Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, stellte am 1. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 4. November 2021 fand die Personalienaufnahme und am 20. Januar 2022 die Anhörung statt. C. Nachdem das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers am 26. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen hatte, führte es am 14. Juni 2023 eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen vor, er sei ge- meinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in B._______ aufgewach- sen, habe danach mehrheitlich in C._______ gelebt und sich kurze Zeit vor seiner Ausreise erneut in B._______ aufgehalten. Seine Familie besitze an beiden Orten Wohnungen sowie in B._______ Felder. Er habe das Gym- nasium abgeschlossen und bereits während und auch nach der Schulzeit seinem Vater in dessen Geschäft, einem Kiosk, geholfen. Das Geschäft habe der gesamten Familie gehört. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe er sich an der Universität eingeschrieben, ohne jedoch zu studieren. Vor seiner Ausreise habe er sich auf das Konservatorium vor- bereitet und das Instrument "Saz" gespielt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, wie- derholt von den türkischen Behörden wegen seiner kurdischen Ethnie be- nachteiligt worden zu sein. Als er im Jahr 2019 von B._______ nach C._______ gereist sei, sei er in einer Strassenkontrolle geschlagen wor- den, weil auf seinem Handy ein kurdischer Künstler zu sehen gewesen sei, der sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe. Im Jahr 2019 oder 2020 hätten Polizisten das Ge- schäft seiner Familie aufgesucht. Sie hätten ihn verbal belästigt, indem sie ihn auf seine alevitische Herkunft angesprochen hätten. Als er ihnen mit- geteilt habe, dass er Atheist sei, habe einer der Polizisten schockiert den Tee in sein Glas zurückgespuckt. Danach habe der Polizist ihn erniedri- gend behandelt und ohne Durchsuchungsbefehl das Geschäft durchstö- bert. Dabei habe er Dinge kritisiert, wie dass das Türschild zu gross sei, und habe ihm unterstellen wollen, Drogen zu verkaufen, nachdem er in seiner notfallmedizinischen Tasche ein Medikament gefunden habe.
D-4197/2023 Seite 3 Im Sommer 2021 habe er im Parteigebäude der HDP (Halkların Demokra- tik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in C._______ fünf bis sechs- mal kurdischen Sprach- und Literaturunterricht gegeben. Dabei sei er von Zivilpolizisten beobachtet und dreimal angehalten und belästigt worden. Einmal, nachdem er gemeinsam mit seiner Freundin das Gebäude verlas- sen habe, hätten sie ihre Identitäten kontrolliert und gefragt, was sie in dem Parteigebäude getan hätten. Nachdem er diese Frage beantwortet habe, hätten sie ihm den Arm verdreht und geäussert, dass es in der Türkei nur eine Muttersprache, nämlich die Türkische, gebe. Seine Freundin sei spä- ter in Untersuchungshaft genommen worden, und ihr seien Fotografien von ihnen beiden, wie sie das Gebäude der HDP betreten und verlassen hät- ten, gezeigt worden. Ihr sei darauf vorgeworfen worden, Mitglied bei einer terroristischen Organisation zu sein. Wenig später habe sie ihm mitgeteilt, sie habe nun verstanden, dass es sich um "etwas Ernsthaftes" handle und ihm vorgeschlagen, sich für eine Weile nicht mehr zu treffen. Zu einem späteren Zeitpunkt seien ihr Auflagen und eine Ausreisesperre auferlegt worden. Zudem sei sie vom Studium ausgeschlossen worden. Weitere Freunde von ihm hätten dieselbe Erfahrung gemacht. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei kein Mitglied bei der HDP und poli- tisch auch sonst nicht aktiv gewesen. Er habe auf der sozialen Plattform "Instagram" Inhalte über die kurdische Sprache und die Unterdrückung des kurdischen Volkes veröffentlicht beziehungsweise bereits in der Türkei im sozialen Netzwerk "Facebook" Fotografien von Guerillas und den "Robo- ski- und Kobane-Vorfällen". Dieses Facebook-Konto existiere aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. In der Schweiz habe er auf "Twitter" (frühere Bezeichnung des Kurznachrichtendienstes "X") pro-kurdische Beiträge veröffentlicht. Ein Onkel habe sich im Jahr 1993 der PKK angeschlossen, und sein Vater sei vor seiner – des Beschwerdeführers – Geburt während sechs Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert geworden. Die Polizei habe sich zudem mehrmals im Geschäft seiner Familie nach ihm, dem Be- schwerdeführer, erkundigt. Darauf habe er die Türkei am 2. September 2021 mit dem Flugzeug über den Flughafen Istanbul verlassen. D. Am 21. Oktober 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Be- weismittel betreffend seine Asylvorbringen, insbesondere betreffend die geltend gemachten Strafermittlungen, einzureichen und zu offenen Fragen betreffend den Sachverhalt Stellung zu nehmen.
D-4197/2023 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 16. November 2022 machte der Beschwerdeführer gel- tend, Zivilpolizisten hätten das Geschäft seiner Familie zwischen März und Juni 2022 mehrmals aufgesucht und nach ihm gefragt. Am 9. Oktober 2022 seien Mitglieder des Anti-Terror-Departments (TEM) bei seinem Bruder, der im Haus des Beschwerdeführers lebe, aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Zudem sei sein Bruder, der ein auf ihn, den Beschwerdefüh- rer, registriertes Auto fahre, bei einer Verkehrskontrolle darüber informiert worden, dass er, der Beschwerdeführer, polizeilich gesucht werde. Über einen Rechtsanwalt, der ihnen dazu geraten habe, hätten sein Onkel und seine Mutter gemeinsam ein Gericht in B._______ aufgesucht und inoffizi- ell einen Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer erhältlich machen können. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sich zwar – wie die Vorinstanz korrekt erkannt habe – auf Kommentare von ihm beziehen, die er erst nach seiner Ausreise aus der Türkei veröffentlicht habe. Er sei aber bereits seit langer Zeit in den verschiedenen sozialen Medien aktiv. F. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz zur Untermauerung sei- ner Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten: - Verlaufsbericht und Arztbericht der Psychiatrie-Dienste Süd D._______ vom
27. September 2022 - Arztbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 5. April 2023 - Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers - Dokument betreffend Dispensierung vom Militärdienst - Immatrikulationsbestätigung und Dokument betreffend Schulverweis - Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts - Ermittlungsbericht der Kreispolizeidirektion B._______ vom 4. August 2022 mit Übersetzung sowie Aktenverteiler vom 5. August 2022 - Feststellungs- und Bewertungsprotokoll des TEM - Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 31. August 2022 - Ermittlungsakte der Kreispolizeidirektion vom 23. September 2022 - Ermittlungsbericht des TEM vom 23. September 2022 - Festnahme-Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ / F._______ an das
2. Strafgericht B._______ vom 26. September 2022 - Beschluss in sonstiger Sache des 2. Strafgerichts B._______ vom 27. Sep- tember 2022 mit Übersetzung
D-4197/2023 Seite 5 - Festnahmebeschluss des 2. Strafgerichts B._______ vom 27. September 2022 - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom 27. Sep- tember 2022 - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 11. Oktober 2022 - Auszug aus dem "UYAP" (elektronisches Justiz-Informationssystem der Tür- kei)
G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (eröffnet am 3. Juli 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Am 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Aufsichts- anzeige betreffend den Sachbearbeiter des SEM, der die ergänzende An- hörung durchgeführt hatte, ein. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei bereits aktenkundige Arztberichte sowie seine Stellungnahme an das SEM vom 16. November 2022 (ebenfalls aktenkundig) ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
D-4197/2023 Seite 6 amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Am 31. August 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Der Be- schwerdeführer replizierte darauf am 18. September 2023.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
D-4197/2023 Seite 7 muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-unter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM sei in sei- ner Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er gesund sei. Dies sei aktenwidrig, da er nachweislich an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leide, was aus den eingereichten ärztlichen Berichten ersicht- lich sei. Da das SEM sich in der Verfügung auf einen falschen Sachverhalt abgestützt habe, habe es die Begründungspflicht und damit seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren gehe aus den Protokollen hervor, dass die ergänzende An- hörung mangelhaft durchgeführt und deshalb nicht von einer einwandfreien Erstellung des Sachverhalts ausgegangen werden könne. Betreffend die Befragungsart in der ergänzenden Anhörung verwies der Beschwerdefüh- rer auf das Handbuch SEM und die darin statuierten Grundsätze bezüglich der Herstellung einer Beziehung zwischen dem Befrager und der befragten Person, auf die erforderliche objektive, unparteiische und zuvorkommende Haltung des Befragers sowie das für eine professionelle Befragung not- wendige Vertrauensklima. Des Weiteren verwies er auf den Grundsatz, dass der Befrager keine Ungeduld erkennen lassen solle, sondern viel- mehr Professionalität und eine wohlwollende Haltung an den Tag legen müsse. Zudem müsse er gemäss dem Handbuch jeden Anflug von Beleh- rung oder Werturteil vermeiden. An diesen Vorgaben gemessen sei bemer- kenswert, dass der Befrager ihm vorgeworfen habe, es seien gar keine Asylgründe vorhanden beziehungsweise er habe diese missbräuchlich herbeigeführt. Diese Vorgehensweise sei nicht professionell. Zudem ver- wies er darauf, dass der Befrager ihm sein politisches Profil habe abspre- chen wollen. Dadurch habe er kein Vertrauen in den Befrager fassen und den unerträglichen Druck, unter dem er stehe, nicht ausführlich darlegen können. Der gewählte Befragungsstil sei seiner Situation, insbesondere angesichts seiner Traumatisierung, nicht angemessen.
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E. 3.4 In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belas- tungsstörung auch in der Türkei behandelt werden könne, falls die Behand- lung in der Schweiz bei einer Rückkehr noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer könne sich dort an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei für alle Bürger kostenlos und in der Türkei seien sämtliche Arten medizinischer Behandlung vorhanden.
E. 3.5 In der Replik setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen ent- gegen, dass die Vorinstanz die medizinische Situation in der Vernehmlas- sung ausschliesslich unter dem Aspekt der Behandelbarkeit in der Türkei erwähnt habe, was zu kurz greife. Die vorliegende psychische Beeinträch- tigung könne nicht nur das Aussageverhalten einschränken, sondern habe besonders grossen Einfluss auf die Beurteilung des Asylgrunds "unerträg- licher psychischer Druck". Gemäss Handbuch SEM sei ein auf der gesuch- stellenden Person lastender psychischer Druck grundsätzlich asylrechtlich nicht relevant, wenn er einzig auf der psychischen Verfassung der Person beruhe. Bei ihm beruhe dieser Druck gerade nicht ausschliesslich auf sei- nem psychischen Zustand, sondern sei durch die geschilderten behördli- chen Schikanen in der Türkei entstanden. Zudem habe er sich durch das ihm bevorstehende Strafverfahren akzentuiert. Deshalb wäre die Vor- instanz gehalten gewesen, sich hierzu zu äussern beziehungsweise seinen unerträglichen psychischen Druck anzuerkennen.
E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Be- schwerdeführer gesund sei (vgl. SEM-Akte A36 Ziff. III. 2). Die bei der Vor- instanz eingereichten Arztberichte und die darin gestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung; vgl. SEM-Akte A27 und A28) fanden in die gesamte Verfügung keinen Eingang und wurden demnach nicht be- rücksichtigt. Das Gericht stellt fest, dass der Gesundheitszustand jedoch einerseits bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs und andererseits auch im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls und somit der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Bedeutung ist (vgl. zu letzte- rem Punkt die nachfolgende Erwägung 4.2). Das SEM hat sich demnach in der Verfügung auf einen falschen Sacherhalt abgestützt und den Unter- suchungsgrundsatz verletzt.
E. 4.2.1 Mit dem Vorbringen, der Befrager habe in der ergänzenden Anhörung gegen die eigenen Grundsätze des SEM verstossen, die es in seinem
D-4197/2023 Seite 9 Handbuch festgehalten habe, macht der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
E. 4.2.2 Im Gegensatz zu Verwaltungsverfahren, die keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennen, hat die asylsuchende Person im Asylverfah- ren gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, aber auch die Pflicht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und um- fassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Die Anhörung zu den Asylgründen ist das Kernstück des Asylverfahrens. Der Sachverhalt kann oftmals durch kein anderes Beweismittel bewiesen res- pektive glaubhaft gemacht werden, und die rechtliche Würdigung durch die Behörden beruht einzig auf den Aussagen der Gesuchstellenden. Bereits aus diesem Grund muss die Anhörung zu den Asylgründen strikten Quali- tätskriterien gerecht werden (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom
15. November 2018 E. 6.1; vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5).
E. 4.2.3 Die befragende Person muss sich während der Anhörung neutral ver- halten und sich gegenüber den Asylsuchenden geduldig und respektvoll zeigen. Insbesondere soll sie jeden Anflug von Belehrung oder Werturteil vermeiden, selbst wenn die asylsuchende Person ein nachweislich unan- gemessenes Verhalten an den Tag legt, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder eine offensichtlich unglaubhafte Schilderung der Ereignisse liefert. Die befragende Person verfolgt das Ziel, alle wesentlichen Sachverhalte zu- sammenzustellen, um über das Asylgesuch entscheiden zu können. Damit dies erreicht werden kann, ist von Anfang an ein Vertrauensklima zu schaf- fen, das sicherstellt, dass sich die asylsuchende Person frei äussern kann und sich verstanden oder zumindest angehört fühlt. Dazu muss auch eine angemessene Anhörungsstrategie beziehungsweise Befragungstechnik gewählt werden. Die Befragungstechnik hat unmittelbar Einfluss auf Qua- lität sowie Quantität der Vorbringen der asylsuchenden Person und um- fasst sowohl die Fragestellung als auch das Verhalten der befragenden Person. Dabei muss die befragende Person insbesondere auch auf ihre verbalen und nicht verbalen Äusserungen achten und sich bewusst sein, wie nicht verbale Signale interpretiert werden können (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2, Die Anhörung zu den Asylgründen, Stand
1. März 2019, www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/natio- nale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html, zuletzt abgerufen am 20.05.2025).
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E. 4.2.4 Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf das Online-Hand- buch "Asyl und Rückkehr" des SEM ist einleitend festzuhalten, dass es sich dabei um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4). Zum beanstandeten Befragungsstil ist indessen bereits ohne Konsultation des entsprechenden Handbuchs festzustellen, dass dieser zu grossen Teilen – gemessen an den Anforderungen des Untersuchungs- grundsatzes und des rechtlichen Gehörs – nicht vertretbar ist. So ergibt eine Durchsicht des bemängelten Anhörungsprotokolls der ergänzenden Anhörung (SEM-Akte A35), dass der Befrager wiederholt eine Würdigung der vorgetragenen Ausreisegründe des Beschwerdeführers vornimmt. Da- bei versuchte er mehrere Male, den Beschwerdeführer zur Übernahme sei- ner eigenen Wertung des Sachverhalts zu bewegen.
E. 4.2.5 Zunächst hielt der Befrager dem Beschwerdeführer vor, er stelle fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Grund für die Ausreise und für die Einreichung eines Asylgesuchs gehabt habe (vgl. SEM-Akte A35 F60 f.) Anschliessend fragte er den Beschwerdeführer, nachdem dieser an- gegeben hatte, er habe aufgrund der erlebten Unterdrückung in der Türkei sehr wohl das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, "Sie wollen doch nicht be- haupten, dass alle diese Menschen (über 20 Millionen Kurden) unter Druck gesetzt werden?". Auch nachfolgend versuchte der Befrager den Be- schwerdeführer dahingehend zu beeinflussen, dass dieser zugeben müsse, in seiner Heimat keine Probleme gehabt zu haben (A35 F63), liess sich erneut auf einen verbalen Schlagabtausch ein und hielt dem Be- schwerdeführer vor, es sei nicht verboten, die kurdische Sprache zu unter- richten (A35 F64). Nur kurze Zeit später unterstellte er dem Beschwerde- führer gar, dieser habe, wie viele andere türkische Asylsuchenden, nach seiner Ausreise aus der Türkei bewusst ein Ermittlungsverfahren provoziert (A35 F68). Diesen Vorwurf wiederholte er kurze Zeit später (A35 F73). Zu diesem Zeitpunkt wehrte sich der Beschwerdeführer, indem er dem Befra- ger entgegensetzte: "Sie können doch jetzt nicht einfach aus ihrer freien Meinung heraus mich so verurteilen. Sie wissen ja gar nicht, wie tief meine Familie in der Türkei in der Politik gesteckt hat". Auch hierauf reagierte der Befrager in unangemessener Weise und beharrte auf seinen Unterstellun- gen ("Doch, Ihr Fall ist identisch wie die Asylgesuch[e] von 1000 anderen Landsleuten von Ihnen, und ich stelle einfach fest, dass sie überhaupt kein politisches Profil hatten"; A35 F74). Nach der Entgegnung des Beschwer- deführers, es handle sich bei dieser Beurteilung um die Meinung des Be- fragers, hielt dieser dem Beschwerdeführer vor, dieser habe bisher nicht
D-4197/2023 Seite 11 das Gegenteil beweisen können. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Befrager, nur weil er keine Beweismittel habe, doch nicht so "auf ihm herumhacken" könne und äusserte empört den Ausdruck "das geht ja gar nicht" und "Sie machen mich ja auch noch psychisch fertig" (A35 F75). Obendrein unterstellte der Befrager dem Beschwerdeführer we- nig später zum wiederholten Mal, dieser habe das Strafverfahren absicht- lich und mithilfe von "kriminellen Organisationen" von der Schweiz aus pro- voziert (A35 F96, F102 f.).
E. 4.2.6 Ähnliche Szenen spielten sich gegen Ende der ergänzenden Anhö- rung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sperrung seines "Twitter"-Kontos ab. So warf der Befrager dem Beschwerdeführer wiederholt vor, er habe nicht einmal gewusst, dass sich die Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden auf "Twitter" beziehen würden (A35 F122 f.) und unterstellte ihm daraufhin, eine andere Person habe über diese Plattform für ihn diese Veröffentlichung vorgenommen. Wenig später unterbrach er den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, indem er ihm das Wort abschnitt, dessen Antwort korrigierte und ihm vorhielt, seine Aussage ("ich habe schon immer gesagt") sei nicht korrekt (A35 F124 f.).
E. 4.2.7 Die in einer Anhörung herrschende Atmosphäre trägt wesentlich dazu bei, ob das Vertrauen der angehörten Person soweit gewonnen werden kann, dass sie auch bereit ist, über unangenehme Themen ausführlich zu berichten. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass der Verlauf der ergän- zenden Anhörung und die sich dabei entwickelte angespannte Atmosphäre offensichtlich nicht geeignet waren, dem Beschwerdeführer ausführliche Antworten zu ermöglichen. Die wiederholte Konfrontation mit der Aussage, der Beschwerdeführer habe weder einen Grund für die Ausreise noch für die Asylgesuchstellung gehabt (A35 F60 ff.), vermittelte dem Beschwerde- führer offenbar und nachvollziehbarerweise das Gefühl, nicht ernst genom- men zu werden. Auch der weitere Verlauf der ergänzenden Anhörung zeigt, dass das Vertrauen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gewonnen werden konnte, was in den teilweise nahezu verzweifelt wirkenden Antwor- ten zum Ausdruck kommt. Aufgrund des Anhörungsprotokolls drängt sich der Eindruck auf, der Befrager habe gegenüber dem Beschwerdeführer das nötige Mass an Geduld, Respekt und Neutralität fehlen lassen. Der Befragungsstil charakterisiert sich durch belehrende Äusserungen und Werturteile und ist nicht geeignet, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. Dass sich der Beschwerdeführer verunsichert gefühlt hat und eine freie Äusserung nicht mehr möglich gewesen ist, ist für das Gericht angesichts des vorliegenden Befragungsprotokolls ohne weiteres nachvollziehbar.
D-4197/2023 Seite 12 Dies gilt umso mehr in Anbetracht der beim SEM in jenem Zeitpunkt akten- kundigen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die ein beson- deres Augenmerk auf eine einfühlsame und empathische Befragungsweise erfordert hätte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die an der ergänzenden Anhörung teilnahm, das Ver- halten des Befragers während der Anhörung nicht kritisierte (beispiels- weise in Form eines schriftlichen Vermerks im Anhörungsprotokoll) und – abgesehen von zahlreichen an den Beschwerdeführer gerichteten den Sachverhalt vertiefenden Fragen – auch sonst in keiner Weise interve- nierte. Das Gericht ist der Auffassung, dass in dieser Situation eine Inter- vention der Rechtsvertretung zu Gunsten ihres Mandanten angezeigt ge- wesen wäre. Eine derartige Untätigkeit der Rechtsvertretung darf jedoch einer asylsuchenden Person nicht zugerechnet werden und vermag auch einen unangemessenen Befragungsstil von Seiten der befragenden Per- son des SEM nicht zu rechtfertigen. Das Gericht erkennt bei dieser Akten- lage genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsverletzung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die beim SEM vom Be- schwerdeführer selbst eingereichte Aufsichtsanzeige vom 18. Juli 2023 hinzuweisen, in der Haltung und Befragungsstil des Befragers in der er- gänzenden Anhörung grundlegend kritisiert werden (vgl. SEM-Akte A38). Deren Ausführungen schliesst sich das Gericht, sofern überprüfbar, in wei- ten Teilen an. Ob das SEM die Aufsichtsanzeige an die mit der Aufsicht betrauten Stelle weitergeleitet hat, ist in den Akten nicht ersichtlich.
E. 4.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es nicht dafür gesorgt hat, dass die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Sachver- haltsfeststellung gegeben waren. Daran ändert auch nichts, dass es sich vorliegend um die ergänzende Anhörung handelt und der Beschwerdefüh- rer vorher bereits einmal zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM erachtete offenbar den Sachverhalt nach der ersten Anhörung als noch nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb es eine weitere Anhörung für not- wendig erachtete. In dieser aber wurde dem Beschwerdeführer, wie vor- stehend dargelegt, verunmöglicht, seine Asylgründe sachlich und ausführ- lich darzulegen.
D-4197/2023 Seite 13
E. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hat es Teile des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden, weil der diesbezüglich relevante Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bun- desverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite- ren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweismitteln.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liegt in der Kompetenz des SEM, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Das SEM wird zu entscheiden haben, ob sich eine weitere Anhörung des Be- schwerdeführers (allenfalls durch eine andere Befragungs-Person) zu Teil- bereichen seiner Vorbringen und/oder die Einforderung von allfällig vorhan- denen weiteren Beweismitteln als notwendig erweist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
D-4197/2023 Seite 14 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Arbeitsaufwand von 12,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus, was angemessen erscheint. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 2'528.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4197/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'528.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4197/2023 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 1. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 4. November 2021 fand die Personalienaufnahme und am 20. Januar 2022 die Anhörung statt. C. Nachdem das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers am 26. Januar 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen hatte, führte es am 14. Juni 2023 eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen vor, er sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in B._______ aufgewachsen, habe danach mehrheitlich in C._______ gelebt und sich kurze Zeit vor seiner Ausreise erneut in B._______ aufgehalten. Seine Familie besitze an beiden Orten Wohnungen sowie in B._______ Felder. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und bereits während und auch nach der Schulzeit seinem Vater in dessen Geschäft, einem Kiosk, geholfen. Das Geschäft habe der gesamten Familie gehört. Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe er sich an der Universität eingeschrieben, ohne jedoch zu studieren. Vor seiner Ausreise habe er sich auf das Konservatorium vorbereitet und das Instrument "Saz" gespielt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, wiederholt von den türkischen Behörden wegen seiner kurdischen Ethnie benachteiligt worden zu sein. Als er im Jahr 2019 von B._______ nach C._______ gereist sei, sei er in einer Strassenkontrolle geschlagen worden, weil auf seinem Handy ein kurdischer Künstler zu sehen gewesen sei, der sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe. Im Jahr 2019 oder 2020 hätten Polizisten das Geschäft seiner Familie aufgesucht. Sie hätten ihn verbal belästigt, indem sie ihn auf seine alevitische Herkunft angesprochen hätten. Als er ihnen mitgeteilt habe, dass er Atheist sei, habe einer der Polizisten schockiert den Tee in sein Glas zurückgespuckt. Danach habe der Polizist ihn erniedrigend behandelt und ohne Durchsuchungsbefehl das Geschäft durchstöbert. Dabei habe er Dinge kritisiert, wie dass das Türschild zu gross sei, und habe ihm unterstellen wollen, Drogen zu verkaufen, nachdem er in seiner notfallmedizinischen Tasche ein Medikament gefunden habe. Im Sommer 2021 habe er im Parteigebäude der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in C._______ fünf bis sechsmal kurdischen Sprach- und Literaturunterricht gegeben. Dabei sei er von Zivilpolizisten beobachtet und dreimal angehalten und belästigt worden. Einmal, nachdem er gemeinsam mit seiner Freundin das Gebäude verlassen habe, hätten sie ihre Identitäten kontrolliert und gefragt, was sie in dem Parteigebäude getan hätten. Nachdem er diese Frage beantwortet habe, hätten sie ihm den Arm verdreht und geäussert, dass es in der Türkei nur eine Muttersprache, nämlich die Türkische, gebe. Seine Freundin sei später in Untersuchungshaft genommen worden, und ihr seien Fotografien von ihnen beiden, wie sie das Gebäude der HDP betreten und verlassen hätten, gezeigt worden. Ihr sei darauf vorgeworfen worden, Mitglied bei einer terroristischen Organisation zu sein. Wenig später habe sie ihm mitgeteilt, sie habe nun verstanden, dass es sich um "etwas Ernsthaftes" handle und ihm vorgeschlagen, sich für eine Weile nicht mehr zu treffen. Zu einem späteren Zeitpunkt seien ihr Auflagen und eine Ausreisesperre auferlegt worden. Zudem sei sie vom Studium ausgeschlossen worden. Weitere Freunde von ihm hätten dieselbe Erfahrung gemacht. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei kein Mitglied bei der HDP und politisch auch sonst nicht aktiv gewesen. Er habe auf der sozialen Plattform "Instagram" Inhalte über die kurdische Sprache und die Unterdrückung des kurdischen Volkes veröffentlicht beziehungsweise bereits in der Türkei im sozialen Netzwerk "Facebook" Fotografien von Guerillas und den "Roboski- und Kobane-Vorfällen". Dieses Facebook-Konto existiere aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. In der Schweiz habe er auf "Twitter" (frühere Bezeichnung des Kurznachrichtendienstes "X") pro-kurdische Beiträge veröffentlicht. Ein Onkel habe sich im Jahr 1993 der PKK angeschlossen, und sein Vater sei vor seiner - des Beschwerdeführers - Geburt während sechs Monaten inhaftiert gewesen und gefoltert geworden. Die Polizei habe sich zudem mehrmals im Geschäft seiner Familie nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt. Darauf habe er die Türkei am 2. September 2021 mit dem Flugzeug über den Flughafen Istanbul verlassen. D. Am 21. Oktober 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Beweismittel betreffend seine Asylvorbringen, insbesondere betreffend die geltend gemachten Strafermittlungen, einzureichen und zu offenen Fragen betreffend den Sachverhalt Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 16. November 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, Zivilpolizisten hätten das Geschäft seiner Familie zwischen März und Juni 2022 mehrmals aufgesucht und nach ihm gefragt. Am 9. Oktober 2022 seien Mitglieder des Anti-Terror-Departments (TEM) bei seinem Bruder, der im Haus des Beschwerdeführers lebe, aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Zudem sei sein Bruder, der ein auf ihn, den Beschwerdeführer, registriertes Auto fahre, bei einer Verkehrskontrolle darüber informiert worden, dass er, der Beschwerdeführer, polizeilich gesucht werde. Über einen Rechtsanwalt, der ihnen dazu geraten habe, hätten sein Onkel und seine Mutter gemeinsam ein Gericht in B._______ aufgesucht und inoffiziell einen Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer erhältlich machen können. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sich zwar - wie die Vorinstanz korrekt erkannt habe - auf Kommentare von ihm beziehen, die er erst nach seiner Ausreise aus der Türkei veröffentlicht habe. Er sei aber bereits seit langer Zeit in den verschiedenen sozialen Medien aktiv. F. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Verlaufsbericht und Arztbericht der Psychiatrie-Dienste Süd D._______ vom 27. September 2022
- Arztbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 5. April 2023
- Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers
- Dokument betreffend Dispensierung vom Militärdienst
- Immatrikulationsbestätigung und Dokument betreffend Schulverweis
- Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts
- Ermittlungsbericht der Kreispolizeidirektion B._______ vom 4. August 2022 mit Übersetzung sowie Aktenverteiler vom 5. August 2022
- Feststellungs- und Bewertungsprotokoll des TEM
- Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 31. August 2022
- Ermittlungsakte der Kreispolizeidirektion vom 23. September 2022
- Ermittlungsbericht des TEM vom 23. September 2022
- Festnahme-Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ / F._______ an das 2. Strafgericht B._______ vom 26. September 2022
- Beschluss in sonstiger Sache des 2. Strafgerichts B._______ vom 27. September 2022 mit Übersetzung
- Festnahmebeschluss des 2. Strafgerichts B._______ vom 27. September 2022
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom 27. September 2022
- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom 11. Oktober 2022
- Auszug aus dem "UYAP" (elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei) G. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (eröffnet am 3. Juli 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Am 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Aufsichtsanzeige betreffend den Sachbearbeiter des SEM, der die ergänzende Anhörung durchgeführt hatte, ein. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei bereits aktenkundige Arztberichte sowie seine Stellungnahme an das SEM vom 16. November 2022 (ebenfalls aktenkundig) ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Am 31. August 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 18. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 3.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM sei in seiner Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er gesund sei. Dies sei aktenwidrig, da er nachweislich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was aus den eingereichten ärztlichen Berichten ersichtlich sei. Da das SEM sich in der Verfügung auf einen falschen Sachverhalt abgestützt habe, habe es die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren gehe aus den Protokollen hervor, dass die ergänzende Anhörung mangelhaft durchgeführt und deshalb nicht von einer einwandfreien Erstellung des Sachverhalts ausgegangen werden könne. Betreffend die Befragungsart in der ergänzenden Anhörung verwies der Beschwerdeführer auf das Handbuch SEM und die darin statuierten Grundsätze bezüglich der Herstellung einer Beziehung zwischen dem Befrager und der befragten Person, auf die erforderliche objektive, unparteiische und zuvorkommende Haltung des Befragers sowie das für eine professionelle Befragung notwendige Vertrauensklima. Des Weiteren verwies er auf den Grundsatz, dass der Befrager keine Ungeduld erkennen lassen solle, sondern vielmehr Professionalität und eine wohlwollende Haltung an den Tag legen müsse. Zudem müsse er gemäss dem Handbuch jeden Anflug von Belehrung oder Werturteil vermeiden. An diesen Vorgaben gemessen sei bemerkenswert, dass der Befrager ihm vorgeworfen habe, es seien gar keine Asylgründe vorhanden beziehungsweise er habe diese missbräuchlich herbeigeführt. Diese Vorgehensweise sei nicht professionell. Zudem verwies er darauf, dass der Befrager ihm sein politisches Profil habe absprechen wollen. Dadurch habe er kein Vertrauen in den Befrager fassen und den unerträglichen Druck, unter dem er stehe, nicht ausführlich darlegen können. Der gewählte Befragungsstil sei seiner Situation, insbesondere angesichts seiner Traumatisierung, nicht angemessen. 3.4 In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auch in der Türkei behandelt werden könne, falls die Behandlung in der Schweiz bei einer Rückkehr noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer könne sich dort an die entsprechenden Institutionen wenden. Die gesundheitliche Versorgung sei für alle Bürger kostenlos und in der Türkei seien sämtliche Arten medizinischer Behandlung vorhanden. 3.5 In der Replik setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, dass die Vorinstanz die medizinische Situation in der Vernehmlassung ausschliesslich unter dem Aspekt der Behandelbarkeit in der Türkei erwähnt habe, was zu kurz greife. Die vorliegende psychische Beeinträchtigung könne nicht nur das Aussageverhalten einschränken, sondern habe besonders grossen Einfluss auf die Beurteilung des Asylgrunds "unerträglicher psychischer Druck". Gemäss Handbuch SEM sei ein auf der gesuchstellenden Person lastender psychischer Druck grundsätzlich asylrechtlich nicht relevant, wenn er einzig auf der psychischen Verfassung der Person beruhe. Bei ihm beruhe dieser Druck gerade nicht ausschliesslich auf seinem psychischen Zustand, sondern sei durch die geschilderten behördlichen Schikanen in der Türkei entstanden. Zudem habe er sich durch das ihm bevorstehende Strafverfahren akzentuiert. Deshalb wäre die Vor-instanz gehalten gewesen, sich hierzu zu äussern beziehungsweise seinen unerträglichen psychischen Druck anzuerkennen. 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei (vgl. SEM-Akte A36 Ziff. III. 2). Die bei der Vor-instanz eingereichten Arztberichte und die darin gestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung; vgl. SEM-Akte A27 und A28) fanden in die gesamte Verfügung keinen Eingang und wurden demnach nicht berücksichtigt. Das Gericht stellt fest, dass der Gesundheitszustand jedoch einerseits bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs und andererseits auch im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls und somit der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Bedeutung ist (vgl. zu letzterem Punkt die nachfolgende Erwägung 4.2). Das SEM hat sich demnach in der Verfügung auf einen falschen Sacherhalt abgestützt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.2 4.2.1 Mit dem Vorbringen, der Befrager habe in der ergänzenden Anhörung gegen die eigenen Grundsätze des SEM verstossen, die es in seinem Handbuch festgehalten habe, macht der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.2.2 Im Gegensatz zu Verwaltungsverfahren, die keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennen, hat die asylsuchende Person im Asylverfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, aber auch die Pflicht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Die Anhörung zu den Asylgründen ist das Kernstück des Asylverfahrens. Der Sachverhalt kann oftmals durch kein anderes Beweismittel bewiesen respektive glaubhaft gemacht werden, und die rechtliche Würdigung durch die Behörden beruht einzig auf den Aussagen der Gesuchstellenden. Bereits aus diesem Grund muss die Anhörung zu den Asylgründen strikten Qualitätskriterien gerecht werden (vgl. Urteil des BVGer D-5463/2018 vom 15. November 2018 E. 6.1; vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5). 4.2.3 Die befragende Person muss sich während der Anhörung neutral verhalten und sich gegenüber den Asylsuchenden geduldig und respektvoll zeigen. Insbesondere soll sie jeden Anflug von Belehrung oder Werturteil vermeiden, selbst wenn die asylsuchende Person ein nachweislich unangemessenes Verhalten an den Tag legt, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder eine offensichtlich unglaubhafte Schilderung der Ereignisse liefert. Die befragende Person verfolgt das Ziel, alle wesentlichen Sachverhalte zusammenzustellen, um über das Asylgesuch entscheiden zu können. Damit dies erreicht werden kann, ist von Anfang an ein Vertrauensklima zu schaffen, das sicherstellt, dass sich die asylsuchende Person frei äussern kann und sich verstanden oder zumindest angehört fühlt. Dazu muss auch eine angemessene Anhörungsstrategie beziehungsweise Befragungstechnik gewählt werden. Die Befragungstechnik hat unmittelbar Einfluss auf Qualität sowie Quantität der Vorbringen der asylsuchenden Person und umfasst sowohl die Fragestellung als auch das Verhalten der befragenden Person. Dabei muss die befragende Person insbesondere auch auf ihre verbalen und nicht verbalen Äusserungen achten und sich bewusst sein, wie nicht verbale Signale interpretiert werden können (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2, Die Anhörung zu den Asylgründen, Stand 1. März 2019, www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html, zuletzt abgerufen am 20.05.2025). 4.2.4 Hinsichtlich des Verweises in der Beschwerde auf das Online-Handbuch "Asyl und Rückkehr" des SEM ist einleitend festzuhalten, dass es sich dabei um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4). Zum beanstandeten Befragungsstil ist indessen bereits ohne Konsultation des entsprechenden Handbuchs festzustellen, dass dieser zu grossen Teilen - gemessen an den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs - nicht vertretbar ist. So ergibt eine Durchsicht des bemängelten Anhörungsprotokolls der ergänzenden Anhörung (SEM-Akte A35), dass der Befrager wiederholt eine Würdigung der vorgetragenen Ausreisegründe des Beschwerdeführers vornimmt. Dabei versuchte er mehrere Male, den Beschwerdeführer zur Übernahme seiner eigenen Wertung des Sachverhalts zu bewegen. 4.2.5 Zunächst hielt der Befrager dem Beschwerdeführer vor, er stelle fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Grund für die Ausreise und für die Einreichung eines Asylgesuchs gehabt habe (vgl. SEM-Akte A35 F60 f.) Anschliessend fragte er den Beschwerdeführer, nachdem dieser angegeben hatte, er habe aufgrund der erlebten Unterdrückung in der Türkei sehr wohl das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, "Sie wollen doch nicht behaupten, dass alle diese Menschen (über 20 Millionen Kurden) unter Druck gesetzt werden?". Auch nachfolgend versuchte der Befrager den Beschwerdeführer dahingehend zu beeinflussen, dass dieser zugeben müsse, in seiner Heimat keine Probleme gehabt zu haben (A35 F63), liess sich erneut auf einen verbalen Schlagabtausch ein und hielt dem Beschwerdeführer vor, es sei nicht verboten, die kurdische Sprache zu unterrichten (A35 F64). Nur kurze Zeit später unterstellte er dem Beschwerdeführer gar, dieser habe, wie viele andere türkische Asylsuchenden, nach seiner Ausreise aus der Türkei bewusst ein Ermittlungsverfahren provoziert (A35 F68). Diesen Vorwurf wiederholte er kurze Zeit später (A35 F73). Zu diesem Zeitpunkt wehrte sich der Beschwerdeführer, indem er dem Befrager entgegensetzte: "Sie können doch jetzt nicht einfach aus ihrer freien Meinung heraus mich so verurteilen. Sie wissen ja gar nicht, wie tief meine Familie in der Türkei in der Politik gesteckt hat". Auch hierauf reagierte der Befrager in unangemessener Weise und beharrte auf seinen Unterstellungen ("Doch, Ihr Fall ist identisch wie die Asylgesuch[e] von 1000 anderen Landsleuten von Ihnen, und ich stelle einfach fest, dass sie überhaupt kein politisches Profil hatten"; A35 F74). Nach der Entgegnung des Beschwerdeführers, es handle sich bei dieser Beurteilung um die Meinung des Befragers, hielt dieser dem Beschwerdeführer vor, dieser habe bisher nicht das Gegenteil beweisen können. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Befrager, nur weil er keine Beweismittel habe, doch nicht so "auf ihm herumhacken" könne und äusserte empört den Ausdruck "das geht ja gar nicht" und "Sie machen mich ja auch noch psychisch fertig" (A35 F75). Obendrein unterstellte der Befrager dem Beschwerdeführer wenig später zum wiederholten Mal, dieser habe das Strafverfahren absichtlich und mithilfe von "kriminellen Organisationen" von der Schweiz aus provoziert (A35 F96, F102 f.). 4.2.6 Ähnliche Szenen spielten sich gegen Ende der ergänzenden Anhörung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sperrung seines "Twitter"-Kontos ab. So warf der Befrager dem Beschwerdeführer wiederholt vor, er habe nicht einmal gewusst, dass sich die Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden auf "Twitter" beziehen würden (A35 F122 f.) und unterstellte ihm daraufhin, eine andere Person habe über diese Plattform für ihn diese Veröffentlichung vorgenommen. Wenig später unterbrach er den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, indem er ihm das Wort abschnitt, dessen Antwort korrigierte und ihm vorhielt, seine Aussage ("ich habe schon immer gesagt") sei nicht korrekt (A35 F124 f.). 4.2.7 Die in einer Anhörung herrschende Atmosphäre trägt wesentlich dazu bei, ob das Vertrauen der angehörten Person soweit gewonnen werden kann, dass sie auch bereit ist, über unangenehme Themen ausführlich zu berichten. Im vorliegenden Fall ist ersichtlich, dass der Verlauf der ergänzenden Anhörung und die sich dabei entwickelte angespannte Atmosphäre offensichtlich nicht geeignet waren, dem Beschwerdeführer ausführliche Antworten zu ermöglichen. Die wiederholte Konfrontation mit der Aussage, der Beschwerdeführer habe weder einen Grund für die Ausreise noch für die Asylgesuchstellung gehabt (A35 F60 ff.), vermittelte dem Beschwerdeführer offenbar und nachvollziehbarerweise das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden. Auch der weitere Verlauf der ergänzenden Anhörung zeigt, dass das Vertrauen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gewonnen werden konnte, was in den teilweise nahezu verzweifelt wirkenden Antworten zum Ausdruck kommt. Aufgrund des Anhörungsprotokolls drängt sich der Eindruck auf, der Befrager habe gegenüber dem Beschwerdeführer das nötige Mass an Geduld, Respekt und Neutralität fehlen lassen. Der Befragungsstil charakterisiert sich durch belehrende Äusserungen und Werturteile und ist nicht geeignet, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. Dass sich der Beschwerdeführer verunsichert gefühlt hat und eine freie Äusserung nicht mehr möglich gewesen ist, ist für das Gericht angesichts des vorliegenden Befragungsprotokolls ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der beim SEM in jenem Zeitpunkt aktenkundigen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die ein besonderes Augenmerk auf eine einfühlsame und empathische Befragungsweise erfordert hätte. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die an der ergänzenden Anhörung teilnahm, das Verhalten des Befragers während der Anhörung nicht kritisierte (beispielsweise in Form eines schriftlichen Vermerks im Anhörungsprotokoll) und - abgesehen von zahlreichen an den Beschwerdeführer gerichteten den Sachverhalt vertiefenden Fragen - auch sonst in keiner Weise intervenierte. Das Gericht ist der Auffassung, dass in dieser Situation eine Intervention der Rechtsvertretung zu Gunsten ihres Mandanten angezeigt gewesen wäre. Eine derartige Untätigkeit der Rechtsvertretung darf jedoch einer asylsuchenden Person nicht zugerechnet werden und vermag auch einen unangemessenen Befragungsstil von Seiten der befragenden Person des SEM nicht zu rechtfertigen. Das Gericht erkennt bei dieser Aktenlage genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsverletzung. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die beim SEM vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Aufsichtsanzeige vom 18. Juli 2023 hinzuweisen, in der Haltung und Befragungsstil des Befragers in der ergänzenden Anhörung grundlegend kritisiert werden (vgl. SEM-Akte A38). Deren Ausführungen schliesst sich das Gericht, sofern überprüfbar, in weiten Teilen an. Ob das SEM die Aufsichtsanzeige an die mit der Aufsicht betrauten Stelle weitergeleitet hat, ist in den Akten nicht ersichtlich. 4.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es nicht dafür gesorgt hat, dass die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung gegeben waren. Daran ändert auch nichts, dass es sich vorliegend um die ergänzende Anhörung handelt und der Beschwerdeführer vorher bereits einmal zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM erachtete offenbar den Sachverhalt nach der ersten Anhörung als noch nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb es eine weitere Anhörung für notwendig erachtete. In dieser aber wurde dem Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt, verunmöglicht, seine Asylgründe sachlich und ausführlich darzulegen. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem hat es Teile des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Aufgrund der heutigen Aktenlage kann die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden, weil der diesbezüglich relevante Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einzige Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und Anträgen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweismitteln.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liegt in der Kompetenz des SEM, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Das SEM wird zu entscheiden haben, ob sich eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers (allenfalls durch eine andere Befragungs-Person) zu Teilbereichen seiner Vorbringen und/oder die Einforderung von allfällig vorhandenen weiteren Beweismitteln als notwendig erweist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Arbeitsaufwand von 12,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus, was angemessen erscheint. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Partei-entschädigung von insgesamt Fr. 2'528.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'528.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: