Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. September 2020 in die Schweiz ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ er- richtete am 2. Oktober 2020 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte Herrn D._______, Sozial- arbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zum Beistand. A.c Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 26. November 2020 im Rahmen der Erstbefragung in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu seiner Person. Am 9. Februar 2021 hörte es ihn in Anwesenheit seines Beistan- des vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tadschikischer Ethnie und in E._______ (phonetisch) im Distrikt F._______ (gleichnamige Provinz) geboren. Dort habe er bis zu Beginn der Corona-Pandemie Anfang (…) die Schule besucht und fortan vornehmlich zu Hause gelernt. Verschiedentlich sei er von anderen Kindern aus dem Dorf als «Ungläubiger» verspottet worden und habe nicht mitspielen dür- fen. Seine Eltern seien ihm nicht weiter bekannten Tätigkeiten für «Auslän- der» nachgegangen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu erwirt- schaften. Auf Geheiss seiner Eltern habe er sich bezüglich dieser Tätigkei- ten in der Öffentlichkeit stets bedeckt gehalten. Etwa im (…) habe er einen Anruf des Vorgesetzten seines Vaters erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine Eltern von Taliban getötet worden seien und er sowie seine Geschwister das Haus verlassen müssten. Eine Nachbarin habe sie sodann zu seinem Onkel mütterlicherseits ins etwa eine Autostunde entfernte G._______ gefahren. Dort habe seine Schwes- ter seinen Onkel und erstmals auch ihn (den Beschwerdeführer) davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie schon zuvor von Taliban-Exponenten mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Vater habe sich vergeblich um staat- lichen Schutz bemüht. Sein Onkel sei sodann für eine Weile weggefahren, bevor er den Tod seiner Eltern bestätigt habe. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) mit seinen Geschwistern und seinem Onkel nach E._______ zurückgekehrt, wo er im Rahmen der Beisetzung von seinen Eltern Abschied genommen habe. Tags darauf habe sein Onkel ihm und
D-1150/2021 Seite 3 seinen Geschwistern gesagt, dass er nicht in der Lage sei, ihn weiter zu beherbergen; auch habe sein Onkel Angst gehabt, in Probleme mit den Taliban verwickelt zu werden. Sein Onkel habe ihn einem Bekannten über- geben, der ihn sodann ins Ausland gebracht habe. Unterwegs habe er – vermutlich an der Grenze zu Pakistan – seine Geschwister aus den Augen verloren und bis heute nicht wiedergefunden. Via ihm unbekannte Länder sei er in der Folge nach Griechenland gelangt, wo er Übergriffen vonseiten anderer Jugendlicher ausgesetzt gewesen sei, ehe er über ihm ebenfalls unbekannte Länder irregulär in die Schweiz wei- tergereist sei. Er habe mehrere Suizidversuche hinter sich. Aufgrund seiner von Hoffnungslosigkeit geprägten psychischen Situation stehe er hier in regelmässiger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wüsste er nicht, wo er nach dem Tod seiner Eltern Wohnsitz nehmen könnte. Zudem befürchte er, wie seine El- tern von Taliban ermordet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie seiner Tazkira so- wie eine von Griechenland aus beschaffte beglaubigte englische Überset- zung seiner Tazkira zu den Akten. Des Weiteren befinden sich in seinem Dossier mehrere medizinische Unterlagen aus Griechenland. A.e Am gleichen Tag (9. Februar 2021) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2021 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. März 2021 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
D-1150/2021 Seite 4 zu gewähren, insbesondere sei er von der Bezahlung eines Kostenvor- schusses zu befreien und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner seien die Verfah- rensakten der Vorinstanz beizuziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 hiess die damalige Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
– unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde – unter Vor- behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – ebenfalls gutgeheis- sen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Joana Mösch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Mit Eingabe vom 22. April 2021 liess der Beschwerdeführer die Fürsorge- bestätigung vom 16. April 2021 einreichen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 ersuchte die damalige In- struktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. Diese nahm in Ver- nehmlassung vom 29. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Ver- nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 zur Kenntnis zugestellt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im vorliegenden Be- schwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang über- tragen. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte die Rechtsbeiständin ein medizini- sches Gutachten der (…) vom 1. Juni 2022 den Beschwerdeführer betref- fend ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand. I. Die Verfahrensstandanfrage wurde am 10. Juni 2022 unter Hinweis auf den Wechsel im Vorsitz des Spruchkörpers beantwortet. J. Mit Eingabe vom 3. November 2022 teilte die für das erweiterte Verfahren
D-1150/2021 Seite 5 gemäss Vollmacht vom 9. Februar 2021 mit weiteren Personen mit der In- teressenwahrung des Beschwerdeführers beauftragten Rechtsanwältin I._______ mit, das "Mandat im vorliegenden Verfahren sei auf sie überge- gangen." Gleichzeitig erklärte sie, sie lasse dem Gericht den beiliegenden Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H._______ vom
1. November 2022 zukommen. Diesem könne entnommen werden, dass sich in den Therapiegesprächen herausgestellt habe, dass der Beschwer- deführer homosexuell sei. Der behandelnde Psychiater beschreibe nach- vollziehbar, weshalb dies nicht bereits früher im Verfahren ein Thema ge- wesen sei. Sie ersuche das Gericht, diesen neuen Umstand, der zum be- reits erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers hinzukomme, im Urteil zu würdigen. K. Mit Eingabe vom 18. November 2022 präzisierte Rechtsanwältin I_______, weshalb der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren aus Angst und Scham nicht über seine Homosexualität gesprochen habe.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1150/2021 Seite 6
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden am 16. März 2021 beigezogen, weshalb sich der verfahrensrechtliche Antrag (Beizug der Vorakten) als ge- genstandslos erweist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Be- gründung des Entscheids äusserst knappgehalten. Der angefochtene Ent- scheid lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Auf lediglich einer halben Seite werde sinngemäss festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine gezielte Ver- folgung durch die Taliban ergeben würden, ohne dass sich die Vorinstanz dabei mit den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinander- setze. Aus der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht nachvollziehen, welche Überlegungen die Vorinstanz angestellt habe, um zu diesem Schluss zu kommen. Der Entscheid erhalte keine Erwägungen, warum die Asylrelevanz verneint worden sei, womit die Begründungspflicht als Teil- gehalt des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 13.).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die vorerwähnten Einwände (vgl. E. 3.1) erweisen sich als unbegrün- det. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Über- legungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es hat sich na- mentlich mit der Furcht des Beschwerdeführers vor intensiven persönli- chen Verfolgungshandlungen vonseiten der Taliban (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 1.), den als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen in
D-1150/2021 Seite 7 seinem Heimatdorf (vgl. a.a.O. Ziff. II. 2.) und der Verfolgung in Griechen- land (vgl. a.a.O. Ziff. II. 3.) hinreichend auseinandergesetzt. Allein im Um- stand, dass es die betreffenden Sachverhaltselemente anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsbeiständin erhofft, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Dem Be- schwerdeführer war es ohne weiteres möglich, sich anhand der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des ange- fochtenen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Es besteht demnach kein Anlass, die ange- fochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten; eine Würdi- gung allfällig vorliegender Unglaubhaftigkeitselemente erübrige sich.
D-1150/2021 Seite 8 Im Einzelnen führt es aus, es anerkenne die subjektiv verspürte Furcht des Beschwerdeführers, nach dem Tod seiner Eltern angesichts des regelmäs- sig gewalttätigen und rücksichtslosen Vorgehens der Taliban, ebenfalls in- tensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass für ihn eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens Taliban vorliege. Zwar habe er nach dem Tod seiner Eltern von seiner älteren Schwester vernommen, dass zuvor seine ganze Familie gesamthaft mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem habe er angegeben, dass ihm der Vorgesetzte seiner Eltern am Telefon gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Jedoch sei nicht ersicht- lich, weshalb die Taliban nunmehr, etwa (…) nach dem Tod seiner Eltern, ein Interesse hegen sollten, ihm als (bei seiner Ausreise wie noch heute) minderjährigen Schüler gezielt etwas anzutun. Das Vorgehen der Taliban erscheine vorliegend gegen seine Eltern und deren Tätigkeiten für die «Ausländer» zielgerichtet. Dass sein Vater vor seinem Tod Drohungen ge- gen seine gesamte Familie erhalten haben könnte, sei nicht auszuschlies- sen. Es sei jedoch anzunehmen, dass derartige Drohungen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, sondern zum Zweck erfolgt seien, das mutmassliche Ziel der Aufgabe der Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer» zu erreichen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Taliban ihm als Minderjährigen oder seinen Geschwis- tern persönlich ein unliebsames Profil unterstellt hätten, welches nunmehr, nach dem Tod seiner Eltern, Basis für eine persönliche Verfolgung gegen seine Person sein könnte. In der Gesamtsicht sei die von ihm geäusserte Furcht vor den Taliban gemutmasster und subjektiver Natur. Zudem sei eine objektiv begründete Furcht für ihn oder seine Geschwister umso mehr zu verneinen, als nicht zu erwarten gewesen wäre, dass er, sein Onkel und seine Geschwister sich zur Beerdigung seiner Eltern erneut in sein Heimat- dorf begeben hätten. Dort wäre mit einer deutlichen Exponierung gegen- über seinen allfälligen Verfolgern zu rechnen gewesen. Wäre seine Furcht vor intensiven Nachteilen vonseiten der Taliban entge- gen der Einschätzung der Vorinstanz ferner objektivierbar, wäre des Wei- teren keine Reflexverfolgung auszumachen. Eine solche wäre höchstens in einer Konstellation denkbar, in welcher ein Familienmitglied – in seinem Fall er als Sohn – Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre mit dem Zweck, ein bestimmtes Handeln der primären Zielperson(en) – in seinem Fall seiner Eltern – zu erwirken. Da keine Anzeichen dafür bestehen wür- den, dass die Taliban ihm als Minderjährigen ein unliebsames persönliches Profil unterstellen könnten, würde eine solche hypothetische – vorliegend aber nach Ansicht der Vorinstanz höchst unwahrscheinliche – Verfolgung
D-1150/2021 Seite 9 als reine Racheaktion für die Tätigkeiten seiner Eltern eines flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmotivs entbehren. Somit sei die Furcht vor intensiven persönlichen Verfolgungshandlungen vonseiten der Taliban zwar subjektiv verständlich, objektiv jedoch unbegründet. Wäre sie objektiv begründet, würde sie ferner eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmotivs entbehren und wäre folglich nicht im Asylpunkt, sondern im Rahmen allfälliger Hindernisse des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile (Verspotten als «Un- gläubiger»; Nichtmitspielen mit anderen Jugendlichen) würden nicht als derart intensiv erscheinen, dass er sich derer einzig durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. So habe er selbst angegeben, dass er ohne den gewaltsamen Tod seiner Eltern keinen zwingenden Anlass ge- habt hätte, sein Heimatdorf zu verlassen. Folglich sei auch dieses Vorbrin- gen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft seinerseits gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Weil er gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger Afghanistans und so- mit nicht staatenlos sei, komme in seinem Fall der Zusatz gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG («im Land, in dem sie zuletzt wohnten») nicht zur Anwen- dung. Vorbringen, die sich auf Reiseereignisse namentlich in Griechenland bezögen (körperliche Übergriffe durch Jugendliche), wären einzig dann ge- eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimat- staat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da aufgrund der Akten- lage nicht geschlossen werden könne, dass er aufgrund der geltend ge- machten Probleme im Rahmen seiner Reise auch in Afghanistan entspre- chende Nachteile zu befürchten hätte, könne darauf verzichtet werden, diese Schwierigkeiten im vorliegenden Asylentscheid weitergehend zu the- matisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Überlegungen seien diese von ihm geschilderten Nachteile eben- falls nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegenhalten, auch der Beschwerde- führer und seine Geschwister seien durch die Taliban bedroht worden. Ent- gegen der Meinung der Vorinstanz sei eine Reflexverfolgung aus verschie- denen Gründen möglich und müsse folglich für die Entscheidbegründung gewürdigt werden. Das vorgebrachte Vorgehen sei vorliegend als eine Ab- schreckungsmethode der Taliban zu werten, so dass die ganze Familie für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen sei. Dabei sei es irrelevant, ob der Verfolgte selbst noch lebe. Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheständen und als Unterstützer
D-1150/2021 Seite 10 derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der af- ghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen würden zu einer besonders exponierten Gruppe gehö- ren. Extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – namentlich die Taliban – würden solche Personengruppen als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gälte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die Familie westlich orientiert gelebt habe, als solche erkennbar gewesen sei und aufgrund der Tätigkeiten des Vaters bei den «Ausländern» als Gesamtfamilie im Dorf, in dem Paschtunen gelebt hät- ten, besonders exponiert gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Jugendlichen aus Af- ghanistan sehr gebildet sei. Schulisch scheine er aktuell auf dem gleichen Stand wie ein gleichaltriger Gymnasialschüler zu sein. Er spreche fliessend Englisch und nach nur vier Monaten sei ein Gespräch mit ihm auf Deutsch sehr gut durchführbar. In diesem Zusammenhang verkenne die Vorinstanz, dass die Familie und damit auch der Beschwerdeführer im besonderen Fo- kus der Taliban gestanden sei bzw. ein besonderes Risikoprofil aufweise. Das SEM halte dazu fest, aus den Angaben der Tötung der Eltern seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban hindeuten würden. Diese Begrün- dung greife klar zu kurz, zumal nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter des Beschwerdeführers, welche nur seit (…) für die «Ausländer» gearbei- tet habe, auf skrupellose Art getötet worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als begleitetes Kind für die Beerdigung der Eltern zurück ins Elterndorf gebracht worden sei, mindere das Verfolgungsrisiko nicht. Dieser Umstand spreche vielmehr für die Reflexverfolgung. Denn dadurch sei die Aufmerksamkeit aller Dorfbewohner auf die Vergeltungshandlungen der Taliban gerichtet worden. Dies wirke als Abschreckung, was aber nicht heisse, dass diese Vergeltung damit abgeschlossen sei. Damit sei Re- flexverfolgung für den Beschwerdeführer und seine Geschwister sehr wohl zu bejahen. Die Tötung seiner Eltern allein habe einen unerträglichen psychischen Druck beim noch sehr jungen Beschwerdeführer ausgelöst. Die Schwere dieses Nachteils sowie sein Gesundheitszustand seien in dieser Hinsicht mit keinem Wort in der Verfügung erwähnt worden. Seine Vorbringen seien entsprechend seinem Alter und der besonderen Verletzlichkeit zu berück- sichtigen. Schliesslich seien vorliegend auch zwingende Gründe gegeben, weshalb trotz hypothetischen Fehlens einer zukünftigen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren sei. Demgemäss sei die erlittene Vor- verfolgung (Bedrohung vor der Tötung der Eltern) auch nach Wegfall einer
D-1150/2021 Seite 11 weiteren zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine allfällige Rückkehr in den früheren Ver- folgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei der Tod der Eltern sowie die Trennung der Geschwister das traumatisierende Erlebnis, das es ihm im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verun- mögliche, ins Heimatland zurückzukehren. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban gehabt habe, die auch heute noch bestehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative falle ebenso ausser Be- tracht, so werde im Entscheid ausser Acht gelassen, dass der Onkel die Kinder explizit nicht bei sich habe aufnehmen wollen und sie sogar wegge- schickt habe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Einklang mit dem SEM zur Ansicht, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers die Situation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland betreffend keine Hinweise auf eine objektiv begründete subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor asylbeachtlicher Verfolgung zu entnehmen sind.
E. 6.2 Die angeblichen Drohungen der Taliban gegen die Familie des Be- schwerdeführers erfolgten seinen Angaben zufolge aufgrund der Tätigkei- ten seiner Eltern für die «Ausländer» (vgl. SEM-act. […]-27/18 Ziff. 7.01; SEM-act. […]-44/14 F20, F57). An der Anhörung präzisierte er in diesem Zusammenhang, dass sein Vater seit Jahren mit ihnen zusammengearbei- tet habe. Seine Mutter sei erst seit (…) Monaten für sie tätig gewesen (vgl. SEM-act. […]-44/14 F20). Auf Nachfrage, was dies genau für «Ausländer» gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jeweils ge- sagt habe, sie sollten niemandem sagen, bei wem er arbeite. Seine Eltern hätten ihm und seinen Geschwistern gar nichts über ihre Arbeit gesagt (vgl. SEM-act. […]-44/14 F25). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht auszuführen, weshalb seine Mutter erst (…) Monate vor ihrem Tod bei den «Ausländer» zu arbeiten begonnen habe und erklärte, sein Vater habe ge- wollt, dass sie dort arbeite (vgl. SEM-act. […]-44/14 F55). Wenngleich auf- grund dieser spärlichen Angaben (vgl. SEM-act. […]-44/14 F25, 56, 79 f.) unklar bleibt, welchen Tätigkeiten die Eltern des Beschwerdeführers für welche ausländischen Institutionen verrichteten, kann davon ausgegangen
D-1150/2021 Seite 12 werden, dass diese jedenfalls gewichtig genug waren, um den Taliban An- lass zu geben, die Eltern als Kollaborateure zu bedrohen und schliesslich zu töten.
E. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfol- gung führen (vgl. u.a. das Urteil des BVGer D-2366/2022 vom 12. Septem- ber 2022 E. 6.3 und E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Laut Berich- ten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Human Rights Watch (HRW) können insbesondere Familienangehörige (ehemaliger) ziviler Beschäftig- ter der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) oder Mitglieder der ANDSF (Afghan National Defense and Security Forces, Bemerkung BVGer: Gesamtheit der afghanischen Sicherheitskräfte) und der Sicher- heitskräfte von Reflexverfolgung betroffen sein (vgl. SFH, Afghanistan: Ge- fährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, S. 13 f, HRW, «No Forgiveness for People Like You»: Executions and En- forced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executi- ons-and-enforced-disappearances-afghanistan). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu beja- hen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; Urteil des BVGer D-2116/202 vom 5. September 2022 E. 7.7.2).
E. 6.4 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die vom SEM vertretene An- sicht, eine allfällige künftige Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei als reine Racheaktion für die Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer», zu betrachten, der kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol- gungsmotiv zugrunde liege, angesichts der Aktenlage wenig überzeugend erscheint. Ungeachtet dessen liegen aktuell jedoch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Familienangehörigen von Ortskräften
D-1150/2021 Seite 13 oder Militärangehörigen aus Rache vor (vgl. UK Home Office, Country Po- licy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6). Ob die Furcht von Familienangehörigen vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet erscheint, ist damit aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
E. 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit persönlich von den Taliban behelligt worden oder in deren Fokus geraten wäre. Aus seinen Angaben zu den Drohungen, welche drei Tage vor dem Tod seiner Eltern erfolgt sein sollen (vgl. SEM-act. […]-44/14 F26, F28, F67) geht zudem nicht hervor, dass nebst seinen Eltern auch die übrigen Familienmitglieder und insbesondere er selbst konkret bedroht worden wären. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Taliban nach der Ermordung der Eltern ein Interesse daran gehabt hät- ten, auch deren Kinder zu eliminieren. Der Versuch in der Beschwerde, das Vorgehen der Taliban als Abschreckungsmethode darzustellen, bei wel- cher für das Verhalten der Eltern die ganze Familie bestraft werden soll, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Naheliegend erscheint vielmehr, dass die Drohungen der Taliban mutmasslich einzig darauf abzielten, die Eltern des Beschwerdeführers dazu zu bewegen, ihre Tätigkeiten für die «Ausländer» einzustellen. Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht geltend, er sei in der Heimat politisch oder sonst in einer Weise aktiv ge- wesen, wodurch er persönlich die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ge- zogen haben könnte. Zudem war er zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern minderjährig, was ebenfalls eher gegen ein besonderes Interesse der Tali- ban an seiner Person spricht. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich über ein Profil verfügen soll, aufgrund des- sen er objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben müsste. Allein der Umstand, dass er für sich in Anspruch nimmt, im Ver- gleich zu anderen Jugendlichen in Afghanistan sehr gebildet zu sein, än- dert an dieser Beurteilung nichts.
E. 6.6 Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Taliban mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgungshandlungen geplant be- ziehungsweise ein konkretes Interesse daran hätten, den Beschwerdefüh- rer persönlich zu behelligen oder wegen der Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer» zur Rechenschaft zu ziehen.
E. 6.7 Im Übrigen hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die vom Be- schwerdeführer weiter geschilderten Nachteile (Verspottung als «Ungläu- biger» und Nichtmitspielen mit anderen Jugendlichen) beziehungsweise
D-1150/2021 Seite 14 die in Griechenland erlittenen Übergriffen nicht geeignet sind, die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Dies wird in der Be- schwerde auch nicht bestritten.
E. 6.8 Festzuhalten bleibt, dass erlittene oder drohende Eingriffe in asylrecht- lich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthafte Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist jedoch nur anzuneh- men, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weite- ren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom
12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Inwiefern ein solch objektiv nachvollziehbarer Druck auf ihm lasten soll, vermag der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf den gewaltsa- men Tod seiner Eltern nicht überzeugend darzulegen.
E. 6.9.1 In der Eingabe vom 3. November 2022 wird unter Hinweis auf Zwi- schenbericht von Dr. med. H._______ vom 1. November 2022 geltend ge- macht, es sei der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer ho- mosexuell sei.
E. 6.9.2 Hinsichtlich der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese erst im fortgeschrittenen Stadium des Be- schwerdeverfahrens geltend gemacht wird und schon deshalb nachge- schoben wirkt. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren durch seine Rechtsvertretung sowie durch seinen Beistand unterstützt. Gleichzeitig wurde er gemäss Zwischenbericht vom 1. November 2022 be- reits seit dem 16. Oktober 2020 (vgl. auch SEM-act. […]-27/18 S. 7 f und […]-44/14 F46 f.) und offenbar bis heute regelmässig von seinem Psychi- ater Dr. med. H._______ ambulant behandelt. Auch wenn es vielen afgha- nischen Staatsangehörigen aus Scham und Angst schwerfallen dürfte,
D-1150/2021 Seite 15 über ihre homosexuelle Veranlagung zu sprechen, ist unter diesen Um- ständen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz sich über zwei Jahre hinziehender regelmässigen Betreuung durch seinen Psychia- ter erst heute in der Lage sein will, über seine Homosexualität beziehungs- weise – wie im Zwischenbericht ausgeführt – darüber zu sprechen, dass er bereits seit seiner Kindheit eine Zuneigung zu Männern verspüre und auch vor seiner Flucht aus Afghanistan heimlich und auf gefahrvolle Art und Weise Befriedigung seiner Bedürfnisse gesucht haben soll. Daran vermö- gen auch die Erklärungsversuche in der Eingabe vom 18. November 2022 nichts zu ändern.
E. 6.9.3 Unabhängig davon führt allein der Umstand, dass er sich zu Männern hingezogen fühle, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht des Be- schwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile ge- mäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass seine angebliche Homosexualität sei- nen Angehörigen oder Dritten insbesondere in Afghanistan bekannt gewor- den wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Folglich bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werden würde. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung einer Homo- sexualität genügt auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychi- schen Drucks. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privat- leben für sich noch nicht zwangsläufig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und führen namentlich nicht ohne weiteres zur An- nahme eines unerträglichen psychischen Druckes (vgl. das Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.4 mit Verweis auf das Urteil E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.10 Schliesslich sind als zwingende Gründe, die im Sinne der Rechtspre- chung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und 2001 Nr. 3), obwohl keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr besteht, insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Ver- folgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisie- rung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf derartige Gründe kann sich nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in
D-1150/2021 Seite 16 die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa). Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM hat die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers – ohne die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen zu prüfen – zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechts- verbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin MLaw Joana Mösch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Hono- rar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten.
D-1150/2021 Seite 17
E. 10.2.2 Soweit die vom Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 9. Februar 2021 ebenfalls mit seiner Interessenwahrung mandatierte Rechtsanwältin I._______ in ihrer Eingabe vom 3. November 2022 nunmehr erklärt, "das Mandat im vorliegenden Verfahren sei auf sie übergegangen," ist daran zu erinnern, dass eine amtliche Rechtsverbeiständung ein öffentlich-rechtli- ches Mandatsverhältnis begründet und die amtliche Rechtsvertretung per- sönlich ernannt wird, dass folglich weder die beschwerdeführende Person noch die amtliche Rechtsvertretung das Mandat einseitig auflösen (oder übertragen) können und beide seine Beendigung dem Gericht zu beantra- gen haben, was vorliegend nicht der Fall war. Ungeachtet dessen ist Rechtsanwältin I._______ aufgrund der Vollmacht vom 9. Februar 2021 und dem Umstand, dass sie für die gleiche Beratungsstelle tätig ist, wie die amtliche Rechtsbeiständin, vorliegend als legitimiert zu erachten, die Ein- gaben vom 3. November 2022 und 18. November 2022 namens des Be- schwerdeführers einzureichen. Für die Berechnung des amtlichen Hono- rars sind diese nicht von der amtlichen Rechtsbeiständin verfassten und eingereichten Eingaben indes nicht zu berücksichtigen.
E. 10.2.3 Die amtliche Rechtsbeiständin MLaw Joana Mösch reichte keine Honorarnote ein. Das amtliche Honorar ist demnach aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwalt- liche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE,). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bun- desverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehen- den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) auszu- richten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1150/2021 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, wird ein Honorar zulasten der Gerichts- kasse in der Höhe von Fr. 1'000.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1150/2021 law/blp Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. September 2020 in die Schweiz ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ errichtete am 2. Oktober 2020 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte Herrn D._______, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zum Beistand. A.c Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 26. November 2020 im Rahmen der Erstbefragung in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu seiner Person. Am 9. Februar 2021 hörte es ihn in Anwesenheit seines Beistandes vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tadschikischer Ethnie und in E._______ (phonetisch) im Distrikt F._______ (gleichnamige Provinz) geboren. Dort habe er bis zu Beginn der Corona-Pandemie Anfang (...) die Schule besucht und fortan vornehmlich zu Hause gelernt. Verschiedentlich sei er von anderen Kindern aus dem Dorf als «Ungläubiger» verspottet worden und habe nicht mitspielen dürfen. Seine Eltern seien ihm nicht weiter bekannten Tätigkeiten für «Ausländer» nachgegangen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu erwirtschaften. Auf Geheiss seiner Eltern habe er sich bezüglich dieser Tätigkeiten in der Öffentlichkeit stets bedeckt gehalten. Etwa im (...) habe er einen Anruf des Vorgesetzten seines Vaters erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine Eltern von Taliban getötet worden seien und er sowie seine Geschwister das Haus verlassen müssten. Eine Nachbarin habe sie sodann zu seinem Onkel mütterlicherseits ins etwa eine Autostunde entfernte G._______ gefahren. Dort habe seine Schwester seinen Onkel und erstmals auch ihn (den Beschwerdeführer) davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie schon zuvor von Taliban-Exponenten mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Vater habe sich vergeblich um staatlichen Schutz bemüht. Sein Onkel sei sodann für eine Weile weggefahren, bevor er den Tod seiner Eltern bestätigt habe. Am nächsten Tag sei er (der Beschwerdeführer) mit seinen Geschwistern und seinem Onkel nach E._______ zurückgekehrt, wo er im Rahmen der Beisetzung von seinen Eltern Abschied genommen habe. Tags darauf habe sein Onkel ihm und seinen Geschwistern gesagt, dass er nicht in der Lage sei, ihn weiter zu beherbergen; auch habe sein Onkel Angst gehabt, in Probleme mit den Taliban verwickelt zu werden. Sein Onkel habe ihn einem Bekannten übergeben, der ihn sodann ins Ausland gebracht habe. Unterwegs habe er - vermutlich an der Grenze zu Pakistan - seine Geschwister aus den Augen verloren und bis heute nicht wiedergefunden. Via ihm unbekannte Länder sei er in der Folge nach Griechenland gelangt, wo er Übergriffen vonseiten anderer Jugendlicher ausgesetzt gewesen sei, ehe er über ihm ebenfalls unbekannte Länder irregulär in die Schweiz weitergereist sei. Er habe mehrere Suizidversuche hinter sich. Aufgrund seiner von Hoffnungslosigkeit geprägten psychischen Situation stehe er hier in regelmässiger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wüsste er nicht, wo er nach dem Tod seiner Eltern Wohnsitz nehmen könnte. Zudem befürchte er, wie seine Eltern von Taliban ermordet zu werden. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Kopie seiner Tazkira sowie eine von Griechenland aus beschaffte beglaubigte englische Übersetzung seiner Tazkira zu den Akten. Des Weiteren befinden sich in seinem Dossier mehrere medizinische Unterlagen aus Griechenland. A.e Am gleichen Tag (9. Februar 2021) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. März 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei er von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Joana Mösch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Mit Eingabe vom 22. April 2021 liess der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung vom 16. April 2021 einreichen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. Diese nahm in Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 zur Kenntnis zugestellt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte die Rechtsbeiständin ein medizinisches Gutachten der (...) vom 1. Juni 2022 den Beschwerdeführer betreffend ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand. I. Die Verfahrensstandanfrage wurde am 10. Juni 2022 unter Hinweis auf den Wechsel im Vorsitz des Spruchkörpers beantwortet. J. Mit Eingabe vom 3. November 2022 teilte die für das erweiterte Verfahren gemäss Vollmacht vom 9. Februar 2021 mit weiteren Personen mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers beauftragten Rechtsanwältin I._______ mit, das "Mandat im vorliegenden Verfahren sei auf sie übergegangen." Gleichzeitig erklärte sie, sie lasse dem Gericht den beiliegenden Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H._______ vom 1. November 2022 zukommen. Diesem könne entnommen werden, dass sich in den Therapiegesprächen herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Der behandelnde Psychiater beschreibe nachvollziehbar, weshalb dies nicht bereits früher im Verfahren ein Thema gewesen sei. Sie ersuche das Gericht, diesen neuen Umstand, der zum bereits erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers hinzukomme, im Urteil zu würdigen. K. Mit Eingabe vom 18. November 2022 präzisierte Rechtsanwältin I_______, weshalb der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren aus Angst und Scham nicht über seine Homosexualität gesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden am 16. März 2021 beigezogen, weshalb sich der verfahrensrechtliche Antrag (Beizug der Vorakten) als gegenstandslos erweist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründung des Entscheids äusserst knappgehalten. Der angefochtene Entscheid lasse eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen. Auf lediglich einer halben Seite werde sinngemäss festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung durch die Taliban ergeben würden, ohne dass sich die Vorinstanz dabei mit den Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetze. Aus der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht nachvollziehen, welche Überlegungen die Vorinstanz angestellt habe, um zu diesem Schluss zu kommen. Der Entscheid erhalte keine Erwägungen, warum die Asylrelevanz verneint worden sei, womit die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 13.). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die vorerwähnten Einwände (vgl. E. 3.1) erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es hat sich namentlich mit der Furcht des Beschwerdeführers vor intensiven persönlichen Verfolgungshandlungen vonseiten der Taliban (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 1.), den als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen in seinem Heimatdorf (vgl. a.a.O. Ziff. II. 2.) und der Verfolgung in Griechenland (vgl. a.a.O. Ziff. II. 3.) hinreichend auseinandergesetzt. Allein im Umstand, dass es die betreffenden Sachverhaltselemente anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsbeiständin erhofft, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten; eine Würdigung allfällig vorliegender Unglaubhaftigkeitselemente erübrige sich. Im Einzelnen führt es aus, es anerkenne die subjektiv verspürte Furcht des Beschwerdeführers, nach dem Tod seiner Eltern angesichts des regelmässig gewalttätigen und rücksichtslosen Vorgehens der Taliban, ebenfalls intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass für ihn eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens Taliban vorliege. Zwar habe er nach dem Tod seiner Eltern von seiner älteren Schwester vernommen, dass zuvor seine ganze Familie gesamthaft mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem habe er angegeben, dass ihm der Vorgesetzte seiner Eltern am Telefon gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Jedoch sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nunmehr, etwa (...) nach dem Tod seiner Eltern, ein Interesse hegen sollten, ihm als (bei seiner Ausreise wie noch heute) minderjährigen Schüler gezielt etwas anzutun. Das Vorgehen der Taliban erscheine vorliegend gegen seine Eltern und deren Tätigkeiten für die «Ausländer» zielgerichtet. Dass sein Vater vor seinem Tod Drohungen gegen seine gesamte Familie erhalten haben könnte, sei nicht auszuschliessen. Es sei jedoch anzunehmen, dass derartige Drohungen nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, sondern zum Zweck erfolgt seien, das mutmassliche Ziel der Aufgabe der Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer» zu erreichen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Taliban ihm als Minderjährigen oder seinen Geschwistern persönlich ein unliebsames Profil unterstellt hätten, welches nunmehr, nach dem Tod seiner Eltern, Basis für eine persönliche Verfolgung gegen seine Person sein könnte. In der Gesamtsicht sei die von ihm geäusserte Furcht vor den Taliban gemutmasster und subjektiver Natur. Zudem sei eine objektiv begründete Furcht für ihn oder seine Geschwister umso mehr zu verneinen, als nicht zu erwarten gewesen wäre, dass er, sein Onkel und seine Geschwister sich zur Beerdigung seiner Eltern erneut in sein Heimatdorf begeben hätten. Dort wäre mit einer deutlichen Exponierung gegenüber seinen allfälligen Verfolgern zu rechnen gewesen. Wäre seine Furcht vor intensiven Nachteilen vonseiten der Taliban entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ferner objektivierbar, wäre des Weiteren keine Reflexverfolgung auszumachen. Eine solche wäre höchstens in einer Konstellation denkbar, in welcher ein Familienmitglied - in seinem Fall er als Sohn - Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre mit dem Zweck, ein bestimmtes Handeln der primären Zielperson(en) - in seinem Fall seiner Eltern - zu erwirken. Da keine Anzeichen dafür bestehen würden, dass die Taliban ihm als Minderjährigen ein unliebsames persönliches Profil unterstellen könnten, würde eine solche hypothetische - vorliegend aber nach Ansicht der Vorinstanz höchst unwahrscheinliche - Verfolgung als reine Racheaktion für die Tätigkeiten seiner Eltern eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs entbehren. Somit sei die Furcht vor intensiven persönlichen Verfolgungshandlungen vonseiten der Taliban zwar subjektiv verständlich, objektiv jedoch unbegründet. Wäre sie objektiv begründet, würde sie ferner eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs entbehren und wäre folglich nicht im Asylpunkt, sondern im Rahmen allfälliger Hindernisse des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile (Verspotten als «Ungläubiger»; Nichtmitspielen mit anderen Jugendlichen) würden nicht als derart intensiv erscheinen, dass er sich derer einzig durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. So habe er selbst angegeben, dass er ohne den gewaltsamen Tod seiner Eltern keinen zwingenden Anlass gehabt hätte, sein Heimatdorf zu verlassen. Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft seinerseits gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Weil er gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger Afghanistans und somit nicht staatenlos sei, komme in seinem Fall der Zusatz gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG («im Land, in dem sie zuletzt wohnten») nicht zur Anwendung. Vorbringen, die sich auf Reiseereignisse namentlich in Griechenland bezögen (körperliche Übergriffe durch Jugendliche), wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Rahmen seiner Reise auch in Afghanistan entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, könne darauf verzichtet werden, diese Schwierigkeiten im vorliegenden Asylentscheid weitergehend zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Überlegungen seien diese von ihm geschilderten Nachteile ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegenhalten, auch der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien durch die Taliban bedroht worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei eine Reflexverfolgung aus verschiedenen Gründen möglich und müsse folglich für die Entscheidbegründung gewürdigt werden. Das vorgebrachte Vorgehen sei vorliegend als eine Abschreckungsmethode der Taliban zu werten, so dass die ganze Familie für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen sei. Dabei sei es irrelevant, ob der Verfolgte selbst noch lebe. Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheständen und als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen würden zu einer besonders exponierten Gruppe gehören. Extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - namentlich die Taliban - würden solche Personengruppen als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gälte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die Familie westlich orientiert gelebt habe, als solche erkennbar gewesen sei und aufgrund der Tätigkeiten des Vaters bei den «Ausländern» als Gesamtfamilie im Dorf, in dem Paschtunen gelebt hätten, besonders exponiert gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Jugendlichen aus Afghanistan sehr gebildet sei. Schulisch scheine er aktuell auf dem gleichen Stand wie ein gleichaltriger Gymnasialschüler zu sein. Er spreche fliessend Englisch und nach nur vier Monaten sei ein Gespräch mit ihm auf Deutsch sehr gut durchführbar. In diesem Zusammenhang verkenne die Vorinstanz, dass die Familie und damit auch der Beschwerdeführer im besonderen Fokus der Taliban gestanden sei bzw. ein besonderes Risikoprofil aufweise. Das SEM halte dazu fest, aus den Angaben der Tötung der Eltern seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban hindeuten würden. Diese Begründung greife klar zu kurz, zumal nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter des Beschwerdeführers, welche nur seit (...) für die «Ausländer» gearbeitet habe, auf skrupellose Art getötet worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als begleitetes Kind für die Beerdigung der Eltern zurück ins Elterndorf gebracht worden sei, mindere das Verfolgungsrisiko nicht. Dieser Umstand spreche vielmehr für die Reflexverfolgung. Denn dadurch sei die Aufmerksamkeit aller Dorfbewohner auf die Vergeltungshandlungen der Taliban gerichtet worden. Dies wirke als Abschreckung, was aber nicht heisse, dass diese Vergeltung damit abgeschlossen sei. Damit sei Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer und seine Geschwister sehr wohl zu bejahen. Die Tötung seiner Eltern allein habe einen unerträglichen psychischen Druck beim noch sehr jungen Beschwerdeführer ausgelöst. Die Schwere dieses Nachteils sowie sein Gesundheitszustand seien in dieser Hinsicht mit keinem Wort in der Verfügung erwähnt worden. Seine Vorbringen seien entsprechend seinem Alter und der besonderen Verletzlichkeit zu berücksichtigen. Schliesslich seien vorliegend auch zwingende Gründe gegeben, weshalb trotz hypothetischen Fehlens einer zukünftigen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren sei. Demgemäss sei die erlittene Vorverfolgung (Bedrohung vor der Tötung der Eltern) auch nach Wegfall einer weiteren zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine allfällige Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei der Tod der Eltern sowie die Trennung der Geschwister das traumatisierende Erlebnis, das es ihm im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmögliche, ins Heimatland zurückzukehren. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban gehabt habe, die auch heute noch bestehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative falle ebenso ausser Betracht, so werde im Entscheid ausser Acht gelassen, dass der Onkel die Kinder explizit nicht bei sich habe aufnehmen wollen und sie sogar weggeschickt habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Einklang mit dem SEM zur Ansicht, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers die Situation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland betreffend keine Hinweise auf eine objektiv begründete subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor asylbeachtlicher Verfolgung zu entnehmen sind. 6.2 Die angeblichen Drohungen der Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers erfolgten seinen Angaben zufolge aufgrund der Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer» (vgl. SEM-act. [...]-27/18 Ziff. 7.01; SEM-act. [...]-44/14 F20, F57). An der Anhörung präzisierte er in diesem Zusammenhang, dass sein Vater seit Jahren mit ihnen zusammengearbeitet habe. Seine Mutter sei erst seit (...) Monaten für sie tätig gewesen (vgl. SEM-act. [...]-44/14 F20). Auf Nachfrage, was dies genau für «Ausländer» gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater jeweils gesagt habe, sie sollten niemandem sagen, bei wem er arbeite. Seine Eltern hätten ihm und seinen Geschwistern gar nichts über ihre Arbeit gesagt (vgl. SEM-act. [...]-44/14 F25). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht auszuführen, weshalb seine Mutter erst (...) Monate vor ihrem Tod bei den «Ausländer» zu arbeiten begonnen habe und erklärte, sein Vater habe gewollt, dass sie dort arbeite (vgl. SEM-act. [...]-44/14 F55). Wenngleich aufgrund dieser spärlichen Angaben (vgl. SEM-act. [...]-44/14 F25, 56, 79 f.) unklar bleibt, welchen Tätigkeiten die Eltern des Beschwerdeführers für welche ausländischen Institutionen verrichteten, kann davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls gewichtig genug waren, um den Taliban Anlass zu geben, die Eltern als Kollaborateure zu bedrohen und schliesslich zu töten. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, im afghanischen Kontext zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. u.a. das Urteil des BVGer D-2366/2022 vom 12. September 2022 E. 6.3 und E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4). Laut Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Human Rights Watch (HRW) können insbesondere Familienangehörige (ehemaliger) ziviler Beschäftigter der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) oder Mitglieder der ANDSF (Afghan National Defense and Security Forces, Bemerkung BVGer: Gesamtheit der afghanischen Sicherheitskräfte) und der Sicherheitskräfte von Reflexverfolgung betroffen sein (vgl. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2021, S. 13 f, HRW, «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; Urteil des BVGer D-2116/202 vom 5. September 2022 E. 7.7.2). 6.4 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die vom SEM vertretene Ansicht, eine allfällige künftige Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei als reine Racheaktion für die Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer», zu betrachten, der kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege, angesichts der Aktenlage wenig überzeugend erscheint. Ungeachtet dessen liegen aktuell jedoch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Familienangehörigen von Ortskräften oder Militärangehörigen aus Rache vor (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6). Ob die Furcht von Familienangehörigen vor ernsthaften Nachteilen objektiv begründet erscheint, ist damit aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. 6.5 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit persönlich von den Taliban behelligt worden oder in deren Fokus geraten wäre. Aus seinen Angaben zu den Drohungen, welche drei Tage vor dem Tod seiner Eltern erfolgt sein sollen (vgl. SEM-act. [...]-44/14 F26, F28, F67) geht zudem nicht hervor, dass nebst seinen Eltern auch die übrigen Familienmitglieder und insbesondere er selbst konkret bedroht worden wären. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Taliban nach der Ermordung der Eltern ein Interesse daran gehabt hätten, auch deren Kinder zu eliminieren. Der Versuch in der Beschwerde, das Vorgehen der Taliban als Abschreckungsmethode darzustellen, bei welcher für das Verhalten der Eltern die ganze Familie bestraft werden soll, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Naheliegend erscheint vielmehr, dass die Drohungen der Taliban mutmasslich einzig darauf abzielten, die Eltern des Beschwerdeführers dazu zu bewegen, ihre Tätigkeiten für die «Ausländer» einzustellen. Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht geltend, er sei in der Heimat politisch oder sonst in einer Weise aktiv gewesen, wodurch er persönlich die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen haben könnte. Zudem war er zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern minderjährig, was ebenfalls eher gegen ein besonderes Interesse der Taliban an seiner Person spricht. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich über ein Profil verfügen soll, aufgrund dessen er objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben müsste. Allein der Umstand, dass er für sich in Anspruch nimmt, im Vergleich zu anderen Jugendlichen in Afghanistan sehr gebildet zu sein, ändert an dieser Beurteilung nichts. 6.6 Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Taliban mit erheblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgungshandlungen geplant beziehungsweise ein konkretes Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer persönlich zu behelligen oder wegen der Tätigkeiten seiner Eltern für die «Ausländer» zur Rechenschaft zu ziehen. 6.7 Im Übrigen hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer weiter geschilderten Nachteile (Verspottung als «Ungläubiger» und Nichtmitspielen mit anderen Jugendlichen) beziehungsweise die in Griechenland erlittenen Übergriffen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.8 Festzuhalten bleibt, dass erlittene oder drohende Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthafte Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist jedoch nur anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Inwiefern ein solch objektiv nachvollziehbarer Druck auf ihm lasten soll, vermag der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf den gewaltsamen Tod seiner Eltern nicht überzeugend darzulegen. 6.9 6.9.1 In der Eingabe vom 3. November 2022 wird unter Hinweis auf Zwischenbericht von Dr. med. H._______ vom 1. November 2022 geltend gemacht, es sei der Umstand zu würdigen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. 6.9.2 Hinsichtlich der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese erst im fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht wird und schon deshalb nachgeschoben wirkt. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren durch seine Rechtsvertretung sowie durch seinen Beistand unterstützt. Gleichzeitig wurde er gemäss Zwischenbericht vom 1. November 2022 bereits seit dem 16. Oktober 2020 (vgl. auch SEM-act. [...]-27/18 S. 7 f und [...]-44/14 F46 f.) und offenbar bis heute regelmässig von seinem Psychiater Dr. med. H._______ ambulant behandelt. Auch wenn es vielen afghanischen Staatsangehörigen aus Scham und Angst schwerfallen dürfte, über ihre homosexuelle Veranlagung zu sprechen, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz sich über zwei Jahre hinziehender regelmässigen Betreuung durch seinen Psychiater erst heute in der Lage sein will, über seine Homosexualität beziehungsweise - wie im Zwischenbericht ausgeführt - darüber zu sprechen, dass er bereits seit seiner Kindheit eine Zuneigung zu Männern verspüre und auch vor seiner Flucht aus Afghanistan heimlich und auf gefahrvolle Art und Weise Befriedigung seiner Bedürfnisse gesucht haben soll. Daran vermögen auch die Erklärungsversuche in der Eingabe vom 18. November 2022 nichts zu ändern. 6.9.3 Unabhängig davon führt allein der Umstand, dass er sich zu Männern hingezogen fühle, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Dass seine angebliche Homosexualität seinen Angehörigen oder Dritten insbesondere in Afghanistan bekannt geworden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Folglich bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werden würde. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung einer Homo-sexualität genügt auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch nicht zwangsläufig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und führen namentlich nicht ohne weiteres zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes (vgl. das Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.4 mit Verweis auf das Urteil E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.). 6.10 Schliesslich sind als zwingende Gründe, die im Sinne der Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und 2001 Nr. 3), obwohl keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr besteht, insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf derartige Gründe kann sich nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa). Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - ohne die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu prüfen - zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 10.2.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin MLaw Joana Mösch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. 10.2.2 Soweit die vom Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 9. Februar 2021 ebenfalls mit seiner Interessenwahrung mandatierte Rechtsanwältin I._______ in ihrer Eingabe vom 3. November 2022 nunmehr erklärt, "das Mandat im vorliegenden Verfahren sei auf sie übergegangen," ist daran zu erinnern, dass eine amtliche Rechtsverbeiständung ein öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis begründet und die amtliche Rechtsvertretung persönlich ernannt wird, dass folglich weder die beschwerdeführende Person noch die amtliche Rechtsvertretung das Mandat einseitig auflösen (oder übertragen) können und beide seine Beendigung dem Gericht zu beantragen haben, was vorliegend nicht der Fall war. Ungeachtet dessen ist Rechtsanwältin I._______ aufgrund der Vollmacht vom 9. Februar 2021 und dem Umstand, dass sie für die gleiche Beratungsstelle tätig ist, wie die amtliche Rechtsbeiständin, vorliegend als legitimiert zu erachten, die Eingaben vom 3. November 2022 und 18. November 2022 namens des Beschwerdeführers einzureichen. Für die Berechnung des amtlichen Honorars sind diese nicht von der amtlichen Rechtsbeiständin verfassten und eingereichten Eingaben indes nicht zu berücksichtigen. 10.2.3 Die amtliche Rechtsbeiständin MLaw Joana Mösch reichte keine Honorarnote ein. Das amtliche Honorar ist demnach aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE,). Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: