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E-863/2022

E-863/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie, ersuchte am 25. August 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde zunächst provisorisch dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugeteilt. A.b Am 8. September 2020 bevollmächtigte er die Juristinnen und Juristen des HEKS Rechtsschutz C._______ zu seiner Rechtsvertretung. A.c Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin D._______ vom

14. Oktober 2020 konnte eine Vollendung des 18. Lebensjahres des Be- schwerdeführers nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, schätzte sein wahrscheinlichstes Alter jedoch auf 19,5 Jahre. Das SEM ging im Ver- fahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und gewährte ihm hierzu am 16. Oktober 2020 das rechtliche Gehör, worauf er am 21. Okto- ber 2020 seine Stellungnahme abgab. A.d Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab zudem, dass der Beschwerdeführer in E._______ bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2020 das rechtliche Gehör. Dessen Stellungnahme erfolgte am 11. November 2020. A.e Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz (nach E._______) aus und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Wegweisungsvollzug. A.f Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

21. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf, wies das SEM an, auf das Asylgesuch einzutreten und im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (…) einzutragen. B. B.a In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf und wies es am 25. März 2021 dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wies es den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu.

E-863/2022 Seite 3 B.b Am 18. März 2021 sowie am 10. August 2021 hörte das SEM den Be- schwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Er gab dabei im We- sentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Eth- nie und stamme aus H._______ (Provinz I._______), wo er geboren und aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, sein Vater habe zwischen 1973 bis 1978 unter der Regierung von Daud Khan seinen Militärdienst absolviert und danach als Viehhändler und Landwirt gearbeitet. Daneben habe er als älterer Mann den Dorfbewohnern Ratschläge erteilt. Den ge- leisteten Militärdienst habe er den Mitgliedern des Daesh (Terrororganisa- tion Islamischer Staat) mit Unterschrift bestätigt. Im Jahr 2016 sei der Vater von Daesh-Anhängern getötet worden. Drei Monate später sei J._______, der Bruder des Beschwerdeführers, nicht vom Einkaufen zurückgekehrt und gelte seither als verschollen. Danach sei der Beschwerdeführer unter anderem mit Drohbriefen aufgefordert worden, sich dem Daesh anzu- schliessen respektive als Spion für die Organisation zu arbeiten. Die Daesh-Leute seien mehrmals ins Dorf gekommen und hätten dabei auch seine Mutter aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) sich ihnen an- schliessen zu lassen. Die Mutter habe ihre Einwilligung jeweils verweigert. Einen Polizeiposten habe es in dieser Gegend nicht gegeben, da die Tali- ban dort in der Überzahl gewesen seien. Diese hätten der Bevölkerung nicht geschadet, sie hätten lediglich die Kontrolle übernommen. Kurz vor seiner Flucht hätten Daesh-Mitglieder behauptet, sein Bruder J._______ sei bei der Regierung, und ihm (dem Beschwerdeführer) damit gedroht, ihn am nächsten Tag mitzunehmen und seine Familie zu töten, sollte sich sein Bruder ihnen nicht stellen und er selbst die Zusammenarbeit mit ihnen weiterhin verweigern. Im Anschluss seien sie noch zweimal vor- beigekommen und hätten seiner Mutter gedroht, ihn mitzunehmen, weil sie (die Mutter) ihnen den Bruder nicht übergeben habe. Nach dem zweiten solchen Vorfall sei er (der Beschwerdeführer) noch am selben Abend Rich- tung Kabul gefahren und von dort aus geflohen. Auf dem Landweg sei er schliesslich nach Europa und am 25. August 2020 in die Schweiz einge- reist. Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsnachweis seine Taskara, aus- gestellt am (…), sowie als Beweismittel Schul- und Wehrdienstdokumente, einen Antrag seines Vaters beim Amt für Arbeit, zwei Schreiben des Dis- triktleiters, welche die Bedrohung der Familie durch den Daesh bestätigen

E-863/2022 Seite 4 würden und einen USB-Stick mit Filmmaterial, das die Tötung seines Va- ters zeige. C. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivzif- fer 1), wies sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Weg- weisung an (Dispositivziffer 3), nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch seine damalige Rechtsvertreterin – am 21. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei fest- zustellen, dass betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Staates. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 trennte der damalige Instrukti- onsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren (E-863/2022) hinsichtlich des Gegenstands des Asyls und der Wegweisung sowie hinsichtlich des Gegenstands der Rechtsverweigerung (E-888/2022) in zwei Verfahren auf. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Ma- rina Filou als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Das SEM wurde überdies zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

E-863/2022 Seite 5 G. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Stand des Verfahrens und hielt an den in der Beschwerde- schrift vom 21. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. H. Mit Eingabe vom 8. November 2024 machte der Beschwerdeführer auf ei- nen Wechsel in seiner Rechtsvertretung aufmerksam. I. Per 1. Januar 2025 wurde das Verfahren auf den rubrizierten Instruktions- richter übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Juli 2025 eine aktuelle Fürsorge- bestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zusammen mit gehörigen Beweismitteln ein- zureichen. K. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne allfällige Kosten aktuell tragen, verdiene ausreichend und sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird die Feststellung der Rechtsverweigerung aufgrund der nicht erfolgten Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers durch das SEM beantragt. Diese Frage ist wie gesehen (Sachverhalt Bst. E oben) Gegenstand eines anderen Verfahrens (E-888/2022), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei seiner Begrün- dungs- und Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen, wes- halb die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zur erneu- ten Prüfung an das SEM zurückzuweisen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein

E-863/2022 Seite 7 aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verletze seine Be- gründungspflicht, indem sich in den Erwägungen der angefochtenen Ver- fügung ein Widerspruch befinde. So führe das SEM einerseits aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb die Daesh-Leute erst zwei bis drei Jahre nach dem Verschwinden des Bruders den Beschwerdeführer mit der Behaup- tung, der Bruder arbeite für die Regierung, unter Druck hätten setzen wol- len. Andererseits «müsse die Behauptung der Daesh-Leute, der Bruder sei bei der Regierung, als reines Druckmittel angeschaut werden». Diese Auf- fassungen widersprächen sich. Zudem könne vom Beschwerdeführer gar nicht überprüft werden, ob die Behauptung der Daesh-Leute über seinen Bruder stimmen würde oder nicht, da dieser verschollen sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe in den beiden An- hörungen zur Feststellung des Sachverhalts nicht genügend Fragen ge- stellt, unter anderem zur Funktion des Vaters als «Weissbärtiger» und des- sen Zugang zu Informationen, die für die Daesh wichtig gewesen wären, sowie zum Thema, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer für den Daesh als Spion hätte eingesetzt werden sollen. Überdies habe das SEM einzelne Beweismittel nicht gewürdigt, so beispielsweise das Schreiben des Dorfältesten, welches bestätige, dass der Vater durch den Daesh ge- tötet worden sei und die hinterbliebenen Familienmitglieder weiterhin be- droht würden. Schliesslich habe das SEM die Reflexverfolgung sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie auch den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt.

E. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Widerspruch in der Begründung einer Verfügung keine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 ff. VwVG darstellt. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb die Leute des Daesh erst einige Jahre nach dem Verschwinden des Bruders Druck auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ausüben wollten. Dies ist aller- dings Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (E. 8 unten).

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E. 4.4.2 Auch wenn in der Verfügung nicht auf jedes einzelne Beweismittel eingegangen wurde, das der Beschwerdeführer vorgebracht hat, so hat das SEM diese dennoch implizit in seine Erwägungen einfliessen lassen und eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, wie sie für die rechtsgenügli- che Sachverhaltsabklärung erforderlich ist. Im Rahmen der Anhörungen hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, sich zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern (SEM-Akten Protokoll […], F 74–78, F90 f., F115, F119). In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz hin- reichend zu den vorgebrachten Asylgründen des Beschwerdeführers (Re- flexverfolgung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) gestützt auf die während des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen ge- äussert und somit den relevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Dass der Beschwerdeführer hierzu die Aktenlage anders würdigt als die Vorinstanz, bedeutet keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, son- dern betrifft die materielle Prüfung der geltend gemachten Asylgründe (E. 8 unten). Aufgrund der vorläufigen Aufnahme (E. 10 unten) erübrigten sich unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse sodann eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers und entsprechende Weiterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung.

E. 4.4.3 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Fragetechnik während der Anhörungen zu den Asylgründen kritisiert. Dem SEM obliegt zwar die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, was auch ein gewisses Nachfragen bei Ungereimtheiten an der Anhörung beinhaltet. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedoch an seine Mit- wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und seine Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) zu erinnern. Gestützt darauf hat er den Sachverhalt von sich aus differen- ziert darzulegen, was Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das SEM bildet (E. 8 unten). Somit kann der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten daraus ableiten, dass ihm im Verlauf der zwei Anhörungen «nicht genügend Fragen» gestellt worden sind, zumal keine Hinweise er- sichtlich sind, dass die Anhörungen zu den Asylgründen den strikten Qua- litätskriterien (vgl. Urteil des BVGer D-4197/2023 vom 12. Juni 2025 E. 4.2.2 m.w.H.) nicht entsprochen haben. Soweit vorgebracht wird, die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Gesund- heitszustandes mutmasslich beeinträchtigt gewesen, ergeben sich zwar durchaus Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten in den Akten. Ebenso ist jedoch festzustellen, dass die befragende Person diese hinrei- chend berücksichtigt hat. An beiden Anhörungen bestätigte der Beschwer- deführer sodann, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen

E-863/2022 Seite 9 Sprache rückübersetzt worden und inhaltlich vollständig sei. Seitens der Rechtsvertretung respektive der Vertrauensperson wurden sodann keine Anmerkungen gemacht. Bezeichnenderweise wurde in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt, welche relevanten Sachverhaltselemente in den Akten keinen Niederschlag gefunden hätten.

E. 4.4.4 In den Erwägungen der Vorinstanz ist folglich keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts erkennbar.

E. 4.5 Nach dem bisher Erkannten und insbesondere aufgrund der Beschwer- deschrift war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten und dem Gericht ist es vorliegend möglich, ge- stützt darauf einen Entscheid zu fällen. Es liegt demnach auch keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs infolge Verletzung der Begründungspflicht vor. Die beantragte Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung und erneuten Beurteilung des Sachverhalts ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, der Beschwerdeführer nehme in seinen Verfolgungsvorbringen keinen Bezug zu seinem Vater, weshalb nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen

E-863/2022 Seite 10 sei. Vielmehr sei die Organisation Daesh an ihm (dem Beschwerdeführer) zwecks Zusammenarbeit interessiert gewesen. Zudem hätten die Daesh- Leute nicht nur ihn, sondern alle Dorfbewohner aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Behauptung der Daesh-Mitglieder, der Bruder des Be- schwerdeführers arbeite für die Regierung, sei als reines Druckmittel an- zusehen, da keine Hinweise vorlägen, die diese Aussage stützen würden. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines verschollenen Bruders könne über- dies ausgeschlossen werden, da nicht anzunehmen sei, dass die Daesh- Leute nach dem Verschwinden des Bruders noch mehrere Jahre zugewar- tet hätten, um diese Tatsache als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer einzusetzen. Vielmehr würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass es in diesem Fall gerade nicht um eine Reflexver- folgung gegangen sei, sondern mit Druck versucht worden sei, den Be- schwerdeführer mit erzwungener Freiwilligkeit zum Anschluss zur Daesh- Organisation zu bewegen. Somit fehle ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan zudem in einer Übergangsphase. Auch wenn sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, würden dem SEM bisher hinreichende Kenntnisse fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Perso- nengruppe angehören würde, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationa- lität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban ver- folgt werde. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Taliban hätten den Leuten in seiner Region nicht geschadet, sondern lediglich die Kon- trolle übernommen. Folglich bestehe kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, vorliegend sei von ei- ner Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Bruders in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, namentlich gleichaltrigen Rekruten, auszugehen. Beim Verfolgungsinteresse des Daesh sei die Vorgeschichte betreffend den Vater des Beschwerdeführers zentral, da oftmals Söhne getöteter Personen rekrutiert würden, um Ver- geltungsaktionen zu verhindern. Die Intensität der Annäherungsversuche des Daesh lasse vorliegend auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Das Verfolgungsinteresse des Daesh an der hinterbliebenen Familie sei durch den Dorfältesten schriftlich bestätigt worden. Dies habe beim Beschwerde- führer zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt. Da die Daesh-Leute weiterhin in der Region aktiv

E-863/2022 Seite 11 seien und nur ihr Äusseres (Zivilkleidung) geändert hätten, würde dieser Druck weiterhin bestehen.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

E. 6.4 In der Eingabe vom 26. September 2024 hielt auch der Beschwerde- führer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest. Zudem gab er an, seine Familie müsse weiterhin versteckt leben und regelmässig umziehen aus Angst vor dem Daesh.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlings- rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Zwar hat sie in ihrem Entscheid einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige Glaubhaf- tigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. Verfügung des SEM vom

25. Januar 2022 Ziff. II, S. 4), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftigkeit- selemente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat sich das SEM nicht geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Lichte der nachfolgenden Erwägungen jedoch keinen Anlass, näher darauf einzu- gehen.

E. 8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- standen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [be- treffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Be- zug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021).

E-863/2022 Seite 12 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfül- lung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abs- trakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkre- tisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Diese Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, weder sein Vater, noch sein Bruder oder er selbst hätten jemals Probleme mit den Taliban in seinem Dorf gehabt (SEM-Akten Protokoll […], F105 f.). Weiter gab er an, die Daesh Gruppe sei in seiner Provinz I._______ durch die Taliban besiegt worden (Protokoll […], F110). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies seit der Machtübernahme in der afghanischen Regierung durch die Taliban im August 2021 geändert hat. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Paschtune und fällt unter keine der obgenannten besonders gefährdeten Personengruppen (E. 8.1 oben), zumal sein Vater nur bis 1978 als Unter- offizier für das staatliche Militär gearbeitet hatte, danach als Viehhändler und Landwirt tätig war und im Jahr 2016 durch den Daesh getötet wurde. Darin lässt sich keine Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters auf den Beschwerdeführer erkennen. Auch sonst finden sich keine anderslautenden Hinweise in den Akten.

E. 8.3.1 Zu klären bleibt, ob eine Reflexverfolgung durch die Daesh-Organi- sation auf den Beschwerdeführer wegen der früheren Tätigkeit des Vaters beim Militär oder aufgrund des Verschwindens des Bruders vorliegt und dem Beschwerdeführer dadurch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzusprechen ist. Nach eingehender Prüfung der Akten ist beides zu verneinen.

E. 8.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Anhö- rungen durch die Vorinstanz mehrmals vorgebracht hat, die Rekrutierun- gen der Daesh Mitglieder in seinem Dorf hätten nicht nur ihn und seine Familie, sondern alle Bewohner betroffen (Protokoll […], F105, F92). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines bestimmten Merkmals im Sinn von Art. 3 AsylG liegt somit nicht vor. Vielmehr ist davon

E-863/2022 Seite 13 auszugehen, dass der Daesh allgemein Männer zu rekrutieren versucht hat, um die eigene Organisation zu stärken.

E. 8.3.3 Schliesslich sind mittlerweile sechs Jahre vergangen, seit der Be- schwerdeführer sein Heimatland verlassen hat. In der ergänzenden Anhö- rung des SEM vom 10. August 2021 hat er angegeben, seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor in Afghanistan und in dem Dorf leben, in welchem er aufgewachsen sei (Protokoll […], F30 ff.). In sei- ner schriftlichen Eingabe am Bundesverwaltungsgericht vom 26. Septem- ber 2024 brachte er erstmals und nicht näher substantiiert vor, die Familie müsse sich versteckt halten und regelmässig umziehen. Da die Familie und insbesondere seine Brüder, welche mutmasslich ähnlicher (Rekrutierungs- )Verfolgung wie der Beschwerdeführer ausgesetzt sein könnten, mangels gegenteiliger Aktenlage bis heute unbescholten in Afghanistan leben, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer akuten Gefähr- dungslage für den Beschwerdeführer auszugehen.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Ver- folgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen er- füllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der

E-863/2022 Seite 14 vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom

25. Januar 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 wurde dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Seiner Eingabe vom

10. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass er inzwischen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht mehr als bedürftig zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist deshalb wiedererwägungs- weise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 12.2 Mit obgenannter Zwischenverfügung vom 2. März 2022 wurde zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Marina Filou als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit (Sachverhalt Bst. K oben) mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte un- entgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) auf- zuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 12.3 Mit schriftlicher Eingabe vom 8. November 2024 wurde das Bundes- verwaltungsgericht auf einen Wechsel in der Rechtsvertretung hingewie- sen. Ein explizites Gesuch um Entlassung der bisherigen Rechtsvertreterin

E-863/2022 Seite 15 MLaw Marina Filou aus ihrem Amt erübrigt sich angesichts des Abschlus- ses des Verfahrens ohnehin. Unabhängig davon, dass kein Gesuch um Einsetzung der neue Rechtsvertreterin MLaw Schelivan Chantay als amt- liche Beiständin vorliegt, kann festgestellt werden, dass ihr mit der Eingabe vom 8. November 2024 offenkundig keine nennenswerten Aufwände ent- standen sind.

E. 12.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwalt- liche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Für die beiden schriftlichen Einga- ben vom 21. Februar 2022 und vom 26. September 2024 ist gestützt auf die Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 150.- auszugehen, ausmachend Fr. 900.- (inklusive Auslagen). Auf- grund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszu- gehen, dass die vormalige Rechtsvertreterin den Honoraranspruch an HEKS Rechtsschutz C._______ abgetreten hat. (Dispositiv nächste Seite)

E-863/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrens- kosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Be- trag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.
  3. Dem HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz wird zulasten der Gerichtskasse der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 900.- ausge- richtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-863/2022 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber, Richterin Esther Marti, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2022. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, ersuchte am 25. August 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde zunächst provisorisch dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugeteilt. A.b Am 8. September 2020 bevollmächtigte er die Juristinnen und Juristen des HEKS Rechtsschutz C._______ zu seiner Rechtsvertretung. A.c Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin D._______ vom 14. Oktober 2020 konnte eine Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, schätzte sein wahrscheinlichstes Alter jedoch auf 19,5 Jahre. Das SEM ging im Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und gewährte ihm hierzu am 16. Oktober 2020 das rechtliche Gehör, worauf er am 21. Oktober 2020 seine Stellungnahme abgab. A.d Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab zudem, dass der Beschwerdeführer in E._______ bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2020 das rechtliche Gehör. Dessen Stellungnahme erfolgte am 11. November 2020. A.e Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz (nach E._______) aus und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Wegweisungsvollzug. A.f Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf, wies das SEM an, auf das Asylgesuch einzutreten und im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen. B. B.a In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf und wies es am 25. März 2021 dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wies es den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu. B.b Am 18. März 2021 sowie am 10. August 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus H._______ (Provinz I._______), wo er geboren und aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, sein Vater habe zwischen 1973 bis 1978 unter der Regierung von Daud Khan seinen Militärdienst absolviert und danach als Viehhändler und Landwirt gearbeitet. Daneben habe er als älterer Mann den Dorfbewohnern Ratschläge erteilt. Den geleisteten Militärdienst habe er den Mitgliedern des Daesh (Terrororganisation Islamischer Staat) mit Unterschrift bestätigt. Im Jahr 2016 sei der Vater von Daesh-Anhängern getötet worden. Drei Monate später sei J._______, der Bruder des Beschwerdeführers, nicht vom Einkaufen zurückgekehrt und gelte seither als verschollen. Danach sei der Beschwerdeführer unter anderem mit Drohbriefen aufgefordert worden, sich dem Daesh anzuschliessen respektive als Spion für die Organisation zu arbeiten. Die Daesh-Leute seien mehrmals ins Dorf gekommen und hätten dabei auch seine Mutter aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) sich ihnen anschliessen zu lassen. Die Mutter habe ihre Einwilligung jeweils verweigert. Einen Polizeiposten habe es in dieser Gegend nicht gegeben, da die Taliban dort in der Überzahl gewesen seien. Diese hätten der Bevölkerung nicht geschadet, sie hätten lediglich die Kontrolle übernommen. Kurz vor seiner Flucht hätten Daesh-Mitglieder behauptet, sein Bruder J._______ sei bei der Regierung, und ihm (dem Beschwerdeführer) damit gedroht, ihn am nächsten Tag mitzunehmen und seine Familie zu töten, sollte sich sein Bruder ihnen nicht stellen und er selbst die Zusammenarbeit mit ihnen weiterhin verweigern. Im Anschluss seien sie noch zweimal vorbeigekommen und hätten seiner Mutter gedroht, ihn mitzunehmen, weil sie (die Mutter) ihnen den Bruder nicht übergeben habe. Nach dem zweiten solchen Vorfall sei er (der Beschwerdeführer) noch am selben Abend Richtung Kabul gefahren und von dort aus geflohen. Auf dem Landweg sei er schliesslich nach Europa und am 25. August 2020 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsnachweis seine Taskara, ausgestellt am (...), sowie als Beweismittel Schul- und Wehrdienstdokumente, einen Antrag seines Vaters beim Amt für Arbeit, zwei Schreiben des Distriktleiters, welche die Bedrohung der Familie durch den Daesh bestätigen würden und einen USB-Stick mit Filmmaterial, das die Tötung seines Vaters zeige. C. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3), nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch seine damalige Rechtsvertreterin - am 21. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 trennte der damalige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren (E-863/2022) hinsichtlich des Gegenstands des Asyls und der Wegweisung sowie hinsichtlich des Gegenstands der Rechtsverweigerung (E-888/2022) in zwei Verfahren auf. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Marina Filou als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Das SEM wurde überdies zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und hielt an den in der Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. H. Mit Eingabe vom 8. November 2024 machte der Beschwerdeführer auf einen Wechsel in seiner Rechtsvertretung aufmerksam. I. Per 1. Januar 2025 wurde das Verfahren auf den rubrizierten Instruktionsrichter übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Juli 2025 eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zusammen mit gehörigen Beweismitteln einzureichen. K. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne allfällige Kosten aktuell tragen, verdiene ausreichend und sei nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde wird die Feststellung der Rechtsverweigerung aufgrund der nicht erfolgten Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers durch das SEM beantragt. Diese Frage ist wie gesehen (Sachverhalt Bst. E oben) Gegenstand eines anderen Verfahrens (E-888/2022), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei seiner Begründungs- und Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen, weshalb die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verletze seine Begründungspflicht, indem sich in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein Widerspruch befinde. So führe das SEM einerseits aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb die Daesh-Leute erst zwei bis drei Jahre nach dem Verschwinden des Bruders den Beschwerdeführer mit der Behauptung, der Bruder arbeite für die Regierung, unter Druck hätten setzen wollen. Andererseits «müsse die Behauptung der Daesh-Leute, der Bruder sei bei der Regierung, als reines Druckmittel angeschaut werden». Diese Auffassungen widersprächen sich. Zudem könne vom Beschwerdeführer gar nicht überprüft werden, ob die Behauptung der Daesh-Leute über seinen Bruder stimmen würde oder nicht, da dieser verschollen sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe in den beiden Anhörungen zur Feststellung des Sachverhalts nicht genügend Fragen gestellt, unter anderem zur Funktion des Vaters als «Weissbärtiger» und dessen Zugang zu Informationen, die für die Daesh wichtig gewesen wären, sowie zum Thema, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer für den Daesh als Spion hätte eingesetzt werden sollen. Überdies habe das SEM einzelne Beweismittel nicht gewürdigt, so beispielsweise das Schreiben des Dorfältesten, welches bestätige, dass der Vater durch den Daesh getötet worden sei und die hinterbliebenen Familienmitglieder weiterhin bedroht würden. Schliesslich habe das SEM die Reflexverfolgung sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie auch den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt. 4.4 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Widerspruch in der Begründung einer Verfügung keine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 ff. VwVG darstellt. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb die Leute des Daesh erst einige Jahre nach dem Verschwinden des Bruders Druck auf den Beschwerdeführer und dessen Familie ausüben wollten. Dies ist allerdings Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (E. 8 unten). 4.4.2 Auch wenn in der Verfügung nicht auf jedes einzelne Beweismittel eingegangen wurde, das der Beschwerdeführer vorgebracht hat, so hat das SEM diese dennoch implizit in seine Erwägungen einfliessen lassen und eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, wie sie für die rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung erforderlich ist. Im Rahmen der Anhörungen hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, sich zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern (SEM-Akten Protokoll [...], F 74-78, F90 f., F115, F119). In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz hinreichend zu den vorgebrachten Asylgründen des Beschwerdeführers (Reflexverfolgung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) gestützt auf die während des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen geäussert und somit den relevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Dass der Beschwerdeführer hierzu die Aktenlage anders würdigt als die Vorinstanz, bedeutet keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern betrifft die materielle Prüfung der geltend gemachten Asylgründe (E. 8 unten). Aufgrund der vorläufigen Aufnahme (E. 10 unten) erübrigten sich unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse sodann eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und entsprechende Weiterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. 4.4.3 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Fragetechnik während der Anhörungen zu den Asylgründen kritisiert. Dem SEM obliegt zwar die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, was auch ein gewisses Nachfragen bei Ungereimtheiten an der Anhörung beinhaltet. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedoch an seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und seine Substantiierungslast (Art. 7 AsylG) zu erinnern. Gestützt darauf hat er den Sachverhalt von sich aus differenziert darzulegen, was Gegenstand der materiellen Beurteilung durch das SEM bildet (E. 8 unten). Somit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihm im Verlauf der zwei Anhörungen «nicht genügend Fragen» gestellt worden sind, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Anhörungen zu den Asylgründen den strikten Qualitätskriterien (vgl. Urteil des BVGer D-4197/2023 vom 12. Juni 2025 E. 4.2.2 m.w.H.) nicht entsprochen haben. Soweit vorgebracht wird, die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Gesundheitszustandes mutmasslich beeinträchtigt gewesen, ergeben sich zwar durchaus Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten in den Akten. Ebenso ist jedoch festzustellen, dass die befragende Person diese hinreichend berücksichtigt hat. An beiden Anhörungen bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden und inhaltlich vollständig sei. Seitens der Rechtsvertretung respektive der Vertrauensperson wurden sodann keine Anmerkungen gemacht. Bezeichnenderweise wurde in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt, welche relevanten Sachverhaltselemente in den Akten keinen Niederschlag gefunden hätten. 4.4.4 In den Erwägungen der Vorinstanz ist folglich keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts erkennbar. 4.5 Nach dem bisher Erkannten und insbesondere aufgrund der Beschwerdeschrift war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten und dem Gericht ist es vorliegend möglich, gestützt darauf einen Entscheid zu fällen. Es liegt demnach auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Verletzung der Begründungspflicht vor. Die beantragte Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung und erneuten Beurteilung des Sachverhalts ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, der Beschwerdeführer nehme in seinen Verfolgungsvorbringen keinen Bezug zu seinem Vater, weshalb nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Vielmehr sei die Organisation Daesh an ihm (dem Beschwerdeführer) zwecks Zusammenarbeit interessiert gewesen. Zudem hätten die Daesh-Leute nicht nur ihn, sondern alle Dorfbewohner aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Behauptung der Daesh-Mitglieder, der Bruder des Beschwerdeführers arbeite für die Regierung, sei als reines Druckmittel anzusehen, da keine Hinweise vorlägen, die diese Aussage stützen würden. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines verschollenen Bruders könne überdies ausgeschlossen werden, da nicht anzunehmen sei, dass die Daesh-Leute nach dem Verschwinden des Bruders noch mehrere Jahre zugewartet hätten, um diese Tatsache als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer einzusetzen. Vielmehr würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf hindeuten, dass es in diesem Fall gerade nicht um eine Reflexverfolgung gegangen sei, sondern mit Druck versucht worden sei, den Beschwerdeführer mit erzwungener Freiwilligkeit zum Anschluss zur Daesh-Organisation zu bewegen. Somit fehle ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan zudem in einer Übergangsphase. Auch wenn sich die Lage bisweilen unübersichtlich präsentiere, würden dem SEM bisher hinreichende Kenntnisse fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehören würde, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Taliban hätten den Leuten in seiner Region nicht geschadet, sondern lediglich die Kontrolle übernommen. Folglich bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, vorliegend sei von einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Bruders in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, namentlich gleichaltrigen Rekruten, auszugehen. Beim Verfolgungsinteresse des Daesh sei die Vorgeschichte betreffend den Vater des Beschwerdeführers zentral, da oftmals Söhne getöteter Personen rekrutiert würden, um Vergeltungsaktionen zu verhindern. Die Intensität der Annäherungsversuche des Daesh lasse vorliegend auf eine gezielte Verfolgung schliessen. Das Verfolgungsinteresse des Daesh an der hinterbliebenen Familie sei durch den Dorfältesten schriftlich bestätigt worden. Dies habe beim Beschwerdeführer zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG geführt. Da die Daesh-Leute weiterhin in der Region aktiv seien und nur ihr Äusseres (Zivilkleidung) geändert hätten, würde dieser Druck weiterhin bestehen. 6.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. 6.4 In der Eingabe vom 26. September 2024 hielt auch der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest. Zudem gab er an, seine Familie müsse weiterhin versteckt leben und regelmässig umziehen aus Angst vor dem Daesh.

7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft hat. Zwar hat sie in ihrem Entscheid einen generellen Vorbehalt betreffend eine allfällige Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG angebracht (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Januar 2022 Ziff. II, S. 4), ohne jedoch auf konkrete Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat sich das SEM nicht geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Lichte der nachfolgenden Erwägungen jedoch keinen Anlass, näher darauf einzugehen. 8. 8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Diese Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 8.2 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, weder sein Vater, noch sein Bruder oder er selbst hätten jemals Probleme mit den Taliban in seinem Dorf gehabt (SEM-Akten Protokoll [...], F105 f.). Weiter gab er an, die Daesh Gruppe sei in seiner Provinz I._______ durch die Taliban besiegt worden (Protokoll [...], F110). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies seit der Machtübernahme in der afghanischen Regierung durch die Taliban im August 2021 geändert hat. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Paschtune und fällt unter keine der obgenannten besonders gefährdeten Personengruppen (E. 8.1 oben), zumal sein Vater nur bis 1978 als Unteroffizier für das staatliche Militär gearbeitet hatte, danach als Viehhändler und Landwirt tätig war und im Jahr 2016 durch den Daesh getötet wurde. Darin lässt sich keine Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters auf den Beschwerdeführer erkennen. Auch sonst finden sich keine anderslautenden Hinweise in den Akten. 8.3 8.3.1 Zu klären bleibt, ob eine Reflexverfolgung durch die Daesh-Organisation auf den Beschwerdeführer wegen der früheren Tätigkeit des Vaters beim Militär oder aufgrund des Verschwindens des Bruders vorliegt und dem Beschwerdeführer dadurch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzusprechen ist. Nach eingehender Prüfung der Akten ist beides zu verneinen. 8.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen durch die Vorinstanz mehrmals vorgebracht hat, die Rekrutierungen der Daesh Mitglieder in seinem Dorf hätten nicht nur ihn und seine Familie, sondern alle Bewohner betroffen (Protokoll [...], F105, F92). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines bestimmten Merkmals im Sinn von Art. 3 AsylG liegt somit nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Daesh allgemein Männer zu rekrutieren versucht hat, um die eigene Organisation zu stärken. 8.3.3 Schliesslich sind mittlerweile sechs Jahre vergangen, seit der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat. In der ergänzenden Anhörung des SEM vom 10. August 2021 hat er angegeben, seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor in Afghanistan und in dem Dorf leben, in welchem er aufgewachsen sei (Protokoll [...], F30 ff.). In seiner schriftlichen Eingabe am Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2024 brachte er erstmals und nicht näher substantiiert vor, die Familie müsse sich versteckt halten und regelmässig umziehen. Da die Familie und insbesondere seine Brüder, welche mutmasslich ähnlicher (Rekrutierungs-)Verfolgung wie der Beschwerdeführer ausgesetzt sein könnten, mangels gegenteiliger Aktenlage bis heute unbescholten in Afghanistan leben, ist zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer akuten Gefährdungslage für den Beschwerdeführer auszugehen. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 25. Januar 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Seiner Eingabe vom 10. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass er inzwischen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht mehr als bedürftig zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 12.2 Mit obgenannter Zwischenverfügung vom 2. März 2022 wurde zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Marina Filou als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit (Sachverhalt Bst. K oben) mangelt es auch an den Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc (vgl. Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) aufzuheben. Demnach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.3 Mit schriftlicher Eingabe vom 8. November 2024 wurde das Bundesverwaltungsgericht auf einen Wechsel in der Rechtsvertretung hingewiesen. Ein explizites Gesuch um Entlassung der bisherigen Rechtsvertreterin MLaw Marina Filou aus ihrem Amt erübrigt sich angesichts des Abschlusses des Verfahrens ohnehin. Unabhängig davon, dass kein Gesuch um Einsetzung der neue Rechtsvertreterin MLaw Schelivan Chantay als amtliche Beiständin vorliegt, kann festgestellt werden, dass ihr mit der Eingabe vom 8. November 2024 offenkundig keine nennenswerten Aufwände entstanden sind. 12.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Für die beiden schriftlichen Eingaben vom 21. Februar 2022 und vom 26. September 2024 ist gestützt auf die Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 150.- auszugehen, ausmachend Fr. 900.- (inklusive Auslagen). Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass die vormalige Rechtsvertreterin den Honoraranspruch an HEKS Rechtsschutz C._______ abgetreten hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dem HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz wird zulasten der Gerichtskasse der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 900.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: