Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Er gab an, er sei af- ghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Seine Tazkira sei in Afghanistan. Er habe sein Heimat- land im Jahr 2016 verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt. C. Am 24. Januar 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. D. Anlässlich des am 30. Januar 2020 durchgeführten Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) hielt das SEM fest, dass sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats ergeben hätten. Der Beschwerdeführer kündigte an, eine Kopie seiner Tazkira einzureichen. E. E.a Am 24. Februar 2020 und 16. März 2020 hörte das SEM den Be- schwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Geburt im Dorf C._______ in der Provinz B._______ gelebt. Als er noch sehr klein gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban umgebracht worden. Er habe fünf Geschwister. Eine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in C._______, die andere in D._______, ein Bruder in E._______, und seine Mutter und die beiden anderen Brüder lebten in C._______. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe sein Onkel väterlicherseits für sie gesorgt. Zu- dem hätten sie Landwirtschaft auf eigenen Ländereien betrieben und ein Bruder führe einen (…). Er habe anfangs 1395 (entspricht im gregoriani- schen Kalender März 2016) an der Universität in B._______ ein (…)-Stu- dium begonnen. Daneben habe er im (…), das von der amerikanischen Botschaft unterstützt worden sei, Freiwilligenarbeit geleistet. An der Uni- versität habe er mit einem Kommilitonen des gleichen Fachs (F._______) und drei Freunden von diesem (G._______, H._______ und I._______),
D-836/2021 Seite 3 welche Islamwissenschaften studiert hätten, Freundschaft geschlossen. Nach einigen Monaten hätten diese angefangen, mit ihm über Religion, den Jihad und eine Gruppierung, welcher sie angehören würden, zu spre- chen. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, dass die Gruppierung na- mens «(…)» mit den Taliban zusammenarbeite. Die Freunde hätten ge- sagt, das Volk befinde sich auf dem falschen Weg und solle missioniert werden. Im 5. Monat 1395 (entspricht der Zeit vom 22. Juli bis 21. August
2016) sei er zu einer Koranschule in einer Moschee in J._______ eingela- den worden, wo die Freunde Vorträge gehalten und sich gegen die Regie- rung geäussert hätten. Nach diesem Anlass habe er versucht, sich von diesen Leuten zu distanzieren, da sie ihm als zu radikal erschienen seien. Die Freunde seien aber weiterhin sehr nett zu ihm gewesen und hätten ihn im 6. Monat 1395 (entspricht der Zeit vom 22. August bis 21. September
2016) zu einer anderen Schule mitgenommen, die in einem Keller in K._______ untergebracht gewesen sei. Aufgrund des Schriftzugs an der Tür («lmarat Islami») habe er realisiert, dass die Gruppierung zu den Tali- ban gehöre. Er habe bewaffnete Personen, kleine Kinder, die unterrichtet worden seien, und auch Gefangene gesehen. An den Wänden seien Bilder von Märtyrern gehangen. Er habe Angst bekommen und deshalb dem, was dort gesagt worden sei, nicht widersprochen. In der Folge sei er nicht mehr zur Universität gegangen, in der Hoffnung, fortan in Ruhe gelassen zu wer- den. Aber wenige Tage später hätten G._______ und H._______ begon- nen, ihn zwei bis drei Mal pro Tag anzurufen. Sie seien nach wie vor nett zu ihm gewesen und hätten ihm vorgeschlagen, sich ihnen anzuschlies- sen. Er habe dies abgelehnt. Trotz fünf- bis sechsmaligem Wechsel der SIM-Karte seien die Anrufe weitergegangen. Im Lauf des 7. Monats 1395 (entspricht der Zeit vom 22. September bis 21. Oktober 2016) sei ein Droh- schreiben, das mit «(…)» und «(…)» gekennzeichnet gewesen sei, in den Hof seines Hauses geworfen worden. Er wisse nicht, von wem dieses aus- gestellt worden sei, aber es stamme wahrscheinlich von den Taliban. Wes- halb das Schreiben einen Stempel aus der Provinz L._______ trage, wisse er nicht; vielleicht sei dort der Hauptsitz der Taliban. In dem Schreiben sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert und es sei ihm im Unterlassungsfall mit dem Tod gedroht worden. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm daraufhin zur Ausreise geraten. Noch einmal habe er einen Anruf – dieses Mal von I._______ – erhalten. I._______ habe gesagt, dass sie ihm den Warnbrief geschickt hätten, und er getötet würde, sollte er sich der Grup- pierung nicht anschliessen. Darauf habe er sich 15 Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits, der im selben Dorf gewohnt habe, versteckt. Anschlies- send habe er Afghanistan verlassen; dies sei noch im 7. Monat 1395 ge- wesen, ungefähr eineinhalb Monate nach Abbruch des Studiums. Er sei
D-836/2021 Seite 4 dreieinhalb Jahre in der Türkei geblieben und dann in die Schweiz weiter- gereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien bewaffnete Mitglieder der Taliban – nicht seine Universitätskollegen – zwei Mal bei ihm zuhause erschienen und hätten das Haus durchsucht. Danach sei zuhause nichts mehr passiert. Besagte Gruppierung habe sich aufgrund seiner Anstellung am (…) für ihn interessiert. Dank dieser habe er viele Leute gekannt und hätte er sich der Gruppierung angeschlossen, hätte diese ihre Ideen dort über ihn verbreiten können. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Grup- pierung ausfindig gemacht und getötet zu werden, zumal er von deren Ge- heimnissen wisse. E.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. SEM-Ak- ten […]-13/20 und […]-16/14 [nachfolgend: A13 und A16]) sowie die einge- reichten Beweismittel (Tazkira, Drohschreiben, Arbeitsbescheinigung) ver- wiesen. F. Am 18. März 2020 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Ver- fahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerde- führer dem Kanton M._______ zu (Art. 27 AsylG). G. Am 19. März 2020 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. H. Mit Schreiben vom 15. September 2020 zeigte die neue Rechtsvertretung die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. I. I.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 (eröffnet am 25. Januar 2021) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis- positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi- tivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erach- tete, den Beschwerdeführer daher vorläufig aufnahm und den Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (Dis- positivziffern 4–6). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7).
D-836/2021 Seite 5 I.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Seine Schilderungen würden Realkennzeichen vermissen lassen. Es handle sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Auf gezielte Rückfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet oder lediglich seine Angaben in stereotyper Art und Weise wiederholt. Angesichts der undifferenzierten und oberflächlichen Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen, von einer den Taliban zugehörigen Gruppierung mit dem Tod bedroht worden zu sein, um einen konstruierten Sachverhalt handle. Zudem sei der genannte Rekrutierungsgrund – Einflussnahme am (…) dank der dortigen Tätigkeit des Beschwerdeführers – nicht plausibel. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe jeder am (…) arbeiten dürfen. Folglich hätten die Freunde sich dort selber melden können und nicht die Unterstützung des Beschwerdeführers erzwingen müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer bezüglich des Drohschreibens widersprüchliche An- gaben gemacht. Die vorgelegten Beweismittel vermöchten die geltend ge- machten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban nicht glaubhaft zu machen. Das Schreiben des (…) bestätige lediglich die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, welche nicht in Abrede gestellt werde. Das Droh- schreiben der Taliban vermöge die Verfolgungssituation ebenfalls nicht zu belegen. Das Dokument liege nur in Form einer Kopie mit handschriftli- chem Eintrag vor und Kopien würden aufgrund ihrer Manipulierbarkeit ei- nen verminderten Beweiswert aufweisen. Die Tätigkeit des Beschwerde- führers für das (…) vermöge nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu führen. Es seien keine konkreten Hinweise vor- handen, wonach der Beschwerdeführer allein deswegen begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen hätte. J. J.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem – unter Verweis auf eine Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung vom 10. Februar 2021 – um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-836/2021 Seite 6 J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe von der vermeintlich zufälligen Annäherung der Taliban ausführlich berichtet. Für seine Verhältnisse seien die Schilderungen lebendig und detailliert, er sei es nicht gewohnt, viel zu reden. Auch wenn er kurze Zeit an der Universität gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er wortgewandt wäre. Da das Ge- schehen viele Jahre zurückliege, wisse er nur noch die groben Züge. Es sei bekannt, dass Erinnerungen verblassen würden. Nicht verblasst sei das unheimliche Gefühl, als er sich habe klarmachen müssen, bei wem er da ein- und ausgegangen sei, nämlich bei Jihadisten. Im Rahmen der Anhö- rungen habe er die Zusammenhänge aufgezeigt. Er habe den Keller be- schrieben und gesagt, dass er darin Verliesse entdeckt habe. Den Proto- kollen würden sich auch Beispiele persönlicher Betroffenheit entnehmen lassen. So habe er beispielsweise zugeben müssen, dass er den radikalen Ideen der anderen Studenten in einem bestimmten Moment zum Schein habe beipflichten müssen, weil er Angst gehabt habe, seine anderslau- tende Überzeugung preiszugeben. Auch habe er das anfängliche persön- liche Interesse an den diskutierten Themen dargelegt. Durch seine Arbeit an einem von den Amerikanern finanzierten Lehrinstitut weise er ein Risi- koprofil auf. Zudem kenne er einige Rückzugsorte der Taliban und wäre auch deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan besonders gefährdet. Dass er die Taliban nicht ernstgenommen habe, stehe nicht in Widerspruch zur Aussage, sich von diesen abwenden zu wollen. Radikales Gedanken- gut sollte man nicht ernstnehmen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihm die Taliban nicht geheuer gewesen seien und er sich von diesen habe ent- fernen wollen. Das Rekrutieren von Anhängern im (…) wäre den Taliban nicht so leicht möglich gewesen wie ihm. Er sei den dortigen Studenten ja schon bekannt gewesen, so dass diese und die Vorgesetzten ihm vertraut hätten. Die Überzeugungsversuche der Taliban seien langsam, aber stetig intensiver geworden. Erst gegen Schluss hin sei ihm klargeworden, dass er keine andere Wahl gehabt hätte, als mitzumachen, wenn er nicht fliehen würde. Er sei psychisch nicht stabil. Dies habe ihn daran gehindert, noch detaillierter auszusagen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Februar 2021 den Ein- gang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Hinblick auf die
D-836/2021 Seite 7 Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands forderte sie den Beschwerde- führer auf, bis zum 23. März 2021 eine Rechtsvertretung zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Des Weiteren lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat- sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. N. N.a Nachdem die Zwischenverfügung vom 8. März 2021 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde und Abklärungen ergaben, dass der Be- schwerdeführer an einer neuen Adresse wohnhaft ist, brachte die Instruk- tionsrichterin ihm mit Zwischenverfügung vom 19. April 2021 die Verfügung vom 8. März 2021 zur Kenntnis und setzte ihm zur Benennung einer Rechtsvertretung Frist bis zum 4. Mai 2021. N.b Mit Eingabe vom 26. April 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatierung durch den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren an (Vollmacht vom 22. April 2021) und beantragte ihre Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin. N.c Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Zudem stellte sie ihm die Vernehm- lassung des SEM vom 10. März 2021 zur Kenntnisnahme zu. O. Mit Eingabe vom 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schrei- ben vom 18. August 2023.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-836/2021 Seite 8 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
D-836/2021 Seite 9 Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, überzeugen nicht in einem für die Glaub- haftigkeit genügenden Mass. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers geäussert. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein- gabe vom 24. Februar 2021, psychische Instabilität habe ihn daran gehin- dert, seine Asylgründe (noch) detaillierter darzulegen, ist festzustellen, dass sich für eine massgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei den Anhörungen vom 24. Februar 2020 und 16. März 2020 infolge psy- chischer Probleme aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Anhörungen zu Protokoll, dass es ihm gut gehe (vgl. A13 S. 2 F4 und A16 S. 2 F4), und es liegen keine an- derweitigen Hinweise für die Annahme vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und seine Asylgründe darzulegen. Einen ärztlichen Bericht betreffend gesund- heitliche Probleme hat der Beschwerdeführer, der die entsprechende Sub- stanziierungslast trägt, bis heute nicht eingereicht. Dem Beschwerdeführer wurde bei den beiden mehrstündigen Anhörungen umfassend Gelegenheit zur Schilderung seiner Fluchtgründe geboten. Seine Ausführungen blieben
D-836/2021 Seite 10 aber trotz gezielter Rückfragen über weite Strecken substanzarm, repetitiv und auch nicht widerspruchsfrei. Zur Frage, von wem er behelligt respek- tive bedroht worden sei, äusserte er sich nur sehr vage. Er sprach verall- gemeinernd von «sie», «Leute» oder «Gruppierung», und gab an, nicht zu wissen, von wem der Drohbrief, den er erhalten habe, ausgestellt worden sei, deutete nur vage an, «wahrscheinlich von den Taliban». Auf mehrma- liges Nachhaken hin erklärte er dann, dass nur seine Freunde G._______ und H._______ sowie einmal noch I._______) ihn nach seinem Studienab- bruch angerufen hätten (vgl. A16 S. 11 F80). Diesbezüglich vermag indes wiederum die Angabe, von G._______ und H._______ täglich mehrmals angerufen worden zu sein, nicht zu überzeugen, ist doch kaum vorstellbar, dass diesen die telefonische Kontaktaufnahme immer wieder umgehend gelungen sei, obwohl der Beschwerdeführer die SIM-Karte in der kurzen Zeitspanne von nur gerade etwa einem Monat – zwischen dem Studienab- bruch im 6. Monat 1395 und der Ausreise im 7. Monat 1395 – fünf bis sechs Mal gewechselt habe (vgl. A16 S. 10 F61). Zudem gab der Beschwerde- führer an, G._______ und H._______ seien bei den Anrufen – wie früher auch – nett zu ihm gewesen (vgl. A16 S. 11 F80). Dass danach plötzlich eine akute Bedrohungslage für ihn eingetreten sei, vermochte der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen und den vorgelegten Beweismit- teln nicht überzeugend darzulegen. Die Diskrepanz zwischen der Angabe, I._______ habe ihm gesagt, der Drohbrief stamme von «ihnen», mithin wohl der Gruppierung aus B._______, und der Vorlage des Drohschrei- bens, welches aber aus L._______ stamme, vermochte er nicht schlüssig zu erklären. Nicht logisch nachvollziehbar ist aber insbesondere auch der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, weshalb an ihm überhaupt ein Interesse bestanden habe (Anstellung beim […]), war seine Anstellung bei der besagten Institution doch schon längere Zeit beendet, bevor ihm von den Studienfreunden respektive der «Gruppierung» beziehungsweise den Taliban eine Zusammenarbeit vorgeschlagen worden sei, ja sogar noch bevor es überhaupt zu einer ersten Unternehmung mit den Studienfreun- den (im 5. Monat 1395) gekommen sei (vgl. [undatiertes] «Volunteer Expe- rience Certificate»: Tätigkeit des Beschwerdeführers beim […] vom […]. März 2016 bis […]. Juli 2016). Es ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums wenige Monate – bis zum (…). Juli 2016 – Freiwilligenarbeit im (…) geleistet hat. Er vermag aber nicht glaubhaft darzutun, dass Studienfreunde respektive eine den Taliban nahestehende Gruppierung aus B._______ beziehungsweise die Taliban selbst ihn hätten rekrutieren wollen, um dank seiner Anstellung bei der besagten Institution durch ihn in diesem Umfeld Anhänger anzuwer- ben, zumal anzunehmen ist, dass den Studienfreunden angesichts des
D-836/2021 Seite 11 regen, zumindest bis zum 7. Monat 1395 immer netten Umgangs bekannt gewesen sein dürfte, dass er gar nicht mehr dort arbeitete. Insgesamt be- trachtet gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Seine Schilderungen überzeu- gen nicht und er vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er persön- lich seitens der Taliban bedroht worden sei. Der Beweiswürdigung des SEM ist ebenfalls zuzustimmen. Mit den vorgelegten Beweismitteln ver- mag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht zu be- legen. Der Drohbrief, der von den Taliban stamme, ist angesichts der vor- stehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal das Schrei- ben nur in Form einer Kopie vorliegt und derartige Dokumente ohne Wei- teres gefälscht oder käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Dem besagten Doku- ment kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen wer- den. Aus dem «Volunteer Experience Certificate» des (…) über die dortige Tätigkeit des Beschwerdeführers vom (…). März 2016 bis (…). Juli 2016 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdefüh- rers. Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermag der Be- schwerdeführer die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen bezie- hungsweise keine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gezielt ge- gen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban oder Drittpersonen darzulegen. Im damaligen Zeitpunkt erfüllte er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner viermo- natigen Tätigkeit als freiwilliger Mitarbeiter im (…) im Jahr 2016, welches damals von den Amerikanern finanziell unterstützt worden sei, bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Dafür liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte vor. Die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft erfordert den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Per- son unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unter- werfen. Die nunmehr etliche Jahre zurückliegende, nur wenige Monate dauernde Volontärtätigkeit des Beschwerdeführers vermag eine solche Furcht nicht zu begründen. Allein dadurch begründet er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung sei- ner Person gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in
D-836/2021 Seite 12 Afghanistan zwar in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Perso- nen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sein können (wie beispielsweise der früheren af- ghanischen Regierung nahestehende Personen), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich allein noch nicht zu be- gründeter Furcht vor Verfolgung. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu. Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Ethnie der Tadschiken allein nicht, um eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban anzunehmen. Dem As- pekt der prekären Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der starken Präsenz der Taliban, die im August 2021 in eine Machtübernahme mün- dete, wurde bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2016 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban oder Drittpersonen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine ob- jektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-836/2021 Seite 13
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Januar 2021 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber am 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zu- mal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in pro- zessualer Hinsicht bedürftig wäre, auch wenn er – gemäss Eintrag im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (Zemis) – mittlerweile bei einer (…) als Mitarbeiter angestellt ist.
E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung vom 28. April 2021 über die in der Regel ange- wendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung wird verzichtet, da sich der Auf- wand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück- sichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 150.– festzusetzen.
D-836/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 150.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-836/2021 Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Seine Tazkira sei in Afghanistan. Er habe sein Heimatland im Jahr 2016 verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt. C. Am 24. Januar 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich des am 30. Januar 2020 durchgeführten Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) hielt das SEM fest, dass sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats ergeben hätten. Der Beschwerdeführer kündigte an, eine Kopie seiner Tazkira einzureichen. E. E.a Am 24. Februar 2020 und 16. März 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe seit seiner Geburt im Dorf C._______ in der Provinz B._______ gelebt. Als er noch sehr klein gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban umgebracht worden. Er habe fünf Geschwister. Eine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in C._______, die andere in D._______, ein Bruder in E._______, und seine Mutter und die beiden anderen Brüder lebten in C._______. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen. Nach dem Tod des Vaters habe sein Onkel väterlicherseits für sie gesorgt. Zudem hätten sie Landwirtschaft auf eigenen Ländereien betrieben und ein Bruder führe einen (...). Er habe anfangs 1395 (entspricht im gregorianischen Kalender März 2016) an der Universität in B._______ ein (...)-Studium begonnen. Daneben habe er im (...), das von der amerikanischen Botschaft unterstützt worden sei, Freiwilligenarbeit geleistet. An der Universität habe er mit einem Kommilitonen des gleichen Fachs (F._______) und drei Freunden von diesem (G._______, H._______ und I._______), welche Islamwissenschaften studiert hätten, Freundschaft geschlossen. Nach einigen Monaten hätten diese angefangen, mit ihm über Religion, den Jihad und eine Gruppierung, welcher sie angehören würden, zu sprechen. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, dass die Gruppierung namens «(...)» mit den Taliban zusammenarbeite. Die Freunde hätten gesagt, das Volk befinde sich auf dem falschen Weg und solle missioniert werden. Im 5. Monat 1395 (entspricht der Zeit vom 22. Juli bis 21. August 2016) sei er zu einer Koranschule in einer Moschee in J._______ eingeladen worden, wo die Freunde Vorträge gehalten und sich gegen die Regierung geäussert hätten. Nach diesem Anlass habe er versucht, sich von diesen Leuten zu distanzieren, da sie ihm als zu radikal erschienen seien. Die Freunde seien aber weiterhin sehr nett zu ihm gewesen und hätten ihn im 6. Monat 1395 (entspricht der Zeit vom 22. August bis 21. September 2016) zu einer anderen Schule mitgenommen, die in einem Keller in K._______ untergebracht gewesen sei. Aufgrund des Schriftzugs an der Tür («lmarat Islami») habe er realisiert, dass die Gruppierung zu den Taliban gehöre. Er habe bewaffnete Personen, kleine Kinder, die unterrichtet worden seien, und auch Gefangene gesehen. An den Wänden seien Bilder von Märtyrern gehangen. Er habe Angst bekommen und deshalb dem, was dort gesagt worden sei, nicht widersprochen. In der Folge sei er nicht mehr zur Universität gegangen, in der Hoffnung, fortan in Ruhe gelassen zu werden. Aber wenige Tage später hätten G._______ und H._______ begonnen, ihn zwei bis drei Mal pro Tag anzurufen. Sie seien nach wie vor nett zu ihm gewesen und hätten ihm vorgeschlagen, sich ihnen anzuschliessen. Er habe dies abgelehnt. Trotz fünf- bis sechsmaligem Wechsel der SIM-Karte seien die Anrufe weitergegangen. Im Lauf des 7. Monats 1395 (entspricht der Zeit vom 22. September bis 21. Oktober 2016) sei ein Drohschreiben, das mit «(...)» und «(...)» gekennzeichnet gewesen sei, in den Hof seines Hauses geworfen worden. Er wisse nicht, von wem dieses ausgestellt worden sei, aber es stamme wahrscheinlich von den Taliban. Weshalb das Schreiben einen Stempel aus der Provinz L._______ trage, wisse er nicht; vielleicht sei dort der Hauptsitz der Taliban. In dem Schreiben sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert und es sei ihm im Unterlassungsfall mit dem Tod gedroht worden. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm daraufhin zur Ausreise geraten. Noch einmal habe er einen Anruf - dieses Mal von I._______ - erhalten. I._______ habe gesagt, dass sie ihm den Warnbrief geschickt hätten, und er getötet würde, sollte er sich der Gruppierung nicht anschliessen. Darauf habe er sich 15 Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits, der im selben Dorf gewohnt habe, versteckt. Anschliessend habe er Afghanistan verlassen; dies sei noch im 7. Monat 1395 gewesen, ungefähr eineinhalb Monate nach Abbruch des Studiums. Er sei dreieinhalb Jahre in der Türkei geblieben und dann in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien bewaffnete Mitglieder der Taliban - nicht seine Universitätskollegen - zwei Mal bei ihm zuhause erschienen und hätten das Haus durchsucht. Danach sei zuhause nichts mehr passiert. Besagte Gruppierung habe sich aufgrund seiner Anstellung am (...) für ihn interessiert. Dank dieser habe er viele Leute gekannt und hätte er sich der Gruppierung angeschlossen, hätte diese ihre Ideen dort über ihn verbreiten können. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Gruppierung ausfindig gemacht und getötet zu werden, zumal er von deren Geheimnissen wisse. E.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. SEM-Akten [...]-13/20 und [...]-16/14 [nachfolgend: A13 und A16]) sowie die eingereichten Beweismittel (Tazkira, Drohschreiben, Arbeitsbescheinigung) verwiesen. F. Am 18. März 2020 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton M._______ zu (Art. 27 AsylG). G. Am 19. März 2020 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. H. Mit Schreiben vom 15. September 2020 zeigte die neue Rechtsvertretung die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. I. I.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 (eröffnet am 25. Januar 2021) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, den Beschwerdeführer daher vorläufig aufnahm und den Kanton M._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte (Dispositivziffern 4-6). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). I.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Seine Schilderungen würden Realkennzeichen vermissen lassen. Es handle sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Auf gezielte Rückfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet oder lediglich seine Angaben in stereotyper Art und Weise wiederholt. Angesichts der undifferenzierten und oberflächlichen Aussagen könne nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen, von einer den Taliban zugehörigen Gruppierung mit dem Tod bedroht worden zu sein, um einen konstruierten Sachverhalt handle. Zudem sei der genannte Rekrutierungsgrund - Einflussnahme am (...) dank der dortigen Tätigkeit des Beschwerdeführers - nicht plausibel. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe jeder am (...) arbeiten dürfen. Folglich hätten die Freunde sich dort selber melden können und nicht die Unterstützung des Beschwerdeführers erzwingen müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer bezüglich des Drohschreibens widersprüchliche Angaben gemacht. Die vorgelegten Beweismittel vermöchten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban nicht glaubhaft zu machen. Das Schreiben des (...) bestätige lediglich die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, welche nicht in Abrede gestellt werde. Das Drohschreiben der Taliban vermöge die Verfolgungssituation ebenfalls nicht zu belegen. Das Dokument liege nur in Form einer Kopie mit handschriftlichem Eintrag vor und Kopien würden aufgrund ihrer Manipulierbarkeit einen verminderten Beweiswert aufweisen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das (...) vermöge nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu führen. Es seien keine konkreten Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer allein deswegen begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen hätte. J. J.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. Februar 2021 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe von der vermeintlich zufälligen Annäherung der Taliban ausführlich berichtet. Für seine Verhältnisse seien die Schilderungen lebendig und detailliert, er sei es nicht gewohnt, viel zu reden. Auch wenn er kurze Zeit an der Universität gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er wortgewandt wäre. Da das Geschehen viele Jahre zurückliege, wisse er nur noch die groben Züge. Es sei bekannt, dass Erinnerungen verblassen würden. Nicht verblasst sei das unheimliche Gefühl, als er sich habe klarmachen müssen, bei wem er da ein- und ausgegangen sei, nämlich bei Jihadisten. Im Rahmen der Anhörungen habe er die Zusammenhänge aufgezeigt. Er habe den Keller beschrieben und gesagt, dass er darin Verliesse entdeckt habe. Den Protokollen würden sich auch Beispiele persönlicher Betroffenheit entnehmen lassen. So habe er beispielsweise zugeben müssen, dass er den radikalen Ideen der anderen Studenten in einem bestimmten Moment zum Schein habe beipflichten müssen, weil er Angst gehabt habe, seine anderslautende Überzeugung preiszugeben. Auch habe er das anfängliche persönliche Interesse an den diskutierten Themen dargelegt. Durch seine Arbeit an einem von den Amerikanern finanzierten Lehrinstitut weise er ein Risikoprofil auf. Zudem kenne er einige Rückzugsorte der Taliban und wäre auch deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan besonders gefährdet. Dass er die Taliban nicht ernstgenommen habe, stehe nicht in Widerspruch zur Aussage, sich von diesen abwenden zu wollen. Radikales Gedankengut sollte man nicht ernstnehmen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihm die Taliban nicht geheuer gewesen seien und er sich von diesen habe entfernen wollen. Das Rekrutieren von Anhängern im (...) wäre den Taliban nicht so leicht möglich gewesen wie ihm. Er sei den dortigen Studenten ja schon bekannt gewesen, so dass diese und die Vorgesetzten ihm vertraut hätten. Die Überzeugungsversuche der Taliban seien langsam, aber stetig intensiver geworden. Erst gegen Schluss hin sei ihm klargeworden, dass er keine andere Wahl gehabt hätte, als mitzumachen, wenn er nicht fliehen würde. Er sei psychisch nicht stabil. Dies habe ihn daran gehindert, noch detaillierter auszusagen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Februar 2021 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Hinblick auf die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. März 2021 eine Rechtsvertretung zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. N. N.a Nachdem die Zwischenverfügung vom 8. März 2021 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde und Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer an einer neuen Adresse wohnhaft ist, brachte die Instruktionsrichterin ihm mit Zwischenverfügung vom 19. April 2021 die Verfügung vom 8. März 2021 zur Kenntnis und setzte ihm zur Benennung einer Rechtsvertretung Frist bis zum 4. Mai 2021. N.b Mit Eingabe vom 26. April 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatierung durch den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren an (Vollmacht vom 22. April 2021) und beantragte ihre Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin. N.c Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Zudem stellte sie ihm die Vernehmlassung des SEM vom 10. März 2021 zur Kenntnisnahme zu. O. Mit Eingabe vom 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 18. August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, überzeugen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers geäussert. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2021, psychische Instabilität habe ihn daran gehindert, seine Asylgründe (noch) detaillierter darzulegen, ist festzustellen, dass sich für eine massgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei den Anhörungen vom 24. Februar 2020 und 16. März 2020 infolge psychischer Probleme aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Anhörungen zu Protokoll, dass es ihm gut gehe (vgl. A13 S. 2 F4 und A16 S. 2 F4), und es liegen keine anderweitigen Hinweise für die Annahme vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und seine Asylgründe darzulegen. Einen ärztlichen Bericht betreffend gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer, der die entsprechende Substanziierungslast trägt, bis heute nicht eingereicht. Dem Beschwerdeführer wurde bei den beiden mehrstündigen Anhörungen umfassend Gelegenheit zur Schilderung seiner Fluchtgründe geboten. Seine Ausführungen blieben aber trotz gezielter Rückfragen über weite Strecken substanzarm, repetitiv und auch nicht widerspruchsfrei. Zur Frage, von wem er behelligt respektive bedroht worden sei, äusserte er sich nur sehr vage. Er sprach verallgemeinernd von «sie», «Leute» oder «Gruppierung», und gab an, nicht zu wissen, von wem der Drohbrief, den er erhalten habe, ausgestellt worden sei, deutete nur vage an, «wahrscheinlich von den Taliban». Auf mehrmaliges Nachhaken hin erklärte er dann, dass nur seine Freunde G._______ und H._______ sowie einmal noch I._______) ihn nach seinem Studienabbruch angerufen hätten (vgl. A16 S. 11 F80). Diesbezüglich vermag indes wiederum die Angabe, von G._______ und H._______ täglich mehrmals angerufen worden zu sein, nicht zu überzeugen, ist doch kaum vorstellbar, dass diesen die telefonische Kontaktaufnahme immer wieder umgehend gelungen sei, obwohl der Beschwerdeführer die SIM-Karte in der kurzen Zeitspanne von nur gerade etwa einem Monat - zwischen dem Studienabbruch im 6. Monat 1395 und der Ausreise im 7. Monat 1395 - fünf bis sechs Mal gewechselt habe (vgl. A16 S. 10 F61). Zudem gab der Beschwerdeführer an, G._______ und H._______ seien bei den Anrufen - wie früher auch - nett zu ihm gewesen (vgl. A16 S. 11 F80). Dass danach plötzlich eine akute Bedrohungslage für ihn eingetreten sei, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht überzeugend darzulegen. Die Diskrepanz zwischen der Angabe, I._______ habe ihm gesagt, der Drohbrief stamme von «ihnen», mithin wohl der Gruppierung aus B._______, und der Vorlage des Drohschreibens, welches aber aus L._______ stamme, vermochte er nicht schlüssig zu erklären. Nicht logisch nachvollziehbar ist aber insbesondere auch der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, weshalb an ihm überhaupt ein Interesse bestanden habe (Anstellung beim [...]), war seine Anstellung bei der besagten Institution doch schon längere Zeit beendet, bevor ihm von den Studienfreunden respektive der «Gruppierung» beziehungsweise den Taliban eine Zusammenarbeit vorgeschlagen worden sei, ja sogar noch bevor es überhaupt zu einer ersten Unternehmung mit den Studienfreunden (im 5. Monat 1395) gekommen sei (vgl. [undatiertes] «Volunteer Experience Certificate»: Tätigkeit des Beschwerdeführers beim [...] vom [...]. März 2016 bis [...]. Juli 2016). Es ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums wenige Monate - bis zum (...). Juli 2016 - Freiwilligenarbeit im (...) geleistet hat. Er vermag aber nicht glaubhaft darzutun, dass Studienfreunde respektive eine den Taliban nahestehende Gruppierung aus B._______ beziehungsweise die Taliban selbst ihn hätten rekrutieren wollen, um dank seiner Anstellung bei der besagten Institution durch ihn in diesem Umfeld Anhänger anzuwerben, zumal anzunehmen ist, dass den Studienfreunden angesichts des regen, zumindest bis zum 7. Monat 1395 immer netten Umgangs bekannt gewesen sein dürfte, dass er gar nicht mehr dort arbeitete. Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Seine Schilderungen überzeugen nicht und er vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er persönlich seitens der Taliban bedroht worden sei. Der Beweiswürdigung des SEM ist ebenfalls zuzustimmen. Mit den vorgelegten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. Der Drohbrief, der von den Taliban stamme, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal das Schreiben nur in Form einer Kopie vorliegt und derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Aus dem «Volunteer Experience Certificate» des (...) über die dortige Tätigkeit des Beschwerdeführers vom (...). März 2016 bis (...). Juli 2016 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban oder Drittpersonen darzulegen. Im damaligen Zeitpunkt erfüllte er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner viermonatigen Tätigkeit als freiwilliger Mitarbeiter im (...) im Jahr 2016, welches damals von den Amerikanern finanziell unterstützt worden sei, bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Dafür liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Die nunmehr etliche Jahre zurückliegende, nur wenige Monate dauernde Volontärtätigkeit des Beschwerdeführers vermag eine solche Furcht nicht zu begründen. Allein dadurch begründet er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan zwar in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können (wie beispielsweise der früheren afghanischen Regierung nahestehende Personen), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich allein noch nicht zu begründeter Furcht vor Verfolgung. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu. Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Ethnie der Tadschiken allein nicht, um eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban anzunehmen. Dem Aspekt der prekären Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der starken Präsenz der Taliban, die im August 2021 in eine Machtübernahme mündete, wurde bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen. 4.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2016 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban oder Drittpersonen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Januar 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber am 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre, auch wenn er - gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) - mittlerweile bei einer (...) als Mitarbeiter angestellt ist. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung vom 28. April 2021 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 150.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 150.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr