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D-2219/2024

D-2219/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie

– suchten am 18. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 13. November 2023 wurden sie jeweils separat zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei im Jahr 1991 mit seiner Familie aufgrund einer Ver- urteilung seines früher der HDP (und der Vorgängerpartei) zugewandten Vaters von Nusaybin in den Irak geflohen und habe dort in verschiedenen Flüchtlingscamps gelebt, unter anderem im Camp Makhmur, welches stets mit der PKK in Verbindung gebracht worden sei. Während eines Gefäng- nisaufenthaltes seines Vaters sei die Mutter im Jahr 2003 bei einem Angriff getötet und sein Bruder M. ([…]) verletzt worden. Im Jahr 2005 sei die Fa- milie in die Türkei (Nusaybin) zurückgekehrt und habe regelmässig Unter- schrift bei der Polizei leisten müssen. Der Vater sei im Jahr 2009 unter ungeklärten Umständen getötet worden. Der Beschwerdeführer vermute, seine Eltern seien beide vom türkischen Staat ums Leben gebracht wor- den. Im Weiteren sei er mehrmals im Zusammenhang mit Veranstaltungs- teilnahmen auf den Polizeiposten mitgenommen worden. So sei er nach den kriegerischen Ereignissen in Nusaybin im Jahr 2015 ungefähr zehnmal kurz und einmal für fünfzehn Tage in Gewahrsam genommen und dabei auch geschlagen worden. Seine Familie sei aufgrund des damaligen Auf- enthaltes im Nordirak mit der PKK in Verbindung gebracht worden und habe unter Beobachtung gestanden, weshalb bei ihnen auch Hausdurch- suchungen, letztmals in seiner Abwesenheit am (…) 2023, durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen, nie Mitglied einer Partei und nie strafrechtlich verfolgt worden, jedoch bestehe gemäss seinem türkischen Anwalt ein unter Verschluss gehaltenes Verfah- ren gegen ihn. Die Kinder hätten unter der Situation – den polizeilichen Razzien und der Mitnahmen des Beschwerdeführers sehr gelitten; insbe- sondere deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin nannte zur Begründung ihres Asylgesuchs die Probleme des Beschwerdeführers, da weder sie selbst noch ihre Familie je verfolgt worden seien. Sie sorge sich deshalb um ihn und die Kinder, wobei er von seinen Problemen nicht viel erzählt habe, um sie während

D-2219/2024 Seite 3 den Schwangerschaften nicht zu belasten. Nachdem nachts eine Haus- durchsuchung in Abwesenheit ihres Ehemannes durchgeführt worden sei, hätten sie gemeinsam den Entschluss gefasst auszureisen, obwohl sie dies nicht gewollt hätten, da es ihnen finanziell gut gegangen sei. Sie seien gemeinsam am 1. September 2023 mit einem LKW aus der Türkei ausge- reist und am 17. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ihre gültigen türkischen Identitätskarten ein. C. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden am 20. November 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und sie wurden gleichentags mit separater Verfügung dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Mit am 12. März 2024 eröffnetem Entscheid vom 11. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden vom 18. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben am 11. April 2024 gegen den Ent- scheid des SEM vom 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts- verbeiständung mit amtlicher Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertre- tung. Der Beschwerde lagen unter anderem Ausdrucke von Fotos, Kopien von (fremdsprachigen) Dokumenten mit Übersetzungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei und einer Terminkarte der Ge- burtshilfe (…), bei (Beschwerdebeilagen 3 bis 10). F. Mit Schreiben vom 12. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-2219/2024 Seite 4 G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführen- den zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– oder zur Einrei- chung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Letztere wurde fristgerecht eingereicht. H. Während des Verfahrens gebar die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2024 den Sohn A.I.. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 24. Juni 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführenden – sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 9. Juli 2024 ein. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführenden am 8. August 2024 repli- zierten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfü- gungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der am 16. Juni 2024 geborene Sohn respektive Bruder der Beschwerde- führenden wird ins Verfahren seiner Eltern respektive Geschwister aufge- nommen.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorin- stanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht abgewartet, das Gefähr- dungsprofil als Makhmur-Rückkehrende sowie in politischer Hinsicht falsch eingeschätzt und die aktuelle Schwangerschaft nicht gewürdigt habe (Be- schwerde, S. 15).

E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hin- reichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführen- den auseinandergesetzt. Die Einschätzung des (politischen) Gefährdungs- profils ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungs- weise beschlägt die materielle Entscheidung. Die Beurteilung der Vorin- stanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen noch einer unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren kann der Vorinstanz kein Vor- wurf gemacht werden, wenn die Beschwerdeführenden erst auf Beschwer- deebene Beweismittel für ein bis dahin bloss behauptetes beziehungs- weise hypothetisches Strafverfahren eingereicht haben. Alsdann wäre die damalige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei den konkreten Mo- dalitäten des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen gewesen, zumal sie deswegen keine (unüblichen) Beschwerden geltend machte (A40/11, F4, F8 f.; act. 6, act. 12). Mit der zwischenzeitlich erfolgten Geburt des Soh- nes am 16. Juni 2024 haben sich diesbezügliche Erwägungen ohnehin er- übrigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-2219/2024 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdefüh- renden. Hinsichtlich des damaligen Aufenthaltes der Familie des Beschwerdefüh- rers im Nordirak würden gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher An- gehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität errei- chen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung eines Kontaktes mit dem Gesuchten hät- ten, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Dar- über hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifi- schen Profils und Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Inte- resse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber be- stehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr,

D-2219/2024 Seite 7 dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen be- züglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass anneh- men würden. Der Beschwerdeführer könne weder konkrete Angaben zum politischen Engagement des Vaters, zum Grund seines Gefängnisaufent- halts noch zum Tod seiner Mutter oder dem Vorfall betreffend seinen Bru- der M. machen. Zudem sei er selbst politisch nie aktiv gewesen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten des Bruders M. würden Hin- weise auf eine im Jahr 2003 bestandene individuelle Verfolgung seiner Fa- milie hervorgehen und nach der Zeit im Nordirak habe es keine weiteren sicherheitsrelevanten Vorfälle mehr gegeben. Im Weiteren sei ihre Rück- kehr in die Türkei im Jahr 2005 gemäss ihren eigenen Angaben von den Vereinten Nationen und der Türkei gemeinsam organisiert worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hät- ten in ihm und seiner Familie keine Gefahr für die interne Sicherheit gese- hen, weshalb es an einer objektiv begründeten Furcht mangle, aufgrund seines Aufenthaltes im Nordirak von 1991 bis 2005 und spezifisch im Camp Makhmur von 1996 bis 2000, mit der PKK in Verbindung gebracht zu wer- den. Auch unter Berücksichtigung der danach bestehenden periodischen Pflicht zur Leistung einer Unterschrift und den ein- bis fünfzehntägigen Festhaltungen habe er alsdann keine Nachteile mit flüchtlingsrechtlich be- achtlichem Ausmass erfahren. Es sei davon auszugehen, die Zunahmen der Festnahmen nach den Unruhen in Nusaybin im Jahr 2015 seien der allgemeinen Lage und nicht einer individuellen Verfolgung geschuldet ge- wesen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden seien für den Tod seines Vaters verantwortlich und er werde aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders M. (verbotene Bücher im Haus) re- flexverfolgt, seien reine und unbelegte Mutmassungen des Beschwerde- führers, zumal er bei den diesbezüglichen Hausdurchsuchungen jeweils nur Auskunft über M. habe geben müssen (niederschwellige Nachteile). Alsdann würden die behördlichen Festnahmen gemäss seinen Schilderun- gen trotz der Dauer (bis zu fünfzehn Tage) und den Schlägen nicht die In- tensität erreichen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat ver- unmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren könnten, weshalb es sich dabei nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnah- men handle. Da die Beschwerdeführenden weder je politisch aktiv gewe- sen noch strafrechtlich verfolgt worden seien, bestehe kein politisches Pro- fil für die Gefahr, ins Visier der türkischen Justiz zu gelangen, selbst wenn in der Türkei ein behördliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer un- ter Verschluss geführt würde, wozu er im Übrigen bis zum Entscheid keine

D-2219/2024 Seite 8 Belege eingereicht habe. Im Weiteren seien keine Hinweise auf zukünftige Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses wegen seines fa- miliären Umfeldes aktenkundig. Alsdann gelte der psychische Druck der Kinder aufgrund des Erlebten mangels Intensität der Verfolgungsmassnah- men nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei auch die Konsultation der Akten des Bruders M. nicht zu einer anderen Einschätzung geführt habe.

E. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich unter Wiederholung des Sachverhaltes neue Beweismittel zu einem Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Verdachts auf Propaganda für eine bewaffnete Terrororgani- sation eingereicht (Beschwerdebeilagen 2 bis 9). Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten – als Familie mit fünf Kindern und der sechs- ten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – den psychischen Druck, der sich aus den Festnahmen des Beschwerdeführers sowie der Haus- durchsuchungen ergeben habe, nicht mehr ausgehalten. Die Verfolgungs- massnahmen seien bereits ohne Ermittlungsverfahren, von dem sie erst nach der Ausreise erfahren hätten, aufgrund des immensen psychischen Drucks intensiv gewesen (Leben im Exil, Tötung der Eltern, gewalttätige Festnahmen, Hausdurchsuchungen). Gemäss dem eingereichten Schrei- ben des türkischen Rechtsanwaltes müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer Verurteilung und einer Freiheitsstrafe rechnen (Be- schwerdebeilage 9). Die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer illegitimen, politisch motivierten Strafverfolgung sowie vor Menschen- rechtsverletzungen (bei Festnahme, Haft) sei objektiv begründet. Sie hät- ten im Sinne öffentlicher Berichte und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch auf Asyl und alle relevanten Umstände seien im Einzelfall zu prüfen, wobei die bisherigen Erlebnisse gebührend gewürdigt werden müssten (PKK in Makhmur: Der deutsche Spiegel; türkische Zei- tung daily sabah; BVGer Urteil D-6773/2019 von 22. März 2021 E. 3.5: po- litischer Aktivist, Aktivitäten in den sozialen Medien, Strafverfahren). Im Weiteren legten die Beschwerdeführenden in Bezugnahme auf das türki- sche Strafgesetzbuch mögliche Folgen beziehungsweise Strafausfällun- gen dar und machten geltend, es könne beim türkischen Staat nicht ohne Weiteres von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der bisherigen Vorbringen über ein politisches Profil, das durch den Aufenthalt im Nordirak geschärft sei. Er habe im Visier der Behörden gestanden, was die Unterschriftenpflicht

D-2219/2024 Seite 9 nach seiner Rückkehr in die Türkei aufzeige. Daher sei von einer beste- henden Fichierung des Beschwerdeführers, welche zu einer Festnahme direkt am Flughafen oder kurze Zeit später führe, auszugehen. Dem Be- schwerdeführer sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Sinne von Art. 51 AsylG in dessen Verfahren einzubeziehen beziehungsweise ihnen sei ebenfalls Asyl zu gewähren.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zunächst aus, bei den neu eingereichten Akten (Beschwerdebeilagen 4 bis 8) handle es sich um un- datierte Ermittlungsunterlagen aufgrund dreier Facebook-Beiträge des Be- schwerdeführers sowie um einen Festnahmebeschlussantrag, den Fest- nahmebeschluss sowie den Festnahmebefehl. Davon seien einzig der Festnahmebefehl und der Festnahmebeschluss, jeweils datiert vom

22. November 2023, als aktuell zu bewerten, da aus den übrigen Unterla- gen aufgrund der schlechten Qualität und durch verdeckte Teile kein Datum ersichtlich sei. Infolge des identischen Sachverhaltes aller Dokumente könne jedoch davon ausgegangen werden, sie beträfen ein einziges Ver- fahren mit der Verfahrensnummer 2023/3517 aus dem Jahr 2023. Die Fa- cebook-Einträge würden gemäss Recherche aus den Jahren 2016, 2019 und 2023 stammen und stellten die einzigen Beiträge auf dem auf den Er- mittlungsunterlagen referenzierten Facebook-Konto dar. Die Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer erst ein staatsanwaltli- ches Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet wor- den sei, weshalb offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit über- haupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers einer Fest- nahme durch die türkischen Behörden nach seiner Einreise in die Türkei sei festzuhalten, dass kein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vorliege, nach der er wieder freizulassen sei. Gemäss eige- nen Angaben sei der Beschwerdeführer nie in ein Verfahren der türkischen Justiz verwickelt gewesen und nach Erkenntnissen des SEM würden türki- sche Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entwe- der bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils auf- schieben. Da das Strafmass bei der Verurteilung wegen des Straftatbe- standes «Propaganda für eine Terrororganisation» in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei bei einer Verurteilung die Ausfällung einer unbe- dingten Haftstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige damit verbundene Be- währungsauflagen wären zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und den Anforderungen an die Intensität von

D-2219/2024 Seite 10 Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Betreffend das Beschwerdevorbringen, es würden keine Urteilsverkündungen mehr auf- geschoben, sei darauf zu verweisen, dass beim jetzigen Ermittlungsstand offen sei, ob überhaupt Anklage erhoben werde. Damit sei der Sachverhalt hinsichtlich der neu eingereichten Beweismittel erhoben und die Vorbrin- gen würden mit den neu eingereichten Verfahrensakten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Alsdann würden die neu eingereichten Fotos betreffend politische Aktivitä- ten in den Jahren 2014 bis 2023 nichts Neues zum bereits bekannten Sachverhalt beitragen. Die Fotos würden den Beschwerdeführer bei kurdi- schen Demonstrationen und Feierlichkeiten zeigen und seine in der Anhö- rung gemachten Aussagen zu niederschwelligen politischen Aktivitäten stützen. Sie würden weder eine besondere Hervorhebung aus der Masse der Teilnehmenden solcher Veranstaltungen zeigen noch eine Verfolgung von Seiten der Behörden belegen. Es werde auf die bisherigen Ausführun- gen zum politischen Profil des Beschwerdeführers, wie auch seiner Fami- lie, verwiesen, was die Gründe miteinschliesse, warum dem Beschwerde- führer aufgrund seines Aufenthaltes in Makhmur (1996 bis 2000) keine Ver- bindung zur PKK angelastet werden könne. Es liege – auch unter Berück- sichtigung der eingereichten Dokumente zum Ermittlungsverfahren – keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden brachten in der Replik betreffend die Schwelle der geforderten Intensität der Verfolgung vor, die Vorinstanz wür- dige den Fall nicht in einer Gesamtbetrachtung, wenn sie jene trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht erreicht sehe. Der langjährige Auf- enthalt des Beschwerdeführers in Makhmur, die darauffolgende gerichtli- che Auflage (regelmässige Unterschrift leisten), sein familiärer Hintergrund und die erlebten Festnahmen würden den Ausgang des Ermittlungsverfah- rens beeinflussen. Er habe nicht mit einer Behandlung als Ersttäter zu rechnen, da die gerichtliche Auflage mit einer strafrechtlichen Auflage zu vergleichen sei. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr, weshalb er bei einer Bestrafung keine mildernden Umstände zu erwarten habe und bei einer Rückkehr mit einer möglichen Haft rechnen müsse. Im Weiteren sei aus dem BVGer Urteil E-27/2017 vom 12. Juni 2020 zu schliessen, dass der Aufenthalt im erwähnten Lager zu einem geschärften Profil führe, selbst wenn sich die im zitierten Urteil Betroffenen nach einem langjährigen Aufenthalt im Lager danach nur kurzzeitig sowie versteckt in der Türkei aufgehalten hätten. Die offiziellen Ermittlungen wegen Terror- propaganda gegen den Beschwerdeführer würden sein Profil schärfen. Die

D-2219/2024 Seite 11 Facebook-Einträge des Beschwerdeführers seien alsdann politisch moti- viert und liessen auf eine Verbindung und seine Befürwortung des bewaff- neten Kampfes der PKK und YPG für die kurdischen Rechte schliessen. Im Weiteren wurde an der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines in der Schweiz (mit Asyl) lebenden Bruders festgehalten. Die türki- schen Behörden hätten Anlass für die Vermutung eines engen Kontaktes zu diesem. Der Beschwerdeführer offenbare sich an Demonstrationen und in den Sozialen Medien als Unterstützer der PKK beziehungsweise weise ein eigenes politisches Engagement auf, das wiederum zusätzlich das Ri- sikoprofil schärfe.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. Insoweit der Beschwerdeführer neu (fremdsprachige) Kopien (mit Überset- zungen) im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einreicht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist (vgl. insbe- sondere die Beschwerdebeilagen 2 bis 9). Aus den Beschwerdebeilagen geht alsdann hervor, dass der mutmassliche «Festnahmebefehl» der Zu- führung zu einer Anhörung (wegen Facebook Aktivitäten) dient – und nicht zu einer Haft –, weil die Einvernahme aufgrund der Abwesenheit des Be- troffenen nicht habe stattfinden können («Festnahme zur Vernehmung», Beschwerdebeilagen 6 bis 8). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festge- stellt hat (act. 6), ist daraus nichts Ungewöhnliches beziehungsweise noch keine Asylrelevanz abzuleiten. Alsdann werden Strafverfahren in der Türkei im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet oder gar eine Anklage erhoben worden oder es werde zukünftig Anklage erhoben, ist nicht ohne Weiteres von einer späte- ren Verurteilung und selbst bei einer Verurteilung nicht automatisch von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden asylrelevan-

D-2219/2024 Seite 12 ten Verfolgung aufgrund der Strafausfällung auszugehen (vgl. das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Das eingereichte Schrei- ben des türkischen Anwaltes ist alsdann als Nachweis für seine Vorbringen ungeeignet, da erfahrungsgemäss das Vorliegen eines Gefälligkeitsschrei- bens wahrscheinlich erscheint (Beschwerdebeilage 9). Im Weiteren kön- nen die Beschwerdeführenden aus den zahlreichen Hinweisen auf öffent- liche Berichte, Internetquellen und die Rechtsprechung zur Lage in der Tür- kei – auch mangels persönlicher Betroffenheit – nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 8 bis 14). Alsdann gehen weder aus den Akten noch der Beschwerde Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vor- belastung oder – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – für ein exponiertes politisches beziehungsweise asylrelevantes Profil seiner Person oder seiner Familienmitglieder hervor (vgl. auch vi-Entscheid, Ziff. II). Diese Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Replik nicht zu ändern, insbesondere gilt dies auch für den Aufenthalt im Flüchtlingsla- ger Makhmur, zumal die Rückführung bereits im Jahr 2005 erfolgte, damit 18 Jahre vor der Ausreise, und von den türkischen Behörden explizit be- gleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Auflage (Leistung einer regelmässigen Unter- schrift) mit einer strafrechtlichen Vorbestrafung gleichzusetzen ist und es ist damit entgegen der Replik auch sehr unwahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer deswegen nicht als Ersttäter gelten würde. Alsdann kön- nen die Beschwerdeführenden aus dem erwähnten BVGer Urteil E-27/2017 vom 12. Juni 2020 mangels analoger Ausgangslagen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich und die bloss pauschalen (Gegen-) Argumente und Mutmassungen sind nicht überzeu- gend. Die Beschwerde vermag den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegenzuhalten. So sind auch die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn mutmasslich als Teilnehmer an Kund- gebungen in den Jahren 2014 und 2023 zeigen, nicht geeignet, ein asyl- rechtlich relevantes politisches Profil nachzuweisen (Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehm- lassung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6; vgl. auch vorstehend E. 5.3). Selbst wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den türki- schen Behörden eine subjektive Furcht vor Verfolgung verständlich scheint und damit die Anforderungen an die objektive Begründetheit herabzuset- zen sind, vermag sie die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht nicht zu erreichen (vgl. dazu BVGer Urteile D-2452/2024 vom 18. Juli 2024

D-2219/2024 Seite 13 E. 7.7, E-2495/2011 vom 12. November 2013 E. 4.1 und EMARK 1994/24 E. 8.b, jeweils m.w.H.). Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrach- tet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umstän- den objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht al- lein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Razzien, Festhaltungen und dabei erlittenen Schläge, der Kontrollmassnahmen und insbesondere Aus- wirkungen auf die Kinder, aber auch der Unruhen und deren allgemeinen Folgen für die Menschen in der Türkei im Jahr 2015 (vgl. dazu auch nach- stehend E. 9.4.1), sind im Zeitpunkt der Ausreise (1. September 2023) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt. Ein solcher ist zudem auch nicht aus der sechsten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – zumal das Kind zwi- schenzeitlich geboren wurde – oder den Sorgen um die Zukunft der Kinder abzuleiten. Im Übrigen wäre es ihnen im Heimatstaat zumutbar gewesen, sich an einem anderen Ort als in Nusaybin niederzulassen, um weiteren Behelligungen zu entgehen. Die reine Mutmassung, an einem anderen Ort nicht weniger behelligt worden zu sein, vermag angesichts dessen, dass sie ohne es zu versuchen direkt ausgereist sind, nicht zu überzeugen.

E. 7.2 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise, wobei die neuen Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen und die Vorbringen eine sub- jektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen lassen. Somit erübrigen sich auch Ausführungen zum Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG.

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E. 7.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-2219/2024 Seite 15 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Be- schwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung – entgegen der Beschwerde – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van; vgl. zu den Provinzen Hakkari und Sirnak das zur Publikation vorgesehene Urteil des

D-2219/2024 Seite 16 BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.3.1) sowie der Entwick- lungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom

19. April 2023 m.w.H., ebenfalls bestätigt in BVGer E-4103/2024). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen.

E. 9.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus einer von den Erdbe- ben betroffenen Provinz (Mardin) und sie machen auch keine diesbezügli- chen Vollzugshindernisse geltend. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Erdbebensituation im Falle der Beschwerdeführenden nicht gegen eine zumutbare Rückkehr in die Türkei spricht.

E. 9.4.3 Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Be- schwerde (aufgebrauchtes Ersparnis, bald achtköpfige Familie, schwierige Arbeitssuche, Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin) ver- mögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. So sind die Beschwerdeführenden gesund und lebten gemäss eigenen Angaben in der Türkei in sehr guten finanziellen Verhältnissen («gutes Geld», Grossgrund- stückbesitzer, Hauseigentümer; A40/11, F31). Im Weiteren können sie in ihr Haus zurückkehren und verfügen in der Türkei über ein grosses, intak- tes Familiennetzwerk (drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerde- führers; Mutter und sieben Schwestern der Beschwerdeführerin; A41/18, F13 ff., F22). Es ist davon auszugehen, dass sie – sofern angesichts der relativ kurzen Abwesenheit nötig – auf die Unterstützung ihrer Verwandt- schaft zählen dürfen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht von ihren Schwestern trennen und gar nicht in die Schweiz kommen wollte (A40/11, F25). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über mehrjährige Berufs- erfahrung, zuletzt in selbständiger Tätigkeit (A41/18, F18 ff., A40/11, F29). Es ist von einer problemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereinglie- derung in der Türkei, auszugehen (A40/11, F18 ff.). Im Übrigen darf vor dem Hintergrund ihrer individuellen Situation davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten sich gegebenenfalls auch anderswo in der Türkei als Nusaybin niederlassen. Der Reisefähigkeit der Beschwerde- führenden wird alsdann bei den konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein: sie vermögen vorliegend keine Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu begründen (Beschwerde, S. 15; A40/11, F4, F8 f.).

D-2219/2024 Seite 17

E. 9.4.4 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugs- hindernis abzuleiten. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich die fünf zwei- bis achtjährigen Kinder ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung dar- stellen würde, zumal sie erst vor einigen Monaten aus ihrem gewohnten Umfeld in der Türkei ausgereist sind. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahl- reicher Verwandter. Im Weiteren ist auch aus der Geburt des sechsten Kin- des am 16. Juni 2024 kein Vollzugshindernis abzuleiten (A40/11, F6, F10, F31).

E. 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 9.4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die alle über eine gültige Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten und damit auf Fr. 1’500.– (inklusive Aus- lagen) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2219/2024 Seite 19

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführen- den ihre Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein

D-2219/2024 Seite 18 amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2219/2024 Urteil vom 28. November 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchten am 18. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 13. November 2023 wurden sie jeweils separat zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1991 mit seiner Familie aufgrund einer Verurteilung seines früher der HDP (und der Vorgängerpartei) zugewandten Vaters von Nusaybin in den Irak geflohen und habe dort in verschiedenen Flüchtlingscamps gelebt, unter anderem im Camp Makhmur, welches stets mit der PKK in Verbindung gebracht worden sei. Während eines Gefängnisaufenthaltes seines Vaters sei die Mutter im Jahr 2003 bei einem Angriff getötet und sein Bruder M. ([...]) verletzt worden. Im Jahr 2005 sei die Familie in die Türkei (Nusaybin) zurückgekehrt und habe regelmässig Unterschrift bei der Polizei leisten müssen. Der Vater sei im Jahr 2009 unter ungeklärten Umständen getötet worden. Der Beschwerdeführer vermute, seine Eltern seien beide vom türkischen Staat ums Leben gebracht worden. Im Weiteren sei er mehrmals im Zusammenhang mit Veranstaltungsteilnahmen auf den Polizeiposten mitgenommen worden. So sei er nach den kriegerischen Ereignissen in Nusaybin im Jahr 2015 ungefähr zehnmal kurz und einmal für fünfzehn Tage in Gewahrsam genommen und dabei auch geschlagen worden. Seine Familie sei aufgrund des damaligen Aufenthaltes im Nordirak mit der PKK in Verbindung gebracht worden und habe unter Beobachtung gestanden, weshalb bei ihnen auch Hausdurchsuchungen, letztmals in seiner Abwesenheit am (...) 2023, durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen, nie Mitglied einer Partei und nie strafrechtlich verfolgt worden, jedoch bestehe gemäss seinem türkischen Anwalt ein unter Verschluss gehaltenes Verfahren gegen ihn. Die Kinder hätten unter der Situation - den polizeilichen Razzien und der Mitnahmen des Beschwerdeführers sehr gelitten; insbesondere deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Die Beschwerdeführerin nannte zur Begründung ihres Asylgesuchs die Probleme des Beschwerdeführers, da weder sie selbst noch ihre Familie je verfolgt worden seien. Sie sorge sich deshalb um ihn und die Kinder, wobei er von seinen Problemen nicht viel erzählt habe, um sie während den Schwangerschaften nicht zu belasten. Nachdem nachts eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit ihres Ehemannes durchgeführt worden sei, hätten sie gemeinsam den Entschluss gefasst auszureisen, obwohl sie dies nicht gewollt hätten, da es ihnen finanziell gut gegangen sei. Sie seien gemeinsam am 1. September 2023 mit einem LKW aus der Türkei ausgereist und am 17. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ihre gültigen türkischen Identitätskarten ein. C. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden am 20. November 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und sie wurden gleichentags mit separater Verfügung dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Mit am 12. März 2024 eröffnetem Entscheid vom 11. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben am 11. April 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung mit amtlicher Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem Ausdrucke von Fotos, Kopien von (fremdsprachigen) Dokumenten mit Übersetzungen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei und einer Terminkarte der Geburtshilfe (...), bei (Beschwerdebeilagen 3 bis 10). F. Mit Schreiben vom 12. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Letztere wurde fristgerecht eingereicht. H. Während des Verfahrens gebar die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2024 den Sohn A.I.. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 24. Juni 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig setzte er die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 9. Juli 2024 ein. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführenden am 8. August 2024 replizierten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Der am 16. Juni 2024 geborene Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden wird ins Verfahren seiner Eltern respektive Geschwister aufgenommen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorin-stanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht abgewartet, das Gefährdungsprofil als Makhmur-Rückkehrende sowie in politischer Hinsicht falsch eingeschätzt und die aktuelle Schwangerschaft nicht gewürdigt habe (Beschwerde, S. 15). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Die Einschätzung des (politischen) Gefährdungsprofils ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung. Die Beurteilung der Vorin-stanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen noch einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdeebene Beweismittel für ein bis dahin bloss behauptetes beziehungsweise hypothetisches Strafverfahren eingereicht haben. Alsdann wäre die damalige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei den konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen gewesen, zumal sie deswegen keine (unüblichen) Beschwerden geltend machte (A40/11, F4, F8 f.; act. 6, act. 12). Mit der zwischenzeitlich erfolgten Geburt des Sohnes am 16. Juni 2024 haben sich diesbezügliche Erwägungen ohnehin erübrigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Hinsichtlich des damaligen Aufenthaltes der Familie des Beschwerdeführers im Nordirak würden gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung eines Kontaktes mit dem Gesuchten hätten, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Der Beschwerdeführer könne weder konkrete Angaben zum politischen Engagement des Vaters, zum Grund seines Gefängnisaufenthalts noch zum Tod seiner Mutter oder dem Vorfall betreffend seinen Bruder M. machen. Zudem sei er selbst politisch nie aktiv gewesen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten des Bruders M. würden Hinweise auf eine im Jahr 2003 bestandene individuelle Verfolgung seiner Familie hervorgehen und nach der Zeit im Nordirak habe es keine weiteren sicherheitsrelevanten Vorfälle mehr gegeben. Im Weiteren sei ihre Rückkehr in die Türkei im Jahr 2005 gemäss ihren eigenen Angaben von den Vereinten Nationen und der Türkei gemeinsam organisiert worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden hätten in ihm und seiner Familie keine Gefahr für die interne Sicherheit gesehen, weshalb es an einer objektiv begründeten Furcht mangle, aufgrund seines Aufenthaltes im Nordirak von 1991 bis 2005 und spezifisch im Camp Makhmur von 1996 bis 2000, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden. Auch unter Berücksichtigung der danach bestehenden periodischen Pflicht zur Leistung einer Unterschrift und den ein- bis fünfzehntägigen Festhaltungen habe er alsdann keine Nachteile mit flüchtlingsrechtlich beachtlichem Ausmass erfahren. Es sei davon auszugehen, die Zunahmen der Festnahmen nach den Unruhen in Nusaybin im Jahr 2015 seien der allgemeinen Lage und nicht einer individuellen Verfolgung geschuldet gewesen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden seien für den Tod seines Vaters verantwortlich und er werde aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders M. (verbotene Bücher im Haus) reflexverfolgt, seien reine und unbelegte Mutmassungen des Beschwerdeführers, zumal er bei den diesbezüglichen Hausdurchsuchungen jeweils nur Auskunft über M. habe geben müssen (niederschwellige Nachteile). Alsdann würden die behördlichen Festnahmen gemäss seinen Schilderungen trotz der Dauer (bis zu fünfzehn Tage) und den Schlägen nicht die Intensität erreichen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren könnten, weshalb es sich dabei nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen handle. Da die Beschwerdeführenden weder je politisch aktiv gewesen noch strafrechtlich verfolgt worden seien, bestehe kein politisches Profil für die Gefahr, ins Visier der türkischen Justiz zu gelangen, selbst wenn in der Türkei ein behördliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer unter Verschluss geführt würde, wozu er im Übrigen bis zum Entscheid keine Belege eingereicht habe. Im Weiteren seien keine Hinweise auf zukünftige Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses wegen seines familiären Umfeldes aktenkundig. Alsdann gelte der psychische Druck der Kinder aufgrund des Erlebten mangels Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei auch die Konsultation der Akten des Bruders M. nicht zu einer anderen Einschätzung geführt habe. 6.2 In der Beschwerde wurden hauptsächlich unter Wiederholung des Sachverhaltes neue Beweismittel zu einem Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Verdachts auf Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation eingereicht (Beschwerdebeilagen 2 bis 9). Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführenden hätten - als Familie mit fünf Kindern und der sechsten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - den psychischen Druck, der sich aus den Festnahmen des Beschwerdeführers sowie der Hausdurchsuchungen ergeben habe, nicht mehr ausgehalten. Die Verfolgungsmassnahmen seien bereits ohne Ermittlungsverfahren, von dem sie erst nach der Ausreise erfahren hätten, aufgrund des immensen psychischen Drucks intensiv gewesen (Leben im Exil, Tötung der Eltern, gewalttätige Festnahmen, Hausdurchsuchungen). Gemäss dem eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer Verurteilung und einer Freiheitsstrafe rechnen (Beschwerdebeilage 9). Die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer illegitimen, politisch motivierten Strafverfolgung sowie vor Menschenrechtsverletzungen (bei Festnahme, Haft) sei objektiv begründet. Sie hätten im Sinne öffentlicher Berichte und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch auf Asyl und alle relevanten Umstände seien im Einzelfall zu prüfen, wobei die bisherigen Erlebnisse gebührend gewürdigt werden müssten (PKK in Makhmur: Der deutsche Spiegel; türkische Zeitung daily sabah; BVGer Urteil D-6773/2019 von 22. März 2021 E. 3.5: politischer Aktivist, Aktivitäten in den sozialen Medien, Strafverfahren). Im Weiteren legten die Beschwerdeführenden in Bezugnahme auf das türkische Strafgesetzbuch mögliche Folgen beziehungsweise Strafausfällungen dar und machten geltend, es könne beim türkischen Staat nicht ohne Weiteres von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der bisherigen Vorbringen über ein politisches Profil, das durch den Aufenthalt im Nordirak geschärft sei. Er habe im Visier der Behörden gestanden, was die Unterschriftenpflicht nach seiner Rückkehr in die Türkei aufzeige. Daher sei von einer bestehenden Fichierung des Beschwerdeführers, welche zu einer Festnahme direkt am Flughafen oder kurze Zeit später führe, auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern im Sinne von Art. 51 AsylG in dessen Verfahren einzubeziehen beziehungsweise ihnen sei ebenfalls Asyl zu gewähren. 6.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zunächst aus, bei den neu eingereichten Akten (Beschwerdebeilagen 4 bis 8) handle es sich um undatierte Ermittlungsunterlagen aufgrund dreier Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers sowie um einen Festnahmebeschlussantrag, den Festnahmebeschluss sowie den Festnahmebefehl. Davon seien einzig der Festnahmebefehl und der Festnahmebeschluss, jeweils datiert vom 22. November 2023, als aktuell zu bewerten, da aus den übrigen Unterlagen aufgrund der schlechten Qualität und durch verdeckte Teile kein Datum ersichtlich sei. Infolge des identischen Sachverhaltes aller Dokumente könne jedoch davon ausgegangen werden, sie beträfen ein einziges Verfahren mit der Verfahrensnummer 2023/3517 aus dem Jahr 2023. Die Facebook-Einträge würden gemäss Recherche aus den Jahren 2016, 2019 und 2023 stammen und stellten die einzigen Beiträge auf dem auf den Ermittlungsunterlagen referenzierten Facebook-Konto dar. Die Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer erst ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, weshalb offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers einer Festnahme durch die türkischen Behörden nach seiner Einreise in die Türkei sei festzuhalten, dass kein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vorliege, nach der er wieder freizulassen sei. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nie in ein Verfahren der türkischen Justiz verwickelt gewesen und nach Erkenntnissen des SEM würden türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass bei der Verurteilung wegen des Straftatbestandes «Propaganda für eine Terrororganisation» in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei bei einer Verurteilung die Ausfällung einer unbedingten Haftstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige damit verbundene Bewährungsauflagen wären zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und den Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Betreffend das Beschwerdevorbringen, es würden keine Urteilsverkündungen mehr aufgeschoben, sei darauf zu verweisen, dass beim jetzigen Ermittlungsstand offen sei, ob überhaupt Anklage erhoben werde. Damit sei der Sachverhalt hinsichtlich der neu eingereichten Beweismittel erhoben und die Vorbringen würden mit den neu eingereichten Verfahrensakten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Alsdann würden die neu eingereichten Fotos betreffend politische Aktivitäten in den Jahren 2014 bis 2023 nichts Neues zum bereits bekannten Sachverhalt beitragen. Die Fotos würden den Beschwerdeführer bei kurdischen Demonstrationen und Feierlichkeiten zeigen und seine in der Anhörung gemachten Aussagen zu niederschwelligen politischen Aktivitäten stützen. Sie würden weder eine besondere Hervorhebung aus der Masse der Teilnehmenden solcher Veranstaltungen zeigen noch eine Verfolgung von Seiten der Behörden belegen. Es werde auf die bisherigen Ausführungen zum politischen Profil des Beschwerdeführers, wie auch seiner Familie, verwiesen, was die Gründe miteinschliesse, warum dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Makhmur (1996 bis 2000) keine Verbindung zur PKK angelastet werden könne. Es liege - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Dokumente zum Ermittlungsverfahren - keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. 6.4 Die Beschwerdeführenden brachten in der Replik betreffend die Schwelle der geforderten Intensität der Verfolgung vor, die Vorinstanz würdige den Fall nicht in einer Gesamtbetrachtung, wenn sie jene trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht erreicht sehe. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Makhmur, die darauffolgende gerichtliche Auflage (regelmässige Unterschrift leisten), sein familiärer Hintergrund und die erlebten Festnahmen würden den Ausgang des Ermittlungsverfahrens beeinflussen. Er habe nicht mit einer Behandlung als Ersttäter zu rechnen, da die gerichtliche Auflage mit einer strafrechtlichen Auflage zu vergleichen sei. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr, weshalb er bei einer Bestrafung keine mildernden Umstände zu erwarten habe und bei einer Rückkehr mit einer möglichen Haft rechnen müsse. Im Weiteren sei aus dem BVGer Urteil E-27/2017 vom 12. Juni 2020 zu schliessen, dass der Aufenthalt im erwähnten Lager zu einem geschärften Profil führe, selbst wenn sich die im zitierten Urteil Betroffenen nach einem langjährigen Aufenthalt im Lager danach nur kurzzeitig sowie versteckt in der Türkei aufgehalten hätten. Die offiziellen Ermittlungen wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer würden sein Profil schärfen. Die Facebook-Einträge des Beschwerdeführers seien alsdann politisch motiviert und liessen auf eine Verbindung und seine Befürwortung des bewaffneten Kampfes der PKK und YPG für die kurdischen Rechte schliessen. Im Weiteren wurde an der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines in der Schweiz (mit Asyl) lebenden Bruders festgehalten. Die türkischen Behörden hätten Anlass für die Vermutung eines engen Kontaktes zu diesem. Der Beschwerdeführer offenbare sich an Demonstrationen und in den Sozialen Medien als Unterstützer der PKK beziehungsweise weise ein eigenes politisches Engagement auf, das wiederum zusätzlich das Risikoprofil schärfe. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. Insoweit der Beschwerdeführer neu (fremdsprachige) Kopien (mit Übersetzungen) im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einreicht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist (vgl. insbesondere die Beschwerdebeilagen 2 bis 9). Aus den Beschwerdebeilagen geht alsdann hervor, dass der mutmassliche «Festnahmebefehl» der Zuführung zu einer Anhörung (wegen Facebook Aktivitäten) dient - und nicht zu einer Haft -, weil die Einvernahme aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen nicht habe stattfinden können («Festnahme zur Vernehmung», Beschwerdebeilagen 6 bis 8). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (act. 6), ist daraus nichts Ungewöhnliches beziehungsweise noch keine Asylrelevanz abzuleiten. Alsdann werden Strafverfahren in der Türkei im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder gar eine Anklage erhoben worden oder es werde zukünftig Anklage erhoben, ist nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und selbst bei einer Verurteilung nicht automatisch von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden asylrelevan-ten Verfolgung aufgrund der Strafausfällung auszugehen (vgl. das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Das eingereichte Schreiben des türkischen Anwaltes ist alsdann als Nachweis für seine Vorbringen ungeeignet, da erfahrungsgemäss das Vorliegen eines Gefälligkeitsschreibens wahrscheinlich erscheint (Beschwerdebeilage 9). Im Weiteren können die Beschwerdeführenden aus den zahlreichen Hinweisen auf öffentliche Berichte, Internetquellen und die Rechtsprechung zur Lage in der Türkei - auch mangels persönlicher Betroffenheit - nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 8 bis 14). Alsdann gehen weder aus den Akten noch der Beschwerde Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - für ein exponiertes politisches beziehungsweise asylrelevantes Profil seiner Person oder seiner Familienmitglieder hervor (vgl. auch vi-Entscheid, Ziff. II). Diese Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Replik nicht zu ändern, insbesondere gilt dies auch für den Aufenthalt im Flüchtlingslager Makhmur, zumal die Rückführung bereits im Jahr 2005 erfolgte, damit 18 Jahre vor der Ausreise, und von den türkischen Behörden explizit begleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Auflage (Leistung einer regelmässigen Unterschrift) mit einer strafrechtlichen Vorbestrafung gleichzusetzen ist und es ist damit entgegen der Replik auch sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht als Ersttäter gelten würde. Alsdann können die Beschwerdeführenden aus dem erwähnten BVGer Urteil E-27/2017 vom 12. Juni 2020 mangels analoger Ausgangslagen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung ist entgegen der Behauptung in der Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich und die bloss pauschalen (Gegen-) Argumente und Mutmassungen sind nicht überzeugend. Die Beschwerde vermag den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegenzuhalten. So sind auch die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn mutmasslich als Teilnehmer an Kundgebungen in den Jahren 2014 und 2023 zeigen, nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes politisches Profil nachzuweisen (Beschwerdebeilage 3). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6; vgl. auch vorstehend E. 5.3). Selbst wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den türkischen Behörden eine subjektive Furcht vor Verfolgung verständlich scheint und damit die Anforderungen an die objektive Begründetheit herabzusetzen sind, vermag sie die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht nicht zu erreichen (vgl. dazu BVGer Urteile D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.7, E-2495/2011 vom 12. November 2013 E. 4.1 und EMARK 1994/24 E. 8.b, jeweils m.w.H.). Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Razzien, Festhaltungen und dabei erlittenen Schläge, der Kontrollmassnahmen und insbesondere Auswirkungen auf die Kinder, aber auch der Unruhen und deren allgemeinen Folgen für die Menschen in der Türkei im Jahr 2015 (vgl. dazu auch nachstehend E. 9.4.1), sind im Zeitpunkt der Ausreise (1. September 2023) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt. Ein solcher ist zudem auch nicht aus der sechsten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - zumal das Kind zwischenzeitlich geboren wurde - oder den Sorgen um die Zukunft der Kinder abzuleiten. Im Übrigen wäre es ihnen im Heimatstaat zumutbar gewesen, sich an einem anderen Ort als in Nusaybin niederzulassen, um weiteren Behelligungen zu entgehen. Die reine Mutmassung, an einem anderen Ort nicht weniger behelligt worden zu sein, vermag angesichts dessen, dass sie ohne es zu versuchen direkt ausgereist sind, nicht zu überzeugen. 7.2 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise, wobei die neuen Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen und die Vorbringen eine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen lassen. Somit erübrigen sich auch Ausführungen zum Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG. 7.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der Beschwerde - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van; vgl. zu den Provinzen Hakkari und Sirnak das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.3.1) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H., ebenfalls bestätigt in BVGer E-4103/2024). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen. 9.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen nicht aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz (Mardin) und sie machen auch keine diesbezüglichen Vollzugshindernisse geltend. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Erdbebensituation im Falle der Beschwerdeführenden nicht gegen eine zumutbare Rückkehr in die Türkei spricht. 9.4.3 Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Beschwerde (aufgebrauchtes Ersparnis, bald achtköpfige Familie, schwierige Arbeitssuche, Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin) vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. So sind die Beschwerdeführenden gesund und lebten gemäss eigenen Angaben in der Türkei in sehr guten finanziellen Verhältnissen («gutes Geld», Grossgrundstückbesitzer, Hauseigentümer; A40/11, F31). Im Weiteren können sie in ihr Haus zurückkehren und verfügen in der Türkei über ein grosses, intaktes Familiennetzwerk (drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers; Mutter und sieben Schwestern der Beschwerdeführerin; A41/18, F13 ff., F22). Es ist davon auszugehen, dass sie - sofern angesichts der relativ kurzen Abwesenheit nötig - auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen dürfen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht von ihren Schwestern trennen und gar nicht in die Schweiz kommen wollte (A40/11, F25). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über mehrjährige Berufserfahrung, zuletzt in selbständiger Tätigkeit (A41/18, F18 ff., A40/11, F29). Es ist von einer problemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung in der Türkei, auszugehen (A40/11, F18 ff.). Im Übrigen darf vor dem Hintergrund ihrer individuellen Situation davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten sich gegebenenfalls auch anderswo in der Türkei als Nusaybin niederlassen. Der Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden wird alsdann bei den konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein: sie vermögen vorliegend keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (Beschwerde, S. 15; A40/11, F4, F8 f.). 9.4.4 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich die fünf zwei- bis achtjährigen Kinder ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde, zumal sie erst vor einigen Monaten aus ihrem gewohnten Umfeld in der Türkei ausgereist sind. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Heimat und das dortige Vorhandensein zahlreicher Verwandter. Im Weiteren ist auch aus der Geburt des sechsten Kindes am 16. Juni 2024 kein Vollzugshindernis abzuleiten (A40/11, F6, F10, F31). 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.4.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die alle über eine gültige Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten und damit auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: