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E-5656/2019

E-5656/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordprovinz stellte am 17. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 11. Januar 2019 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus einer wohlhabenden Familie. Im Juni und Juli 2015 sei er mehrmals auf dem Schulweg von vier ihm unbekannten Personen bedroht und zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Sie hätten gedroht, ihn ansonsten zu entführen. Aus Angst hätten seine Eltern diesen Leuten schliesslich eine Summe von 250'000 Rupien gezahlt. Die Erpresser hätten jedoch seine Familie weiterhin telefonisch bedroht und Geld von ihnen verlangt. Er und seine Eltern hätten sich nicht an die Polizei gewandt, weil man ihnen Probleme angedroht habe, wenn sie dies tun würden; ausserdem hätten sie kein Vertrauen in die Sicherheitskräfte gehabt. Ferner sei er Mitglied in einem Lesezirkel gewesen und habe anlässlich der Wahlen im August 2015 Flugblätter für die TNA (Tamil National Alliance) verteilt. Er sei deswegen im August 2016 zusammen mit seinem Vater vorgeladen worden. Ab (...) 2016 bis zu seiner Ausreise habe er in Colombo gelebt. Im Übrigen seien er und sein Vater im Jahr 2009 wegen seiner beiden, seit längerer Zeit in der Schweiz beziehungsweise Deutschland wohnhaften Brüder vorgeladen und verhört worden. Er sei bei dieser Gelegenheit von den Soldaten auf die Brust geschlagen worden und habe deswegen immer noch gesundheitliche Beschwerden. Er sei aufgrund dessen bereits in Sri Lanka ärztlich behandelt worden und sei auch in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Er sei am (...) 2016 über den Flughafen Colombo mithilfe eines Schleppers per Flugzeug via D._______ nach E._______ gereist, von wo er von seinem Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei sein Vater vom Criminal Investigation Department (CID) wegen seiner Ausreise verhört und dabei auch geschlagen worden. Das CID habe auch über die Geldzahlungen an die Erpresser Bescheid gewusst. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Dokumente aus Sri Lanka sowie der Schweiz, eine Bestätigung der Annullation einer geplanten Reise seines in der Schweiz lebenden Bruders nach Sri Lanka, sowie mehrere Fotos ein. C. C.a Mit Verfügung vom 23. September 2019 (eröffnet am 27. September 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen im Jahr 2009 seien asylrechtlich nicht relevant, da ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2016 nicht gegeben sei. Seine Schilderungen betreffend die Drohungen gegen ihn und seine Familie durch Unbekannte würden realitätsfremd wirken. Zudem handle es sich um Nachteile seitens privater Drittpersonen, die offenkundig nicht aus einem asylrechtlich relevanten Motiv gehandelt hätten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte einer allfälligen Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben hätten, weshalb diesen kein fehlender Schutzwillen vorgeworfen werden könne. Die TNA sei eine legale, im Parlament vertretene Partei, und der Beschwerdeführer habe sich lediglich niederschwellig für diese engagiert. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen dieser Tätigkeiten sei nicht erkennbar. Schliesslich hätten die geltend gemachten Nachteile nur lokalen Charakter. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Nachteile während seines Aufenthalts in Colombo geltend gemacht. Eine asylrelevante Verfolgung lasse sich auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln ableiten, und es bestehe kein Grund zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sie er keinen Behelligungen wegen seiner Brüder ausgesetzt gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Reflexverfolgung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Es würden sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka werde - auch unter Berücksichtigung der Anschläge vom 21. April 2019 und des vom Staatspräsidenten ausgerufenen Notstands als grundsätzlich zumutbar qualifiziert, und es seien vorliegend auch keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar. Namentlich sei davon auszugehen, dass eine Behandlung der beim Beschwerdeführer festgestellten physischen und psychischen Gesundheitsprobleme in Jaffna möglich sei. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beilage wurde namentlich eine Reihe von Unterlagen betreffend die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2019 frist-gerecht einbezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck.

E. 5.1.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe - womit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird -, erweist sich als unbegründet. Die Vor-instanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Namentlich wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung wegen seiner Brüder geprüft und verneint. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 5.1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen: Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den von ihm vor-gebrachten Misshandlungen durch die Militärbehörden im Jahr 2009 und seiner Ausreise 2016 ist offenkundig nicht gegeben. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen des Profils seiner Brüder (in der Schweiz vorläufig aufgenommen [N {...]] beziehungsweise in Deutschland als Flüchtling anerkannt) im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Erpressungshandlungen und Drohungen im Jahr 2015 ist ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv der unbekannten Täter nicht erkennbar; ausserdem kann auch nach Auffassung des Gerichts von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise während mehrerer Monate in Colombo aufhielt, ohne dort relevante Nachteile erlitten zu haben. Hieraus kann geschlossen werden, dass die geltend gemachten Probleme lokal begrenzt waren, und es besteht auch unter Berücksichtigung der behaupteten Repressalien des CID gegen den Vater des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme einer landesweiten Verfolgung asylrelevanten Ausmasses. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen wegen des vorgebrachten Engagements für die TNA. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich liegen keine stichhaltigen Hinweise für eine Verbindung der Erpresser zu den staatlichen Behörden vor. Es ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten, namentlich, dass ihm von diesen eine Nähe zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstellt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf die neusten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka und namentlich auf den von der sri-lankischen Regierung verhängten Notstand hinweist, ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese Umstände zum heutigen Zeitpunkt konkret auf seine Situation auswirken könnten. Auch aus den von ihm zitierten allgemeinen Länderberichten, welche keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen haben, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.1.3 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind.

E. 5.1.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/ 08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der Terroranschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung in der Folge verhängte Ausnahmezustand nichts geändert.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt (...), Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss Aktenlage verfügt er in seinem Heimatstaat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeit der Existenzsicherung.

E. 7.3.3 In Bezug auf die mit ärztlichen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Art des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen bereits vor seiner Ausreise in ärztlicher Behandlung war und eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3, sowie auch das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration praxisgemäss höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen einer derartigen Situation des im Erwachsenenalter aus dem Heimatstaat ausgereisten Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5656/2019 Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordprovinz stellte am 17. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 11. Januar 2019 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus einer wohlhabenden Familie. Im Juni und Juli 2015 sei er mehrmals auf dem Schulweg von vier ihm unbekannten Personen bedroht und zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Sie hätten gedroht, ihn ansonsten zu entführen. Aus Angst hätten seine Eltern diesen Leuten schliesslich eine Summe von 250'000 Rupien gezahlt. Die Erpresser hätten jedoch seine Familie weiterhin telefonisch bedroht und Geld von ihnen verlangt. Er und seine Eltern hätten sich nicht an die Polizei gewandt, weil man ihnen Probleme angedroht habe, wenn sie dies tun würden; ausserdem hätten sie kein Vertrauen in die Sicherheitskräfte gehabt. Ferner sei er Mitglied in einem Lesezirkel gewesen und habe anlässlich der Wahlen im August 2015 Flugblätter für die TNA (Tamil National Alliance) verteilt. Er sei deswegen im August 2016 zusammen mit seinem Vater vorgeladen worden. Ab (...) 2016 bis zu seiner Ausreise habe er in Colombo gelebt. Im Übrigen seien er und sein Vater im Jahr 2009 wegen seiner beiden, seit längerer Zeit in der Schweiz beziehungsweise Deutschland wohnhaften Brüder vorgeladen und verhört worden. Er sei bei dieser Gelegenheit von den Soldaten auf die Brust geschlagen worden und habe deswegen immer noch gesundheitliche Beschwerden. Er sei aufgrund dessen bereits in Sri Lanka ärztlich behandelt worden und sei auch in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Er sei am (...) 2016 über den Flughafen Colombo mithilfe eines Schleppers per Flugzeug via D._______ nach E._______ gereist, von wo er von seinem Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei sein Vater vom Criminal Investigation Department (CID) wegen seiner Ausreise verhört und dabei auch geschlagen worden. Das CID habe auch über die Geldzahlungen an die Erpresser Bescheid gewusst. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Dokumente aus Sri Lanka sowie der Schweiz, eine Bestätigung der Annullation einer geplanten Reise seines in der Schweiz lebenden Bruders nach Sri Lanka, sowie mehrere Fotos ein. C. C.a Mit Verfügung vom 23. September 2019 (eröffnet am 27. September 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen im Jahr 2009 seien asylrechtlich nicht relevant, da ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2016 nicht gegeben sei. Seine Schilderungen betreffend die Drohungen gegen ihn und seine Familie durch Unbekannte würden realitätsfremd wirken. Zudem handle es sich um Nachteile seitens privater Drittpersonen, die offenkundig nicht aus einem asylrechtlich relevanten Motiv gehandelt hätten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte einer allfälligen Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben hätten, weshalb diesen kein fehlender Schutzwillen vorgeworfen werden könne. Die TNA sei eine legale, im Parlament vertretene Partei, und der Beschwerdeführer habe sich lediglich niederschwellig für diese engagiert. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen dieser Tätigkeiten sei nicht erkennbar. Schliesslich hätten die geltend gemachten Nachteile nur lokalen Charakter. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Nachteile während seines Aufenthalts in Colombo geltend gemacht. Eine asylrelevante Verfolgung lasse sich auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln ableiten, und es bestehe kein Grund zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers wegen Vorliegens von Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sie er keinen Behelligungen wegen seiner Brüder ausgesetzt gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Reflexverfolgung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Es würden sich jedoch weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka werde - auch unter Berücksichtigung der Anschläge vom 21. April 2019 und des vom Staatspräsidenten ausgerufenen Notstands als grundsätzlich zumutbar qualifiziert, und es seien vorliegend auch keine individuellen Wegweisungshindernisse erkennbar. Namentlich sei davon auszugehen, dass eine Behandlung der beim Beschwerdeführer festgestellten physischen und psychischen Gesundheitsprobleme in Jaffna möglich sei. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beilage wurde namentlich eine Reihe von Unterlagen betreffend die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2019 frist-gerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. 5.1.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM sich nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe - womit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird -, erweist sich als unbegründet. Die Vor-instanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Namentlich wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung wegen seiner Brüder geprüft und verneint. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5.1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen: Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den von ihm vor-gebrachten Misshandlungen durch die Militärbehörden im Jahr 2009 und seiner Ausreise 2016 ist offenkundig nicht gegeben. Es liegen demnach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen des Profils seiner Brüder (in der Schweiz vorläufig aufgenommen [N {...]] beziehungsweise in Deutschland als Flüchtling anerkannt) im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Erpressungshandlungen und Drohungen im Jahr 2015 ist ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv der unbekannten Täter nicht erkennbar; ausserdem kann auch nach Auffassung des Gerichts von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3571/2019 vom 4. September 2019 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise während mehrerer Monate in Colombo aufhielt, ohne dort relevante Nachteile erlitten zu haben. Hieraus kann geschlossen werden, dass die geltend gemachten Probleme lokal begrenzt waren, und es besteht auch unter Berücksichtigung der behaupteten Repressalien des CID gegen den Vater des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme einer landesweiten Verfolgung asylrelevanten Ausmasses. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen wegen des vorgebrachten Engagements für die TNA. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich liegen keine stichhaltigen Hinweise für eine Verbindung der Erpresser zu den staatlichen Behörden vor. Es ergibt sich aus den Akten kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten, namentlich, dass ihm von diesen eine Nähe zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstellt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf die neusten Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka und namentlich auf den von der sri-lankischen Regierung verhängten Notstand hinweist, ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese Umstände zum heutigen Zeitpunkt konkret auf seine Situation auswirken könnten. Auch aus den von ihm zitierten allgemeinen Länderberichten, welche keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen haben, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.1.3 Zu Recht hat die Vorinstanz ferner festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erkennen sind. 5.1.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/ 08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der Terroranschläge an Ostern 2019 und der von der sri-lankischen Regierung in der Folge verhängte Ausnahmezustand nichts geändert. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt (...), Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss Aktenlage verfügt er in seinem Heimatstaat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeit der Existenzsicherung. 7.3.3 In Bezug auf die mit ärztlichen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Art des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss seinen Aussagen bereits vor seiner Ausreise in ärztlicher Behandlung war und eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3, sowie auch das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2, je mit weiteren Hinweisen). 7.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration praxisgemäss höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen einer derartigen Situation des im Erwachsenenalter aus dem Heimatstaat ausgereisten Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: