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E-3571/2019

E-3571/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie - reiste am 8. März 2016 in die Schweiz ein uns suchte tags darauf um Asyl nach. Am 17. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Februar 2018 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ (Distrikt C._______) aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach in (...) gearbeitet. Von Dezember 2012 bis Juni 2015 habe er in D._______ gearbeitet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seine Mutter wiederzusehen. Dann habe er in Sri Lanka begonnen, für seinen Schwager zu arbeiten. Dieser habe für einen einflussreichen Minister (...) und (...) gebaut. Im Sommer 2015 sei die Bezahlung für einen Auftrag fällig gewesen, weshalb sich sein Schwager regelmässig danach erkundigt habe. Irgendwann habe es geheissen, dass er das Geld nicht erhalten werde. Der Auftraggeber habe zwei Männer zu (...) geschickt, (...) er und sein Schwager gerade gearbeitet hätten. Zunächst hätten die zwei Männer mit seinem Schwager geredet, danach sei sein Schwager von ihnen geschlagen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei dazwischen gegangen und habe zurückgeschlagen. Zuletzt seien er und sein Schwager von den Angreifern mit dem Tod bedroht worden. Am selben Abend sei er von den zwei Schlägern bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden. Aus Angst habe ihn sein Vater in derselben Nacht zu seinem Onkel ins Dorf E._______ gefahren. Im September 2015 habe er auf dem Polizeiposten eine Aussage gemacht. Diese sei zwar protokolliert worden, die Polizei habe aber nichts gemacht, sondern ihm nur mitgeteilt, er solle sich melden, falls es Probleme gebe. Er habe danach nach F._______ zu seiner Tante gehen wollen, es habe jedoch Probleme mit dem Visum gegeben. Politisch aktiv oder interessiert sei er nie gewesen und er habe auch keine Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2019. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe 26. August 2019) ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe. Er ersuchte um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtlichen Verbeiständung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung hielt sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien vage und oberflächlich gewesen. Die Schilderung zur angeblichen Suche bei ihm zu Hause sei substanzlos ausgefallen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu zentralen Punkten seiner Vorbringen gemacht, indem er an der BzP erklärt habe, er sei im Jahr 2012 aus politischen Gründen nach D._______ gegangen, an der Anhörung hingegen ausgeführt habe, die Ausreise sei wirtschaftlich motiviert gewesen. Die eingereichten Beweismittel (Zeugnisse und Formulare) vermöchten daran nichts zu ändern. Subsidiär sei festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um eine gezielte gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes handle. Es seien den Akten, auch bei Wahrunterstellung, keine politischen, ethnischen oder religiösen Verfolgungsmotive zu entnehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter würden auch allfällige Kontrollmassnahmen bei der Rückkehr an den Herkunftsort kein asylrelevantes Ausmass annehmen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2019 und der Ergänzung vom 18. August 2019 vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sein Leben in Gefahr. Sein Leben in Sri Lanka sei vor seiner Ausreise nicht gut gewesen. Seit drei Jahren lebe er hier in der Schweiz, wo die Leute gut seien und er ein gutes Leben habe.

E. 5.3 Bezüglich seines Vorbringens in der Beschwerdeeingabe vom 12. Juli 2019, er habe wohl die Fragen vom SEM nicht immer richtig verstanden, lassen sich den Akten dafür keine Hinweise entnehmen. An der BzP (SEM-Akte A4/11 S. 2, h, S. 8 Ziff. 9.02) gab er an, er habe den Dolmetscher gut verstanden. An der Anhörung gab er zu Protokoll, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut (SEM-Akte A15/18 F1). Der Beschwerdeführer antwortete stets adäquat auf die ihm gestellten Fragen und machte bei der Rückübersetzung keinerlei Ergänzungen. Missverständnisse sind keine ersichtlich. Auch die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung brachte keinerlei Anmerkungen an. Somit kann für die vorzunehmende Beurteilung auf die Protokolle abgestellt werden.

E. 5.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2).

E. 5.4.1 Vorliegend kann offenbleiben, ob sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer dargestellt zugetragen hat. Denn wie bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise festgehalten hat, erweisen sich die Vorbringen als nicht asylrelevant.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer machte nach der Schlägerei eine Anzeige bei der Polizei, welche gemäss seinen Aussagen ordnungsgemäss erfasst worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, er könne sich bei allfälligen weiteren Problemen melden. Die Polizei war demnach gewillt, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass in seinem Fall die Behörden nicht in der Lage wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihm den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch eine Drittperson zu gewähren.

E. 6.1 Weiter ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).

E. 6.2 Beim Beschwerdeführer liegen keine der genannten Risikofaktoren vor. In den Jahren 2012 und 2015 konnte er problemlos in Sri Lanka ein- und ausreisen und gelangte auch bei seiner letzten Ausreise mit seinem eigenen Pass von G._______ nach D._______ und weiter nach H._______ (SEM-Akte A4/11 S. 5, Ziff. 2.04; A15/18 F108 f.). Seinen Pass habe der Beschwerdeführer auf Anraten des Schleppers zerreissen müssen, er verfügt jedoch aktuell noch über seine Identitätskarte.

E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er vermag somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka - auch unter Berücksichtigung der neusten Vorfälle vom April 2019 - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 ff.).

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der aus der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung verfügt, jung und gesund ist sowie in der Region C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung ist damit möglich und der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte, mit welcher er sich ausweisen kann.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. August 2019 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3571/2019 Urteil vom 4. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie - reiste am 8. März 2016 in die Schweiz ein uns suchte tags darauf um Asyl nach. Am 17. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Februar 2018 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ (Distrikt C._______) aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach in (...) gearbeitet. Von Dezember 2012 bis Juni 2015 habe er in D._______ gearbeitet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seine Mutter wiederzusehen. Dann habe er in Sri Lanka begonnen, für seinen Schwager zu arbeiten. Dieser habe für einen einflussreichen Minister (...) und (...) gebaut. Im Sommer 2015 sei die Bezahlung für einen Auftrag fällig gewesen, weshalb sich sein Schwager regelmässig danach erkundigt habe. Irgendwann habe es geheissen, dass er das Geld nicht erhalten werde. Der Auftraggeber habe zwei Männer zu (...) geschickt, (...) er und sein Schwager gerade gearbeitet hätten. Zunächst hätten die zwei Männer mit seinem Schwager geredet, danach sei sein Schwager von ihnen geschlagen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei dazwischen gegangen und habe zurückgeschlagen. Zuletzt seien er und sein Schwager von den Angreifern mit dem Tod bedroht worden. Am selben Abend sei er von den zwei Schlägern bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden. Aus Angst habe ihn sein Vater in derselben Nacht zu seinem Onkel ins Dorf E._______ gefahren. Im September 2015 habe er auf dem Polizeiposten eine Aussage gemacht. Diese sei zwar protokolliert worden, die Polizei habe aber nichts gemacht, sondern ihm nur mitgeteilt, er solle sich melden, falls es Probleme gebe. Er habe danach nach F._______ zu seiner Tante gehen wollen, es habe jedoch Probleme mit dem Visum gegeben. Politisch aktiv oder interessiert sei er nie gewesen und er habe auch keine Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2019. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe 26. August 2019) ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe. Er ersuchte um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtlichen Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung hielt sie fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien vage und oberflächlich gewesen. Die Schilderung zur angeblichen Suche bei ihm zu Hause sei substanzlos ausgefallen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu zentralen Punkten seiner Vorbringen gemacht, indem er an der BzP erklärt habe, er sei im Jahr 2012 aus politischen Gründen nach D._______ gegangen, an der Anhörung hingegen ausgeführt habe, die Ausreise sei wirtschaftlich motiviert gewesen. Die eingereichten Beweismittel (Zeugnisse und Formulare) vermöchten daran nichts zu ändern. Subsidiär sei festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um eine gezielte gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes handle. Es seien den Akten, auch bei Wahrunterstellung, keine politischen, ethnischen oder religiösen Verfolgungsmotive zu entnehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter würden auch allfällige Kontrollmassnahmen bei der Rückkehr an den Herkunftsort kein asylrelevantes Ausmass annehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2019 und der Ergänzung vom 18. August 2019 vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sein Leben in Gefahr. Sein Leben in Sri Lanka sei vor seiner Ausreise nicht gut gewesen. Seit drei Jahren lebe er hier in der Schweiz, wo die Leute gut seien und er ein gutes Leben habe. 5.3 Bezüglich seines Vorbringens in der Beschwerdeeingabe vom 12. Juli 2019, er habe wohl die Fragen vom SEM nicht immer richtig verstanden, lassen sich den Akten dafür keine Hinweise entnehmen. An der BzP (SEM-Akte A4/11 S. 2, h, S. 8 Ziff. 9.02) gab er an, er habe den Dolmetscher gut verstanden. An der Anhörung gab er zu Protokoll, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut (SEM-Akte A15/18 F1). Der Beschwerdeführer antwortete stets adäquat auf die ihm gestellten Fragen und machte bei der Rückübersetzung keinerlei Ergänzungen. Missverständnisse sind keine ersichtlich. Auch die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung brachte keinerlei Anmerkungen an. Somit kann für die vorzunehmende Beurteilung auf die Protokolle abgestellt werden. 5.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt vieler zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.1.2 und E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2). 5.4.1 Vorliegend kann offenbleiben, ob sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer dargestellt zugetragen hat. Denn wie bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise festgehalten hat, erweisen sich die Vorbringen als nicht asylrelevant. 5.4.2 Der Beschwerdeführer machte nach der Schlägerei eine Anzeige bei der Polizei, welche gemäss seinen Aussagen ordnungsgemäss erfasst worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, er könne sich bei allfälligen weiteren Problemen melden. Die Polizei war demnach gewillt, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass in seinem Fall die Behörden nicht in der Lage wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und ihm den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch eine Drittperson zu gewähren. 6. 6.1 Weiter ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). 6.2 Beim Beschwerdeführer liegen keine der genannten Risikofaktoren vor. In den Jahren 2012 und 2015 konnte er problemlos in Sri Lanka ein- und ausreisen und gelangte auch bei seiner letzten Ausreise mit seinem eigenen Pass von G._______ nach D._______ und weiter nach H._______ (SEM-Akte A4/11 S. 5, Ziff. 2.04; A15/18 F108 f.). Seinen Pass habe der Beschwerdeführer auf Anraten des Schleppers zerreissen müssen, er verfügt jedoch aktuell noch über seine Identitätskarte. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er vermag somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend feststellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka - auch unter Berücksichtigung der neusten Vorfälle vom April 2019 - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 ff.). 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der aus der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung verfügt, jung und gesund ist sowie in der Region C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Eine wirtschaftliche Wiedereingliederung ist damit möglich und der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte, mit welcher er sich ausweisen kann. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. August 2019 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger