Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Gesuchstellerin irakischer Staatsangehörigkeit suchte am 6. Januar 2021 mit ihrer Familie in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Rahmen des Asylverfahrens im We- sentlichen geltend, wie ihre restlichen Familienmitglieder aufgrund der Probleme ihres Vaters – von denen sie selbst nichts wisse – ausgereist zu sein. Ihr Vater brachte bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Tätigkeit im Autohandel Geschäfte mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gemacht und sei deshalb ins Visier der Behörden geraten. B. Mit Verfügung vom 1. März 2021 lehnte das SEM die Asylgesuche der Fa- milie ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. März 2021 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2021 vom
17. Mai 2021 abgewiesen. C. Mit einer vom 4. Februar 2022 (Poststempel vom 4. März 2022) datierten und als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe gelangte die Familie der Gesuchstellerin – handelnd durch die Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration – an das SEM und brachte im Wesentlichen vor, es lägen neue Beweismittel in Bezug auf die im Asylverfahren geltend ge- machte Verfolgung vor. D. Mit Schreiben an das SEM vom 25. März 2022 machte die Gesuchstellerin geltend, sie sei im Irak von einer «Zwangsverheiratung mit einem Onkel» bedroht und befürchte, bei einer Rückkehr getötet zu werden. Damit mache sie eigene Asylgründe geltend, die bisher noch nicht Gegenstand eines Asylverfahrens gewesen seien, weshalb sie die Anhandnahme eines neuen Asylverfahrens für sich beantrage. Mit Schreiben an das SEM vom 14. Juni 2022 wiederholte die Gesuchstel- lerin ihren Antrag vom 25. März 2022.
E-4818/2022 Seite 3 E. In seinem Antwortschreiben vom 11. Juli 2022 erläuterte das SEM die Sachlage in Bezug auf die Stellung eines neuen Asylgesuchs durch die Gesuchstellerin und verwies dabei insbesondere auf das pendente Wie- dererwägungsgesuch ihrer Familie sowie auf seine fehlende funktionale Zuständigkeit bei Vorliegen von Revisionsgründen. F. Mit Eingabe vom 22. August 2022 mit dem Titel «Geschlechtsspezifische Gründe» reichte die Gesuchstellerin dem SEM eine knapp zweiseitige schriftliche Begründung ihrer Fluchtgründe ein und ersuchte es, diese Gründe – trotz ihres zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit – in die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs der Familie einzubeziehen. G. Das SEM wies die – als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen- genommene – Eingabe der Familie der Gesuchstellerin vom 4. Feb- ruar 2022 mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 ab und stellte fest, seine Verfügung vom 1. März 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 überwies das SEM dem Bundesver- waltungsgericht die Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. August 2022. I. Mit Eingabe an das Gericht vom 25. Oktober 2022 reichte Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, namens der Gesuchstellerin Kopien eines Arzt- zeugnisses vom 20. September 2022 sowie einer E-Mail vom 23. Septem- ber 2022 ein und verwies dabei auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 21. Oktober 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2022 wurde die Gesuchstelle- rin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall bezie- hungsweise im Falle einer ungenügenden Verbesserung – zur Verbesse- rung der Eingabe vom 25. Oktober 2022 gemäss den revisionrechtlichen Bestimmungen sowie zur Nachreichung einer rechtsgültigen Vollmacht zu Gunsten von Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, aufgefordert.
E-4818/2022 Seite 4 K. Am 18. November 2022 reichte die Gesuchstellerin fristgerecht eine Ein- gabe mit dem Titel «Revisionsgesuch» sowie eine Vollmacht vom 14. No- vember 2022 zu Gunsten von Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, ein. In der Eingabe beantragt die Gesuchstellerin, das Urteil des Bundesge- richts E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 sei in Bezug auf sie aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen betreffend Flücht- lingseigenschaft und Wegweisung zu neuer Beurteilung an das SEM zu- rückzuweisen, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen, subeven- tualiter sei auf ihre Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung sowie das Ausrichten ei- ner angemessenen Parteientschädigung an die unterzeichnete Rechtsver- treterin.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil E-1438/2021 besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
E-4818/2022 Seite 5 such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.36).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anfor- derungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Ände- rung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revisi- onsgründe in Art. 121–123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit ei- nes Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisi- onsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG).
E. 3.1 In der Gesuchsverbesserung mit dem Titel «Revisionsgesuch» vom
18. November 2022 wird als Hauptbegehren gefordert, das Urteil E-1438/2021 sei in Bezug auf die Gesuchstellerin aufzuheben und die Sa- che zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung betref- fend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung an das SEM zurückzuwei- sen. Als Begründung dieses (Haupt-)Antrags wird ausgeführt, das SEM habe das Begehren der Gesuchstellerin vom 25. März 2022 beziehungs- weise 14. Juni 2022 zu Unrecht als Revisionsgesuch qualifiziert, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung beziehungsweise sinngemäss zur Entgegennahme als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen sei (Eingabe vom 18. November 2022 [nach- folgend: Revisionsgesuch], S. 3 Pt. 1).
E. 3.2 Es gilt vorab festzustellen, dass die geforderte «Umqualifizierung» ei- ner Eingabe an die Vorinstanz beziehungsweise deren Entgegennahme als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegen- den Revisionsverfahrens ist (vgl. oben E. 1.4 f.). Im Übrigen hat das Gericht
E-4818/2022 Seite 6 in seiner Zwischenverfügung vom 10. November 2022 bereits festgestellt, es werde die Eingabe der Gesuchstellerin als Revisionsgesuch behandeln; die Gesuchsverbesserung trägt denn auch den Titel «Revisionsgesuch» und enthält den Antrag, das Urteil E-1438/2021 sei aufzuheben (vgl. oben L.).
E. 3.3 In den Eventualanträgen des verbesserten Gesuchs wird sodann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorläufige Aufnahme beantragt. Als Begründung wird vorgebracht, das eingereichte Arztzeugnis «sei gut zu vereinbaren mit dem Umstand, dass sie [die Ge- suchstellerin] vor lauter Angst vor B._______ und C._______ ihr Zimmer nicht verliess.» (Revisionsgesuch S. 4 Pt. 3). Damit wird implizit auf die Eingabe an die Vorinstanz vom 22. August 2022 Bezug genommen, in wel- cher die Gesuchstellerin ausführte, ihr Onkel B._______ habe sie zwingen wollen, seinen Sohn C._______ zu heiraten, welcher doppelt so alt sei wie sie. Sie habe dies nicht gewollt, weshalb der Onkel mehr und mehr Druck auf die ganze Familie ausgeübt habe, die sich mit der Zeit nicht mehr richtig zur Wehr habe setzen können. Er habe auch mit Waffen gedroht und die Familie so in Angst und Schrecken versetzt; sie selbst habe sich mehrheit- lich zu Hause verschanzt und sei depressiv geworden (Schreiben an die Vorinstanz vom 22. August 2022, SEM-Akte […]). Bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihr erneut dieses Schicksal, weshalb eine Wegweisung dort- hin unzumutbar sei.
E. 3.4 Es ist festzustellen, dass an keiner Stelle ein Revisionsgrund der Art. 121–123 BGG angerufen wird. Grundsätzlich ist dies im Sinne der er- höhten Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs zwin- gend (vgl. oben E. 1.5, 2.). Vorliegend gilt dies umso mehr, da der Gesuch- stellerin mit Zwischenverfügung vom 10. November 2022 Gelegenheit ge- geben wurde, ihre Eingabe zu verbessern, wobei sie explizit auf die revisi- onsrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und namentlich aufgefordert wurde, den angerufenen Revisionsgrund zu nennen. Dieser ist jedoch auch in der Gesuchsverbesserung nicht enthalten, vielmehr wird stellen- weise sogar bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Revisionsgründe handle.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die verbesserte Revisionseingabe grundsätz- lich mangels angerufenem Revisionsgrund als ungenügend zu erachten. Aus den verschiedenen Eingaben an die Vorinstanz sowie das Gericht ergibt sich zwar interpretationsweise, dass der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a angerufen werden soll, indem die Gesuchstellerin bis
E-4818/2022 Seite 7 anhin – beziehungsweise im ordentlichen Verfahren – verschwiegene Tat- sachen vorbringt. Dies dürfte im Lichte der hohen Anforderungen an aus- serordentliche Rechtmittel an obiger Einschätzung indessen nichts zu än- dern vermögen, wobei diese Frage letzten Endes offenbleiben kann, zumal
– wie nachfolgend aufgezeigt – die vorgebrachten Revisionsgründe im Üb- rigen ohnehin auch als verspätet zu betrachten sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Per- son damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Bei- bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47), unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind.
E. 4.2 Die Gesuchstellerin macht vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund ge- mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (vgl. oben E. 3.5). Die funktionale Zuständigkeit liegt somit – da ein materielles Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vorliegt – beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin die neu geltend gemachten vor- bestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihr diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und sie sie verschwiegen hat (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerin bezüglich des Ver- schweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem sie geltend macht, sie habe diese verschwiegen, weil es im Irak üblich und Teil der Kultur sei, Mädchen ohne deren Einverständnis bereits als Minderjährige zu verheiraten. Sie habe erst hier im Westen realisiert, dass auch Mädchen und Frauen Rechte hätten und sich wehren könnten, was für sie völlig neu gewesen sei und weshalb sie ihre entsprechenden Rechte nun wahrnehmen wolle (SEM-Akte […]).
E-4818/2022 Seite 8 Diese knappe – und im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholte oder vertiefte – Begründung lässt das verspätete Vorbringen der Asylgründe der Gesuchstellerin nicht als entschuldbar erscheinen. Der Gesuchstellerin wurde in ihrer Anhörung zu den Asylgründen namentlich die Frage gestellt «Wie war dein Leben bevor ihr ausgereist seid? Hattest du irgendwelche Probleme?», auf die sie mit «Ich hatte selbst keine Probleme» geantwortet hat (SEM-Akte […]). Auch auf die die Anhörung abschliessende Frage, ob es Dinge gäbe, die sie noch nicht erwähnt habe und die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, hat die Gesuchtstellerin mit «Nein» geantwortet. Sie hat somit wiederholt explizit verneint, im Irak selbst Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von der Gesuchstellerin im Revisionsverfahren auch nicht erklärt, weshalb sie auch auf diese direkten Fragen zu allfälligen Problemen im Heimatland die drohende Zwangsheirat sowie die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht erwähnt hat. Das blosse Vorbringen, solche Situationen seien im Irak normal und sie habe nicht um die Rechte von Mädchen und Frauen gewusst beziehungsweise diese erst im Westen kennengelernt, ist jedenfalls nicht geeignet, ihr Aussageverhalten zu erklären. Ebenfalls erklärt sich nicht, weshalb auch ihre Eltern in ihren jeweiligen Anhörungen die Probleme ihrer Tochter gänzlich unerwähnt gelassen haben, zumal diese angeblich die ganze Familie betroffen hätten (SEM-Akte […].; vgl. SEM-Akten […] und […]). Noch weniger nachvollziehbar ist, dass weder die Gesuchstellerin noch ihre Eltern die mit der Zwangsheirat verbundenen Probleme nicht spätestens auf Beschwerdeebene gelten gemacht haben, wo sie überdies – wie auch während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens – rechtlich vertreten worden sind (vgl. Beschwerdeschrift vom 30. März 2021 im Verfahren E-4818/2022) . Insgesamt hat die Gesuchstellerin somit nichts dargelegt, was das Verschweigen ihrer angeblichen Asylgründe als entschuldbar einzustufen vermag.
E. 4.4 Nach dem Gesagten hätte die Gesuchstellerin die nunmehr vorge- brachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen kön- nen und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E-4818/2022 Seite 9
E. 5 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, kön- nen unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungs- vollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuch- stellerin Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, son- dern die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ak- tuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend hat die Ge- suchstellerin keine offensichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nachgewiesen.
E. 6 Im Ergebnis hat die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 ist folglich in einer Be- setzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht einzu- treten (vgl. BVGE 2021 VI/4).
E. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Revisionsgesuch S. 1, 4) sind abzuweisen, da das Revisionsgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwä- gungen als aussichtslos zu erachten ist.
E. 7.2 Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind, sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4818/2022 Seite 10
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4818/2022 Urteil vom 3. April 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Gesuchstellerin irakischer Staatsangehörigkeit suchte am 6. Januar 2021 mit ihrer Familie in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Rahmen des Asylverfahrens im Wesentlichen geltend, wie ihre restlichen Familienmitglieder aufgrund der Probleme ihres Vaters - von denen sie selbst nichts wisse - ausgereist zu sein. Ihr Vater brachte bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Tätigkeit im Autohandel Geschäfte mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gemacht und sei deshalb ins Visier der Behörden geraten. B. Mit Verfügung vom 1. März 2021 lehnte das SEM die Asylgesuche der Familie ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. März 2021 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 abgewiesen. C. Mit einer vom 4. Februar 2022 (Poststempel vom 4. März 2022) datierten und als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe gelangte die Familie der Gesuchstellerin - handelnd durch die Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration - an das SEM und brachte im Wesentlichen vor, es lägen neue Beweismittel in Bezug auf die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung vor. D. Mit Schreiben an das SEM vom 25. März 2022 machte die Gesuchstellerin geltend, sie sei im Irak von einer «Zwangsverheiratung mit einem Onkel» bedroht und befürchte, bei einer Rückkehr getötet zu werden. Damit mache sie eigene Asylgründe geltend, die bisher noch nicht Gegenstand eines Asylverfahrens gewesen seien, weshalb sie die Anhandnahme eines neuen Asylverfahrens für sich beantrage. Mit Schreiben an das SEM vom 14. Juni 2022 wiederholte die Gesuchstellerin ihren Antrag vom 25. März 2022. E. In seinem Antwortschreiben vom 11. Juli 2022 erläuterte das SEM die Sachlage in Bezug auf die Stellung eines neuen Asylgesuchs durch die Gesuchstellerin und verwies dabei insbesondere auf das pendente Wiedererwägungsgesuch ihrer Familie sowie auf seine fehlende funktionale Zuständigkeit bei Vorliegen von Revisionsgründen. F. Mit Eingabe vom 22. August 2022 mit dem Titel «Geschlechtsspezifische Gründe» reichte die Gesuchstellerin dem SEM eine knapp zweiseitige schriftliche Begründung ihrer Fluchtgründe ein und ersuchte es, diese Gründe - trotz ihres zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit - in die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs der Familie einzubeziehen. G. Das SEM wies die - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene - Eingabe der Familie der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2022 mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 ab und stellte fest, seine Verfügung vom 1. März 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. August 2022. I. Mit Eingabe an das Gericht vom 25. Oktober 2022 reichte Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, namens der Gesuchstellerin Kopien eines Arztzeugnisses vom 20. September 2022 sowie einer E-Mail vom 23. September 2022 ein und verwies dabei auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 21. Oktober 2022. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2022 wurde die Gesuchstellerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall beziehungsweise im Falle einer ungenügenden Verbesserung - zur Verbesserung der Eingabe vom 25. Oktober 2022 gemäss den revisionrechtlichen Bestimmungen sowie zur Nachreichung einer rechtsgültigen Vollmacht zu Gunsten von Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, aufgefordert. K. Am 18. November 2022 reichte die Gesuchstellerin fristgerecht eine Eingabe mit dem Titel «Revisionsgesuch» sowie eine Vollmacht vom 14. November 2022 zu Gunsten von Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, ein. In der Eingabe beantragt die Gesuchstellerin, das Urteil des Bundesgerichts E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 sei in Bezug auf sie aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung zu neuer Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen, subeventualiter sei auf ihre Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung sowie das Ausrichten einer angemessenen Parteientschädigung an die unterzeichnete Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil E-1438/2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.36). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG). 3. 3.1 In der Gesuchsverbesserung mit dem Titel «Revisionsgesuch» vom 18. November 2022 wird als Hauptbegehren gefordert, das Urteil E-1438/2021 sei in Bezug auf die Gesuchstellerin aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung an das SEM zurückzuweisen. Als Begründung dieses (Haupt-)Antrags wird ausgeführt, das SEM habe das Begehren der Gesuchstellerin vom 25. März 2022 beziehungsweise 14. Juni 2022 zu Unrecht als Revisionsgesuch qualifiziert, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung beziehungsweise sinngemäss zur Entgegennahme als Mehrfachgesuch an das SEM zurückzuweisen sei (Eingabe vom 18. November 2022 [nachfolgend: Revisionsgesuch], S. 3 Pt. 1). 3.2 Es gilt vorab festzustellen, dass die geforderte «Umqualifizierung» einer Eingabe an die Vorinstanz beziehungsweise deren Entgegennahme als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist (vgl. oben E. 1.4 f.). Im Übrigen hat das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 10. November 2022 bereits festgestellt, es werde die Eingabe der Gesuchstellerin als Revisionsgesuch behandeln; die Gesuchsverbesserung trägt denn auch den Titel «Revisionsgesuch» und enthält den Antrag, das Urteil E-1438/2021 sei aufzuheben (vgl. oben L.). 3.3 In den Eventualanträgen des verbesserten Gesuchs wird sodann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorläufige Aufnahme beantragt. Als Begründung wird vorgebracht, das eingereichte Arztzeugnis «sei gut zu vereinbaren mit dem Umstand, dass sie [die Gesuchstellerin] vor lauter Angst vor B._______ und C._______ ihr Zimmer nicht verliess.» (Revisionsgesuch S. 4 Pt. 3). Damit wird implizit auf die Eingabe an die Vorinstanz vom 22. August 2022 Bezug genommen, in welcher die Gesuchstellerin ausführte, ihr Onkel B._______ habe sie zwingen wollen, seinen Sohn C._______ zu heiraten, welcher doppelt so alt sei wie sie. Sie habe dies nicht gewollt, weshalb der Onkel mehr und mehr Druck auf die ganze Familie ausgeübt habe, die sich mit der Zeit nicht mehr richtig zur Wehr habe setzen können. Er habe auch mit Waffen gedroht und die Familie so in Angst und Schrecken versetzt; sie selbst habe sich mehrheitlich zu Hause verschanzt und sei depressiv geworden (Schreiben an die Vorinstanz vom 22. August 2022, SEM-Akte [...]). Bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihr erneut dieses Schicksal, weshalb eine Wegweisung dorthin unzumutbar sei. 3.4 Es ist festzustellen, dass an keiner Stelle ein Revisionsgrund der Art. 121-123 BGG angerufen wird. Grundsätzlich ist dies im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs zwingend (vgl. oben E. 1.5, 2.). Vorliegend gilt dies umso mehr, da der Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 10. November 2022 Gelegenheit gegeben wurde, ihre Eingabe zu verbessern, wobei sie explizit auf die revisionsrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und namentlich aufgefordert wurde, den angerufenen Revisionsgrund zu nennen. Dieser ist jedoch auch in der Gesuchsverbesserung nicht enthalten, vielmehr wird stellenweise sogar bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Revisionsgründe handle. 3.5 Nach dem Gesagten ist die verbesserte Revisionseingabe grundsätzlich mangels angerufenem Revisionsgrund als ungenügend zu erachten. Aus den verschiedenen Eingaben an die Vorinstanz sowie das Gericht ergibt sich zwar interpretationsweise, dass der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a angerufen werden soll, indem die Gesuchstellerin bis anhin - beziehungsweise im ordentlichen Verfahren - verschwiegene Tatsachen vorbringt. Dies dürfte im Lichte der hohen Anforderungen an ausserordentliche Rechtmittel an obiger Einschätzung indessen nichts zu ändern vermögen, wobei diese Frage letzten Endes offenbleiben kann, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt - die vorgebrachten Revisionsgründe im Übrigen ohnehin auch als verspätet zu betrachten sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Die Gesuchstellerin macht vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (vgl. oben E. 3.5). Die funktionale Zuständigkeit liegt somit - da ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt - beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihr diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und sie sie verschwiegen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerin bezüglich des Verschweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem sie geltend macht, sie habe diese verschwiegen, weil es im Irak üblich und Teil der Kultur sei, Mädchen ohne deren Einverständnis bereits als Minderjährige zu verheiraten. Sie habe erst hier im Westen realisiert, dass auch Mädchen und Frauen Rechte hätten und sich wehren könnten, was für sie völlig neu gewesen sei und weshalb sie ihre entsprechenden Rechte nun wahrnehmen wolle (SEM-Akte [...]). Diese knappe - und im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholte oder vertiefte - Begründung lässt das verspätete Vorbringen der Asylgründe der Gesuchstellerin nicht als entschuldbar erscheinen. Der Gesuchstellerin wurde in ihrer Anhörung zu den Asylgründen namentlich die Frage gestellt «Wie war dein Leben bevor ihr ausgereist seid? Hattest du irgendwelche Probleme?», auf die sie mit «Ich hatte selbst keine Probleme» geantwortet hat (SEM-Akte [...]). Auch auf die die Anhörung abschliessende Frage, ob es Dinge gäbe, die sie noch nicht erwähnt habe und die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, hat die Gesuchtstellerin mit «Nein» geantwortet. Sie hat somit wiederholt explizit verneint, im Irak selbst Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von der Gesuchstellerin im Revisionsverfahren auch nicht erklärt, weshalb sie auch auf diese direkten Fragen zu allfälligen Problemen im Heimatland die drohende Zwangsheirat sowie die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht erwähnt hat. Das blosse Vorbringen, solche Situationen seien im Irak normal und sie habe nicht um die Rechte von Mädchen und Frauen gewusst beziehungsweise diese erst im Westen kennengelernt, ist jedenfalls nicht geeignet, ihr Aussageverhalten zu erklären. Ebenfalls erklärt sich nicht, weshalb auch ihre Eltern in ihren jeweiligen Anhörungen die Probleme ihrer Tochter gänzlich unerwähnt gelassen haben, zumal diese angeblich die ganze Familie betroffen hätten (SEM-Akte [...].; vgl. SEM-Akten [...] und [...]). Noch weniger nachvollziehbar ist, dass weder die Gesuchstellerin noch ihre Eltern die mit der Zwangsheirat verbundenen Probleme nicht spätestens auf Beschwerdeebene gelten gemacht haben, wo sie überdies - wie auch während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens - rechtlich vertreten worden sind (vgl. Beschwerdeschrift vom 30. März 2021 im Verfahren E-4818/2022) . Insgesamt hat die Gesuchstellerin somit nichts dargelegt, was das Verschweigen ihrer angeblichen Asylgründe als entschuldbar einzustufen vermag. 4.4 Nach dem Gesagten hätte die Gesuchstellerin die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 5. Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Vorliegend hat die Gesuchstellerin keine offensichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nachgewiesen.
6. Im Ergebnis hat die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2021 vom 17. Mai 2021 ist folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4). 7. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (Revisionsgesuch S. 1, 4) sind abzuweisen, da das Revisionsgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist. 7.2 Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli