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D-2078/2024

D-2078/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-2078/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2078/2024 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, E._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz vom 13. Juli 2023 mit Verfügung vom 13. September 2023 abgewiesen wurde und diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5565/2023 vom 16. Januar 2024 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2024 um Asyl nachsuchten und dabei im Wesentlichen angaben, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2021 in Aserbeidschan wegen seines wiederholten Antrages um Kindergeld von Mitarbeitenden des Sicherheitsministeriums mit dem Tod bedroht worden, dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aussage der Beschwerdeführenden im Rahmen des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, niemals Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt zu haben, sowie ihrer widersprüchlichen, nachgeschobenen und unsubstantiierten Angaben zur nun geltend gemachten Bedrohung durch das Sicherheitsministerium seien sie nicht in der Lage gewesen diese glaubhaft darzulegen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 28. März 2024 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2024 (Poststempel) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangte Kostenvorschuss am 2. Mai 2024 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht einzutreten ist, da die Frage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5565/2023 rechtskräftig entschieden worden ist und die angefochtene Verfügung keine Regelung diesbezüglich enthält, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden kann, dass die Ausführungen zur Frage der Rückkehr in Sicherheit und Würde insbesondere dem Verweis auf eine drohende unmenschliche Behandlung sinngemäss als Beschwerde bezüglich der vom SEM verfügten Abweisung des Asylgesuches entgegenzunehmen ist, dass die entsprechenden Beschwerdevorbringen insgesamt als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und der Hinweis in der Beschwerde auf eine behauptete Verwechslung von Armenien und Aserbeidschan durch den Dolmetscher an der Befragung selbst bei Wahrunterstellung daran nichts ändert, zumal der Wegweisungsvollzug in der Verfügung korrekt in Bezug auf Aserbeidschan geprüft wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Bedrohungslage in Aserbeidschan würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des SEM zu verweisen und dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführenden die angeblichen Probleme mit den aserbeidschanischen Sicherheitsbehörden im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit keinem Wort erwähnt und diese auch im vorliegenden Verfahren widersprüchlich und unsubstantiiert vorgebracht haben, dass dem in der Beschwerde allein mit dem nicht weiter begründeten Verweis auf eine möglicherweise drohende unmenschliche Behandlung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM diesbezüglich im Wesentlichen festhielt, aufgrund der schulischen Bildung und beruflichen Erfahrung sowie des familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan zumutbar, zumal auch das Kindeswohl nicht dagegenspreche und bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan zu verweisen sei, wo die Behandlung verschiedener psychischer Erkrankungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich sei, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Aserbeidschan schon mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024 festgestellt worden war und bezüglich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: