Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie – verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge über Pakis- tan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich und ge- langte am 22. Februar 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge- such stellte. Am 10. März 2022 befragte das SEM ihn im Rahmen der Erst- befragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seinen persönli- chen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Am 12. April 2022 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte 1127147-19/7, in der Folge A19). Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Dagarwal (Oberst) in der afghanischen Nationalarmee gewesen. Er habe in der Provinz B._______ gegen die Taliban gekämpft. Während der Machtübernahme der Taliban habe er die Ausreise für die ganze Fami- lie zu organisieren versucht. Er sei jedoch bei einem Bombenanschlag am Flughafen C._______ gestorben. Deshalb habe die Familie nicht ausreisen können und sei in Afghanistan geblieben. Weil die Familie befürchtet habe, der Beschwerdeführer könnte wegen der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban verfolgt werden, habe seine Mutter ihn ins Ausland schicken wol- len. Um für die Reisekosten aufkommen zu können, habe die Familie ihr Haus verkauft. Nur für seine Ausreise habe das Geld gereicht. Seine Mutter und jüngeren Geschwister seien nach wie vor in Afghanistan und würden sich bei einem Onkel vor den Taliban verstecken. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Tazkira und seiner Impfkarte zu den Akten. B. Nachdem die Vorinstanz am 21. April 2022 der Rechtsvertretung den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese gleichen- tags dazu Stellung. Dabei wurde die Vorinstanz darum ersucht, die Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers genauer abzuklären. C. Mit Verfügung vom 25. April 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
D-2366/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der Dispositivzif- fern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 hielt das SEM an seinen Erwä- gungen fest. G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf eine Replik verzichtet werde und er an den Rechtsbegehren und Ausfüh- rungen der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2022 vollumfänglich festhalte.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2366/2022 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Be- gründungspflicht sowie eine unvollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prü- fen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanz- lichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah- ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re- levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh- ren. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah- rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
D-2366/2022 Seite 5
E. 3.4 In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte sich vertieft mit den Fragen auseinanderset- zen müssen, wie die Sicherheitssituation in C._______ kurz vor und wäh- rend der Machtübernahme ausgesehen habe, wie die Taliban untereinan- der vernetzt gewesen seien und was es mit den genannten Behelligungen auf sich gehabt habe. Er sei hierzu ergänzend zu befragen. Weiter moniert er, die Vorinstanz habe nicht genügend substantiiert, weshalb sie das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 nicht herangezogen habe.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl vor dem Hintergrund der Si- cherheitssituation in C._______ gewürdigt. Sie stufte aber seine Vorbrin- gen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban als nicht asylbe- achtlich ein. Dies ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen – auch mit der re- ferenzierten Rechtsprechung des Urteils D-2511/2021 – nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auseinandersetzte und ihm da- mit offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Auch der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll- ständig festgestellt. So machte der Beschwerdeführer im Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens keinerlei Behelligungen geltend (vgl. A19/F26 ff.), weshalb für die Vorinstanz auch keine Veranlassung bestand, zur Sicher- heitslage Abklärungen zu tätigen. Die diesbezügliche Rüge ist als unbe- gründet zu erachten. Hinsichtlich der Vernetzung der Taliban ist schliesslich festzuhalten, dass diese keine Auswirkung auf seinen Asylanspruch hat, zumal nicht zu überzeugen vermag, dass die Taliban ein konkretes Inte- resse an der Familie des Beschwerdeführers hatten (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Eine ergänzende Anhörung ist nicht angezeigt. Überdies bedeutet der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vor- instanz bezüglich der Reflexverfolgung nicht teilt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Es kann somit auf die materiellen Erwägungen verwiesen werden (E. 6).
E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt als vollständig erstellt, wes- halb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zuweisen ist.
D-2366/2022 Seite 6
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung mit der mangeln- den Asylrelevanz der Vorbringen. Es sei zwar möglich, dass Angehörige von missliebigen Personen Übergriffe vonseiten der Taliban erleiden wür- den. Ein systematisches Vorgehen gegen sie sei allerdings nicht bekannt. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Reflexverfolgung sei deshalb nur unter besonderen Umständen ge- geben. Dies sei etwa der Fall, wenn die asylsuchende Person diesbezüg- lich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder die Taliban den Verdacht hegen würden, sie würde selbst oppositioneller Aktivitäten nach- gehen. Die vorliegend geltend gemachten Befürchtungen seien vor diesem Hintergrund einzelfallspezifisch zu würdigen. So sei der Vater des Be- schwerdeführers bei einem Bombenanschlag getötet worden, wodurch auch viele weitere Menschen gestorben seien. Der Anschlag habe sich folglich nicht gezielt gegen ihn gerichtet und weise auch keinen direkten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf. Der Beschwerdeführer selbst habe bisher weder mit den Taliban noch mit Dritten Probleme in Afghanis- tan gehabt. Er habe auch nie in Kontakt mit den Taliban gestanden. Auch habe seine Familie keine Schwierigkeiten erlitten. Überdies sei sein Vater in einer von C._______ weit entfernten Provinz tätig gewesen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Taliban über eine derart grosse Distanz hinweg die Familie verfolgen würden. Zusätzlich müssten sie wissen, dass
D-2366/2022 Seite 7 der Beschwerdeführer der Sohn eines hochrangigen Militärs sei. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden nicht überzeugen. Er habe lediglich gesagt, dass die Taliban dies wüssten. Es gäbe seinen Aussagen zufolge ausserdem viele Leute, die einen verraten könnten. Weiter sei aufgrund des Todes seines Vaters unklar, weswegen die Taliban aktuell noch ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Seine Befürchtung, im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verfolgt zu werden, erweise sich demnach nicht als objektiv begründet. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. April 2022 hielt das SEM fest, dass im referenzierten Urteil D-2511/2021 die asylsuchende Person bereits vor ihrer Ausreise von reflexartigen Verfolgungshandlungen betrof- fen gewesen sei, sodass keine Parallelen daraus gezogen werden könn- ten. Die hypothetisch formulierten Verfolgungshandlungen gegen den Va- ter und die Familie des Beschwerdeführers würden als reine Mutmassun- gen nicht die Anforderungen an die objektiv begründete Furcht erfüllen, da sie in keiner Weise belegt seien. Es lägen somit keine Tatsachen oder Be- weismittel vor, die eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM kritisiert, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers objektiv nicht be- gründet seien. So dürfe die Annahme, dass sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer bis zur Machtübernahme keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt hätten, nicht per se zur Vermutung führen, es habe keinerlei konkrete Verfolgungsmassnahmen gegen die Familie gegeben. Gestützt auf das Urteil D-2511/2021 sei davon auszugehen, dass der Vater aufgrund seines Militärdiensts als vulnerable Person gelte und demnach auch seine Familie in grosser Gefahr gewesen sei. Das Argument, es sei nichts Konkretes vorgefallen, weshalb eine Reflexverfolgung nicht vorliege, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei die Sicherheitslage in der Stadt C._______ vor der Machtübernahme deutlich besser gewesen. So sei es verständlich, dass die Taliban die Familie zuvor nicht behelligt hätten. Den- noch bestünde die Gefahr, dass die Familie bereits im Visier der Taliban gestanden habe und sie bereits Informationen über die Familienangehöri- gen gesammelt hätten. Somit sei tatsächlich realistisch, dass sie den Be- schwerdeführer gekannt hätten und ihn hätten verfolgen wollen. Die Dis- tanz zwischen dem Arbeitsort des Vaters und dem Wohnort der Familie könne nicht begründen, dass die Verfolgungsgefahr gering gewesen sei, zumal nicht relevant sei, wo der Vater tätig gewesen sei, und die Taliban
D-2366/2022 Seite 8 ohnehin herausfinden würden, dass die Familie in C._______ lebe. Zusam- menfassend könne festgehalten werden, dass die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers realistisch erscheine. Deshalb erfülle er die Flücht- lingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Ergänzend brachte sie vor, dass die weiteren Argumente zur Reflexverfolgung grösstenteils spekulativer Natur seien. Der angefochtene Entscheid würde sich demge- genüber auf zum Entscheidzeitpunkt vorliegende Tatsachen stützen.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auseinandersetzt. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen auch vorliegend offenbleiben.
E. 6.2 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Vater des Beschwer- deführers als ehemaliger Oberst der afghanischen Nationalarmee im Zeit- punkt der Machtübernahme beziehungsweise nach dem Einmarsch der Ta- liban in C._______ wohl einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ge- wesen ist, da Angehörige der afghanischen Nationalarmee seit der Macht- übernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personengruppen ge- hören. Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass ehemalige Sicherheits- kräfte von den Taliban verschleppt, gefoltert oder getötet worden sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, Ziff. 2, Gefähr- dungsprofile, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Pub- likationen/Herkunftslaenderberichte/mittlerer_Osten_Zentralasien/Afghan- istan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf; EASO, Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Ziff. 2.5 Persons affiliated with the former government, security forces or foreign force, S. 45 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/Plib/ 2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, beide ab- gerufen am 22. August 2022).
E. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). So zeigen Be- richte, dass insbesondere Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Sicherheitskräfte von Reflexverfolgungen betroffen sein können (vgl.
D-2366/2022 Seite 9 Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, Ziff. 2, Gefährdungs- profile, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikatio- nen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afgha nis- tan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf; HRW, “No Forgiven- ess for People Like You”: Executions and Enforced Disappearances in Af- ghanistan under the Taliban, 30. November 2021, https://www.hrw.org/re- port/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced- disappearances-afghanistan; beide abgerufen am 22. August 2022). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollzieh- bar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 6.4 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung der Vorinstanz nicht, die Taliban hätten über die Tätigkeit des Vaters beziehungsweise die Familien- verbindung keine Kenntnisse. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Tali- ban darüber informiert sind, wer für die Regierung gearbeitet hat. Auch ist eine begründete Furcht nicht schon allein deshalb auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, zumal sich die Situation durch die Machtüber- nahme diametral verändert hat. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben ist, wenn jemand aufgrund Bedrängung seiner Angehörigen zu einem bestimmten Verhalten bewegt oder die Familie als Ganzes für die Aktivitäten dieser Person bestraft werden soll. Da der Vater des Beschwer- deführers bei einem Bombenanschlag getötet wurde, kommt vorliegend nur letztere Konstellation in Betracht. Diesbezüglich ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aktuell keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Familienangehörigen hochrangiger Militärs aus Rache vorliegen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.4,
D-2366/2022 Seite 10 https://www.ecoi.net/en/file/local/2072489/ AFG_CPIN_Fear_of_the_Tali- ban.pdf, abgerufen am 22. August 2022). Ob die Furcht von Familienange- hörigen vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet erscheint, ist damit aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von den Taliban behelligt oder in deren Fokus geraten wäre (vgl. A19/F26, F28). Sodann war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Todes und auch heute noch minderjährig, was sein Risikoprofil weiter schwächt. Dies umso mehr, als er über keinerlei Kenntnisse zur Tätigkeit des Vaters verfügte und selbst keine politischen Aktivitäten entwickelt hatte. So kann auch seinen Aussa- gen nicht entnommen werden, dass er sich mit einer Tätigkeit, einem We- senszug oder einer bestimmten politischen Anschauung zusätzlich beson- ders exponiert hat beziehungsweise in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller qualifiziert werden könnte. Demnach ver- fügt er selbst über kein Profil, dessentwegen er objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben müsste. Gegen die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung spricht zudem, dass er selbst angegeben hat, seine in Afghanistan verbliebene Familie habe bisher ebenfalls keine ernst- haften Nachteile erlitten (vgl. A19/F26, F31). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insgesamt – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – massgeblich vom referenzierten Urteil D-2511/2021. Eine analoge Anwen- dung dieser Rechtsprechung drängt sich folglich nicht auf. Es besteht da- her insgesamt kein Grund zur Annahme, dass die Taliban tatsächlich Ver- folgungshandlungen geplant beziehungsweise ein konkretes Interesse da- ran hätten, den Beschwerdeführer für die Taten seines Vaters zu bestrafen. Im Übrigen ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass lokale Tali- ban aus B._______ sich nach der Machtübernahme über eine Distanz von (…) km hinweg am minderjährigen Sohn eines toten Obersts rächen wür- den. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen insgesamt unge- eignet, um auf eine objektiv begründete Furcht schliessen zu lassen, wo- nach sich die geltend gemachte Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dementspre- chend drohen dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine schweren, in- dividuellen Nachteile, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berück- sichtigt wurde.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
D-2366/2022 Seite 11 vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Ein- schätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch
D-2366/2022 Seite 12 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 1. Juni 2022 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2366/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2366/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge über Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich und gelangte am 22. Februar 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 10. März 2022 befragte das SEM ihn im Rahmen der Erst-befragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seinen persönlichen Umständen und summarisch zu seinen Asylgründen. Am 12. April 2022 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte 1127147-19/7, in der Folge A19). Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Dagarwal (Oberst) in der afghanischen Nationalarmee gewesen. Er habe in der Provinz B._______ gegen die Taliban gekämpft. Während der Machtübernahme der Taliban habe er die Ausreise für die ganze Familie zu organisieren versucht. Er sei jedoch bei einem Bombenanschlag am Flughafen C._______ gestorben. Deshalb habe die Familie nicht ausreisen können und sei in Afghanistan geblieben. Weil die Familie befürchtet habe, der Beschwerdeführer könnte wegen der Tätigkeit seines Vaters von den Taliban verfolgt werden, habe seine Mutter ihn ins Ausland schicken wollen. Um für die Reisekosten aufkommen zu können, habe die Familie ihr Haus verkauft. Nur für seine Ausreise habe das Geld gereicht. Seine Mutter und jüngeren Geschwister seien nach wie vor in Afghanistan und würden sich bei einem Onkel vor den Taliban verstecken. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner Tazkira und seiner Impfkarte zu den Akten. B. Nachdem die Vorinstanz am 21. April 2022 der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese gleichentags dazu Stellung. Dabei wurde die Vorinstanz darum ersucht, die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers genauer abzuklären. C. Mit Verfügung vom 25. April 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf eine Replik verzichtet werde und er an den Rechtsbegehren und Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2022 vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.4 In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte sich vertieft mit den Fragen auseinandersetzen müssen, wie die Sicherheitssituation in C._______ kurz vor und während der Machtübernahme ausgesehen habe, wie die Taliban untereinander vernetzt gewesen seien und was es mit den genannten Behelligungen auf sich gehabt habe. Er sei hierzu ergänzend zu befragen. Weiter moniert er, die Vorinstanz habe nicht genügend substantiiert, weshalb sie das Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 nicht herangezogen habe. 3.5 Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl vor dem Hintergrund der Sicherheitssituation in C._______ gewürdigt. Sie stufte aber seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban als nicht asylbeachtlich ein. Dies ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen - auch mit der referenzierten Rechtsprechung des Urteils D-2511/2021 - nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auseinandersetzte und ihm damit offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Auch der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. So machte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Behelligungen geltend (vgl. A19/F26 ff.), weshalb für die Vorinstanz auch keine Veranlassung bestand, zur Sicherheitslage Abklärungen zu tätigen. Die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet zu erachten. Hinsichtlich der Vernetzung der Taliban ist schliesslich festzuhalten, dass diese keine Auswirkung auf seinen Asylanspruch hat, zumal nicht zu überzeugen vermag, dass die Taliban ein konkretes Interesse an der Familie des Beschwerdeführers hatten (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Eine ergänzende Anhörung ist nicht angezeigt. Überdies bedeutet der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Reflexverfolgung nicht teilt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Es kann somit auf die materiellen Erwägungen verwiesen werden (E. 6). 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt als vollständig erstellt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Es sei zwar möglich, dass Angehörige von missliebigen Personen Übergriffe vonseiten der Taliban erleiden würden. Ein systematisches Vorgehen gegen sie sei allerdings nicht bekannt. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur unter besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die asylsuchende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder die Taliban den Verdacht hegen würden, sie würde selbst oppositioneller Aktivitäten nachgehen. Die vorliegend geltend gemachten Befürchtungen seien vor diesem Hintergrund einzelfallspezifisch zu würdigen. So sei der Vater des Beschwerdeführers bei einem Bombenanschlag getötet worden, wodurch auch viele weitere Menschen gestorben seien. Der Anschlag habe sich folglich nicht gezielt gegen ihn gerichtet und weise auch keinen direkten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf. Der Beschwerdeführer selbst habe bisher weder mit den Taliban noch mit Dritten Probleme in Afghanistan gehabt. Er habe auch nie in Kontakt mit den Taliban gestanden. Auch habe seine Familie keine Schwierigkeiten erlitten. Überdies sei sein Vater in einer von C._______ weit entfernten Provinz tätig gewesen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Taliban über eine derart grosse Distanz hinweg die Familie verfolgen würden. Zusätzlich müssten sie wissen, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines hochrangigen Militärs sei. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden nicht überzeugen. Er habe lediglich gesagt, dass die Taliban dies wüssten. Es gäbe seinen Aussagen zufolge ausserdem viele Leute, die einen verraten könnten. Weiter sei aufgrund des Todes seines Vaters unklar, weswegen die Taliban aktuell noch ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Seine Befürchtung, im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verfolgt zu werden, erweise sich demnach nicht als objektiv begründet. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. April 2022 hielt das SEM fest, dass im referenzierten Urteil D-2511/2021 die asylsuchende Person bereits vor ihrer Ausreise von reflexartigen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, sodass keine Parallelen daraus gezogen werden könnten. Die hypothetisch formulierten Verfolgungshandlungen gegen den Vater und die Familie des Beschwerdeführers würden als reine Mutmassungen nicht die Anforderungen an die objektiv begründete Furcht erfüllen, da sie in keiner Weise belegt seien. Es lägen somit keine Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnten. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM kritisiert, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers objektiv nicht begründet seien. So dürfe die Annahme, dass sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer bis zur Machtübernahme keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt hätten, nicht per se zur Vermutung führen, es habe keinerlei konkrete Verfolgungsmassnahmen gegen die Familie gegeben. Gestützt auf das Urteil D-2511/2021 sei davon auszugehen, dass der Vater aufgrund seines Militärdiensts als vulnerable Person gelte und demnach auch seine Familie in grosser Gefahr gewesen sei. Das Argument, es sei nichts Konkretes vorgefallen, weshalb eine Reflexverfolgung nicht vorliege, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei die Sicherheitslage in der Stadt C._______ vor der Machtübernahme deutlich besser gewesen. So sei es verständlich, dass die Taliban die Familie zuvor nicht behelligt hätten. Dennoch bestünde die Gefahr, dass die Familie bereits im Visier der Taliban gestanden habe und sie bereits Informationen über die Familienangehörigen gesammelt hätten. Somit sei tatsächlich realistisch, dass sie den Beschwerdeführer gekannt hätten und ihn hätten verfolgen wollen. Die Distanz zwischen dem Arbeitsort des Vaters und dem Wohnort der Familie könne nicht begründen, dass die Verfolgungsgefahr gering gewesen sei, zumal nicht relevant sei, wo der Vater tätig gewesen sei, und die Taliban ohnehin herausfinden würden, dass die Familie in C._______ lebe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers realistisch erscheine. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. 5.3 In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Ergänzend brachte sie vor, dass die weiteren Argumente zur Reflexverfolgung grösstenteils spekulativer Natur seien. Der angefochtene Entscheid würde sich demgegenüber auf zum Entscheidzeitpunkt vorliegende Tatsachen stützen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auseinandersetzt. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen auch vorliegend offenbleiben. 6.2 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Vater des Beschwerdeführers als ehemaliger Oberst der afghanischen Nationalarmee im Zeitpunkt der Machtübernahme beziehungsweise nach dem Einmarsch der Taliban in C._______ wohl einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen ist, da Angehörige der afghanischen Nationalarmee seit der Machtübernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personengruppen gehören. Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass ehemalige Sicherheitskräfte von den Taliban verschleppt, gefoltert oder getötet worden sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, Ziff. 2, Gefährdungsprofile, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/mittlerer_Osten_Zentralasien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf; EASO, Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Ziff. 2.5 Persons affiliated with the former government, security forces or foreign force, S. 45 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/Plib/ 2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, beide ab-gerufen am 22. August 2022). 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteil des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). So zeigen Berichte, dass insbesondere Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Sicherheitskräfte von Reflexverfolgungen betroffen sein können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, Ziff. 2, Gefährdungsprofile, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afgha nistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf; HRW, "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, https://www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan; beide abgerufen am 22. August 2022). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 6.4 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung der Vorinstanz nicht, die Taliban hätten über die Tätigkeit des Vaters beziehungsweise die Familienverbindung keine Kenntnisse. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Taliban darüber informiert sind, wer für die Regierung gearbeitet hat. Auch ist eine begründete Furcht nicht schon allein deshalb auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, zumal sich die Situation durch die Machtübernahme diametral verändert hat. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben ist, wenn jemand aufgrund Bedrängung seiner Angehörigen zu einem bestimmten Verhalten bewegt oder die Familie als Ganzes für die Aktivitäten dieser Person bestraft werden soll. Da der Vater des Beschwerdeführers bei einem Bombenanschlag getötet wurde, kommt vorliegend nur letztere Konstellation in Betracht. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aktuell keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Familienangehörigen hochrangiger Militärs aus Rache vorliegen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.4, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072489/ AFG_CPIN_Fear_of_the_Taliban.pdf, abgerufen am 22. August 2022). Ob die Furcht von Familienangehörigen vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet erscheint, ist damit aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von den Taliban behelligt oder in deren Fokus geraten wäre (vgl. A19/F26, F28). Sodann war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Todes und auch heute noch minderjährig, was sein Risikoprofil weiter schwächt. Dies umso mehr, als er über keinerlei Kenntnisse zur Tätigkeit des Vaters verfügte und selbst keine politischen Aktivitäten entwickelt hatte. So kann auch seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er sich mit einer Tätigkeit, einem Wesenszug oder einer bestimmten politischen Anschauung zusätzlich besonders exponiert hat beziehungsweise in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller qualifiziert werden könnte. Demnach verfügt er selbst über kein Profil, dessentwegen er objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben müsste. Gegen die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung spricht zudem, dass er selbst angegeben hat, seine in Afghanistan verbliebene Familie habe bisher ebenfalls keine ernsthaften Nachteile erlitten (vgl. A19/F26, F31). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insgesamt - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - massgeblich vom referenzierten Urteil D-2511/2021. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung drängt sich folglich nicht auf. Es besteht daher insgesamt kein Grund zur Annahme, dass die Taliban tatsächlich Verfolgungshandlungen geplant beziehungsweise ein konkretes Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer für die Taten seines Vaters zu bestrafen. Im Übrigen ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass lokale Taliban aus B._______ sich nach der Machtübernahme über eine Distanz von (...) km hinweg am minderjährigen Sohn eines toten Obersts rächen würden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen insgesamt ungeeignet, um auf eine objektiv begründete Furcht schliessen zu lassen, wonach sich die geltend gemachte Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dementsprechend drohen dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine schweren, individuellen Nachteile, welche über die Gefährdungslage hinausgehen, die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach im Resultat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: