Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführerin) und ihre beiden Söhne suchten am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurden sie ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ überwiesen. Am 14. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn C._______ und am 15. August 2019 ihr Sohn B._______ angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus E._______ (Jaffna-Distrikt) stammende Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Probleme ihrer Tochter F._______ habe sie sich zur Ausreise entschlossen. F._______ habe im Jahr 2018 an einer politischen Wahlkampagne teilgenommen, worauf F._______ ein Jahr später von G._______, einem Anhänger der Gegenpartei, behelligt worden sei. Unter anderem habe G._______ ihrer Tochter auf dem Schulweg aufgelauert, sie berührt und ihr Kleid am Ärmel zerrissen. G._______ habe ihre Tochter zur Frau nehmen wollen und ihr (Beschwerdeführerin) gedroht, F._______ zu entführen oder einem anderen Mitglied der Familie etwas anzutun, sollte sie ihm F._______ nicht zur Eheschliessung freigeben. G._______ und zwei seiner Freunde, welche maskiert und bewaffnet gewesen seien, hätten sie am (...) zu Hause aufgesucht. Sie habe auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet, da dies dem Ruf ihrer Tochter und somit auch ihrer Familie geschadet hätte. Sie habe indes ihrem Bruder mitgeteilt, dass sie sich vor G._______ fürchte. Dieser habe sie und ihre drei Kinder nach H._______ zu einer Verwandten geschickt, worauf sie beschlossen habe, Sri Lanka zu verlassen und gemeinsam mit ihren Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Die beiden Söhne machten keine eigenen Asylgründe geltend und verweisen zur Begründung ihrer Asylgesuche auf die Vorbringen ihrer volljährigen Schwester F._______ C. Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2019 mit Schreiben vom 23. August 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 26. August 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde beigelegt war eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Aktenführung der Vorinstanz. Aus den Akten erschliesse sich nicht, ob die Anhörung des Beschwerdeführers B._______ am 15. oder am 19. August 2019 stattgefunden habe. Diese Unregelmässigkeit sorge für Verwirrung. Sodann seien die ihnen zugestellten Akten nicht chronologisch geordnet gewesen beziehungsweise seien in ihrer Reihenfolge von der Abfolge im Aktenverzeichnis abgewichen und es sei lediglich die Beweismittelliste im Aktendossier enthalten, weshalb unklar sei, ob die Fotos im Dossier tatsächlich abgelegt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Verzeichnis des neuen elektronischen Dossiers des SEM, dem sogenannten e-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, sämtliche Akten paginiert und in chronologischer Reihenfolge abrufbar sind. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM das Datum der Anhörung des Sohnes B._______ sowohl auf dem Anhörungsprotokoll selbst als auch im angefochtenen Entscheid korrekt mit «15. August 2019» wiedergegeben hat. Bei der Datumsangabe im Aktenverzeichnis (19. August 2019) handelt es sich offensichtlich um einen administrativen Fehler, woraus den Beschwerdeführenden indes kein Nachteil erwachsen ist. Die erhobene Rüge erweist sich als unberechtigt.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Sie beantragen die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel I._______ noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnung «Sektionschef» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.
E. 4.5 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
E. 4.6 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Name der als «Sektionschef» vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht eruieren liess. Hinsichtlich des Kürzels I._______ erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.).
E. 4.7 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem rubrizierten Rechtsvertreter - der auch F._______ vertritt - in jenem Verfahren der Name des Sektionschefs sowie der Name der Fachspezialistin mit Verfügung vom 11. September 2019 mitgeteilt wurde. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei. Da die Namen des Sektionschefs und der Fachspezialistin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurden, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 5.1.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen die Beschwerdeführenden damit, dass die Befragerin, bei welcher eine komplette Absenz von Empathie auszumachen gewesen sei, bei der Anhörung voreingenommen und ihr Verhalten beeinträchtigend gewesen sei. Das Anhörungsprotokoll sei auch aus diesem Grund unbrauchbar und es sei eine erneute Anhörung durchzuführen.
E. 5.1.2 Entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Aus dem Protokollverlauf entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass die Anhörung wegen des Verhaltens der Befragerin in einem Klima der Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefunden hätte und es deswegen nicht möglich gewesen wäre, die Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann lassen der Verlauf und die Umstände der Anhörung insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den Begebenheiten der durchgeführ-ten Anhörung und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getragen. Ferner hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserungen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
E. 5.1.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.1.4 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie mehrere Vorbringen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie Risikofaktoren (insbesondere familiäre Verbindung zur LTTE und das Fehlen von Identitätspapieren) nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen.
E. 5.1.5 Die Beschwerdeführenden verwechseln hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vor- instanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
E. 5.1.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der familiären Verbindungen zur LTTE, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der allgemeinen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen sowie der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführenden nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Vorab ist festzuhalten, dass die bereits während des ganzen Asylverfahrens vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und entsprechende Beweismittel einzureichen. Sodann vermengen die Beschwerdeführenden die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
E. 5.2 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden zwei Beweisanträge gestellt: Die Beschwerdeführerin sei erneut zu ihren Asylgründen anzuhören und ihr Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären.
E. 6.2 Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylverfahren korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten formellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung derart gewesen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, befragt zu werden. Sie beantwortete die Frage nach ihrem Gesundheitszustand in der Anhörung mit: «Gut» und führte weiter aus «...ich bin gesund. Aber ich bin heute traurig». Medikamente nehme sie keine. Hingegen würden ihr die verabreichten J._______ helfen, sich ein wenig besser zu fühlen. Die Frage ob sie nebst Weinen noch weitere psychische Symptome festgestellt habe, verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. A 40/19 S. 2 f.). Die in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach genügend Anzeichen vorlägen, welche auf eine K.______ der Beschwerdeführerin hinweisen würden, beruhen ausschliesslich auf einer subjektiven Wahrnehmung und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich und zuzumuten gewesen, allfällige medizinische Gründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu dokumentieren. Nachdem keine spezifischen Hinweise auf das Vorliegen eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen, ist eine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzunehmen, zu verneinen.
E. 6.3 Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an, die Asylmotive der Beschwerdeführerin würden sich auf die Vorbringen ihrer Tochter F._______ stützen. Da die Vorbringen der Tochter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei das Asylgesuch von F._______ abgelehnt worden, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmotive in den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert einzugehen. Es sei indessen festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewendet hätten, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie seien nicht willens oder in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt abzuklären. Es sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. August 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes in der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten.
E. 9.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten und ausgeführt, die Begründung des SEM sei in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden. Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde sodann darauf hingewiesen, (...) unbekannte Personen hätten sich am 27. August 2019 bei einer (namentlich genannten) Familienangehörigen nach der Tochter F._______ erkundigt. Dabei sei die Familienangehörige mit einem Schwert massiv bedroht worden. Diese Reflexverfolgung der Familienangehörigen lege nahe, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ebenfalls zu einer Reflexverfolgung kommen werde.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Es kann auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen.
E. 10.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und es unterlassen, die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen von F._______ in der hier angefochtenen Verfügung wiederzugeben und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B._______ einzugehen, geht fehl. Das SEM qualifizierte die Asylvorbringen von F._______ zu Recht als unglaubhaft und hat zutreffend festgehalten, dass es der Tochter F._______ nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die von F._______ erhobene und zum vorliegenden Verfahren koordiniert behandelte Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 26. August 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 abgewiesen, weshalb der auf den Vorbringen von F._______ bauenden Argumentation der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen ist. Die Vorinstanz hat in der Folge denn auch zu Recht darauf verzichtet, im Einzelnen auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter, welcher sowohl F._______ als auch die Mutter und ihre beiden Söhne vertritt, Einsicht in die Akten von F._______ gewährt wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung in Sachen F._______ bekannt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ferner erweisen sich die Vorbringen im Zusammenhang mit F._______, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, als nicht asylrelevant. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - und um solche handelt es sich bei den dargelegten Vorbringen im Zusammenhang mit G._______ - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4). Nachdem sich weder die Beschwerdeführenden noch F._______ schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt haben, kann diesen auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären.
E. 10.3 Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf L._______ (den Vater beziehungsweise Ehemann der Beschwerdeführenden) nicht näher eingegangen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM das zweite Asylgesuch von L._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (D-7504/2016). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von L._______ geltend gemachte Tätigkeit als Präsident des lokalen M._______, die Mithilfe bei der Organisation verschiedener LTTE-Anlässen sowie die im Jahr 2007 wegen N._______ erfolgte Inhaftierung als glaubhaft. Indessen sei nicht glaubhaft, dass der N._______ einen LTTE-Bezug aufweise und ihm während des Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ebensowenig wurde als glaubhaft erachtet, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekommen habe (vgl. E. 8.5). Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ersichtlich.
E. 10.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen insgesamt zu keiner vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem eingereichten Auszug aus dem «Information Book» (Beweismittel Nr. 140) kann kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular «Extract from the Information Book» einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur (vgl. Urteil des BVGer E-203/2018 vom 26. Januar 2018 E. 4.4). Sodann ergeben sich aus dem eingereichten Dokument weitere Unstimmigkeiten. In der Beschwerde wird angegeben, bei der Anzeigeerstatterin handle es sich um eine «Familienangehörige» namens O._______. Demgegenüber ist dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin F._______ als ihre Tochter bezeichnete. Im Weiteren fällt auf, dass der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell wirkt. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Die Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen.
E. 10.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.
E. 11.1 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 11.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als tamilische Familie mit LTTE-Hintergrund befänden sie sich in einer besonders vulnerablen Situation. Insbesondere seien Frauen, welche tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zur LTTE aufweisen würden, gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen E. 10.2 zu verweisen. Darin wurde dargelegt, dass den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, welche sich auf die - als unglaubhaft qualifizierten - Asylmotive von F._______ stützen, die Grundlage entzogen ist. Sodann sind dem Ehemann beziehungsweise Vater keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als unglaubhaft, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre (vgl. E. 10.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden ergibt. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diaspo-raland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen sodann nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 11.4 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Die Beschwerdeführenden können daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 13.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 13.4 Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer - unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind - generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.6 Die Beschwerdeführenden kommen gemäss eigenen Angaben aus E._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das «Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gelebt haben, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) sowie die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im August 2019 nichts zu ändern. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. In ihrem Heimatort leben drei Geschwister mit ihren Familien. Sodann werden die Beschwerdeführenden nicht alleine, sondern gemeinsam mit L._______ und F._______, somit als Familieneinheit, rückgeführt. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz von Reisfeldern sowie einen Lebensmittelladen und es ist davon auszugehen, dass ihr und ihren Kindern bei einer Rückkehr familiäre Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt, womit ihnen die wirtschaftliche Reintegration und der Wiederaufbau einer Existenz zuzumuten ist. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihnen bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei gesund und habe keine körperlichen Beschwerden. Sie nehme J._______, was ihr helfe, sich psychisch besser zu fühlen. Medikamente nehme sie keine (vgl. E. 7.2). Eine medizinische Notlage ist zu verneinen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde, weil sie in ihrer Heimat nicht adäquat behandelt werden könnte.
E. 13.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 13.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4454/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführerin) und ihre beiden Söhne suchten am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurden sie ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ überwiesen. Am 14. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn C._______ und am 15. August 2019 ihr Sohn B._______ angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus E._______ (Jaffna-Distrikt) stammende Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Probleme ihrer Tochter F._______ habe sie sich zur Ausreise entschlossen. F._______ habe im Jahr 2018 an einer politischen Wahlkampagne teilgenommen, worauf F._______ ein Jahr später von G._______, einem Anhänger der Gegenpartei, behelligt worden sei. Unter anderem habe G._______ ihrer Tochter auf dem Schulweg aufgelauert, sie berührt und ihr Kleid am Ärmel zerrissen. G._______ habe ihre Tochter zur Frau nehmen wollen und ihr (Beschwerdeführerin) gedroht, F._______ zu entführen oder einem anderen Mitglied der Familie etwas anzutun, sollte sie ihm F._______ nicht zur Eheschliessung freigeben. G._______ und zwei seiner Freunde, welche maskiert und bewaffnet gewesen seien, hätten sie am (...) zu Hause aufgesucht. Sie habe auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet, da dies dem Ruf ihrer Tochter und somit auch ihrer Familie geschadet hätte. Sie habe indes ihrem Bruder mitgeteilt, dass sie sich vor G._______ fürchte. Dieser habe sie und ihre drei Kinder nach H._______ zu einer Verwandten geschickt, worauf sie beschlossen habe, Sri Lanka zu verlassen und gemeinsam mit ihren Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen. Die beiden Söhne machten keine eigenen Asylgründe geltend und verweisen zur Begründung ihrer Asylgesuche auf die Vorbringen ihrer volljährigen Schwester F._______ C. Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2019 mit Schreiben vom 23. August 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 26. August 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde beigelegt war eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Aktenführung der Vorinstanz. Aus den Akten erschliesse sich nicht, ob die Anhörung des Beschwerdeführers B._______ am 15. oder am 19. August 2019 stattgefunden habe. Diese Unregelmässigkeit sorge für Verwirrung. Sodann seien die ihnen zugestellten Akten nicht chronologisch geordnet gewesen beziehungsweise seien in ihrer Reihenfolge von der Abfolge im Aktenverzeichnis abgewichen und es sei lediglich die Beweismittelliste im Aktendossier enthalten, weshalb unklar sei, ob die Fotos im Dossier tatsächlich abgelegt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Verzeichnis des neuen elektronischen Dossiers des SEM, dem sogenannten e-Dossier, welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, sämtliche Akten paginiert und in chronologischer Reihenfolge abrufbar sind. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM das Datum der Anhörung des Sohnes B._______ sowohl auf dem Anhörungsprotokoll selbst als auch im angefochtenen Entscheid korrekt mit «15. August 2019» wiedergegeben hat. Bei der Datumsangabe im Aktenverzeichnis (19. August 2019) handelt es sich offensichtlich um einen administrativen Fehler, woraus den Beschwerdeführenden indes kein Nachteil erwachsen ist. Die erhobene Rüge erweist sich als unberechtigt. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Sie beantragen die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel I._______ noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnung «Sektionschef» liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. 4.5 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). 4.6 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Name der als «Sektionschef» vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht eruieren liess. Hinsichtlich des Kürzels I._______ erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.). 4.7 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem rubrizierten Rechtsvertreter - der auch F._______ vertritt - in jenem Verfahren der Name des Sektionschefs sowie der Name der Fachspezialistin mit Verfügung vom 11. September 2019 mitgeteilt wurde. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei. Da die Namen des Sektionschefs und der Fachspezialistin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurden, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. 5. 5.1 5.1.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen die Beschwerdeführenden damit, dass die Befragerin, bei welcher eine komplette Absenz von Empathie auszumachen gewesen sei, bei der Anhörung voreingenommen und ihr Verhalten beeinträchtigend gewesen sei. Das Anhörungsprotokoll sei auch aus diesem Grund unbrauchbar und es sei eine erneute Anhörung durchzuführen. 5.1.2 Entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Aus dem Protokollverlauf entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass die Anhörung wegen des Verhaltens der Befragerin in einem Klima der Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefunden hätte und es deswegen nicht möglich gewesen wäre, die Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann lassen der Verlauf und die Umstände der Anhörung insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den Begebenheiten der durchgeführ-ten Anhörung und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getragen. Ferner hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserungen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 5.1.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.1.4 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie mehrere Vorbringen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie Risikofaktoren (insbesondere familiäre Verbindung zur LTTE und das Fehlen von Identitätspapieren) nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. 5.1.5 Die Beschwerdeführenden verwechseln hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vor- instanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 5.1.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der familiären Verbindungen zur LTTE, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der allgemeinen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen sowie der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführenden nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Vorab ist festzuhalten, dass die bereits während des ganzen Asylverfahrens vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und entsprechende Beweismittel einzureichen. Sodann vermengen die Beschwerdeführenden die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl. 5.2 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werden zwei Beweisanträge gestellt: Die Beschwerdeführerin sei erneut zu ihren Asylgründen anzuhören und ihr Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. 6.2 Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylverfahren korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten formellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung derart gewesen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, befragt zu werden. Sie beantwortete die Frage nach ihrem Gesundheitszustand in der Anhörung mit: «Gut» und führte weiter aus «...ich bin gesund. Aber ich bin heute traurig». Medikamente nehme sie keine. Hingegen würden ihr die verabreichten J._______ helfen, sich ein wenig besser zu fühlen. Die Frage ob sie nebst Weinen noch weitere psychische Symptome festgestellt habe, verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. A 40/19 S. 2 f.). Die in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach genügend Anzeichen vorlägen, welche auf eine K.______ der Beschwerdeführerin hinweisen würden, beruhen ausschliesslich auf einer subjektiven Wahrnehmung und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich und zuzumuten gewesen, allfällige medizinische Gründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu dokumentieren. Nachdem keine spezifischen Hinweise auf das Vorliegen eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen, ist eine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzunehmen, zu verneinen. 6.3 Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an, die Asylmotive der Beschwerdeführerin würden sich auf die Vorbringen ihrer Tochter F._______ stützen. Da die Vorbringen der Tochter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei das Asylgesuch von F._______ abgelehnt worden, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmotive in den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert einzugehen. Es sei indessen festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewendet hätten, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie seien nicht willens oder in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt abzuklären. Es sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. August 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes in der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. 9. 9.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten und ausgeführt, die Begründung des SEM sei in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden. Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde sodann darauf hingewiesen, (...) unbekannte Personen hätten sich am 27. August 2019 bei einer (namentlich genannten) Familienangehörigen nach der Tochter F._______ erkundigt. Dabei sei die Familienangehörige mit einem Schwert massiv bedroht worden. Diese Reflexverfolgung der Familienangehörigen lege nahe, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ebenfalls zu einer Reflexverfolgung kommen werde. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Es kann auf die ausführlichen und zu bestätigenden Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. 10.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und es unterlassen, die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen von F._______ in der hier angefochtenen Verfügung wiederzugeben und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B._______ einzugehen, geht fehl. Das SEM qualifizierte die Asylvorbringen von F._______ zu Recht als unglaubhaft und hat zutreffend festgehalten, dass es der Tochter F._______ nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die von F._______ erhobene und zum vorliegenden Verfahren koordiniert behandelte Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 26. August 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 abgewiesen, weshalb der auf den Vorbringen von F._______ bauenden Argumentation der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen ist. Die Vorinstanz hat in der Folge denn auch zu Recht darauf verzichtet, im Einzelnen auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter, welcher sowohl F._______ als auch die Mutter und ihre beiden Söhne vertritt, Einsicht in die Akten von F._______ gewährt wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung in Sachen F._______ bekannt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ferner erweisen sich die Vorbringen im Zusammenhang mit F._______, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, als nicht asylrelevant. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - und um solche handelt es sich bei den dargelegten Vorbringen im Zusammenhang mit G._______ - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4). Nachdem sich weder die Beschwerdeführenden noch F._______ schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt haben, kann diesen auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. 10.3 Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf L._______ (den Vater beziehungsweise Ehemann der Beschwerdeführenden) nicht näher eingegangen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM das zweite Asylgesuch von L._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (D-7504/2016). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von L._______ geltend gemachte Tätigkeit als Präsident des lokalen M._______, die Mithilfe bei der Organisation verschiedener LTTE-Anlässen sowie die im Jahr 2007 wegen N._______ erfolgte Inhaftierung als glaubhaft. Indessen sei nicht glaubhaft, dass der N._______ einen LTTE-Bezug aufweise und ihm während des Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ebensowenig wurde als glaubhaft erachtet, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekommen habe (vgl. E. 8.5). Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ersichtlich. 10.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen insgesamt zu keiner vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem eingereichten Auszug aus dem «Information Book» (Beweismittel Nr. 140) kann kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular «Extract from the Information Book» einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur (vgl. Urteil des BVGer E-203/2018 vom 26. Januar 2018 E. 4.4). Sodann ergeben sich aus dem eingereichten Dokument weitere Unstimmigkeiten. In der Beschwerde wird angegeben, bei der Anzeigeerstatterin handle es sich um eine «Familienangehörige» namens O._______. Demgegenüber ist dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin F._______ als ihre Tochter bezeichnete. Im Weiteren fällt auf, dass der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell wirkt. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Die Beweismittel sind nach dem Gesagten nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. 10.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun. 11. 11.1 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 11.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als tamilische Familie mit LTTE-Hintergrund befänden sie sich in einer besonders vulnerablen Situation. Insbesondere seien Frauen, welche tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zur LTTE aufweisen würden, gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen E. 10.2 zu verweisen. Darin wurde dargelegt, dass den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, welche sich auf die - als unglaubhaft qualifizierten - Asylmotive von F._______ stützen, die Grundlage entzogen ist. Sodann sind dem Ehemann beziehungsweise Vater keine gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das Bundesverwaltungsgericht erachtete es als unglaubhaft, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre (vgl. E. 10.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführenden ergibt. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diaspo-raland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen sodann nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 11.4 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Die Beschwerdeführenden können daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 13.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.4 Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen Rückkehrer - unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind - generell gefährdet seien. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.6 Die Beschwerdeführenden kommen gemäss eigenen Angaben aus E._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das «Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gelebt haben, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) sowie die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im August 2019 nichts zu ändern. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. In ihrem Heimatort leben drei Geschwister mit ihren Familien. Sodann werden die Beschwerdeführenden nicht alleine, sondern gemeinsam mit L._______ und F._______, somit als Familieneinheit, rückgeführt. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz von Reisfeldern sowie einen Lebensmittelladen und es ist davon auszugehen, dass ihr und ihren Kindern bei einer Rückkehr familiäre Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt, womit ihnen die wirtschaftliche Reintegration und der Wiederaufbau einer Existenz zuzumuten ist. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihnen bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei gesund und habe keine körperlichen Beschwerden. Sie nehme J._______, was ihr helfe, sich psychisch besser zu fühlen. Medikamente nehme sie keine (vgl. E. 7.2). Eine medizinische Notlage ist zu verneinen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde, weil sie in ihrer Heimat nicht adäquat behandelt werden könnte. 13.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 13.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey Versand: