Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am 21. Mai 2012 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 29. Mai 2012 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juni 2013 eingehend angehört. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er aus der Region B._______ stamme. Er habe sich bereits zu seiner Studienzeit politisch betätigt. In den Jahren (...) und (...) habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Informationen über die Bewegungen der Armee gesammelt und weitergeleitet. Im Jahr (...) sei er im Zusammenhang mit der Explosion einer Mine von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Während der etwa (...) Tage langen Haft sei er befragt und mehrmals geschlagen worden. Anschliessend hätten ihn seine Eltern ins C._______ geschickt, wo er bis im September 2009 geblieben sei. Von 2009 bis 2011 habe er sich abwechslungsweise in D._______ und E._______ aufgehalten. Anfangs 2011 sei er an seinen Heimatort zurückgekehrt. Da er später drei bewaffnete Personen in seinem Haus beherbergt habe, sei er ins Visier der Behörden geraten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das SEM die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4276/2013 vom 19. Februar 2014 wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das SEM erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4461/2015 vom 19. Oktober 2018 abgewiesen. D. Am 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein exilpolitisches Engagement weitaus relevanter und umfassender sei als bisher angenommen. Ein bisher nicht explizit vorgebrachter Bestandteil seines exilpolitischen Engagements bestehe darin, regelmässig Geld für LTTE-Heldenfamilien zu sammeln und selber zu spenden. Ausserdem habe er seit November 2018 zahlreiche exilpolitische Veranstaltungen mitorganisiert. Im Schreiben des F._______ vom (...) November 2018 bestätige der Hauptverantwortliche des F._______ seine Mitgliedschaft. Die mehrjährige Mitgliedschaft beim F._______ und die Tätigkeit als (...) bei der G._______ gelte als belegt. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka würde er in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Ausserdem könnten die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Er hätte bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seiner öffentlich erkennbaren Tätigkeiten (LTTE-Verbindung, langjähriges exilpolitisches Engagement) Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu erleiden. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 - wies die Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehrfachgesuch vom 22. November 2018 sowie den prozessualen Antrag um Durchführung einer Befragung ab. Im Weiteren erklärte es die Verfügung vom 9. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das kantonale Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Am 24. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem eine CD-ROM mit mehreren Beweismitteln ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Gesetz im Rahmen von Folgeverfahren (Wiedererwägungsverfahren und Mehrfachgesuche) keine weiteren Abklärungen vorsehe. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen. Es würden keine zusätzlichen Instruktionsmassnahmen in Betracht fallen. Der Antrag um Durchführung einer weiteren Anhörung sei somit abzulehnen. Soweit der Beschwerdeführer Vorfluchtgründe geltend mache, würden die Begehren auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts abzielen, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei indessen für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. Auch mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeurteils materiell auseinandergesetzt. Daher sei auch dieses Vorbringen Gegenstand eines anzustrengenden Revisionsverfahrens. Bei den eingereichten Unterlagen (Gesuchsbeilagen 2, 3 und 4) handle es sich um revisionsrechtliche Beweismittel, die einer erstinstanzlichen Beurteilung nicht zugänglich seien. Die Mitgliederbestätigung des F._______ (Gesuchsbeilage 1) sei erst nach dem Beschwerdeurteil entstanden, weshalb diese im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu würden sei. Dass der Beschwerdeführer sich zugunsten der genannten Vereinigung engagiert habe, sei im ordentlichen Verfahren unbestritten geblieben. Da die Mitgliederbestätigung einen bereits glaubhaften Sachverhalt bekräftige, sei sie nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Entscheids vom 9. Juni 2015 aufkommen zu lassen. Somit sei die Eingabe abzuweisen, soweit es sich dabei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle. Die jüngeren Ereignisse vor Ort und die damit geltend gemachte einhergehende Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka würden nicht den Asylpunkt beschlagen, sondern seien - im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs - unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu würdigen. Wie bereits vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, weise der Beschwerdeführer kein Risikoprofil auf. Im heutigen Zeitpunkt gebe es somit keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation negative Konsequenzen für ihn haben könnte, zumal keine spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen dieser und ihm bestünden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, das SEM habe seine Eingabe vom 22. November 2018 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch anstatt als neues Asylgesuch qualifiziert. Er habe explizit die Anträge gestellt, es sei eine erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls vorzunehmen. Die neu geltend gemachten Vorbringen seien nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen und könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein. Für ihn stelle die aktuelle Situation, die sich seit dem Urteil vom 19. Oktober 2018 geändert habe, ein neues Verfolgungsmuster und Gefahrenpotential dar. Die Asylwürdigkeit seiner Vorbringen sei in Berücksichtigung der aktuellen Ländersituation umfassend neu zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung äussere sich das SEM zwar kurz zu seiner Tätigkeit bei der G._______, setze sich jedoch nicht ansatzweise damit auseinander und erachte diesen Umstand als nicht relevant. Er habe jedoch seit November 2018 zahlreiche exilpolitische Veranstaltungen mitorganisiert und als Mitglied der G._______, dem eigenen Ordnungsdienst des F._______, an diesen Veranstaltungen jeweils auch (...) in seiner Funktion als (...) teilgenommen und für die Einhaltung eines ordentlichen und friedlichen Ablaufs der Veranstaltungen gesorgt. Ferner habe er in den Jahren von (...) bis (...) an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen in unterschiedlicher Funktion teilgenommen. Ein bisher nicht explizit vorgebrachter Bestandteil bestehe darin, regelmässig Geld für die LTTE-Heldenfamilien zu sammeln oder selber zu spenden. In den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte würden diese Tätigkeiten als Unterstützung terroristischer Aktivitäten interpretiert. Das Bestätigungsschreiben des F._______, in welchem sein Beitritt im Jahr (...) bestätigt werde, sei am (...) November 2018 ausgestellt worden und somit nach dem Urteil vom 19. Oktober 2018 entstanden. Die angefochtene Verfügung sei daher zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 22. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
E. 5.2.1 Bei seinem Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. Urteile des BVGer E-7299/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; E-463/2019 vom 18. Februar 2019 E. 6.2). Die geltend gemachte Verschlechterung der Lage wegen der Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 hat sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2018 ereignet. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 diesbezüglich zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.
E. 5.2.2 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sich auch seit dem Urteil vom 19. Oktober 2018 exilpolitisch betätigt zu haben. Damit macht er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung pauschal darauf, dass das exilpolitische Engagement bereits materiell vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sei. Dabei lässt es jedoch ausser Acht, dass namentlich die exilpolitischen Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer nach dem Urteil vom 19. Oktober 2018 durchgeführt hat, nicht Gegenstand eines anzustrengenden Revisionsverfahrens sein können. Mithin wurde die Eingabe vom 22. November 2018 auch mit Blick auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
E. 5.3 Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Rechtsmittelvorbringen einzugehen.
E. 6.1 Die Beschwerde ist dem Gesagten zufolge gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
E. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Eingabe vom 22. November 2018 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-422/2019 Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2012 in die Schweiz, wo er am 21. Mai 2012 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 29. Mai 2012 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juni 2013 eingehend angehört. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er aus der Region B._______ stamme. Er habe sich bereits zu seiner Studienzeit politisch betätigt. In den Jahren (...) und (...) habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Informationen über die Bewegungen der Armee gesammelt und weitergeleitet. Im Jahr (...) sei er im Zusammenhang mit der Explosion einer Mine von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Während der etwa (...) Tage langen Haft sei er befragt und mehrmals geschlagen worden. Anschliessend hätten ihn seine Eltern ins C._______ geschickt, wo er bis im September 2009 geblieben sei. Von 2009 bis 2011 habe er sich abwechslungsweise in D._______ und E._______ aufgehalten. Anfangs 2011 sei er an seinen Heimatort zurückgekehrt. Da er später drei bewaffnete Personen in seinem Haus beherbergt habe, sei er ins Visier der Behörden geraten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das SEM die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4276/2013 vom 19. Februar 2014 wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das SEM erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4461/2015 vom 19. Oktober 2018 abgewiesen. D. Am 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein exilpolitisches Engagement weitaus relevanter und umfassender sei als bisher angenommen. Ein bisher nicht explizit vorgebrachter Bestandteil seines exilpolitischen Engagements bestehe darin, regelmässig Geld für LTTE-Heldenfamilien zu sammeln und selber zu spenden. Ausserdem habe er seit November 2018 zahlreiche exilpolitische Veranstaltungen mitorganisiert. Im Schreiben des F._______ vom (...) November 2018 bestätige der Hauptverantwortliche des F._______ seine Mitgliedschaft. Die mehrjährige Mitgliedschaft beim F._______ und die Tätigkeit als (...) bei der G._______ gelte als belegt. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka würde er in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Ausserdem könnten die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Er hätte bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seiner öffentlich erkennbaren Tätigkeiten (LTTE-Verbindung, langjähriges exilpolitisches Engagement) Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu erleiden. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 - wies die Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehrfachgesuch vom 22. November 2018 sowie den prozessualen Antrag um Durchführung einer Befragung ab. Im Weiteren erklärte es die Verfügung vom 9. Juni 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das kantonale Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Am 24. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem eine CD-ROM mit mehreren Beweismitteln ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Gesetz im Rahmen von Folgeverfahren (Wiedererwägungsverfahren und Mehrfachgesuche) keine weiteren Abklärungen vorsehe. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen. Es würden keine zusätzlichen Instruktionsmassnahmen in Betracht fallen. Der Antrag um Durchführung einer weiteren Anhörung sei somit abzulehnen. Soweit der Beschwerdeführer Vorfluchtgründe geltend mache, würden die Begehren auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts abzielen, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht materiell auseinandergesetzt habe. Das SEM sei indessen für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. Auch mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeurteils materiell auseinandergesetzt. Daher sei auch dieses Vorbringen Gegenstand eines anzustrengenden Revisionsverfahrens. Bei den eingereichten Unterlagen (Gesuchsbeilagen 2, 3 und 4) handle es sich um revisionsrechtliche Beweismittel, die einer erstinstanzlichen Beurteilung nicht zugänglich seien. Die Mitgliederbestätigung des F._______ (Gesuchsbeilage 1) sei erst nach dem Beschwerdeurteil entstanden, weshalb diese im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu würden sei. Dass der Beschwerdeführer sich zugunsten der genannten Vereinigung engagiert habe, sei im ordentlichen Verfahren unbestritten geblieben. Da die Mitgliederbestätigung einen bereits glaubhaften Sachverhalt bekräftige, sei sie nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Entscheids vom 9. Juni 2015 aufkommen zu lassen. Somit sei die Eingabe abzuweisen, soweit es sich dabei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle. Die jüngeren Ereignisse vor Ort und die damit geltend gemachte einhergehende Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka würden nicht den Asylpunkt beschlagen, sondern seien - im Rahmen eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs - unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu würdigen. Wie bereits vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, weise der Beschwerdeführer kein Risikoprofil auf. Im heutigen Zeitpunkt gebe es somit keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation negative Konsequenzen für ihn haben könnte, zumal keine spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen dieser und ihm bestünden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, das SEM habe seine Eingabe vom 22. November 2018 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch anstatt als neues Asylgesuch qualifiziert. Er habe explizit die Anträge gestellt, es sei eine erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls vorzunehmen. Die neu geltend gemachten Vorbringen seien nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen und könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein. Für ihn stelle die aktuelle Situation, die sich seit dem Urteil vom 19. Oktober 2018 geändert habe, ein neues Verfolgungsmuster und Gefahrenpotential dar. Die Asylwürdigkeit seiner Vorbringen sei in Berücksichtigung der aktuellen Ländersituation umfassend neu zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung äussere sich das SEM zwar kurz zu seiner Tätigkeit bei der G._______, setze sich jedoch nicht ansatzweise damit auseinander und erachte diesen Umstand als nicht relevant. Er habe jedoch seit November 2018 zahlreiche exilpolitische Veranstaltungen mitorganisiert und als Mitglied der G._______, dem eigenen Ordnungsdienst des F._______, an diesen Veranstaltungen jeweils auch (...) in seiner Funktion als (...) teilgenommen und für die Einhaltung eines ordentlichen und friedlichen Ablaufs der Veranstaltungen gesorgt. Ferner habe er in den Jahren von (...) bis (...) an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen in unterschiedlicher Funktion teilgenommen. Ein bisher nicht explizit vorgebrachter Bestandteil bestehe darin, regelmässig Geld für die LTTE-Heldenfamilien zu sammeln oder selber zu spenden. In den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte würden diese Tätigkeiten als Unterstützung terroristischer Aktivitäten interpretiert. Das Bestätigungsschreiben des F._______, in welchem sein Beitritt im Jahr (...) bestätigt werde, sei am (...) November 2018 ausgestellt worden und somit nach dem Urteil vom 19. Oktober 2018 entstanden. Die angefochtene Verfügung sei daher zur Prüfung als Mehrfachgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch) geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 22. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. 5.2.1 Bei seinem Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. Urteile des BVGer E-7299/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; E-463/2019 vom 18. Februar 2019 E. 6.2). Die geltend gemachte Verschlechterung der Lage wegen der Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 hat sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2018 ereignet. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 diesbezüglich zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. 5.2.2 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, sich auch seit dem Urteil vom 19. Oktober 2018 exilpolitisch betätigt zu haben. Damit macht er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung pauschal darauf, dass das exilpolitische Engagement bereits materiell vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sei. Dabei lässt es jedoch ausser Acht, dass namentlich die exilpolitischen Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer nach dem Urteil vom 19. Oktober 2018 durchgeführt hat, nicht Gegenstand eines anzustrengenden Revisionsverfahrens sein können. Mithin wurde die Eingabe vom 22. November 2018 auch mit Blick auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 5.3 Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Rechtsbegehren und Rechtsmittelvorbringen einzugehen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist dem Gesagten zufolge gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2018 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Eingabe vom 22. November 2018 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: