Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna, Nordprovinz) - ersuchte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Dezember 2014 und der Anhörung vom 29. Juni 2015 im Wesentlichen geltend, er habe wiederholt Mitglieder der Tamil National Alliance (TNA) mit seinem Tuk Tuk chauffiert, als diese Plakate verteilt hätten und um sie zu Meetings zu bringen. Seine Familie sei wohlhabend gewesen. Daher hätten vermutlich Neider aus der Nachbarschaft diese Fahrdienste der Polizei gemeldet, worauf ihn am (...) 2014 Polizisten auf das Polizeirevier abgeführt hätten. Er sei dort - auch wegen der Aktivitäten seines Vaters bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - befragt und geohrfeigt und nach vier Stunden mit der Aufforderung, seine Fahrdienste aufzugeben, wieder freigelassen worden. Nach etwa zwei Wochen zu Hause habe er wiederum Fahrdienste für TNA-Mitglieder unternommen, worauf er zwei Tage später von der Polizei zu Hause aufgesucht worden sei. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen respektive habe bei einer weiteren Suche rechtzeitig fliehen können. Er habe sich bei seinem Onkel in D._______ versteckt. Später habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater vorgezeigt habe. Sein Vater hätte wegen (...)arbeiten für die LTTE im Jahre 2005/2006 festgenommen werden sollen. Nachdem ihn die Polizei noch weitere Male zu Hause gesucht habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 5. August 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Am 7. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe nicht nur TNA-Mitglieder, sondern in deren Auftrag weitere Personen chauffiert. Diese seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" untergetauchte ehemalige LTTE-Mitglieder gewesen. Er habe dies bei der Anhörung aus Angst nicht erwähnt. Sein Vater sei durch seinen Bruder in den Kreis der LTTE gelangt. Der Onkel sei in den Achtzigerjahren deren Mitglied gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe im (...) 2014 einer Festnahme entgehen können. Sein Vater sei seither verschwunden. Seine Familie sei als "Tiger-Familie" bekannt. Ihren Wohlstand habe sie von Arbeiten seines Vaters für die LTTE und von ihm (Beschwerdeführer) für die TNA erworben, was das Interesse der Polizei an ihnen verstärkt habe. Aufgrund der Nähe von LTTE und TNA sei es nicht verwunderlich, dass TNA-Unterstützer mit einer familiären oder sonst entfernten Verbindung zu den LTTE behördliche Aufmerksamkeit nach sich ziehen würden. A.d Die Beschwerde wurde mit Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-5464/2015 vom 20. Juni 2017 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. November 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein neues Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass es bei der Berufsbezeichnung seines Vaters einen Übersetzungsfehler gegeben habe. Ferner sei bisher der Reichtum seiner Familie nicht bekannt gewesen. Bei einer Rückkehr müsse er wegen der Tätigkeit seines Vaters und des Reichtums seiner Familie mit einer Festnahme und gegebenenfalls einer Entführung rechnen. Hinzu komme, dass er (...) aus C._______ stamme, womit er in den Augen der sri-lankischen Behörden als LTTE-Sympathisant gelte. Durch den Antrag auf Ausstellung von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst. Dadurch und aufgrund der neuesten Entwicklungen seit Ergehen des Urteils vom 20. Juni 2017 drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. B.b Mit Verfügung vom 24. August 2018 trat das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. B.c Mit Eingaben vom 7. September 2018 und 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde erheben. B.d Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 wurden die vereinigten Beschwerden (E-5107/2018 und E-5637/2018) abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 an das SEM reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein drittes Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass er gestützt auf früher geltend gemachte, bisher verschwiegene und neue Asylgründe befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass gestützt auf seine Wahrnehmung und das Wissen um die Verhältnisse in Sri Lanka die vom SEM und dem BVGer gefällten Entscheide im Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers unrichtig seien und dieser bei einer Rückkehr von einer durch Art. 3 EMRK verpönten Verfolgung betroffen sein werde. Seine Ausführungen dazu seien in der Verfügung vom 24. August 2018 und dem Urteil vom 13. Dezember 2018 ignoriert worden. Ferner legte der Rechtsvertreter dar, das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers und eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 - eröffnet am 26. Februar 2019 - wies das SEM den Antrag auf eine Anhörung ab. Auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen trat es nicht ein; stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zwei Berichte über sexuelle Gewalt an Männern sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. F. Mit Schreiben vom 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
E. 1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht eintrat. Die Argumentation wonach sich die politische Krise in Sri Lanka vor dem Urteil des BVGer E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 verwirklicht habe und es sich dabei um Revisionsgründe handle, sei zurückzuweisen. In den Urteilen E-463/2019 und E-7299/2018 sei vom BVGer festgestellt worden, dass es sich beim Vorbringen einer erhöhten Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland, um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund handle. Diese Ausführungen seien analog auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die sich ergebende Bedrohungslage sei im Asylgesuch vom 24. Januar 2019 ausführlich dargelegt worden. Entgegen der klaren Sachlage habe das SEM jedoch argumentiert, es sei nicht zuständig, habe auf die Prüfung des Sachverhaltes verzichtet und keine neue Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen. Was die Vorbringen (Unterstützung der TNA, familiäre Verbindungen zu den LTTE, durch die Regierungskrise angeblich veränderte Bedrohungslage) des Beschwerdeführers betrifft, die sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 entstanden sind, ist das SEM darauf aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismitteln - sowohl denjenigen zur aktuellen Lage in Sri Lanka als auch den Berichten zur sexuellen Gewalt an Männern - aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.4 Weiter wird beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Er habe sich deswegen insbesondere zur zugespitzten Lage in Sri Lanka und den sexuellen Misshandlungen während der Festnahme im Jahr 2014 nicht äussern können. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren zudem bereits zwei Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertreten und konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem rund 29 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Es fällt auf, dass die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen darin mit keinem Wort erwähnt werden und auch der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Schreiben lediglich angibt, er könne den sexuellen Missbrauch nicht vergessen. Weitere Ausführungen dazu wurden nicht gemacht. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Traumatisierung wurde weder weiter ausgeführt noch durch allfällige Arztberichte gestützt. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er unterlassen hat. Ferner trifft es entgegen der vertretenen Ansicht nicht zu, dass sich die Lage seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 massiv verschlechtert hat. Die Lage hat sich im Gegenteil nach dem am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe mit der Wiedervereidigung von Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut beruhigt. Im Übrigen wurde bereits im Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die aktuelle politische Lage auf den Beschwerdeführer auswirken sollte (E. 17.3). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
E. 4.5 Weiter wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe weder seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren noch seine exilpolitischen Tätigkeiten berücksichtigt. Weiter habe sie die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen voreilig als nachgeschoben qualifiziert, wozu wohl die mangelnde Kenntnis zu diesem tabuisierten Thema beigetragen habe. Ferner werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage gestützt habe. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung vom 16. August 2016 liege über zweieinhalb Jahre zurück und könne damit nicht mehr die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka abbilden. Das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Die in den vorangehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit den Urteilen des Bundeverwaltungsgerichts E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 und E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt wurden, was sowohl mit Urteil E-5464/2015 als auch mit Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 im zweiten Verfahren letztinstanzlich bestätigt wurde. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, die Rüge geht fehl.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Vorbringen und den Beweismitteln betreffend die Regierungskrise im Oktober 2018, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TNA, die familiären Verbindungen zu den LTTE, den vom Rechtsvertreter erstellten Länderbericht und der Abklärungen zur Papierbeschaffung um Sachverhalte handle, die sich bereits vor dem Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 verwirklicht hätten. Es handle sich deshalb allenfalls um Revisionsgründe, die einem Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch nicht zugänglich seien. Die Risikofaktoren seien im Zusammenhang mit der aktuellen Lage bereits geprüft worden und auch bezüglich der Papierbeschaffung sei eine Gefährdung bei einer Rückkehr verneint worden. Diese Vorbringen könnten daher nicht erneut Gegenstand eines Asylverfahrens sein. Damit falle eine allfällige Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern allenfalls in diejenige des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des SEM behauptet habe, rechtfertige sich diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid in Ermangelung einer solchen in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG. Der Beschwerdeführer werde von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten, welchem die massgeblichen Bestimmungen bekannt seien. Es sei daher seine Pflicht gewesen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen, weshalb zusätzliche Instruktionsmassnahmen seitens des SEM nicht in Betracht kämen und der Antrag auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG abzulehnen sei.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er könne den sexuellen Missbrauch im Zusammenhang mit der Festnahme durch die Polizei noch immer nicht vergessen, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 rechtskräftig festgestellt habe, dass die geltend gemachte Festnahme und die Suche der Behörden nach ihm nicht glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund und zumal diese nicht ansatzweise substanziiert vorgetragen worden seien, seien die Vorbringen bezüglich der sexuellen Übergriffe während der Festnahme sowie der heute noch anhaltenden Suche nach ihm als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen.
E. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Zudem sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz wonach das Vorbringen der sexuellen Übergriffe nachgeschoben sei, voreilig und nicht fundiert. Es wird auf eine Studie des International Truth and Justice Project (ITJP) mit dem Titel "Unsilenced: Male survivors speak of conflict-related sexual violenece in Sri Lanka" sowie einen Bericht der UCLA School of Law mit dem Titel "Legacies and Lessons, Sexual Violence against men and boys in Sri Lanka and Bosnia & Herzegovina" verwiesen. Das Profil des Beschwerdeführers stimme mit jenen überein, welche im ITJP-Bericht untersucht worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich, aufgrund des sozialen Stigmas auch erst spät durchgerungen, die sexuellen Misshandlungen zu erwähnen. Aufgrund des Stigmas und der Schamgefühle habe er sich bisher nicht getraut, die traumatischen Erfahrungen seinen Familienmitgliedern zu erzählen. In diesem Zusammenhang wird beantragt, der Beschwerdeführer sei für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, vom SEM betreffend seiner neuen Vorbringen (sexuelle Misshandlung) und betreffend seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören.
E. 6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine familiären Verbindungen zur LTTE, seine Tätigkeit für die TNA, seine angebliche Festnahme im Jahr 2014 sowie die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und sein politisches Engagement wurden bereits mit den Urteilen E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 und E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt. Die Vorbringen können daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
E. 6.5 Mit Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 stellte das Gericht fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und dem Verhör seien ausweichend, pauschal und abschweifend gewesen, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich selbst erlebt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers habe nicht dem eines tatsächlich sich verfolgt fühlenden Schutzsuchenden entsprochen. Was die neu vorgebrachten sexuellen Übergriffe betrifft, erscheint es nicht verständlich, weshalb es dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt plötzlich möglich ist, darüber zu berichten. Er wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass er seine Gründe wahrheitsgetreu und vollständig zu nennen habe, da andernfalls keine ganzheitliche Beurteilung seiner Asylgründe erfolgen könne. Der Beschwerdeführer hat weder Berichte über eine allfällige Therapie noch eine Erklärung für seinen plötzlichen Sinneswandel gegeben. Mangels ärztlichen Berichten bestehen starke Zweifel an der geltend gemachten Traumatisierung, für die sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Vor diesem Hintergrund schliesst sich das Gericht der Ansicht an, dass die sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Dementsprechend ist auch der Antrag auf eine weitere Anhörung abzuweisen.
E. 6.6 Im Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vorgenommen und den Schluss gezogen, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 5.4.1). Im Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 wurde festgestellt, auch der Hinweis auf (...) vermöge daran nichts zu ändern. Weitere Faktoren für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, welche nicht bereits in den vorangehenden Verfahren beurteilt worden sind, werden im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht. An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts ändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wurde das von ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario im Heimatstaat doch als unglaubhaft befunden und sind die Ausführungen zur generellen Lage in Sri Lanka nicht geeignet, ein "real risk" des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).
E. 8.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ (Jaffna, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern, auch nicht die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter sowie zwei Brüder und weitere Verwandte nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen
E. 10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1505/2019 Urteil vom 29. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna, Nordprovinz) - ersuchte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Dezember 2014 und der Anhörung vom 29. Juni 2015 im Wesentlichen geltend, er habe wiederholt Mitglieder der Tamil National Alliance (TNA) mit seinem Tuk Tuk chauffiert, als diese Plakate verteilt hätten und um sie zu Meetings zu bringen. Seine Familie sei wohlhabend gewesen. Daher hätten vermutlich Neider aus der Nachbarschaft diese Fahrdienste der Polizei gemeldet, worauf ihn am (...) 2014 Polizisten auf das Polizeirevier abgeführt hätten. Er sei dort - auch wegen der Aktivitäten seines Vaters bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) - befragt und geohrfeigt und nach vier Stunden mit der Aufforderung, seine Fahrdienste aufzugeben, wieder freigelassen worden. Nach etwa zwei Wochen zu Hause habe er wiederum Fahrdienste für TNA-Mitglieder unternommen, worauf er zwei Tage später von der Polizei zu Hause aufgesucht worden sei. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen respektive habe bei einer weiteren Suche rechtzeitig fliehen können. Er habe sich bei seinem Onkel in D._______ versteckt. Später habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn und seinen Vater vorgezeigt habe. Sein Vater hätte wegen (...)arbeiten für die LTTE im Jahre 2005/2006 festgenommen werden sollen. Nachdem ihn die Polizei noch weitere Male zu Hause gesucht habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 5. August 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Am 7. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe nicht nur TNA-Mitglieder, sondern in deren Auftrag weitere Personen chauffiert. Diese seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" untergetauchte ehemalige LTTE-Mitglieder gewesen. Er habe dies bei der Anhörung aus Angst nicht erwähnt. Sein Vater sei durch seinen Bruder in den Kreis der LTTE gelangt. Der Onkel sei in den Achtzigerjahren deren Mitglied gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe im (...) 2014 einer Festnahme entgehen können. Sein Vater sei seither verschwunden. Seine Familie sei als "Tiger-Familie" bekannt. Ihren Wohlstand habe sie von Arbeiten seines Vaters für die LTTE und von ihm (Beschwerdeführer) für die TNA erworben, was das Interesse der Polizei an ihnen verstärkt habe. Aufgrund der Nähe von LTTE und TNA sei es nicht verwunderlich, dass TNA-Unterstützer mit einer familiären oder sonst entfernten Verbindung zu den LTTE behördliche Aufmerksamkeit nach sich ziehen würden. A.d Die Beschwerde wurde mit Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-5464/2015 vom 20. Juni 2017 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 16. November 2017 an das SEM reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein neues Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass es bei der Berufsbezeichnung seines Vaters einen Übersetzungsfehler gegeben habe. Ferner sei bisher der Reichtum seiner Familie nicht bekannt gewesen. Bei einer Rückkehr müsse er wegen der Tätigkeit seines Vaters und des Reichtums seiner Familie mit einer Festnahme und gegebenenfalls einer Entführung rechnen. Hinzu komme, dass er (...) aus C._______ stamme, womit er in den Augen der sri-lankischen Behörden als LTTE-Sympathisant gelte. Durch den Antrag auf Ausstellung von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst. Dadurch und aufgrund der neuesten Entwicklungen seit Ergehen des Urteils vom 20. Juni 2017 drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. B.b Mit Verfügung vom 24. August 2018 trat das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. B.c Mit Eingaben vom 7. September 2018 und 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde erheben. B.d Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 wurden die vereinigten Beschwerden (E-5107/2018 und E-5637/2018) abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 an das SEM reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein drittes Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, dass er gestützt auf früher geltend gemachte, bisher verschwiegene und neue Asylgründe befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass gestützt auf seine Wahrnehmung und das Wissen um die Verhältnisse in Sri Lanka die vom SEM und dem BVGer gefällten Entscheide im Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers unrichtig seien und dieser bei einer Rückkehr von einer durch Art. 3 EMRK verpönten Verfolgung betroffen sein werde. Seine Ausführungen dazu seien in der Verfügung vom 24. August 2018 und dem Urteil vom 13. Dezember 2018 ignoriert worden. Ferner legte der Rechtsvertreter dar, das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Rechtsvertreter ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers und eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 - eröffnet am 26. Februar 2019 - wies das SEM den Antrag auf eine Anhörung ab. Auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen trat es nicht ein; stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zwei Berichte über sexuelle Gewalt an Männern sowie eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln zu den Akten und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. F. Mit Schreiben vom 2. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten. 1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das SEM auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht eintrat. Die Argumentation wonach sich die politische Krise in Sri Lanka vor dem Urteil des BVGer E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 verwirklicht habe und es sich dabei um Revisionsgründe handle, sei zurückzuweisen. In den Urteilen E-463/2019 und E-7299/2018 sei vom BVGer festgestellt worden, dass es sich beim Vorbringen einer erhöhten Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland, um einen klassischen objektiven Nachfluchtgrund handle. Diese Ausführungen seien analog auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die sich ergebende Bedrohungslage sei im Asylgesuch vom 24. Januar 2019 ausführlich dargelegt worden. Entgegen der klaren Sachlage habe das SEM jedoch argumentiert, es sei nicht zuständig, habe auf die Prüfung des Sachverhaltes verzichtet und keine neue Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen. Was die Vorbringen (Unterstützung der TNA, familiäre Verbindungen zu den LTTE, durch die Regierungskrise angeblich veränderte Bedrohungslage) des Beschwerdeführers betrifft, die sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des BVGer E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 entstanden sind, ist das SEM darauf aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismitteln - sowohl denjenigen zur aktuellen Lage in Sri Lanka als auch den Berichten zur sexuellen Gewalt an Männern - aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.4 Weiter wird beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Er habe sich deswegen insbesondere zur zugespitzten Lage in Sri Lanka und den sexuellen Misshandlungen während der Festnahme im Jahr 2014 nicht äussern können. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren zudem bereits zwei Asylverfahren durchlaufen. Er ist anwaltlich vertreten und konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem rund 29 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. Es fällt auf, dass die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen darin mit keinem Wort erwähnt werden und auch der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Schreiben lediglich angibt, er könne den sexuellen Missbrauch nicht vergessen. Weitere Ausführungen dazu wurden nicht gemacht. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Traumatisierung wurde weder weiter ausgeführt noch durch allfällige Arztberichte gestützt. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er unterlassen hat. Ferner trifft es entgegen der vertretenen Ansicht nicht zu, dass sich die Lage seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 massiv verschlechtert hat. Die Lage hat sich im Gegenteil nach dem am 26. Oktober 2018 begonnenen Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe mit der Wiedervereidigung von Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut beruhigt. Im Übrigen wurde bereits im Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die aktuelle politische Lage auf den Beschwerdeführer auswirken sollte (E. 17.3). Vor diesem Hintergrund erwies sich eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 4.5 Weiter wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe weder seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren noch seine exilpolitischen Tätigkeiten berücksichtigt. Weiter habe sie die vorgebrachten sexuellen Misshandlungen voreilig als nachgeschoben qualifiziert, wozu wohl die mangelnde Kenntnis zu diesem tabuisierten Thema beigetragen habe. Ferner werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage gestützt habe. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung vom 16. August 2016 liege über zweieinhalb Jahre zurück und könne damit nicht mehr die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka abbilden. Das SEM schätze die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Die in den vorangehenden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit den Urteilen des Bundeverwaltungsgerichts E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 und E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen hat sich die Vorinstanz hinreichend auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt wurden, was sowohl mit Urteil E-5464/2015 als auch mit Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 im zweiten Verfahren letztinstanzlich bestätigt wurde. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, die Rüge geht fehl. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Vorbringen und den Beweismitteln betreffend die Regierungskrise im Oktober 2018, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TNA, die familiären Verbindungen zu den LTTE, den vom Rechtsvertreter erstellten Länderbericht und der Abklärungen zur Papierbeschaffung um Sachverhalte handle, die sich bereits vor dem Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 verwirklicht hätten. Es handle sich deshalb allenfalls um Revisionsgründe, die einem Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch nicht zugänglich seien. Die Risikofaktoren seien im Zusammenhang mit der aktuellen Lage bereits geprüft worden und auch bezüglich der Papierbeschaffung sei eine Gefährdung bei einer Rückkehr verneint worden. Diese Vorbringen könnten daher nicht erneut Gegenstand eines Asylverfahrens sein. Damit falle eine allfällige Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern allenfalls in diejenige des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zuständigkeit des SEM behauptet habe, rechtfertige sich diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid in Ermangelung einer solchen in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG. Der Beschwerdeführer werde von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten, welchem die massgeblichen Bestimmungen bekannt seien. Es sei daher seine Pflicht gewesen, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen, weshalb zusätzliche Instruktionsmassnahmen seitens des SEM nicht in Betracht kämen und der Antrag auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG abzulehnen sei. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er könne den sexuellen Missbrauch im Zusammenhang mit der Festnahme durch die Polizei noch immer nicht vergessen, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 rechtskräftig festgestellt habe, dass die geltend gemachte Festnahme und die Suche der Behörden nach ihm nicht glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund und zumal diese nicht ansatzweise substanziiert vorgetragen worden seien, seien die Vorbringen bezüglich der sexuellen Übergriffe während der Festnahme sowie der heute noch anhaltenden Suche nach ihm als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten Asylvorbringen beurteilt werden. Zudem sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz wonach das Vorbringen der sexuellen Übergriffe nachgeschoben sei, voreilig und nicht fundiert. Es wird auf eine Studie des International Truth and Justice Project (ITJP) mit dem Titel "Unsilenced: Male survivors speak of conflict-related sexual violenece in Sri Lanka" sowie einen Bericht der UCLA School of Law mit dem Titel "Legacies and Lessons, Sexual Violence against men and boys in Sri Lanka and Bosnia & Herzegovina" verwiesen. Das Profil des Beschwerdeführers stimme mit jenen überein, welche im ITJP-Bericht untersucht worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich, aufgrund des sozialen Stigmas auch erst spät durchgerungen, die sexuellen Misshandlungen zu erwähnen. Aufgrund des Stigmas und der Schamgefühle habe er sich bisher nicht getraut, die traumatischen Erfahrungen seinen Familienmitgliedern zu erzählen. In diesem Zusammenhang wird beantragt, der Beschwerdeführer sei für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, vom SEM betreffend seiner neuen Vorbringen (sexuelle Misshandlung) und betreffend seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, erneut anzuhören. 6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine familiären Verbindungen zur LTTE, seine Tätigkeit für die TNA, seine angebliche Festnahme im Jahr 2014 sowie die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und sein politisches Engagement wurden bereits mit den Urteilen E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 und E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt. Die Vorbringen können daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 6.5 Mit Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 stellte das Gericht fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und dem Verhör seien ausweichend, pauschal und abschweifend gewesen, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich selbst erlebt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers habe nicht dem eines tatsächlich sich verfolgt fühlenden Schutzsuchenden entsprochen. Was die neu vorgebrachten sexuellen Übergriffe betrifft, erscheint es nicht verständlich, weshalb es dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt plötzlich möglich ist, darüber zu berichten. Er wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass er seine Gründe wahrheitsgetreu und vollständig zu nennen habe, da andernfalls keine ganzheitliche Beurteilung seiner Asylgründe erfolgen könne. Der Beschwerdeführer hat weder Berichte über eine allfällige Therapie noch eine Erklärung für seinen plötzlichen Sinneswandel gegeben. Mangels ärztlichen Berichten bestehen starke Zweifel an der geltend gemachten Traumatisierung, für die sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Vor diesem Hintergrund schliesst sich das Gericht der Ansicht an, dass die sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Dementsprechend ist auch der Antrag auf eine weitere Anhörung abzuweisen. 6.6 Im Urteil E-5464/2015 vom 20. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung der sogenannten Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vorgenommen und den Schluss gezogen, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E. 5.4.1). Im Urteil E-5107/2018/E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 wurde festgestellt, auch der Hinweis auf (...) vermöge daran nichts zu ändern. Weitere Faktoren für eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, welche nicht bereits in den vorangehenden Verfahren beurteilt worden sind, werden im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht. An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts ändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wurde das von ihm geltend gemachte Bedrohungsszenario im Heimatstaat doch als unglaubhaft befunden und sind die Ausführungen zur generellen Lage in Sri Lanka nicht geeignet, ein "real risk" des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 8.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ (Jaffna, Nordprovinz), wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern, auch nicht die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter sowie zwei Brüder und weitere Verwandte nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen 10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Evelyn Heiniger Versand: