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E-2495/2011

E-2495/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der volljährige Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2009, flog über E._______ nach F._______ und reiste auf dem Landweg in G._______ ein, von wo er am 9. November 2009 in die Schweiz überstellt wurde. Gleichentags stellte er hier ein Asylgesuch. Seine Ehefrau reiste ihm eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2010 nach und gelangte am 25. Dezember 2010 illegal in die Schweiz, wo sie am 3. Januar 2011 ein Asylgesuch einreichte. An der Befragung zur Person vom 26. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ und den vertieften Anhörungen zu den Gesuchsgründen vom 10. bzw. 17. Dezember 2009 brachte er im Wesentlichen vor, sich von Juli 1989 bis in den Sommer 1990 für die Opposition eingesetzt zu haben, indem er etwa Flugblätter und Broschüren verteilt habe. Beim Einmarsch sowjetischer Truppen 1990 sei er, von der Untätigkeit der Opposition enttäuscht, der (...) des Innenministeriums beigetreten, da er eine Waffe habe haben wollen. Im April 1991 sei er wegen seiner früheren Verbindung zur Opposition verhaftet worden. Nach einigen Tagen Verhör habe man ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, dessen Inhalt er nicht näher gekannt habe. Am gleichen Tag sei er freigelassen worden, allerdings unter der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen. Ein paar Tage später sei er von der (...) entlassen worden. Am 10. September 1991 sei er erneut verhaftet worden. Dabei habe er die gleichen Papiere wie bei der Verhaftung im April 1991 erneut unterschreiben müssen. Bis zur Freilassung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...) August 1993 habe diese Haft zwei Jahre gedauert. Am (...) Februar 1996 habe er einen Bekannten in einem Straflager besuchen wollen; dabei sei es zu einer Schlägerei mit dem wachhabenden Offizier gekommen, da er diesem kein Schmiergeld habe bezahlen wollen. Daraufhin sei er erneut verhaftet worden. In seiner Tasche habe man Drogen gefunden. In der Folge sei gegen ihn wegen Drogenhandels ein Strafverfahren eröffnet und Untersuchungshaft angeordnet worden. Im Sommer 1996 sei er wegen Drogenhandels zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Straflager sei er in den Hungerstreik getreten, um die Wiederaufnahme des Prozesses zu erwirken. Im Jahre 2000 habe dann ein weiteres Gerichtsverfahren stattgefunden. Am (...) September 2001 sei er wegen Mitgliedschaft bei einer Verbrecherbande zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf Rekurs hin sei die Strafe aber vom Appellationsgericht mit Urteil vom (...) Dezember 2001 auf 13 Jahre herabgesetzt worden. Seine dagegen erhobene Beschwerde und sein Begnadigungsgesuch seien im Jahre 2006 abgelehnt worden. Sieben Jahre habe er in Einzelhaft verbracht und sei dabei häufig von einem Straflager ins andere verlegt worden. 2004 habe er sich an den Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gewandt; aus formellen Gründen sei dieser jedoch auf seine Eingabe nicht eingetreten. Am (...) März 2007 sei er nach vollständiger Verbüssung seiner Strafe freigelassen worden. Danach sei er überwacht worden. Er habe einen Reisepass beantragt und sei am 29. Mai 2007 zu seinem (...) nach I._______, Russland, gereist und im Dezember 2007 weiter nach Moskau, um dort eine Vertreterin des Komitees für Menschenrechte zu treffen. Diese habe erklärt, sie könne ihm nicht helfen, Deshalb habe er angenommen, sie sei bedroht worden, und sei nach I._______ zurückgekehrt. Im Mai 2008 habe er Russland verlassen und sei nach Aserbaidschan zurückgekehrt, weil er sein Haus habe renovieren lassen wollen. Am 20. Dezember 2008 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ H._______ vom 6. Januar 2011 und der vertieften Anhörung vom 23. Februar 2011 machte sie keine eigenen Asylgründe geltend, gab aber an, wegen ihres Ehemannes mit den Nachbarn und den Behörden Probleme gehabt zu haben. So habe sie der Revierpolizist seit der Ausreise ihres Ehemannes regelmässig besucht und hätten sie die Nachbarn nach seinem Aufenthalt gefragt und sie schräg angeschaut. Im August 2009 sei ihr Schwiegervater von Unbekannten überfallen worden. Seit jenem Tag habe sie Angst gehabt, nach draussen zu gehen. Deshalb sei sie im Februar 2010 für neuneinhalb Monate zu ihrem Schwager nach I._______ gegangen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 (eröffnet am 12. April 2011) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche vom 9. November 2009 und vom 3. Janu-ar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM an, die Schilderung der geltend gemachten Observation seit der Entlassung des volljährigen Beschwerdeführers seien ausserordentlich bescheiden und unsubstanziiert ausgefallen. Es handle sich dabei um im den Raum gestellte Empfindungen ohne konkrete Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise habe er kein einziges Erlebnis dieser Art berichten können. Gegen die vorgebrachte Verfolgung spreche auch sein Verhalten. So sei er nach seinem Aufenthalt in Russland trotz Behelligungen seitens der Nachbarn im Mai 2008 nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Ähnliches gelte bezüglich seiner Ehefrau, die ebenfalls nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei. Dieses Verhalten lasse nicht auf die Befürchtung schliessen, sie würden verfolgt. Denn erfahrungsgemäss kehrten tatsächlich verfolgte Personen nicht aus dem sicheren Ausland in den Heimatstaat zurück, um ein Haus zu renovieren. Gegen Verfolgung spreche auch, dass er nach der Entlassung einen Reisepass erhalten habe und über den Flughafen Baku ausgereist sei. Seine Erklärung, er habe einen Beamten bestochen, überzeuge nicht, hätte er doch wie zuvor einen weniger riskanten Weg wählen können, nämlich nach Russland zurückzukehren und seine Reise von dort fortzusetzen. Die vagen Angaben der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg lasse den Eindruck entstehen, sie wolle die Schweizerischen Behörden über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz täuschen. Daraus ergebe sich, dass die Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb es sich erübrige die Vorbringen unter Art. 3 AsylG zu prüfen. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe, welche der volljährige Beschwerdeführer geltend gemacht habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Strafe ausgefällt worden wäre, um ihn aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG zu treffen. Die staatlichen Massnahmen seien rechtsstaatlich legitim. Auf einen Politmalus gebe es keine konkreten Hinweise. Ausserdem habe er in diesem Zusammenhang teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner seien seine Beschwerden von verschiedenen Gerichten - einschliesslich dem EGMR in Strassburg - überprüft und letztlich abgewiesen worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er versuche, seine gemeinrechtlichen Delikte in einem andern Licht, nämlich als Akt staatlicher Willkür und politischer Verfolgung darzustellen. Politisches Engagement vor 20 Jahren sei schliesslich nicht kausal für die Ausreise; es sei damals noch gegen die Sowjetunion gerichtet gewesen. Bei seinem geringen politischen Profil sei nicht davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden als Regimegegner bekannt und daher bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Aus den eingereichten Beweismitteln gingen keine Hinweise auf ein manipuliertes Strafverfahren hervor. Die Vorbringen seiner Ehefrau (Behelligungen von Nachbarn und des Revierpolizisten) seien, sofern sie geglaubt werden könnten, nicht von asylbeachtlicher Intensität. Aus dem Überfall auf ihren Schwiegervater könne keine konkrete Gefährdung ihrer Person abgeleitet werden. Die übrigen Vorbringen erfüllten somit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchabweisung und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um vorsorglichen Vollzugsstopp sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in sämtliche relevanten Akten zu gewähren, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren und die eingereichten Beilagen seien notwendigenfalls auf Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen. Zur Untermauerung ihrer Begehren reichten sie gemäss Beilagenverzeichnis die Kopie der Übersetzung des Urteils des Schwerkriminalitätsgerichts Baku vom (...) Januar 2000, vier Internetauszüge sowie die Kopien von zwei ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Zürich, datiert vom 23. März 2011 bzw. vom 12. April 2011 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eines Gesuchs um Kostengutsprache. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 verwies die zuständige Instruktionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ein allfälliges Gesuch um erneute Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zu richten sei, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist die zur Stützung ihrer Vorbringen relevanten Passagen der beigebrachten Beweismittel korrekt und vollständig in eine Amtssprache zu übersetzen, wies das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab und wies das BFM antragsgemäss an, den Beschwerdeführenden die eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten offenzulegen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2011 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderten Übersetzungen fristgerecht ein. F. Am 23. September 2011 kam der erste Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2012 zum gesundheitlichen Zustand des Sohnes zu den Akten. H. Am 7. Juni 2012 kam der zweite Sohn zur Welt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden weitere ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des älteren Sohnes ein. Ausserdem erkundigten sie sich nach dem Verfahrensstand, worauf das Gericht mit Schreiben vom 28. August 2012 antwortete. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. K. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 gaben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Adressänderung bekannt. L. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 wurden die beiden Söhne ins Verfahren ihrer Eltern aufgenommen und diese aufgefordert, innert angesetzter Frist aktuelle und detaillierte fachärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des älteren Sohnes sowie dessen Vaters einzureichen, welche eine Diagnose der festgestellten Gesundheitsstörungen sowie eine Prognose über den zu erwartenden Heilungsverlauf zu enthalten und die über den allenfalls nötigen weiteren therapeutischen und medikamentösen Behandlungsbedarf Aufschluss zu geben hätten. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht drei medizinische Berichte ein. Zudem legten sie eine Arbeitsbestätigung und ein Deutsch-Zertifikat zu den Akten. N. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und führte aus, im Arztbericht vom 15. Juli 2013 werde dem Beschwerdeführer neben Schmerzen im Bereich der (...) Extremitäten und (...)problemen auch eine (...) bescheinigt. Da aber darin auf die in der Beschwerdeschrift erwähnte (...) kein Bezug genommen werde, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung inzwischen, wie im Arztzeugnis vom 2. Mai 2011 angekündigt, erfolgreich behandelt worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Der Arztbericht vom 15. Juli 2013 enthalte hinsichtlich der (...) überhaupt keine Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und zur bisher erfolgten Behandlung, weshalb es diesem an Transparenz und Wissenschaftlichkeit mangle. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert dieser Diagnose als gering zu bezeichnen. Auffallend sei zudem, dass die in der Beschwerde unerwähnt gebliebenen (...) Probleme erst zwei Jahre später ohne jegliche Konkretisierung von einer Allgemeinärztin diagnostiziert worden seien. Dennoch könne auf allfällig bestehende (...) Probleme mit Medikamenten und andern therapeutischen Massnahmen eingewirkt werden. In Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe, allenfalls in Verbindung mit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal bei der Ausschaffung könne diese Behandlung auch bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gewährleistet werden. Hinsichtlich der angedeuteten (...)probleme liege bis dato kein Arztzeugnis in den Akten, weshalb von einer Stabilisierung dieser Probleme auszugehen sei. Bezüglich der (...)probleme und der (...)schwäche des ältesten Sohnes gehe aus den Arztzeugnissen nicht hervor, dass es sich dabei um lebensbedrohliche Krankheiten handle. Angesichts dessen, dass die wesentliche medikamentöse und therapeutische Behandlung in Aserbaidschan grundsätzlich gewährleistet sei, könne auch hier davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr dorthin keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden seien Einrichtungen vorhanden, welche eine adäquate medizinische Behandlung anböten. Die Tatsache, dass diese Einrichtungen den schweizerischen Standard nicht erreichten, vermöge nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bewirken. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Rückkehrhilfe hin. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, für die Behandlung ihrer (...) und (...) Leiden allenfalls die in ihrem Heimatland zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen, zumal die durchgeführten Abklärungen zu keiner endgültigen Diagnose geführt hätten und aus den eingereichten Arztberichten keine stichhaltigen Gründe ersichtlich seien, die gegen die Reisefähigkeit sprächen. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2013 replizierten die Beschwerdeführenden.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Die Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Neben dieser objektiven Betrachtung enthält die Furcht vor Verfolgung auch eine subjektive Komponente. Massgeblich für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch an Furcht empfunden hätte. Zusätzlich muss das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen berücksichtigt werden. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften (vgl. EMARK 1994/24 E. 8.b m.w.H.). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach derjenige des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gemäss Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das BFM hielt das Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers, er werde in Aserbaidschan wegen seines früheren Engagements für die Opposition politisch verfolgt, wegen seines Verhaltens (insbesondere, weil er im Mai 2008 von Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei) und aufgrund weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung hielt es seine Vorbringen für nicht asylbeachtlich, da es keine Hinweise auf einen Politmalus feststellen könne. Die Vorbringen der Ehefrau hielt es für unglaubhaft und darüber hinaus von der Intensität der geltend gemachten Nachteile her für nicht asylbeachtlich (vgl. Bst. B).

E. 6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem volljährigen Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern er aktuell konkret gefährdet sein soll. Er hat weder ein entsprechendes politisches Profil dargelegt noch andere aktuelle Verfolgungsgründe genannt. Die geltend gemachten Vorkommnisse liegen weit in der Vergangenheit zurück; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates (noch) wecken sollen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2008 von Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist, um sein Haus zu renovieren, was nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und eine ausgeprägte subjektive Furcht spricht. Darüber hinaus kann es auch als Wiederunterschutzstellung unter den Heimatstaat nach früherer Ausreise nach Russland gewürdigt werden, zumal er anschliessend auch einen Reisepass beantragt und erhalten hat. Damit würden alle Vorbringen, die sich auf Ausreisegründe beziehen, die zuvor entstanden sein sollen, hinfällig. Jedenfalls erscheinen diese Asylgründe zeitlich für die Ausreise nicht kausal. Neue Asylgründe macht er indes nicht geltend. Unter diesen Umständen ist auch eine ausgeprägte subjektive Furcht aufgrund früherer Kontakte mit den heimatlichen Sicherheitskräften zu verneinen. Was die Strafverfolgung, die Verurteilung und den Strafvollzug betrifft, kann, wie nachfolgend aufgezeigt, offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen Politmalus vorlägen. Es ist nämlich festzuhalten, dass auch das allfällige Vorliegen eines Politmalus bei der Strafverfolgung am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermag. Denn die verhängte Strafe ist seit einiger Zeit verbüsst, so dass die Asylrelevanz aufgrund fehlender Aktualität staatlicher Verfolgung zu verneinen ist, zumal die Asylgewährung nicht zum Ausgleich für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht dient. Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer werde eine Nähe zur (...)-Gruppe unterstellt. Deswegen sei seine Verurteilung mit einem Politmalus behaftet gewesen und deswegen sei er auch noch immer einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er reichte verschiedene Beweismittel zur (...)-Gruppe und profilierten aserbaidschanischen Bürgern ein. Jene enthalten aber keinen einzigen Hinweis, der den Beschwerdeführer damit in Verbindung bringen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleiben diese Vorbringen somit unbelegt. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Asylgründe geltend. Die Nachteile, die sie geltend macht, sind klarerweise von der Intensität her nicht asylrelevant. Das BFM hat die Asylgesuche folglich zu Recht abgewiesen.

E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegwei­sungsvollzugs abgesehen werden.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge­schlossen werden, wenn eine notwendi­ge medi­zinische Be­hand­lung im Heimatland nicht zur Verfü­gung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährden­den Beein­trächtigung des Ge­sund­heitszustandes der betroffenen Per­son führt, wobei als wesentlich eine dringende me­dizinische Be­handlung er­ach­tet wird, wel­che zur Gewährleistung einer menschen­würdigen Exi­stenz absolut not­wendig ist.

E. 8.3 Die ärztlichen Berichte aus dem Jahre 2011 diagnostizierten beim volljährigen Beschwerdeführer eine chronische (...), (...) sowie chronische (...), attestierten aber einen guten Allgemeinzustand. In den aktuellen medizinischen Berichten ist von solchen gesundheitlichen Problemen keine Rede mehr. Attestiert werden ihm hingegen ausgeprägte Schmerzen in beiden (...) Extremitäten ([...]) sowie eine (...). Ausserdem sei er wegen der (...)probleme bei einem Spezialisten in Behandlung. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2013 ging das BFM davon aus, dass die (...) und die (...)probleme zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden seien. In der Replik vom 29. August 2013 bestritt dies der volljährige Beschwerdeführer nicht, machte aber geltend, weiterhin auf Kontrollen angewiesen zu sein. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung die fachliche Kompetenz einer Allgemeinpraktikerin in Frage, eine (...) zu diagnostizieren, und wies beim entsprechenden ärztlichen Attest auf das Fehlen von Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und der bisher erfolgten Behandlung hin. Im erwähnten hausärztlichen Zeugnis wird tatsächlich lediglich darauf hingewiesen, dass der volljährige Beschwerdeführer sich in (...)therapie befinde. In diesem Zusammenhang ist zu beanstanden, dass er trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 keine detaillierten fachärztlichen Berichte eingereicht hat. Dies gilt neben der (...)therapie ebenso für die Behandlung der (...)probleme durch einen Spezialisten. Dennoch sind die ärztlichen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf den älteren Sohn der Beschwerdeführenden weisen die eingereichten aktuellen ärztlichen Berichte eine unklare (...) Erkrankung aus, welche auch Zeichen einer zentralen Beteiligung mit einer ausgeprägten (...) Einschränkung zeige. Ferner werden ihm eine (...)störung, (...)schwäche, vor allem (...)betont, mit Schwierigkeiten beim (...), Gehen und (...), sowie eine globale Entwicklungsverzögerung attestiert, wobei sich bisher keine Diagnose ergeben habe. Gemäss den eingereichten Berichten ist er auf engmaschige Kontrollen und Behandlungen (Medikation und Physiotherapie) sowie im Verlauf [der Behandlung] auf Hilfsmittelanpassung angewiesen. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführenden der intensiven Betreuung sowie engmaschigen und intensiven medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung bedarf, was insbesondere auch wegen des wachstumsbedingten regelmässigen Anpassungsbedarfs der notwendigen Hilfsmittel kostspielig sein dürfte. In der Replik führten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf das Länderinformationsblatt des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom Juni 2013 zu Recht aus, in Aserbaidschan sei die Ausrüstung in vielen Einrichtungen darunter auch Kinderkliniken veraltet oder abgenutzt, bei ambulanter Behandlung würden Medikamente (ausser bei Krebs und einigen psychiatrischen Erkrankungen) dem Patienten berechnet und seien vergleichsweise teuer. Es bestehe kein funktionieren des staatliches Krankenversicherungssystem und kostenlose medizinische Versorgung existiere nur auf dem Papier. Neben dem staatlichen Gesundheitswesen habe sich zwar ein privater medizinischer Sektor herausgebildet. Der grösste Teil der Bevölkerung könne sich aber weder eine private Krankenversicherung noch medizinische Leistungen der privaten Versorgung leisten. In Übereinstimmung mit der Replik der Beschwerdeführenden geht das Gericht nach Würdigung aller Umstände davon aus, dass angesichts des Zustands des öffentlichen aserbaidschanischen Gesundheitswesens und in Anbetracht des Umstands, dass das private Gesundheitswesen für die Beschwerdeführenden unerschwinglich sein dürfte, dort weder eine Diagnose der (...) Erkrankung des älteren Sohnes noch eine hinreichende Behandlung als möglich zu erachten sind. Den Beschwerdeführenden ist ferner darin zuzustimmen, dass aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustands des volljährigen Beschwerdeführers, der gemäss hausärztlichem Attest vom 15. Juli 2013 zur Bewältigung des Alltags hoch dosierter Schmerzmittel bedarf und an (...) Problemen leidet, und des Bedarfs des kranken Kindes nach ständiger Betreuung durch seine Mutter ihnen im Fall einer Rückkehr nicht gelingen dürfte, sich ein zum Leben notwendiges Existenzminimum zu verschaffen und darüber hinaus die Medikamente und Behandlungsmassnahmen für den kranken Sohn und den Vater zu finanzieren. In Anbetracht dessen und im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als durchführbar erachtet. Da der vorläufigen Aufnahme keine Hinderungsgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen, ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 10.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die gestellten Rechtsbegehren sich bei einer summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind folglich - trotz des Unterliegens der Beschwerdeführenden im Asylpunkt - keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.Nachdem die Beschwerdeführenden im Punkt des Wegweisungsvollzugs - mithin hälftig - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, auf die Hälfte der notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 5. Oktober 2012 eine detailliere Kostennote für die Periode vom 13. April 2011 bis am 13. Februar 2012 eingereicht. Darin werden ein Aufwand von 12 ¾ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 136.- abgerechnet. Dies erscheint angemessen. Nicht abgerechnet wurde mithin die Periode seit dem 14. Februar 2012. Dies betrifft die Eingaben vom 16. August 2012, vom 18. Juli 2013 sowie vom 29. August 2013. Auf die nachträgliche Einholung einer ergänzenden Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der zusätzliche Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen. Mit den Eingaben vom 16. August 2012 und vom 18. Juli 2013 wurden Beweismittel ins Recht gelegt. Bei der Eingabe vom 29. August 2013 handelt es sich um eine vierseitige Replik, in welcher zu einem grossen Teil aus dem oben erwähnten Informationsblatt des BAMF abgeschrieben wurde. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist (unter Einschluss allfälliger Auslagen) von einem zusätzlichen Vertretungsaufwand von drei weiteren Stunden auszugehen und der angemessene Vertretungsaufwand damit auf Fr. 3286.- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen, wobei die um die Hälfte reduzierte, vom BFM auszurichtende Parteientschädigung folglich Fr. 1643.- beträgt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 7. April 2011 werden aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1643.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2495/2011 Urteil vom 12. November 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, B._______, sowie deren minderjährige Kinder C._______, D._______, Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Bastimar Rechtsberatung & -Vertretung, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der volljährige Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Januar 2009, flog über E._______ nach F._______ und reiste auf dem Landweg in G._______ ein, von wo er am 9. November 2009 in die Schweiz überstellt wurde. Gleichentags stellte er hier ein Asylgesuch. Seine Ehefrau reiste ihm eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2010 nach und gelangte am 25. Dezember 2010 illegal in die Schweiz, wo sie am 3. Januar 2011 ein Asylgesuch einreichte. An der Befragung zur Person vom 26. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ und den vertieften Anhörungen zu den Gesuchsgründen vom 10. bzw. 17. Dezember 2009 brachte er im Wesentlichen vor, sich von Juli 1989 bis in den Sommer 1990 für die Opposition eingesetzt zu haben, indem er etwa Flugblätter und Broschüren verteilt habe. Beim Einmarsch sowjetischer Truppen 1990 sei er, von der Untätigkeit der Opposition enttäuscht, der (...) des Innenministeriums beigetreten, da er eine Waffe habe haben wollen. Im April 1991 sei er wegen seiner früheren Verbindung zur Opposition verhaftet worden. Nach einigen Tagen Verhör habe man ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, dessen Inhalt er nicht näher gekannt habe. Am gleichen Tag sei er freigelassen worden, allerdings unter der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen. Ein paar Tage später sei er von der (...) entlassen worden. Am 10. September 1991 sei er erneut verhaftet worden. Dabei habe er die gleichen Papiere wie bei der Verhaftung im April 1991 erneut unterschreiben müssen. Bis zur Freilassung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...) August 1993 habe diese Haft zwei Jahre gedauert. Am (...) Februar 1996 habe er einen Bekannten in einem Straflager besuchen wollen; dabei sei es zu einer Schlägerei mit dem wachhabenden Offizier gekommen, da er diesem kein Schmiergeld habe bezahlen wollen. Daraufhin sei er erneut verhaftet worden. In seiner Tasche habe man Drogen gefunden. In der Folge sei gegen ihn wegen Drogenhandels ein Strafverfahren eröffnet und Untersuchungshaft angeordnet worden. Im Sommer 1996 sei er wegen Drogenhandels zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Straflager sei er in den Hungerstreik getreten, um die Wiederaufnahme des Prozesses zu erwirken. Im Jahre 2000 habe dann ein weiteres Gerichtsverfahren stattgefunden. Am (...) September 2001 sei er wegen Mitgliedschaft bei einer Verbrecherbande zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf Rekurs hin sei die Strafe aber vom Appellationsgericht mit Urteil vom (...) Dezember 2001 auf 13 Jahre herabgesetzt worden. Seine dagegen erhobene Beschwerde und sein Begnadigungsgesuch seien im Jahre 2006 abgelehnt worden. Sieben Jahre habe er in Einzelhaft verbracht und sei dabei häufig von einem Straflager ins andere verlegt worden. 2004 habe er sich an den Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gewandt; aus formellen Gründen sei dieser jedoch auf seine Eingabe nicht eingetreten. Am (...) März 2007 sei er nach vollständiger Verbüssung seiner Strafe freigelassen worden. Danach sei er überwacht worden. Er habe einen Reisepass beantragt und sei am 29. Mai 2007 zu seinem (...) nach I._______, Russland, gereist und im Dezember 2007 weiter nach Moskau, um dort eine Vertreterin des Komitees für Menschenrechte zu treffen. Diese habe erklärt, sie könne ihm nicht helfen, Deshalb habe er angenommen, sie sei bedroht worden, und sei nach I._______ zurückgekehrt. Im Mai 2008 habe er Russland verlassen und sei nach Aserbaidschan zurückgekehrt, weil er sein Haus habe renovieren lassen wollen. Am 20. Dezember 2008 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ H._______ vom 6. Januar 2011 und der vertieften Anhörung vom 23. Februar 2011 machte sie keine eigenen Asylgründe geltend, gab aber an, wegen ihres Ehemannes mit den Nachbarn und den Behörden Probleme gehabt zu haben. So habe sie der Revierpolizist seit der Ausreise ihres Ehemannes regelmässig besucht und hätten sie die Nachbarn nach seinem Aufenthalt gefragt und sie schräg angeschaut. Im August 2009 sei ihr Schwiegervater von Unbekannten überfallen worden. Seit jenem Tag habe sie Angst gehabt, nach draussen zu gehen. Deshalb sei sie im Februar 2010 für neuneinhalb Monate zu ihrem Schwager nach I._______ gegangen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 (eröffnet am 12. April 2011) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche vom 9. November 2009 und vom 3. Janu-ar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM an, die Schilderung der geltend gemachten Observation seit der Entlassung des volljährigen Beschwerdeführers seien ausserordentlich bescheiden und unsubstanziiert ausgefallen. Es handle sich dabei um im den Raum gestellte Empfindungen ohne konkrete Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise habe er kein einziges Erlebnis dieser Art berichten können. Gegen die vorgebrachte Verfolgung spreche auch sein Verhalten. So sei er nach seinem Aufenthalt in Russland trotz Behelligungen seitens der Nachbarn im Mai 2008 nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Ähnliches gelte bezüglich seiner Ehefrau, die ebenfalls nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei. Dieses Verhalten lasse nicht auf die Befürchtung schliessen, sie würden verfolgt. Denn erfahrungsgemäss kehrten tatsächlich verfolgte Personen nicht aus dem sicheren Ausland in den Heimatstaat zurück, um ein Haus zu renovieren. Gegen Verfolgung spreche auch, dass er nach der Entlassung einen Reisepass erhalten habe und über den Flughafen Baku ausgereist sei. Seine Erklärung, er habe einen Beamten bestochen, überzeuge nicht, hätte er doch wie zuvor einen weniger riskanten Weg wählen können, nämlich nach Russland zurückzukehren und seine Reise von dort fortzusetzen. Die vagen Angaben der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg lasse den Eindruck entstehen, sie wolle die Schweizerischen Behörden über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz täuschen. Daraus ergebe sich, dass die Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb es sich erübrige die Vorbringen unter Art. 3 AsylG zu prüfen. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe, welche der volljährige Beschwerdeführer geltend gemacht habe, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Strafe ausgefällt worden wäre, um ihn aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG zu treffen. Die staatlichen Massnahmen seien rechtsstaatlich legitim. Auf einen Politmalus gebe es keine konkreten Hinweise. Ausserdem habe er in diesem Zusammenhang teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner seien seine Beschwerden von verschiedenen Gerichten - einschliesslich dem EGMR in Strassburg - überprüft und letztlich abgewiesen worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er versuche, seine gemeinrechtlichen Delikte in einem andern Licht, nämlich als Akt staatlicher Willkür und politischer Verfolgung darzustellen. Politisches Engagement vor 20 Jahren sei schliesslich nicht kausal für die Ausreise; es sei damals noch gegen die Sowjetunion gerichtet gewesen. Bei seinem geringen politischen Profil sei nicht davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden als Regimegegner bekannt und daher bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Aus den eingereichten Beweismitteln gingen keine Hinweise auf ein manipuliertes Strafverfahren hervor. Die Vorbringen seiner Ehefrau (Behelligungen von Nachbarn und des Revierpolizisten) seien, sofern sie geglaubt werden könnten, nicht von asylbeachtlicher Intensität. Aus dem Überfall auf ihren Schwiegervater könne keine konkrete Gefährdung ihrer Person abgeleitet werden. Die übrigen Vorbringen erfüllten somit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchabweisung und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um vorsorglichen Vollzugsstopp sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in sämtliche relevanten Akten zu gewähren, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren und die eingereichten Beilagen seien notwendigenfalls auf Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen. Zur Untermauerung ihrer Begehren reichten sie gemäss Beilagenverzeichnis die Kopie der Übersetzung des Urteils des Schwerkriminalitätsgerichts Baku vom (...) Januar 2000, vier Internetauszüge sowie die Kopien von zwei ärztlichen Berichten des Universitätsspitals Zürich, datiert vom 23. März 2011 bzw. vom 12. April 2011 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eines Gesuchs um Kostengutsprache. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 verwies die zuständige Instruktionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ein allfälliges Gesuch um erneute Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zu richten sei, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist die zur Stützung ihrer Vorbringen relevanten Passagen der beigebrachten Beweismittel korrekt und vollständig in eine Amtssprache zu übersetzen, wies das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, ab und wies das BFM antragsgemäss an, den Beschwerdeführenden die eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten offenzulegen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2011 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderten Übersetzungen fristgerecht ein. F. Am 23. September 2011 kam der erste Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2012 zum gesundheitlichen Zustand des Sohnes zu den Akten. H. Am 7. Juni 2012 kam der zweite Sohn zur Welt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden weitere ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des älteren Sohnes ein. Ausserdem erkundigten sie sich nach dem Verfahrensstand, worauf das Gericht mit Schreiben vom 28. August 2012 antwortete. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. K. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 gaben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Adressänderung bekannt. L. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 wurden die beiden Söhne ins Verfahren ihrer Eltern aufgenommen und diese aufgefordert, innert angesetzter Frist aktuelle und detaillierte fachärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des älteren Sohnes sowie dessen Vaters einzureichen, welche eine Diagnose der festgestellten Gesundheitsstörungen sowie eine Prognose über den zu erwartenden Heilungsverlauf zu enthalten und die über den allenfalls nötigen weiteren therapeutischen und medikamentösen Behandlungsbedarf Aufschluss zu geben hätten. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht drei medizinische Berichte ein. Zudem legten sie eine Arbeitsbestätigung und ein Deutsch-Zertifikat zu den Akten. N. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und führte aus, im Arztbericht vom 15. Juli 2013 werde dem Beschwerdeführer neben Schmerzen im Bereich der (...) Extremitäten und (...)problemen auch eine (...) bescheinigt. Da aber darin auf die in der Beschwerdeschrift erwähnte (...) kein Bezug genommen werde, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung inzwischen, wie im Arztzeugnis vom 2. Mai 2011 angekündigt, erfolgreich behandelt worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Der Arztbericht vom 15. Juli 2013 enthalte hinsichtlich der (...) überhaupt keine Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und zur bisher erfolgten Behandlung, weshalb es diesem an Transparenz und Wissenschaftlichkeit mangle. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert dieser Diagnose als gering zu bezeichnen. Auffallend sei zudem, dass die in der Beschwerde unerwähnt gebliebenen (...) Probleme erst zwei Jahre später ohne jegliche Konkretisierung von einer Allgemeinärztin diagnostiziert worden seien. Dennoch könne auf allfällig bestehende (...) Probleme mit Medikamenten und andern therapeutischen Massnahmen eingewirkt werden. In Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe, allenfalls in Verbindung mit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal bei der Ausschaffung könne diese Behandlung auch bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gewährleistet werden. Hinsichtlich der angedeuteten (...)probleme liege bis dato kein Arztzeugnis in den Akten, weshalb von einer Stabilisierung dieser Probleme auszugehen sei. Bezüglich der (...)probleme und der (...)schwäche des ältesten Sohnes gehe aus den Arztzeugnissen nicht hervor, dass es sich dabei um lebensbedrohliche Krankheiten handle. Angesichts dessen, dass die wesentliche medikamentöse und therapeutische Behandlung in Aserbaidschan grundsätzlich gewährleistet sei, könne auch hier davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr dorthin keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden seien Einrichtungen vorhanden, welche eine adäquate medizinische Behandlung anböten. Die Tatsache, dass diese Einrichtungen den schweizerischen Standard nicht erreichten, vermöge nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bewirken. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Rückkehrhilfe hin. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, für die Behandlung ihrer (...) und (...) Leiden allenfalls die in ihrem Heimatland zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen, zumal die durchgeführten Abklärungen zu keiner endgültigen Diagnose geführt hätten und aus den eingereichten Arztberichten keine stichhaltigen Gründe ersichtlich seien, die gegen die Reisefähigkeit sprächen. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2013 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Die Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Neben dieser objektiven Betrachtung enthält die Furcht vor Verfolgung auch eine subjektive Komponente. Massgeblich für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch an Furcht empfunden hätte. Zusätzlich muss das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen berücksichtigt werden. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften (vgl. EMARK 1994/24 E. 8.b m.w.H.). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach derjenige des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gemäss Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Das BFM hielt das Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers, er werde in Aserbaidschan wegen seines früheren Engagements für die Opposition politisch verfolgt, wegen seines Verhaltens (insbesondere, weil er im Mai 2008 von Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei) und aufgrund weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung hielt es seine Vorbringen für nicht asylbeachtlich, da es keine Hinweise auf einen Politmalus feststellen könne. Die Vorbringen der Ehefrau hielt es für unglaubhaft und darüber hinaus von der Intensität der geltend gemachten Nachteile her für nicht asylbeachtlich (vgl. Bst. B).

6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem volljährigen Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern er aktuell konkret gefährdet sein soll. Er hat weder ein entsprechendes politisches Profil dargelegt noch andere aktuelle Verfolgungsgründe genannt. Die geltend gemachten Vorkommnisse liegen weit in der Vergangenheit zurück; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates (noch) wecken sollen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2008 von Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist, um sein Haus zu renovieren, was nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und eine ausgeprägte subjektive Furcht spricht. Darüber hinaus kann es auch als Wiederunterschutzstellung unter den Heimatstaat nach früherer Ausreise nach Russland gewürdigt werden, zumal er anschliessend auch einen Reisepass beantragt und erhalten hat. Damit würden alle Vorbringen, die sich auf Ausreisegründe beziehen, die zuvor entstanden sein sollen, hinfällig. Jedenfalls erscheinen diese Asylgründe zeitlich für die Ausreise nicht kausal. Neue Asylgründe macht er indes nicht geltend. Unter diesen Umständen ist auch eine ausgeprägte subjektive Furcht aufgrund früherer Kontakte mit den heimatlichen Sicherheitskräften zu verneinen. Was die Strafverfolgung, die Verurteilung und den Strafvollzug betrifft, kann, wie nachfolgend aufgezeigt, offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen Politmalus vorlägen. Es ist nämlich festzuhalten, dass auch das allfällige Vorliegen eines Politmalus bei der Strafverfolgung am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermag. Denn die verhängte Strafe ist seit einiger Zeit verbüsst, so dass die Asylrelevanz aufgrund fehlender Aktualität staatlicher Verfolgung zu verneinen ist, zumal die Asylgewährung nicht zum Ausgleich für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht dient. Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer werde eine Nähe zur (...)-Gruppe unterstellt. Deswegen sei seine Verurteilung mit einem Politmalus behaftet gewesen und deswegen sei er auch noch immer einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er reichte verschiedene Beweismittel zur (...)-Gruppe und profilierten aserbaidschanischen Bürgern ein. Jene enthalten aber keinen einzigen Hinweis, der den Beschwerdeführer damit in Verbindung bringen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleiben diese Vorbringen somit unbelegt. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Asylgründe geltend. Die Nachteile, die sie geltend macht, sind klarerweise von der Intensität her nicht asylrelevant. Das BFM hat die Asylgesuche folglich zu Recht abgewiesen.

7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegwei­sungsvollzugs abgesehen werden. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge­schlossen werden, wenn eine notwendi­ge medi­zinische Be­hand­lung im Heimatland nicht zur Verfü­gung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährden­den Beein­trächtigung des Ge­sund­heitszustandes der betroffenen Per­son führt, wobei als wesentlich eine dringende me­dizinische Be­handlung er­ach­tet wird, wel­che zur Gewährleistung einer menschen­würdigen Exi­stenz absolut not­wendig ist. 8.3 Die ärztlichen Berichte aus dem Jahre 2011 diagnostizierten beim volljährigen Beschwerdeführer eine chronische (...), (...) sowie chronische (...), attestierten aber einen guten Allgemeinzustand. In den aktuellen medizinischen Berichten ist von solchen gesundheitlichen Problemen keine Rede mehr. Attestiert werden ihm hingegen ausgeprägte Schmerzen in beiden (...) Extremitäten ([...]) sowie eine (...). Ausserdem sei er wegen der (...)probleme bei einem Spezialisten in Behandlung. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2013 ging das BFM davon aus, dass die (...) und die (...)probleme zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden seien. In der Replik vom 29. August 2013 bestritt dies der volljährige Beschwerdeführer nicht, machte aber geltend, weiterhin auf Kontrollen angewiesen zu sein. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung die fachliche Kompetenz einer Allgemeinpraktikerin in Frage, eine (...) zu diagnostizieren, und wies beim entsprechenden ärztlichen Attest auf das Fehlen von Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und der bisher erfolgten Behandlung hin. Im erwähnten hausärztlichen Zeugnis wird tatsächlich lediglich darauf hingewiesen, dass der volljährige Beschwerdeführer sich in (...)therapie befinde. In diesem Zusammenhang ist zu beanstanden, dass er trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 keine detaillierten fachärztlichen Berichte eingereicht hat. Dies gilt neben der (...)therapie ebenso für die Behandlung der (...)probleme durch einen Spezialisten. Dennoch sind die ärztlichen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf den älteren Sohn der Beschwerdeführenden weisen die eingereichten aktuellen ärztlichen Berichte eine unklare (...) Erkrankung aus, welche auch Zeichen einer zentralen Beteiligung mit einer ausgeprägten (...) Einschränkung zeige. Ferner werden ihm eine (...)störung, (...)schwäche, vor allem (...)betont, mit Schwierigkeiten beim (...), Gehen und (...), sowie eine globale Entwicklungsverzögerung attestiert, wobei sich bisher keine Diagnose ergeben habe. Gemäss den eingereichten Berichten ist er auf engmaschige Kontrollen und Behandlungen (Medikation und Physiotherapie) sowie im Verlauf [der Behandlung] auf Hilfsmittelanpassung angewiesen. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführenden der intensiven Betreuung sowie engmaschigen und intensiven medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung bedarf, was insbesondere auch wegen des wachstumsbedingten regelmässigen Anpassungsbedarfs der notwendigen Hilfsmittel kostspielig sein dürfte. In der Replik führten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf das Länderinformationsblatt des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom Juni 2013 zu Recht aus, in Aserbaidschan sei die Ausrüstung in vielen Einrichtungen darunter auch Kinderkliniken veraltet oder abgenutzt, bei ambulanter Behandlung würden Medikamente (ausser bei Krebs und einigen psychiatrischen Erkrankungen) dem Patienten berechnet und seien vergleichsweise teuer. Es bestehe kein funktionieren des staatliches Krankenversicherungssystem und kostenlose medizinische Versorgung existiere nur auf dem Papier. Neben dem staatlichen Gesundheitswesen habe sich zwar ein privater medizinischer Sektor herausgebildet. Der grösste Teil der Bevölkerung könne sich aber weder eine private Krankenversicherung noch medizinische Leistungen der privaten Versorgung leisten. In Übereinstimmung mit der Replik der Beschwerdeführenden geht das Gericht nach Würdigung aller Umstände davon aus, dass angesichts des Zustands des öffentlichen aserbaidschanischen Gesundheitswesens und in Anbetracht des Umstands, dass das private Gesundheitswesen für die Beschwerdeführenden unerschwinglich sein dürfte, dort weder eine Diagnose der (...) Erkrankung des älteren Sohnes noch eine hinreichende Behandlung als möglich zu erachten sind. Den Beschwerdeführenden ist ferner darin zuzustimmen, dass aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustands des volljährigen Beschwerdeführers, der gemäss hausärztlichem Attest vom 15. Juli 2013 zur Bewältigung des Alltags hoch dosierter Schmerzmittel bedarf und an (...) Problemen leidet, und des Bedarfs des kranken Kindes nach ständiger Betreuung durch seine Mutter ihnen im Fall einer Rückkehr nicht gelingen dürfte, sich ein zum Leben notwendiges Existenzminimum zu verschaffen und darüber hinaus die Medikamente und Behandlungsmassnahmen für den kranken Sohn und den Vater zu finanzieren. In Anbetracht dessen und im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als durchführbar erachtet. Da der vorläufigen Aufnahme keine Hinderungsgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen, ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 10.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die gestellten Rechtsbegehren sich bei einer summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind folglich - trotz des Unterliegens der Beschwerdeführenden im Asylpunkt - keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.Nachdem die Beschwerdeführenden im Punkt des Wegweisungsvollzugs - mithin hälftig - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, auf die Hälfte der notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 5. Oktober 2012 eine detailliere Kostennote für die Periode vom 13. April 2011 bis am 13. Februar 2012 eingereicht. Darin werden ein Aufwand von 12 ¾ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 136.- abgerechnet. Dies erscheint angemessen. Nicht abgerechnet wurde mithin die Periode seit dem 14. Februar 2012. Dies betrifft die Eingaben vom 16. August 2012, vom 18. Juli 2013 sowie vom 29. August 2013. Auf die nachträgliche Einholung einer ergänzenden Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der zusätzliche Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen. Mit den Eingaben vom 16. August 2012 und vom 18. Juli 2013 wurden Beweismittel ins Recht gelegt. Bei der Eingabe vom 29. August 2013 handelt es sich um eine vierseitige Replik, in welcher zu einem grossen Teil aus dem oben erwähnten Informationsblatt des BAMF abgeschrieben wurde. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist (unter Einschluss allfälliger Auslagen) von einem zusätzlichen Vertretungsaufwand von drei weiteren Stunden auszugehen und der angemessene Vertretungsaufwand damit auf Fr. 3286.- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen, wobei die um die Hälfte reduzierte, vom BFM auszurichtende Parteientschädigung folglich Fr. 1643.- beträgt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 7. April 2011 werden aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1643.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: