Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG)
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt gemäss Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus den übrigen Anträgen und der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Anpassung des Alters des Beschwerdeführers im ZEMIS richtet (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung vom 5. November 2024) und diese Dispositiv-Ziffer demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung könnte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) begründen, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
E. 4.4 Die Minderjährigkeit ist dabei vom Betroffenen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM - gestützt auf die Ergebnisse der Altersabklärungen, welche ein Mindestalter von 19.0 Jahren ergaben, die vom Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten, sich widersprechenden Angaben zu seinem Alter, den Umstand, dass er sich bei seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Schweizer Behörden als volljährige Person ausgab und in Kroatien als volljährige Person registriert wurde - überzeugend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ebenso habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche das geltend gemachte Alter zu untermauern vermöchten. Dagegen führte der Beschwerdeführer in unsubstantiierter Weise aus, er sei mit der Alterseinschätzung nicht einverstanden und halte daran fest, dass er minderjährig sei (vgl. Beschwerde S. 3). Damit bringt er nichts vor, was das Gericht in einem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Masse von seiner Minderjährigkeit überzeugen könnte.
E. 5.2 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 6 Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist. Dem in diesem Zusammenhang gemachten Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen, er habe mit den Behörden mangels Dolmetscher nicht kommunizieren können (Beschwerde S. 3), erweist sich als nicht stichhaltig. Der Antrag in Kroatien ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag). Im Übrigen ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 7.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien im Wesentlichen vor, er sei gegen seinen Willen in Kroatien festgehalten worden, habe physische Gewalt erfahren und sei nach Bosnien (Push-Back) gebracht worden. Die kroatischen Behörden hätten ihn mehrmals geschlagen. Ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, mit den Beamten zu kommunizieren. Er habe die Sprache nicht verstanden und es sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Dadurch sei sein Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III-VO- verletzt worden. Unter anderem sei ihm auch nicht erklärt worden, welche Folgen eine Sekundärmigration in einen anderen Mitgliedstaat haben könne. Die Antifolterkonvention von 1984 definiere Folter als jede Handlung durch die einer Person vorsätzliche grosse körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt würden. Er sei vorsätzlich geschlagen worden. Seitdem habe er Albträume, Angst, Schlafprobleme und Kopfschmerzen. Ihn zurück in das Land zu schicken, wo Beamte ihm solche Schmerzen zugefügt hätten, wäre gegen die Menschenrechtsverpflichtungen der Schweiz. Die Aussicht dorthin zurückgeschafft zu werden, löse beim ihm grosse Ängste aus, die sowohl das aktuelle als auch ältere Traumata wiederaufleben lassen würden. Abgesehen davon brauche er eine medizinische Behandlung, die den Asylsuchenden in Kroatien nicht zur Verfügung stehe. Weiter verwies er in Bezug auf die Situation der Asylsuchenden in Kroatien auf zahlreiche Berichte und führte zusammenfassend aus, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemischen Schwachstellen aufwiesen. Das SEM sei zu verpflichten, entsprechend der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Übernahme der Zuständigkeit ausführlich zu prüfen oder gestützt auf Art. 29a AsylV 1 die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden (Beschwerde S. 3 ff.).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten von Beamtinnen und Beamten der kroatischen Polizei- und Grenzbehörde berücksichtigt und korrekt gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Das SEM hat überdies zu Recht festgestellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten und sich damit aus der Anwesenheit der angeblichen Brüder in der Schweiz nichts ableiten lässt. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO. In diesem Sinn muss nicht näher geprüft werden, ob es sich bei den angegebenen Personen tatsächlich um die Brüder des Beschwerdeführers handelt (vgl. Beschwerde S. 3). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 7.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringt (vgl. E. 7.1), vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Nicht entscheidwesentlich ist der Hinweis auf die Asylstatistik, wonach in Kroatien im Jahre 2022 gerade einmal 21 Personen einen Schutzstatus erhalten hätten und lediglich fünf Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen geprüft worden seien, zumal diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation trägt der Beschwerdeführer zwar vor, dass er auf ärztliche Behandlung angewiesen sei und verweist auf «Beilage 3: Arztberichte und Einladung zur Untersuchung» (Beschwerde S. 4), die der Beschwerde jedoch nicht beigelegt ist. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass, ihn zum Nachreichen dieses Dokumentes aufzufordern, erklärte er doch anlässlich seiner Erstbefragung, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Darüber hinaus geht aus den Akten in medizinischer Hinsicht lediglich hervor, dass bei ihm am 27. September 2024 ein Rachenabstrich durchgeführt wurde, der unauffällig war (SEM act. 17). Ohnehin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6). Weiter ist in Bezug auf seine wenig substantiierte Aussage, er habe physische Gewalt in Kroatien erfahren (Beschwerde S. 3), zu erwähnen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Schliesslich bleibt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Informationsrechts durch die kroatischen Behörden unbelegt.
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist weder die Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO angezeigt noch bestand ein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Auch sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7241/2024 Urteil vom 22. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), Afghanistan, (...), vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) 2007 geboren und damit noch minderjährig zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. September 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 7). C. Am 19. November 2024 reichte er eine Kopie seiner Tazkira und eine handschriftliche Notiz seines Vaters zu den Akten ein (SEM act. 12). D. Am 3. Oktober 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchender (EB UMA) statt. Er gab dort zu Protokoll, dass sein Geburtsdatum der (...) 2007 sei; sein Vater habe ihm vor zwei Tagen dieses Datum angegeben. Er habe durch seine Rechtsvertretung eine Tazkira und ein weiteres Dokument eingereicht. Auf dem Notizzettel habe sein Vater sein Geburtsdatum aufgeschrieben. Er habe keine Schule besucht. Weiter erklärte er, zwei in der Schweiz lebende Brüder zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der EB UMA überdies das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zur Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Weiter wurden ihm Ergänzungsfragen zu seinem Alter gestellt, da er sich bei seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Behörden als volljährig mit Geburtsdatum (...) 2006 ausgegeben und bei der Einreichung des Asylgesuchs das Datum (...) 2007 (recte: [...] 2007) sowie bei der Erstbefragung das Datum (...) 2007 angegeben habe. Darauf angesprochen erklärte er, bei der Einreichung des Asylgesuchs kein Datum angegeben zu haben. Man habe ihn gefragt, wie alt er sei und er habe geantwortet 17 Jahre; er habe keine Tazkira bei sich gehabt. Er habe das (Personalienblatt für Asylsuchende) nicht selber ausgefüllt; ein Freund habe es für ihn gemacht und dieses Datum aufgeschrieben. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eventuell zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Überdies wurde ihm der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt (SEM act. 15). E. Am 16. Oktober 2024 wurde im Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 18. Oktober 2024 ein Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von 19.0 Jahren festgestellt. Es sei damit bestätigt, dass der Beschwerdeführer volljährig und das von ihm angegebene Alter ausgeschlossen sei (SEM act. 19). F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten, zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2005 sowie zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz (SEM act. 21). G. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Stellung. Er erklärte sich mit der Altersanpassung nicht einverstanden und verlangte einen Bestreitungsvermerk im ZEMIS. Sein Nachname sei überdies Z._______; bei den Gesuchstellenden (...) und (...) handle es sich um seine Brüder. Sie hätten alle den gleichen Vater, aber unterschiedliche Mütter (SEM act. 24). H. Am 21. Oktober 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 22). I. Am 31. Oktober 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen in Anwendung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Deren Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum vom 5. August 2006 registriert (SEM act. 27). J. Mit Verfügung vom 5. November 2024 - eröffnet am 11. November 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 29). K. Mit Schreiben vom 11. November 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM act. 31). L. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2024, um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1. M. Am 19. November 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG) 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt gemäss Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus den übrigen Anträgen und der Begründung der Beschwerde geht indessen hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Anpassung des Alters des Beschwerdeführers im ZEMIS richtet (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung vom 5. November 2024) und diese Dispositiv-Ziffer demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung könnte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) begründen, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 4.4 Die Minderjährigkeit ist dabei vom Betroffenen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a.; EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM - gestützt auf die Ergebnisse der Altersabklärungen, welche ein Mindestalter von 19.0 Jahren ergaben, die vom Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten, sich widersprechenden Angaben zu seinem Alter, den Umstand, dass er sich bei seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Schweizer Behörden als volljährige Person ausgab und in Kroatien als volljährige Person registriert wurde - überzeugend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ebenso habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche das geltend gemachte Alter zu untermauern vermöchten. Dagegen führte der Beschwerdeführer in unsubstantiierter Weise aus, er sei mit der Alterseinschätzung nicht einverstanden und halte daran fest, dass er minderjährig sei (vgl. Beschwerde S. 3). Damit bringt er nichts vor, was das Gericht in einem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Masse von seiner Minderjährigkeit überzeugen könnte. 5.2 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
6. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist. Dem in diesem Zusammenhang gemachten Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen, er habe mit den Behörden mangels Dolmetscher nicht kommunizieren können (Beschwerde S. 3), erweist sich als nicht stichhaltig. Der Antrag in Kroatien ist erstellt (vgl. Eurodac-Eintrag). Im Übrigen ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien im Wesentlichen vor, er sei gegen seinen Willen in Kroatien festgehalten worden, habe physische Gewalt erfahren und sei nach Bosnien (Push-Back) gebracht worden. Die kroatischen Behörden hätten ihn mehrmals geschlagen. Ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, mit den Beamten zu kommunizieren. Er habe die Sprache nicht verstanden und es sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Dadurch sei sein Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III-VO- verletzt worden. Unter anderem sei ihm auch nicht erklärt worden, welche Folgen eine Sekundärmigration in einen anderen Mitgliedstaat haben könne. Die Antifolterkonvention von 1984 definiere Folter als jede Handlung durch die einer Person vorsätzliche grosse körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt würden. Er sei vorsätzlich geschlagen worden. Seitdem habe er Albträume, Angst, Schlafprobleme und Kopfschmerzen. Ihn zurück in das Land zu schicken, wo Beamte ihm solche Schmerzen zugefügt hätten, wäre gegen die Menschenrechtsverpflichtungen der Schweiz. Die Aussicht dorthin zurückgeschafft zu werden, löse beim ihm grosse Ängste aus, die sowohl das aktuelle als auch ältere Traumata wiederaufleben lassen würden. Abgesehen davon brauche er eine medizinische Behandlung, die den Asylsuchenden in Kroatien nicht zur Verfügung stehe. Weiter verwies er in Bezug auf die Situation der Asylsuchenden in Kroatien auf zahlreiche Berichte und führte zusammenfassend aus, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemischen Schwachstellen aufwiesen. Das SEM sei zu verpflichten, entsprechend der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Übernahme der Zuständigkeit ausführlich zu prüfen oder gestützt auf Art. 29a AsylV 1 die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden (Beschwerde S. 3 ff.). 7.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten von Beamtinnen und Beamten der kroatischen Polizei- und Grenzbehörde berücksichtigt und korrekt gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Das SEM hat überdies zu Recht festgestellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten und sich damit aus der Anwesenheit der angeblichen Brüder in der Schweiz nichts ableiten lässt. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO. In diesem Sinn muss nicht näher geprüft werden, ob es sich bei den angegebenen Personen tatsächlich um die Brüder des Beschwerdeführers handelt (vgl. Beschwerde S. 3). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. 7.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringt (vgl. E. 7.1), vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Nicht entscheidwesentlich ist der Hinweis auf die Asylstatistik, wonach in Kroatien im Jahre 2022 gerade einmal 21 Personen einen Schutzstatus erhalten hätten und lediglich fünf Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen geprüft worden seien, zumal diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation trägt der Beschwerdeführer zwar vor, dass er auf ärztliche Behandlung angewiesen sei und verweist auf «Beilage 3: Arztberichte und Einladung zur Untersuchung» (Beschwerde S. 4), die der Beschwerde jedoch nicht beigelegt ist. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass, ihn zum Nachreichen dieses Dokumentes aufzufordern, erklärte er doch anlässlich seiner Erstbefragung, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. Darüber hinaus geht aus den Akten in medizinischer Hinsicht lediglich hervor, dass bei ihm am 27. September 2024 ein Rachenabstrich durchgeführt wurde, der unauffällig war (SEM act. 17). Ohnehin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024 E. 5.6). Weiter ist in Bezug auf seine wenig substantiierte Aussage, er habe physische Gewalt in Kroatien erfahren (Beschwerde S. 3), zu erwähnen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Schliesslich bleibt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Informationsrechts durch die kroatischen Behörden unbelegt. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist weder die Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO angezeigt noch bestand ein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Auch sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen. Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: