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F-7506/2024

F-7506/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das angebliche Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7058/2024 vom 20. November 2024 E. 3.1; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 2.2 Die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2.1 hiervor). Durch die Weiterreise nach Slowenien innert weniger Stunden nach Stellung des Asylgesuchs in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Entgegen seiner Auffassung äusserte sich die Vorinstanz hinlänglich dazu, inwiefern eine Überstellung nach Kroatien zu keiner Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz zu führen droht. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

E. 2.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, seit zwei Monaten an Herzflattern und als Folge davon an psychischen Problemen zu leiden. Überdies habe er Magenbeschwerden. Seinem Einwand, es sei ihm eine ärztliche Konsultation verwehrt worden, ist entgegenzuhalten, dass er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 3 AsylG) während des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt und während mehreren Tagen unbekannten Aufenthalts war. Gemäss Akten hat er nach Konsultation des medizinischen Personals im Bundesasylzentrum Medikamente (Schmerzmittel wegen einer alten Schusswunde und Beruhigungsmittel gegen Schlafstörungen) erhalten. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Auch auf Beschwerdeebene reichte er keine medizinischen Unterlagen ein. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Folteropfer zu sein, ist festzuhalten, dass er die in der Eingabe vom 24. Oktober 2024 in Aussicht gestellten Arztberichte und Bestätigungen über die angeblich in der Türkei oder in Tunesien durch Folter erlittenen Verletzungen bis dato in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) nicht eingereicht hat. Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, sich während seines äusserst kurzen Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Kroatien (vergeblich) an die zuständigen Behörden gewandt zu haben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung ist abzuweisen. Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag ebenfalls abzuweisen ist.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7506/2024 Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Nathalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. September 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Am 17. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 30. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d Mit Verfügung vom 22. November 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die kantonale Behörde sei entsprechend anzuweisen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. B.b Am 2. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. B.c Infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2024 auf, den gegenwärtigen Aufenthaltsort ihres Mandanten bekanntzugeben und dem Gericht innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt eine aktuelle Bestätigung des Rechtsschutzinteresses einzureichen. Letztere ging am 16. Dezember 2024 ein, nachdem der Beschwerdeführer wieder in die Unterkunft des Bundesasylzentrums zurückgekehrt war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das angebliche Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7058/2024 vom 20. November 2024 E. 3.1; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. Die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2.1 hiervor). Durch die Weiterreise nach Slowenien innert weniger Stunden nach Stellung des Asylgesuchs in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer einem dortigen Asylverfahren eigenverantwortlich entzogen. Entgegen seiner Auffassung äusserte sich die Vorinstanz hinlänglich dazu, inwiefern eine Überstellung nach Kroatien zu keiner Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz zu führen droht. Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 2.3. In Bezug auf den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, seit zwei Monaten an Herzflattern und als Folge davon an psychischen Problemen zu leiden. Überdies habe er Magenbeschwerden. Seinem Einwand, es sei ihm eine ärztliche Konsultation verwehrt worden, ist entgegenzuhalten, dass er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 3 AsylG) während des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt und während mehreren Tagen unbekannten Aufenthalts war. Gemäss Akten hat er nach Konsultation des medizinischen Personals im Bundesasylzentrum Medikamente (Schmerzmittel wegen einer alten Schusswunde und Beruhigungsmittel gegen Schlafstörungen) erhalten. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Auch auf Beschwerdeebene reichte er keine medizinischen Unterlagen ein. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Folteropfer zu sein, ist festzuhalten, dass er die in der Eingabe vom 24. Oktober 2024 in Aussicht gestellten Arztberichte und Bestätigungen über die angeblich in der Türkei oder in Tunesien durch Folter erlittenen Verletzungen bis dato in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) nicht eingereicht hat. Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, sich während seines äusserst kurzen Aufenthalts von weniger als 24 Stunden in Kroatien (vergeblich) an die zuständigen Behörden gewandt zu haben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung ist abzuweisen. Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag ebenfalls abzuweisen ist.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: