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D-3269/2023

D-3269/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am

13. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2022 führte das SEM die Erstbefragung durch, und am 27. September 2022 hörte es den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 4. Oktober 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Provinz (…). Sein Vater sei ein Gegner des Islam und Befürworter eines laizistischen Staats gewesen. Er sei früher als Berater von «(…)» (B._______) tätig gewesen und habe später mit C._______ zusammengearbeitet, welche beide getö- tet worden seien. Als Hamid Karzai an die Macht gekommen sei, hätten die Behörden seinen Vater an die Mullahs ausgeliefert. Diese hätten seinen Vater aufgrund seiner religionskritischen Ansichten umgebracht und da- raufhin seinen Bruder (D._______, geb. […], N […]) verhaftet. Aufgrund dieser Ereignisse sei er (Beschwerdeführer) ungefähr im Jahr (…) zu sei- nem Onkel nach E._______ gezogen. Dort habe er sich überwiegend im Haus aufgehalten. Weil er einmal bei der Polizei seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, habe er keine Tazkera beantragen und somit auch die Schule nicht besuchen können. Sein Bruder habe später aus dem Ge- fängnis fliehen können und sei dann umgehend aus Afghanistan ausge- reist. Nach dessen Flucht hätten die Mullahs seinen Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt. Dabei hätten sie den Onkel misshandelt. Sein Onkel habe ihm daraufhin geraten, ebenfalls aus Afghanistan auszureisen. Daher sei er ungefähr im Jahr (…) mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gegan- gen. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Vaters von den Mullahs respektive Taliban umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 – eröffnet am 11. Mai 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien sämtli- che Asylakten zu edieren. Ferner sei die vorinstanzliche Verfügung im

D-3269/2023 Seite 3 Asylpunkt aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu ge- währen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und nachvollziehbaren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu diesem Zweck seien sämtliche Asylakten des Bruders (vgl. N […]) zu edieren und der positive Asylentscheid des Bruders vom (…) zu begründen. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unent- geltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 2. Juni 2023 (Kopie) sowie eine Vollmacht des Bruders des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dem Beschwerdeführer seien sämtliche editionspflichtigen Akten be- reits ausgehändigt worden, weshalb auf das Akteneinsichtsgesuch (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren) nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Einsicht in die Asylakten des Bruders hiess sie hingegen gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten umgehend zu edieren. Ferner räumte sie dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Akten ein und ver- zichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 begründete das SEM den positiven Asylentscheid des Bruders des Beschwerdeführers und gewährte dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2023 – eröffnet am 25. Au- gust 2023 – Einsicht in dessen Akten. F. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023; Bst. D. hievor) ungenutzt ver- streichen.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz, wobei er eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs rügt. Er führt dazu aus, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, wes- halb seinem Bruder, dessen Dossier das SEM offenbar konsultiert habe, Asyl gewährt worden sei, ihm dagegen nicht, obwohl ihre Fluchtgründe ähnlich seien und sie insbesondere beide wegen ihres Vaters reflexverfolgt seien.

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E. 4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung respektive eine ent- sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Begründungsdichte ist als ausreichend zu erachten, und die Erwägungen sind nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine vergleichende Auseinander- setzung mit den Fluchtgründen des Bruders hat das SEM zu Recht nicht vorgenommen, zumal Asylgesuche grundsätzlich einzelfallspezifisch zu beurteilen sind. Im Übrigen hatte der Bruder zu jenem Zeitpunkt die Akten- einsichtnahme durch den Beschwerdeführer noch nicht bewilligt, weshalb ein solches Vorgehen auch aus datenschutzrechtlichen Gründen proble- matisch gewesen wäre. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweist sich nach dem Gesagten als unbe- gründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Ver- folgung des Vaters des Beschwerdeführers sei mit dessen Tod, die Verfol- gung des Bruders mit dessen Ausreise hinfällig geworden. Daher sei das Vorliegen eines ausgeprägten und anhaltenden Interesses der Taliban an

D-3269/2023 Seite 6 einer Festnahme dieser Personen zu verneinen. Überdies sei der Be- schwerdeführer selber offenbar nie verdächtigt worden, an oppositionellen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Er habe sich auch nicht durch eigene Tätigkeiten exponiert, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er durch sein spezifisches Profil in den Fokus der Taliban geraten sei. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sei er zudem erst neun Jahre alt gewesen. Insgesamt sei daher nicht von einem konkreten (Reflex-)Verfolgungsinte- resse der Taliban an seiner Person auszugehen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen sei. Aufgrund der Aus- sagen des Beschwerdeführers sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner – nicht öf- fentlich bekannten – kritischen Einstellung gegenüber dem Islam einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht habe. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, das SEM habe die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht ernsthaft bezweifelt; die Anmerkung des SEM, es bestünden gewisse Zweifel, könne mangels weitergehender Ausführungen unberücksichtigt bleiben. Aus den Erwägun- gen des SEM sei sodann zu schliessen, dass der Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe, weil das SEM davon ausgegangen sei, dieser sei im Zusammenhang mit dem Vater reflexverfolgt. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls wegen seines Vaters ins Visier der Behörden geraten und von Reflexverfolgung betroffen, weshalb auch ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer Reflexverfolgung im Zusammen- hang mit dem Vater, sondern aufgrund eigener Asylgründe bejaht wurde; dies ergibt sich aus der vom SEM auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin am 21. August 2023 nachträglich verfassten und ihm zugestellten Be- gründung des positiven Asylentscheids des Bruders.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund der fami- liären Zugehörigkeit zu seinem Vater einer Verfolgung (im Sinne einer so- genannten Reflexverfolgung) ausgesetzt gewesen respektive er müsse eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan gewärtigen, ist Fol- gendes festzustellen: Der Vater des Beschwerdeführers wurde angeblich ungefähr im Jahr (…) von Mullahs umgebracht, weil er den Islam kritisiert hatte. Der Beschwerdeführer war damals noch ein kleines Kind von zwei

D-3269/2023 Seite 7 oder drei Jahren. Eigenen Angaben zufolge zog er daraufhin von der Pro- vinz (…) ins ungefähr (…) km entfernte E._______ zu seinem Onkel. Un- gefähr im Jahr (…) reiste er aus Afghanistan aus. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er während seines rund (…) Jahre dauernden Aufenthalts in E._______ je einer konkreten Verfolgung ausgesetzt war. Zwar macht er geltend, die Mullahs hätten seinen Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt. Da dies aber offenbar bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan geschehen ist (vgl. A19 F113 f.) und er sich wäh- rend seines gesamten Aufenthalts in E._______ überwiegend im Haus des Onkels aufgehalten hat (vgl. A19 F41, F46 und F91), ist davon auszuge- hen, dass die Mullahs ihn gefunden hätten, wenn sie tatsächlich ernsthaft nach ihm gesucht hätten. Demnach ist angesichts dessen, dass er in all den Jahren nie persönlich behelligt wurde, obwohl die Mullahs angeblich den Onkel hatten ausfindig machen können, zu schliessen, dass sie letzt- lich nicht ernsthaft daran interessiert waren, ihn für die Gesinnung seines Vaters zu bestrafen. Seit seiner Ausreise aus dem Heimatland sind inzwi- schen weitere (…) Jahre vergangen. Den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers kann nicht entnommen werden, dass die Mullahs respektive Taliban während dieser Zeit weiterhin nach ihm gesucht hätten respektive aktuell nach ihm suchen. Da sein Bruder offenbar in Kontakt steht mit dem Onkel (vgl. A19 F62), hätte der Beschwerdeführer zweifellos von allfälligen gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen erfahren. Aufgrund des Gesag- ten ist die geltend gemachte Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vater als objektiv unbegründet zu erachten.

E. 7.3 Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch finden sich dafür in den Akten konkrete Anhaltspunkte.

E. 7.4 Sodann liegen auch keine anderen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erhöh- ten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Er ist eigenen Angaben zufolge un- gefähr im Jahr (…) und damit lange vor der Machtübernahme durch die Taliban (im Jahr 2021) aus Afghanistan ausgereist und hat sich seither, so- weit ersichtlich, nichts zuschulden kommen lassen, was ihn in den Augen der Mullahs respektive Taliban als besonders verfolgungswürdig erschei- nen lassen könnte. Insbesondere gehört er offensichtlich nicht einer der aufgrund ihrer Exponiertheit als gefährdet zu erachtenden Personengrup- pen an (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war und ihm auch keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfol- gung durch die Mullahs oder Taliban zuerkannt werden kann. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2023 infolge Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässig- keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Januar 2022 E. 7.2 f. und D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2

m. w. H.).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3269/2023 Urteil vom 17. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 13. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2022 führte das SEM die Erstbefragung durch, und am 27. September 2022 hörte es den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 4. Oktober 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Provinz (...). Sein Vater sei ein Gegner des Islam und Befürworter eines laizistischen Staats gewesen. Er sei früher als Berater von «(...)» (B._______) tätig gewesen und habe später mit C._______ zusammengearbeitet, welche beide getötet worden seien. Als Hamid Karzai an die Macht gekommen sei, hätten die Behörden seinen Vater an die Mullahs ausgeliefert. Diese hätten seinen Vater aufgrund seiner religionskritischen Ansichten umgebracht und daraufhin seinen Bruder (D._______, geb. [...], N [...]) verhaftet. Aufgrund dieser Ereignisse sei er (Beschwerdeführer) ungefähr im Jahr (...) zu seinem Onkel nach E._______ gezogen. Dort habe er sich überwiegend im Haus aufgehalten. Weil er einmal bei der Polizei seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, habe er keine Tazkera beantragen und somit auch die Schule nicht besuchen können. Sein Bruder habe später aus dem Gefängnis fliehen können und sei dann umgehend aus Afghanistan ausgereist. Nach dessen Flucht hätten die Mullahs seinen Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt. Dabei hätten sie den Onkel misshandelt. Sein Onkel habe ihm daraufhin geraten, ebenfalls aus Afghanistan auszureisen. Daher sei er ungefähr im Jahr (...) mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gegangen. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Vaters von den Mullahs respektive Taliban umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 - eröffnet am 11. Mai 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien sämtliche Asylakten zu edieren. Ferner sei die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und nachvollziehbaren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu diesem Zweck seien sämtliche Asylakten des Bruders (vgl. N [...]) zu edieren und der positive Asylentscheid des Bruders vom (...) zu begründen. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 2. Juni 2023 (Kopie) sowie eine Vollmacht des Bruders des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dem Beschwerdeführer seien sämtliche editionspflichtigen Akten bereits ausgehändigt worden, weshalb auf das Akteneinsichtsgesuch (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren) nicht einzutreten sei. Das Gesuch um Einsicht in die Asylakten des Bruders hiess sie hingegen gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten umgehend zu edieren. Ferner räumte sie dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Akten ein und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 21. August 2023 begründete das SEM den positiven Asylentscheid des Bruders des Beschwerdeführers und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2023 - eröffnet am 25. August 2023 - Einsicht in dessen Akten. F. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023; Bst. D. hievor) ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wobei er eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs rügt. Er führt dazu aus, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb seinem Bruder, dessen Dossier das SEM offenbar konsultiert habe, Asyl gewährt worden sei, ihm dagegen nicht, obwohl ihre Fluchtgründe ähnlich seien und sie insbesondere beide wegen ihres Vaters reflexverfolgt seien. 4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Begründungsdichte ist als ausreichend zu erachten, und die Erwägungen sind nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine vergleichende Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Bruders hat das SEM zu Recht nicht vorgenommen, zumal Asylgesuche grundsätzlich einzelfallspezifisch zu beurteilen sind. Im Übrigen hatte der Bruder zu jenem Zeitpunkt die Akteneinsichtnahme durch den Beschwerdeführer noch nicht bewilligt, weshalb ein solches Vorgehen auch aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch gewesen wäre. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers sei mit dessen Tod, die Verfolgung des Bruders mit dessen Ausreise hinfällig geworden. Daher sei das Vorliegen eines ausgeprägten und anhaltenden Interesses der Taliban an einer Festnahme dieser Personen zu verneinen. Überdies sei der Beschwerdeführer selber offenbar nie verdächtigt worden, an oppositionellen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Er habe sich auch nicht durch eigene Tätigkeiten exponiert, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er durch sein spezifisches Profil in den Fokus der Taliban geraten sei. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sei er zudem erst neun Jahre alt gewesen. Insgesamt sei daher nicht von einem konkreten (Reflex-)Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner - nicht öffentlich bekannten - kritischen Einstellung gegenüber dem Islam einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht habe. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) entgegnet, das SEM habe die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht ernsthaft bezweifelt; die Anmerkung des SEM, es bestünden gewisse Zweifel, könne mangels weitergehender Ausführungen unberücksichtigt bleiben. Aus den Erwägungen des SEM sei sodann zu schliessen, dass der Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe, weil das SEM davon ausgegangen sei, dieser sei im Zusammenhang mit dem Vater reflexverfolgt. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls wegen seines Vaters ins Visier der Behörden geraten und von Reflexverfolgung betroffen, weshalb auch ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Vater, sondern aufgrund eigener Asylgründe bejaht wurde; dies ergibt sich aus der vom SEM auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin am 21. August 2023 nachträglich verfassten und ihm zugestellten Begründung des positiven Asylentscheids des Bruders. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund der familiären Zugehörigkeit zu seinem Vater einer Verfolgung (im Sinne einer sogenannten Reflexverfolgung) ausgesetzt gewesen respektive er müsse eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan gewärtigen, ist Folgendes festzustellen: Der Vater des Beschwerdeführers wurde angeblich ungefähr im Jahr (...) von Mullahs umgebracht, weil er den Islam kritisiert hatte. Der Beschwerdeführer war damals noch ein kleines Kind von zwei oder drei Jahren. Eigenen Angaben zufolge zog er daraufhin von der Provinz (...) ins ungefähr (...) km entfernte E._______ zu seinem Onkel. Ungefähr im Jahr (...) reiste er aus Afghanistan aus. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er während seines rund (...) Jahre dauernden Aufenthalts in E._______ je einer konkreten Verfolgung ausgesetzt war. Zwar macht er geltend, die Mullahs hätten seinen Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt. Da dies aber offenbar bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan geschehen ist (vgl. A19 F113 f.) und er sich während seines gesamten Aufenthalts in E._______ überwiegend im Haus des Onkels aufgehalten hat (vgl. A19 F41, F46 und F91), ist davon auszugehen, dass die Mullahs ihn gefunden hätten, wenn sie tatsächlich ernsthaft nach ihm gesucht hätten. Demnach ist angesichts dessen, dass er in all den Jahren nie persönlich behelligt wurde, obwohl die Mullahs angeblich den Onkel hatten ausfindig machen können, zu schliessen, dass sie letztlich nicht ernsthaft daran interessiert waren, ihn für die Gesinnung seines Vaters zu bestrafen. Seit seiner Ausreise aus dem Heimatland sind inzwischen weitere (...) Jahre vergangen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass die Mullahs respektive Taliban während dieser Zeit weiterhin nach ihm gesucht hätten respektive aktuell nach ihm suchen. Da sein Bruder offenbar in Kontakt steht mit dem Onkel (vgl. A19 F62), hätte der Beschwerdeführer zweifellos von allfälligen gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen erfahren. Aufgrund des Gesagten ist die geltend gemachte Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vater als objektiv unbegründet zu erachten. 7.3 Eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch finden sich dafür in den Akten konkrete Anhaltspunkte. 7.4 Sodann liegen auch keine anderen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Er ist eigenen Angaben zufolge ungefähr im Jahr (...) und damit lange vor der Machtübernahme durch die Taliban (im Jahr 2021) aus Afghanistan ausgereist und hat sich seither, soweit ersichtlich, nichts zuschulden kommen lassen, was ihn in den Augen der Mullahs respektive Taliban als besonders verfolgungswürdig erscheinen lassen könnte. Insbesondere gehört er offensichtlich nicht einer der aufgrund ihrer Exponiertheit als gefährdet zu erachtenden Personengruppen an (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 f. und D-1965/2019 vom 15. Oktober 2021 E. 7.2 m. w. H.). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war und ihm auch keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Mullahs oder Taliban zuerkannt werden kann. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2023 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: