Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer gelangten gemäss eigenen Angaben am 8. Septem- ber 2024 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 12. September 2024 zu den Personalien von ihm und seinen Kindern sowie dem Reiseweg befragt. C. Nach Beendigung eines sogenannten Dublin-Verfahrens wurde der Be- schwerdeführer am 13. Dezember 2024 eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Er machte dabei geltend, dass er und seine Kinder vom neuen Partner seiner Ex-Frau bedroht würden. Ferner sei er anlässlich von Razzien im Jahre 1993 oder 1995 mehrmals zusammen mit seinem Vater festgenom- men worden. Im Alter von neun Jahren sowie im Jahre 2000 sei er zudem von Polizisten körperlich misshandelt worden. Seine Familie stehe ferner unter staatlichem Druck. So sei etwa sein Onkel zu einer dreissigjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und nach seiner Freilassung offenbar vom Staat ermordet worden. Auch der Sohn seines Onkels sei vor Jahren getötet wor- den. D. Am 20. Dezember 2024 nahmen die Beschwerdeführer mittels Eingabe der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu einem Entscheidentwurf des SEM Stellung. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, dass sich die türkischen Behörden hinsichtlich Bedrohungen durch Private grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erweisen würden. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer mittels Verlegung ihres Wohnsitzes der Bedrohung durch den neuen Part- ner der Ex-Frau entziehen können. Die Verhaftungen und Misshandlungen
D-95/2025 Seite 3 durch die Polizei stünden in keinem hinreichenden zeitlichen Konnex zur Ausreise. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen in jüngster Zeit ernst zu nehmenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen wäre, weshalb nicht von einer hinreichenden Reflexverfolgungs- gefahr auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. So seien die medizinischen Leiden der Beschwerdeführer in der Türkei grundsätz- lich behandelbar. Die Kinder des Beschwerdeführers könnten aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit in der Schweiz noch nicht als hier verwurzelt gelten. Zudem stellten die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen im Leben von Kindern dar. Die Kinder würden mit ihrem Vater in die Türkei und somit ein kulturell und sprachlich vertrautes Umfeld zurückkehren, weshalb das Kin- deswohl einer Rückkehr nicht entgegenstehe. F. Am 27. Dezember 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2025 (Datum Poststempel) fochten die Be- schwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Eingabe wurde vorgebracht, dass das SEM den Anspruch der Be- schwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nicht alle bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente betreffend die staatlichen Verfol- gungshandlungen übersetzt worden seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass gegen den Beschwerdeführer ein geheimes Ermittlungsverfahren ein- geleitet und ein Haft- oder Festnahmebefehl erlassen worden sei. Seine Familie werde vom türkischen Staat zudem als politischer Gegner betrach- tet, weshalb die Beschwerdeführer aufgrund ihres Nachnamens stark dis- kriminiert würden.
D-95/2025 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän- dung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kos- tenvorschuss. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Datum Poststempel) ergänzten die Be- schwerdeführer ihre Vorbringen. J. Am 22. Januar 2025 beglichen sie den Kostenvorschuss.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-95/2025 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlich erlebten Verhaf- tungen und Misshandlungen durch den türkischen Staat in den Jahren 1993 bis 2000 sind mangels Aktualität als nicht kausal für die Ausreise zu erachten (zum Erfordernis der Kausalität vgl. WALTER STÖCKLI, in: Auslän- derrecht – Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Auslände- rinnen und Ausländer in der Schweiz, 3. Aufl. 2022, N 14.38). Demgegen- über fehlt es an konkreten Hinweisen, dass die Beschwerdeführer auch aktuell einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt sein könn- ten. Der Umstand, dass nicht alle Dokumente betreffend die frühere Ver- folgung ins Deutsche übersetzt wurden, ändern an dieser Feststellung nichts, zumal die Glaubhaftigkeit der damaligen Verfolgung vom SEM nicht
D-95/2025 Seite 6 in Abrede gestellt wird. Dem SEM kann deshalb auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsat- zes vorgeworfen werden (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erfah- ren, dass gegen ihn möglicherweise eine geheime Ermittlung eingeleitet worden sei und womöglich ein Haftbefehl vorliege, ist als zu wenig sub- stanziiert zu erachten, als dass sich daraus eine hinreichende asylrele- vante Verfolgungsgefahr ableiten liesse.
E. 5.2 Eine Verfolgungsgefahr aufgrund familiärer Verbindungen – insbeson- dere zum verstorbenen Onkel – ist ebenfalls zu verneinen. So ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich das be- hördliche Interesse am Beschwerdeführer auf die Ergreifung des Onkels beschränkte (vgl. act. […]-38/16, F50), weshalb es nach dessen Tod nicht mehr bestehen dürfte. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in jüngster Zeit aufgrund seiner familiären Verbindungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
E. 5.3 Hinsichtlich der Bedrohung durch den neuen Partner seiner Ex-Frau ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Private zu gewähren, und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Ver- fügung steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom
21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen seitens des neuen Partners seiner Ex-Frau zu ersuchen. Gründe, weshalb ihm die Behörden einen adäquaten Schutz verweigern könnten, sind nicht ersichtlich. Überdies stünde den Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalter- native innerhalb der Türkei offen, weshalb sie sich Nachstellungen auch durch eine Verlegung des Wohnsitzes entziehen könnten.
E. 5.4 Schliesslich sind die allgemeinen Diskriminierungen, welchen Angehö- rige der kurdischen Ethnie in der Türkei bisweilen ausgesetzt sind, praxis- gemäss als zu wenig intensiv für die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft zu erachten.
E. 5.5 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat.
D-95/2025 Seite 7
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-95/2025 Seite 8
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den im Recht liegenden Arzt- berichten sowie seinen eigenen Angaben an einer (…). Sein Sohn B._______ leidet gemäss Arztbericht an (…) (act. […]-36/2) und darüber hinaus – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – an (…) (vgl. act. […]- 38/16, F48). Dazu ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein
D-95/2025 Seite 9 funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösse- ren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Das SEM führt auch zutreffend aus, dass das Kindeswohl (zum Kindeswohl vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung der Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-95/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Für die Bezahlung der Kosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-95/2025 Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), sowie die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer gelangten gemäss eigenen Angaben am 8. September 2024 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 12. September 2024 zu den Personalien von ihm und seinen Kindern sowie dem Reiseweg befragt. C. Nach Beendigung eines sogenannten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Er machte dabei geltend, dass er und seine Kinder vom neuen Partner seiner Ex-Frau bedroht würden. Ferner sei er anlässlich von Razzien im Jahre 1993 oder 1995 mehrmals zusammen mit seinem Vater festgenommen worden. Im Alter von neun Jahren sowie im Jahre 2000 sei er zudem von Polizisten körperlich misshandelt worden. Seine Familie stehe ferner unter staatlichem Druck. So sei etwa sein Onkel zu einer dreissigjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und nach seiner Freilassung offenbar vom Staat ermordet worden. Auch der Sohn seines Onkels sei vor Jahren getötet worden. D. Am 20. Dezember 2024 nahmen die Beschwerdeführer mittels Eingabe der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu einem Entscheidentwurf des SEM Stellung. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, dass sich die türkischen Behörden hinsichtlich Bedrohungen durch Private grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erweisen würden. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer mittels Verlegung ihres Wohnsitzes der Bedrohung durch den neuen Partner der Ex-Frau entziehen können. Die Verhaftungen und Misshandlungen durch die Polizei stünden in keinem hinreichenden zeitlichen Konnex zur Ausreise. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindungen in jüngster Zeit ernst zu nehmenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen wäre, weshalb nicht von einer hinreichenden Reflexverfolgungsgefahr auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. So seien die medizinischen Leiden der Beschwerdeführer in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Die Kinder des Beschwerdeführers könnten aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit in der Schweiz noch nicht als hier verwurzelt gelten. Zudem stellten die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen im Leben von Kindern dar. Die Kinder würden mit ihrem Vater in die Türkei und somit ein kulturell und sprachlich vertrautes Umfeld zurückkehren, weshalb das Kindeswohl einer Rückkehr nicht entgegenstehe. F. Am 27. Dezember 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2025 (Datum Poststempel) fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Eingabe wurde vorgebracht, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nicht alle bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente betreffend die staatlichen Verfolgungshandlungen übersetzt worden seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass gegen den Beschwerdeführer ein geheimes Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Haft- oder Festnahmebefehl erlassen worden sei. Seine Familie werde vom türkischen Staat zudem als politischer Gegner betrachtet, weshalb die Beschwerdeführer aufgrund ihres Nachnamens stark diskriminiert würden. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Datum Poststempel) ergänzten die Beschwerdeführer ihre Vorbringen. J. Am 22. Januar 2025 beglichen sie den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlich erlebten Verhaftungen und Misshandlungen durch den türkischen Staat in den Jahren 1993 bis 2000 sind mangels Aktualität als nicht kausal für die Ausreise zu erachten (zum Erfordernis der Kausalität vgl. Walter Stöckli, in: Ausländerrecht - Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, 3. Aufl. 2022, N 14.38). Demgegenüber fehlt es an konkreten Hinweisen, dass die Beschwerdeführer auch aktuell einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt sein könnten. Der Umstand, dass nicht alle Dokumente betreffend die frühere Verfolgung ins Deutsche übersetzt wurden, ändern an dieser Feststellung nichts, zumal die Glaubhaftigkeit der damaligen Verfolgung vom SEM nicht in Abrede gestellt wird. Dem SEM kann deshalb auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erfahren, dass gegen ihn möglicherweise eine geheime Ermittlung eingeleitet worden sei und womöglich ein Haftbefehl vorliege, ist als zu wenig substanziiert zu erachten, als dass sich daraus eine hinreichende asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten liesse. 5.2 Eine Verfolgungsgefahr aufgrund familiärer Verbindungen - insbesondere zum verstorbenen Onkel - ist ebenfalls zu verneinen. So ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich das behördliche Interesse am Beschwerdeführer auf die Ergreifung des Onkels beschränkte (vgl. act. [...]-38/16, F50), weshalb es nach dessen Tod nicht mehr bestehen dürfte. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in jüngster Zeit aufgrund seiner familiären Verbindungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. 5.3 Hinsichtlich der Bedrohung durch den neuen Partner seiner Ex-Frau ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Private zu gewähren, und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, sich gegebenenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen seitens des neuen Partners seiner Ex-Frau zu ersuchen. Gründe, weshalb ihm die Behörden einen adäquaten Schutz verweigern könnten, sind nicht ersichtlich. Überdies stünde den Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Türkei offen, weshalb sie sich Nachstellungen auch durch eine Verlegung des Wohnsitzes entziehen könnten. 5.4 Schliesslich sind die allgemeinen Diskriminierungen, welchen Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei bisweilen ausgesetzt sind, praxisgemäss als zu wenig intensiv für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu erachten. 5.5 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den im Recht liegenden Arztberichten sowie seinen eigenen Angaben an einer (...). Sein Sohn B._______ leidet gemäss Arztbericht an (...) (act. [...]-36/2) und darüber hinaus - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - an (...) (vgl. act. [...]-38/16, F48). Dazu ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt. Das SEM führt auch zutreffend aus, dass das Kindeswohl (zum Kindeswohl vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung der Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Für die Bezahlung der Kosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: