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E-2976/2023

E-2976/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zu- gewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 12. April 2023 machte die Beschwerdefüh- rerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen, wo sie sich bis vor eineinhalb Jahren aufgehalten habe. Danach habe sie sich nach D._______ begeben, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihren beiden Brüdern und ihrer Schwester sowie ihrer Tante mütterlicher- seits und deren Ehemann und ihren Kindern zusammengelebt habe. Das Familienoberhaupt sei der Ehemann ihrer Tante gewesen, ihr Vater sei be- reits vor zirka zehn Jahren verstorben. Im Alter von 13 Jahren habe sie mit der Cousine ihrer Mutter eine erotische Beziehung begonnen. Ihr Bruder sei von den Taliban wegen seiner Beziehungen zu Jungen ermordet und ihre Mutter mit Verhaftung bedroht worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt, dass ihre Familie ermordet würde. Eines Abends sei sie zu ihrer Freundin gegangen und deren Mutter habe sie zusammen beim Ge- schlechtsverkehr entdeckt. In der Folge habe diese und deren Schwägerin und Schwester sie verprügelt und sie beide in ein anderes Zimmer ge- sperrt. Sie hätten ihr angedroht, die Taliban über das normwidrige Verhal- ten zu informieren. In der Nacht sei ihr die Flucht aus dem Zimmer gelun- gen und sie habe sich zu ihrer Grossmutter begeben und ihr erzählt, was geschehen sei. Aus Angst vor den Taliban habe diese sie zu ihrer Mutter geschickt, welche sie mit der Ausrede, sie benötige eine ärztliche Behand- lung, nach E._______ weitergeschickt habe. In der Folge habe sie drei Nächte bei ihrer Tante mütterlicherseits in E._______ verbracht, bevor sie schliesslich am 5. Juli 2022 in den Iran ausgereist sei. Nach einem länge- ren Aufenthalt im Iran sei sie mit dem Ehemann ihrer Tante ms in die Türkei und später über Italien in die Schweiz weitergereist. Sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter jetzt befinde. Von der Mutter ihrer Freundin über die Geschehnisse unterrichtet, hätten die Taliban damit ge- droht, sie und ihre Mutter umzubringen. Die Taliban hätten das Haus ihrer Grossmutter durchsucht und von dieser erfahren, wo sie wohne. In der Folge hätten sie bei ihr Zuhause vergeblich nach ihr gesucht, da sie zu

E-2976/2023 Seite 3 diesem Zeitpunkt bereits in E._______ gewesen sei. Vor etwa einem Mo- nat habe sie mit ihrer Grossmutter gesprochen, welche ihr berichtet habe, dass der Ehemann ihrer Tante ms ihre Mutter und die Geschwister geschla- gen und aus dem Haus geworfen habe. Sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter jetzt befinde. C. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Taskara im Original und Fotokopien der Taskeras ihrer Mutter und ihrer jüngeren Geschwister sowie eine Passkopie ihrer Mutter und mehrere Fotokopien ein (von sich selbst, ihres Rückens und Auges, ihres verstorbenen Bruders und ihrer Freundin). D. Am 24. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim F._______ einer medizinischen Altersabklärung unterzogen. Mit Schreiben vom 8. März in- formierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Geburtsda- tum unverändert bleibe. E. Mit Eingabe vom 5. April 2023 reichte die damalige Rechtsvertretung beim SEM ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein (insbe- sondere medizinische Dokumentation des G._______ mit letztem Eingang vom 29. März 2023, Bericht des H._______ vom 9. März 2023 über Not- fallkonsultation, Bericht hinsichtlich Triagegespräch bei den I._______ vom 16. März 2023). F. Am 20. April 2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheid- entwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am

21. April 2023 ein. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 24. April 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies deren Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. H. Am 26. April 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

E-2976/2023 Seite 4 I. Gegen den Entscheid des SEM vom 24. April 2023 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. April 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sa- che zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an das SEM zur- rückzuweisen; diesfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, das erweiterte Ver- fahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Es sei in der Person der Unterzeichnen- den eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit auf den 26. Mai 2023 datierter Eingabe reichte die Rechtsvertretung einen Bedürftigkeitsnachweis bezüglich der Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2976/2023 Seite 5

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der erotischen Beziehung mit der Cousine

E-2976/2023 Seite 6 ihrer Mutter beziehungsweise der Drohung der Mutter ihrer Freundin die Taliban davon zu unterrichten respektive von diesen geschlagen sowie nach ihrer Flucht von den Taliban gesucht worden zu sein, als nicht glaub- haft erachtet.

E. 5.1.1 Sie führte aus, dass die Schilderung der genannten Vorkommnisse wenig sustantiiert ausgefallen sei. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, habe die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit erhalten, diese Ereig- nisse frei zu schildern (vgl. A1227750-26/15, F48–F54, F60). In ihren Schil- derungen habe sie sich jedoch mehrheitlich auf die Chronologie der Hand- lungsabläufe beschränkt. Zwar habe sie einige Vorgänge in der wiederhol- ten Schilderung detaillierter dargestellt, beispielsweise, dass sie zum Zeit- punkt des Eintreffens der Mutter ihrer Freundin nackt gewesen seien und später, dass sie beide Geschlechtsverkehr gehabt hätten (vgl. A1227750- 26/15, F49–F50). Ebenso habe sie im direkten Dialog zunächst wiederge- geben, ihr sei gesagt worden, dass die Taliban am nächsten Tag kommen würden, und daraufhin diesen Dialog mit der genauen Uhrzeit von fünf Uhr morgens konkretisiert. Zudem habe sie zeitlich eingeordnet, wann sie ins Zimmer gebracht worden und wann ihr die Flucht gelungen sei (vgl. A12277 50–26/15 F50). Abgesehen von diesen Ergänzungen und Konkre- tisierung einzelner Elemente seien ihre Schilderungen jedoch auch nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierter und anschaulicher zu erzählen, vage und ohne erkennbare Zunahme von Substanz erfolgt. Auch der Hin- weis, dass die Situation für die Sachbearbeiterin noch nicht so gut nach- vollziehbar sei und die Bitte einer erneuten genaueren Schilderung hätten daran nichts zu ändern vermocht (vgl. A1227750-26/15 F51). Vielmehr habe sie daraufhin bloss das bereits Geschilderte in zusammengefasster Form wiederholt und habe anschliessend von der Situation ihres Bruders zu berichten begonnen. Aufgrund ihrer vagen und unsubstantiierten Aus- sagen seien an der Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Entde- ckung ihrer Beziehung zu ihrer Freundin erhebliche Zweifel anzubringen. Ähnlich stereotyp seien ihre Schilderungen in Bezug auf den Beginn und die Gestaltung der Beziehung zu ihrer Freundin, die gemäss ihren Anga- ben ungefähr zwei Jahre gedauert habe, ausgefallen.

E. 5.1.2 Im Weiteren sei auffallend, dass ihren Schilderungen keine Gedan- kengänge zu entnehmen seien, die eine Reflektion oder persönliche Aus- einandersetzungen mit ihrer Situation zu erkennen liessen. Auf die Nach- frage, wie sie die zwei Stunden, in denen sie nach ihren Angaben im Zim- mer bei ihrer Freundin eingesperrt gewesen sei, erlebt habe, sei ihre Ant- wort sehr kurz ausgefallen. Sie habe lediglich ausgesagt, dass sie

E-2976/2023 Seite 7 «geweint und geweint» habe, und habe dann, wie bereits zuvor, berichte- tet, dass es nur wenig hell gewesen sei und sie die Fensterscheibe zerbro- chen habe (vgl. A1227750-26/15 F52). Auf die Aufforderung der Rechts- vertretung, nochmals ganz genau zu schildern, was ihr im Moment, als die Mutter ihrer Freundin die Tür geöffnet habe, durch den Kopf gegangen sei, habe sie zwar geantwortet, dass sie sich geschämt habe. Sie habe ergänzt, dass es ihr schlecht gegangen sei, als man sie geschlagen habe und sie habe befürchtet, umgebracht zu werden (vgl. A12277 50-261/15 F60). Diese Beschreibung ihrer Gedanken und Gefühle vermöge jedoch den zu- vor dargelegten Eindruck des fehlenden Erlebnisbezugs nicht zu entkräf- ten, zumal diese Schilderungen in Reaktion auf eine explizite Aufforderung erfolgt und sehr kurz ausgefallen seien. Zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ge- wesen sei, mit persönlichem Bezug über Geschehnisse zu berichten, die allerdings für das Kerngeschehen unbedeutsam seien (so die Beschrei- bung des Weges zu ihrer Grossmutter).

E. 5.1.3 Aus den genannten Gründen seien die zentralen Vorbringen nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Fotografien ihres Rückens und ihres Auges aufgrund des geringen Beweiswertes nichts.

E. 5.1.4 Ergänzend sei festzuhalten, dass dem noch jungen Alter und der in den Arztberichten dargelegten gesundheitlichen Situation, insbesondere hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung, bei der Einschätzung der Glaub- haftigkeit der Vorbringen Rechnung getragen worden sei. Es liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass ihre gesundheitliche Verfas- sung während der Anhörung eingeschränkt gewesen sei.

E. 5.2 Ausgehend von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung ergänzend auf die fehlende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban hin. Es hielt fest, dass die Kenntnis der Drohung der Taliban gegen die Beschwerdeführerin auf den Aussagen der Mutter ihrer Freundin beruhe und sie selbst nie von den Ta- liban kontaktiert worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin angege- ben, dass sie auch vom Besuch der Taliban bei ihrer Grossmutter nur indi- rekt erfahren habe, als sie bereits im Ausland gewesen sei. In Anbetracht der geltenden Praxis, wonach Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine keine begründete Furcht belegten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-

E-2976/2023 Seite 8 gerichts E-801/2015 E. 3.7 vom 6. Oktober 2017) fehle es an einem objek- tiven Grund für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

E. 5.3 Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Orientierung der Be- schwerdeführerin hielt das SEM fest, dass eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung einer Homosexualität nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks genüge. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts stellten gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch nicht zwangsläu- fig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und führten namentlich nicht ohne weiteres zur Annahme eines unerträglichen psychi- schen Druckes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1060/2022 vom 22. März 2022 E.6.2.4 mit Verweis auf das Urteil E-2109/2019 vom

28. August 2020 E. 10.2). Die Prüfung, ob vorliegend solche zusätzlichen Elemente für die Annahme einer begründeten Furcht vorhanden seien, werde durch das unglaubhafte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin verunmöglicht. Bei dieser Sachlage sei nicht von einem unerträglichen psy- chischen Druck auszugehen.

E. 5.4 Es verbleibe zu prüfen, ob sich die individuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführerin infolge der Machtübernahme durch die Taliban derge- stalt akzentuiert habe, dass eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheine. Diese Prüfung sei anhand von sogenannten Risikofaktoren vor- zunehmen. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afgha- nistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch we- der systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indes- sen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfol- gung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Ele- mente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Hinsichtlich der eigenen Bedrohungslage der Beschwerdeführerin sei fest- zuhalten, dass diese nie persönlich von den Taliban kontaktiert worden sei und sich aus den Akten (abgesehen von den als nicht glaubhaften Vorbrin- gen) keine Hinweise ergäben, wonach sie persönlich besonders exponiert und für die Taliban sichtbar gewesen wäre.

E-2976/2023 Seite 9

E. 5.5 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Bruder von den Taliban wegen seiner Beziehungen zu Jungen ermordet und ihre Mutter mit Verhaftung bedroht worden seien. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass die Mutter Zielperson der Tali- ban gewesen sei, jedoch nach dem Tod des Bruders nichts Konkretes vor- gefallen sei. Bei dieser Sachlage lägen auch keine konkreten Anhalts- punkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung der Be- schwerdeführerin vor.

E. 5.6 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme erklärt, dass der Massstab der Glaubhaftigkeitsprüfung für eine psychisch angeschlagene Minderjährige vom SEM zu hoch angesetzt worden sei. Dieser Auffassung hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, sich zu den zentralen Vorbringen zu äussern. Vor dem Hintergrund der im Ergebnis unsubstantiierten Aussagen sei aufgrund ei- ner vertieften Anhörung nicht von einem weiteren Erkenntnisgewinn in Be- zug auf die Erstellung des flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts aus- zugehen. Im Weiteren habe die Rechtsvertretung angemerkt, dass in Bezug auf das Vorhandensein des psychischen Drucks für eine homosexuelle Frau in Af- ghanistan keine genügende Auseinandersetzung mit der Thematik stattge- funden habe. Hierzu hielt das SEM hinsichtlich der Situation von lesbischen Frauen in Afghanistan fest, dass eine solche Konstellation nach derzeitiger Praxis nicht zu einer generellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin durchaus Realitätskennzeichen enthielten und auch keine Widersprüche aufwiesen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Schilderung von sexuellen Vorbringen in Af- ghanistan sehr tabubelastet sei, was auch mit ein Grund für das teils zu- rückhaltende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderjährige handle, was das SEM bei der Gestaltung der Anhörung zu wenig berücksichtigt hätte. Vielmehr habe das SEM mit mehrmalig gestellten Fragen zu wenig Sensibilität für die schwierige Belastungssituation gezeigt. Auch habe die Anhörung der

E-2976/2023 Seite 10 psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin beinahe vier Stunden ohne Unterbrechung gedauert.

E. 6.2 Im Weiteren sei vom SEM zu wenig gewürdigt worden, dass es sich bei der Homosexualität der Beschwerdeführerin nicht um eine lediglich abs- trakte Gefahr der Entdeckung handle, sondern diese kurz vor der Flucht entdeckt worden sei, was eine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung zur Folge gehabt habe.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor (Reflex)- Verfolgung zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 7.2 An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Schilderung von sexuellen Vor- bringen in Afghanistan sehr tabubelastet sei, was mit ein Grund für das teils zurückhaltende Aussageverhalten der minderjährigen Beschwerdeführerin sei, nichts zu ändern, fielen doch nicht nur die mit dem Thema Sexualität verbundenen Angaben der Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt aus. Auch trifft der weitere Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die- sem Umstand anlässlich der Anhörung nicht gebührend berücksichtigt, nicht zu, ergibt sich doch aus dem Protokoll der Anhörung, dass das SEM einige Fragen wiederholt und mit der notwendigen Rücksichtnahme ge- stellt hat. Schliesslich erscheint die Verfahrensdauer von knapp vier Stun- den nicht zu lange, zumal die gestellten Fragen mehrheitlich keinen kom- plexen Sachverhalt betrafen, sondern oft eine Folge der fehlenden Sub- stantiierung waren. Schliesslich trifft es nicht zu, dass das SEM die geltend gemachte Homosexualität der Beschwerdeführerin nicht hinreichend ge- würdigt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz mit breiter Abstützung auf die Ak- ten dargelegt, dass die geltend gemachte Entdeckung ihrer Homosexuali- tät als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Letztlich ist hinsichtlich eines unerträglichen psychischen Drucks festzu- halten, dass – wie ausgeführt – die Entdeckung der Homosexualität als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsver- tretung liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vor. Un- abhängig von dem als nicht glaubhaft eingestuften Vorfall ist weiter anzu- führen, dass die Beschwerdeführerin ihre gleichgeschlechtliche Neigung

E-2976/2023 Seite 11 zuvor niemandem anvertraut hat (vgl. Anhörung F81). Die vorinstanzliche Würdigung ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der einschlägigen Gerichtspraxis (vgl. hierzu Urteile BVGer D-1150/2021 vom 29. November 2022, E.6.9.3. sowie E-1060/2022 vom

22. März 2022, E.6.2.4.)

E. 7.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom

24. April 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshinder- nisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7), sind die Zuläs- sigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.

E. 8.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er- schien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2976/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2976/2023 Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Emmenegger Rechtsanwälte GmbH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 12. April 2023 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige und stamme aus B._______. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen, wo sie sich bis vor eineinhalb Jahren aufgehalten habe. Danach habe sie sich nach D._______ begeben, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihren beiden Brüdern und ihrer Schwester sowie ihrer Tante mütterlicherseits und deren Ehemann und ihren Kindern zusammengelebt habe. Das Familienoberhaupt sei der Ehemann ihrer Tante gewesen, ihr Vater sei bereits vor zirka zehn Jahren verstorben. Im Alter von 13 Jahren habe sie mit der Cousine ihrer Mutter eine erotische Beziehung begonnen. Ihr Bruder sei von den Taliban wegen seiner Beziehungen zu Jungen ermordet und ihre Mutter mit Verhaftung bedroht worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt, dass ihre Familie ermordet würde. Eines Abends sei sie zu ihrer Freundin gegangen und deren Mutter habe sie zusammen beim Geschlechtsverkehr entdeckt. In der Folge habe diese und deren Schwägerin und Schwester sie verprügelt und sie beide in ein anderes Zimmer gesperrt. Sie hätten ihr angedroht, die Taliban über das normwidrige Verhalten zu informieren. In der Nacht sei ihr die Flucht aus dem Zimmer gelungen und sie habe sich zu ihrer Grossmutter begeben und ihr erzählt, was geschehen sei. Aus Angst vor den Taliban habe diese sie zu ihrer Mutter geschickt, welche sie mit der Ausrede, sie benötige eine ärztliche Behandlung, nach E._______ weitergeschickt habe. In der Folge habe sie drei Nächte bei ihrer Tante mütterlicherseits in E._______ verbracht, bevor sie schliesslich am 5. Juli 2022 in den Iran ausgereist sei. Nach einem längeren Aufenthalt im Iran sei sie mit dem Ehemann ihrer Tante ms in die Türkei und später über Italien in die Schweiz weitergereist. Sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter jetzt befinde. Von der Mutter ihrer Freundin über die Geschehnisse unterrichtet, hätten die Taliban damit gedroht, sie und ihre Mutter umzubringen. Die Taliban hätten das Haus ihrer Grossmutter durchsucht und von dieser erfahren, wo sie wohne. In der Folge hätten sie bei ihr Zuhause vergeblich nach ihr gesucht, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits in E._______ gewesen sei. Vor etwa einem Monat habe sie mit ihrer Grossmutter gesprochen, welche ihr berichtet habe, dass der Ehemann ihrer Tante ms ihre Mutter und die Geschwister geschlagen und aus dem Haus geworfen habe. Sie wisse nicht, wo sich ihre Mutter jetzt befinde. C. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Taskara im Original und Fotokopien der Taskeras ihrer Mutter und ihrer jüngeren Geschwister sowie eine Passkopie ihrer Mutter und mehrere Fotokopien ein (von sich selbst, ihres Rückens und Auges, ihres verstorbenen Bruders und ihrer Freundin). D. Am 24. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim F._______ einer medizinischen Altersabklärung unterzogen. Mit Schreiben vom 8. März informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Geburtsdatum unverändert bleibe. E. Mit Eingabe vom 5. April 2023 reichte die damalige Rechtsvertretung beim SEM ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein (insbesondere medizinische Dokumentation des G._______ mit letztem Eingang vom 29. März 2023, Bericht des H._______ vom 9. März 2023 über Notfallkonsultation, Bericht hinsichtlich Triagegespräch bei den I._______ vom 16. März 2023). F. Am 20. April 2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 21. April 2023 ein. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 24. April 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies deren Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. H. Am 26. April 2023 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Gegen den Entscheid des SEM vom 24. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an das SEM zurrückzuweisen; diesfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, das erweiterte Verfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Es sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit auf den 26. Mai 2023 datierter Eingabe reichte die Rechtsvertretung einen Bedürftigkeitsnachweis bezüglich der Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der erotischen Beziehung mit der Cousine ihrer Mutter beziehungsweise der Drohung der Mutter ihrer Freundin die Taliban davon zu unterrichten respektive von diesen geschlagen sowie nach ihrer Flucht von den Taliban gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet. 5.1.1 Sie führte aus, dass die Schilderung der genannten Vorkommnisse wenig sustantiiert ausgefallen sei. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, habe die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit erhalten, diese Ereignisse frei zu schildern (vgl. A1227750-26/15, F48-F54, F60). In ihren Schilderungen habe sie sich jedoch mehrheitlich auf die Chronologie der Handlungsabläufe beschränkt. Zwar habe sie einige Vorgänge in der wiederholten Schilderung detaillierter dargestellt, beispielsweise, dass sie zum Zeitpunkt des Eintreffens der Mutter ihrer Freundin nackt gewesen seien und später, dass sie beide Geschlechtsverkehr gehabt hätten (vgl. A1227750-26/15, F49-F50). Ebenso habe sie im direkten Dialog zunächst wiedergegeben, ihr sei gesagt worden, dass die Taliban am nächsten Tag kommen würden, und daraufhin diesen Dialog mit der genauen Uhrzeit von fünf Uhr morgens konkretisiert. Zudem habe sie zeitlich eingeordnet, wann sie ins Zimmer gebracht worden und wann ihr die Flucht gelungen sei (vgl. A12277 50-26/15 F50). Abgesehen von diesen Ergänzungen und Konkretisierung einzelner Elemente seien ihre Schilderungen jedoch auch nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierter und anschaulicher zu erzählen, vage und ohne erkennbare Zunahme von Substanz erfolgt. Auch der Hinweis, dass die Situation für die Sachbearbeiterin noch nicht so gut nachvollziehbar sei und die Bitte einer erneuten genaueren Schilderung hätten daran nichts zu ändern vermocht (vgl. A1227750-26/15 F51). Vielmehr habe sie daraufhin bloss das bereits Geschilderte in zusammengefasster Form wiederholt und habe anschliessend von der Situation ihres Bruders zu berichten begonnen. Aufgrund ihrer vagen und unsubstantiierten Aussagen seien an der Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Entdeckung ihrer Beziehung zu ihrer Freundin erhebliche Zweifel anzubringen. Ähnlich stereotyp seien ihre Schilderungen in Bezug auf den Beginn und die Gestaltung der Beziehung zu ihrer Freundin, die gemäss ihren Angaben ungefähr zwei Jahre gedauert habe, ausgefallen. 5.1.2 Im Weiteren sei auffallend, dass ihren Schilderungen keine Gedankengänge zu entnehmen seien, die eine Reflektion oder persönliche Auseinandersetzungen mit ihrer Situation zu erkennen liessen. Auf die Nachfrage, wie sie die zwei Stunden, in denen sie nach ihren Angaben im Zimmer bei ihrer Freundin eingesperrt gewesen sei, erlebt habe, sei ihre Antwort sehr kurz ausgefallen. Sie habe lediglich ausgesagt, dass sie «geweint und geweint» habe, und habe dann, wie bereits zuvor, berichtetet, dass es nur wenig hell gewesen sei und sie die Fensterscheibe zerbrochen habe (vgl. A1227750-26/15 F52). Auf die Aufforderung der Rechtsvertretung, nochmals ganz genau zu schildern, was ihr im Moment, als die Mutter ihrer Freundin die Tür geöffnet habe, durch den Kopf gegangen sei, habe sie zwar geantwortet, dass sie sich geschämt habe. Sie habe ergänzt, dass es ihr schlecht gegangen sei, als man sie geschlagen habe und sie habe befürchtet, umgebracht zu werden (vgl. A12277 50-261/15 F60). Diese Beschreibung ihrer Gedanken und Gefühle vermöge jedoch den zuvor dargelegten Eindruck des fehlenden Erlebnisbezugs nicht zu entkräften, zumal diese Schilderungen in Reaktion auf eine explizite Aufforderung erfolgt und sehr kurz ausgefallen seien. Zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen sei, mit persönlichem Bezug über Geschehnisse zu berichten, die allerdings für das Kerngeschehen unbedeutsam seien (so die Beschreibung des Weges zu ihrer Grossmutter). 5.1.3 Aus den genannten Gründen seien die zentralen Vorbringen nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Fotografien ihres Rückens und ihres Auges aufgrund des geringen Beweiswertes nichts. 5.1.4 Ergänzend sei festzuhalten, dass dem noch jungen Alter und der in den Arztberichten dargelegten gesundheitlichen Situation, insbesondere hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung, bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung getragen worden sei. Es liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass ihre gesundheitliche Verfassung während der Anhörung eingeschränkt gewesen sei. 5.2 Ausgehend von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung ergänzend auf die fehlende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban hin. Es hielt fest, dass die Kenntnis der Drohung der Taliban gegen die Beschwerdeführerin auf den Aussagen der Mutter ihrer Freundin beruhe und sie selbst nie von den Taliban kontaktiert worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie auch vom Besuch der Taliban bei ihrer Grossmutter nur indirekt erfahren habe, als sie bereits im Ausland gewesen sei. In Anbetracht der geltenden Praxis, wonach Auskünfte von Drittpersonen für sich alleine keine begründete Furcht belegten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts E-801/2015 E. 3.7 vom 6. Oktober 2017) fehle es an einem objektiven Grund für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 5.3 Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung einer Homosexualität nicht zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks genüge. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellten gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch nicht zwangsläufig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und führten namentlich nicht ohne weiteres zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1060/2022 vom 22. März 2022 E.6.2.4 mit Verweis auf das Urteil E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2). Die Prüfung, ob vorliegend solche zusätzlichen Elemente für die Annahme einer begründeten Furcht vorhanden seien, werde durch das unglaubhafte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin verunmöglicht. Bei dieser Sachlage sei nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. 5.4 Es verbleibe zu prüfen, ob sich die individuelle Gefährdungslage der Beschwerdeführerin infolge der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzentuiert habe, dass eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheine. Diese Prüfung sei anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch weder systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Hinsichtlich der eigenen Bedrohungslage der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese nie persönlich von den Taliban kontaktiert worden sei und sich aus den Akten (abgesehen von den als nicht glaubhaften Vorbringen) keine Hinweise ergäben, wonach sie persönlich besonders exponiert und für die Taliban sichtbar gewesen wäre. 5.5 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Bruder von den Taliban wegen seiner Beziehungen zu Jungen ermordet und ihre Mutter mit Verhaftung bedroht worden seien. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass die Mutter Zielperson der Taliban gewesen sei, jedoch nach dem Tod des Bruders nichts Konkretes vorgefallen sei. Bei dieser Sachlage lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin vor. 5.6 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme erklärt, dass der Massstab der Glaubhaftigkeitsprüfung für eine psychisch angeschlagene Minderjährige vom SEM zu hoch angesetzt worden sei. Dieser Auffassung hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, sich zu den zentralen Vorbringen zu äussern. Vor dem Hintergrund der im Ergebnis unsubstantiierten Aussagen sei aufgrund einer vertieften Anhörung nicht von einem weiteren Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Erstellung des flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts auszugehen. Im Weiteren habe die Rechtsvertretung angemerkt, dass in Bezug auf das Vorhandensein des psychischen Drucks für eine homosexuelle Frau in Afghanistan keine genügende Auseinandersetzung mit der Thematik stattgefunden habe. Hierzu hielt das SEM hinsichtlich der Situation von lesbischen Frauen in Afghanistan fest, dass eine solche Konstellation nach derzeitiger Praxis nicht zu einer generellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus Realitätskennzeichen enthielten und auch keine Widersprüche aufwiesen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Schilderung von sexuellen Vorbringen in Afghanistan sehr tabubelastet sei, was auch mit ein Grund für das teils zurückhaltende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Minderjährige handle, was das SEM bei der Gestaltung der Anhörung zu wenig berücksichtigt hätte. Vielmehr habe das SEM mit mehrmalig gestellten Fragen zu wenig Sensibilität für die schwierige Belastungssituation gezeigt. Auch habe die Anhörung der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin beinahe vier Stunden ohne Unterbrechung gedauert. 6.2 Im Weiteren sei vom SEM zu wenig gewürdigt worden, dass es sich bei der Homosexualität der Beschwerdeführerin nicht um eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung handle, sondern diese kurz vor der Flucht entdeckt worden sei, was eine konkrete Furcht vor künftiger Verfolgung zur Folge gehabt habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor (Reflex)-Verfolgung zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen verwiesen werden. 7.2 An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Schilderung von sexuellen Vorbringen in Afghanistan sehr tabubelastet sei, was mit ein Grund für das teils zurückhaltende Aussageverhalten der minderjährigen Beschwerdeführerin sei, nichts zu ändern, fielen doch nicht nur die mit dem Thema Sexualität verbundenen Angaben der Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt aus. Auch trifft der weitere Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe diesem Umstand anlässlich der Anhörung nicht gebührend berücksichtigt, nicht zu, ergibt sich doch aus dem Protokoll der Anhörung, dass das SEM einige Fragen wiederholt und mit der notwendigen Rücksichtnahme gestellt hat. Schliesslich erscheint die Verfahrensdauer von knapp vier Stunden nicht zu lange, zumal die gestellten Fragen mehrheitlich keinen komplexen Sachverhalt betrafen, sondern oft eine Folge der fehlenden Substantiierung waren. Schliesslich trifft es nicht zu, dass das SEM die geltend gemachte Homosexualität der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewürdigt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz mit breiter Abstützung auf die Akten dargelegt, dass die geltend gemachte Entdeckung ihrer Homosexualität als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Letztlich ist hinsichtlich eines unerträglichen psychischen Drucks festzuhalten, dass - wie ausgeführt - die Entdeckung der Homosexualität als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vor. Unabhängig von dem als nicht glaubhaft eingestuften Vorfall ist weiter anzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre gleichgeschlechtliche Neigung zuvor niemandem anvertraut hat (vgl. Anhörung F81). Die vorinstanzliche Würdigung ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und steht in Einklang mit der einschlägigen Gerichtspraxis (vgl. hierzu Urteile BVGer D-1150/2021 vom 29. November 2022, E.6.9.3. sowie E-1060/2022 vom 22. März 2022, E.6.2.4.) 7.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/7), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen. 8.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: