand, dass vorliegend scheinbar ein Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung in die Prozessphase vor Gericht übergegangen ist, in casu insgesamt ebenfalls noch keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist noch über ein exponiertes politisches Profil verfügt, dass folglich nicht davon auszugehen ist, die angeblich gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren - deren Authentizität vorausgesetzt - könnten mit einem Politmalus behaftet sein, dass auch das Gerichtsverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers offensichtlich nicht geeignet ist, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, und auch diesbezüglich auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3840/2024 vom 12. November 2024 E.7.3.2 f.), dass die Ausstellung eines Vorführbefehls denn auch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3639/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2), womit der Beschwerdeführer auch aus dem Vorliegen ebensolcher - deren Authentizität vorausgesetzt - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.) und es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz seines Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betreffend Kundgebung zur Unterstützung eines jungen Waadtländers und die damit verbundene Berichterstattung in den Schweizer Medien ebenfalls nicht zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe führen, zumal - der Vorinstanz folgend - er sich diesbezüglich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise die Strafverfahren des Beschwerdeführers in der Türkei betreffen, daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie lediglich als Fotokopien vorliegen und aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit kaum Beweiswert aufweisen, womit sie von geringem prozessualem Nutzen sind, dass zudem die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und somit nicht geeignet sind, die in der Beschwerdeschrift geäusserten Vorbringen zu untermauern, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen ausführt, der Wegweisungsvollzug sei in casu zulässig und in die Provinz C._______, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, nicht generell unzumutbar, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium abgebrochen und danach als zertifizierter Baggerführer sowie zuletzt als Assistent des Verputzers gearbeitet habe, dass er vor seiner Entlassung finanziell gut situiert gewesen sei, danach sei seine finanzielle Situation normal gewesen, zumal er für seine Ausreise etwa Fr. 10'000.- habe aufwenden können, was einen namhaften Betrag darstelle, dass er im Weiteren in der Türkei über ein soziales Netz verfüge, so befänden sich seine Frau und seine Söhne in B._______, seine Mutter wohne bei seinem Bruder, seine zwei Schwestern und drei Brüder seien in J._______, C._______ und B._______ wohnhaft, dass er aus einer grossen Familie stamme, seine zehn Onkel und sechs Tanten in B._______, K._______ und L._______ lebten und eine Tante väterlicherseits in M._______ lebe, dass nach dem Gesagten aufgrund seines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner Arbeitserfahrung davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat eine rasche Reintegration möglich sein werde und ihn seine Familie in der Türkei wie auch seine Tante väterlicherseits in M._______ anfänglich bei Bedarf unterstützen könnten, dass somit der Wegweisungsvollzug zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine Ausführungen zum Wegweisungsvollzug macht, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: