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E-3261/2023

E-3261/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3571/2019 vom

4. September 2019 ab. II. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2023 trug der Beschwerdefüh- rer vor, er sei am 14. November 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe vorerst keine Probleme gehabt. Am 27. August 2020 seien zwei An- gehörige des CID (Criminal Investigation Department) bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn etwa zehn Minuten lang zum Aufenthalt in der Schweiz befragt und auch Fragen zu seinem Schwager gestellt. Er habe die Schweizer Botschaft in Colombo (im Nachfolgenden: AmbaCH) mit mehreren Schreiben über die Vorfälle informiert. Die AmbaCH habe ihm mitgeteilt, er müsse sich an die Polizeiwache in B._______ wenden, um sich über die Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden zu beschwe- ren. In der Folge habe er sich an die Polizeiwache in B._______ gewandt, wo ihm beschieden worden sei, sich an die Polizei in C._______ zu wen- den, nachdem sich die Ereignisse dort zugetragen hätten. Er habe sich auch an die Menschenrechtskommission (HRC) gewandt, worauf ihm mit- geteilt worden sei, dass er einen Polizeibericht einreichen müsse, um seine Anzeige bei der Polizei zu belegen. Als er sich am 5. Oktober 2020 an die Polizei in C._______ gewandt habe, habe diese unmittelbar mit dem CID Kontakt aufgenommen. Er habe etwa fünf Minuten lang mit dem CID-An- gehörigen gesprochen. Danach habe die Polizei ihm zugesichert, dass sol- che Vorfälle inskünftig nicht mehr vorkommen würden, wobei seine An- zeige nicht aufgenommen worden sei. Die HRC in Sri Lanka habe sich ge- weigert, seine Beschwerde ohne Polizeibericht entgegenzunehmen. Einige Stunden später sei er von zwei Personen zu Hause bedroht worden. In der Folge habe er ohne Probleme mit seiner Familie in Kilinochchi gelebt. Am 16. Februar 2023 habe er in Jaffna mit seinem Tuk-Tuk drei Personen, darunter eine Frau mit einer Bein-Prothese, an den Strand gefahren. Am

22. Februar 2023 seien vier Personen der TID (Terrorist Investigation

E-3261/2023 Seite 3 Division) auf Motorrädern zu ihm nach Hause gekommen, hätten sich nach ihm und seiner Transportfahrt vom 16. Februar 2023 erkundigt und seine Fahrzeugnummer aufgeschrieben. Seine Frau habe den TID-Leuten er- klärt, dass er auf einer Tuk-Tuk-Fahrt unterwegs sei. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise versteckt gelebt. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren drei Schreiben der AmbaCH Colombo (datiert: 22. September 2020, 27. No- vember 2020 und 20. März 2023) sowie sein Schreiben an die AmbaCH Colombo vom 10. März 2023 ein. C. Das SEM nahm seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfü- gung vom 5. Mai 2023 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postauf- gabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläu- fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Er ersucht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. D.b Der Beschwerdeschrift wurden Kopien folgender fremdsprachiger Be- weismittel beigelegt (jeweils in Englisch oder mit englischer Übersetzung): - «Warrent of Arrest» des (…) Court in D._______; Verfahrensnummer (…) vom (…) 2023; - «Summons to Accused” des (…) Court in D._______; Verfahrensnummer (…) vom (…) 2023; - Urteil des (…) Court E._______ vom (…) 2023; Verfahrensnummer (…);

E-3261/2023 Seite 4 - Unterlagen betreffend den Anwalt («Attorney-at-Law») F._______ in Jaffna (Schreiben vom 15. Mai 2023, Ausweis der Mitgliedschaft beim Anwaltsver- band [«Bar Association of Sri Lanka»] vom 24. März 2016 sowie Zulassungs- zertifikat beim Supreme Court in Sri Lanka vom […] 1984). E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Am 30. August 2023 ging mit Begleitschreiben des SEM vom 28. August 2023 ein an die AmbaCH in Colombo gerichtetes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2023 inklusive Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut englischer Übersetzung dieses Schreibens hält die Ehefrau fest, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz aufhalte. Sie – respektive die Familie – sei in Sri Lanka nach der Ausreise des Mannes vom CID befragt und be- helligt worden. Sie ersuche die Schweizer Behörden darum, dass ihr Ehe- mann in der Schweiz verbleiben dürfe.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-3261/2023 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zu (Art. 42 AsylG), weshalb auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive auf Vornahme von vollzugshemmenden Massnahmen nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen behördlichen Besuchen und Nachfragen fehle es sowohl an der flüchtlingsrechtlich notwendigen Intensität (kurze Dauer der Besuche, keine körperlichen Übergriffe) als auch am flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmotiv (übliche polizeiliche Aufgaben, die die Sicherheitskräfte wahrgenommen hätten). Es seien auch zukünftig keine ausreichend intensiven, flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligun- gen zu erwarten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg- weisungsvollzuges wurden unter Bezugnahme auf das Urteil E-3571/2019 vom 4. September 2019 bestätigt.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht alles im Mehrfachgesuch vom 23.März 2023 vorgetragen, weil er davonausgegangen sei, nochmals persönlich angehört zu werden. Am

15. März 2022 sei er massiv geschlagen und misshandelt worden. Vier

E-3261/2023 Seite 6 Personen seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn in einem schwarzen Van abgeführt und in den «4. Stock» nach Colombo gebracht, wo er vier Stunden lang zu seinen Aktivitäten in der Schweiz befragt wor- den sei. Man habe ihm unterstellt, Geld für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gesammelt zu haben. Er sei 37 Tage im Gefängnis gewesen, bis sein Anwalt ihn herausgeholt habe. In der Folge habe er täglich auf dem Posten von Kilinochchi eine Unterschrift leisten müssen. Das CID habe ein Verfahren gegen ihn beim Gericht eröffnet. Er habe Sri Lanka am 15. März 2023 mit Hilfe von Schleppern verlassen. Wegen der erlittenen Misshand- lungen habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz operiert werden müs- sen. Er habe die Haft und die Probleme im Jahr 2022 unter Zeitdruck nicht aufgeschrieben. Zudem sei es ihm wegen einer erfolgten Operation nicht gut gegangen. Seine ehemalige Rechtsvertreterin habe ihn darüber orien- tiert, dass sich seine Frau mit einem Schreiben an die AmbaCH gewandt habe. Dieses Schreiben habe ihr aber nicht vorgelegen. Er ersucht um Of- fenlegung dieses Schreibens.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, nochmals persönlich angehört zu werden, und habe deshalb in seinem Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 nicht alle neuen Asylgründe vorgetra- gen. Das zweite Asylgesuch wurde dreieinhalb Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und damit innerhalb der Fünfjahres- frist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhö- rung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwir- kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs ausführlich und substantiiert darzutun. Das SEM hat deshalb in seiner Verfügung vom 5. Mai 2023 mit zutreffender Begründung den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab- gelehnt.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Schreiben seiner Ehefrau verlangt, ist festzustellen, dass das SEM dieses Schreiben aus für das Gericht nachvollziehbaren Gründen nicht der Akteneinsicht unterstellt hat. Da das Dokument für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist und auch vom SEM nicht zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Das entspre- chende Gesuch ist abzuweisen.

E-3261/2023 Seite 7 Dasselbe gilt auch für das nachträglich von der Ehefrau an die AmbaCH in Colombo gerichtete Schreiben vom 28. Juli 2023 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorliegenden Entscheid dieses Schreiben nicht gewürdigt respektive in seinen Erwägun- gen nicht verwendet hat, besteht keine Veranlassung, Akteneinsicht in die- ses Schreiben zu gewähren.

E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Neue Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegan- genes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive wenn seit Er- gehen des ordentlichen Entscheids zwischenzeitlich entsprechende Ereig- nisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, 2014/33 E. 4.6).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 7.1 Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der im Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 neu vorgetragene Sachverhalt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen ist. Die gel- tend gemachten Vorsprachen der Sicherheitskräfte nach der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im November 2019 ver- mögen aufgrund der kurzen Dauer der Besuche und der mangelnden In- tensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzustel- len. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer IV/1) verwiesen wer- den.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird erstmals vorgetragen, es sei ein Gerichts- verfahren in Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer hängig und ein dies- bezüglicher Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Laut den eingereichten Unterlagen des «(…) Court E._______» vom (…) 2023 soll der Beschwerdeführer am (…) 2022 (erstmals) polizeilich dem Gericht vorgeführt worden sein («suspect was produced by police»). Auch am (…) 2022, (…) 2022 und (…) 2023 sei er vor Gericht erschienen («su- spect present»). Am (…) und (…) 2023 sei er indessen nicht erschienen («suspect absent» respektive «suspect not appeared to court»), weshalb ein Haftbefehl «Arrest of Warrant» gegen ihn ausgestellt worden sei. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom (…) 2023 soll der Be- schwerdeführer am 15. März 2022 durch Beamte des CID an seinem Woh- nort verhaftet worden sein. Er sei 37 Tage im «4th Floor of Criminal Inves- tigation Department» in Haft gewesen; am 21. April 2022 sei er dem Gericht vorgeführt worden. Mit Hilfe des Anwalts sei er am 19. Mai 2022 unter Auf- lagen/Kaution («conditional bail») aus der Haft entlassen worden.

E. 7.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene neu einge- reichten Beweismittel (Gerichtsunterlagen sowie Schreiben seines An- walts) lediglich in Kopieform eingereicht wurden. Sie weisen keinerlei Si- cherheitsmerkmale auf und sind somit leicht fälschbar respektive manipu- lierbar. Aus diesem Grund kommt ihnen lediglich ein sehr beschränkter Be- weiswert zu.

E. 7.2.2 Hinzu kommt, dass die Vorbringen, die mit den neuen Beweismitteln belegt werden sollen, erstmals in der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2023 vorgetragen werden. Die Daten der eingereichten Beweismittel sind zudem

E-3261/2023 Seite 9 nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch verein- bar. Darin hatte er ausgeführt, er habe im August 2020 Probleme bekom- men und sich an die AmbaCH in Colombo gewandt. Nachdem er sich bei der Polizeibehörde in C._______ explizit beschwert habe, sei ihm gedroht worden, was er ebenfalls der AmbaCH mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 mitgeteilt habe. Danach habe er friedlich in Kilinochchi leben können, bis erneute Probleme im Zusammenhang mit einem Personentransport vom 16. Februar 2023 aufgetreten seien. Mit keinem Wort erwähnte er ein angeblich gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren, geschweige denn den Umstand, dass er im April, August und November 2022 sowie am 9. Feb- ruar 2023 vor Gericht in E._______ erschienen sein soll. Dasselbe gilt für die am 15. März 2022 an seinem Wohnort erfolgte Verhaftung und die an- geblich erlittene 37-tägige Inhaftierung, welche ebenfalls erstmals auf Be- schwerdeebene vorgebracht wird. Seine Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe, er habe seine Probleme und die Haft aufgrund von Zeitdruck nicht angeführt und es sei ihm nach der in der Schweiz erfolgten Operation nicht gut gegangen (vgl. S. 2), ver- mögen nicht zu überzeugen. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass er ein banales Ereignis wie die im Februar 2023 vorgenommene Tuk-Tuk-Fahrt mit drei Personen zum Strand im Detail schildert, aber so einschneidende Erlebnisse wie eine Verhaftung, eine mehrwöchige Haft und mehrere Ter- mine vor Gericht in seinem – im Übrigen nur sechs Wochen nach dem be- haupteten letzten Gerichtstermin eingereichten – Mehrfachgesuch vom

23. März 2023 gänzlich unerwähnt lässt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben an die AmbaCH in Colombo vom 10. März 2023 (vgl. SEM-Ak- ten 1243102-4) nicht erwähnt hatte, am 9. Februar 2023 vor Gericht er- schienen, im März 2022 verhaftet und während mehreren Wochen inhaf- tiert worden zu sein. Dort hatte er lediglich den Vorfall mit dem Personen- transport vom 16. Februar 2023 und den anschliessenden Besuch der TID vom 22. Februar 2023 geschildert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er eine behördliche Vorsprache im Zusammenhang mit einem Personen- transport erwähnt, ohne aber das angeblich gegen ihn hängige Gerichts- verfahren auch nur anzusprechen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten kann nicht auf den materiellen Inhalt der mit der Beschwerde nachgereichten Gerichtsdokumente abgestellt werden. Der in der Rechtsmitteleingabe neu behauptete Sachverhalt (Inhaftierung,

E-3261/2023 Seite 10 hängiges Gerichtsverfahren und Haftbefehl) ist als nachgeschoben und da- mit als unglaubhaft einzustufen.

E. 7.2.4 Mit Urteil E-3571/2019 vom 4. September 2019 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Im Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 und im vorliegenden Beschwerdever- fahren wurde nichts Schlüssiges vorgetragen, was auf eine neue, gezielte, intensive und asylbeachtliche Verfolgung seiner Person schliessen liesse. Aus den Akten gehen keine konkreten Gründe hervor, die Anlass zur An- nahme geben könnten, er hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Vor- fluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund exponierter, aktuel- ler familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch im jetzigen Zeitpunkt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten, die Flüchtlingseigenschaft be- gründende Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des ge- nannten Referenzurteils ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Vor- instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Per- son weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. V/1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. den als

E-3261/2023 Seite 12 Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be- handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die aktuel- len politischen Verhältnisse nichts an der Beurteilung der Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Wie oben aufgezeigt, müssen diese Vorbringen in diesem Zusammenhang aber als unglaubhaft qualifiziert werden. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die neusten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder sub- stantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher nach wie vor als zumutbar einzustufen. Daran vermag der Umstand, dass er während des vorinstanzlichen Verfah- rens am (…) operiert worden sei, nichts zu ändern.

E. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv: nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3261/2023 Urteil vom 1. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3571/2019 vom 4. September 2019 ab. II. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2023 trug der Beschwerdeführer vor, er sei am 14. November 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe vorerst keine Probleme gehabt. Am 27. August 2020 seien zwei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn etwa zehn Minuten lang zum Aufenthalt in der Schweiz befragt und auch Fragen zu seinem Schwager gestellt. Er habe die Schweizer Botschaft in Colombo (im Nachfolgenden: AmbaCH) mit mehreren Schreiben über die Vorfälle informiert. Die AmbaCH habe ihm mitgeteilt, er müsse sich an die Polizeiwache in B._______ wenden, um sich über die Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden zu beschweren. In der Folge habe er sich an die Polizeiwache in B._______ gewandt, wo ihm beschieden worden sei, sich an die Polizei in C._______ zu wenden, nachdem sich die Ereignisse dort zugetragen hätten. Er habe sich auch an die Menschenrechtskommission (HRC) gewandt, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass er einen Polizeibericht einreichen müsse, um seine Anzeige bei der Polizei zu belegen. Als er sich am 5. Oktober 2020 an die Polizei in C._______ gewandt habe, habe diese unmittelbar mit dem CID Kontakt aufgenommen. Er habe etwa fünf Minuten lang mit dem CID-Angehörigen gesprochen. Danach habe die Polizei ihm zugesichert, dass solche Vorfälle inskünftig nicht mehr vorkommen würden, wobei seine Anzeige nicht aufgenommen worden sei. Die HRC in Sri Lanka habe sich geweigert, seine Beschwerde ohne Polizeibericht entgegenzunehmen. Einige Stunden später sei er von zwei Personen zu Hause bedroht worden. In der Folge habe er ohne Probleme mit seiner Familie in Kilinochchi gelebt. Am 16. Februar 2023 habe er in Jaffna mit seinem Tuk-Tuk drei Personen, darunter eine Frau mit einer Bein-Prothese, an den Strand gefahren. Am 22. Februar 2023 seien vier Personen der TID (Terrorist Investigation Division) auf Motorrädern zu ihm nach Hause gekommen, hätten sich nach ihm und seiner Transportfahrt vom 16. Februar 2023 erkundigt und seine Fahrzeugnummer aufgeschrieben. Seine Frau habe den TID-Leuten erklärt, dass er auf einer Tuk-Tuk-Fahrt unterwegs sei. Danach sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise versteckt gelebt. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren drei Schreiben der AmbaCH Colombo (datiert: 22. September 2020, 27. November 2020 und 20. März 2023) sowie sein Schreiben an die AmbaCH Colombo vom 10. März 2023 ein. C. Das SEM nahm seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Er ersucht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. D.b Der Beschwerdeschrift wurden Kopien folgender fremdsprachiger Beweismittel beigelegt (jeweils in Englisch oder mit englischer Übersetzung):

- «Warrent of Arrest» des (...) Court in D._______; Verfahrensnummer (...) vom (...) 2023;

- «Summons to Accused" des (...) Court in D._______; Verfahrensnummer (...) vom (...) 2023;

- Urteil des (...) Court E._______ vom (...) 2023; Verfahrensnummer (...);

- Unterlagen betreffend den Anwalt («Attorney-at-Law») F._______ in Jaffna (Schreiben vom 15. Mai 2023, Ausweis der Mitgliedschaft beim Anwaltsverband [«Bar Association of Sri Lanka»] vom 24. März 2016 sowie Zulassungszertifikat beim Supreme Court in Sri Lanka vom [...] 1984). E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Am 30. August 2023 ging mit Begleitschreiben des SEM vom 28. August 2023 ein an die AmbaCH in Colombo gerichtetes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2023 inklusive Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut englischer Übersetzung dieses Schreibens hält die Ehefrau fest, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz aufhalte. Sie - respektive die Familie - sei in Sri Lanka nach der Ausreise des Mannes vom CID befragt und behelligt worden. Sie ersuche die Schweizer Behörden darum, dass ihr Ehemann in der Schweiz verbleiben dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG), weshalb auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive auf Vornahme von vollzugshemmenden Massnahmen nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen behördlichen Besuchen und Nachfragen fehle es sowohl an der flüchtlingsrechtlich notwendigen Intensität (kurze Dauer der Besuche, keine körperlichen Übergriffe) als auch am flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv (übliche polizeiliche Aufgaben, die die Sicherheitskräfte wahrgenommen hätten). Es seien auch zukünftig keine ausreichend intensiven, flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu erwarten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurden unter Bezugnahme auf das Urteil E-3571/2019 vom 4. September 2019 bestätigt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht alles im Mehrfachgesuch vom 23.März 2023 vorgetragen, weil er davonausgegangen sei, nochmals persönlich angehört zu werden. Am 15. März 2022 sei er massiv geschlagen und misshandelt worden. Vier Personen seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn in einem schwarzen Van abgeführt und in den «4. Stock» nach Colombo gebracht, wo er vier Stunden lang zu seinen Aktivitäten in der Schweiz befragt worden sei. Man habe ihm unterstellt, Geld für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gesammelt zu haben. Er sei 37 Tage im Gefängnis gewesen, bis sein Anwalt ihn herausgeholt habe. In der Folge habe er täglich auf dem Posten von Kilinochchi eine Unterschrift leisten müssen. Das CID habe ein Verfahren gegen ihn beim Gericht eröffnet. Er habe Sri Lanka am 15. März 2023 mit Hilfe von Schleppern verlassen. Wegen der erlittenen Misshandlungen habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz operiert werden müssen. Er habe die Haft und die Probleme im Jahr 2022 unter Zeitdruck nicht aufgeschrieben. Zudem sei es ihm wegen einer erfolgten Operation nicht gut gegangen. Seine ehemalige Rechtsvertreterin habe ihn darüber orientiert, dass sich seine Frau mit einem Schreiben an die AmbaCH gewandt habe. Dieses Schreiben habe ihr aber nicht vorgelegen. Er ersucht um Offenlegung dieses Schreibens. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, nochmals persönlich angehört zu werden, und habe deshalb in seinem Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 nicht alle neuen Asylgründe vorgetragen. Das zweite Asylgesuch wurde dreieinhalb Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs ausführlich und substantiiert darzutun. Das SEM hat deshalb in seiner Verfügung vom 5. Mai 2023 mit zutreffender Begründung den Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgelehnt. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Schreiben seiner Ehefrau verlangt, ist festzustellen, dass das SEM dieses Schreiben aus für das Gericht nachvollziehbaren Gründen nicht der Akteneinsicht unterstellt hat. Da das Dokument für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist und auch vom SEM nicht zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das nachträglich von der Ehefrau an die AmbaCH in Colombo gerichtete Schreiben vom 28. Juli 2023 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorliegenden Entscheid dieses Schreiben nicht gewürdigt respektive in seinen Erwägungen nicht verwendet hat, besteht keine Veranlassung, Akteneinsicht in dieses Schreiben zu gewähren. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.1 Neue Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive wenn seit Ergehen des ordentlichen Entscheids zwischenzeitlich entsprechende Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, 2014/33 E. 4.6). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der im Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 neu vorgetragene Sachverhalt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen ist. Die geltend gemachten Vorsprachen der Sicherheitskräfte nach der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im November 2019 vermögen aufgrund der kurzen Dauer der Besuche und der mangelnden Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzustellen. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer IV/1) verwiesen werden. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird erstmals vorgetragen, es sei ein Gerichtsverfahren in Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer hängig und ein diesbezüglicher Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Laut den eingereichten Unterlagen des «(...) Court E._______» vom (...) 2023 soll der Beschwerdeführer am (...) 2022 (erstmals) polizeilich dem Gericht vorgeführt worden sein («suspect was produced by police»). Auch am (...) 2022, (...) 2022 und (...) 2023 sei er vor Gericht erschienen («suspect present»). Am (...) und (...) 2023 sei er indessen nicht erschienen («suspect absent» respektive «suspect not appeared to court»), weshalb ein Haftbefehl «Arrest of Warrant» gegen ihn ausgestellt worden sei. Gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben vom (...) 2023 soll der Beschwerdeführer am 15. März 2022 durch Beamte des CID an seinem Wohnort verhaftet worden sein. Er sei 37 Tage im «4th Floor of Criminal Investigation Department» in Haft gewesen; am 21. April 2022 sei er dem Gericht vorgeführt worden. Mit Hilfe des Anwalts sei er am 19. Mai 2022 unter Auflagen/Kaution («conditional bail») aus der Haft entlassen worden. 7.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (Gerichtsunterlagen sowie Schreiben seines Anwalts) lediglich in Kopieform eingereicht wurden. Sie weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sind somit leicht fälschbar respektive manipulierbar. Aus diesem Grund kommt ihnen lediglich ein sehr beschränkter Beweiswert zu. 7.2.2 Hinzu kommt, dass die Vorbringen, die mit den neuen Beweismitteln belegt werden sollen, erstmals in der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2023 vorgetragen werden. Die Daten der eingereichten Beweismittel sind zudem nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch vereinbar. Darin hatte er ausgeführt, er habe im August 2020 Probleme bekommen und sich an die AmbaCH in Colombo gewandt. Nachdem er sich bei der Polizeibehörde in C._______ explizit beschwert habe, sei ihm gedroht worden, was er ebenfalls der AmbaCH mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 mitgeteilt habe. Danach habe er friedlich in Kilinochchi leben können, bis erneute Probleme im Zusammenhang mit einem Personentransport vom 16. Februar 2023 aufgetreten seien. Mit keinem Wort erwähnte er ein angeblich gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren, geschweige denn den Umstand, dass er im April, August und November 2022 sowie am 9. Februar 2023 vor Gericht in E._______ erschienen sein soll. Dasselbe gilt für die am 15. März 2022 an seinem Wohnort erfolgte Verhaftung und die angeblich erlittene 37-tägige Inhaftierung, welche ebenfalls erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wird. Seine Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe, er habe seine Probleme und die Haft aufgrund von Zeitdruck nicht angeführt und es sei ihm nach der in der Schweiz erfolgten Operation nicht gut gegangen (vgl. S. 2), vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere leuchtet nicht ein, dass er ein banales Ereignis wie die im Februar 2023 vorgenommene Tuk-Tuk-Fahrt mit drei Personen zum Strand im Detail schildert, aber so einschneidende Erlebnisse wie eine Verhaftung, eine mehrwöchige Haft und mehrere Termine vor Gericht in seinem - im Übrigen nur sechs Wochen nach dem behaupteten letzten Gerichtstermin eingereichten - Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 gänzlich unerwähnt lässt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben an die AmbaCH in Colombo vom 10. März 2023 (vgl. SEM-Akten 1243102-4) nicht erwähnt hatte, am 9. Februar 2023 vor Gericht erschienen, im März 2022 verhaftet und während mehreren Wochen inhaftiert worden zu sein. Dort hatte er lediglich den Vorfall mit dem Personentransport vom 16. Februar 2023 und den anschliessenden Besuch der TID vom 22. Februar 2023 geschildert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er eine behördliche Vorsprache im Zusammenhang mit einem Personentransport erwähnt, ohne aber das angeblich gegen ihn hängige Gerichtsverfahren auch nur anzusprechen. 7.2.3 Nach dem Gesagten kann nicht auf den materiellen Inhalt der mit der Beschwerde nachgereichten Gerichtsdokumente abgestellt werden. Der in der Rechtsmitteleingabe neu behauptete Sachverhalt (Inhaftierung, hängiges Gerichtsverfahren und Haftbefehl) ist als nachgeschoben und damit als unglaubhaft einzustufen. 7.2.4 Mit Urteil E-3571/2019 vom 4. September 2019 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Im Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde nichts Schlüssiges vorgetragen, was auf eine neue, gezielte, intensive und asylbeachtliche Verfolgung seiner Person schliessen liesse. Aus den Akten gehen keine konkreten Gründe hervor, die Anlass zur Annahme geben könnten, er hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener politischer Betätigung noch aufgrund exponierter, aktueller familiärer Verbindungen zu den LTTE ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er auch im jetzigen Zeitpunkt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten, die Flüchtlingseigenschaft begründende Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. V/1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die aktuellen politischen Verhältnisse nichts an der Beurteilung der Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Wie oben aufgezeigt, müssen diese Vorbringen in diesem Zusammenhang aber als unglaubhaft qualifiziert werden. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die neusten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher nach wie vor als zumutbar einzustufen. Daran vermag der Umstand, dass er während des vorinstanzlichen Verfahrens am (...) operiert worden sei, nichts zu ändern. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: