Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellerin sowie ihre Kinder D._______ und C._______ er- suchten (gemeinsam mit ihrem Ehemann respektive Vater) in der Schweiz am 13. Juli 2023 um vorübergehenden Schutz. A.b Mit Verfügung vom 13. September 2023 wies das SEM dieses Gesuch ab. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 ab. B. B.a Am 13. Februar 2024 stellten die Gesuchstellenden in der Schweiz ein Asylgesuch. B.b Am (…) wurde das Kind B._______ in der Schweiz geboren. B.c Mit Verfügung vom 28. März 2024 lehnte das SEM auch das Asylge- such der Gesuchstellenden vom 13. Februar 2024 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 ab. C. C.a Mit einer als «WIEDERERWÄGUNGSGESUCH» bezeichneten Ein- gabe vom 31. Juli 2024 gelangten die Gesuchstellenden durch ihre Rechtsvertretung an das SEM und ersuchten unter anderem um wiederer- wägungsweise Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Asylge- währung. C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 13. August 2024 mangels funktionel- ler Zuständigkeit auf diese Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. D.a Mit Eingabe vom 14. August 2024 gelangten die Gesuchstellenden (mutmasslich durch ihre Rechtsvertretung) an das Bundesverwaltungs- gericht und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils D-2078/2024 vom 21. Mai 2024.
D-5081/2024 Seite 3 D.b Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. August 2024 per sofort einstweilen aus. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Eingabe vom 14. August 2024 den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch in mehrfacher Hinsicht nicht ge- nügt, weshalb er die Gesuchstellenden aufforderte, innert Frist ein eben solches nachzureichen. Für den Fall, dass fristgerecht ein rechtsgenügli- ches Revisionsgesuch eingereicht werde, forderte er sie zudem zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses auf. D.d Die Gesuchstellenden leisteten den geforderten Kostenvorschuss am
2. September 2024 innert Frist. D.e Durch die rubrizierte Rechtsvertretung reichten sie mit Eingabe vom
3. September 2024 – ebenfalls fristgerecht – eine Revisionsverbesserung ein und beantragten, es sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel beigebracht hätten, welche sich auf Sachverhalte vor dem Urteil D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 beziehen wür- den und bislang nicht hätten berücksichtigt werden können. Weiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben, das ordentliche Beschwerdeverfahren wie- der aufzunehmen; sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeven- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Zudem seien dem Revisionsgesuch die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und vollzugshemmende Massnahmen zu erlas- sen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Schreiben der Fachstelle Zwangsheirat – Nationales Kompetenzzentrum vom 14. Juli 2024 (in Ko- pie), ein Abklärungsbericht des Amts für Erwachsenen- und Kinderschutz der Stadt E._______ vom 4. Juli 2024 (in Kopie) sowie ein Zwischenbericht der Stiftung (…) vom 13. Juni 2024 (in Kopie).
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterin- nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän- digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einrei- chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ana- log).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; NICOLAS VON
D-5081/2024 Seite 5 WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkom- mentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revi- sionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angeru- fen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab- schliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen.
E. 2.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Per- son damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Bei- bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen können unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden und stellen damit ebenfalls einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5).
E. 3.1 Die Gesuchstellenden rufen in ihrem Revisionsgesuch vom 14. August 2024 respektive 3. September 2024 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringen vor, die volljährige Gesuchstel- lerin sei zwangsverheiratet worden, womit eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliege. Bislang habe sie dies jedoch nicht offenbaren können, da ihr Ehemann gewalttätig sei und sie unter Druck gesetzt habe. Erst nachdem sie und die gemeinsamen Kinder getrennt von ihm untergebracht worden seien, habe sie sich dazu äussern können. Im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat drohten ihr und ihren Kindern Gewalt oder gar die Tö- tung durch den Ehemann und Kindsvater, zumal die heimatlichen Behör- den nicht in der Lage seien, sie zu schützen.
E. 3.2 Die Gesuchstellenden machen damit vorbestandene erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Wie bereits unter E. 2.4 hiervor dargelegt, vermag der Umstand, dass sie die neu gel- tend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nach- träglich erfahren haben und sie diese bewusst verschwiegen, an ihrer
D-5081/2024 Seite 6 Zulässigkeit im Revisionsverfahren nichts zu ändern (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5).
E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Gesuchstellenden bezüglich des Ver- schweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe berufen können (vgl. Urteil des BVGer E-4818/2022 vom 3. April 2023 E. 4.3).
E. 3.3.2 Die knappe und wenig substantiierte Begründung in ihrer Eingabe vom 3. September 2024, wonach die volljährige Gesuchstellerin erst, nachdem sie und ihre Kinder getrennt vom Ehemann und Kindsvater untergebracht worden seien, über die Zwangsheirat und die Gewalt des Vorgenannten habe berichten können, lässt das verspätete Vorbringen der Asylgründe der Gesuchstellenden nicht als entschuldbar erscheinen. So versicherte sie während ihrer Anhörung wiederholt und unmiss- verständlich, keine eigenen Asylgründe zu haben. Sie habe den Heimatstaat ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und sie habe «Angst [gehabt], dass man ihn entführt oder umbringt» (vgl. SEM-Akte 1314214- 29/11 F40, F42, F47 und F70). Dass sie zwangsverheiratet worden sei und vom Ehemann respektive Kindsvater eine Gefahr ausgehe, erwähnte sie nicht ansatzweise. Ihr jetziges Vorbringen erscheint denn auch zusätzlich fraglich, nachdem der Ehemann den Heimatstaat bereits Monate vor den Gesuchstellenden verliess. Den Angaben der volljährigen Gesuchstellerin nach, seien sie und die gemeinsamen Kinder bei ihren Eltern verblieben und dem Ehemann und Kindsvater erst «sechs, sieben Monate» später gefolgt (vgl. SEM-Akte 1314214-29/11 F57 ff.). Dass sie sich zu sämtlichen Asylgründen habe äussern können, bestätigte sie sodann ausdrücklich und führte einmal mehr aus, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan habe sie Angst um ihre Kinder und um ihren Mann, «ich habe nicht Angst um mich selber» (vgl. SEM-Akte 1314214-29/11 F70 ff.). Weshalb sie die nunmehr geltend gemachte Zwangsheirat und die angeblich damit verbundene Bedrohungslage bislang nicht ansatzweise erwähnte, ist weder nachvollziehbar noch wird dieser Umstand im Revisionsverfahren plausibilisiert. Der Erklärungsversuch, sie habe aufgrund des Ehemannes bislang darüber nicht sprechen können, ist nach dem Gesagten nicht geeignet, ihr Aussageverhalten zu erklären, zumal er bei der Anhörung der volljährigen Beschwerdeführerin offensichtlich nicht anwesend war und sie sich somit spätestens in diesem Setting hätte frei äussern können. Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden seit dem
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17. April 2024 und somit Wochen vor dem Urteil des BVGer D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 getrennt von ihrem Ehemann respektive Vater untergebracht wurden (vgl. SEM-Akte1314214-46/7 S. 2). Die behauptete Einflussnahme seitens des Vorgenannten scheint spätestens ab diesem Zeitpunkt äusserst fraglich. Darüber hinaus wurde die Familie insbesondere im ordentlichen Asylverfahren – nebst einer kundigen Rechtsvertretung – engmaschig durch Fachpersonal der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreut (vgl. SEM-Akte 1314214- 38/8, 40/5 und Beschwerdebeilge 4). Entgegen den knappen Vorbringen im Revisionsverfahren ist somit davon auszugehen, dass es den Gesuchstellenden durchaus möglich und zumutbar war, ihre nunmehr geltend gemachten Asylgründe bereits im ordentlichen Beschwerde- verfahren geltend zu machen. Der Umstand, dass ihr Ehemann respektive der Kindsvater ebenfalls Partei in vorgenanntem Verfahren war, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Gesuchstellenden durch einen im Asylverfahren kundigen Rechtsvertreter vertreten waren und sie ohne weiteres die Trennung des Verfahrens hätten beantragen können. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die im Revisionsverfahren neu zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese (mehrheitlich) lediglich den im Urteilszeitpunkt bereits bekannten Sachverhalt wiedergeben. Insgesamt haben die Gesuchstellenden somit nichts dargelegt, was das Verschweigen ihrer angeblichen Asylgründe als entschuldbar einzustufen vermag.
E. 3.4 Nach dem Gesagten hätten die Gesuchstellenden die nunmehr vorge- brachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen kön- nen und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 4 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, kön- nen unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungs- vollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die ge- suchstellende Person muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu- ellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE
D-5081/2024 Seite 8 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend haben die Gesuchstellenden keine offensichtlichen völkerrecht- lichen Vollzugshindernisse nachgewiesen.
E. 5 Im Ergebnis haben die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich zugelas- senen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise Richterinnen nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2021 VI/4).
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos- sen, womit der Antrag, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugs- stopp fällt dahin.
E. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts- verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aus- sichtslos zu erachten ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5081/2024 Seite 9
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5081/2024 Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2078/2024 vom 21. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin sowie ihre Kinder D._______ und C._______ ersuchten (gemeinsam mit ihrem Ehemann respektive Vater) in der Schweiz am 13. Juli 2023 um vorübergehenden Schutz. A.b Mit Verfügung vom 13. September 2023 wies das SEM dieses Gesuch ab. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 ab. B. B.a Am 13. Februar 2024 stellten die Gesuchstellenden in der Schweiz ein Asylgesuch. B.b Am (...) wurde das Kind B._______ in der Schweiz geboren. B.c Mit Verfügung vom 28. März 2024 lehnte das SEM auch das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 13. Februar 2024 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-gericht mit Urteil D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 ab. C. C.a Mit einer als «WIEDERERWÄGUNGSGESUCH» bezeichneten Eingabe vom 31. Juli 2024 gelangten die Gesuchstellenden durch ihre Rechtsvertretung an das SEM und ersuchten unter anderem um wiedererwägungsweise Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Asylgewährung. C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 13. August 2024 mangels funktioneller Zuständigkeit auf diese Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. D.a Mit Eingabe vom 14. August 2024 gelangten die Gesuchstellenden (mutmasslich durch ihre Rechtsvertretung) an das Bundesverwaltungs-gericht und ersuchten sinngemäss um Revision des Urteils D-2078/2024 vom 21. Mai 2024. D.b Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 16. August 2024 per sofort einstweilen aus. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 stellte der Instruktions-richter fest, dass die Eingabe vom 14. August 2024 den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch in mehrfacher Hinsicht nicht genügt, weshalb er die Gesuchstellenden aufforderte, innert Frist ein eben solches nachzureichen. Für den Fall, dass fristgerecht ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch eingereicht werde, forderte er sie zudem zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. D.d Die Gesuchstellenden leisteten den geforderten Kostenvorschuss am 2. September 2024 innert Frist. D.e Durch die rubrizierte Rechtsvertretung reichten sie mit Eingabe vom 3. September 2024 - ebenfalls fristgerecht - eine Revisionsverbesserung ein und beantragten, es sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel beigebracht hätten, welche sich auf Sachverhalte vor dem Urteil D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 beziehen würden und bislang nicht hätten berücksichtigt werden können. Weiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben, das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen; sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Zudem seien dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vollzugshemmende Massnahmen zu erlassen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Schreiben der Fachstelle Zwangsheirat - Nationales Kompetenzzentrum vom 14. Juli 2024 (in Kopie), ein Abklärungsbericht des Amts für Erwachsenen- und Kinderschutz der Stadt E._______ vom 4. Juli 2024 (in Kopie) sowie ein Zwischenbericht der Stiftung (...) vom 13. Juni 2024 (in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellenden dessen Bestehen behaupten und hinreichend begründen. 2.4 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen können unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden und stellen damit ebenfalls einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5). 3. 3.1 Die Gesuchstellenden rufen in ihrem Revisionsgesuch vom 14. August 2024 respektive 3. September 2024 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringen vor, die volljährige Gesuchstellerin sei zwangsverheiratet worden, womit eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliege. Bislang habe sie dies jedoch nicht offenbaren können, da ihr Ehemann gewalttätig sei und sie unter Druck gesetzt habe. Erst nachdem sie und die gemeinsamen Kinder getrennt von ihm untergebracht worden seien, habe sie sich dazu äussern können. Im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat drohten ihr und ihren Kindern Gewalt oder gar die Tötung durch den Ehemann und Kindsvater, zumal die heimatlichen Behörden nicht in der Lage seien, sie zu schützen. 3.2 Die Gesuchstellenden machen damit vorbestandene erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Wie bereits unter E. 2.4 hiervor dargelegt, vermag der Umstand, dass sie die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nach-träglich erfahren haben und sie diese bewusst verschwiegen, an ihrer Zulässigkeit im Revisionsverfahren nichts zu ändern (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5). 3.3 3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Gesuchstellenden bezüglich des Verschweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe berufen können (vgl. Urteil des BVGer E-4818/2022 vom 3. April 2023 E. 4.3). 3.3.2 Die knappe und wenig substantiierte Begründung in ihrer Eingabe vom 3. September 2024, wonach die volljährige Gesuchstellerin erst, nachdem sie und ihre Kinder getrennt vom Ehemann und Kindsvater untergebracht worden seien, über die Zwangsheirat und die Gewalt des Vorgenannten habe berichten können, lässt das verspätete Vorbringen der Asylgründe der Gesuchstellenden nicht als entschuldbar erscheinen. So versicherte sie während ihrer Anhörung wiederholt und unmiss-verständlich, keine eigenen Asylgründe zu haben. Sie habe den Heimatstaat ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und sie habe «Angst [gehabt], dass man ihn entführt oder umbringt» (vgl. SEM-Akte 1314214-29/11 F40, F42, F47 und F70). Dass sie zwangsverheiratet worden sei und vom Ehemann respektive Kindsvater eine Gefahr ausgehe, erwähnte sie nicht ansatzweise. Ihr jetziges Vorbringen erscheint denn auch zusätzlich fraglich, nachdem der Ehemann den Heimatstaat bereits Monate vor den Gesuchstellenden verliess. Den Angaben der volljährigen Gesuchstellerin nach, seien sie und die gemeinsamen Kinder bei ihren Eltern verblieben und dem Ehemann und Kindsvater erst «sechs, sieben Monate» später gefolgt (vgl. SEM-Akte 1314214-29/11 F57 ff.). Dass sie sich zu sämtlichen Asylgründen habe äussern können, bestätigte sie sodann ausdrücklich und führte einmal mehr aus, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan habe sie Angst um ihre Kinder und um ihren Mann, «ich habe nicht Angst um mich selber» (vgl. SEM-Akte 1314214-29/11 F70 ff.). Weshalb sie die nunmehr geltend gemachte Zwangsheirat und die angeblich damit verbundene Bedrohungslage bislang nicht ansatzweise erwähnte, ist weder nachvollziehbar noch wird dieser Umstand im Revisionsverfahren plausibilisiert. Der Erklärungsversuch, sie habe aufgrund des Ehemannes bislang darüber nicht sprechen können, ist nach dem Gesagten nicht geeignet, ihr Aussageverhalten zu erklären, zumal er bei der Anhörung der volljährigen Beschwerdeführerin offensichtlich nicht anwesend war und sie sich somit spätestens in diesem Setting hätte frei äussern können. Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden seit dem 17. April 2024 und somit Wochen vor dem Urteil des BVGer D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 getrennt von ihrem Ehemann respektive Vater untergebracht wurden (vgl. SEM-Akte1314214-46/7 S. 2). Die behauptete Einflussnahme seitens des Vorgenannten scheint spätestens ab diesem Zeitpunkt äusserst fraglich. Darüber hinaus wurde die Familie insbesondere im ordentlichen Asylverfahren - nebst einer kundigen Rechtsvertretung - engmaschig durch Fachpersonal der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreut (vgl. SEM-Akte 1314214-38/8, 40/5 und Beschwerdebeilge 4). Entgegen den knappen Vorbringen im Revisionsverfahren ist somit davon auszugehen, dass es den Gesuchstellenden durchaus möglich und zumutbar war, ihre nunmehr geltend gemachten Asylgründe bereits im ordentlichen Beschwerde-verfahren geltend zu machen. Der Umstand, dass ihr Ehemann respektive der Kindsvater ebenfalls Partei in vorgenanntem Verfahren war, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Gesuchstellenden durch einen im Asylverfahren kundigen Rechtsvertreter vertreten waren und sie ohne weiteres die Trennung des Verfahrens hätten beantragen können. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die im Revisionsverfahren neu zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese (mehrheitlich) lediglich den im Urteilszeitpunkt bereits bekannten Sachverhalt wiedergeben. Insgesamt haben die Gesuchstellenden somit nichts dargelegt, was das Verschweigen ihrer angeblichen Asylgründe als entschuldbar einzustufen vermag. 3.4 Nach dem Gesagten hätten die Gesuchstellenden die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungs-vollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Person muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend haben die Gesuchstellenden keine offensichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nachgewiesen.
5. Im Ergebnis haben die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2078/2024 vom 21. Mai 2024 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise Richterinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4).
6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 7. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da das Revisionsgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: