Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 16. März 2018 auf dem Luftweg und gelangten über Österreich und Deutschland, wo sie sich beinahe ein Jahr lang aufhielten. A.b Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführenden von der Schweiz Schengen-Visa ausgestellt wurden, wurde einem von den deutschen Behörden gestellten Dublin-Übernahmegesuch zugestimmt. Am 5. März 2019 gelangten die Beschwerdeführenden in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 15. März 2019 die Personalienaufnahme durch. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, sie sei im dritten Monat schwanger und es gehe ihr momentan nicht so gut. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 1. April 2019 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Familie unter prekären Bedingungen gelebt, da er seit 2005 nur sehr unregelmässig Arbeit gehabt habe. Die heimatlichen Ärzte seien verantwortlich dafür, dass sein jüngerer Sohn behindert sei, da sie ihn falsch behandelt hätten. Sie seien in vielen Spitälern gewesen - im Kinderspital sei er erkrankt. Er sei am Kopf operiert worden und habe eine Pumpe erhalten, worauf er erblindet sei. Da sie ihn nicht mehr länger stationär hätten behandeln lassen können, sei eine Krankenschwester zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sich an mehrere staatliche Stellen gewandt und um Unterstützung gebeten. Seinem jüngeren Sohn sei eine Rente von 30 Euro gewährt worden, was absolut nicht ausreichend sei. Sie seien von seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau - zumeist mit Lebensmitteln - etwas unterstützt worden, ansonsten es "nicht gegangen" wäre. Die Heimat habe er verlassen, weil sein Kind Hilfe benötige. Er wolle, dass sein älterer Sohn studiere. Da sie kein Geld gehabt hätten, habe dieser in Aserbaidschan ein Jahr lang nicht zur Schule gehen können. Im Fall einer erzwungenen Rückkehr würde er sich umbringen, da sie ihr Kind nicht pflegen könnten - sie hätten nicht einmal einen Rollstuhl gehabt. Er habe gegen die seinen Sohn behandelnden Ärzte Strafanzeige erstatten wollen, habe dafür jedoch kein Geld gehabt. Hätte er die Rechte seines Kindes eingefordert, wäre er ins Gefängnis gekommen. Er habe in seiner Heimat weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privatpersonen ernsthafte Schwierigkeiten gehabt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei gesundheitlich angeschlagen; nachdem sie von Deutschland in die Schweiz überstellt worden sei, sei es ihr vor allem psychisch nicht gut gegangen. Da ihr Mann in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise kaum Arbeit gefunden habe, seien sie von ihren Verwandten monatlich unterstützt worden. Sie hätten das Geld gespart, damit ihr jüngerer Sohn zweimal jährlich habe behandelt werden können. Man habe ihm unter die Augen gespritzt und Antibiotika gegeben, es sei aber keine Besserung eingetreten. Im Jahr 2008 sei D._______ für sieben Monate im Spital gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er starke Kopfschmerzen und Epilepsie gehabt. Eine Krankenschwester habe gesagt, man müsse an seinen Kopf eine Pumpe anlegen, was operativ gemacht worden sei. Nach dieser Operation seien die epileptischen Anfälle verschwunden; sie hätten seit 2009 noch zweimal jährlich den Arzt aufgesucht. Sie hätten mit dem Kind nicht mehr ins Spital gehen können, ein ukrainischer Arzt habe die Spritzen gemacht und Vitamine verschrieben. Da ihr Mann keine Arbeit gehabt habe, hätten sie seit drei Jahren nichts mehr für das Kind tun können. Im Jahr 2017 habe man sie zur Präsidentengattin geschickt, da sie um Hilfe gebeten hätten. Sie sei von deren Cousine empfangen worden, der sie ihr Anliegen schriftlich unterbreitet habe. Anschliessend sei ihr Ehemann ins Spital gerufen worden, wo man ihm gesagt habe, man könne das Kind nicht behandeln. Sie habe sich erneut schriftlich an das Präsidialamt gewandt, wonach das Kind in die neurologische Abteilung eines Spitals geschickt worden sei. Dort habe ihr eine Russin gesagt, man könne das Kind nicht behandeln, "man solle ihm eine Spritze geben" (das heisst, man solle es töten; Anmerkung des Gerichts). Wenn ihr Kind nicht krank gewesen wäre, hätte sie ihr Heimatland nicht verlassen. Der ältere Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, gab an, er habe in seiner Heimat die Schule bis zur achten Klasse besucht. In Deutschland habe er die achte Klasse erneut besuchen können. Da sie auf eine baldige Ausreise aus Aserbaidschan gehofft hätten und es seiner Familie finanziell nicht gut gegangen sei, habe er die Schule nicht weiter besucht. Seine Familie habe Aserbaidschan wegen der Krankheit seines jüngeren Bruders verlassen. Sein Vater habe seit 2015 nicht mehr genug verdient, um für die Behandlungskosten aufzukommen. Die Mutter habe den Bruder nicht mehr allein pflegen können. Sie hätten gehört, dass man in Deutschland Hilfe erhalten könne, und hätten dies als letzte Chance angesehen. Sie hätten bei Verwandten und Bekannten Schulden gemacht und so das Geld für die Visa zusammengebracht. A.e Das SEM händigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 8. April 2019 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Rechtsvertreter nahm am 9. April 2019 Stellung zum Entscheidentwurf. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere, den kranken Sohn der Beschwerdeführenden betreffende ärztliche Dokumente aus Deutschland bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Mai 2019) die Abweisung der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter teilte am 2. Mai 2019 mit, die Beschwerdeführerin habe ihr ungeborenes Kind im fünften Schwangerschaftsmonat verloren. G. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 teilte das SEM mit, es habe mit Bedauern vom Verlustes des dritten Kindes Kenntnis genommen, halte aber an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Vernehmlassungen des SEM wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zugestellt; sie ist ihnen aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Akten könnten keine Anzeichen dafür entnommen werden, dass die Behinderung D._______ mutwillig aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive hervorgerufen worden sein könnte. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor einer Inhaftierung, sollte er gegen ein allfälliges Ärzteversagen vorgehen, nicht zu substanziieren vermocht. Gegen die Begründetheit einer solchen Furcht spreche, dass die Beschwerdeführenden nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sich gar hilfesuchend an Behörden gewandt hätten, was zwar nicht die gewünschte Reaktion, aber auch kein spezifisches Verfolgungsinteresse hervorgerufen habe. Das SEM anerkenne die schwierige Lage der Familie in Aserbaidschan und die ehrenwerten Motive ihrer Reise nach Westeuropa, dieses Vorbringen sei jedoch einzig auf die dortige schwierige wirtschaftliche, soziale und medizinische Lage zurückzuführen. Diese betreffe ansässige Familien in ähnlichen Situationen gleichermassen, weshalb darauf keine zielgerichtete Verfolgung abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme D._______ sei darauf hinzuweisen, dass Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle und nicht vorgebracht werden könne, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Der benannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege, was als individuelle Gefahr einzustufen wäre. Dass sich die medizinische Situation D._______ bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan derart verschlimmern würde, gehe aus den Medizinalakten nicht hervor. Aus der Bescheinigung der Städtischen Kliniken F._______ gehe folgende Diagnose hervor: akute Unruhe bei geistiger Behinderung mit Verhaltensstörung, dystone Tetraparese, Ernährungsstörung, Inkontinenz, Epilepsie, VP Shunt, Mikrocephalie, milde Transaminasenerhöhung, anamnetisch TBC, Meningitis 2008. Weiter werde festgestellt, dass eine Besserung der Gesamtsituation nicht möglich sei. Die Bescheinigung des Universitätsklinikums G._______ vom 17. Dezember 2018 konstatiere weiter, dass als Hilfsmittel für D._______ Alltag ein passgerechter Rollstuhl sowie ein Duschstuhl oder eine Badeliege vonnöten seien. Aus kinderneurologischer und sozialpädiatrischer Sicht sei es wünschenswert, wenn er in Deutschland weiterbehandelt und beschult werden könnte, zumal es in Aserbaidschan keine vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten gebe. Da eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation D._______ nicht möglich und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern sich sein Zustand bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan massiv verschlechtern sollte, erscheine aus medizinischer Sicht ein Verbleib und eine Behandlung in der Schweiz als nicht zwingend. Um die in den Arztberichten benannte Medikation sowie die Hilfsmittel zu gewährleisten, stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Auch bezüglich der anderen Beschwerdeführenden seien keine Anzeichen ersichtlich, die ihren Verbleib in der Schweiz aus medizinischer Sicht als zwingend erscheinen liessen. Sie seien weitgehend gesund und verfügten in der Heimat über ein Eigenheim sowie über ein weitläufiges Familiennetz. Es sei davon auszugehen, dass der Unterstützungswille seitens der Familien auch nach der Rückkehr weiterbestehe. In Bezug auf die Wiederbewohnbarmachung des Eigenheims, die wirtschaftliche und arbeitsmarktliche Lage sowie die Schulsituation von C._______ könne bei der Rückkehrberatungsstelle ebenfalls Rückkehrhilfe beantragt werden. Hinsichtlich der Argumentation in der Stellungnahme sei festzuhalten, dass Epilepsie in Aserbaidschan behandelbar sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bringe vor, falls er nach einer Rückkehr die Rechte seines behinderten Sohnes geltend machen würde, würde dies zumindest zu einer Inhaftierung führen. Die Polizei würde ihn möglicherweise festnehmen und einer nicht begangenen Tat beschuldigen. Bei einer Inhaftierung würde die ganze Familie darunter leiden; sie hätte höchstwahrscheinlich mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft als gegeben zu erachten. Die Vorinstanz verkenne die schwerwiegende gesundheitliche und aus medizinischer Sicht äusserst komplexe Problematik von D._______. Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass die bisherigen Behandlungen in Deutschland zu einer deutlichen Verbesserung seines Zustands geführt hätten. In der Bescheinigung des Universitätsklinikums G._______ vom 16. Januar 2019 werde deutlich gemacht, dass eine Rückreise aufgrund der Epilepsie mit einem erhöhten Risiko für Anfälle und folglich mit einer gesundheitlichen Schädigung verbunden sei. Ausserdem werde unmissverständlich kundgetan, dass aus kinderneurologischer sowie sozialpädiatrischer Sicht eine weitere Behandlung mit regelmässigen kinderneurologischen Verlaufskontrollen wünschenswert sei. Aus den Berichten gehe hervor, dass eine Neueinstellung der Medikamente vorgenommen worden sei, was auch unter diesem Aspekt für die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung von D._______ spreche. Dass der Unterbruch der Behandlungen schwerwiegende Folgen für D._______ Gesundheit hätte, gehe aus den medizinischen Akten einhellig hervor. Die Beschwerdeführenden hätten klar dargelegt, dass eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, seit D._______ in Deutschland behandelt worden sei. Sie hätten mehrmals bestätigt, dass ihre Verwandten finanzielle Unterstützung geleistet hätten, sofern Mittel da gewesen seien. Sie hätten ihr ganzes Hab und Gut aufgegeben, sodass ihr Haus leer gestanden sei und sie von Angehörigen hätten beherbergt werden müssen. Sie und ihre Verwandten hätten sich zudem verschuldet. Ärmere Personen, die medizinische Versorgung benötigten, hätten in Aserbaidschan eine deutlich niedrigere Lebenserwartung im Vergleich zu Personen, die die nötigen medizinischen Güter und Dienstleistungen erwerben könnten. In diesem Sinne werde der ärmsten Bevölkerungsschicht der Zugang zum dürftigen Gesundheitssystem faktisch verwehrt. D._______ sei auf intensive Betreuung und engmaschige medizinische sowie physiotherapeutische Behandlung angewiesen und müsse regelmässig Medikamente einnehmen. Aufgrund der Mängel im öffentlichen Gesundheitssystem in Aserbaidschan sowie aufgrund der eingeschränkten finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sei nicht davon auszugehen, dass die Versorgung und Betreuung von D._______ sichergestellt werden könne. In Anbetracht der Umstände sowie unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert werden.
E. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 5.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befürchte staatliche Verfolgung, falls er nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan gegen die aus seiner Sicht für die Behinderung von D._______ verantwortlichen Ärzte Strafanzeige erstatte, ist festzustellen, dass D._______ im Alter von 18 Monaten erkrankte und seither unter einer Behinderung leidet. Gemäss den beiliegenden medizinischen Akten erlitt er damals im Rahmen einer TBC-Meningitis eine schwere geistige und körperliche Behinderung. Unbesehen von der Frage, ob die vom Beschwerdeführer gegen die Ärzteschaft erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, steht fest, dass er über zehn Jahre lang keine Strafanzeige erstattete, weshalb sich nicht erschliesst, dass er sich nach einer Rückkehr in die Heimat dazu veranlasst sehen müsste. Die von ihm geäusserte Befürchtung, die Polizei würde ihm eine Straftat unterschieben und er würde inhaftiert werden, falls er Strafanzeige erstatten würde, ist von ihm zudem nicht substanziiert worden. Beide Beschwerdeführende gaben übereinstimmend an, sie hätten weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privatpersonen Probleme gehabt und wären in der Heimat geblieben, falls D._______ gesund gewesen wäre oder zumindest erfolgreich hätte behandelt werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Inhaftierung ist somit weder unter subjektiven noch objektiven Gesichtspunkten begründet.
E. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich lediglich zur angeblichen Behandelbarkeit der Epilepsie von D._______ geäussert. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass es geprüft habe, ob die restlichen Erkrankungen von D._______ in Aserbaidschan behandelbar seien und ob die notwendigen Medikamente verfügbar und zugänglich seien. Auch sei nicht erkennbar, wie das SEM zum Schluss gekommen sei, dass insbesondere die Epilepsieerkrankung behandelbar sei. Die Erläuterungen des SEM seien pauschaler Natur und erfüllten die Anforderungen an eine umfassende Würdigung von Vollzugshindernissen nicht. Mit dieser Vorgehensweise habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt.
E. 8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.).
E. 8.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Vorliegend hat sich das SEM - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird - in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage des Kindeswohls geäussert und somit nicht erkennbar geprüft und begründet, inwiefern es seiner Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK nachgekommen ist.
E. 8.3.2 Es beschränkte sich darauf, zu behaupten, dass die Epilepsie, unter der D._______ unter anderem leidet, in Aserbaidschan behandelbar sei, ohne in der Verfügung auch nur ansatzweise aufzuzeigen, aus welchen Gründen es zu dieser Erkenntnis gelangt. Des Weiteren äusserte sich das SEM nicht dazu, inwieweit die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von D._______ in Aserbaidschan adäquat behandelt werden können. Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, hätte sich das SEM gemäss der geltenden Rechtsprechung vorliegend gesamthaft mit der Situation, in der sich D._______ nach einer Rückkehr in die Heimat befinden würde, und derjenigen, wie sie sich für ihn in der Schweiz darstellen würde, auseinandersetzen müssen. Das SEM hätte von Amtes wegen konkret abklären und begründen müssen, ob und inwiefern eine Rückkehr von D._______ nach Aserbaidschan mit dem vorrangig zu beachtenden Wohl des Kindes vereinbart werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt und dementsprechend auch unzureichend gewürdigt.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für D._______ konkret zu erwartende medizinische Versorgung und sozialpädiatrische Betreuung in Aserbaidschan einer vertieften Abklärung. Es ist darauf hinzuweisen, dass es für D._______ gemäss der "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht" des Universitätsklinikums G._______ keine (mit Deutschland) vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten gibt. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan erwarten würde, weitere Abklärungen vor Ort angezeigt.
E. 9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 11 Den Beschwerdeführenden wäre aufgrund des Ausgangs des Verfahrens in reduziertem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen ebenso wenig wie dem SEM Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 12 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1912/2019 law/bahmel Urteil vom 13. Mai 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Domenico Altomonte, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 16. März 2018 auf dem Luftweg und gelangten über Österreich und Deutschland, wo sie sich beinahe ein Jahr lang aufhielten. A.b Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführenden von der Schweiz Schengen-Visa ausgestellt wurden, wurde einem von den deutschen Behörden gestellten Dublin-Übernahmegesuch zugestimmt. Am 5. März 2019 gelangten die Beschwerdeführenden in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.c Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 15. März 2019 die Personalienaufnahme durch. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, sie sei im dritten Monat schwanger und es gehe ihr momentan nicht so gut. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 1. April 2019 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Familie unter prekären Bedingungen gelebt, da er seit 2005 nur sehr unregelmässig Arbeit gehabt habe. Die heimatlichen Ärzte seien verantwortlich dafür, dass sein jüngerer Sohn behindert sei, da sie ihn falsch behandelt hätten. Sie seien in vielen Spitälern gewesen - im Kinderspital sei er erkrankt. Er sei am Kopf operiert worden und habe eine Pumpe erhalten, worauf er erblindet sei. Da sie ihn nicht mehr länger stationär hätten behandeln lassen können, sei eine Krankenschwester zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sich an mehrere staatliche Stellen gewandt und um Unterstützung gebeten. Seinem jüngeren Sohn sei eine Rente von 30 Euro gewährt worden, was absolut nicht ausreichend sei. Sie seien von seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau - zumeist mit Lebensmitteln - etwas unterstützt worden, ansonsten es "nicht gegangen" wäre. Die Heimat habe er verlassen, weil sein Kind Hilfe benötige. Er wolle, dass sein älterer Sohn studiere. Da sie kein Geld gehabt hätten, habe dieser in Aserbaidschan ein Jahr lang nicht zur Schule gehen können. Im Fall einer erzwungenen Rückkehr würde er sich umbringen, da sie ihr Kind nicht pflegen könnten - sie hätten nicht einmal einen Rollstuhl gehabt. Er habe gegen die seinen Sohn behandelnden Ärzte Strafanzeige erstatten wollen, habe dafür jedoch kein Geld gehabt. Hätte er die Rechte seines Kindes eingefordert, wäre er ins Gefängnis gekommen. Er habe in seiner Heimat weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privatpersonen ernsthafte Schwierigkeiten gehabt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei gesundheitlich angeschlagen; nachdem sie von Deutschland in die Schweiz überstellt worden sei, sei es ihr vor allem psychisch nicht gut gegangen. Da ihr Mann in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise kaum Arbeit gefunden habe, seien sie von ihren Verwandten monatlich unterstützt worden. Sie hätten das Geld gespart, damit ihr jüngerer Sohn zweimal jährlich habe behandelt werden können. Man habe ihm unter die Augen gespritzt und Antibiotika gegeben, es sei aber keine Besserung eingetreten. Im Jahr 2008 sei D._______ für sieben Monate im Spital gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er starke Kopfschmerzen und Epilepsie gehabt. Eine Krankenschwester habe gesagt, man müsse an seinen Kopf eine Pumpe anlegen, was operativ gemacht worden sei. Nach dieser Operation seien die epileptischen Anfälle verschwunden; sie hätten seit 2009 noch zweimal jährlich den Arzt aufgesucht. Sie hätten mit dem Kind nicht mehr ins Spital gehen können, ein ukrainischer Arzt habe die Spritzen gemacht und Vitamine verschrieben. Da ihr Mann keine Arbeit gehabt habe, hätten sie seit drei Jahren nichts mehr für das Kind tun können. Im Jahr 2017 habe man sie zur Präsidentengattin geschickt, da sie um Hilfe gebeten hätten. Sie sei von deren Cousine empfangen worden, der sie ihr Anliegen schriftlich unterbreitet habe. Anschliessend sei ihr Ehemann ins Spital gerufen worden, wo man ihm gesagt habe, man könne das Kind nicht behandeln. Sie habe sich erneut schriftlich an das Präsidialamt gewandt, wonach das Kind in die neurologische Abteilung eines Spitals geschickt worden sei. Dort habe ihr eine Russin gesagt, man könne das Kind nicht behandeln, "man solle ihm eine Spritze geben" (das heisst, man solle es töten; Anmerkung des Gerichts). Wenn ihr Kind nicht krank gewesen wäre, hätte sie ihr Heimatland nicht verlassen. Der ältere Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, gab an, er habe in seiner Heimat die Schule bis zur achten Klasse besucht. In Deutschland habe er die achte Klasse erneut besuchen können. Da sie auf eine baldige Ausreise aus Aserbaidschan gehofft hätten und es seiner Familie finanziell nicht gut gegangen sei, habe er die Schule nicht weiter besucht. Seine Familie habe Aserbaidschan wegen der Krankheit seines jüngeren Bruders verlassen. Sein Vater habe seit 2015 nicht mehr genug verdient, um für die Behandlungskosten aufzukommen. Die Mutter habe den Bruder nicht mehr allein pflegen können. Sie hätten gehört, dass man in Deutschland Hilfe erhalten könne, und hätten dies als letzte Chance angesehen. Sie hätten bei Verwandten und Bekannten Schulden gemacht und so das Geld für die Visa zusammengebracht. A.e Das SEM händigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 8. April 2019 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Rechtsvertreter nahm am 9. April 2019 Stellung zum Entscheidentwurf. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere, den kranken Sohn der Beschwerdeführenden betreffende ärztliche Dokumente aus Deutschland bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Mai 2019) die Abweisung der Beschwerde. F. Der Rechtsvertreter teilte am 2. Mai 2019 mit, die Beschwerdeführerin habe ihr ungeborenes Kind im fünften Schwangerschaftsmonat verloren. G. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 teilte das SEM mit, es habe mit Bedauern vom Verlustes des dritten Kindes Kenntnis genommen, halte aber an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Vernehmlassungen des SEM wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zugestellt; sie ist ihnen aus Transparenzgründen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, den Akten könnten keine Anzeichen dafür entnommen werden, dass die Behinderung D._______ mutwillig aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive hervorgerufen worden sein könnte. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor einer Inhaftierung, sollte er gegen ein allfälliges Ärzteversagen vorgehen, nicht zu substanziieren vermocht. Gegen die Begründetheit einer solchen Furcht spreche, dass die Beschwerdeführenden nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sich gar hilfesuchend an Behörden gewandt hätten, was zwar nicht die gewünschte Reaktion, aber auch kein spezifisches Verfolgungsinteresse hervorgerufen habe. Das SEM anerkenne die schwierige Lage der Familie in Aserbaidschan und die ehrenwerten Motive ihrer Reise nach Westeuropa, dieses Vorbringen sei jedoch einzig auf die dortige schwierige wirtschaftliche, soziale und medizinische Lage zurückzuführen. Diese betreffe ansässige Familien in ähnlichen Situationen gleichermassen, weshalb darauf keine zielgerichtete Verfolgung abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme D._______ sei darauf hinzuweisen, dass Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle und nicht vorgebracht werden könne, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. Der benannte Artikel sei nur anzuwenden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr bei lebensbedrohlichen beziehungsweise schwerwiegenden Erkrankungen vorliege, was als individuelle Gefahr einzustufen wäre. Dass sich die medizinische Situation D._______ bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan derart verschlimmern würde, gehe aus den Medizinalakten nicht hervor. Aus der Bescheinigung der Städtischen Kliniken F._______ gehe folgende Diagnose hervor: akute Unruhe bei geistiger Behinderung mit Verhaltensstörung, dystone Tetraparese, Ernährungsstörung, Inkontinenz, Epilepsie, VP Shunt, Mikrocephalie, milde Transaminasenerhöhung, anamnetisch TBC, Meningitis 2008. Weiter werde festgestellt, dass eine Besserung der Gesamtsituation nicht möglich sei. Die Bescheinigung des Universitätsklinikums G._______ vom 17. Dezember 2018 konstatiere weiter, dass als Hilfsmittel für D._______ Alltag ein passgerechter Rollstuhl sowie ein Duschstuhl oder eine Badeliege vonnöten seien. Aus kinderneurologischer und sozialpädiatrischer Sicht sei es wünschenswert, wenn er in Deutschland weiterbehandelt und beschult werden könnte, zumal es in Aserbaidschan keine vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten gebe. Da eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation D._______ nicht möglich und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern sich sein Zustand bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan massiv verschlechtern sollte, erscheine aus medizinischer Sicht ein Verbleib und eine Behandlung in der Schweiz als nicht zwingend. Um die in den Arztberichten benannte Medikation sowie die Hilfsmittel zu gewährleisten, stehe es den Beschwerdeführenden frei, bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Auch bezüglich der anderen Beschwerdeführenden seien keine Anzeichen ersichtlich, die ihren Verbleib in der Schweiz aus medizinischer Sicht als zwingend erscheinen liessen. Sie seien weitgehend gesund und verfügten in der Heimat über ein Eigenheim sowie über ein weitläufiges Familiennetz. Es sei davon auszugehen, dass der Unterstützungswille seitens der Familien auch nach der Rückkehr weiterbestehe. In Bezug auf die Wiederbewohnbarmachung des Eigenheims, die wirtschaftliche und arbeitsmarktliche Lage sowie die Schulsituation von C._______ könne bei der Rückkehrberatungsstelle ebenfalls Rückkehrhilfe beantragt werden. Hinsichtlich der Argumentation in der Stellungnahme sei festzuhalten, dass Epilepsie in Aserbaidschan behandelbar sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer bringe vor, falls er nach einer Rückkehr die Rechte seines behinderten Sohnes geltend machen würde, würde dies zumindest zu einer Inhaftierung führen. Die Polizei würde ihn möglicherweise festnehmen und einer nicht begangenen Tat beschuldigen. Bei einer Inhaftierung würde die ganze Familie darunter leiden; sie hätte höchstwahrscheinlich mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft als gegeben zu erachten. Die Vorinstanz verkenne die schwerwiegende gesundheitliche und aus medizinischer Sicht äusserst komplexe Problematik von D._______. Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass die bisherigen Behandlungen in Deutschland zu einer deutlichen Verbesserung seines Zustands geführt hätten. In der Bescheinigung des Universitätsklinikums G._______ vom 16. Januar 2019 werde deutlich gemacht, dass eine Rückreise aufgrund der Epilepsie mit einem erhöhten Risiko für Anfälle und folglich mit einer gesundheitlichen Schädigung verbunden sei. Ausserdem werde unmissverständlich kundgetan, dass aus kinderneurologischer sowie sozialpädiatrischer Sicht eine weitere Behandlung mit regelmässigen kinderneurologischen Verlaufskontrollen wünschenswert sei. Aus den Berichten gehe hervor, dass eine Neueinstellung der Medikamente vorgenommen worden sei, was auch unter diesem Aspekt für die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung von D._______ spreche. Dass der Unterbruch der Behandlungen schwerwiegende Folgen für D._______ Gesundheit hätte, gehe aus den medizinischen Akten einhellig hervor. Die Beschwerdeführenden hätten klar dargelegt, dass eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, seit D._______ in Deutschland behandelt worden sei. Sie hätten mehrmals bestätigt, dass ihre Verwandten finanzielle Unterstützung geleistet hätten, sofern Mittel da gewesen seien. Sie hätten ihr ganzes Hab und Gut aufgegeben, sodass ihr Haus leer gestanden sei und sie von Angehörigen hätten beherbergt werden müssen. Sie und ihre Verwandten hätten sich zudem verschuldet. Ärmere Personen, die medizinische Versorgung benötigten, hätten in Aserbaidschan eine deutlich niedrigere Lebenserwartung im Vergleich zu Personen, die die nötigen medizinischen Güter und Dienstleistungen erwerben könnten. In diesem Sinne werde der ärmsten Bevölkerungsschicht der Zugang zum dürftigen Gesundheitssystem faktisch verwehrt. D._______ sei auf intensive Betreuung und engmaschige medizinische sowie physiotherapeutische Behandlung angewiesen und müsse regelmässig Medikamente einnehmen. Aufgrund der Mängel im öffentlichen Gesundheitssystem in Aserbaidschan sowie aufgrund der eingeschränkten finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden sei nicht davon auszugehen, dass die Versorgung und Betreuung von D._______ sichergestellt werden könne. In Anbetracht der Umstände sowie unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert werden. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befürchte staatliche Verfolgung, falls er nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan gegen die aus seiner Sicht für die Behinderung von D._______ verantwortlichen Ärzte Strafanzeige erstatte, ist festzustellen, dass D._______ im Alter von 18 Monaten erkrankte und seither unter einer Behinderung leidet. Gemäss den beiliegenden medizinischen Akten erlitt er damals im Rahmen einer TBC-Meningitis eine schwere geistige und körperliche Behinderung. Unbesehen von der Frage, ob die vom Beschwerdeführer gegen die Ärzteschaft erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, steht fest, dass er über zehn Jahre lang keine Strafanzeige erstattete, weshalb sich nicht erschliesst, dass er sich nach einer Rückkehr in die Heimat dazu veranlasst sehen müsste. Die von ihm geäusserte Befürchtung, die Polizei würde ihm eine Straftat unterschieben und er würde inhaftiert werden, falls er Strafanzeige erstatten würde, ist von ihm zudem nicht substanziiert worden. Beide Beschwerdeführende gaben übereinstimmend an, sie hätten weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privatpersonen Probleme gehabt und wären in der Heimat geblieben, falls D._______ gesund gewesen wäre oder zumindest erfolgreich hätte behandelt werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Inhaftierung ist somit weder unter subjektiven noch objektiven Gesichtspunkten begründet. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich lediglich zur angeblichen Behandelbarkeit der Epilepsie von D._______ geäussert. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass es geprüft habe, ob die restlichen Erkrankungen von D._______ in Aserbaidschan behandelbar seien und ob die notwendigen Medikamente verfügbar und zugänglich seien. Auch sei nicht erkennbar, wie das SEM zum Schluss gekommen sei, dass insbesondere die Epilepsieerkrankung behandelbar sei. Die Erläuterungen des SEM seien pauschaler Natur und erfüllten die Anforderungen an eine umfassende Würdigung von Vollzugshindernissen nicht. Mit dieser Vorgehensweise habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG sowie auch die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt. 8.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.). 8.3 8.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Vorliegend hat sich das SEM - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird - in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage des Kindeswohls geäussert und somit nicht erkennbar geprüft und begründet, inwiefern es seiner Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK nachgekommen ist. 8.3.2 Es beschränkte sich darauf, zu behaupten, dass die Epilepsie, unter der D._______ unter anderem leidet, in Aserbaidschan behandelbar sei, ohne in der Verfügung auch nur ansatzweise aufzuzeigen, aus welchen Gründen es zu dieser Erkenntnis gelangt. Des Weiteren äusserte sich das SEM nicht dazu, inwieweit die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von D._______ in Aserbaidschan adäquat behandelt werden können. Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, hätte sich das SEM gemäss der geltenden Rechtsprechung vorliegend gesamthaft mit der Situation, in der sich D._______ nach einer Rückkehr in die Heimat befinden würde, und derjenigen, wie sie sich für ihn in der Schweiz darstellen würde, auseinandersetzen müssen. Das SEM hätte von Amtes wegen konkret abklären und begründen müssen, ob und inwiefern eine Rückkehr von D._______ nach Aserbaidschan mit dem vorrangig zu beachtenden Wohl des Kindes vereinbart werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt und dementsprechend auch unzureichend gewürdigt. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für D._______ konkret zu erwartende medizinische Versorgung und sozialpädiatrische Betreuung in Aserbaidschan einer vertieften Abklärung. Es ist darauf hinzuweisen, dass es für D._______ gemäss der "Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht" des Universitätsklinikums G._______ keine (mit Deutschland) vergleichbaren Schulen und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten gibt. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan erwarten würde, weitere Abklärungen vor Ort angezeigt.
9. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11. Den Beschwerdeführenden wäre aufgrund des Ausgangs des Verfahrens in reduziertem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen ebenso wenig wie dem SEM Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: