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E-494/2018

E-494/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-26 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 29. November 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Die Verfügung des SEM vom 29. November 2016 ist damit in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch beziehungsweise ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch aufgrund verpasster Eingabefrist nicht ein. Es verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (grundsätzliche Erwägungen publiziert als BVGE 2017/6) wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Auch die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein "neues Asylgesuch". Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es würden dem Rechtsvertreter betreffend das im vorangegangenen Verfahren erwähnte Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 (HCV/2634/16) nunmehr seit dem 21. Dezember 2017 neu die Gerichtsakten vorliegen. Das Urteil des High Court in Vavuniya betreffe ein tamilisches Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welches trotz Durchlaufens eines Rehabilitationsprogramms zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese neuen Beweismittel würden die bisherige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall als fehlerhaft erscheinen lassen und würden ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern dokumentieren. Das Bundesverwaltungsgericht, welches bereits zu dem in Rede stehenden Urteil Ausführungen getroffen habe, habe in Unkenntnis der Akten falsche Schlüsse in Bezug auf den Sachverhalt gezogen. Die Erkenntnisse aus jenem Urteil würden nahe legen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Dieser neue rechtserhebliche Sachverhalt stelle, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, eine veränderte Sachlage bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dar. Ebenfalls eingereicht würden die Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren HC/5186/2010, welches vom High Court in Colombo wieder aufgenommen worden sei und ein gegen 13 Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) wegen Terrorfinanzierung im Jahr 2005 eingeleitetes Verfahren betreffe. Aus diesem Vorgehen zeige sich deutlich die Willkür des sri-lankischen Staates bei der Verfolgung von angeblichen LTTE-Unterstützern. Die Unterlagen würden dem Rechtsvertreter seit dem 13. Dezember 2017 vorliegen. Der Beschwerdeführer liess Auszüge der Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 mit teilweise englischer Übersetzung, Gerichtsunterlagen betreffend den Fall vor dem High Court in Colombo, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismittel einreichen. D. Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 fest. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Zur Qualifizierung des Gesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich vielmehr um qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszuständigkeit beim SEM liege (BVGE 2013/22). Zur Begründung im Hinblick auf die materielle Beurteilung hielt die Vorinstanz fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Falle des Beschwerdeführers mit Urteil E-4703/2017/ E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 bereits festgestellt, dass es sich beim vorgebrachten Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 um einen Einzelfall handle, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Zudem sei auch in anderen Fällen festgehalten worden, dass aus dem betreffenden Urteil des High Court in Vavuniya keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern abgeleitet werden könne. Auch die vom Rechtsvertreter mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten zusätzlichen Akten würden keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennen lassen. Zudem sei die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt worden (BVGer, Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 E. 6). Mangels eines Bezugs des Urteils des High Court in Vavuniya zum vorliegenden Fall habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt folglich nicht verändert. Auch resultiere aus der Menschenrechtssituation in Sri Lanka keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei daher zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren, wobei die zuständige kantonale Behörde unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Verfahren mit weiteren am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden zu koordinieren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien und die ähnliche datenschutzrechtliche Fragen zum Gegenstand hätten. Zudem sei das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung von Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Dem Rechtsvertreter seien die mit der Behandlung des Verfahrens betrauten Gerichtspersonen unverzüglich nach Eingang der Beschwerde darzulegen und zu bestätigen, dass deren Auswahl zufällig gewesen sei. Eventuell seien schliesslich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 und E-32/2017 vom 19. Januar 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdevervollständigung unter Beilage weiterer Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka einreichen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b; Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.3).

E. 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits erläutert hat, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2).

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2018 eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage von Akten betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017. Er führt aus, diese Gerichtsakten seien erst nach Erlass des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 entstanden beziehungsweise dem Rechtsvertreter am 21. Dezember 2017 zugestellt worden. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die eingereichten Akten erst nach dem Erlass des Urteils E-4703/2017 vom 15. Oktober 2017 entstanden seien, weshalb das Vorliegen von neuen Beweismitteln geltend gemacht würde. Diese seien (unter Verweis auf BVGE 2013/22) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom SEM anhand zu nehmen.

E. 6.4 Zwar liegt die Vorinstanz richtig, dass es sich bei der Eingabe vom 2. Januar 2018 tatsächlich nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers annimmt. Ein solches Mehrfachgesuch liegt nur vor, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist. Dass die Vorinstanz das Gesuch somit nicht als Asylgesuch an Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sofern die ersuchende Partei, wie im vorliegenden Fall, Beweismittel beibringt, die sie im früheren Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht beibringen konnte, welche aber dazu dienen sollen, vorbestandene und bisher unbelegt gebliebene Tatsachen zu beweisen, sind diese im Rahmen einer Revision nach Art. 121 ff. BGG geltend zu machen. Anderes gilt nur dann, wenn die Beweismittel sich zwar auf vorbestandene Tatsachen beziehen, jedoch erst nach dem rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. In diesem Fall hat die Vorinstanz Revisionsgründe unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu berücksichtigen (BVGE 2013/22). Davon geht die Vorinstanz vorliegend aus. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch - entsprechend der auf ihnen angebrachten Datierungen - vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ergangen am 25. Oktober 2017, entstanden. Die Eingabe wäre daher als Revisionsgesuch zu qualifizieren gewesen, weshalb das SEM nicht gehalten gewesen wäre, auf das Gesuch überhaupt einzutreten.

E. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf geltend gemachte Revisionsgründe inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Im Gegenteil hat das SEM die eingereichten Beweismittel materiell auf ihre Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht verschliesst sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht. Nicht Gegenstand eines ausserordentlichen Rechtsmittels kann es jedoch sein, nochmals eine gesamte Sachverhaltsprüfung vorzunehmen, wie dies vom Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 16).

E. 7.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Koordination weiterer beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka stehen. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.

E. 7.2 Gleiches gilt für den gestellten Koordinationsantrag, wonach übrige vor Bundesverwaltungsgericht hängige, ähnlich gelagerte Fälle, die datenschutzrechtliche Fragen zum Gegenstand haben, zu koordinieren seien. Ebenfalls erübrigen sich weitere Erläuterungen zum Antrag der Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis die datenschutzrechtlichen Fragen geklärt seien. Im Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (BVGE 2017/6) hat das Bundesverwaltungsgericht sämtliche sich datenschutzrechtlich stellenden Fragen abschliessend behandelt und festgehalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (BVGE 2017/6 E. 4.3.3). Im Übrigen wird im vorliegenden ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Einschätzung führen könnte.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 neue Beweismittel entstanden beziehungsweise zugänglich geworden, welche die ursprüngliche Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen würden. Dabei verweist er auf die neu eingereichten Gerichtsunterlagen das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 betreffend. Die in diesem Zusammenhang auch auf Ebene dieses ausserordentlichen Rechtsmittels vorgetragenen Rügen (Verletzung des Willkürverbots wegen unterlassener Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung vor dem Generalkonsulat am 18. Mai 2017, exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerdeergänzung S. 11 ff.) wurden bereits mit Verfügungen des SEM vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 beziehungsweise mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgericht E-32/2017 vom 19. Januar 2017 und E-4703/2017 / E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 abschliessend behandelt und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 8.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die eingereichten Gerichtsakten des Urteils des High Court in Vavuniya fehlerhaft interpretiert beziehungsweise nicht gewürdigt habe (Beschwerdeergänzung S. 15 f. und 21 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die für das ausserordentliche Rechtsmittelverfahren wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Verfügung aufgenommen und materiell abgehandelt hat. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne Weiteres möglich. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen keine Gehörsverletzung, sondern vielmehr eine Rüge an der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz.

E. 9.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren und den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, zu einer anderen Beurteilung der bereits rechtskräftigen Urteile zu führen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu führen, da sie in keinem konkreten Bezug zu seinem Asylvorbringen stehen. Sie sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu führen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich vielmehr um Gerichtsakten betreffend die in Rede stehenden Verfahren vor dem High Court in Vavuniya und dem in Colombo, welche in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. So betrifft das genannte Gerichtsurteil die Verurteilung eines ursprünglich rehabilitierten, ehemaligen LTTE-Kadermitglieds, während im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen Bezug zur LTTE hat glaubhaft machen können. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. Den eingereichten Beweismitteln ist daher die Erheblichkeit in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzusprechen. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht unter revisionsrechtlichen Aspekten (vgl. Eventualantrag Beschwerdeergänzung, S. 42) gebieten.

E. 9.2 Die Vorinstanz hat folglich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 eingehend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Entscheide in den vorgelagerten Verfahren beseitigen könnten.

E. 10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung seines Asylvorbringens zu führen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-494/2018 Urteil vom 26. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 29. November 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Die Verfügung des SEM vom 29. November 2016 ist damit in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch beziehungsweise ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch aufgrund verpasster Eingabefrist nicht ein. Es verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (grundsätzliche Erwägungen publiziert als BVGE 2017/6) wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab. Auch die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein "neues Asylgesuch". Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es würden dem Rechtsvertreter betreffend das im vorangegangenen Verfahren erwähnte Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 (HCV/2634/16) nunmehr seit dem 21. Dezember 2017 neu die Gerichtsakten vorliegen. Das Urteil des High Court in Vavuniya betreffe ein tamilisches Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welches trotz Durchlaufens eines Rehabilitationsprogramms zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese neuen Beweismittel würden die bisherige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall als fehlerhaft erscheinen lassen und würden ein neues Verfolgungsmuster von vermeintlichen und tatsächlichen LTTE-Unterstützern dokumentieren. Das Bundesverwaltungsgericht, welches bereits zu dem in Rede stehenden Urteil Ausführungen getroffen habe, habe in Unkenntnis der Akten falsche Schlüsse in Bezug auf den Sachverhalt gezogen. Die Erkenntnisse aus jenem Urteil würden nahe legen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner politischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Dieser neue rechtserhebliche Sachverhalt stelle, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, eine veränderte Sachlage bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dar. Ebenfalls eingereicht würden die Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren HC/5186/2010, welches vom High Court in Colombo wieder aufgenommen worden sei und ein gegen 13 Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) wegen Terrorfinanzierung im Jahr 2005 eingeleitetes Verfahren betreffe. Aus diesem Vorgehen zeige sich deutlich die Willkür des sri-lankischen Staates bei der Verfolgung von angeblichen LTTE-Unterstützern. Die Unterlagen würden dem Rechtsvertreter seit dem 13. Dezember 2017 vorliegen. Der Beschwerdeführer liess Auszüge der Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 mit teilweise englischer Übersetzung, Gerichtsunterlagen betreffend den Fall vor dem High Court in Colombo, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka als Beweismittel einreichen. D. Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der negativen Asylentscheide vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 fest. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Zur Qualifizierung des Gesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nachträglich (d.h. nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich vielmehr um qualifizierte Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszuständigkeit beim SEM liege (BVGE 2013/22). Zur Begründung im Hinblick auf die materielle Beurteilung hielt die Vorinstanz fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Falle des Beschwerdeführers mit Urteil E-4703/2017/ E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 bereits festgestellt, dass es sich beim vorgebrachten Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 um einen Einzelfall handle, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Zudem sei auch in anderen Fällen festgehalten worden, dass aus dem betreffenden Urteil des High Court in Vavuniya keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern abgeleitet werden könne. Auch die vom Rechtsvertreter mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten zusätzlichen Akten würden keinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erkennen lassen. Zudem sei die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bereits im vorangegangenen Asylverfahren festgestellt worden (BVGer, Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 E. 6). Mangels eines Bezugs des Urteils des High Court in Vavuniya zum vorliegenden Fall habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt folglich nicht verändert. Auch resultiere aus der Menschenrechtssituation in Sri Lanka keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei daher zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren, wobei die zuständige kantonale Behörde unverzüglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Verfahren mit weiteren am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden zu koordinieren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien und die ähnliche datenschutzrechtliche Fragen zum Gegenstand hätten. Zudem sei das Verfahren in Bezug auf die Beurteilung von Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Dem Rechtsvertreter seien die mit der Behandlung des Verfahrens betrauten Gerichtspersonen unverzüglich nach Eingang der Beschwerde darzulegen und zu bestätigen, dass deren Auswahl zufällig gewesen sei. Eventuell seien schliesslich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 und E-32/2017 vom 19. Januar 2017 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdevervollständigung unter Beilage weiterer Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b; Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.3). 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits erläutert hat, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, dies im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2018 eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage von Akten betreffend das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017. Er führt aus, diese Gerichtsakten seien erst nach Erlass des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 entstanden beziehungsweise dem Rechtsvertreter am 21. Dezember 2017 zugestellt worden. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die eingereichten Akten erst nach dem Erlass des Urteils E-4703/2017 vom 15. Oktober 2017 entstanden seien, weshalb das Vorliegen von neuen Beweismitteln geltend gemacht würde. Diese seien (unter Verweis auf BVGE 2013/22) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom SEM anhand zu nehmen. 6.4 Zwar liegt die Vorinstanz richtig, dass es sich bei der Eingabe vom 2. Januar 2018 tatsächlich nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers annimmt. Ein solches Mehrfachgesuch liegt nur vor, wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist. Dass die Vorinstanz das Gesuch somit nicht als Asylgesuch an Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sofern die ersuchende Partei, wie im vorliegenden Fall, Beweismittel beibringt, die sie im früheren Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht beibringen konnte, welche aber dazu dienen sollen, vorbestandene und bisher unbelegt gebliebene Tatsachen zu beweisen, sind diese im Rahmen einer Revision nach Art. 121 ff. BGG geltend zu machen. Anderes gilt nur dann, wenn die Beweismittel sich zwar auf vorbestandene Tatsachen beziehen, jedoch erst nach dem rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. In diesem Fall hat die Vorinstanz Revisionsgründe unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu berücksichtigen (BVGE 2013/22). Davon geht die Vorinstanz vorliegend aus. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch - entsprechend der auf ihnen angebrachten Datierungen - vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ergangen am 25. Oktober 2017, entstanden. Die Eingabe wäre daher als Revisionsgesuch zu qualifizieren gewesen, weshalb das SEM nicht gehalten gewesen wäre, auf das Gesuch überhaupt einzutreten. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf geltend gemachte Revisionsgründe inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Im Gegenteil hat das SEM die eingereichten Beweismittel materiell auf ihre Relevanz in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers überprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht verschliesst sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer inhaltlichen materiellen Prüfung der eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbringen nicht. Nicht Gegenstand eines ausserordentlichen Rechtsmittels kann es jedoch sein, nochmals eine gesamte Sachverhaltsprüfung vorzunehmen, wie dies vom Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 16). 7. 7.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Koordination weiterer beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka stehen. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. 7.2 Gleiches gilt für den gestellten Koordinationsantrag, wonach übrige vor Bundesverwaltungsgericht hängige, ähnlich gelagerte Fälle, die datenschutzrechtliche Fragen zum Gegenstand haben, zu koordinieren seien. Ebenfalls erübrigen sich weitere Erläuterungen zum Antrag der Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis die datenschutzrechtlichen Fragen geklärt seien. Im Urteil E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 (BVGE 2017/6) hat das Bundesverwaltungsgericht sämtliche sich datenschutzrechtlich stellenden Fragen abschliessend behandelt und festgehalten, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (BVGE 2017/6 E. 4.3.3). Im Übrigen wird im vorliegenden ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Einschätzung führen könnte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es seien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017/E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 neue Beweismittel entstanden beziehungsweise zugänglich geworden, welche die ursprüngliche Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen würden. Dabei verweist er auf die neu eingereichten Gerichtsunterlagen das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 betreffend. Die in diesem Zusammenhang auch auf Ebene dieses ausserordentlichen Rechtsmittels vorgetragenen Rügen (Verletzung des Willkürverbots wegen unterlassener Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Befragung vor dem Generalkonsulat am 18. Mai 2017, exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerdeergänzung S. 11 ff.) wurden bereits mit Verfügungen des SEM vom 29. November 2016 und 11. Juli 2017 beziehungsweise mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgericht E-32/2017 vom 19. Januar 2017 und E-4703/2017 / E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 abschliessend behandelt und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die eingereichten Gerichtsakten des Urteils des High Court in Vavuniya fehlerhaft interpretiert beziehungsweise nicht gewürdigt habe (Beschwerdeergänzung S. 15 f. und 21 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die für das ausserordentliche Rechtsmittelverfahren wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Verfügung aufgenommen und materiell abgehandelt hat. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne Weiteres möglich. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen keine Gehörsverletzung, sondern vielmehr eine Rüge an der materiellen Würdigung durch die Vorinstanz. 9. 9.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren und den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, zu einer anderen Beurteilung der bereits rechtskräftigen Urteile zu führen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu führen, da sie in keinem konkreten Bezug zu seinem Asylvorbringen stehen. Sie sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu führen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich vielmehr um Gerichtsakten betreffend die in Rede stehenden Verfahren vor dem High Court in Vavuniya und dem in Colombo, welche in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. So betrifft das genannte Gerichtsurteil die Verurteilung eines ursprünglich rehabilitierten, ehemaligen LTTE-Kadermitglieds, während im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen Bezug zur LTTE hat glaubhaft machen können. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf. Den eingereichten Beweismitteln ist daher die Erheblichkeit in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzusprechen. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht unter revisionsrechtlichen Aspekten (vgl. Eventualantrag Beschwerdeergänzung, S. 42) gebieten. 9.2 Die Vorinstanz hat folglich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2018 eingehend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Entscheide in den vorgelagerten Verfahren beseitigen könnten.

10. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem eingereichten ausserordentlichen Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung seines Asylvorbringens zu führen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: