Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdaten- bank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits am 2. Sep- tember 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dub- lin-Gesprächs am 25. September 2024 das rechtliche Gehör zu einem all- fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Gestützt auf die illegale Einreise der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien und die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche ge- tätigten Aussagen, wonach sie immer gemeinsam unterwegs gewesen seien, ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 26. Septem- ber 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). D. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz am 10. Ok- tober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (eröffnet am 31. Oktober 2024) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem verfügte sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) die Einziehung der Reisepässe mit den Nummern (…) (Dis- positiv-Ziffer 7).
F-7058/2024 Seite 3 F. Mit Beschwerde vom 8. November 2024 gelangten die Beschwerdeführen- den an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfah- ren durchzuführen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung vollständig auf- zuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der kroatischen Behörden betreffend die angemessene Unterbringung, medi- zinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovi- sorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. G. Am 11. November 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz hat die Reisepässe der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung eingezogen (vgl. Bst. E hiervor). Die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 1 der Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Betreffend die Dispositiv-Ziffer 7 lässt der Wortlaut von Ziff. 1 der Rechtsbegehren (vgl. Bst. F hiervor) jedoch keinen Beschwerdewillen erkennen und die Beschwerdeführenden bringen dazu auch keine Rügen vor. Angefochten ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsan- ordnung nach Kroatien (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demgegenüber das Einziehen der Reisepässe der Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziffer 7).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-
F-7058/2024 Seite 4 teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dub- lin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Refe- renzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbst- eintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheits- kräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich vorliegend weder aufgrund des Kindswohls noch we- gen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden eine Zuständig- keit der Schweiz ergibt. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Er- messens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu- che der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 3.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, ver- mag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsu- chenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroati- sche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwach- stellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuch-
F-7058/2024 Seite 5 stellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 3.1 hiervor). In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten kör- perlichen Leiden (der Beschwerdeführer 1 habe Asthma und die Be- schwerdeführerin 2 leide an einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbel- säule) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychi- scher Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom
12. August 2024 E. 5.6). Den unsubstantiierten Vorbringen der Beschwer- deführenden, wonach sie Opfer von Folter geworden seien und Anspruch auf holistische Rehabilitationsmassnahmen hätten, ist zu entgegnen, dass aus den Vorbringen weder ersichtlich ist, inwiefern sie Opfer von Folter ge- worden sind noch ob die angeblichen Misshandlungen im Rahmen ihrer illegalen Einreise in Kroatien oder aufgrund ihrer uigurischen Herkunft in China stattgefunden haben. Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Schliesslich ist betreffend das Kindswohl festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 gemeinsam mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien über- stellt werden. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie dort getrennt würden, zumal das Land Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nach- zukommen hat.
E. 3.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlas- sung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen (statt vieler: Urteil F-4895/2024 E. 5.8). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderun- gen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zu- sätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts auch die vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt und
F-7058/2024 Seite 6 angemessen berücksichtigt hat. Zudem hat sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden den Umständen entsprechend rechtsgenüglich abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachver- halt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Bei dieser Sach- lage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht der Beschwerde- führenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 11. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp da- hin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nächste Seite)
F-7058/2024 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7058/2024 Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien
1. A._______,
2. B._______, und deren Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, China, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits am 2. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 25. September 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Gestützt auf die illegale Einreise der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien und die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche getätigten Aussagen, wonach sie immer gemeinsam unterwegs gewesen seien, ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 26. September 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz am 10. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (eröffnet am 31. Oktober 2024) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem verfügte sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) die Einziehung der Reisepässe mit den Nummern (...) (Dispositiv-Ziffer 7). F. Mit Beschwerde vom 8. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung der kroatischen Behörden betreffend die angemessene Unterbringung, medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. G. Am 11. November 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Reisepässe der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung eingezogen (vgl. Bst. E hiervor). Die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 1 der Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Betreffend die Dispositiv-Ziffer 7 lässt der Wortlaut von Ziff. 1 der Rechtsbegehren (vgl. Bst. F hiervor) jedoch keinen Beschwerdewillen erkennen und die Beschwerdeführenden bringen dazu auch keine Rügen vor. Angefochten ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Kroatien (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demgegenüber das Einziehen der Reisepässe der Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziffer 7). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich vorliegend weder aufgrund des Kindswohls noch wegen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden eine Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 3.1 hiervor). In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten körperlichen Leiden (der Beschwerdeführer 1 habe Asthma und die Beschwerdeführerin 2 leide an einem Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6). Den unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie Opfer von Folter geworden seien und Anspruch auf holistische Rehabilitationsmassnahmen hätten, ist zu entgegnen, dass aus den Vorbringen weder ersichtlich ist, inwiefern sie Opfer von Folter geworden sind noch ob die angeblichen Misshandlungen im Rahmen ihrer illegalen Einreise in Kroatien oder aufgrund ihrer uigurischen Herkunft in China stattgefunden haben. Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Schliesslich ist betreffend das Kindswohl festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 gemeinsam mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie dort getrennt würden, zumal das Land Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. 3.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantieerklärung betreffend die angemessene Unterbringung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung und den fairen Zugang zum Asylverfahren einzuholen (statt vieler: Urteil F-4895/2024 E. 5.8). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
4. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Zudem hat sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden den Umständen entsprechend rechtsgenüglich abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: