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D-5072/2022

D-5072/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie, reichte zusammen mit ihrem Vater und ihren jüngeren Geschwistern B._______ und C._______ am 4. Juli 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 7. Juli 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 29. September 2022 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, keine eigenen Asylgründe zu haben und wegen der Probleme ihres Vaters sowie der allgemeinen Bür- gerkriegslage in Syrien ausgereist zu sein. Sie sei, zusammen mit ihrer Familie, im Jahr 2013 – im Alter von (…) Jahren – ausgereist und habe in der Folge im Irak gelebt, im Flüchtlingscamp Domiz. Während ihre Mutter sowie die beiden Brüder D._______ und E._______ aus gesundheitlichen Gründen bereits 2018 in Richtung Europa aufgebrochen seien, hätten sie, ihr Vater und ihre Geschwister B._______ und C._______ erst Ende 2020 den Irak verlassen können, da zuvor das Geld gefehlt habe. Betreffend die Probleme ihres Vaters brachte sie vor, in Syrien sei es so, dass wenn ein Familienmitglied von den Behörden gesucht werde und dieses auf der Flucht sei, die Behörden ein anderes Familienmitglied verhaften würden. So würden sie Druck ausüben auf die Person, die auf der Flucht sei, damit sich diese den Behörden stelle. Bis zu ihrer Ausreise sei sie in Syrien nie Problemen ausgesetzt gewesen. Sie habe immer bei ihren Eltern gelebt und diese hätten sie und ihre Geschwister beschützt. In der Schule sei es schwierig gewesen, da es sich um eine sehr regimetreue Schule gehandelt habe. Die Taschen der Schüler und Schülerinnen seien jeweils durchsucht worden und man habe sich regelmässig der Treue zum Regime bekennen müssen. Ausserdem habe sie vorsichtig sein müssen, um nicht etwas Kri- tisches zu sagen. B. Am 6. Oktober 2022 wurde der vormaligen Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete gleichentags auf das Einreichen einer Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde

D-5072/2022 Seite 3 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten und dieser zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Ferner wurde die Be- schwerdeführerin dem Kanton Solothurn zugewiesen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei auf- zuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die Flüchtlings- eigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-5072/2022 Seite 4 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten des Vaters der Be- schwerdeführerin (SEM-Akten N […]), der mit dieser zusammen in die Schweiz eingereist ist, beigezogen. Angesichts des vorliegenden Verfah- rensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgän- gige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Risikoprofil, gestützt auf wel- ches sie Racheakte oder Verfolgungen durch die syrischen Behörden zu befürchten habe. Auch seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine sich anbahnende oder effektiv stattfindende oder stattgefundene Reflexverfol- gung zu entnehmen. So habe sie angegeben, nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, ihre Eltern hätten sie be- schützt. Folglich würden keine objektiven Elemente vorliegen, die darauf hinweisen könnten, dass sie in Syrien begründete Furcht habe, mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. Ihre Vorbringen seien deshalb aus flüchtlingsrecht- licher Sicht als unbeachtlich zu qualifizieren. Ferner würden gemäss herr- schender Praxis die Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlie- gen. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin habe immer mit ihrer Familie (beziehungsweise in der Zeit nach der Ausreise der Mutter und der zwei Brüder mit ihrem Vater und den beiden anderen Geschwistern) zusammengelebt. Ferner sei sie bei der Ausreise aus Syrien noch minderjährig gewesen. Sie habe deshalb zu- sammen mit ihrem Vater und den beiden Geschwistern um Familienasyl ersucht. Die Flucht der Beschwerdeführerin stehe in einem engen Zusam- menhang mit der Verfolgung des Vaters. Ausserdem sei für die Gewährung von Familienasyl zu bedenken, dass die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft deklarativ und rückwirkend sei, weshalb das Datum der Flucht beziehungsweise der Ausreise massgeblich sei. Da die Beschwerdeführe- rin zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, sei sie in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. Es werde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Vater der Beschwerdeführerin Probleme mit den syri- schen Behörden hatte und deshalb ins Ausland habe fliehen müssen. Der Vater habe seine Familie nach seiner Ausreise so rasch als möglich nach- geholt, da er diese habe in Sicherheit bringen wollen. Er sei überzeugt ge- wesen und auch von Drittpersonen entsprechend gewarnt worden, dass diese in Syrien an Leib und Leben gefährdet gewesen wäre. Er habe be- fürchtet, dass, wäre er alleine ausgereist, seine Familienmitglieder Repres- salien und Racheakten der Behörden ausgesetzt gewesen wären. Es sei

D-5072/2022 Seite 6 davon auszugehen, dass Mitglieder seiner Familie, wären sie in Syrien ver- blieben, festgenommen und als Druckmittel benutzt worden wären, um den Vater beziehungsweise Ehemann dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen. Die syrische Regierung wende Massnahmen der Sippenhaft an, diesbezüglich seien zahllose Fälle dokumentiert, darunter auch solche be- treffend Frauen oder Kinder, welche anstelle von Familienmitgliedern in- haftiert und gefoltert worden seien. Gemäss Berichten würden Grenzbe- amte überprüfen, ob eine Person, die nach Syrien einreise, Familienange- hörige habe, die behördlich gesucht werden. In diesem Fall könne die ein- reisende Person der Festnahme ausgesetzt sein. Die Reflexverfolgung sei in Syrien ein vertrautes politisches Instrument. Diese Strategie habe seit Ausbruch des Bürgerkrieges zusätzlich an Gewicht gewonnen. Die Be- schwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb eindeutig einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Diese Befürchtungen seien begründet und nachvollziehbar.

E. 7.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die in Syrien herrschende politische und menschen- rechtliche Lage bereits durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Viel- zahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner und Regimegegnerinnen mit grösster Bruta- lität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staat- lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststel- lung gilt auch heute noch. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun- gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be- hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer- den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Op-

D-5072/2022 Seite 7 positioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen doku- mentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Per- son für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehö- rige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen auf- grund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Perso- nen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff.).

Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Per- son ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Per- son hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Für die Annahme einer Reflexverfolgung ist daher – entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht des SEM – das Vorliegen eines vorbestandenen politischen Profils bei der reflexverfolgten Person nicht erforderlich.

E. 7.2 Den beigezogenen Akten des Vaters beziehungsweise dessen Aussa- gen ist zu entnehmen, dass die Familie in einem Stadtteil von Damaskus gelebt habe, in welchem es seit Beginn des Bürgerkriegs immer wieder zu Schiessereien gekommen sei. Die Familie habe mit den Kampfhandlungen nichts zu tun gehabt und sei auch politisch nicht aktiv gewesen. Nachdem eines Tages ein Oberst der Streitkräfte Syriens sowie dessen Tochter von dem Stadtteil aus, in welchem der Vater der Beschwerdeführerin als Haus- wart tätig gewesen sei, erschossen worden seien, hätten die Streitkräfte diesen Stadtteil umzingelt und angegriffen. Es sei zu vielen Razzien ge- kommen, anlässlich welcher man zahlreiche Personen mitgenommen habe, darunter auch den Vater der Beschwerdeführerin. Man habe für vier Tage in Haft genommen, wo er schwer gefoltert worden sei. Obwohl er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe, habe er aufgrund der schrecklichen Folter nach zwei Tagen alles gestanden, was man ihm vorgeworfen habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe derweil alles versucht, um ihn wieder freizubekommen und habe Hilfe bei einer reichen Nachbarin geholt.

D-5072/2022 Seite 8 Diese habe ihn nach vier Tagen über einen Brigadier, welchen sie gekannt und bestochen habe, freikaufen können. So sei er aus der Haft befreit, in ein Auto gesetzt und ausgesetzt worden. Man habe ihm gesagt, dass er, sollte er erneut verhaftet werden, «verschwinden» würde. In der Folge habe die Nachbarin ihm und seiner Familie zur Flucht geraten und er habe seine Familie in sein Heimatdorf geschickt, wo er sie später getroffen habe. Danach sei er in den Irak geflohen. Seine Familie sei kurze Zeit später zu ihm gestossen. Im Irak sei er seit 2015 für die Peshmerga in der Logistik tätig gewesen. Er gehe davon aus, dass die syrischen Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis hätten. Das SEM erachtete die Schilderungen des Va- ters der Beschwerdeführerin als glaubhaft und hiess sein Asylgesuch am

E. 7.3 Aufgrund ihrer engen Verbindung zu ihrem Vater würde die Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls mit hoher Wahrschein- lichkeit einer eingehenden behördlichen Überprüfung unterzogen. Ihren Ausführungen sowie jenen ihrer Familie ist zu entnehmen, dass sie stets mit ihrem Vater im gleichen Haushalt gelebt hat. Ferner geht daraus hervor, dass sie Syrien zusammen mit ihrer Familie und aufgrund der Verfolgung ihres Vaters verlassen hat. Aus Angst vor einer möglichen Reflexverfolgung schickte der Vater die Familie unmittelbar nach seiner illegalen Haftentlas- sung weg von Damaskus in sein Heimatdorf, wo er zu ihnen stiess. Von dort reiste erst der Vater allein und kurze Zeit später die ganze Familie in den Irak aus. Das SEM geht falsch in der Annahme, dass die Beschwerde- führerin keiner Reflexverfolgung unterliegen könne, da sie bis zu ihrer Aus- reise keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Die Aus- reise der übrigen Familienmitglieder erfolgte kurze Zeit nach der Flucht des Vaters aus der Haft, wobei sie ihren Aufenthaltsort unmittelbar wechselten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den syri- schen Behörden hatte, lässt sich somit mit ihrer Landesabwesenheit be- gründen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Vater in Syrien auf- grund seiner Haft und seines Geständnisses behördlich bekannt ist, musste die Beschwerdeführerin – wie auch der Rest ihrer Familie – damit rechnen, aufgrund der Verfolgung ihres Vaters und ihrer Nähe zu ihm in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne des in E. 5.1 Ausge- führten ausgesetzt zu sein. Ihre Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien (auch unter Berück- sichtigung ihres Alters) demzufolge nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründet. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach

D-5072/2022 Seite 9 Syrien aus Westeuropa würde sie genauer kontrolliert, wobei den Behör- den bekannt sein dürfte, dass ihr Vater aufgrund seines Geständnisses, seiner Flucht und seiner Tätigkeit für die Peshmerga gesucht wird. Sie wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen zu ihm, seinem Verbleib und ihrer eigenen Vergangenheit und (unterstellten) Tätig- keiten ausgesetzt.

E. 7.4 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten musste. Angesichts der aktuellen Lage in Sy- rien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist betreffend die Ausführungen in der Be- schwerde, der Beschwerdeführerin sei Familienasyl zu gewähren, festzu- halten, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG klar von minderjährigen Kindern spricht und dabei der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ausschlaggebend ist (vgl. BVGE 2020 VI/7 E.2.4 und 3.2). Somit fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt

D-5072/2022 Seite 10 auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5072/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerde- führerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5072/2022 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reichte zusammen mit ihrem Vater und ihren jüngeren Geschwistern B._______ und C._______ am 4. Juli 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 7. Juli 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 29. September 2022 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, keine eigenen Asylgründe zu haben und wegen der Probleme ihres Vaters sowie der allgemeinen Bürgerkriegslage in Syrien ausgereist zu sein. Sie sei, zusammen mit ihrer Familie, im Jahr 2013 - im Alter von (...) Jahren - ausgereist und habe in der Folge im Irak gelebt, im Flüchtlingscamp Domiz. Während ihre Mutter sowie die beiden Brüder D._______ und E._______ aus gesundheitlichen Gründen bereits 2018 in Richtung Europa aufgebrochen seien, hätten sie, ihr Vater und ihre Geschwister B._______ und C._______ erst Ende 2020 den Irak verlassen können, da zuvor das Geld gefehlt habe. Betreffend die Probleme ihres Vaters brachte sie vor, in Syrien sei es so, dass wenn ein Familienmitglied von den Behörden gesucht werde und dieses auf der Flucht sei, die Behörden ein anderes Familienmitglied verhaften würden. So würden sie Druck ausüben auf die Person, die auf der Flucht sei, damit sich diese den Behörden stelle. Bis zu ihrer Ausreise sei sie in Syrien nie Problemen ausgesetzt gewesen. Sie habe immer bei ihren Eltern gelebt und diese hätten sie und ihre Geschwister beschützt. In der Schule sei es schwierig gewesen, da es sich um eine sehr regimetreue Schule gehandelt habe. Die Taschen der Schüler und Schülerinnen seien jeweils durchsucht worden und man habe sich regelmässig der Treue zum Regime bekennen müssen. Ausserdem habe sie vorsichtig sein müssen, um nicht etwas Kritisches zu sagen. B. Am 6. Oktober 2022 wurde der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete gleichentags auf das Einreichen einer Stellungnahme. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten und dieser zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Solothurn zugewiesen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten des Vaters der Beschwerdeführerin (SEM-Akten N [...]), der mit dieser zusammen in die Schweiz eingereist ist, beigezogen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Risikoprofil, gestützt auf welches sie Racheakte oder Verfolgungen durch die syrischen Behörden zu befürchten habe. Auch seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine sich anbahnende oder effektiv stattfindende oder stattgefundene Reflexverfolgung zu entnehmen. So habe sie angegeben, nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, ihre Eltern hätten sie beschützt. Folglich würden keine objektiven Elemente vorliegen, die darauf hinweisen könnten, dass sie in Syrien begründete Furcht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden. Ihre Vorbringen seien deshalb aus flüchtlingsrechtlicher Sicht als unbeachtlich zu qualifizieren. Ferner würden gemäss herrschender Praxis die Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin habe immer mit ihrer Familie (beziehungsweise in der Zeit nach der Ausreise der Mutter und der zwei Brüder mit ihrem Vater und den beiden anderen Geschwistern) zusammengelebt. Ferner sei sie bei der Ausreise aus Syrien noch minderjährig gewesen. Sie habe deshalb zusammen mit ihrem Vater und den beiden Geschwistern um Familienasyl ersucht. Die Flucht der Beschwerdeführerin stehe in einem engen Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters. Ausserdem sei für die Gewährung von Familienasyl zu bedenken, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklarativ und rückwirkend sei, weshalb das Datum der Flucht beziehungsweise der Ausreise massgeblich sei. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen. Es werde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Vater der Beschwerdeführerin Probleme mit den syrischen Behörden hatte und deshalb ins Ausland habe fliehen müssen. Der Vater habe seine Familie nach seiner Ausreise so rasch als möglich nachgeholt, da er diese habe in Sicherheit bringen wollen. Er sei überzeugt gewesen und auch von Drittpersonen entsprechend gewarnt worden, dass diese in Syrien an Leib und Leben gefährdet gewesen wäre. Er habe befürchtet, dass, wäre er alleine ausgereist, seine Familienmitglieder Repressalien und Racheakten der Behörden ausgesetzt gewesen wären. Es sei davon auszugehen, dass Mitglieder seiner Familie, wären sie in Syrien verblieben, festgenommen und als Druckmittel benutzt worden wären, um den Vater beziehungsweise Ehemann dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen. Die syrische Regierung wende Massnahmen der Sippenhaft an, diesbezüglich seien zahllose Fälle dokumentiert, darunter auch solche betreffend Frauen oder Kinder, welche anstelle von Familienmitgliedern inhaftiert und gefoltert worden seien. Gemäss Berichten würden Grenzbeamte überprüfen, ob eine Person, die nach Syrien einreise, Familienangehörige habe, die behördlich gesucht werden. In diesem Fall könne die einreisende Person der Festnahme ausgesetzt sein. Die Reflexverfolgung sei in Syrien ein vertrautes politisches Instrument. Diese Strategie habe seit Ausbruch des Bürgerkrieges zusätzlich an Gewicht gewonnen. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb eindeutig einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Diese Befürchtungen seien begründet und nachvollziehbar. 7. 7.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage bereits durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner und Regimegegnerinnen mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Für die Annahme einer Reflexverfolgung ist daher - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht des SEM - das Vorliegen eines vorbestandenen politischen Profils bei der reflexverfolgten Person nicht erforderlich. 7.2 Den beigezogenen Akten des Vaters beziehungsweise dessen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Familie in einem Stadtteil von Damaskus gelebt habe, in welchem es seit Beginn des Bürgerkriegs immer wieder zu Schiessereien gekommen sei. Die Familie habe mit den Kampfhandlungen nichts zu tun gehabt und sei auch politisch nicht aktiv gewesen. Nachdem eines Tages ein Oberst der Streitkräfte Syriens sowie dessen Tochter von dem Stadtteil aus, in welchem der Vater der Beschwerdeführerin als Hauswart tätig gewesen sei, erschossen worden seien, hätten die Streitkräfte diesen Stadtteil umzingelt und angegriffen. Es sei zu vielen Razzien gekommen, anlässlich welcher man zahlreiche Personen mitgenommen habe, darunter auch den Vater der Beschwerdeführerin. Man habe für vier Tage in Haft genommen, wo er schwer gefoltert worden sei. Obwohl er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe, habe er aufgrund der schrecklichen Folter nach zwei Tagen alles gestanden, was man ihm vorgeworfen habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe derweil alles versucht, um ihn wieder freizubekommen und habe Hilfe bei einer reichen Nachbarin geholt. Diese habe ihn nach vier Tagen über einen Brigadier, welchen sie gekannt und bestochen habe, freikaufen können. So sei er aus der Haft befreit, in ein Auto gesetzt und ausgesetzt worden. Man habe ihm gesagt, dass er, sollte er erneut verhaftet werden, «verschwinden» würde. In der Folge habe die Nachbarin ihm und seiner Familie zur Flucht geraten und er habe seine Familie in sein Heimatdorf geschickt, wo er sie später getroffen habe. Danach sei er in den Irak geflohen. Seine Familie sei kurze Zeit später zu ihm gestossen. Im Irak sei er seit 2015 für die Peshmerga in der Logistik tätig gewesen. Er gehe davon aus, dass die syrischen Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis hätten. Das SEM erachtete die Schilderungen des Vaters der Beschwerdeführerin als glaubhaft und hiess sein Asylgesuch am 10. Oktober 2022 gut. Die Vorinstanz geht somit davon aus, dass er behördlich bekannt ist und im Fall einer Rückkehr nach Syrien genauer kontrolliert würde. 7.3 Aufgrund ihrer engen Verbindung zu ihrem Vater würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit einer eingehenden behördlichen Überprüfung unterzogen. Ihren Ausführungen sowie jenen ihrer Familie ist zu entnehmen, dass sie stets mit ihrem Vater im gleichen Haushalt gelebt hat. Ferner geht daraus hervor, dass sie Syrien zusammen mit ihrer Familie und aufgrund der Verfolgung ihres Vaters verlassen hat. Aus Angst vor einer möglichen Reflexverfolgung schickte der Vater die Familie unmittelbar nach seiner illegalen Haftentlassung weg von Damaskus in sein Heimatdorf, wo er zu ihnen stiess. Von dort reiste erst der Vater allein und kurze Zeit später die ganze Familie in den Irak aus. Das SEM geht falsch in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin keiner Reflexverfolgung unterliegen könne, da sie bis zu ihrer Ausreise keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Die Ausreise der übrigen Familienmitglieder erfolgte kurze Zeit nach der Flucht des Vaters aus der Haft, wobei sie ihren Aufenthaltsort unmittelbar wechselten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte, lässt sich somit mit ihrer Landesabwesenheit begründen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Vater in Syrien aufgrund seiner Haft und seines Geständnisses behördlich bekannt ist, musste die Beschwerdeführerin - wie auch der Rest ihrer Familie - damit rechnen, aufgrund der Verfolgung ihres Vaters und ihrer Nähe zu ihm in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne des in E. 5.1 Ausgeführten ausgesetzt zu sein. Ihre Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien (auch unter Berücksichtigung ihres Alters) demzufolge nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründet. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien aus Westeuropa würde sie genauer kontrolliert, wobei den Behörden bekannt sein dürfte, dass ihr Vater aufgrund seines Geständnisses, seiner Flucht und seiner Tätigkeit für die Peshmerga gesucht wird. Sie wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen zu ihm, seinem Verbleib und ihrer eigenen Vergangenheit und (unterstellten) Tätigkeiten ausgesetzt. 7.4 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten musste. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei Familienasyl zu gewähren, festzuhalten, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG klar von minderjährigen Kindern spricht und dabei der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ausschlaggebend ist (vgl. BVGE 2020 VI/7 E.2.4 und 3.2). Somit fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: