Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie die gemeinsamen Kinder verliessen die Ukraine gemäss eigenen Angaben am (…) Februar 2022 und stellten am 19. September 2022 im Bundesasylzentrum E._______ Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am
20. September 2022 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 6). B. Im Rahmen seiner Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuches aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und habe seit (…) in der Ukraine gelebt; er verfüge dort über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung. Seit achteinhalb Jahren wohne er mit seiner ukrai- nischen Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern zusam- men. In der Türkei lebten zwei weitere aus seiner Ehe mit einer türkisch- (…) Staatsangehörigen hervorgegangene volljährige Kinder. Seine Ehe- frau, mit der er seit (…) verheiratet sei, weigere sich, sich scheiden zu las- sen und habe ihm verboten, den gemeinsamen Töchtern von der Familie in der Ukraine zu erzählen; zu diesen habe er ein ausgezeichnetes Ver- hältnis. Ungefähr einmal im Monat sei er aus beruflichen Gründen in die Türkei gereist. Sicher alle ein bis zwei Monate habe er dabei seine Familie in der gemeinsamen Wohnung besucht, wobei sie jeweils als Familie ver- eint seien, als ob nichts wäre. Einmal jährlich reise er sodann zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Ferienaufenthalt nach F._______, damit die Beziehung wenigstens etwas zusammenhalte und auch, damit er seinen (…) Aufenthaltstitel, den er aufgrund seiner Ehe erhalten habe, nicht ver- liere. Daneben verfüge er auch über ein von (…) ausgestelltes Visum, um in den Schengenraum gelangen zu können. In seinem Heimatstaat Türkei habe er keine Probleme gehabt und dort nach seiner Ausreise aus der Uk- raine am (…) Februar 2022 auch sechs Monate lang zusammen mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin, deren Mutter und den beiden gemeinsamen Kindern bei seiner Mutter gelebt. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spre- che jedoch, dass seine Lebensgefährtin dies nicht möchte, da seine Ehe- frau ständig Streit suche. Er selber wolle nicht, dass die älteren Kinder von den jüngeren erführen. Sodann gestalte sich die Arbeitssuche in der Türkei schwierig, in der Schweiz erhalte er demgegenüber Unterstützung, bis er etwas finde, das ganze Jahr arbeite er ohnehin nicht mehr.
E-5041/2022 Seite 3 Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin reichten ihre Reise- pässe, jene der gemeinsamen Kinder und deren Geburtsurkunden sowie die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun- gen und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde bei- gelegt wurden unter anderem eine Wohnsitzbescheinigung des Beschwer- deführers, ein türkischer Grundbuchauszug sowie ein ukrainischer Auszug aus dem Register über den Wohnort und die Familienzusammensetzung samt Übersetzung. E. Am 4. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeeingang und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Beschwerdeführer deut- sche Übersetzungen der restlichen Beschwerdebeilagen ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5041/2022 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Frage, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und die Kinder alleine gestützt auf die unbestrittene Familieneinheit zur Be- schwerde legitimiert sind, obwohl sie sich offensichtlich nicht auf ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht berufen können, kann angesichts des nachfol- gend unter E. 7.2 Gesagten offenbleiben.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Perso- nenkategorien gewährt:
E-5041/2022 Seite 5
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zwar mit seiner ukrainischen Le- bensgefährtin nicht verheiratet, lebe allerdings eigenen Angaben zufolge seit mehr als acht Jahren mit ihr zusammen und gemeinsam hätten sie zwei Kinder. Einerseits entspreche die Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner ukrainischen Lebensgefährtin den in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Merkmalen eines Kon- kubinats. Andererseits sei das gleichzeitige Führen mehrerer Ehen oder eingetragener Partnerschaften strafbewehrt, weshalb es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, diese Bestimmung durch das Führen einer eheähnlichen Beziehung neben einer Ehe zu umgehen. Da der Beschwer- deführer in der Türkei verheiratet sei, könne seine Beziehung zu seiner ukrainischen Ehefrau nicht als eheähnliche Beziehung gesehen werden, da er sonst in zwei gleichwertigen Beziehungen leben würde. Aus dieser Beziehung könne er demnach keine Rechte und Pflichten ableiten. Auch gehöre der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er gemäss seinen Angaben weder in der Vergangenheit mit den türkischen Behörden Probleme gehabt habe noch – mangels religiöser oder politischer Aktivitäten – solche in ab- sehbarer Zukunft zu befürchten seien. Er stamme aus der Türkei und ver-
E-5041/2022 Seite 6 füge über einen gültigen türkischen Reisepass, wodurch er in sein Heimat- land zurückreisen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen sei.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es habe seine Lebensgefährtin, mit der er eine auf Dauer angelegte eheähnliche Gemeinschaft führe, als seine Ehefrau bezeichnet. Indem die Vorinstanz vom Vorliegen einer Form der Bigamie ausgehe, verfalle sie in Willkür. Die Berufung auf eine bestehende Partnerschaft könnte nur missbräuchlich sein, wenn die Ehe in der Türkei noch intakt wäre. Zutreffend sei zwar, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau in der Türkei noch nicht habe scheiden lassen, allerdings sei zumindest sein Ehewillen längstens erloschen und die Ehe bestehe nur noch formell. Die Aussagen seiner Ehefrau [richtig: Lebensgefährtin] dürf- ten Aufschluss darüber geben, weshalb diese beizuziehen seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Türkei gemeldet und auch seine Besuche dort gälten einzig seinen Kindern sowie seiner Mutter. Mit seiner Angabe, eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau zu haben, sei gemeint gewesen, dass er sie während der Ehe erworben habe und sie güterrechtlich beiden gehöre. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt gegebenenfalls durch gezielte Fragen genauer abzuklären. Bei seiner Anwesenheit in der ehemals ehelichen Wohnung anlässlich sei- ner Besuche gehe es jeweils insbesondere seiner Ehefrau darum, dem Umfeld ein Bild von einer intakten Familie zu vermitteln. Demgegenüber sei die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin intakt, schüt- zenswert und werde tatsächlich gelebt.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht im Ergebnis der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Schutzstatus in der Uk- raine, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom
E. 6.3 Seinen Anspruch auf Erteilung vorübergehenden Schutzes stützt der Beschwerdeführer auf Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 infolge seiner Beziehung zu seiner ukrainischen Lebensgefährtin. Dazu ist folgendes festzuhalten:
E. 6.3.1 Dass der Beschwerdeführer einzig mit einer türkisch-(…) Staatsan- gehörigen verheiratet ist, davon geht das SEM in seiner Verfügung durch- gehend aus. Offensichtlich ist es auf einen Schreibfehler zurückzuführen, wenn es seine Lebensgefährtin an einer Stelle als ukrainische Ehefrau be- zeichnet hat, weshalb von einer falschen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann und der damit begründete Eventualantrag des Beschwer- deführers abzuweisen ist. Ausserdem bezeichnet der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in der Beschwerdeschrift ebenfalls teilweise als Ehefrau, ebenso die als Beilage eingereichte deutsche Übersetzung des Auszugs aus dem «Register über den Wohnort und die Zusammensetzung der Familie». Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich auch mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, ist aber für das vorliegende Verfahren aus den nachfolgenden Gründen letztlich gar nicht wesentlich.
E. 6.3.2 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebens- gefährtin in einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung befindet. Ebenso ist unbestritten, dass er mit seiner türkisch-(…) Ehefrau seit (…) verheiratet ist. In den Akten keine Stütze findet sodann das in der Be- schwerde geltend gemachte Vorbringen, die Ehe bestehe nur noch formell. Wie er ausdrücklich zu Protokoll gab, halte er sich bei seinen monatlichen Besuchen in der Türkei in der gemeinsamen Wohnung auf, wo sie den An- schein einer Familie wahrten, und er fahre auch mit seiner Ehefrau zu ihren Verwandten in die Ferien, dies nicht zuletzt, damit die Beziehung wenigs- tens ein bisschen zusammenhalte (A6 F15 f., F33). Für eine tatsächlich noch enge Beziehung zu seiner Familie in der Türkei spricht dann sein starker Wille, die Töchter sollten nichts von seiner Zweitfamilie erfahren. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang seine Befürchtung, bei einer Scheidung würde seine Ehefrau den Kontakt zu den gemeinsamen Töchtern vereiteln (ebd. F18), zumal diese bereits volljährig sind. Als gera- dezu stossend erweist sich, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Ehe bestehe nur noch formell, er allerdings letztmalig gestützt auf diese noch am 26. Juli 2022 eine Aufenthaltsbewilligung für F._______ erlangt hat. Diesbezüglich hatte er an der Befragung bereits ausgesagt, er nutze die Möglichkeit, an (…) Papiere zu kommen, die ihm die Ehe mit seiner Frau ermögliche (ebd. F31 f.). Der Beschwerdeführer scheint die jeweilige
E-5041/2022 Seite 8 Beziehung so zu nutzen, wie es ihm gerade dient, um Rechte daraus ab- zuleiten. Ersichtlich ist auch nicht, wie der Beizug der Akten der Lebensge- fährtin des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung seiner Ehe führen könnte, weshalb davon abzusehen ist.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer lebt damit zeitgleich in zwei Beziehungen, wo- von auch das SEM ausgeht. Ob jene zu seiner ukrainischen Lebensgefähr- tin als dauerhaftes beziehungsweise qualifiziertes Konkubinat verstanden werden kann, ist jedoch fraglich. Definitionsgemäss erfordert ein solches grundsätzlich Ausschliesslichkeit (vgl. BGE 118 II 235, E. 3b), was mit der nach wie vor gelebten Ehe des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Auch ist das gleichzeitige Führen mehrerer Beziehungen asylrechtlich nicht geschützt, insofern als aus der zweiten keine Rechte abgeleitet wer- den können (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.7.2 und E. 5.3). Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Partner einer ukrainischen Staatsbürgerin im Sinne von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anerkannt werden.
E. 6.3.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in erster Linie nicht um Schutz ersucht, sondern das Zusammenleben mit seiner Zweitfamilie an dem für sie günstigsten Ort anstrebt (A6 F37, F39). Nicht nur ist dieser Zweck von der Bestimmung nicht erfasst, sondern ist auch ein Zusammenleben ohne Weiteres im Heimatstaat des Beschwerdefüh- rers möglich, hielten sich doch der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem (…) Februar 2022 ein halbes Jahr lang in der Türkei auf (ebd. F6). Dass die Arbeitsmarktsituation in der Türkei schwierig sei, ändert nichts daran. Abgesehen davon geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein dürfte, in der Türkei wieder Arbeit zu finden, war er doch über Jahre hinweg für tür- kische Firmen tätig (ebd. F7ff.). Auch führen die Einwände, die Lebensge- fährtin fürchte Streit und die Töchter dürften nichts von der Zweitfamilie erfahren, offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung.
E. 6.3.5 Was die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit seiner Lebensge- fährtin betrifft, ist festzustellen, dass nicht über die ukrainische Staatsan- gehörigkeit verfügende Eltern von minderjährigen ukrainischen Kindern nicht unter die Personengruppe von Buchstabe a der bundesrätlichen All- gemeinverfügung fallen.
E-5041/2022 Seite 9
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht er- füllt und das SEM sein Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen, zumal es sich beim seiner ukrainischen Lebensgefähr- tin und den gemeinsamen Kindern gewährten Status des vorübergehen- den Schutzes nicht um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht handelt, aus dem er einen Anspruch ableiten könnte. Hinzu kommt, dass es der Familie ohne Weiteres möglich ist und freisteht, ihre Beziehung im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu pflegen (vgl. E. 6.3.4), wie das SEM zutreffend fest- hält. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-5041/2022 Seite 10 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli- chen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat weder Probleme mit den Behörden noch mit Dritten zu haben (A6 F27). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Ins- besondere auch mit Blick auf Art. 8 EMRK (vgl. E. 7.2). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-5041/2022 Seite 11 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei – mit Ausnahme der Pro- vinzen Hakkari und Sirnak – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer, der in Ankara studiert und sich dort monat- lich in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat (A6 F9, Beschwerdebeilage 4b), sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzu- mutbar erscheinen lassen. Er verfügt über eine universitäre Ausbildung (ebd. F9), spricht mehrere Sprachen (ebd. F2) und weist, wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, langjährige Berufserfahrung auf im Rahmen internationaler Firmen. In diesem Rahmen war er auch während all den Jahren seines Aufenthalts in der Ukraine einmal monatlich in der Türkei. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach wie vor über geschäftliche Kontakte verfügt, die er zum Zwecke der Arbeitssu- che nutzen könnte. Von einer existenziellen Notlage im Sinne einer kon- kreten Gefährdung für den Fall einer Rückkehr in die Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen, zumal er in hochrangigen Positionen tätig war (ebd. F7), unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse an der ehelichen Woh- nung sind. Seine beiden Töchter, seine Schwester und seine Mutter wohn- ten noch dort, bei der er sich jüngst während sechs Monaten aufgehalten habe und mit der er täglich kommuniziere (ebd. F11, F20). Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor fünf Jahren Stent- Prothesen am Herzen erhalten hat und Blutverdünner nimmt (ebd. F41f.), den Vollzug in medizinischer Hinsicht nicht als unzumutbar erscheinen. Was den Umstand betrifft, dass seine Partnerin und die gemeinsamen Kin- der in der Schweiz über einen Schutzstatus verfügen, so steht dies auch unter humanitären Aspekten dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Kontakt kann über moderne Kommunikationsmittel und Besuchsauf- enthalte der Familie in der Türkei gepflegt oder es kann ein gemeinsames Leben in der Türkei angestrebt werden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5041/2022 Seite 12 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache er- weist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist bereits deshalb abzuweisen, da die Beschwerde- führenden ihre prozessuale Bedürftigkeit weder belegt haben noch sich eine solche aus den Akten ergibt. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5041/2022 Seite 13
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal es sich beim seiner ukrainischen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern gewährten Status des vorübergehenden Schutzes nicht um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht handelt, aus dem er einen Anspruch ableiten könnte. Hinzu kommt, dass es der Familie ohne Weiteres möglich ist und freisteht, ihre Beziehung im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu pflegen (vgl. E. 6.3.4), wie das SEM zutreffend festhält. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat weder Probleme mit den Behörden noch mit Dritten zu haben (A6 F27). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Insbesondere auch mit Blick auf Art. 8 EMRK (vgl. E. 7.2).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei - mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 Beim Beschwerdeführer, der in Ankara studiert und sich dort monatlich in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat (A6 F9, Beschwerdebeilage 4b), sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt über eine universitäre Ausbildung (ebd. F9), spricht mehrere Sprachen (ebd. F2) und weist, wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, langjährige Berufserfahrung auf im Rahmen internationaler Firmen. In diesem Rahmen war er auch während all den Jahren seines Aufenthalts in der Ukraine einmal monatlich in der Türkei. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach wie vor über geschäftliche Kontakte verfügt, die er zum Zwecke der Arbeitssuche nutzen könnte. Von einer existenziellen Notlage im Sinne einer konkreten Gefährdung für den Fall einer Rückkehr in die Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen, zumal er in hochrangigen Positionen tätig war (ebd. F7), unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse an der ehelichen Wohnung sind. Seine beiden Töchter, seine Schwester und seine Mutter wohnten noch dort, bei der er sich jüngst während sechs Monaten aufgehalten habe und mit der er täglich kommuniziere (ebd. F11, F20). Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor fünf Jahren Stent-Prothesen am Herzen erhalten hat und Blutverdünner nimmt (ebd. F41f.), den Vollzug in medizinischer Hinsicht nicht als unzumutbar erscheinen. Was den Umstand betrifft, dass seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz über einen Schutzstatus verfügen, so steht dies auch unter humanitären Aspekten dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Kontakt kann über moderne Kommunikationsmittel und Besuchsaufenthalte der Familie in der Türkei gepflegt oder es kann ein gemeinsames Leben in der Türkei angestrebt werden.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist bereits deshalb abzuweisen, da die Beschwerdeführenden ihre prozessuale Bedürftigkeit weder belegt haben noch sich eine solche aus den Akten ergibt.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 März 2022 ausser Betracht fällt. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass er nicht in Sicherheit und nicht dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte (vgl. A6 F20, F26 ff., F39). Somit ist auch die Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. c der Allgemein- verfügung ausgeschlossen.
E-5041/2022 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver- fahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5041/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie die gemeinsamen Kinder verliessen die Ukraine gemäss eigenen Angaben am (...) Februar 2022 und stellten am 19. September 2022 im Bundesasylzentrum E._______ Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 20. September 2022 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers statt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 6). B. Im Rahmen seiner Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und habe seit (...) in der Ukraine gelebt; er verfüge dort über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung. Seit achteinhalb Jahren wohne er mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen. In der Türkei lebten zwei weitere aus seiner Ehe mit einer türkisch-(...) Staatsangehörigen hervorgegangene volljährige Kinder. Seine Ehefrau, mit der er seit (...) verheiratet sei, weigere sich, sich scheiden zu lassen und habe ihm verboten, den gemeinsamen Töchtern von der Familie in der Ukraine zu erzählen; zu diesen habe er ein ausgezeichnetes Verhältnis. Ungefähr einmal im Monat sei er aus beruflichen Gründen in die Türkei gereist. Sicher alle ein bis zwei Monate habe er dabei seine Familie in der gemeinsamen Wohnung besucht, wobei sie jeweils als Familie vereint seien, als ob nichts wäre. Einmal jährlich reise er sodann zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Ferienaufenthalt nach F._______, damit die Beziehung wenigstens etwas zusammenhalte und auch, damit er seinen (...) Aufenthaltstitel, den er aufgrund seiner Ehe erhalten habe, nicht verliere. Daneben verfüge er auch über ein von (...) ausgestelltes Visum, um in den Schengenraum gelangen zu können. In seinem Heimatstaat Türkei habe er keine Probleme gehabt und dort nach seiner Ausreise aus der Ukraine am (...) Februar 2022 auch sechs Monate lang zusammen mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin, deren Mutter und den beiden gemeinsamen Kindern bei seiner Mutter gelebt. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spreche jedoch, dass seine Lebensgefährtin dies nicht möchte, da seine Ehefrau ständig Streit suche. Er selber wolle nicht, dass die älteren Kinder von den jüngeren erführen. Sodann gestalte sich die Arbeitssuche in der Türkei schwierig, in der Schweiz erhalte er demgegenüber Unterstützung, bis er etwas finde, das ganze Jahr arbeite er ohnehin nicht mehr. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin reichten ihre Reisepässe, jene der gemeinsamen Kinder und deren Geburtsurkunden sowie die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem eine Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdeführers, ein türkischer Grundbuchauszug sowie ein ukrainischer Auszug aus dem Register über den Wohnort und die Familienzusammensetzung samt Übersetzung. E. Am 4. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der restlichen Beschwerdebeilagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Frage, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und die Kinder alleine gestützt auf die unbestrittene Familieneinheit zur Beschwerde legitimiert sind, obwohl sie sich offensichtlich nicht auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht berufen können, kann angesichts des nachfolgend unter E. 7.2 Gesagten offenbleiben.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zwar mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin nicht verheiratet, lebe allerdings eigenen Angaben zufolge seit mehr als acht Jahren mit ihr zusammen und gemeinsam hätten sie zwei Kinder. Einerseits entspreche die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ukrainischen Lebensgefährtin den in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Merkmalen eines Konkubinats. Andererseits sei das gleichzeitige Führen mehrerer Ehen oder eingetragener Partnerschaften strafbewehrt, weshalb es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, diese Bestimmung durch das Führen einer eheähnlichen Beziehung neben einer Ehe zu umgehen. Da der Beschwerdeführer in der Türkei verheiratet sei, könne seine Beziehung zu seiner ukrainischen Ehefrau nicht als eheähnliche Beziehung gesehen werden, da er sonst in zwei gleichwertigen Beziehungen leben würde. Aus dieser Beziehung könne er demnach keine Rechte und Pflichten ableiten. Auch gehöre der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er gemäss seinen Angaben weder in der Vergangenheit mit den türkischen Behörden Probleme gehabt habe noch - mangels religiöser oder politischer Aktivitäten - solche in absehbarer Zukunft zu befürchten seien. Er stamme aus der Türkei und verfüge über einen gültigen türkischen Reisepass, wodurch er in sein Heimatland zurückreisen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es habe seine Lebensgefährtin, mit der er eine auf Dauer angelegte eheähnliche Gemeinschaft führe, als seine Ehefrau bezeichnet. Indem die Vorinstanz vom Vorliegen einer Form der Bigamie ausgehe, verfalle sie in Willkür. Die Berufung auf eine bestehende Partnerschaft könnte nur missbräuchlich sein, wenn die Ehe in der Türkei noch intakt wäre. Zutreffend sei zwar, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau in der Türkei noch nicht habe scheiden lassen, allerdings sei zumindest sein Ehewillen längstens erloschen und die Ehe bestehe nur noch formell. Die Aussagen seiner Ehefrau [richtig: Lebensgefährtin] dürften Aufschluss darüber geben, weshalb diese beizuziehen seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Türkei gemeldet und auch seine Besuche dort gälten einzig seinen Kindern sowie seiner Mutter. Mit seiner Angabe, eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau zu haben, sei gemeint gewesen, dass er sie während der Ehe erworben habe und sie güterrechtlich beiden gehöre. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt gegebenenfalls durch gezielte Fragen genauer abzuklären. Bei seiner Anwesenheit in der ehemals ehelichen Wohnung anlässlich seiner Besuche gehe es jeweils insbesondere seiner Ehefrau darum, dem Umfeld ein Bild von einer intakten Familie zu vermitteln. Demgegenüber sei die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin intakt, schützenswert und werde tatsächlich gelebt. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass er nicht in Sicherheit und nicht dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte (vgl. A6 F20, F26 ff., F39). Somit ist auch die Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung ausgeschlossen. 6.3 Seinen Anspruch auf Erteilung vorübergehenden Schutzes stützt der Beschwerdeführer auf Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 infolge seiner Beziehung zu seiner ukrainischen Lebensgefährtin. Dazu ist folgendes festzuhalten: 6.3.1 Dass der Beschwerdeführer einzig mit einer türkisch-(...) Staatsangehörigen verheiratet ist, davon geht das SEM in seiner Verfügung durchgehend aus. Offensichtlich ist es auf einen Schreibfehler zurückzuführen, wenn es seine Lebensgefährtin an einer Stelle als ukrainische Ehefrau bezeichnet hat, weshalb von einer falschen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann und der damit begründete Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Ausserdem bezeichnet der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in der Beschwerdeschrift ebenfalls teilweise als Ehefrau, ebenso die als Beilage eingereichte deutsche Übersetzung des Auszugs aus dem «Register über den Wohnort und die Zusammensetzung der Familie». Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich auch mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, ist aber für das vorliegende Verfahren aus den nachfolgenden Gründen letztlich gar nicht wesentlich. 6.3.2 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung befindet. Ebenso ist unbestritten, dass er mit seiner türkisch-(...) Ehefrau seit (...) verheiratet ist. In den Akten keine Stütze findet sodann das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Ehe bestehe nur noch formell. Wie er ausdrücklich zu Protokoll gab, halte er sich bei seinen monatlichen Besuchen in der Türkei in der gemeinsamen Wohnung auf, wo sie den Anschein einer Familie wahrten, und er fahre auch mit seiner Ehefrau zu ihren Verwandten in die Ferien, dies nicht zuletzt, damit die Beziehung wenigstens ein bisschen zusammenhalte (A6 F15 f., F33). Für eine tatsächlich noch enge Beziehung zu seiner Familie in der Türkei spricht dann sein starker Wille, die Töchter sollten nichts von seiner Zweitfamilie erfahren. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang seine Befürchtung, bei einer Scheidung würde seine Ehefrau den Kontakt zu den gemeinsamen Töchtern vereiteln (ebd. F18), zumal diese bereits volljährig sind. Als geradezu stossend erweist sich, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Ehe bestehe nur noch formell, er allerdings letztmalig gestützt auf diese noch am 26. Juli 2022 eine Aufenthaltsbewilligung für F._______ erlangt hat. Diesbezüglich hatte er an der Befragung bereits ausgesagt, er nutze die Möglichkeit, an (...) Papiere zu kommen, die ihm die Ehe mit seiner Frau ermögliche (ebd. F31 f.). Der Beschwerdeführer scheint die jeweilige Beziehung so zu nutzen, wie es ihm gerade dient, um Rechte daraus abzuleiten. Ersichtlich ist auch nicht, wie der Beizug der Akten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung seiner Ehe führen könnte, weshalb davon abzusehen ist. 6.3.3 Der Beschwerdeführer lebt damit zeitgleich in zwei Beziehungen, wovon auch das SEM ausgeht. Ob jene zu seiner ukrainischen Lebensgefährtin als dauerhaftes beziehungsweise qualifiziertes Konkubinat verstanden werden kann, ist jedoch fraglich. Definitionsgemäss erfordert ein solches grundsätzlich Ausschliesslichkeit (vgl. BGE 118 II 235, E. 3b), was mit der nach wie vor gelebten Ehe des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Auch ist das gleichzeitige Führen mehrerer Beziehungen asylrechtlich nicht geschützt, insofern als aus der zweiten keine Rechte abgeleitet werden können (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.7.2 und E. 5.3). Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Partner einer ukrainischen Staatsbürgerin im Sinne von Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anerkannt werden. 6.3.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in erster Linie nicht um Schutz ersucht, sondern das Zusammenleben mit seiner Zweitfamilie an dem für sie günstigsten Ort anstrebt (A6 F37, F39). Nicht nur ist dieser Zweck von der Bestimmung nicht erfasst, sondern ist auch ein Zusammenleben ohne Weiteres im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich, hielten sich doch der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem (...) Februar 2022 ein halbes Jahr lang in der Türkei auf (ebd. F6). Dass die Arbeitsmarktsituation in der Türkei schwierig sei, ändert nichts daran. Abgesehen davon geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein dürfte, in der Türkei wieder Arbeit zu finden, war er doch über Jahre hinweg für türkische Firmen tätig (ebd. F7ff.). Auch führen die Einwände, die Lebensgefährtin fürchte Streit und die Töchter dürften nichts von der Zweitfamilie erfahren, offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung. 6.3.5 Was die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin betrifft, ist festzustellen, dass nicht über die ukrainische Staatsangehörigkeit verfügende Eltern von minderjährigen ukrainischen Kindern nicht unter die Personengruppe von Buchstabe a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung fallen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt und das SEM sein Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal es sich beim seiner ukrainischen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern gewährten Status des vorübergehenden Schutzes nicht um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht handelt, aus dem er einen Anspruch ableiten könnte. Hinzu kommt, dass es der Familie ohne Weiteres möglich ist und freisteht, ihre Beziehung im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu pflegen (vgl. E. 6.3.4), wie das SEM zutreffend festhält. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat weder Probleme mit den Behörden noch mit Dritten zu haben (A6 F27). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Insbesondere auch mit Blick auf Art. 8 EMRK (vgl. E. 7.2). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei - mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer, der in Ankara studiert und sich dort monatlich in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat (A6 F9, Beschwerdebeilage 4b), sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt über eine universitäre Ausbildung (ebd. F9), spricht mehrere Sprachen (ebd. F2) und weist, wie das SEM in seinem Entscheid zutreffend festgehalten hat, langjährige Berufserfahrung auf im Rahmen internationaler Firmen. In diesem Rahmen war er auch während all den Jahren seines Aufenthalts in der Ukraine einmal monatlich in der Türkei. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach wie vor über geschäftliche Kontakte verfügt, die er zum Zwecke der Arbeitssuche nutzen könnte. Von einer existenziellen Notlage im Sinne einer konkreten Gefährdung für den Fall einer Rückkehr in die Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen, zumal er in hochrangigen Positionen tätig war (ebd. F7), unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse an der ehelichen Wohnung sind. Seine beiden Töchter, seine Schwester und seine Mutter wohnten noch dort, bei der er sich jüngst während sechs Monaten aufgehalten habe und mit der er täglich kommuniziere (ebd. F11, F20). Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor fünf Jahren Stent-Prothesen am Herzen erhalten hat und Blutverdünner nimmt (ebd. F41f.), den Vollzug in medizinischer Hinsicht nicht als unzumutbar erscheinen. Was den Umstand betrifft, dass seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz über einen Schutzstatus verfügen, so steht dies auch unter humanitären Aspekten dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Kontakt kann über moderne Kommunikationsmittel und Besuchsaufenthalte der Familie in der Türkei gepflegt oder es kann ein gemeinsames Leben in der Türkei angestrebt werden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist bereits deshalb abzuweisen, da die Beschwerdeführenden ihre prozessuale Bedürftigkeit weder belegt haben noch sich eine solche aus den Akten ergibt. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini