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F-7567/2024

F-7567/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das angebliche Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7058/2024 vom 20. November 2024 E. 3.1; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Entgegen ihren Ausführungen haben die kroatischen Behörden ihrer Wiederaufnahme nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, sondern gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten zu erkennen gegeben, dass sie das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ohne Prüfung der Fluchtgründe abgeschlossen hätten, als aktenwidrig. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend angebliche Misshandlungen in Kroatien anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7567/2024 Urteil vom 10. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten am 24. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 13. Oktober 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.b. Am 30. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 4. November 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. A.d. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 13. November 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.e. Mit Verfügung vom 26. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b. Am 4. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das angebliche Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7058/2024 vom 20. November 2024 E. 3.1; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Entgegen ihren Ausführungen haben die kroatischen Behörden ihrer Wiederaufnahme nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, sondern gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten zu erkennen gegeben, dass sie das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ohne Prüfung der Fluchtgründe abgeschlossen hätten, als aktenwidrig. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend angebliche Misshandlungen in Kroatien anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 2.3. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: