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D-2267/2020

D-2267/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 16. März 2018. Nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland, gelangten sie am 5. März 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrer Heimat unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen gelebt. Die dortigen Ärzte seien verantwortlich dafür, dass ihr jüngerer Sohn behindert sei, da sie ihn falsch behandelt hätten. Sie seien in vielen Spitälern gewesen - im Kinderspital sei er erkrankt. Er sei am Kopf operiert worden und habe eine Pumpe eingesetzt erhalten, worauf er erblindet sei. Da sie ihn nicht mehr länger stationär hätten behandeln lassen können, sei eine Krankenschwester zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sich an mehrere staatliche Stellen gewandt und um Unterstützung gebeten. Dem jüngeren Sohn sei eine Rente von 30 Euro gewährt worden, was absolut nicht ausreichend sei. Sie seien von ihren Angehörigen - zumeist mit Lebensmitteln - etwas unterstützt worden, ansonsten es "nicht gegangen" wäre. Die Heimat hätten sie verlassen, weil der jüngere Sohn Hilfe benötige. Auch die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich, vor allem psychisch, angeschlagen. B. B.a Mit Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 23. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere, den kranken Sohn der Beschwerdeführenden betreffende ärztliche Dokumente aus Deutschland bei. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1912/2019 vom 13. Mai 2019 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde, im Übrigen wies es sie ab. Es hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. April 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurück. B.d Im Urteil wurde festgestellt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hatte. Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden könne, bedürfe insbesondere die für D._______ konkret zu erwartende medizinische Versorgung und sozialpädiatrische Betreuung in Aserbaidschan einer vertieften Abklärung. Es wurde darauf hingewiesen, dass es für ihn gemäss der "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht" des Universitätsklinikums M._______ keine (mit Deutschland) vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten gebe. Allenfalls seien zur Feststellung der Situation, die D._______ bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan erwarten würde, weitere Abklärungen vor Ort angezeigt. C. C.a Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2019 auf, ihm die Namen der D._______ betreuenden Ärzte sowie die Frequenz und die jeweiligen Daten der ärztlichen Konsultationen in der Schweiz mitzuteilen. C.b Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, D._______ habe bisher nicht die Möglichkeit erhalten, in der Schweiz einen Arzt zu konsultieren. Demnach sei es nicht möglich, die Anfrage des SEM zu beantworten. Das SEM werde darum ersucht, zu veranlassen, dass D._______ einen spezialisierten Kinderarzt besuchen könne. Am 2. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, ihr jüngerer Sohn sei am Vortag zwecks einer Operation am Kopf in das (...) verlegt worden. Mittlerweile werde D._______ vom Kinderarzt Dr. med. F._______ betreut. Ein entsprechender Bericht werde beigelegt. C.c Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, aktuelle ärztliche Berichte des D._______ behandelnden Kinderarztes und des (...) einzureichen. Das SEM stellte konkrete Fragen, die in den ärztlichen Berichten beantwortet werden sollten. C.d Die Beschwerdeführenden liessen dem SEM am 15. Juli 2019 zwei Kurzberichte von Dr. med. F._______ vom 28. Juni und 1. Juli 2019 sowie einen Bericht des (...) zukommen. C.e Am 16. August 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, welche Ärzte mit der Behandlung von D._______ betraut worden seien. Sie wiesen darauf hin, dass er in den Monaten Juli und August 2019 kurzzeitig in der Abteilung Kinderchirurgie des (...) hospitalisiert worden sei. Beigelegt wurden Kopien von Berichten des (...) vom 11. und 17. Juli 2019 sowie vom 5. August 2019, einer Bestätigung der neurochirurgischen Behandlungsindikation des (...) vom 11. Juli 2019 und einer Bescheinigung von Dr. med. F._______ vom 1. Juli 2019. Mit Schreiben vom 26. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 23. August 2019 nach. C.f Das SEM gab zur Beurteilung der in Aserbaidschan zu erwartenden gesundheitlichen Situation D._______ am 6. September 2019 ein internes medizinisches Consulting in Auftrag. Dieses wurde am 20. November 2019 verfasst. C.g Am 20. Februar 2020 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführenden im erweiterten Verfahren übernommen. Gleichzeitig ersuchte er um nähere Angaben zu den eingeleiteten medizinischen Abklärungen. Er legte der Eingabe mehrere Arztberichte, eine ärztliche Verordnung, Arzttermine, eine Information über sonderpädagogische Massnahmen des Volksschulamts Kanton H._______ und einen Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen dieses Amtes bei. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2020 verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug derselben. E. Mit Eingabe ihres neu bestellten Rechtsvertreters vom 29. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, sämtliche Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. Nicolas Roulet als Advokaten zu bewilligen. Der Eingabe lagen unter anderen ein Bericht des (...) vom 21. April 2020, eine Länderanalyse vom 24. April 2020 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und eine Verfügung vom 6. April 2020 über Sonderschulungsmassnahmen für D._______ mit Korrespondenz bei. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2020 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und er gab den Beschwerdeführenden in der Person von Advokat Nicolas Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 11. Juni 2020 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen Berichte des (...) vom 21. Januar 2020 und 28. April 2020, der Kinderphysiotherapie Praxis (...) vom 9. Juni 2020 und Honorarnoten (Parteientschädigung/amtliches Honorar) vom 11. Juni 2020 bei. I. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des (...) vom 4. Juni 2020 und einen Praktikumsbericht bezüglich des älteren Sohnes I._______ vom 19. Juni 2020 ein. J. Am 29. Juni 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine als «Beschwerdeergänzung» bezeichnete Eingabe, der ein Journaleintrag der Polizei Kanton H._______ vom 23. Juni 2020 und ein Bericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 24. Juni 2020 beilagen. K. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Juni 2020 einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde K._______ vom 19. Juni 2020 ein, mit dem die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie H._______ superprovisorisch verlängert wurde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 10. April 2019 betreffend Nichtvorliegens der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz mit der Verfügung vom 30. März 2020 erneut angeordneten Vollzug der Wegweisung.

E. 3.2 Da die mit Verfügung des SEM vom 10. April 2019 verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen, und die Sache vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1912/2019 vom 13. Mai 2019 lediglich hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückgewiesen worden war, blieb für die nochmalige Verfügung der Wegweisung kein Raum. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. März 2020 ist demnach nichtig.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass Art. 83 Abs. 4 AIG nur anzuwenden sei, wenn eine erhebliche, konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege, die sich bei einem Wegweisungsvollzug wesentlich akzentuieren würde. Dass sich die medizinische Situation D._______ im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan so verschlimmern würde, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde, gehe aus den Medizinalakten nicht hervor. Der Bescheinigung der Städtischen Kliniken L._______ seien folgende Diagnosen zu entnehmen: akute Unruhe bei geistiger Behinderung mit Verhaltensstörung, dystone Tetraparese, Ernährungsstörung, Inkontinenz, Epilepsie, VP-Shunt, Mikrocephalie, milde Transaminaseerhöhung, anamnetisch TBC und Meningitis 2008. Es werde festgestellt, dass eine Besserung der Gesamtsituation nicht möglich sei und eine weitgehende Reduzierung der Medikation empfohlen. In einer Bescheinigung des Universitätsklinikums M._______ vom 17. Dezember 2018 werde konstatiert, dass für D._______ ein passgerechter Rollstuhl und eine Badeliege nötig seien. Aus kinderneurologischer und sozialpädiatrischer Sicht sei es wünschenswert, wenn er in Deutschland weiterbehandelt und beschult werden könnte, zumal es in Aserbaidschan keine vergleichbaren Schulen und medizinische Versorgungsmöglichkeiten gebe. Der Verdacht auf TBC habe sich nicht bestätigt. Aus den Akten gehe hervor, dass eine Explanation und Neuimplantation sowie eine Neuregulierung des VP-Shunts (Wasserableitungssystem) im Juli 2019 in N._______ vorgenommen und dass D._______ bei verminderter Unruhe im August 2019 aus dem Spital entlassen worden sei. Er werde nunmehr mit verschiedenen Medikamenten behandelt und benötige regelmässige klinische und radiologische Verlaufskontrollen bei Spezialisten. Indiziert sei eine wöchentliche physiotherapeutische Behandlung. Dem in Auftrag gegebenen medizinischen Consulting sei zu entnehmen, dass die mit der Behandlung D._______ zu betrauenden Spezialärzte in Baku zur Verfügung stünden. Es gebe dort diverse Abteilungen für Pädiatrie, pädiatrische Chirurgie, Neurologie, Physiotherapie und Neurochirurgie. Für allfällige Neueinstellungen des VP-Shunts gebe es ein spezialisiertes öffentliches Spital. Es sei davon auszugehen, dass ophtalmologische Abklärungen und Interventionen in Baku erfolgen könnten. Die gesamte Medikation D._______ sei in Baku erhältlich. Behandlungskosten in öffentlichen Einrichtungen würden in Aserbaidschan theoretisch vom Staat übernommen, tatsächlich hätten Patienten im Rahmen von «Out-of-Pocket Payments» (OOP) einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Nach der Instruktion des medizinischen Consultings habe der Rechtsvertreter weitere Arztberichte aus der zweiten Jahreshälfte 2019 eingereicht, denen die Frequenz und das Ausmass des ärztlichen Konsultationsbedarfs von D._______ entnommen werden könnten. Verlaufskontrollen bei Spezialisten hätten in grösseren, Physiotherapie habe in kürzeren Abständen zu erfolgen. Die im Consulting aufgelisteten Kosten der OOP erschienen nicht derart, dass sie mit Anstrengung der Eltern und deren Verwandten nicht getragen werden könnten. Eine ambulante pädiatrische oder neurologische Sprechstunde schlage mit etwa 20 - 30 Manat (Fr. 2 - 18), eine neurochirurgische Sprechstunde mit 30 - 50 Manat (Fr. 18 - 30) zu Buche. Es bestehe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das Vorhandensein zwingender medizinischer Massnahmen, Medikationen und Verlaufskontrollen für D._______ sei bezüglich Aserbaidschans zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass ein einzelner Arzt die verschiedenen Erfordernisse koordinieren könne. Nicht anzunehmen sei, dass sich der Zustand D._______ massiv und mit einer Gefahr für Leib und Leben verschlechtern werde. Ein Verbleib in der Schweiz erscheine auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) als nicht zwingend. Dem Risiko epileptischer Anfälle während einer Rückkehr könne bei den Modalitäten der Rückkehr Rechnung getragen werden. Auch hinsichtlich der drei anderen Familienmitglieder seien keine Anzeichen ersichtlich, dass ihr Verbleib in der Schweiz aus medizinischer Sicht zwingend sei. Sie seien weitgehend gesund und verfügten im Heimatland über ein Eigenheim sowie über ein weitläufiges Familiennetz. Es sei davon auszugehen, dass der Unterstützungswille seitens der Familien der Beschwerdeführenden weiterhin bestehe. Von den Angehörigen könne erwartet werden, dass sie bei der zeitaufwändigen Pflege und Betreuung D._______ helfen würden. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gerieten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei entgegen der Auffassung des SEM im Wohle von D._______ geboten, dass er in der Schweiz bleiben und weiterbehandelt werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten sich insbesondere wegen der fehlenden Hilfsmittelversorgung, der fehlenden Therapiemöglichkeiten und mangels staatlicher Unterstützung zur Emigration nach Europa entschieden. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass D._______ zuvor nicht ausreichend medizinisch versorgt worden sei; dies gehe auch aus dem Bericht des (...) vom 13. August 2019 hervor. Der Umstand, dass in Aserbaidschan keine ausreichende und zum Wohle von D._______ gebotene Behandlung stattgefunden habe, gehe auch aus dem neusten Bericht des (...) hervor, gemäss dem die Hilfsmittelversorgung und Kontrakturprophylaxe vor Erstkonsultation im Vergleich eines Kindes, das mit einer ähnlichen Erkrankung in der Schweiz aufgewachsen wäre, schlechter gewesen sei. In der Schnellrecherche der SFH zu Aserbaidschan werde ausgeführt, die Massnahmen der staatlichen Behörden hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten für behinderte Kinder seien unzureichend. Kinder hätten kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten. Da die bisherige Behandlung von D._______ in Aserbaidschan unzureichend gewesen sei, sei davon auszugehen, dass diese nach einer Rückkehr ebenso wäre. Die Wahrscheinlichkeit, dass Betroffene in Aserbaidschan Gesundheitsdienste nutzten, sei gering. Die OOP würden oft hohe Kosten für die ärmere Bevölkerung bedeuten und deren Zugang zu fortschrittlichen und spezialisierten Behandlungen sei eingeschränkt. Die OOP führten dazu, dass finanziell schlechter gestellte Patienten häufig Krankenpflegende statt ärztliches Fachpersonal konsultierten. Ambulant behandelte Patienten müssten gemäss dem Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2017 des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Kosten für Medikamente mit wenigen Ausnahmen selbst tragen. Medikamente seien in Aserbaidschan verhältnismässig teuer, da Apotheken generell unter privater Leitung stünden. Gemäss Länderanalyse sei unklar, ob der Bedarf an Rollstühlen vom Staat gedeckt werde. Eltern müssten solche oft selbst bezahlen und passgerechte Rollstühle für Kinder seien schwer erhältlich. Gemäss den vorhandenen Berichten benötige D._______ neben der medikamentösen Versorgung regelmässige spezialärztliche Verlaufskontrollen, wöchentliche Physiotherapie und eine intensive 24-Stundenbetreuung. In den Berichten des (...) werde ausserdem Low Vision Förderung genannt, und auch der Bedarf an Ergotherapie sowie die Notwendigkeit der Prüfung einer Schienenversorgung im Bereich der linken Hand gehe daraus hervor. Die Hilfsmittel müssten aufgrund des Wachstums des Kindes regelmässig angepasst werden. D._______ sei auf eine kostenintensive Behandlung angewiesen. Die Beschwerdeführenden seien durch die bisherigen Kosten für die Betreuung von D._______ in Armut geraten und hätten sich verschuldet. Bei einer Rückkehr seien ihre Verdienstmöglichkeiten durch die 24-Stundenbetreuung geschmälert, zumal es keine Tagesstrukturen und Heime für Langzeitaufenthalte gebe. Ihre Verwandten könnten sie nicht finanziell unterstützen, sie hätten sie in der Vergangenheit vor allem mit Lebensmitteln und durch kurzfristige Beherbergung unterstützt. Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau wäre und D._______ betreute, läge es am Beschwerdeführer, das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Als Taglöhner könnte er dabei monatlich Fr. 147.- verdienen. D._______ könnte eine Unterstützung von höchstens Fr. 85.95 und die Familie könnte Sozialhilfe von Fr. 74.85 erhalten. Das Familieneinkommen betrüge somit Fr. 307.80. Dem stehe ein monatlicher Bedarf einer vierköpfigen Familie (ohne Miet- und Behandlungskosten) von Fr. 1534.95 gegenüber. Sie müssten somit deutlich unter dem Existenzminimum leben. Der Zugang zu teuren privaten Gesundheitseinrichtungen wäre ihnen in Aserbaidschan verwehrt, ausserdem bliebe ihnen aufgrund ihrer prekären Situation auch der Zugang zu staatlichen Einrichtungen zur notwendigen Behandlung D._______ versagt. Im Vergleich dazu würde er in der Schweiz weiterhin bedarfs- und kindgerecht gefördert. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei mit dem Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 KRK nicht vereinbar. In Bezug auf die sozialpädagogische Situation sei zu berücksichtigen, dass D._______ ab August 2020 die Heilpädagogische Sonderschule O._______ besuchen könnte. Um Bildungserfolge zu erzielen, sei er darauf angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass diese Schulform dem Kindeswohl entspreche; sie berechtige ihn zum Zugang zu den Angeboten der Invalidenversicherung. In Aserbaidschan stünden keinerlei Tagesstrukturen für körperlich und geistig behinderte Kinder zur Verfügung. Eine spezifische Sonderschulung sei ausgeschlossen. Eine Sonderschulung sei für die Entwicklung und für den Bildungserfolg von D._______ unabdingbar und damit massgebend für das Kindeswohl. Der Verbleib sowie die Behandlung und Sonderbeschulung von D._______ seien aus medizinischer und sozialpädagogischer Sicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2495/2011 vom 12. November 2013, mit dem über einen vergleichbaren Fall entschieden worden sei, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt habe. Hinsichtlich des älteren, noch minderjährigen Sohnes I._______ sei festzuhalten, dass er sehr gut Deutsch spreche und ab August 2020 eine Lehre zum (...) beginnen könnte. Es sei auch in seinem Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hätten Behörden hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK zu prüfen, ob und inwieweit die betroffene Person im Zielstaat Zugang zur notwendigen Behandlung habe. Die bedürftigen Beschwerdeführenden hätten hinsichtlich von D._______ keinen wirksamen Zugang zur Behandlung, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 EMRK (recte: AIG) wäre. Behinderte Kinder würden in Aserbaidschan diskriminiert, kein Gesetz schreibe den Zugang zu öffentlichen oder anderen Gebäuden sowie Informationen oder Kommunikationsmittel für Menschen mit Behinderungen vor. Die meisten Gebäude seien für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich und behinderte Kinder seien besonders Gewalt ausgesetzt. Somit würde eine Rückschaffung von D._______ auch das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK]; SR 0.109) verletzen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss den aktenkundigen Arztberichten hätten für D._______ seit der Einreise der Familie in die Schweiz keine ergotherapeutischen Massnahmen angeordnet werden müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wesentlich verschlechtern würde, sollte er dort weiterhin keine Ergotherapie erhalten. Grundsätzlich sei in Baku eine ergotherapeutische Behandlung mit Schwerpunkt Zerebral-Parese verfügbar. Eine Notwendigkeit der Prüfung einer Schienenversorgung der linken Hand gehe aus den vorliegenden Arztberichten nicht hervor. Der in der Beschwerde genannte Arztbericht vom 20. Januar 2020 liege nicht vor, sodass das SEM nicht vertiefter auf dieses Vorbringen eingehen könne. Offensichtlich hätten noch keine diesbezüglichen Massnahmen ergriffen werden müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass aus diesem Vorbringen keine zwingende Notwendigkeit zu einem weiteren Verbleib D._______ in der Schweiz hervorgehen dürfte. Ein allfälliger Effekt einer Sonderbeschulung D._______ sei gemäss dem Bericht des (...) vom 21. April 2020 unbekannt. Bezüglich der in der SEM-Verfügung nicht benannten Kosten für Physiotherapie könne auf die SFH-Schnellrecherche verwiesen werden, wobei sich der genannte Preis auf die Durchführung durch eine Krankenschwester beziehe. Hierzu und auch bezüglich der benötigten Hilfsmittel werde auf das medizinische Consulting und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen. Gemäss der Einschätzung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) von 2019 betrügen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in Aserbaidschan zirka 600 - 900 AZN (Fr. 343 - 515). Die stark abweichende Einschätzung einer Kontaktperson der SFH werde nicht weiter begründet. Auch angesichts des monatlichen Mindestlohns von 130 AZN im Jahr 2018 und eines durchschnittlichen Nominallohns von 462 AZN im Jahr 2015 müsse die in der Beschwerde vorgebrachte Grössenordnung als massiv überhöht bezeichnet werden. Zudem verfüge die Familie über ein Eigenheim. Auch die Lage von I._______ spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Er werde zusammen mit seiner Familie nach zweijähriger Auslandabwesenheit in die gewohnte Umgebung zurückkehren. Ein Grossteil der Verwandten lebe in Aserbaidschan und eine unwiederbringliche Verwurzelung I._______ in der Schweiz sei nach einem Jahr nicht zu erwarten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine erworbenen Sprachkenntnisse ihm nach Vollendung seiner Schullaufbahn auch auf dem heimischen Arbeitsmarkt vielfältige Möglichkeiten eröffnen würden.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe den kostenintensiven Behandlungsbedarf von D._______ nicht bestritten. Im neusten Bericht des (...) werde von einem stabilen Verlauf berichtet. Es werde eine Kontrolle der Blutwerte in einem bis zwei Monaten empfohlen, was die Häufigkeit der Behandlung und die Kostenintensität zusätzlich verdeutliche. Es werde weiter ausgeführt, dass die nicht-medikamentöse Physio- und Ergotherapie im Vordergrund stünden. Die D._______ behandelnde Physiotherapeutin habe erkannt, dass er dringend Physiotherapie benötige, um den Ist-Zustand zu erhalten und Operationen vorzubeugen. Durch die Therapie könnten Schmerzen gelindert und sein Wohlbefinden verbessert werden. Neben dem Rollstuhl sei er auf ein Korsett angewiesen, um weiteren Deformitäten und drohenden Operationen sowie Schmerzen vorzubeugen. Die Hilfsmittel würden regelmässig überprüft und von einem Orthopädietechniker angepasst. Damit sei belegt, dass D._______ das Korsett benötige, was weitere Kosten verursache. Anzumerken sei, dass die Notwendigkeit des Korsetts bislang unbekannt gewesen sei und das SEM bislang keine Abklärungen zur Verfügbarkeit sowie der diesbezüglichen Kosten getätigt habe. Die Sonderbeschulung sei aus medizinischer und sozialpädagogischer Sicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend geboten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die Familie ohne Behandlungs- und Mietkosten einen monatlichen Bedarf von ungefähr 1200 AZN (Fr. 667) gehabt, was zwischen den bisher genannten Werten liege und glaubhaft sei. Angesichts des in der Beschwerde berechneten Familieneinkommens von Fr. 307.80 werde deutlich, dass die Beschwerdeführenden die Lebenshaltungskosten nicht decken könnten.

E. 4.5 In der Eingabe vom 29. Juni 2020 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2020 von der Polizei auf einem Brückengeländer sitzend angetroffen und aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung in ein Spital gebracht worden. Sie sei in die Psychiatrischen Dienste verlegt worden, wo sie in stationärer Behandlung sei. Es sei eine schwere Depression diagnostiziert worden. Die Symptomatik bestehe seit etwa einem Jahr, eine Wegweisung würde zu einer krisenhaften Zuspitzung der Suizidalität führen. Die Ärzte gingen davon aus, dass wahrscheinlich nur bei einem Verbleib in der Schweiz eine gesundheitliche Stabilisierung/Genesung möglich sei. Damit stehe fest, dass eine Wegweisung nach Aserbaidschan zu einer erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und im ungünstigsten Fall zu ihrem Tod führen würde. Sie hätte dort aufgrund der finanziellen Situation auch keinen Zugang zur medizinischen Behandlung. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse demnach gegen Art. 3 EMRK.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2013/1 E. 6.2; 2009/51 E. 5.4).

E. 5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).

E. 7.1 Der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden erkrankte in seinem Heimatland im Kleinkindalter an einer TBC-Meningitis (Hirnhautentzündung), die eine dystone, linksbetonte Tetraparese (zerebrale Bewegungsstörung) mit fehlender Gehfähigkeit zur Folge hatte. Heute leidet er unter einer schweren geistigen Behinderung mit Auto- und Fremdaggression bei fehlender verbaler Kommunikation sowie einer schweren Visuseinschränkung (Sehbehinderung). Angesichts eines obstruktiven Hydrocephalus (Wasserkopf) musste eine VP-Shuntversorgung vorgenommen werden. Im Juli 2019 musste D._______ deshalb erneut operiert werden (VP-Shunt-Dekonnektion und -Implantation mit Neueinstellung). Des Weiteren wurden eine strukturelle Epilepsie und Inkontinenz diagnostiziert (vgl. statt vieler den aktuellsten Bericht des (...) vom 4. Juni 2020).

E. 7.2 Die Leiden von D._______ werden gemäss dem Bericht des (...) vom 28. April 2020 derzeit medikamentös (Valproat, Truxal, Buccolam und Reserve-Analgetika) behandelt und gelindert. Zukünftig solle aber die nicht-medikamentöse Therapie mit Physio- und Ergotherapie im Vordergrund stehen. Die Einschulung von D._______ werde begrüsst. Im Bericht der (...) vom 20. Januar 2020 wird ausgeführt, dass im Rahmen der Therapien eine Schienenversorgung der linken Hand zu prüfen sei. Dem Bericht des (...) vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass D._______ wegen der relativ ausgeprägten Wirbelsäulendeformität ein Korsett benötigt. Die Physiotherapeutin von D._______ bestätigt in ihrem Bericht vom 9. Juni 2020, dass er einen nicht auf ihn angepassten Rollstuhl und einen Duschstuhl erhalten habe. Es sei unbedingt notwendig, dass er mit auf ihn angepassten Hilfsmitteln (Korsett, Rollstuhl) versorgt werde. Diese müssten regelmässig überprüft und vom Techniker angepasst werden. Gemäss den ärztlichen Berichten benötigt D._______ regelmässige klinische Kontrollen und radiologische Verlaufskontrollen bei Spezialisten (Neurochirurgen, Neuropädiater, Orthopäden). Zur Kontrakturprophylaxe (Übungen zur Vermeidung von Bewegungseinschränkungen), Erhaltung der Rumpfmobilität und Förderung der motorischen Aktivität wird eine wöchentliche physiotherapeutische Behandlung als notwendig erachtet. Nebst einem passgerechten Rollstuhl und einer ebensolchen Badehilfe sei D._______ auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen. Die Eltern benötigten eine Entlastung durch professionelle Unterstützung bei der Betreuung ihres jüngeren Sohnes.

E. 7.3.1 Im medizinischen Consulting des SEM (Aserbaidschan: Geistige Behinderung mit Verhaltensstörung, Tetraparese, Epilepsie, Mikrozephalie) vom 20. November 2019 wird ausgeführt, dass die Behandlungen und Verlaufskontrollen sowie die Physiotherapie in Baku in verschiedenen Spitälern durchgeführt werden könnten. Die D._______ verschriebenen Medikamente seien in einer Apotheke verfügbar. Die Behandlungskosten würden in öffentlichen Einrichtungen theoretisch vom Staat übernommen. In der Realität müssten die Patienten und ihre Angehörigen einen Teil der Kosten im Rahmen von OOP selber bezahlen. Tagesstrukturen für körperlich und geistig behinderte Kinder seien in Aserbaidschan nicht verfügbar und Heime für Langzeitaufenthalte gebe es nicht.

E. 7.3.2 Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Aserbaidschan: Behandlung und Pflege eines behinderten Kindes) vom 24. April 2020 ist zu entnehmen, dass in Aserbaidschan die staatlichen Investitionen im Gesundheitssektor relativ gering seien. Dies sei ein Indikator dafür, dass die Gesundheitsdienste und das Gesundheitssystem unter Vernachlässigung und Nichtbeachtung durch die Behörden litten. Der Grossteil der Investitionen sei auf Infrastruktur- und Bauprojekte ausgerichtet. Hinsichtlich eines effektiven Managements bestünden grosse Probleme. Korruption sei der Hauptgrund für den schlechten Zustand des Gesundheitswesens, zumal Bestechungen bei der Erlangung einer medizinischen Qualifikation eine wesentliche Rolle spielten. Dem Grossteil des Personals mangle es an ausreichender Ausbildung, um die neueren medizinischen Einrichtungen richtig nutzen zu können. Die niedrigen Gehälter seien Hauptgrund dafür, dass medizinisches Personal häufig gegen die medizinische Ethik verstosse. Viele Menschen misstrauten dem Personal und den Einrichtungen und berichteten von Erfahrungen mit Korruption und Fehlverhalten. Bestätigt wird, dass die Beanspruchung von Gesundheitsdiensten nur theoretisch kostenlos sei, in der Realität müssten sie immer bezahlt werden. Private Gesundheitsinstitutionen seien teuer und auch für Medikamente müssten hohe Preise bezahlt werden; nur gewisse Medikamente könnten kostenlos von staatlichen Institutionen bezogen werden. Die von den staatlichen Behörden ergriffenen Massnahmen zur Behandlung und Rehabilitation von Kindern seien unzureichend. Mehrere moderne Rehabilitationszentren, die es gebe, reichten nicht aus. Da nichtstaatliche Zentren keine stabile Finanzierung erhielten, seien die in den Regionen durchgeführten Rehabilitationsprogramme episodischer Natur. Kinder hätten aufgrund der hohen Kosten durch die zu leistenden informellen Zahlungen kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten. Von den zirka 60 000 Kindern mit Behinderungen hätten in Aserbaidschan 6000 bis 10 000 Zugang zu spezialisierten Bildungseinrichtungen. Behinderte Kinder seien besonders Gewalt, darunter auch Körperstrafen, ausgesetzt. In Aserbaidschan seien Körperstrafen in alternativen Betreuungseinrichtungen, bei der Kleinkind- sowie Tagesbetreuung für ältere Kinder, einschliesslich Kinder mit Behinderungen, zulässig. Das Kinder-Rehabilitationszentrum in Baku könne keine langfristigen Behandlungen anbieten. Es könnte lange dauern, bis D._______ in diesem Zentrum kostenfrei Leistungen erhalte, und diese Institution wäre höchstens für einen Aufenthalt von zwei bis drei Monaten geeignet. Die Verlaufskontrollen bei ärztlichen Fachpersonen, Physiotherapie und gewisse chirurgische Eingriffe sollten möglich sein. Die von D._______ benötigten Medikamente seien in Apotheken erhältlich, die Patienten müssten in der Regel immer dafür bezahlen. Es sei unklar, ob der Bedarf an Rollstühlen durch staatliche Stellen gedeckt werde, und passgerechte Rollstühle für Kinder seien nur schwer erhältlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Hilfsmittel wie eine Badehilfe in Aserbaidschan erhältlich sei. Spitex oder ähnliche teilweise 24/7-Pflege-Unterstützung gebe es in Aserbaidschan nicht; eine solche Pflege müsse von der Familie selber organisiert werden.

E. 7.3.3 Das Volksschulamt des Kantons H._______ teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2020 mit, eine Abklärung von D._______ durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons H._______ habe ergeben, dass ein sonderpädagogischer Bedarf bestehe. Das Amt erachte diesen somit als ausgewiesen und weise D._______ der Tagessonderschule am Heilpädagogischen Schulzentrum J._______ zu. Eine Nachfrage der Rechtsvertretung vom 15. April 2020 beantwortete der Amtsvorsteher am 27. April 2020 dahingehend, dass D._______ in Bezug auf das kantonale Bildungswesen auf eine separative Schulform angewiesen sei. Dafür seien qualifizierte Fachpersonen mit behinderungsspezifischen Kenntnissen notwendig. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Schulform auch dem Kindeswohl entspreche. Sofern D._______ weiterhin in der Schweiz bleibe, sei der Besuch einer Sonderschule unabdingbar für den Bildungserfolg und damit letztlich massgebend für das Kindeswohl. Ob und in welcher Form er im Heimatland gefördert würde, könne nicht beurteilt werden.

E. 7.3.4 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste der (...) vom 24. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2020 in stationärer Behandlung befinde. Die Zuweisung sei im Rahmen einer suizidalen Krise erfolgt. Sie sei bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Die depressive Symptomatik bestehe seit einem Jahr, die Intensität habe zuletzt zugenommen. Sie berichte von seit längerem bestehenden Suizidgedanken. Aktuell gehe man von der Diagnose einer suizidalen Krise im Rahmen einer schweren Depression aus. Es seien der Beschwerdeführerin mehrere Medikamente verschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Wegweisungsvollzug zu einer krisenhaften Zuspitzung der Suizidalität führen würde. Ein vollendeter beziehungsweise ein erweiterter Suizid könne nicht ausgeschlossen werden. Eine zunehmende Chronifizierung wirke sich prognostisch ungünstig aus.

E. 7.4 Gemäss den eingereichten medizinischen und therapeutischen Berichten, an deren fachlichen Richtigkeit keinerlei Zweifel angebracht sind, ist der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden auf engmaschige Kontrollen und Behandlungen (Medikation und Physio- sowie Ergotherapie) sowie im weiteren Verlauf der Therapien auf Hilfsmittelanpassungen angewiesen. Es ist erstellt, dass D._______ einer intensiven Betreuung sowie engmaschigen und intensiven medizinischen und therapeutischen Behandlung bedarf, was insbesondere auch wegen des wachstumsbedingten regelmässigen Anpassungsbedarfs der notwendigen Hilfsmittel kostspielig sein wird. In der Schnellrecherche der SFH wird überzeugend dargelegt, dass das Gesundheitssystem in Aserbaidschan mangelhaft ist. Zwar wurde die Infrastruktur in den letzten Jahren modernisiert, das Personal ist jedoch aufgrund unzureichender Ausbildung oft nicht in der Lage, die modernen medizinischen Apparate zu nutzen beziehungsweise einzusetzen. Da D._______ vor allem ambulanter Behandlung bedarf, müssten seine Eltern die benötigten Medikamente selbst bezahlen und für die medizinischen und therapeutischen Behandlungen regelmässig OOP-Zahlungen entrichten, was angesichts ihrer potenziellen Einkommensaussichten (inkl. Rente und Sozialhilfe) verhältnismässig teuer wäre. In Aserbaidschan gibt es kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem und die kostenlose medizinische Versorgung ist - wie vorstehend mehrfach erwähnt - theoretischer Natur. Der grösste Teil der Bevölkerung, darunter auch die Beschwerdeführenden, kann sich weder eine private Krankenversicherung noch medizinische Leistungen der privaten Gesundheitseinrichtungen leisten. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass angesichts der Erkenntnisse über das öffentliche aserbaidschanische Gesundheitswesen und in Anbetracht des Umstands, dass das private Gesundheitswesen für die Beschwerdeführenden ohnehin unerschwinglich wäre, D._______ zumindest mittel- und längerfristig keinen effektiven Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen und therapeutischen Versorgung hätte. Hinzu kommt, dass es der Familie aufgrund des derzeit erheblich angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des Bedarfs des schwer behinderten D._______ nach ständiger Betreuung im Fall einer Rückkehr nicht gelingen dürfte, sich ein zum Leben notwendiges Existenzminimum zu verschaffen und darüber hinaus die Medikamente und Behandlungsmassnahmen für D._______ zu finanzieren. Daran vermag auch die vom SEM erwähnte Möglichkeit der Beantragung von (medizinischer) Rückkehrhilfe nichts zu ändern, da diese gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG nur zeitlich begrenzt ausgerichtet werden kann. Das SEM geht zwar wohl zu Recht davon aus, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr derselben ihnen ihre Unterstützung nicht versagen würden. Dass diese jedoch in der Lage und gewillt wären, über längere Zeit hinweg erhebliche finanzielle Beiträge an die Behandlungskosten von D._______ zu leisten und bei der 24-Stunden-Betreuung in substanzieller Weise mitzuhelfen, kann nicht als erstellt erachtet werden und ist demnach rein spekulativer Natur. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinzuweisen, der sich gemäss dem eingereichten psychiatrischen Bericht im Falle des Vollzugs einer Wegweisung nach Aserbaidschan eher verschlechtern dürfte, weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Heimat zumindest mittelfristig nicht in der Lage wäre, den Hauptteil der intensiven Betreuung von D._______ zu übernehmen. In Anbetracht dessen und im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Abwägung der gesamten vorliegenden Umstände für D._______ als unzumutbar (vgl. auch das vom SEM nicht erkennbar in seine Beurteilung des vorliegenden Falles einbezogene Urteil des BVGer E-2495/2011 vom 12. November 2013 E. 8.3). Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG sind keine aktenkundig.

E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung (Dispositivziffer 2 und 3) aufzuheben, soweit sie sich nicht als nichtig (Dispositivziffer 1) erweist, und das SEM ist gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Replik vom 11. Juni 2020 eine Honorarnote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 19 Stunden und 45 Minuten (à Fr. 250.-), Spesen von Fr. 157.90 und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 392.35 geltend gemacht werden. Der veranschlagte Zeitaufwand scheint namentlich bezüglich des Abfassens der Beschwerde und der Replik als überhöht. Unter Berücksichtigung der nach dem 11. Juni 2020 gemachten Eingaben und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 5'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 30. März 2020 wird aufgehoben, soweit sie nicht nichtig ist. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2267/2020 law/bah Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 16. März 2018. Nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland, gelangten sie am 5. März 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrer Heimat unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen gelebt. Die dortigen Ärzte seien verantwortlich dafür, dass ihr jüngerer Sohn behindert sei, da sie ihn falsch behandelt hätten. Sie seien in vielen Spitälern gewesen - im Kinderspital sei er erkrankt. Er sei am Kopf operiert worden und habe eine Pumpe eingesetzt erhalten, worauf er erblindet sei. Da sie ihn nicht mehr länger stationär hätten behandeln lassen können, sei eine Krankenschwester zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sich an mehrere staatliche Stellen gewandt und um Unterstützung gebeten. Dem jüngeren Sohn sei eine Rente von 30 Euro gewährt worden, was absolut nicht ausreichend sei. Sie seien von ihren Angehörigen - zumeist mit Lebensmitteln - etwas unterstützt worden, ansonsten es "nicht gegangen" wäre. Die Heimat hätten sie verlassen, weil der jüngere Sohn Hilfe benötige. Auch die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich, vor allem psychisch, angeschlagen. B. B.a Mit Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 23. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere, den kranken Sohn der Beschwerdeführenden betreffende ärztliche Dokumente aus Deutschland bei. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1912/2019 vom 13. Mai 2019 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde, im Übrigen wies es sie ab. Es hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. April 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurück. B.d Im Urteil wurde festgestellt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hatte. Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden könne, bedürfe insbesondere die für D._______ konkret zu erwartende medizinische Versorgung und sozialpädiatrische Betreuung in Aserbaidschan einer vertieften Abklärung. Es wurde darauf hingewiesen, dass es für ihn gemäss der "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht" des Universitätsklinikums M._______ keine (mit Deutschland) vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten gebe. Allenfalls seien zur Feststellung der Situation, die D._______ bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan erwarten würde, weitere Abklärungen vor Ort angezeigt. C. C.a Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2019 auf, ihm die Namen der D._______ betreuenden Ärzte sowie die Frequenz und die jeweiligen Daten der ärztlichen Konsultationen in der Schweiz mitzuteilen. C.b Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, D._______ habe bisher nicht die Möglichkeit erhalten, in der Schweiz einen Arzt zu konsultieren. Demnach sei es nicht möglich, die Anfrage des SEM zu beantworten. Das SEM werde darum ersucht, zu veranlassen, dass D._______ einen spezialisierten Kinderarzt besuchen könne. Am 2. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, ihr jüngerer Sohn sei am Vortag zwecks einer Operation am Kopf in das (...) verlegt worden. Mittlerweile werde D._______ vom Kinderarzt Dr. med. F._______ betreut. Ein entsprechender Bericht werde beigelegt. C.c Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, aktuelle ärztliche Berichte des D._______ behandelnden Kinderarztes und des (...) einzureichen. Das SEM stellte konkrete Fragen, die in den ärztlichen Berichten beantwortet werden sollten. C.d Die Beschwerdeführenden liessen dem SEM am 15. Juli 2019 zwei Kurzberichte von Dr. med. F._______ vom 28. Juni und 1. Juli 2019 sowie einen Bericht des (...) zukommen. C.e Am 16. August 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, welche Ärzte mit der Behandlung von D._______ betraut worden seien. Sie wiesen darauf hin, dass er in den Monaten Juli und August 2019 kurzzeitig in der Abteilung Kinderchirurgie des (...) hospitalisiert worden sei. Beigelegt wurden Kopien von Berichten des (...) vom 11. und 17. Juli 2019 sowie vom 5. August 2019, einer Bestätigung der neurochirurgischen Behandlungsindikation des (...) vom 11. Juli 2019 und einer Bescheinigung von Dr. med. F._______ vom 1. Juli 2019. Mit Schreiben vom 26. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 23. August 2019 nach. C.f Das SEM gab zur Beurteilung der in Aserbaidschan zu erwartenden gesundheitlichen Situation D._______ am 6. September 2019 ein internes medizinisches Consulting in Auftrag. Dieses wurde am 20. November 2019 verfasst. C.g Am 20. Februar 2020 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführenden im erweiterten Verfahren übernommen. Gleichzeitig ersuchte er um nähere Angaben zu den eingeleiteten medizinischen Abklärungen. Er legte der Eingabe mehrere Arztberichte, eine ärztliche Verordnung, Arzttermine, eine Information über sonderpädagogische Massnahmen des Volksschulamts Kanton H._______ und einen Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen dieses Amtes bei. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2020 verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug derselben. E. Mit Eingabe ihres neu bestellten Rechtsvertreters vom 29. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, sämtliche Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. Nicolas Roulet als Advokaten zu bewilligen. Der Eingabe lagen unter anderen ein Bericht des (...) vom 21. April 2020, eine Länderanalyse vom 24. April 2020 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und eine Verfügung vom 6. April 2020 über Sonderschulungsmassnahmen für D._______ mit Korrespondenz bei. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2020 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und er gab den Beschwerdeführenden in der Person von Advokat Nicolas Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 11. Juni 2020 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen Berichte des (...) vom 21. Januar 2020 und 28. April 2020, der Kinderphysiotherapie Praxis (...) vom 9. Juni 2020 und Honorarnoten (Parteientschädigung/amtliches Honorar) vom 11. Juni 2020 bei. I. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des (...) vom 4. Juni 2020 und einen Praktikumsbericht bezüglich des älteren Sohnes I._______ vom 19. Juni 2020 ein. J. Am 29. Juni 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine als «Beschwerdeergänzung» bezeichnete Eingabe, der ein Journaleintrag der Polizei Kanton H._______ vom 23. Juni 2020 und ein Bericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 24. Juni 2020 beilagen. K. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Juni 2020 einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde K._______ vom 19. Juni 2020 ein, mit dem die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie H._______ superprovisorisch verlängert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Dispositivziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 10. April 2019 betreffend Nichtvorliegens der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz mit der Verfügung vom 30. März 2020 erneut angeordneten Vollzug der Wegweisung. 3.2 Da die mit Verfügung des SEM vom 10. April 2019 verfügte Wegweisung der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen, und die Sache vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1912/2019 vom 13. Mai 2019 lediglich hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung an das SEM zurückgewiesen worden war, blieb für die nochmalige Verfügung der Wegweisung kein Raum. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. März 2020 ist demnach nichtig. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass Art. 83 Abs. 4 AIG nur anzuwenden sei, wenn eine erhebliche, konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege, die sich bei einem Wegweisungsvollzug wesentlich akzentuieren würde. Dass sich die medizinische Situation D._______ im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan so verschlimmern würde, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde, gehe aus den Medizinalakten nicht hervor. Der Bescheinigung der Städtischen Kliniken L._______ seien folgende Diagnosen zu entnehmen: akute Unruhe bei geistiger Behinderung mit Verhaltensstörung, dystone Tetraparese, Ernährungsstörung, Inkontinenz, Epilepsie, VP-Shunt, Mikrocephalie, milde Transaminaseerhöhung, anamnetisch TBC und Meningitis 2008. Es werde festgestellt, dass eine Besserung der Gesamtsituation nicht möglich sei und eine weitgehende Reduzierung der Medikation empfohlen. In einer Bescheinigung des Universitätsklinikums M._______ vom 17. Dezember 2018 werde konstatiert, dass für D._______ ein passgerechter Rollstuhl und eine Badeliege nötig seien. Aus kinderneurologischer und sozialpädiatrischer Sicht sei es wünschenswert, wenn er in Deutschland weiterbehandelt und beschult werden könnte, zumal es in Aserbaidschan keine vergleichbaren Schulen und medizinische Versorgungsmöglichkeiten gebe. Der Verdacht auf TBC habe sich nicht bestätigt. Aus den Akten gehe hervor, dass eine Explanation und Neuimplantation sowie eine Neuregulierung des VP-Shunts (Wasserableitungssystem) im Juli 2019 in N._______ vorgenommen und dass D._______ bei verminderter Unruhe im August 2019 aus dem Spital entlassen worden sei. Er werde nunmehr mit verschiedenen Medikamenten behandelt und benötige regelmässige klinische und radiologische Verlaufskontrollen bei Spezialisten. Indiziert sei eine wöchentliche physiotherapeutische Behandlung. Dem in Auftrag gegebenen medizinischen Consulting sei zu entnehmen, dass die mit der Behandlung D._______ zu betrauenden Spezialärzte in Baku zur Verfügung stünden. Es gebe dort diverse Abteilungen für Pädiatrie, pädiatrische Chirurgie, Neurologie, Physiotherapie und Neurochirurgie. Für allfällige Neueinstellungen des VP-Shunts gebe es ein spezialisiertes öffentliches Spital. Es sei davon auszugehen, dass ophtalmologische Abklärungen und Interventionen in Baku erfolgen könnten. Die gesamte Medikation D._______ sei in Baku erhältlich. Behandlungskosten in öffentlichen Einrichtungen würden in Aserbaidschan theoretisch vom Staat übernommen, tatsächlich hätten Patienten im Rahmen von «Out-of-Pocket Payments» (OOP) einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Nach der Instruktion des medizinischen Consultings habe der Rechtsvertreter weitere Arztberichte aus der zweiten Jahreshälfte 2019 eingereicht, denen die Frequenz und das Ausmass des ärztlichen Konsultationsbedarfs von D._______ entnommen werden könnten. Verlaufskontrollen bei Spezialisten hätten in grösseren, Physiotherapie habe in kürzeren Abständen zu erfolgen. Die im Consulting aufgelisteten Kosten der OOP erschienen nicht derart, dass sie mit Anstrengung der Eltern und deren Verwandten nicht getragen werden könnten. Eine ambulante pädiatrische oder neurologische Sprechstunde schlage mit etwa 20 - 30 Manat (Fr. 2 - 18), eine neurochirurgische Sprechstunde mit 30 - 50 Manat (Fr. 18 - 30) zu Buche. Es bestehe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das Vorhandensein zwingender medizinischer Massnahmen, Medikationen und Verlaufskontrollen für D._______ sei bezüglich Aserbaidschans zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass ein einzelner Arzt die verschiedenen Erfordernisse koordinieren könne. Nicht anzunehmen sei, dass sich der Zustand D._______ massiv und mit einer Gefahr für Leib und Leben verschlechtern werde. Ein Verbleib in der Schweiz erscheine auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) als nicht zwingend. Dem Risiko epileptischer Anfälle während einer Rückkehr könne bei den Modalitäten der Rückkehr Rechnung getragen werden. Auch hinsichtlich der drei anderen Familienmitglieder seien keine Anzeichen ersichtlich, dass ihr Verbleib in der Schweiz aus medizinischer Sicht zwingend sei. Sie seien weitgehend gesund und verfügten im Heimatland über ein Eigenheim sowie über ein weitläufiges Familiennetz. Es sei davon auszugehen, dass der Unterstützungswille seitens der Familien der Beschwerdeführenden weiterhin bestehe. Von den Angehörigen könne erwartet werden, dass sie bei der zeitaufwändigen Pflege und Betreuung D._______ helfen würden. Insgesamt sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gerieten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei entgegen der Auffassung des SEM im Wohle von D._______ geboten, dass er in der Schweiz bleiben und weiterbehandelt werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten sich insbesondere wegen der fehlenden Hilfsmittelversorgung, der fehlenden Therapiemöglichkeiten und mangels staatlicher Unterstützung zur Emigration nach Europa entschieden. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass D._______ zuvor nicht ausreichend medizinisch versorgt worden sei; dies gehe auch aus dem Bericht des (...) vom 13. August 2019 hervor. Der Umstand, dass in Aserbaidschan keine ausreichende und zum Wohle von D._______ gebotene Behandlung stattgefunden habe, gehe auch aus dem neusten Bericht des (...) hervor, gemäss dem die Hilfsmittelversorgung und Kontrakturprophylaxe vor Erstkonsultation im Vergleich eines Kindes, das mit einer ähnlichen Erkrankung in der Schweiz aufgewachsen wäre, schlechter gewesen sei. In der Schnellrecherche der SFH zu Aserbaidschan werde ausgeführt, die Massnahmen der staatlichen Behörden hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten für behinderte Kinder seien unzureichend. Kinder hätten kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten. Da die bisherige Behandlung von D._______ in Aserbaidschan unzureichend gewesen sei, sei davon auszugehen, dass diese nach einer Rückkehr ebenso wäre. Die Wahrscheinlichkeit, dass Betroffene in Aserbaidschan Gesundheitsdienste nutzten, sei gering. Die OOP würden oft hohe Kosten für die ärmere Bevölkerung bedeuten und deren Zugang zu fortschrittlichen und spezialisierten Behandlungen sei eingeschränkt. Die OOP führten dazu, dass finanziell schlechter gestellte Patienten häufig Krankenpflegende statt ärztliches Fachpersonal konsultierten. Ambulant behandelte Patienten müssten gemäss dem Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2017 des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Kosten für Medikamente mit wenigen Ausnahmen selbst tragen. Medikamente seien in Aserbaidschan verhältnismässig teuer, da Apotheken generell unter privater Leitung stünden. Gemäss Länderanalyse sei unklar, ob der Bedarf an Rollstühlen vom Staat gedeckt werde. Eltern müssten solche oft selbst bezahlen und passgerechte Rollstühle für Kinder seien schwer erhältlich. Gemäss den vorhandenen Berichten benötige D._______ neben der medikamentösen Versorgung regelmässige spezialärztliche Verlaufskontrollen, wöchentliche Physiotherapie und eine intensive 24-Stundenbetreuung. In den Berichten des (...) werde ausserdem Low Vision Förderung genannt, und auch der Bedarf an Ergotherapie sowie die Notwendigkeit der Prüfung einer Schienenversorgung im Bereich der linken Hand gehe daraus hervor. Die Hilfsmittel müssten aufgrund des Wachstums des Kindes regelmässig angepasst werden. D._______ sei auf eine kostenintensive Behandlung angewiesen. Die Beschwerdeführenden seien durch die bisherigen Kosten für die Betreuung von D._______ in Armut geraten und hätten sich verschuldet. Bei einer Rückkehr seien ihre Verdienstmöglichkeiten durch die 24-Stundenbetreuung geschmälert, zumal es keine Tagesstrukturen und Heime für Langzeitaufenthalte gebe. Ihre Verwandten könnten sie nicht finanziell unterstützen, sie hätten sie in der Vergangenheit vor allem mit Lebensmitteln und durch kurzfristige Beherbergung unterstützt. Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin Hausfrau wäre und D._______ betreute, läge es am Beschwerdeführer, das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Als Taglöhner könnte er dabei monatlich Fr. 147.- verdienen. D._______ könnte eine Unterstützung von höchstens Fr. 85.95 und die Familie könnte Sozialhilfe von Fr. 74.85 erhalten. Das Familieneinkommen betrüge somit Fr. 307.80. Dem stehe ein monatlicher Bedarf einer vierköpfigen Familie (ohne Miet- und Behandlungskosten) von Fr. 1534.95 gegenüber. Sie müssten somit deutlich unter dem Existenzminimum leben. Der Zugang zu teuren privaten Gesundheitseinrichtungen wäre ihnen in Aserbaidschan verwehrt, ausserdem bliebe ihnen aufgrund ihrer prekären Situation auch der Zugang zu staatlichen Einrichtungen zur notwendigen Behandlung D._______ versagt. Im Vergleich dazu würde er in der Schweiz weiterhin bedarfs- und kindgerecht gefördert. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei mit dem Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 KRK nicht vereinbar. In Bezug auf die sozialpädagogische Situation sei zu berücksichtigen, dass D._______ ab August 2020 die Heilpädagogische Sonderschule O._______ besuchen könnte. Um Bildungserfolge zu erzielen, sei er darauf angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass diese Schulform dem Kindeswohl entspreche; sie berechtige ihn zum Zugang zu den Angeboten der Invalidenversicherung. In Aserbaidschan stünden keinerlei Tagesstrukturen für körperlich und geistig behinderte Kinder zur Verfügung. Eine spezifische Sonderschulung sei ausgeschlossen. Eine Sonderschulung sei für die Entwicklung und für den Bildungserfolg von D._______ unabdingbar und damit massgebend für das Kindeswohl. Der Verbleib sowie die Behandlung und Sonderbeschulung von D._______ seien aus medizinischer und sozialpädagogischer Sicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2495/2011 vom 12. November 2013, mit dem über einen vergleichbaren Fall entschieden worden sei, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärt habe. Hinsichtlich des älteren, noch minderjährigen Sohnes I._______ sei festzuhalten, dass er sehr gut Deutsch spreche und ab August 2020 eine Lehre zum (...) beginnen könnte. Es sei auch in seinem Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hätten Behörden hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK zu prüfen, ob und inwieweit die betroffene Person im Zielstaat Zugang zur notwendigen Behandlung habe. Die bedürftigen Beschwerdeführenden hätten hinsichtlich von D._______ keinen wirksamen Zugang zur Behandlung, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 EMRK (recte: AIG) wäre. Behinderte Kinder würden in Aserbaidschan diskriminiert, kein Gesetz schreibe den Zugang zu öffentlichen oder anderen Gebäuden sowie Informationen oder Kommunikationsmittel für Menschen mit Behinderungen vor. Die meisten Gebäude seien für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich und behinderte Kinder seien besonders Gewalt ausgesetzt. Somit würde eine Rückschaffung von D._______ auch das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK]; SR 0.109) verletzen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss den aktenkundigen Arztberichten hätten für D._______ seit der Einreise der Familie in die Schweiz keine ergotherapeutischen Massnahmen angeordnet werden müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wesentlich verschlechtern würde, sollte er dort weiterhin keine Ergotherapie erhalten. Grundsätzlich sei in Baku eine ergotherapeutische Behandlung mit Schwerpunkt Zerebral-Parese verfügbar. Eine Notwendigkeit der Prüfung einer Schienenversorgung der linken Hand gehe aus den vorliegenden Arztberichten nicht hervor. Der in der Beschwerde genannte Arztbericht vom 20. Januar 2020 liege nicht vor, sodass das SEM nicht vertiefter auf dieses Vorbringen eingehen könne. Offensichtlich hätten noch keine diesbezüglichen Massnahmen ergriffen werden müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass aus diesem Vorbringen keine zwingende Notwendigkeit zu einem weiteren Verbleib D._______ in der Schweiz hervorgehen dürfte. Ein allfälliger Effekt einer Sonderbeschulung D._______ sei gemäss dem Bericht des (...) vom 21. April 2020 unbekannt. Bezüglich der in der SEM-Verfügung nicht benannten Kosten für Physiotherapie könne auf die SFH-Schnellrecherche verwiesen werden, wobei sich der genannte Preis auf die Durchführung durch eine Krankenschwester beziehe. Hierzu und auch bezüglich der benötigten Hilfsmittel werde auf das medizinische Consulting und die Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen. Gemäss der Einschätzung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) von 2019 betrügen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in Aserbaidschan zirka 600 - 900 AZN (Fr. 343 - 515). Die stark abweichende Einschätzung einer Kontaktperson der SFH werde nicht weiter begründet. Auch angesichts des monatlichen Mindestlohns von 130 AZN im Jahr 2018 und eines durchschnittlichen Nominallohns von 462 AZN im Jahr 2015 müsse die in der Beschwerde vorgebrachte Grössenordnung als massiv überhöht bezeichnet werden. Zudem verfüge die Familie über ein Eigenheim. Auch die Lage von I._______ spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Er werde zusammen mit seiner Familie nach zweijähriger Auslandabwesenheit in die gewohnte Umgebung zurückkehren. Ein Grossteil der Verwandten lebe in Aserbaidschan und eine unwiederbringliche Verwurzelung I._______ in der Schweiz sei nach einem Jahr nicht zu erwarten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine erworbenen Sprachkenntnisse ihm nach Vollendung seiner Schullaufbahn auch auf dem heimischen Arbeitsmarkt vielfältige Möglichkeiten eröffnen würden. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe den kostenintensiven Behandlungsbedarf von D._______ nicht bestritten. Im neusten Bericht des (...) werde von einem stabilen Verlauf berichtet. Es werde eine Kontrolle der Blutwerte in einem bis zwei Monaten empfohlen, was die Häufigkeit der Behandlung und die Kostenintensität zusätzlich verdeutliche. Es werde weiter ausgeführt, dass die nicht-medikamentöse Physio- und Ergotherapie im Vordergrund stünden. Die D._______ behandelnde Physiotherapeutin habe erkannt, dass er dringend Physiotherapie benötige, um den Ist-Zustand zu erhalten und Operationen vorzubeugen. Durch die Therapie könnten Schmerzen gelindert und sein Wohlbefinden verbessert werden. Neben dem Rollstuhl sei er auf ein Korsett angewiesen, um weiteren Deformitäten und drohenden Operationen sowie Schmerzen vorzubeugen. Die Hilfsmittel würden regelmässig überprüft und von einem Orthopädietechniker angepasst. Damit sei belegt, dass D._______ das Korsett benötige, was weitere Kosten verursache. Anzumerken sei, dass die Notwendigkeit des Korsetts bislang unbekannt gewesen sei und das SEM bislang keine Abklärungen zur Verfügbarkeit sowie der diesbezüglichen Kosten getätigt habe. Die Sonderbeschulung sei aus medizinischer und sozialpädagogischer Sicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend geboten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die Familie ohne Behandlungs- und Mietkosten einen monatlichen Bedarf von ungefähr 1200 AZN (Fr. 667) gehabt, was zwischen den bisher genannten Werten liege und glaubhaft sei. Angesichts des in der Beschwerde berechneten Familieneinkommens von Fr. 307.80 werde deutlich, dass die Beschwerdeführenden die Lebenshaltungskosten nicht decken könnten. 4.5 In der Eingabe vom 29. Juni 2020 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2020 von der Polizei auf einem Brückengeländer sitzend angetroffen und aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung in ein Spital gebracht worden. Sie sei in die Psychiatrischen Dienste verlegt worden, wo sie in stationärer Behandlung sei. Es sei eine schwere Depression diagnostiziert worden. Die Symptomatik bestehe seit etwa einem Jahr, eine Wegweisung würde zu einer krisenhaften Zuspitzung der Suizidalität führen. Die Ärzte gingen davon aus, dass wahrscheinlich nur bei einem Verbleib in der Schweiz eine gesundheitliche Stabilisierung/Genesung möglich sei. Damit stehe fest, dass eine Wegweisung nach Aserbaidschan zu einer erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und im ungünstigsten Fall zu ihrem Tod führen würde. Sie hätte dort aufgrund der finanziellen Situation auch keinen Zugang zur medizinischen Behandlung. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse demnach gegen Art. 3 EMRK. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2013/1 E. 6.2; 2009/51 E. 5.4). 5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 7. 7.1 Der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden erkrankte in seinem Heimatland im Kleinkindalter an einer TBC-Meningitis (Hirnhautentzündung), die eine dystone, linksbetonte Tetraparese (zerebrale Bewegungsstörung) mit fehlender Gehfähigkeit zur Folge hatte. Heute leidet er unter einer schweren geistigen Behinderung mit Auto- und Fremdaggression bei fehlender verbaler Kommunikation sowie einer schweren Visuseinschränkung (Sehbehinderung). Angesichts eines obstruktiven Hydrocephalus (Wasserkopf) musste eine VP-Shuntversorgung vorgenommen werden. Im Juli 2019 musste D._______ deshalb erneut operiert werden (VP-Shunt-Dekonnektion und -Implantation mit Neueinstellung). Des Weiteren wurden eine strukturelle Epilepsie und Inkontinenz diagnostiziert (vgl. statt vieler den aktuellsten Bericht des (...) vom 4. Juni 2020). 7.2 Die Leiden von D._______ werden gemäss dem Bericht des (...) vom 28. April 2020 derzeit medikamentös (Valproat, Truxal, Buccolam und Reserve-Analgetika) behandelt und gelindert. Zukünftig solle aber die nicht-medikamentöse Therapie mit Physio- und Ergotherapie im Vordergrund stehen. Die Einschulung von D._______ werde begrüsst. Im Bericht der (...) vom 20. Januar 2020 wird ausgeführt, dass im Rahmen der Therapien eine Schienenversorgung der linken Hand zu prüfen sei. Dem Bericht des (...) vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass D._______ wegen der relativ ausgeprägten Wirbelsäulendeformität ein Korsett benötigt. Die Physiotherapeutin von D._______ bestätigt in ihrem Bericht vom 9. Juni 2020, dass er einen nicht auf ihn angepassten Rollstuhl und einen Duschstuhl erhalten habe. Es sei unbedingt notwendig, dass er mit auf ihn angepassten Hilfsmitteln (Korsett, Rollstuhl) versorgt werde. Diese müssten regelmässig überprüft und vom Techniker angepasst werden. Gemäss den ärztlichen Berichten benötigt D._______ regelmässige klinische Kontrollen und radiologische Verlaufskontrollen bei Spezialisten (Neurochirurgen, Neuropädiater, Orthopäden). Zur Kontrakturprophylaxe (Übungen zur Vermeidung von Bewegungseinschränkungen), Erhaltung der Rumpfmobilität und Förderung der motorischen Aktivität wird eine wöchentliche physiotherapeutische Behandlung als notwendig erachtet. Nebst einem passgerechten Rollstuhl und einer ebensolchen Badehilfe sei D._______ auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen. Die Eltern benötigten eine Entlastung durch professionelle Unterstützung bei der Betreuung ihres jüngeren Sohnes. 7.3 7.3.1 Im medizinischen Consulting des SEM (Aserbaidschan: Geistige Behinderung mit Verhaltensstörung, Tetraparese, Epilepsie, Mikrozephalie) vom 20. November 2019 wird ausgeführt, dass die Behandlungen und Verlaufskontrollen sowie die Physiotherapie in Baku in verschiedenen Spitälern durchgeführt werden könnten. Die D._______ verschriebenen Medikamente seien in einer Apotheke verfügbar. Die Behandlungskosten würden in öffentlichen Einrichtungen theoretisch vom Staat übernommen. In der Realität müssten die Patienten und ihre Angehörigen einen Teil der Kosten im Rahmen von OOP selber bezahlen. Tagesstrukturen für körperlich und geistig behinderte Kinder seien in Aserbaidschan nicht verfügbar und Heime für Langzeitaufenthalte gebe es nicht. 7.3.2 Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Aserbaidschan: Behandlung und Pflege eines behinderten Kindes) vom 24. April 2020 ist zu entnehmen, dass in Aserbaidschan die staatlichen Investitionen im Gesundheitssektor relativ gering seien. Dies sei ein Indikator dafür, dass die Gesundheitsdienste und das Gesundheitssystem unter Vernachlässigung und Nichtbeachtung durch die Behörden litten. Der Grossteil der Investitionen sei auf Infrastruktur- und Bauprojekte ausgerichtet. Hinsichtlich eines effektiven Managements bestünden grosse Probleme. Korruption sei der Hauptgrund für den schlechten Zustand des Gesundheitswesens, zumal Bestechungen bei der Erlangung einer medizinischen Qualifikation eine wesentliche Rolle spielten. Dem Grossteil des Personals mangle es an ausreichender Ausbildung, um die neueren medizinischen Einrichtungen richtig nutzen zu können. Die niedrigen Gehälter seien Hauptgrund dafür, dass medizinisches Personal häufig gegen die medizinische Ethik verstosse. Viele Menschen misstrauten dem Personal und den Einrichtungen und berichteten von Erfahrungen mit Korruption und Fehlverhalten. Bestätigt wird, dass die Beanspruchung von Gesundheitsdiensten nur theoretisch kostenlos sei, in der Realität müssten sie immer bezahlt werden. Private Gesundheitsinstitutionen seien teuer und auch für Medikamente müssten hohe Preise bezahlt werden; nur gewisse Medikamente könnten kostenlos von staatlichen Institutionen bezogen werden. Die von den staatlichen Behörden ergriffenen Massnahmen zur Behandlung und Rehabilitation von Kindern seien unzureichend. Mehrere moderne Rehabilitationszentren, die es gebe, reichten nicht aus. Da nichtstaatliche Zentren keine stabile Finanzierung erhielten, seien die in den Regionen durchgeführten Rehabilitationsprogramme episodischer Natur. Kinder hätten aufgrund der hohen Kosten durch die zu leistenden informellen Zahlungen kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten. Von den zirka 60 000 Kindern mit Behinderungen hätten in Aserbaidschan 6000 bis 10 000 Zugang zu spezialisierten Bildungseinrichtungen. Behinderte Kinder seien besonders Gewalt, darunter auch Körperstrafen, ausgesetzt. In Aserbaidschan seien Körperstrafen in alternativen Betreuungseinrichtungen, bei der Kleinkind- sowie Tagesbetreuung für ältere Kinder, einschliesslich Kinder mit Behinderungen, zulässig. Das Kinder-Rehabilitationszentrum in Baku könne keine langfristigen Behandlungen anbieten. Es könnte lange dauern, bis D._______ in diesem Zentrum kostenfrei Leistungen erhalte, und diese Institution wäre höchstens für einen Aufenthalt von zwei bis drei Monaten geeignet. Die Verlaufskontrollen bei ärztlichen Fachpersonen, Physiotherapie und gewisse chirurgische Eingriffe sollten möglich sein. Die von D._______ benötigten Medikamente seien in Apotheken erhältlich, die Patienten müssten in der Regel immer dafür bezahlen. Es sei unklar, ob der Bedarf an Rollstühlen durch staatliche Stellen gedeckt werde, und passgerechte Rollstühle für Kinder seien nur schwer erhältlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Hilfsmittel wie eine Badehilfe in Aserbaidschan erhältlich sei. Spitex oder ähnliche teilweise 24/7-Pflege-Unterstützung gebe es in Aserbaidschan nicht; eine solche Pflege müsse von der Familie selber organisiert werden. 7.3.3 Das Volksschulamt des Kantons H._______ teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2020 mit, eine Abklärung von D._______ durch den Schulpsychologischen Dienst des Kantons H._______ habe ergeben, dass ein sonderpädagogischer Bedarf bestehe. Das Amt erachte diesen somit als ausgewiesen und weise D._______ der Tagessonderschule am Heilpädagogischen Schulzentrum J._______ zu. Eine Nachfrage der Rechtsvertretung vom 15. April 2020 beantwortete der Amtsvorsteher am 27. April 2020 dahingehend, dass D._______ in Bezug auf das kantonale Bildungswesen auf eine separative Schulform angewiesen sei. Dafür seien qualifizierte Fachpersonen mit behinderungsspezifischen Kenntnissen notwendig. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Schulform auch dem Kindeswohl entspreche. Sofern D._______ weiterhin in der Schweiz bleibe, sei der Besuch einer Sonderschule unabdingbar für den Bildungserfolg und damit letztlich massgebend für das Kindeswohl. Ob und in welcher Form er im Heimatland gefördert würde, könne nicht beurteilt werden. 7.3.4 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste der (...) vom 24. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2020 in stationärer Behandlung befinde. Die Zuweisung sei im Rahmen einer suizidalen Krise erfolgt. Sie sei bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Die depressive Symptomatik bestehe seit einem Jahr, die Intensität habe zuletzt zugenommen. Sie berichte von seit längerem bestehenden Suizidgedanken. Aktuell gehe man von der Diagnose einer suizidalen Krise im Rahmen einer schweren Depression aus. Es seien der Beschwerdeführerin mehrere Medikamente verschrieben worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Wegweisungsvollzug zu einer krisenhaften Zuspitzung der Suizidalität führen würde. Ein vollendeter beziehungsweise ein erweiterter Suizid könne nicht ausgeschlossen werden. Eine zunehmende Chronifizierung wirke sich prognostisch ungünstig aus. 7.4 Gemäss den eingereichten medizinischen und therapeutischen Berichten, an deren fachlichen Richtigkeit keinerlei Zweifel angebracht sind, ist der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden auf engmaschige Kontrollen und Behandlungen (Medikation und Physio- sowie Ergotherapie) sowie im weiteren Verlauf der Therapien auf Hilfsmittelanpassungen angewiesen. Es ist erstellt, dass D._______ einer intensiven Betreuung sowie engmaschigen und intensiven medizinischen und therapeutischen Behandlung bedarf, was insbesondere auch wegen des wachstumsbedingten regelmässigen Anpassungsbedarfs der notwendigen Hilfsmittel kostspielig sein wird. In der Schnellrecherche der SFH wird überzeugend dargelegt, dass das Gesundheitssystem in Aserbaidschan mangelhaft ist. Zwar wurde die Infrastruktur in den letzten Jahren modernisiert, das Personal ist jedoch aufgrund unzureichender Ausbildung oft nicht in der Lage, die modernen medizinischen Apparate zu nutzen beziehungsweise einzusetzen. Da D._______ vor allem ambulanter Behandlung bedarf, müssten seine Eltern die benötigten Medikamente selbst bezahlen und für die medizinischen und therapeutischen Behandlungen regelmässig OOP-Zahlungen entrichten, was angesichts ihrer potenziellen Einkommensaussichten (inkl. Rente und Sozialhilfe) verhältnismässig teuer wäre. In Aserbaidschan gibt es kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem und die kostenlose medizinische Versorgung ist - wie vorstehend mehrfach erwähnt - theoretischer Natur. Der grösste Teil der Bevölkerung, darunter auch die Beschwerdeführenden, kann sich weder eine private Krankenversicherung noch medizinische Leistungen der privaten Gesundheitseinrichtungen leisten. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass angesichts der Erkenntnisse über das öffentliche aserbaidschanische Gesundheitswesen und in Anbetracht des Umstands, dass das private Gesundheitswesen für die Beschwerdeführenden ohnehin unerschwinglich wäre, D._______ zumindest mittel- und längerfristig keinen effektiven Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen und therapeutischen Versorgung hätte. Hinzu kommt, dass es der Familie aufgrund des derzeit erheblich angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des Bedarfs des schwer behinderten D._______ nach ständiger Betreuung im Fall einer Rückkehr nicht gelingen dürfte, sich ein zum Leben notwendiges Existenzminimum zu verschaffen und darüber hinaus die Medikamente und Behandlungsmassnahmen für D._______ zu finanzieren. Daran vermag auch die vom SEM erwähnte Möglichkeit der Beantragung von (medizinischer) Rückkehrhilfe nichts zu ändern, da diese gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG nur zeitlich begrenzt ausgerichtet werden kann. Das SEM geht zwar wohl zu Recht davon aus, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr derselben ihnen ihre Unterstützung nicht versagen würden. Dass diese jedoch in der Lage und gewillt wären, über längere Zeit hinweg erhebliche finanzielle Beiträge an die Behandlungskosten von D._______ zu leisten und bei der 24-Stunden-Betreuung in substanzieller Weise mitzuhelfen, kann nicht als erstellt erachtet werden und ist demnach rein spekulativer Natur. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinzuweisen, der sich gemäss dem eingereichten psychiatrischen Bericht im Falle des Vollzugs einer Wegweisung nach Aserbaidschan eher verschlechtern dürfte, weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Heimat zumindest mittelfristig nicht in der Lage wäre, den Hauptteil der intensiven Betreuung von D._______ zu übernehmen. In Anbetracht dessen und im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Abwägung der gesamten vorliegenden Umstände für D._______ als unzumutbar (vgl. auch das vom SEM nicht erkennbar in seine Beurteilung des vorliegenden Falles einbezogene Urteil des BVGer E-2495/2011 vom 12. November 2013 E. 8.3). Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG sind keine aktenkundig.

8. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung (Dispositivziffer 2 und 3) aufzuheben, soweit sie sich nicht als nichtig (Dispositivziffer 1) erweist, und das SEM ist gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Replik vom 11. Juni 2020 eine Honorarnote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 19 Stunden und 45 Minuten (à Fr. 250.-), Spesen von Fr. 157.90 und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 392.35 geltend gemacht werden. Der veranschlagte Zeitaufwand scheint namentlich bezüglich des Abfassens der Beschwerde und der Replik als überhöht. Unter Berücksichtigung der nach dem 11. Juni 2020 gemachten Eingaben und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 5'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 30. März 2020 wird aufgehoben, soweit sie nicht nichtig ist. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler