Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Februar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
9. Mai 2019 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen ange- hört. Er ist eigenen Angaben zufolge iranischer Staatsangehöriger (…) Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______. A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, er sei als Muslim geboren worden, aber akzeptiere den Islam nicht. Einmal sei er wegen Alkoholkonsums erwischt und zu mehreren Peitschenhieben verurteilt worden. Er habe sich aber von der Strafe freikaufen können. Ein anderes Mal sei er bei einer Party, wo Frauen und Männer anwesend ge- wesen seien, erwischt und inhaftiert worden. Nach zwei Tagen sei er durch Beziehungen wieder freigelassen worden. Die Partei (…) habe sich für die Rechte der (…) Bevölkerung eingesetzt und er habe mit Freunden in Cafés über entsprechende politische Angelegenheiten gesprochen. Dabei seien sie von den Behörden aufgegriffen worden. Diese hätten von ihnen Fotos als Beweismittel gehabt. Er sei mitgenommen und während acht Tagen in Haft gehalten worden. Dank seines (…) (…)seits, der eine hohe Position innehabe, sei er freigelassen worden. Von diesem und seinem Bruder C._______ (nachfolgend: C._______), welcher auch beim Militär tätig sei, habe er erfahren, dass sie ihm in seiner solchen Situation nicht mehr helfen könnten, da es Beweismittel gebe. Da er auf legalem Weg kein Visum er- halten hätte, weil er sich bei einer touristischen Reise nach D._______ und E._______ im Jahr (…) länger als drei Monate in Europa aufgehalten habe, habe er sich durch (…) ein Visum für F._______ beschafft. Er sei ungefähr sechs oder sieben Monate vor der BzP [Anmerkung des Gerichts: Juli/Au- gust 2017] in die Türkei gereist. Von dort sei er über F._______ nach G._______ weitergereist, von wo er über ihm unbekannte Länder am (…) 2018 in die Schweiz gelangt sei. Er habe die Reise selbst finanziert und sei auch von seiner Familie unterstützt worden. Der Beschwerdeführer reichte an der BzP eine Militärkarte sowie die Kopie einer Bankkarte ein. A.c Zu Beginn seiner Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der BzP aus Angst bewusst ein paar Punkte nicht korrekt angegeben. Er sei von seinem (…) Bruder C._______ seit seiner Kindheit drangsaliert worden. C._______ sei ein strenggläubiger Muslim, Mitglied der Sepah, gehöre dem Ettelaat an, arbeite in der politischen Ideologie-Abteilung einer
D-436/2020 Seite 3 (…) Firma in B._______, sei (…) an einer Universität in H._______, Mit- glied der iranischen (…) und habe eine Firma auf seinen Namen registriert. C._______ habe ihn nach Syrien in den Krieg schicken wollen. Der Be- schwerdeführer habe in B._______ seinen Militärdienst geleistet und sei nach zwei Monaten an die (…) Grenze geschickt worden. Nach etwas mehr als (…) Monaten an der Grenze sei er desertiert. Deswegen sei er ein Jahr später festgenommen, für (…) oder (…) Tage inhaftiert worden. Er sei ge- gen eine Bürgschaft freigekommen und in der Folge wegen gesundheitli- cher Probleme vom Militärdienst befreit worden. C._______ und seine Freunde hätten ihn bedrängt, sich den Basidsch oder der Sepah anzu- schliessen. Der Beschwerdeführer glaube nicht an den Islam. C._______ habe ihn gezwungen, regelmässig zur Moschee zu gehen. Als er noch jung gewesen sei, habe man dort einmal versucht, ihn zu vergewaltigen. C._______ habe ihn immer wieder geschlagen. Wegen C._______ sei er zwei Mal von zuhause geflüchtet, einmal, im Alter von (…) Jahren, nach I._______, und das andere Mal nach J._______, wobei er jeweils nach kur- zer Zeit nach B._______ zurückgeschickt worden sei. Im Alter von (…) Jah- ren habe er wegen C._______ und dessen Verwandten einen Suizidver- such unternommen, wovon noch heute eine Narbe an (…) zeuge. C._______ habe ihn auch oft in seinem Zimmer eingesperrt, einmal (…) lang. C._______, der über viele Beziehungen verfüge, habe von der Teil- nahme des Beschwerdeführers an Treffen oppositioneller Personen im Café erfahren. Als er anlässlich eines solchen Treffens, im Alter von (…) oder (…) Jahren, beim Alkoholtrinken erwischt worden sei, sei er nach ei- ner Nacht in Untersuchungshaft von einem Richter dazu verurteilt worden, innert einer Woche ein Kapitel (sic) des Korans auswendig zu lernen, an- sonsten er (…) Peitschenhiebe zu gewärtigen hätte. Er sei nicht zum Ge- richt gegangen und vermute, dass C._______ die Sache für ihn erledigt habe. Die letzten zwei, drei Jahre sei er immer alleine zuhause gewesen. Wegen der Probleme mit seinem Bruder sei er mit einem Visum für D._______ zu seiner Schwester nach E._______ gereist. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt. Zuhause sei es zu einer heftigen Auseinanderset- zung mit C._______ gekommen. Dieser habe ihn gegen seinen Willen mit einer von ihm ausgewählten Frau verheiraten und immer noch nach Syrien schicken wollen. Wegen den Problemen mit C._______ habe der Be- schwerdeführer mit seiner Schwester geredet. Diese habe ihn finanziell un- terstützt und er sei ausgereist. Dazu habe er (…) Tage vor der Ausreise mit der (…)kammer geredet, welche eine Gruppe nach F._______ habe schi- cken wollen. Unter Bezahlung von Schmiergeld habe er sich anstelle von C._______ für die Reise angemeldet. Er habe dazu die Person kontaktiert, welche ihm zuvor das Visum für D._______ organisiert habe. Sieben oder
D-436/2020 Seite 4 acht Monate nach seiner Rückkehr von E._______ sei er im Besitz eines (…) Visums und eines entsprechenden Tickets von B._______ über K._______ nach L._______ gereist. Beim Einchecken im Hotel sei sein Pass verlangt worden. Diesen habe er nicht mehr zurückerhalten. Von L._______ sei er nach D._______, in die Nähe von N._______, gereist. Am Bahnhof sei er von Frau M._______ (nachfolgend: M._______) abgeholt worden. Bei ihr habe er Herrn O._______ kennengelernt und sei zu einer Gruppe gestossen, mit welcher er während etwa fünf Monaten zusammen gewesen sei. Einmal hätten sie vor der Iranischen Botschaft in N._______ demonstriert. Dies sei möglicherweise vom Botschaftspersonal gefilmt worden. Ein anderes Mal hätten alle zusammen vor dem Gebäude der Ver- einten Nationen in N._______ ein Gruppenfoto gemacht. Dabei habe er die Flagge der Gruppe gesehen und herausgefunden, dass es Volksmudscha- hedin seien. In der Folge hätten sie ihn aufgefordert, Mitglied zu werden. Da er dies abgelehnt habe, sei er von der Gruppe bedroht worden, welche ihm gesagt habe, dass er ihren Namen bei der Befragung nicht erwähnen dürfe. Er sei sicher, dass die Iranische Botschaft von diesem Foto erfahren habe. Auch hätten ihn in der Schweiz wohnhafte Iraner, welche regelmäs- sig in den Iran reisten, mehrmals mit Frau M._______ und der Gruppe in N._______ gesehen. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er grosse Prob- leme, weil er ein Asylgesuch gestellt habe und die Behörden wegen des Fotos mitbekommen hätten, dass er mit den Volksmudschahedin Kontakt gehabt habe. Auch mit C._______ hätte er erneut Probleme. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. Ja- nuar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, und anderen- falls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt- zugeben, nach denen sie ausgewählt worden seien [1], es sei die Verfü- gung des SEM vom 20. Dezember 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen [2], eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verlet- zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
D-436/2020 Seite 5 zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach- verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin- dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. Auf die der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Unterlagen wird, so- weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Februar 2020 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich verwies die In- struktionsrichterin für die allfällige Behandlung der weiteren Anträge auf ei- nen späteren Zeitpunkt. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2020 geleistet. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer eine Visi- tenkarte seines Bruders C._______ und ein Foto von diesem während ei- nes (…) vom (…) 2015 an einer (…) Veranstaltung als Beweismittel in Ko- pie zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Grün- den per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) sowie Gerichtsschreiber Daniel Widmer zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-436/2020 übertragen wurde. G. Am 13. April 2022 wurde Richterin Constance Leisinger aus organisatori- schen Gründen im Spruchkörper durch Richter Daniele Cattaneo ersetzt.
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Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.5 Die ursprüngliche Zusammensetzung sowie die nachträgliche Anpas- sung des Spruchkörpers wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. Januar 2020 und vom 12. April 2022 mitgeteilt (vgl. oben, Sach- verhalt Bst. D. und F). Soweit im Rechtsbegehren 1 weitergehende Anga- ben zur Bildung des Spruchkörpers verlangt werden (vgl. oben, Sachver- halt Bst. C.), ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 Erwägungen 4.1–4.3 zu verweisen. Dem- nach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusam- mensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017 vom
26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-436/2020 Seite 7
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers mangelhaft abgeklärt worden sei. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht, dass er psychi- sche Probleme habe. Die jahrelange Misshandlung durch seinen Bruder C._______ habe zu einem Suizidversuch geführt. Davon zeuge eine Narbe am Handgelenk. Obwohl ihm ein Arzt im Asylzentrum gesagt habe, dass er zur psychiatrischen Behandlung gehen solle, habe der Befrager dies nicht zum Anlass genommen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären. Auf diesbezügliche Nachfrage der Hilfswerkvertretung (HWV) am Schluss der Anhörung habe er erklärt, er sei einer iranischen Fachperson zugewiesen worden. Nach zweimaligem Besuch bei der Psy- chotherapeutin habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet, da er ihr offenbar
D-436/2020 Seite 8 nicht vertraut oder die Wirkung der Behandlung angezweifelt habe. Bezüg- lich körperlicher Beschwerden habe er angegeben, infolge eines Unfalls als Kind unter (…) zu leiden, einmal ein (…) (…) getrunken und infolge des Militärdienstes an (…)- und (…)problemen gelitten zu haben, wobei er sich einer (…)operation unterzogen habe. Auch diesbezüglich habe der Befra- ger nicht nachgefragt, sondern erst die HWV am Schluss der Anhörung. Die HWV habe auch die Einholung entsprechender Arztzeugnisse ange- regt. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Situation geschildert, in der er sich einer Vergewaltigung habe entziehen können. Da bei der Anhörung zumindest die (…) eine Frau gewesen sei, stelle sich die Frage, ob er mög- licherweise doch sexuell misshandelt worden sei und nicht darüber habe sprechen können. Zur seriösen Abklärung des Sachverhalts sei es notwen- dig, dass er im Rahmen einer genügend ausgebildeten und gleichge- schlechtlichen Runde angehört werde. Zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein fachärztliches Gut- achten dokumentiert und abgeklärt oder ein solches gemäss Art. 12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 BZP (SR 273) eingefordert werden müssen. Nur so könne geklärt werden, ob der Beschwerdeführer unter phy- sischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und deshalb allenfalls in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ob aufgrund des Gesundheitszustands allenfalls Wegweisungshindernisse bestünden (vgl. Beschwerde S. 11–14). Vorliegend hat das SEM die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwer- deführers genügend abgeklärt und den Sachverhalt hinreichend festge- stellt. So gab der Beschwerdeführer an, seine (…)probleme seien während des Militärdienstes entstanden. Er habe sich um die Befreiung vom Militär- dienst bemüht und einer Operation unterzogen. Dies habe vom Beginn des Militärdienstes bis er die bei der Vorinstanz eingereichte (…) (Befreiung vom Militärdienst aus medizinischen Gründen; ausgestellt am (…) 2013; vgl. SEM-act. 23/23 F56) erhalten habe, (…) Jahre gedauert (vgl. ebd. F85). Er habe im Alter von (…) Jahren (d.h. im Jahr […]) einen Suizidver- such unternommen. Dabei habe er (…) Liter Blut verloren und danach un- ter (…)mangel gelitten. Sein Blut sei seither nicht besser geworden, weil er im Alter von (…) oder (…) Jahren versehentlich ein (…) (…) getrunken habe, wobei ein (…) geschädigt worden sei (vgl. ebd. F8, 107 f.). Was die psychischen Probleme anbelangt, habe er nach dem Suizidversuch De- pressionen gehabt, nicht gut essen können und es sei ihm allgemein nicht gut gegangen (vgl. ebd. F108). Zudem gab er bei der Anhörung zu Proto- koll, er glaube, dass er psychische Probleme habe. Es gehe ihm wegen
D-436/2020 Seite 9 Heimwehs und Einsamkeit psychisch nicht gut. Er glaube, dass er etwas wie Depressionen habe. Er könne seit (…) Monaten nicht frühstücken. Der Arzt im Asylzentrum habe ihm geraten, sich deshalb behandeln zu lassen (vgl. ebd. F8). Mithin machte der Beschwerdeführer ausser (…)- bezie- hungsweise (…)mangel keine körperlichen Beschwerden geltend. Diese gehen auf seine Kindheit zurück. Ebenso sind die Gründe für seine aktuel- len psychischen Probleme bekannt und wurde diesbezüglich von der Vo- rinstanz eine spezifische Behandlung veranlasst. Insofern ist der Sachver- halt vollständig erstellt und erübrigen sich weitere Abklärungen. Im Übrigen hat das SEM dazu zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu seinen psychischen Problemen nur vage geäussert, auf die veran- lasste Behandlung nach zwei Terminen verzichtet und man hätte sich da- rum gekümmert, wenn die Probleme schwerwiegend gewesen wären, ab- gesehen davon, dass sie auch im Iran behandelbar seien. Dem ist anzufü- gen, dass sich im Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte für ein durch psychische Probleme beeinträchtigtes Aussageverhalten finden. Entspre- chend bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende Abklärun- gen zu tätigen, zumal sich den Akten auch sonst keine massgeblichen Hin- weise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers entnehmen las- sen. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer offensichtlich nicht mehr behandlungsbedürftig ist, an- sonsten von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er sich um Zuweisung zu einer anderen Fachperson bemüht hätte, zumal die von ihm angegebe- nen Gründe für den Abbruch der Behandlung nicht zu überzeugen vermö- gen. Im Übrigen hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Asylbe- hörden jederzeit über weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme in Kenntnis setzen und diese mit ärztlichen Unterlagen belegen können. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er jedoch keine medizinischen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten gereicht, welche – vergangene oder aktuelle – ge- sundheitlichen Beschwerden belegen würden und es sind auch sonst kei- nerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers doku- mentiert. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz darauf verzichten und ist es auch im Lichte der Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht er- forderlich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen weiter abzuklären beziehungsweise diesem eine Frist zur Einrei- chung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Auch hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Verge- waltigung erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Auf seine Person bezogen gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung lediglich
D-436/2020 Seite 10 pauschal an, man habe ihn einmal vergewaltigen wollen, als er jung gewe- sen und zu einer Moschee gegangen sei. Deshalb habe er aufgehört, die Moschee zu besuchen. Verallgemeinernd führte er weiter aus, weshalb viele Männer im Iran und alle in der Moschee sexuelle Beziehungen mit Buben haben möchten (vgl. ebd. F65). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht frei geäussert hat beziehungs- weise hätte äussern können. Und selbst in der Beschwerde wird nicht gel- tend gemacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vergewaltigt worden sei. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, den Beschwerdeführer erneut durch ein gleichgeschlechtliches Team anzuhören. Zusammenfassend ist nicht von physischen oder psychischen gesundheit- lichen Problemen des Beschwerdeführers auszugehen, die seine Aussa- gefähigkeit eingeschränkt hätten oder ein Wegweisungshindernis darstel- len würden. In dieser Hinsicht ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollstän- dig und richtig erstellt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör gewahrt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.4 In der Beschwerde werden unter Wiederholung der individuellen Asyl- vorbringen und Zitierung entsprechender Protokollstellen weitere angeb- lich unvollständige und unkorrekte Sachverhaltsabklärungen gerügt: So habe das SEM die Asylrelevanz der sich durch den Bruder C._______ er- gebenden Gefährdungslage mangelhaft geprüft. Namentlich habe es den Kontext zu häuslicher Gewalt und Ehrenmorden unvollständig abgeklärt sowie das Bruderverhältnis nicht korrekt dargestellt und abgeklärt. Zur Pra- xis der Ehrenmorde und häuslicher Gewalt im Iran werden zwei Berichte zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 2 [Landinfo, Honour killings in Iran, vom 22. Mai 2009] und Beschwerdebeilage 3 [SEM, Focus Iran, Häusliche Gewalt, vom 27. Februar 2019]). Zum Beleg der Familiensitua- tion reicht der Beschwerdeführer einen Wikipedia-Beitrag betreffend den von ihm erwähnten P._______ (nachfolgend: P._______) zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Daraus gehe hervor, dass dieser in Übereinstim- mung mit den Aussagen des Beschwerdeführers Bürgermeister von B._______ gewesen und somit einflussreich sei. Der Beschwerdebeilage 5 sei zu entnehmen, dass der Bruder C._______ in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Firma (…) in B._______ arbeite. Bei Beschwerdebeilage 6 handle es sich um eine an C._______ adressierte Aufforderung der (…) vom (…) 2017 betreffend ein Aufgebot für eine (…)tägige Mission mit den Basidsch. Dieses Dokument belege die
D-436/2020 Seite 11 Verbindungen von C._______ zum iranischen Regime und zum Sicher- heitsapparat. Insgesamt belegten die besagten Beweismittel die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach mehrere Verwandte im Iran einflussrei- che Positionen besetzen würden. Des Weiteren sei die Gefährdungslage aufgrund der politischen und gesellschaftspolitischen Positionen und Handlungen unvollständig abgeklärt worden. Bei Beschwerdebeilage 7 handle es sich um (…) Dokumente des Spitals von B._______, welche be- legten, dass der Beschwerdeführer dort (…) 2008 in Behandlung gewesen sei. Zudem habe das SEM die Gefährdungslage aufgrund der Volksmud- schahedin als unglaubhaft erachtet. Dies sei mit einer mangelnden Glaub- haftigkeitsprüfung zu erklären. In diesem Zusammenhang verweist der Be- schwerdeführer auf Beschwerdebeilage 8 (Schnellrecherche der Länder- analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin {PMOI}," vom
20. Juli 2018). Auch habe das SEM den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers und dessen Bedeutung für die Prüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht berück- sichtigt, was direkt mit der unvollständigen und inkorrekten Abklärung des Gesundheitszustands zusammenhänge. Schliesslich werden bezüglich der menschenrechtlichen und politischen Situation im Iran diverse Unterla- gen zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 9–20). Aus die- sen Länderinformationen ergebe sich, dass sich die Menschenrechtssitua- tion im Iran im Verlauf der letzten Jahre massiv verschlechtert habe und insbesondere Personen, denen von den Behörden eine regimekritische o- der separatistische Rolle zugeschrieben werde, von langjährigen Haftstra- fen oder Todesstrafen bedroht seien. Da die Vorinstanz die aktuellen Ent- wicklungen nicht mitberücksichtigt habe, sei der rechtserhebliche Sachver- halt auch diesbezüglich unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Be- schwerde S. 18–28). Allein mit der Wiederholung der vom Beschwerdeführer im erstinstanzli- chen Verfahren geäusserten Vorbringen vermag dieser nicht konkret auf- zuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt worden sein soll. So ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beispielsweise davon aus, dass der Bruder C._______ wichtige Funktio- nen in der iranischen Administration ausübe. Bezüglich des nicht näher be- zeichneten Verwandten P._______ hatte der Beschwerdeführer an der An- hörung angegeben, P._______ sei Bürgermeister der Stadt B._______ und Kommandant der Sepah, während es sich bei der Familie der Ehefrau von Bruder C._______ um Regierungsleute handle und ein weiterer Verwand- ter Direktor der (…) in der Stadt B._______ sei (vgl. SEM-act. 23/23 F87).
D-436/2020 Seite 12 Mithin vermag der Beschwerdeführer auch aus den diesbezüglichen, auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 4–6 sowie mit der Eingabe vom 14. Februar 2020 eingereichte Unterlagen [vgl. Sachverhalt Bst. E) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der Beschwer- deschrift wird auch nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwer- deführer von der geltend gemachten Verschlechterung der Menschen- rechtssituation im Iran persönlich konkret betroffen sein könnte. Vielmehr vermengt der Rechtsvertreter die Frage der Feststellung des Sachverhal- tes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Umstand, dass die Vo- rinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbrin- gen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, ist kein Beleg für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der besagten Elemente vollständig und richtig erstellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.5.1 oben verwiesen werden. Es liegt keine Verletzung der Begründungs- pflicht vor.
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine weitere Verletzung der Begründungspflicht vor, da die Beurteilung seines psychischen und physischen Gesundheitszustands auf dem medizinisch unqualifizierten Eindruck des Sachbearbeiters und nicht auf fachärztlichen Abklärungen beruhe (Beschwerde S. 17 f.). Auch diesen Punkt betreffend vermengt der Rechtsvertreter die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.3 und
E. 4.6 Insgesamt erweisen sich geltend gemachten formellen Rügen als un- begründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erach- ten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren 2–4 sind daher abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, dass zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
D-436/2020 Seite 14 sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären und ihm allenfalls eine Frist zur Einreichung eines Gutachtens anzusetzen sei [1] und er er- neut durch ein gleichgeschlechtliches Team anzuhören sei [2] (vgl. Be- schwerde S. 28 f.). Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die besagten Beweisanträge gestützt auf die Ausführungen in den vorste- henden Erwägungen 4.3 und 4.4 abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Asylvorbringen würden
D-436/2020 Seite 15 die schwierige Beziehung zum Bruder C._______ des Beschwerdeführers betreffen und basierten somit nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Ge- gebenenfalls wären sie auch nicht genügend intensiv, um zur Gewährung von Asyl führen zu können. Deshalb seien sie nicht asylrelevant. Die Aussagen bei der BzP wichen vollkommen von denjenigen bei der An- hörung ab. Dies werde auch vom Beschwerdeführer bestätigt, welcher bei der Anhörung gesagt habe, dass er nun die Wahrheit sage, und die Diskre- panz nachträglich mit seiner anfänglichen Angst vor einer Wegweisung ge- rechtfertigt habe, wenn er sofort die zweite Version vorgetragen hätte. Seine Erklärung sei aber unbehelflich, da er bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Zudem sei schwer nachvollziehbar, weshalb seine zweite Version weniger geeignet sein sollte, zu einer Wegweisung zu führen, als die erste. Viel- mehr erweckten seine widersprüchlichen Aussagen den Anschein, dass er im Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz bemerkt habe, dass seine vorherigen Vorbringen vielleicht nicht genügen würden, weshalb er seinen Kurs ändern und solche präsentieren müsse, welche für die Gewährung von Asyl geeignet seien. Deshalb müssten seine zweiten Vorbringen mit grösster Vorsicht betrachtet werden und würden die ersten, welche er im- plizit als falsch bezeichnet habe, nicht geprüft. Was die geltend gemachten oppositionellen Aktivitäten und die antireligi- öse Haltung anbelange, seien diese Vorbringen zu wenig substantiiert, als dass angenommen werden müsste, der Beschwerdeführer stelle aus der Sicht des iranischen Regimes eine Gefahr für dieses dar. Auch habe er keine Angaben über die von seinen Familienangehörigen im iranischen Staatsapparat ausgeübten Funktionen gemacht. Aufgrund seiner Vorbrin- gen sei nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Apostat wahrgenommen würde oder Misstrauen gegen die islamische Re- ligion bekunde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei per Zufall in eine Gruppe Volksmudschahedin geraten und habe dies am Anfang nicht be- merkt, sondern erst nach einem mehrmonatigen Zusammensein mit die- sen, widersprächen seine Angaben jeder Logik und allgemeinen Erfah- rung. Sein passives Verhalten anlässlich der angeblichen Teilnahme an ei- ner Demonstration vor der Iranischen Botschaft in N._______ lasse nicht darauf schliessen, dass er dabei eine herausragende Rolle gehabt hätte. Sein Vorbringen, die Ereignisse hätten von der Botschaft aus gefilmt und in den Iran übermittelt werden können, sei rein spekulativ. Dasselbe gelte
D-436/2020 Seite 16 bezüglich der Demonstration vor dem Gebäude der Vereinten Nationen. Abgesehen davon, dass das Vorgebrachte sehr unwahrscheinlich sei, würde es gegebenenfalls bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran keine Gefahr für ihn darstellen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer, falls er verfolgt worden wäre, nicht mit einem Visum für eine offizielle Delegation nach F._______ reisen können, ohne dort von dieser entlarvt zu werden (er habe nicht einmal den Namen des Hotels gewusst). So habe die Einladung nach F._______ auf den Namen seines Bruders C._______ gelautet, welcher wichtige Funktio- nen für die Regierung ausübe und von dem zweifellos erwartet worden wäre, dass er auf dieser Reise eine wichtige Rolle spiele. Zudem benötige ein ministerieller Besuch eine lange Vorbereitung und es genüge nicht, eine Einladung aus dem Briefkasten zu nehmen, um an der Reise teilzuneh- men. Ausserdem müsste C._______ auf dem Laufenden über diese Reise gewesen sein und hätte sich über seine Akkreditierung und sein Flugticket erkundigen können, wenn sich der Erhalt dieser Dokumente verzögert hätte. Die diesbezüglichen Antworten auf die Fragen der HWV seien derart realitätsfremd ausgefallen, dass es sich erübrige, darauf weiter einzuge- hen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der Asylrelevanz der geltend gemachten Gefährdung fest. Er wirft der Vorinstanz eine mangel- hafte Prüfung der Asylrelevanz der Gefährdungslage infolge seiner politi- schen und gesellschaftspolitischen Überzeugungen und seines entspre- chenden Verhaltens vor, darunter die bewusste Abwendung vom Islam, Mi- litärdienstverweigerung, Kontakte zu pantürkischen und regimekritischen Gruppen, Alkoholkonsum und Teilnahme an nicht gleichgeschlechtlichen Partys. Ebenso mangelhaft sei die Asylrelevanz der sich durch den Bruder C._______ ergebenden Gefährdungslage geprüft worden. Dem Verhältnis des Beschwerdeführers zu C._______ komme eine asylrelevante Bedeu- tung zu. Einerseits sei, da C._______ zum repressiven iranischen Regime gehöre, von der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Staates aus- zugehen, sollte C._______ beschliessen, seinen Bruder selber körperlich oder mit dem Tod zu bestrafen. Andererseits werde das iranische Regime, das den Beschwerdeführer schon mehrmals im Visier gehabt habe und an- gesichts dessen Verbindungen zu den Volksmudschahedin im Exil nun erst Recht im Visier haben dürfte, auch ohne Interventionen durch die Familie des Beschwerdeführers asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegen
D-436/2020 Seite 17 diesen einleiten. Schliesslich müssten unter dem Titel der Flüchtlingseigen- schaft auch die Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers und die damit verbundenen zwingenden Gründe, welche gegen dessen Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, geprüft werden.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochte- nen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 7.1). Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.2 Soweit geltend gemacht wird, BzP und Anhörung wiesen bezüglich der geltend gemachten Probleme infolge Alkoholkonsums und Teilnahme an politischen Debatten in einem Café klare Kohärenzen auf, vermag der Be- schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich kann aus den diesbezüglichen, wenig substantiierten Aussagen nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation ge- schlossen werden. Was die Hinweise auf Realkennzeichen anbelangt, trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Ämter und Funktionen seines Bruders C._______ aufgezählt hat. Indes wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass C._______ Funktionen innerhalb des iranischen Regimes wahr- nehme. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Tat vorgebracht, P._______ sei Bürgermeister von B._______. Er hat jedoch nicht darge- legt, dass er durch diesen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Eine solche Verfolgung vermag er auch aus seinen Aussagen zur Religion be- ziehungsweise aus der geltend gemachten antireligiösen Haltung nicht ab- zuleiten. Ebenso wenig ändert daran der Einwand, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen zu sexuellen Misshandlungen in Moscheen seine klare Abneigung gezeigt. Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen im Zusammenhang mit den Volksmudschahedin betrifft, wird auf die nachfolgende Erwägung 8.7.2 verwiesen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer wendet bezüglich der geltend gemachten Be- handlung durch seinen Bruder C._______ ein, er sei als Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Gewalt zwischen Brüdern zu bezeichnen. Zum Thema häuslicher Gewalt reicht er kommentarlos die Beschwerdebei-
D-436/2020 Seite 18 lage 3 ein und verweist auf das Beschwerdeverfahren E-6218/2019, in wel- chem in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt worden sei, dass der asylsuchenden Person infolge ihres Status als Opfer häuslicher Gewalt Asyl gewährt worden sei und ein solches namentlich dann als Flüchtling anerkannt werde, "wenn ihm kein staatlicher Schutz und keine interne Schutzalternative zur Verfügung stehe." Der Beschwerdeführer vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen hat die Be- schwerdebeilage 3 nicht die Formen häuslicher Gewalt zum Gegenstand, welche vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Zum andern betrifft die besagte Vernehmlassung des SEM einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich die geschlechtsspezifischen Vorbrin- gen einer nicht aus dem Iran stammenden weiblichen asylsuchenden Per- son.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei wegen der schikanösen Be- handlung durch seinen Bruder C._______ aus seinem Heimatstaat ausge- reist, welcher ihn nach Syrien in den Krieg habe schicken und zwangs- weise verheiraten wollen (vgl. SEM-act. 23/23 F87). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die als fluchtauslösend geltend ge- machte Behandlung durch C._______ aus einem rein privaten Motiv er- folgte. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist darin nicht auszumachen. Mithin wurde die Asylrelevanz der Vorbringen von der Vo- rinstanz zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, sei- nem Verhältnis zum Bruder komme eine asylrelevante Bedeutung, weil C._______ zum repressiven iranischen Regime gehöre und von der Schut- zunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen sei, falls C._______ beschliessen sollte, ihn körperlich oder mit dem Tod zu bestra- fen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich nicht nur auf die eigentliche Verfolgung, sondern auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen. Die entspre- chende Motivation kann somit – alternativ – sowohl die eigentliche Verfol- gung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend kann jedoch auf eine Prüfung der Schutzwilligkeit der iranischen Behörden verzichtet werden, da aufgrund der Aktenlage eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. So gab dieser an, er habe seinen Heimatstaat aus denselben Gründen bereits im Jahr 2016 verlassen und sei über D._______ zu seiner Schwester nach E._______ gereist (vgl. SEM-act. 23/23 F67, F87). Von dort kehrte er freiwillig beziehungsweise weil die dortigen Lebensumstände
D-436/2020 Seite 19 für ihn schwierig gewesen seien (vgl. ebd. F34 f.) in den Iran zurück. Wäh- rend seines dortigen, sieben- bis achtmonatigen Aufenthalts reiste er zwei- oder dreimal in K._______, um (…) einzukaufen (vgl. ebd. F43) und einmal ferienhalber mit Freunden nach Q._______ (vgl. ebd. F74–76). Von diesen Auslandaufenthalten kehrte er freiwillig in den Iran zurück, obwohl es kurz nach seiner Rückkehr von E._______, wiederum im Zusammenhang mit Zwangsheirat und Teilnahme am Krieg in Syrien, zu einer heftigen Ausei- nandersetzung mit C._______ gekommen sei (vgl. ebd. F81 ff., F89 f.). Da der Beschwerdeführer trotzdem von den besagten Auslandaufenthalten je- weils freiwillig in den Iran zurückkehrte, erscheint die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bereits subjektiv als unbegründet.
E. 8.5 Schliesslich erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich geltend gemachter (…)traumatisierung einzugehen. Diesbezüg- lich ist auf die Erwägung 4.3 zu verweisen.
E. 8.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder aus politischen oder privaten Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG unmittelbar drohende Verfolgung nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen.
E. 8.7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA- RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations- recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
D-436/2020 Seite 20 din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts- praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff.; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend An- lass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel- che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 8.7.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei angesichts seiner Verbindungen zu den Volksmudschahedin im Exil erst Recht ins Visier des iranischen Regimes geraten (vgl. Beschwerde S. 29). Indessen beschränkt sich seine Begründung auf eine Wiederholung seiner Ausführungen bei der Anhörung. Seine diesbezüglichen Vorbringen wur- den von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu vorstehend E. 7.1). Dem wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenhalten.
E. 8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-436/2020 Seite 21
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") müsste der Beschwerde- führer nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch – insbesondere auch mit dem Hinweis auf die menschenrechtliche und politische Situation im
D-436/2020 Seite 22 Iran, das vorgebrachte regimekritische Engagement und die geltend ge- machte Langzeittraumatisierung (vgl. Beschwerde S. 26 ff. und 33 f.) – nicht gelungen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet.
E. 10.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück- kehr schliessen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen Mann aus B._______. Seine Eltern, in deren Haus er bis zur Ausreise wohnte, und (…) seiner (…) Geschwister ([…] Brüder und […] Schwestern) leben nach wie vor dort (vgl. SEM-act. 7/12 Ziff. 3.01 und 3.02, 23/23 F21 und F25). Sein Vater verfügt über (…)besitz und finanzielle Mittel (vgl. SEM-act. F38). Der Beschwerdeführer hat (…) Schuljahre absolviert, ver- fügt über Erfahrungen im (…)gewerbe und war während drei Jahren selb- ständig im (…) tätig (vgl. SEM-act 7/12 Ziff. 1.17.04 f.). Darüber hinaus wurde er von seiner Schwester in E._______ und einer weiteren Schwester im Iran unterstützt (vgl. SEM-act. 23/23 F37). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozia- len als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme wies das SEM zu Recht da- rauf hin, dass diese, soweit überhaupt behandlungsbedürftig, auch im Iran
D-436/2020 Seite 23 sowohl ambulant als auch stationär behandelbar und entsprechende Me- dikamente in Apotheken erhältlich wären. Zudem könnte er gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 14. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-436/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-436/2020 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Februar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 9. Mai 2019 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er ist eigenen Angaben zufolge iranischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, er sei als Muslim geboren worden, aber akzeptiere den Islam nicht. Einmal sei er wegen Alkoholkonsums erwischt und zu mehreren Peitschenhieben verurteilt worden. Er habe sich aber von der Strafe freikaufen können. Ein anderes Mal sei er bei einer Party, wo Frauen und Männer anwesend gewesen seien, erwischt und inhaftiert worden. Nach zwei Tagen sei er durch Beziehungen wieder freigelassen worden. Die Partei (...) habe sich für die Rechte der (...) Bevölkerung eingesetzt und er habe mit Freunden in Cafés über entsprechende politische Angelegenheiten gesprochen. Dabei seien sie von den Behörden aufgegriffen worden. Diese hätten von ihnen Fotos als Beweismittel gehabt. Er sei mitgenommen und während acht Tagen in Haft gehalten worden. Dank seines (...) (...)seits, der eine hohe Position innehabe, sei er freigelassen worden. Von diesem und seinem Bruder C._______ (nachfolgend: C._______), welcher auch beim Militär tätig sei, habe er erfahren, dass sie ihm in seiner solchen Situation nicht mehr helfen könnten, da es Beweismittel gebe. Da er auf legalem Weg kein Visum erhalten hätte, weil er sich bei einer touristischen Reise nach D._______ und E._______ im Jahr (...) länger als drei Monate in Europa aufgehalten habe, habe er sich durch (...) ein Visum für F._______ beschafft. Er sei ungefähr sechs oder sieben Monate vor der BzP [Anmerkung des Gerichts: Juli/August 2017] in die Türkei gereist. Von dort sei er über F._______ nach G._______ weitergereist, von wo er über ihm unbekannte Länder am (...) 2018 in die Schweiz gelangt sei. Er habe die Reise selbst finanziert und sei auch von seiner Familie unterstützt worden. Der Beschwerdeführer reichte an der BzP eine Militärkarte sowie die Kopie einer Bankkarte ein. A.c Zu Beginn seiner Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der BzP aus Angst bewusst ein paar Punkte nicht korrekt angegeben. Er sei von seinem (...) Bruder C._______ seit seiner Kindheit drangsaliert worden. C._______ sei ein strenggläubiger Muslim, Mitglied der Sepah, gehöre dem Ettelaat an, arbeite in der politischen Ideologie-Abteilung einer (...) Firma in B._______, sei (...) an einer Universität in H._______, Mitglied der iranischen (...) und habe eine Firma auf seinen Namen registriert. C._______ habe ihn nach Syrien in den Krieg schicken wollen. Der Beschwerdeführer habe in B._______ seinen Militärdienst geleistet und sei nach zwei Monaten an die (...) Grenze geschickt worden. Nach etwas mehr als (...) Monaten an der Grenze sei er desertiert. Deswegen sei er ein Jahr später festgenommen, für (...) oder (...) Tage inhaftiert worden. Er sei gegen eine Bürgschaft freigekommen und in der Folge wegen gesundheitlicher Probleme vom Militärdienst befreit worden. C._______ und seine Freunde hätten ihn bedrängt, sich den Basidsch oder der Sepah anzuschliessen. Der Beschwerdeführer glaube nicht an den Islam. C._______ habe ihn gezwungen, regelmässig zur Moschee zu gehen. Als er noch jung gewesen sei, habe man dort einmal versucht, ihn zu vergewaltigen. C._______ habe ihn immer wieder geschlagen. Wegen C._______ sei er zwei Mal von zuhause geflüchtet, einmal, im Alter von (...) Jahren, nach I._______, und das andere Mal nach J._______, wobei er jeweils nach kurzer Zeit nach B._______ zurückgeschickt worden sei. Im Alter von (...) Jahren habe er wegen C._______ und dessen Verwandten einen Suizidversuch unternommen, wovon noch heute eine Narbe an (...) zeuge. C._______ habe ihn auch oft in seinem Zimmer eingesperrt, einmal (...) lang. C._______, der über viele Beziehungen verfüge, habe von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Treffen oppositioneller Personen im Café erfahren. Als er anlässlich eines solchen Treffens, im Alter von (...) oder (...) Jahren, beim Alkoholtrinken erwischt worden sei, sei er nach einer Nacht in Untersuchungshaft von einem Richter dazu verurteilt worden, innert einer Woche ein Kapitel (sic) des Korans auswendig zu lernen, ansonsten er (...) Peitschenhiebe zu gewärtigen hätte. Er sei nicht zum Gericht gegangen und vermute, dass C._______ die Sache für ihn erledigt habe. Die letzten zwei, drei Jahre sei er immer alleine zuhause gewesen. Wegen der Probleme mit seinem Bruder sei er mit einem Visum für D._______ zu seiner Schwester nach E._______ gereist. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt. Zuhause sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung mit C._______ gekommen. Dieser habe ihn gegen seinen Willen mit einer von ihm ausgewählten Frau verheiraten und immer noch nach Syrien schicken wollen. Wegen den Problemen mit C._______ habe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester geredet. Diese habe ihn finanziell unterstützt und er sei ausgereist. Dazu habe er (...) Tage vor der Ausreise mit der (...)kammer geredet, welche eine Gruppe nach F._______ habe schicken wollen. Unter Bezahlung von Schmiergeld habe er sich anstelle von C._______ für die Reise angemeldet. Er habe dazu die Person kontaktiert, welche ihm zuvor das Visum für D._______ organisiert habe. Sieben oder acht Monate nach seiner Rückkehr von E._______ sei er im Besitz eines (...) Visums und eines entsprechenden Tickets von B._______ über K._______ nach L._______ gereist. Beim Einchecken im Hotel sei sein Pass verlangt worden. Diesen habe er nicht mehr zurückerhalten. Von L._______ sei er nach D._______, in die Nähe von N._______, gereist. Am Bahnhof sei er von Frau M._______ (nachfolgend: M._______) abgeholt worden. Bei ihr habe er Herrn O._______ kennengelernt und sei zu einer Gruppe gestossen, mit welcher er während etwa fünf Monaten zusammen gewesen sei. Einmal hätten sie vor der Iranischen Botschaft in N._______ demonstriert. Dies sei möglicherweise vom Botschaftspersonal gefilmt worden. Ein anderes Mal hätten alle zusammen vor dem Gebäude der Vereinten Nationen in N._______ ein Gruppenfoto gemacht. Dabei habe er die Flagge der Gruppe gesehen und herausgefunden, dass es Volksmudschahedin seien. In der Folge hätten sie ihn aufgefordert, Mitglied zu werden. Da er dies abgelehnt habe, sei er von der Gruppe bedroht worden, welche ihm gesagt habe, dass er ihren Namen bei der Befragung nicht erwähnen dürfe. Er sei sicher, dass die Iranische Botschaft von diesem Foto erfahren habe. Auch hätten ihn in der Schweiz wohnhafte Iraner, welche regelmässig in den Iran reisten, mehrmals mit Frau M._______ und der Gruppe in N._______ gesehen. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er grosse Probleme, weil er ein Asylgesuch gestellt habe und die Behörden wegen des Fotos mitbekommen hätten, dass er mit den Volksmudschahedin Kontakt gehabt habe. Auch mit C._______ hätte er erneut Probleme. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, und anderenfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen sie ausgewählt worden seien [1], es sei die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. Auf die der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Februar 2020 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich verwies die Instruktionsrichterin für die allfällige Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2020 geleistet. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer eine Visitenkarte seines Bruders C._______ und ein Foto von diesem während eines (...) vom (...) 2015 an einer (...) Veranstaltung als Beweismittel in Kopie zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) sowie Gerichtsschreiber Daniel Widmer zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-436/2020 übertragen wurde. G. Am 13. April 2022 wurde Richterin Constance Leisinger aus organisatorischen Gründen im Spruchkörper durch Richter Daniele Cattaneo ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.5 Die ursprüngliche Zusammensetzung sowie die nachträgliche Anpassung des Spruchkörpers wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. Januar 2020 und vom 12. April 2022 mitgeteilt (vgl. oben, Sachverhalt Bst. D. und F). Soweit im Rechtsbegehren 1 weitergehende Angaben zur Bildung des Spruchkörpers verlangt werden (vgl. oben, Sachverhalt Bst. C.), ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 Erwägungen 4.1-4.3 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist insoweit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangelhaft abgeklärt worden sei. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht, dass er psychische Probleme habe. Die jahrelange Misshandlung durch seinen Bruder C._______ habe zu einem Suizidversuch geführt. Davon zeuge eine Narbe am Handgelenk. Obwohl ihm ein Arzt im Asylzentrum gesagt habe, dass er zur psychiatrischen Behandlung gehen solle, habe der Befrager dies nicht zum Anlass genommen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären. Auf diesbezügliche Nachfrage der Hilfswerkvertretung (HWV) am Schluss der Anhörung habe er erklärt, er sei einer iranischen Fachperson zugewiesen worden. Nach zweimaligem Besuch bei der Psychotherapeutin habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet, da er ihr offenbar nicht vertraut oder die Wirkung der Behandlung angezweifelt habe. Bezüglich körperlicher Beschwerden habe er angegeben, infolge eines Unfalls als Kind unter (...) zu leiden, einmal ein (...) (...) getrunken und infolge des Militärdienstes an (...)- und (...)problemen gelitten zu haben, wobei er sich einer (...)operation unterzogen habe. Auch diesbezüglich habe der Befrager nicht nachgefragt, sondern erst die HWV am Schluss der Anhörung. Die HWV habe auch die Einholung entsprechender Arztzeugnisse angeregt. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Situation geschildert, in der er sich einer Vergewaltigung habe entziehen können. Da bei der Anhörung zumindest die (...) eine Frau gewesen sei, stelle sich die Frage, ob er möglicherweise doch sexuell misshandelt worden sei und nicht darüber habe sprechen können. Zur seriösen Abklärung des Sachverhalts sei es notwendig, dass er im Rahmen einer genügend ausgebildeten und gleichgeschlechtlichen Runde angehört werde. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein fachärztliches Gutachten dokumentiert und abgeklärt oder ein solches gemäss Art. 12 und 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 BZP (SR 273) eingefordert werden müssen. Nur so könne geklärt werden, ob der Beschwerdeführer unter physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und deshalb allenfalls in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen sei und ob aufgrund des Gesundheitszustands allenfalls Wegweisungshindernisse bestünden (vgl. Beschwerde S. 11-14). Vorliegend hat das SEM die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und den Sachverhalt hinreichend festgestellt. So gab der Beschwerdeführer an, seine (...)probleme seien während des Militärdienstes entstanden. Er habe sich um die Befreiung vom Militärdienst bemüht und einer Operation unterzogen. Dies habe vom Beginn des Militärdienstes bis er die bei der Vorinstanz eingereichte (...) (Befreiung vom Militärdienst aus medizinischen Gründen; ausgestellt am (...) 2013; vgl. SEM-act. 23/23 F56) erhalten habe, (...) Jahre gedauert (vgl. ebd. F85). Er habe im Alter von (...) Jahren (d.h. im Jahr [...]) einen Suizidversuch unternommen. Dabei habe er (...) Liter Blut verloren und danach unter (...)mangel gelitten. Sein Blut sei seither nicht besser geworden, weil er im Alter von (...) oder (...) Jahren versehentlich ein (...) (...) getrunken habe, wobei ein (...) geschädigt worden sei (vgl. ebd. F8, 107 f.). Was die psychischen Probleme anbelangt, habe er nach dem Suizidversuch Depressionen gehabt, nicht gut essen können und es sei ihm allgemein nicht gut gegangen (vgl. ebd. F108). Zudem gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er glaube, dass er psychische Probleme habe. Es gehe ihm wegen Heimwehs und Einsamkeit psychisch nicht gut. Er glaube, dass er etwas wie Depressionen habe. Er könne seit (...) Monaten nicht frühstücken. Der Arzt im Asylzentrum habe ihm geraten, sich deshalb behandeln zu lassen (vgl. ebd. F8). Mithin machte der Beschwerdeführer ausser (...)- beziehungsweise (...)mangel keine körperlichen Beschwerden geltend. Diese gehen auf seine Kindheit zurück. Ebenso sind die Gründe für seine aktuellen psychischen Probleme bekannt und wurde diesbezüglich von der Vorinstanz eine spezifische Behandlung veranlasst. Insofern ist der Sachverhalt vollständig erstellt und erübrigen sich weitere Abklärungen. Im Übrigen hat das SEM dazu zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu seinen psychischen Problemen nur vage geäussert, auf die veranlasste Behandlung nach zwei Terminen verzichtet und man hätte sich darum gekümmert, wenn die Probleme schwerwiegend gewesen wären, abgesehen davon, dass sie auch im Iran behandelbar seien. Dem ist anzufügen, dass sich im Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte für ein durch psychische Probleme beeinträchtigtes Aussageverhalten finden. Entsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen zu tätigen, zumal sich den Akten auch sonst keine massgeblichen Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr behandlungsbedürftig ist, ansonsten von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er sich um Zuweisung zu einer anderen Fachperson bemüht hätte, zumal die von ihm angegebenen Gründe für den Abbruch der Behandlung nicht zu überzeugen vermögen. Im Übrigen hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Asylbehörden jederzeit über weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme in Kenntnis setzen und diese mit ärztlichen Unterlagen belegen können. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er jedoch keine medizinischen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten gereicht, welche - vergangene oder aktuelle - gesundheitlichen Beschwerden belegen würden und es sind auch sonst keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dokumentiert. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz darauf verzichten und ist es auch im Lichte der Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht erforderlich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen weiter abzuklären beziehungsweise diesem eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Auch hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Vergewaltigung erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Auf seine Person bezogen gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung lediglich pauschal an, man habe ihn einmal vergewaltigen wollen, als er jung gewesen und zu einer Moschee gegangen sei. Deshalb habe er aufgehört, die Moschee zu besuchen. Verallgemeinernd führte er weiter aus, weshalb viele Männer im Iran und alle in der Moschee sexuelle Beziehungen mit Buben haben möchten (vgl. ebd. F65). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer dazu nicht frei geäussert hat beziehungsweise hätte äussern können. Und selbst in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vergewaltigt worden sei. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, den Beschwerdeführer erneut durch ein gleichgeschlechtliches Team anzuhören. Zusammenfassend ist nicht von physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auszugehen, die seine Aussagefähigkeit eingeschränkt hätten oder ein Wegweisungshindernis darstellen würden. In dieser Hinsicht ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 4.4 In der Beschwerde werden unter Wiederholung der individuellen Asylvorbringen und Zitierung entsprechender Protokollstellen weitere angeblich unvollständige und unkorrekte Sachverhaltsabklärungen gerügt: So habe das SEM die Asylrelevanz der sich durch den Bruder C._______ ergebenden Gefährdungslage mangelhaft geprüft. Namentlich habe es den Kontext zu häuslicher Gewalt und Ehrenmorden unvollständig abgeklärt sowie das Bruderverhältnis nicht korrekt dargestellt und abgeklärt. Zur Praxis der Ehrenmorde und häuslicher Gewalt im Iran werden zwei Berichte zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilage 2 [Landinfo, Honour killings in Iran, vom 22. Mai 2009] und Beschwerdebeilage 3 [SEM, Focus Iran, Häusliche Gewalt, vom 27. Februar 2019]). Zum Beleg der Familiensituation reicht der Beschwerdeführer einen Wikipedia-Beitrag betreffend den von ihm erwähnten P._______ (nachfolgend: P._______) zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Daraus gehe hervor, dass dieser in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers Bürgermeister von B._______ gewesen und somit einflussreich sei. Der Beschwerdebeilage 5 sei zu entnehmen, dass der Bruder C._______ in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Firma (...) in B._______ arbeite. Bei Beschwerdebeilage 6 handle es sich um eine an C._______ adressierte Aufforderung der (...) vom (...) 2017 betreffend ein Aufgebot für eine (...)tägige Mission mit den Basidsch. Dieses Dokument belege die Verbindungen von C._______ zum iranischen Regime und zum Sicherheitsapparat. Insgesamt belegten die besagten Beweismittel die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach mehrere Verwandte im Iran einflussreiche Positionen besetzen würden. Des Weiteren sei die Gefährdungslage aufgrund der politischen und gesellschaftspolitischen Positionen und Handlungen unvollständig abgeklärt worden. Bei Beschwerdebeilage 7 handle es sich um (...) Dokumente des Spitals von B._______, welche belegten, dass der Beschwerdeführer dort (...) 2008 in Behandlung gewesen sei. Zudem habe das SEM die Gefährdungslage aufgrund der Volksmudschahedin als unglaubhaft erachtet. Dies sei mit einer mangelnden Glaubhaftigkeitsprüfung zu erklären. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Beschwerdebeilage 8 (Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin {PMOI}," vom 20. Juli 2018). Auch habe das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Bedeutung für die Prüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht berücksichtigt, was direkt mit der unvollständigen und inkorrekten Abklärung des Gesundheitszustands zusammenhänge. Schliesslich werden bezüglich der menschenrechtlichen und politischen Situation im Iran diverse Unterlagen zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 9-20). Aus diesen Länderinformationen ergebe sich, dass sich die Menschenrechtssituation im Iran im Verlauf der letzten Jahre massiv verschlechtert habe und insbesondere Personen, denen von den Behörden eine regimekritische oder separatistische Rolle zugeschrieben werde, von langjährigen Haftstrafen oder Todesstrafen bedroht seien. Da die Vorinstanz die aktuellen Entwicklungen nicht mitberücksichtigt habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt auch diesbezüglich unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 18-28). Allein mit der Wiederholung der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbringen vermag dieser nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt worden sein soll. So ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beispielsweise davon aus, dass der Bruder C._______ wichtige Funktionen in der iranischen Administration ausübe. Bezüglich des nicht näher bezeichneten Verwandten P._______ hatte der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben, P._______ sei Bürgermeister der Stadt B._______ und Kommandant der Sepah, während es sich bei der Familie der Ehefrau von Bruder C._______ um Regierungsleute handle und ein weiterer Verwandter Direktor der (...) in der Stadt B._______ sei (vgl. SEM-act. 23/23 F87). Mithin vermag der Beschwerdeführer auch aus den diesbezüglichen, auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 4-6 sowie mit der Eingabe vom 14. Februar 2020 eingereichte Unterlagen [vgl. Sachverhalt Bst. E) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der Beschwerdeschrift wird auch nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der geltend gemachten Verschlechterung der Menschenrechtssituation im Iran persönlich konkret betroffen sein könnte. Vielmehr vermengt der Rechtsvertreter die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, ist kein Beleg für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der besagten Elemente vollständig und richtig erstellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 4.5 4.5.1 Weiter habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Gefährdungslage auf einen brüderlichen Zwist reduziert und alle andere vorgebrachten asylrelevanten Elemente weitgehend ausgeklammert habe, so die Gefährdungslagen infolge der politischen und gesellschaftlichen Überzeugungen und des Verhaltens des Beschwerdeführers (u.a. bewusste Abwendung vom Islam, Militärdienstverweigerung, Kontakte zu (...) und regimekritischen Gruppen, Alkoholkonsum und Teilnahme an nicht gleichgeschlechtlichen Parties), aufgrund der Schutzunwilligkeit des Staates im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sowie infolge der Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Volksmudschahedin und der Teilnahme an Demonstrationen. Insgesamt habe das SEM durch eine Begründung, die auf einer inkorrekten Lesart des Protokolls fusse, die Begründungspflicht verletzt, wenn es die Fragen der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzig auf die Frage der Asylrelevanz der Beziehung des Beschwerdeführers und des Bruders C._______ reduziere (vgl. Beschwerde S. 14-17). Diese in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik betrifft die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage. Damit vermengt der Rechtsvertreter erneut die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll die Begründungspflicht dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat sich das SEM auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste es nicht ausdrücklich auf jede tatbeständliche Behauptung und jeden rechtlichen Einwand eingehen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter die Auffassung und die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht daher nicht verletzt. 4.5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine weitere Verletzung der Begründungspflicht vor, da die Beurteilung seines psychischen und physischen Gesundheitszustands auf dem medizinisch unqualifizierten Eindruck des Sachbearbeiters und nicht auf fachärztlichen Abklärungen beruhe (Beschwerde S. 17 f.). Auch diesen Punkt betreffend vermengt der Rechtsvertreter die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.3 und 4.5.1 oben verwiesen werden. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.6 Insgesamt erweisen sich geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren 2-4 sind daher abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, dass zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären und ihm allenfalls eine Frist zur Einreichung eines Gutachtens anzusetzen sei [1] und er erneut durch ein gleichgeschlechtliches Team anzuhören sei [2] (vgl. Beschwerde S. 28 f.). Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die besagten Beweisanträge gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 4.3 und 4.4 abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Die Asylvorbringen würden die schwierige Beziehung zum Bruder C._______ des Beschwerdeführers betreffen und basierten somit nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Gegebenenfalls wären sie auch nicht genügend intensiv, um zur Gewährung von Asyl führen zu können. Deshalb seien sie nicht asylrelevant. Die Aussagen bei der BzP wichen vollkommen von denjenigen bei der Anhörung ab. Dies werde auch vom Beschwerdeführer bestätigt, welcher bei der Anhörung gesagt habe, dass er nun die Wahrheit sage, und die Diskrepanz nachträglich mit seiner anfänglichen Angst vor einer Wegweisung gerechtfertigt habe, wenn er sofort die zweite Version vorgetragen hätte. Seine Erklärung sei aber unbehelflich, da er bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Zudem sei schwer nachvollziehbar, weshalb seine zweite Version weniger geeignet sein sollte, zu einer Wegweisung zu führen, als die erste. Vielmehr erweckten seine widersprüchlichen Aussagen den Anschein, dass er im Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz bemerkt habe, dass seine vorherigen Vorbringen vielleicht nicht genügen würden, weshalb er seinen Kurs ändern und solche präsentieren müsse, welche für die Gewährung von Asyl geeignet seien. Deshalb müssten seine zweiten Vorbringen mit grösster Vorsicht betrachtet werden und würden die ersten, welche er implizit als falsch bezeichnet habe, nicht geprüft. Was die geltend gemachten oppositionellen Aktivitäten und die antireligiöse Haltung anbelange, seien diese Vorbringen zu wenig substantiiert, als dass angenommen werden müsste, der Beschwerdeführer stelle aus der Sicht des iranischen Regimes eine Gefahr für dieses dar. Auch habe er keine Angaben über die von seinen Familienangehörigen im iranischen Staatsapparat ausgeübten Funktionen gemacht. Aufgrund seiner Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Apostat wahrgenommen würde oder Misstrauen gegen die islamische Religion bekunde. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei per Zufall in eine Gruppe Volksmudschahedin geraten und habe dies am Anfang nicht bemerkt, sondern erst nach einem mehrmonatigen Zusammensein mit diesen, widersprächen seine Angaben jeder Logik und allgemeinen Erfahrung. Sein passives Verhalten anlässlich der angeblichen Teilnahme an einer Demonstration vor der Iranischen Botschaft in N._______ lasse nicht darauf schliessen, dass er dabei eine herausragende Rolle gehabt hätte. Sein Vorbringen, die Ereignisse hätten von der Botschaft aus gefilmt und in den Iran übermittelt werden können, sei rein spekulativ. Dasselbe gelte bezüglich der Demonstration vor dem Gebäude der Vereinten Nationen. Abgesehen davon, dass das Vorgebrachte sehr unwahrscheinlich sei, würde es gegebenenfalls bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran keine Gefahr für ihn darstellen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer, falls er verfolgt worden wäre, nicht mit einem Visum für eine offizielle Delegation nach F._______ reisen können, ohne dort von dieser entlarvt zu werden (er habe nicht einmal den Namen des Hotels gewusst). So habe die Einladung nach F._______ auf den Namen seines Bruders C._______ gelautet, welcher wichtige Funktionen für die Regierung ausübe und von dem zweifellos erwartet worden wäre, dass er auf dieser Reise eine wichtige Rolle spiele. Zudem benötige ein ministerieller Besuch eine lange Vorbereitung und es genüge nicht, eine Einladung aus dem Briefkasten zu nehmen, um an der Reise teilzunehmen. Ausserdem müsste C._______ auf dem Laufenden über diese Reise gewesen sein und hätte sich über seine Akkreditierung und sein Flugticket erkundigen können, wenn sich der Erhalt dieser Dokumente verzögert hätte. Die diesbezüglichen Antworten auf die Fragen der HWV seien derart realitätsfremd ausgefallen, dass es sich erübrige, darauf weiter einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der Asylrelevanz der geltend gemachten Gefährdung fest. Er wirft der Vorinstanz eine mangelhafte Prüfung der Asylrelevanz der Gefährdungslage infolge seiner politischen und gesellschaftspolitischen Überzeugungen und seines entsprechenden Verhaltens vor, darunter die bewusste Abwendung vom Islam, Militärdienstverweigerung, Kontakte zu pantürkischen und regimekritischen Gruppen, Alkoholkonsum und Teilnahme an nicht gleichgeschlechtlichen Partys. Ebenso mangelhaft sei die Asylrelevanz der sich durch den Bruder C._______ ergebenden Gefährdungslage geprüft worden. Dem Verhältnis des Beschwerdeführers zu C._______ komme eine asylrelevante Bedeutung zu. Einerseits sei, da C._______ zum repressiven iranischen Regime gehöre, von der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen, sollte C._______ beschliessen, seinen Bruder selber körperlich oder mit dem Tod zu bestrafen. Andererseits werde das iranische Regime, das den Beschwerdeführer schon mehrmals im Visier gehabt habe und angesichts dessen Verbindungen zu den Volksmudschahedin im Exil nun erst Recht im Visier haben dürfte, auch ohne Interventionen durch die Familie des Beschwerdeführers asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegen diesen einleiten. Schliesslich müssten unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft auch die Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers und die damit verbundenen zwingenden Gründe, welche gegen dessen Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, geprüft werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. auch vorstehend E. 7.1). Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Soweit geltend gemacht wird, BzP und Anhörung wiesen bezüglich der geltend gemachten Probleme infolge Alkoholkonsums und Teilnahme an politischen Debatten in einem Café klare Kohärenzen auf, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich kann aus den diesbezüglichen, wenig substantiierten Aussagen nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation geschlossen werden. Was die Hinweise auf Realkennzeichen anbelangt, trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Ämter und Funktionen seines Bruders C._______ aufgezählt hat. Indes wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass C._______ Funktionen innerhalb des iranischen Regimes wahrnehme. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Tat vorgebracht, P._______ sei Bürgermeister von B._______. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass er durch diesen in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Eine solche Verfolgung vermag er auch aus seinen Aussagen zur Religion beziehungsweise aus der geltend gemachten antireligiösen Haltung nicht abzuleiten. Ebenso wenig ändert daran der Einwand, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen zu sexuellen Misshandlungen in Moscheen seine klare Abneigung gezeigt. Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit den Volksmudschahedin betrifft, wird auf die nachfolgende Erwägung 8.7.2 verwiesen. 8.3 Der Beschwerdeführer wendet bezüglich der geltend gemachten Behandlung durch seinen Bruder C._______ ein, er sei als Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Gewalt zwischen Brüdern zu bezeichnen. Zum Thema häuslicher Gewalt reicht er kommentarlos die Beschwerdebeilage 3 ein und verweist auf das Beschwerdeverfahren E-6218/2019, in welchem in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt worden sei, dass der asylsuchenden Person infolge ihres Status als Opfer häuslicher Gewalt Asyl gewährt worden sei und ein solches namentlich dann als Flüchtling anerkannt werde, "wenn ihm kein staatlicher Schutz und keine interne Schutzalternative zur Verfügung stehe." Der Beschwerdeführer vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen hat die Beschwerdebeilage 3 nicht die Formen häuslicher Gewalt zum Gegenstand, welche vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Zum andern betrifft die besagte Vernehmlassung des SEM einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich die geschlechtsspezifischen Vorbringen einer nicht aus dem Iran stammenden weiblichen asylsuchenden Person. 8.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei wegen der schikanösen Behandlung durch seinen Bruder C._______ aus seinem Heimatstaat ausgereist, welcher ihn nach Syrien in den Krieg habe schicken und zwangsweise verheiraten wollen (vgl. SEM-act. 23/23 F87). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die als fluchtauslösend geltend gemachte Behandlung durch C._______ aus einem rein privaten Motiv erfolgte. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist darin nicht auszumachen. Mithin wurde die Asylrelevanz der Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seinem Verhältnis zum Bruder komme eine asylrelevante Bedeutung, weil C._______ zum repressiven iranischen Regime gehöre und von der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen sei, falls C._______ beschliessen sollte, ihn körperlich oder mit dem Tod zu bestrafen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich nicht nur auf die eigentliche Verfolgung, sondern auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend kann jedoch auf eine Prüfung der Schutzwilligkeit der iranischen Behörden verzichtet werden, da aufgrund der Aktenlage eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. So gab dieser an, er habe seinen Heimatstaat aus denselben Gründen bereits im Jahr 2016 verlassen und sei über D._______ zu seiner Schwester nach E._______ gereist (vgl. SEM-act. 23/23 F67, F87). Von dort kehrte er freiwillig beziehungsweise weil die dortigen Lebensumstände für ihn schwierig gewesen seien (vgl. ebd. F34 f.) in den Iran zurück. Während seines dortigen, sieben- bis achtmonatigen Aufenthalts reiste er zwei- oder dreimal in K._______, um (...) einzukaufen (vgl. ebd. F43) und einmal ferienhalber mit Freunden nach Q._______ (vgl. ebd. F74-76). Von diesen Auslandaufenthalten kehrte er freiwillig in den Iran zurück, obwohl es kurz nach seiner Rückkehr von E._______, wiederum im Zusammenhang mit Zwangsheirat und Teilnahme am Krieg in Syrien, zu einer heftigen Auseinandersetzung mit C._______ gekommen sei (vgl. ebd. F81 ff., F89 f.). Da der Beschwerdeführer trotzdem von den besagten Auslandaufenthalten jeweils freiwillig in den Iran zurückkehrte, erscheint die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bereits subjektiv als unbegründet. 8.5 Schliesslich erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich geltend gemachter (...)traumatisierung einzugehen. Diesbezüglich ist auf die Erwägung 4.3 zu verweisen. 8.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder aus politischen oder privaten Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG unmittelbar drohende Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 8.7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff.; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.7.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei angesichts seiner Verbindungen zu den Volksmudschahedin im Exil erst Recht ins Visier des iranischen Regimes geraten (vgl. Beschwerde S. 29). Indessen beschränkt sich seine Begründung auf eine Wiederholung seiner Ausführungen bei der Anhörung. Seine diesbezüglichen Vorbringen wurden von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu vorstehend E. 7.1). Dem wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenhalten. 8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") müsste der Beschwerdeführer nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit dem Hinweis auf die menschenrechtliche und politische Situation im Iran, das vorgebrachte regimekritische Engagement und die geltend gemachte Langzeittraumatisierung (vgl. Beschwerde S. 26 ff. und 33 f.) - nicht gelungen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. 10.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen Mann aus B._______. Seine Eltern, in deren Haus er bis zur Ausreise wohnte, und (...) seiner (...) Geschwister ([...] Brüder und [...] Schwestern) leben nach wie vor dort (vgl. SEM-act. 7/12 Ziff. 3.01 und 3.02, 23/23 F21 und F25). Sein Vater verfügt über (...)besitz und finanzielle Mittel (vgl. SEM-act. F38). Der Beschwerdeführer hat (...) Schuljahre absolviert, verfügt über Erfahrungen im (...)gewerbe und war während drei Jahren selbständig im (...) tätig (vgl. SEM-act 7/12 Ziff. 1.17.04 f.). Darüber hinaus wurde er von seiner Schwester in E._______ und einer weiteren Schwester im Iran unterstützt (vgl. SEM-act. 23/23 F37). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme wies das SEM zu Recht darauf hin, dass diese, soweit überhaupt behandlungsbedürftig, auch im Iran sowohl ambulant als auch stationär behandelbar und entsprechende Medikamente in Apotheken erhältlich wären. Zudem könnte er gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 14. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer