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D-5140/2020

D-5140/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – ethnischer Tamile aus E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) – suchte am 19. Juli 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte damals geltend, er habe als Präsident des lokalen (…) im Jahr (…) einige Jugendliche für ein Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert und selber an einem solchen Training teilgenommen. In der Folge habe er Probleme mit paramilitärischen Gruppen, der Armee und dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Des Weiteren sei im Jahr (…) vor seinem Laden eine Person erschossen worden. Er sei zu Unrecht der Tat verdächtigt und inhaftiert worden. Im Jahr (…) sei er schliesslich freigesprochen worden. Nachdem er erfahren habe, dass zivil gekleidete Personen nach ihm suchen würden, sei er im Juni 2010 aus Sri Lanka geflüchtet. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien insgesamt asylrecht- lich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden und die Gewährung von Asyl gelte nicht der Wiedergutmachung erlittenen Un- rechts. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 ab. B. B.a Am 26. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylge- such. Er berief sich auf dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren und brachte ergänzend vor, er habe bisher verschwiegen, dass er sich in Sri Lanka für die Partei (…) engagiert habe, indem er bei Wahlen Präsenz ge- zeigt und die Leute in Reih und Glied gebracht habe. Darüber hinaus sei er nicht politisch aktiv gewesen.

D-5140/2020 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht erwog, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Prä- sident des lokalen (…) junge Leute zu einem LTTE-Training begleitet und selber an einem solchen Training teilgenommen habe, und dass er (…) wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts verhaftet, angeklagt und schliesslich (…) freigesprochen worden sei. Es erscheine auch wahr- scheinlich, dass sich Verwandte der getöteten Person am Beschwerdefüh- rer hätten rächen wollen, und dass seine Familie deswegen behelligt wor- den sei. Indes sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer während des Strafverfahrens eine Verbindung zu den LTTE zur Last gelegt worden sei, und dass er deswegen sowie aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für den (…) und die (…)-Partei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der (…) könnten im Üb- rigen nicht geglaubt werden. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde- führers aus Sri Lanka habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestanden. Der Bedrohung durch Privatpersonen, welche sich rächen oder Geld einfordern wollten, liege kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich den Schutz der sri-lankischen Behörden in Anspruch nehmen können. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Form von Teilnahmen am Heldengedenktag sei nicht belegt und, sofern als wahr unterstellt, nicht von einer Qualität, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf den Beschwerdeführer lenken würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Ein von der volljährigen Tochter G._______ am 17. Juni 2019 gestelltes Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom

8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

D.

D-5140/2020 Seite 4 D.a Am 17. Juni 2019 stellten auch die Ehefrau (nachfolgend: Beschwer- deführerin) und die Söhne des Beschwerdeführers Asylgesuche in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin gab an, aufgrund von Problemen ihrer Tochter G._______ ausgereist zu sein. G._______ habe im Jahr (…) an einer Wahlkampagne teilgenommen und sei ein Jahr später von H._______, ei- nem Anhänger der Gegenpartei, behelligt worden. H._______ habe G._______ auf dem Schulweg aufgelauert und sie berührt. Er habe gesagt, dass er G._______ heiraten wolle, und gedroht, G._______ zu entführen, sollte seinem Ehewunsch nicht entsprochen werden. Sie habe auf die Er- stattung einer Anzeige verzichtet, da dies dem Ruf von G._______ und der Familie geschadet hätte. Die Söhne machten keine eigenen Asylgründe geltend. D.b Mit Verfügung vom 26. August 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und der Söhne ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen von G._______ seien als unglaubhaft erachtet worden, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert einzugehen. Festzuhalten sei, dass bezüglich des geltend ge- machten Sachverhalts vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf ein- trat. Das Gericht erwog, der auf den Vorbringen von G._______ bauenden Ar- gumentation der Beschwerdeführerin sei mit dem ablehnenden Beschwer- deentscheid im Verfahren von G._______ (D-4458/2019) die Grundlage entzogen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht von einer Reflexverfol- gung auszugehen. Ferner seien diese Vorbringen angesichts der beste- henden Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates bei Über- griffen durch Dritte nicht asylrelevant. Des Weiteren seien auch keine Hin- weise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der Söhne wegen des Beschwerdeführers ersichtlich, nachdem es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer während seines Strafverfahrens eine LTTE-

D-5140/2020 Seite 5 Verbindung zur Last gelegt worden sei und er deshalb ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten sei. Die Beschwerdeführerin und die Söhne würden kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM und ersuchte um Gewährung des Asyls. Er machte geltend, aus der Ernennung des neuen sri-lankischen Armee- chefs im August 2019 und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung für zurückgeschaffte Asylsuchende und es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund sei- nes Profils asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner fürchte er sich vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Tochter G._______; diese habe Ende (…) begonnen, sich in Sri Lanka für die (…) zu engagieren und sei deswegen verfolgt worden. E.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, trat auf dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-6906/2019 vom 27. Mai 2020 ab. Das Gericht erwog, dass die Asylgründe der Tochter G._______ – wie auch diejenigen der Ehefrau – für unglaubhaft befunden worden seien, womit sich aus diesen auch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lasse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer lediglich Sachverhaltsele- mente wiederholt, die bereits zuvor als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant beurteilt worden seien, ohne einen persönlichen Bezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka darzulegen. F. F.a Mit als «Zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» be- zeichneter Eingabe vom 13. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführen- den beim SEM um Aufhebung der Verfügungen vom 26. August 2019 und

10. Dezember 2019 sowie um wiedererwägungsweise Feststellung der

D-5140/2020 Seite 6 Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Ge- währung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. F.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen seien mit Kuriersendungen am 13. Juni 2020 und 6. Juli 2020 neue Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden, welche Überfälle auf den Bruder des Beschwer- deführers (I._______) vom (…) 2019 und (…) 2020 dokumentieren würden. Am (…) 2019 sei dieser zuhause von Unbekannten, die nach dem Be- schwerdeführer gesucht hätten, überfallen worden. Dabei sei ein Sach- schaden entstanden. Am (…) 2020 sei er auf dem Weg zum Markt von Singhalesisch sprechenden Männern, die sich nach dem Beschwerdefüh- rer erkundigt hätten, auf einem Motorrad verfolgt worden. Am folgenden Tag hätten zwei Angehörige des CID bei der Mutter nach dem Beschwer- deführer gefragt. Diese habe in der Folge bei der Human Rights Commis- sion of Sri Lanka (HRC SL) Beschwerde betreffend die behördliche Über- wachung eingereicht. Die Vorkommnisse würden das anhaltende Interesse der Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer aufzeigen. Es lägen meh- rere Risikofaktoren vor: Verdacht der LTTE-Verbindung, Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, der Tochter G._______ und eines Bruders des Be- schwerdeführers bei oppositionellen Parteien, Durchlaufen eines Strafver- fahrens durch den Beschwerdeführer, Rückkehr aus der Schweiz und da- mit einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, mehrjähriger Aufenthalt und Asylgesuchstellung im Ausland, Fehlen gültiger Reise- pässe, mutmassliche Verzeichnung des Beschwerdeführers auf einer «Watch List» oder «Stop List». Hinzu komme, dass sich die Situation für Tamilen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsi- denten generell verschlechtert habe. Die neue Regierung gehe verstärkt gegen frühere LTTE-Mitglieder vor, weil sie eine Wiederbelebung der Or- ganisation befürchte. Der Vorfall um eine Mitarbeiterin der Schweizer Bot- schaft in Colombo am 25. November 2019 illustriere das Vorgehen der Re- gierung gegenüber regimekritischen Personen. Der Ehefrau und den Söh- nen drohe aufgrund der Suche nach dem Beschwerdeführer Reflexverfol- gung durch die sri-lankischen Behörden. Jedenfalls wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Der Beschwer- deführer sei schon lange landesabwesend und es sei nicht ersichtlich, in welchem Berufsfeld er eine Arbeit finden könnte. Angesichts der Behelli- gungen, welche Verwandte wegen ihm erlebt hätten, sei auch nicht vor- stellbar, dass sie bei diesen unterkommen könnten.

D-5140/2020 Seite 7 Dem Gesuch lagen folgende Dokumente bei: DHL-Umschläge, Darlegung der Überfälle durch I._______ vom (…) 2020 und Bestätigung durch den Justice of Peace, beglaubigte Aussage von I._______ vom (…) 2020 be- treffend den Überfall vom (…) 2019, Fotos (Sachschaden), polizeiliches «Acknowledgement of Complaint» vom (…) 2019 betreffend Anzeige einer Sachbeschädigung vom (…) 2019 (laut den Beschwerdeführenden sei die Anzeige durch die Mutter des Beschwerdeführers erfolgt, das Dokument nennt als Antragsteller aber eine Person namens J._______), Registrie- rungsbestätigung der HRC SL vom (…) 2020 betreffend die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, Schreiben der (…) betreffend G._______ vom (…) 2020, Mitgliedschaftsbestätigung der (…) betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2020. G. G.a Mit Verfügung vom 14. September 2020, eröffnet am 16. September 2020, wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Vorbringen betreffend veränderter politischer Lage in Sri Lanka trat es nicht ein. Es erklärte die Verfügungen vom 26. August 2019 und 10. Dezember 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G.b Zur Begründung führte es an, die Beweismittel, welche sich auf die Vorfluchtgründe beziehen würden, die Beschwerdeführenden aber erst nach Abschluss der Beschwerdeverfahren erhalten hätten, seien im Rah- men eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens gemäss Art. 111b AsylG (SR 142.31) zu prüfen. Die Vorbringen betreffend erhöhter Gefähr- dung aufgrund des Ergebnisses der sri-lankischen Präsidentschaftswahlen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen; auf diese sei mangels Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Die Beweismittel zu den Überfällen auf den Bruder des Beschwerdeführers vom (…) 2019 und (…) 2020 (Niederschrift und Beglaubigung der Aussage des Bruders, Beschwerde der Mutter bei der HRC SL) würden ausschliess- lich auf Aussagen Dritter beruhen. Vorbringen, die sich lediglich auf Infor- mationen Dritter stützen würden, würden den Anforderungen an die Glaub- haftmachung grundsätzlich nicht genügen. Zudem würden Dokumente die- ser Art von Verwandten nur im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags der asylsuchenden Person Beweiswert erlangen. Für sich allein genommen vermöchten sie nicht zu einer anderen Glaubhaftig-

D-5140/2020 Seite 8 keitseinschätzung zu führen. Dasselbe gelte für die Schreiben der (…) be- treffend G._______ und der (…) betreffend den Beschwerdeführer sowie das polizeiliche «Acknowledgement of Complaint» bezüglich der Anzeige des Vorfalls vom (…) 2019. Auch diese Dokumente könnten mangels ob- jektiver Sicherheitsmerkmale nicht auf die Authentizität überprüft werden. Selbst offizielle Dokumente seien leicht fälschbar und es komme häufig vor, dass nichtauthentische sri-lankische Dokumente bei den Asylbehörden eingereicht würden. Die besagten Beweismittel hätten nur äusserst geringe Beweiskraft und vermöchten die mehrfach festgestellten Unglaubhaftig- keitsmerkmale in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuheben. Auch die Fotos seien nicht geeignet, die Vorverfolgung glaubhaft zu ma- chen, zumal aus den Aufnahmen nicht hervorgehe, in welchem Zusam- menhang der Sachschaden entstanden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung bleibe unglaubhaft. Folglich sei daraus auch keine Reflexverfolgung für die Ehefrau und die Söhne abzuleiten. Die Akten der Tochter G._______ würden keinen Anlass für eine andere Ein- schätzung geben. Schliesslich lägen auch keine Hinweise vor, welche ge- gen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die individu- ellen Zumutbarkeitskriterien wesentlich zum Nachteil der Beschwerdefüh- renden verändert hätten. Die lange Landesabwesenheit des Beschwerde- führers vermöge daran nichts zu ändern. H. H.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Verweis auf eine Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. September 2019 – um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren be- antragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Eingabe lagen – nebst der angefochtenen Verfügung, den Vertretungs- vollmachten und der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit – folgende Do- kumente bei: «Announcement» der (…) vom (…) 2020, Schreiben von

D-5140/2020 Seite 9 K._______ vom (…) 2020 betreffend exilpolitische Aktivitäten des Be- schwerdeführers, Video- und Fotoaufnahmen, Schreiben von L._______ vom (…) 2020 betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an einem LTTE-Training (mit Übersetzung vom 5. Oktober 2020). H.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beweismittel würden die Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. Im Schreiben von L._______ vom (…) 2020 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka an einem Training der LTTE teilgenom- men habe. Zwei Exponenten der (…) hätten am (…) 2020 schriftlich dar- gelegt, dass der Beschwerdeführer sich beim (…) seit drei Jahren im Rah- men von Wohlfahrtsaktivitäten, Feldarbeit und der Organisation von Par- teitreffen engagiere, und auch auf die Nähe der Partei zu den LTTE hinge- wiesen. Das SEM wäre gehalten gewesen, inhaltlich zu dem besagten Schreiben Stellung zu nehmen. Bei der (…), die (…) aus der Bewegung (…) entstanden sei, handle es sich um eine (…), die sich für einen unab- hängigen Staat Tamil Eelam einsetze. Der in M._______ aktive Anführer N._______ sei (…) von den Polizeibehörden O._______ auf eine «Watch List» gesetzt worden. In einem Artikel der «(…)» werde die Partei als se- paratistische Bewegung bezeichnet und es werde auf die ideologische Af- finität zu den LTTE hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich mittler- weile in der Hierarchie hochgearbeitet und sei nun verantwortlich für P._______, wie sich dem «Announcement» vom (…) 2020 entnehmen lasse. In dieser Funktion sei er dem (…) (K._______) unterstellt, der im Schreiben vom (…) 2020 darlege, dass der Beschwerdeführer Parteitreffen und Erinnerungsanlässe wie Feiern zum Heldengedenktag organisiere. Die Video- und Fotoaufnahmen würden ihn an Anlässen – Feierlichkeiten zum (…), Treffen der (…) vom (…) 2020 – zeigen. Die Mutterpartei verfüge über eine Website und einen Twitteraccount. Der (…) habe seit Mitte 2020 eine eigene Website. Diese sei in Tamilisch, die Nähe zu den LTTE ergebe sich aber aus der Bildsprache. Bilder vom Treffen der (…) vom (…) 2020 seien dort hochgeladen. Das SEM habe die Beweismittel isoliert voneinan- der beurteilt, statt eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden seien bekannt für extralegales Verschwinden- lassen, das Misshandeln von missliebigen Personen und das Belästigen von Angehörigen. Die Beschwerdeführenden würden mehrere Risikofakto- ren aufweisen. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Be- hörden verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Insbesondere seine früheren Rekrutierungsbemühungen würden ins Gewicht fallen. Hinzu komme, dass er, seine Tochter G._______ und ein Bruder Mitglieder oppositioneller Parteien seien. Zudem habe der Beschwerdeführer ein

D-5140/2020 Seite 10 Strafverfahren durchlaufen. Des Weiteren würden sie aus der Schweiz, ei- nem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE nach Sri Lanka zu- rückkehren, und dies nachdem sie um Asyl ersucht und sich hier mehrere Jahre aufgehalten hätten. Ferner würden sie nicht mehr über gültige Rei- sepässe verfügen. Ausserdem sei es wahrscheinlich, dass der Beschwer- deführer in der «Watch List» oder «Stop List» verzeichnet sei und somit bei der Einreise sogleich identifiziert würde. Auch dürften die Sicherheitskräfte bereits wegen ihrer tamilischen Ethnie auf sie aufmerksam werden und eine Kontrolle durchführen. Die frühere Unterstützung der LTTE, das Straf- verfahren und die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden entdeckt werden. Entsprechend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie bei der Ankunft festgenommen und inhaftiert würden. Selbst wenn der Be- schwerdeführer nicht schon am Flughafen erfasst würde, würde eine Über- prüfung bei der Registrierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die behördliche Suche nach ihm und seine früheren Aktivitäten zum Vorschein bringen. Auch dann wäre eine Befragung mit einem hohen Folterrisiko ver- bunden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten, dem Aufenthalt in der Schweiz sowie den früheren Tätigkeiten für die LTTE würde ihm und damit auch seiner Frau und seinen Kindern ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben. Sie würden als Gefahr für die Einheit des Landes wahrgenommen. Hinzu komme, dass sich das politische Klima in Sri Lanka seit dem Urteil vom 27. Mai 2020 verschärft habe. Es werde diesbezüglich auf diverse im Internet einsehbare Berichte verschiedener Organisationen verwiesen. Mit der Rückkehr der ehemaligen Regierungsführer sei von einer gewichtigen Gefährdung für Angehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere für sol- che, welche sich durch mutmassliche Vorbeziehungen zu den LTTE, Un- terstützung des tamilischen Befreiungskampfes, exilpolitische Aktivitäten und/oder Ausreiseversuche und Asylgesuche bereits verdächtigt gemacht hätten. Sollte die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe verneint werden, sei die Flücht- lingseigenschaft wegen des exilpolitischen Engagements des Beschwer- deführers festzustellen. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren in der (…) aktiv, die mit einem Wiederaufleben der separatistischen Bewegung und der Finanzierung dieser Bestrebungen in Verbindung gebracht werde, und deren Programminhalte mit den LTTE übereinstimmen würden. Wie den beiden Bestätigungsschreiben zu entnehmen sei, gehöre der Be- schwerdeführer (…) zum (…) und arbeite als (…) direkt mit dem (…) zu- sammen. Hinsichtlich der Überwachung der Diaspora im Ausland durch die

D-5140/2020 Seite 11 sri-lankischen Behörden werde auf die Schnellrecherche der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 («Sri Lanka: Aktuelle poli- tische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer») verwiesen. Die dortigen Quellen würden sich zwar auf Ereig- nisse unter der Vorgängerregierung beziehen, aber angesichts der Ver- schlechterung der Situation müsse heute noch von einer gesteigerten Überwachung und Gefährdung ausgegangen werden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungs- vollzugs als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei schon lange landesabwesend. Er könnte nicht in seine frühere Funktion als (…) zurück und es sei fraglich, ob er eine neue Stelle finden würde. Die Be- schwerdeführerin habe sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers ge- rade so über Wasser halten können. Die Beweismittel würden belegen, dass die Polizei und das CID noch immer nach dem Beschwerdeführer su- chen würden und dabei auch seine Eltern und Geschwister behelligt hät- ten. Es sei daher nicht denkbar, dass sie bei den Verwandten unterkommen könnten, sondern müssten im Versteckten oder auf der Strasse leben. Im Übrigen gehe der jüngere Sohn hierzulande zur Schule. I. Am 19. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Weg- weisung an. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 erteilte die Instruktions- richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sie stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, wohingegen sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies. K. Am 23. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung zur Beschwerde ein. L. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 23. De- zember 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Mitgliedschaftsbestätigung der (…) vom (…) 2020 sei zu entnehmen, dass

D-5140/2020 Seite 12 der Beschwerdeführer bei Wohlfahrtsaktivitäten, Feldarbeiten und der Or- ganisation von Parteitreffen involviert sei. Auf Beschwerdeebene mache er plötzlich geltend, (…) zu sein. Wann es zu dem Funktionswechsel gekom- men sei, habe er nicht dargelegt. Dass er nur rund einen Monat nach der am (…) 2020 erfolgten Bestätigung der einfachen Mitgliedschaft eine (…) innehaben solle, wirke konstruiert. Es würden starke Zweifel an der Glaub- haftigkeit der angeblichen (…) bestehen. Auch aus den Foto- und Video- aufnahmen sei nicht ersichtlich, dass er in der Partei eine Rolle eingenom- men habe, die über diejenige eines gewöhnlichen Mitläufers hinausgehen würde. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ange- sichts ihres gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrich- tendiensts blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifi- zieren könnten und nicht als Gefahr wahrnehmen würden. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exil- politischen Aktivitäten in Sri Lanka mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. M. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdefüh- rers ein und führten aus, er habe anlässlich des Heldengedenktags vom (…) an einem Anlass teilgenommen, über den von einer in F._______ an- sässigen Zeitung und auf einer tamilischen Web-News-Seite am (…) be- richtet worden sei. N. Am 28. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerde- führenden die Vernehmlassung des SEM vom 23. Dezember 2020 zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein. O. In ihrer Replik vom 12. Januar 2021 entgegneten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen, das Schreiben vom (…) 2020 zeige, dass er bei der (…) in organisatorischer Form tätig sei und damit eine wichtige Funktion wahrnehme. Das «Announcement» vom (…) 2020 sei Ausdruck seines an- dauernden Engagements, welches in die (…) gemündet habe. Diese Posi- tion gehe naturgemäss mit einer gesteigerten Exponierung einher. Die Schärfung seines Profils ergebe sich aus den am 23. Dezember 2020 ein- gereichten Dokumenten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei von einer Gefährdung auszugehen.

D-5140/2020 Seite 13 P. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu den Akten und führten dazu aus, das Dankesschreiben des (…)-Vertreters der «(…)» in M._______ belege, dass der Beschwerdeführer den (…) un- terstützt habe, indem er Personen aus seinem (…) für (…) mobilisiert habe. Zudem werde auf zwei Einträge auf der Website des sri-lankischen Aus- senministeriums aus dem Jahr (…) verwiesen; zwei damalige Zeitungsar- tikel würden zeigen, dass die sri-lankische Regierung die (…) mit den LTTE in Verbindung bringen würde. Q. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Be- schwerdeführenden neu durch Rechtsanwalt Ebnöther (gleiche Advokatur) vertreten würden. Die Vollmachten vom 2. März 2022 wurden zu den Akten gereicht. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein und trat eine allfällige Parteientschädigung an die Advokatur ab. R. Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 erkundigte sich die kantonale Migrationsbe- hörde nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichte- rin antwortete mit Schreiben vom 20. Juli 2023. S. S.a Am 10. Januar 2024 nahm das SEM folgende Dokumente, mit welchen der Beschwerdeführer sich am (…) Dezember 2023 bei der Anhaltung am Bahnhof in Q._______ ausgewiesen hat, zu den Akten: sri-lankischer Rei- sepass (ausgestellt am […], gültig bis […]) und (…) Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am […], gültig bis […]). S.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, zu den Dokumenten Stellung zu neh- men. S.c Der Beschwerdeführer führte (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom

27. Februar 2024 aus, es sei in der tamilischen Exilgemeinschaft bekannt, dass es über die sri-lankische Botschaft in R._______ und mithilfe von Per- sonen, die für die (…) Migrationsbehörden arbeiten würden, möglich sei, sri-lankische Pässe und (…) Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten, ohne dass man sich persönlich auf die sri-lankische Botschaft in R._______ be- geben oder sich in R._______ längerfristig aufhalten müsse. In der Absicht,

D-5140/2020 Seite 14 nach M._______ zu reisen, um sich dort für die oppositionelle Tätigkeit weiterzubilden, habe die (…) für ihn die nötigen Kontakte organisiert. Etwa im (…) habe er sich in P._______ mit zwei Personen aus Sri Lanka getrof- fen, die ihre Identität nicht preisgegeben hätten. Er habe Formulare ausge- füllt und ein Passfoto abgegeben. Die besagten Personen hätten dann den Pass organisiert. Im Dezember 2022 sei er für einen Tag nach R._______ gereist, um bei den dortigen Migrationsbehörden vorzusprechen und den (…) Aufenthaltstitel in Empfang zu nehmen. Noch am gleichen Tag sei er zurückgekehrt. Im Februar 2023 habe er sich nochmals für einen Tag nach R._______ begeben. Ein drittes und letztes Mal sei er im Dezember 2023 im Zusammenhang mit der Bewilligungsverlängerung in R._______ gewe- sen. Bei der Rückkehr in die Schweiz sei er kontrolliert worden und die Dokumente seien ihm abgenommen worden. Er habe in den vergangenen Jahren jede Nacht in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbracht und je- weils am Morgen die Präsenzliste signiert. Nachdem die beiden Doku- mente nicht in korrekten Verfahren ausgestellt worden seien, sei deren Gül- tigkeit zu bezweifeln, und es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er in R._______ die Möglichkeit eines rechtmässigen Aufenthalts hätte. Seine Frau und seine Kinder würden nicht über solche Dokumente verfü- gen. Die Reise nach M._______ habe er im Übrigen nicht angetreten; er habe Zweifel an der Echtheit des Passes gehabt und eine Verhaftung be- fürchtet. Beiliegende Fotos würden zeigen, dass er in den letzten drei Jah- ren an den Feierlichkeiten seiner Partei anlässlich des Geburtstags des verstorbenen Führers der LTTE teilgenommen und das Wort an die Teil- nehmenden gerichtet habe. Zudem sei er im (…) 2022 an einer Kundge- bung vor (…) in S._______ gewesen, bei der eine Untersuchung des Ge- nozids an der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka gefordert worden sei. T. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM mit Blick auf die seit der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 eingegangenen Beschwerdeergänzungen sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den seitens der sri-lankischen und (…) Behörden ausgestellten Dokumente zu einer weiteren Vernehmlassung ein. U. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 10. Ap- ril 2024 führte das SEM an, es lasse sich zur Authentizität der Berichte einer Zeitung in F._______ und eines News-Portals über einen Anlass zum Heldengedenktag keine Aussage machen, da diese über die Links nicht abrufbar seien. Das Schreiben des (…)-Vertreters des «(…)» in M._______

D-5140/2020 Seite 15 verdanke zwar die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Bezug auf die (…), vermöge jedoch keine exponierten politischen Tätigkeiten des Beschwer- deführers zu belegen. Dasselbe gelte für die Fotos der Feierlichkeiten des Geburtstags des verstorbenen LTTE-Führers. Es bleibe unklar, vor wel- chem Publikum der Beschwerdeführer eine Rede gehalten habe, was der Inhalt gewesen sei und inwiefern er sich dadurch politisch exponiert haben sollte. Auch die Fotos der Kundgebung in S._______ würden nicht auf eine besondere Rolle schliessen lassen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es sich um eine niederschwellige exilpolitische Aktivität gehandelt habe. Im Übrigen sei die (…) in der «Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 8. Juni 2023 nicht aufgeführt und gehöre somit nicht zu den von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisationen. Der Beschwerdeführer figuriere auch nicht unter den in der Gazette aufgelisteten Personen, welche des Terrorismus verdächtigt würden. Es sei nach wie vor keine exponierte Position ersichtlich, die das Interesse der heimatlichen Behörden wecken könnte. Es sei nicht von ei- nem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Für die Behauptung, die Dokumente, mit denen der Be- schwerdeführer sich am (…) Dezember 2023 ausgewiesen habe (sri-lanki- scher Pass und (…) Aufenthaltsbewilligung) seien nicht in korrekten Ver- fahren ausgestellt worden, seien keine Beweise vorgelegt worden. Es handle sich lediglich um eine Parteibehauptung, die sich nicht überprüfen lasse. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Pass beantragt habe, lasse jedoch darauf schliessen, dass er die Absicht gehabt habe, namentlich durch eine geplante Reise nach M._______, den diplo- matischen Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen. Dies und der Umstand, dass die sri-lankischen Behörden ihm den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, seien weitere Indizien dafür, dass der Be- schwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimat- land zu befürchten habe. V. Am 12. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführen- den die Duplik des SEM zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Triplik ein. W. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Triplik vom 9. Mai 2024 brach- ten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Bruder des Be- schwerdeführers habe sich bezüglich der im Internet nicht auffindbaren Zeitungsberichte zum Archiv der Organisation «(…)» in F._______ bege- ben. Dort sei die betreffende Seite der Zeitung vom (…) kopiert worden.

D-5140/2020 Seite 16 Der Bruder habe Scans und ein Foto der Archivmappe geschickt. Im (…) hätten in M._______ erneut (…) begonnen und er engagiere sich wieder zwecks finanzieller Unterstützung. Von den (…) der (…) in M._______ wür- den jeweils ein Dutzend den (…) in Europa zugeteilt, von denen finanzielle Unterstützung erwartet werde. Die (…) im (…) habe sich zum Programm gemacht, bei einem (…) etwa die Tamilen von Sri Lanka zu unterstützen oder Anklage gegen die sri-lankische Regierung beim Internationalen Strafgerichtshof zu erheben, um sich wegen Kriegsverbrechen verantwor- ten zu müssen. Unter dem genannten Link seien ein Foto von einer Partei- versammlung vom (…) 2024, sowie ein Video, welches die versammelten Mitglieder bei einem Telefonat mit dem (…)-Präsidenten zeigen würde, und eine Videobotschaft (…) T._______ vom (…) 2024, in welcher dem Be- schwerdeführer für die Unterstützung der (…) in M._______ gedankt werde, einsehbar. Es lägen auch Dankesschreiben des (…) vom (…) 2024 und des Parteiführers vom (…) 2024 vor. Der Beschwerdeführer stehe mitt- lerweile auf der (…) für die (…) der (…) U._______, die in einem Monat stattfinden würden. Der (…) führe Gespräche mit der Partei-Delegation im (…), die als (…) betrachtet werden könne. Auch wenn die sri-lankische Re- gierung die (…) nicht als verbotene exilpolitische Organisation führe, än- dere dies nichts daran, dass die Partei mit einem (…) auftrete. In Sri Lanka gebe es die (…) nicht, sri-lankische Tamilen im Ausland würden sich daher der (…) anschliessen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwer- deführer keine Belege für die Umstände der Passausstellung erhältlich ma- chen könne, da das Dokument nur dank Korruption ausgestellt worden sei. Zwecks Belegs seines dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz habe er die Herausgabe der Präsenzliste der Unterkunft verlangt. Diese dürfte zeigen, dass er die Voraussetzungen für eine (…) Aufenthaltsbewilligung nicht er- füllt habe, weshalb auch für die Ausstellung eines sri-lankischen Reisepas- ses eigentlich keine Grundlage bestanden haben dürfte. Sein Verhalten sei daher nicht als Unterschutzstellung unter die sri-lankischen Behörden zu werten. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe die (ergänzte) Honorarnote bei. X. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Präsenz- und Auszahlungslisten der Unterkunft ein. Diesen könne ent- nommen werden, dass sie jeweils an den Wochenenden die Anwesenheit und von Montag bis Freitag die Auszahlung der Nothilfe bestätigt hätten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wieder- erwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes «einfaches Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Tat- sachen und Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegen Revisionsgründe vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Solche Beweismit- tel müssen den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder für Tatsachen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im

D-5140/2020 Seite 18 Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Per- son unbewiesen geblieben sind, erbringen können (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.).

E. 3.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung der am 13. Juli 2020 eingereichten Beweismittel und der damit verbunde- nen Vorbringen nicht in Abrede gestellt und ist in dieser Hinsicht auf die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe eingetreten. In Bezug auf die sri-lankische Präsidentschaftswahl vom

16. November 2019 erwog das SEM zu Recht, dass es sich dabei um eine Tatsache handelt, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-6906/2019 vom 27. Mai 2020 (Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember

2019) bestanden hat, und deshalb revisionsweise vorzutragen wäre. Im Übrigen fand das besagte Ereignis bereits in den besagten Entscheiden Beachtung (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 und Urteil des BVGer vom 27. Mai 2020 [vgl. E. 7.1 und 8.2]).

E. 4 In Bezug auf den Subeventualantrag um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechts- begehren 5), welcher von den Beschwerdeführenden nicht näher begrün- det wurde, ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vo- rinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Rückwei- sungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 In den früheren Verfahren vermochten die Beschwerdeführenden das Vorliegen asylrechtlich relevanter Vorfluchtgründe nicht zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehr- fach festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein massgebliches Risi- koprofil aufweist, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Urteile D-4209/2011 vom 31. Juli 2012, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019, D-6906/2019 vom 27. Mai 2020). Gleiches wurde betreffend die Beschwer- deführerin und die Söhne festgestellt (vgl. Urteil D-4454/2019 vom 8. Ok- tober 2019).

E. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2020 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden

D-5140/2020 Seite 19 geltend, neue Beweismittel, von denen sie erst nach Eröffnung der (letzten) Beschwerdeurteile vom 27. Mai 2020 und 8. Oktober 2019 Kenntnis er- langt hätten, respektive die erst später entstanden seien, würden nunmehr belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden wegen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden sei und in diesem Zusammenhang immer noch gesucht werde. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihnen des- halb (Reflex-)Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Diesbezüg- lich ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2.1 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben einer in der Schweiz wohnhaften Person vom (..) 2020 (Übersetzung vom 5. Oktober 2020), welches die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem LTTE- Training im Jahr (…) bestätige, vermag an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Es wurde gar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwer- deführer im Jahr (…) junge Leute zu einem LTTE-Training begleitet und selber an einem solchen Training teilgenommen habe (vgl. Urteil D- 7504/2016 vom 17. Juli 20219 E. 8.5). An der Einschätzung, dass es aber nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des wegen des Verdachts der Begehung eines Tötungsdelikts durchgeführten Straf- verfahrens, welches (…) mit einem Freispruch für ihn geendet habe, eine Verbindung zu den LTTE zur Last gelegt worden sei und er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei (vgl. a.a.O. E. 8.5), vermag das besagte Schreiben vom (…) 2020 (bzw. 5. Oktober 2020) nichts zu ändern.

E. 5.2.2 Die Dokumente, welche am (…) 2019 und (…) 2020 auf den Bruder des Beschwerdeführers erfolgte Überfälle und einen Behördenbesuch bei der Mutter des Beschwerdeführers am (…) 2020 belegen sollen (Darle- gung der Überfälle durch den Bruder vom (…) 2020 und Bestätigung durch den Justice of Peace, beglaubigte Aussage des Bruders vom (…) 2020 betreffend den Überfall vom (…) 2019, Fotos [Sachschaden], polizeiliches «Acknowledgement of Complaint» vom (…) 2019 betreffend der Anzeige einer Sachbeschädigung vom (…) 2019, Registrierungsbestätigung der HRC SL vom (…) 2020 betreffend einer Beschwerde der Mutter), sind ebenfalls nicht geeignet, eine bestehende Verfolgung des Beschwerdefüh- rers seitens der sri-lankischen Behörden zu belegen. Bei dem Vorfall vom (…) 2019 handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen. Dieses Ereignis wurde bereits von der Tochter G._______ im Beschwerdeverfahren D- 4458/2019 (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019 E. 9.3) und vom Beschwerde- führer im Beschwerdeverfahren D-6906/2019 (vgl. Urteil vom 27. Mai 2020

D-5140/2020 Seite 20 E. 7.2 und 8.1) vorgebracht und vermochte nicht zur Bejahung der Flücht- lingseigenschaft zu führen. Die jetzige Darlegung, dass bei dem besagten Überfall von behördlicher Seite nach dem Beschwerdeführer gesucht wor- den sei, widerspricht den Angaben in den früheren Verfahren, wonach da- mals unbekannte Personen nach dem Verbleib von G._______ gefragt hät- ten. Die widersprüchlichen Darlegungen tragen nicht zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden bei. Dass am (…) und (…) 2020 nach ihm ge- sucht worden sei, hat der Beschwerdeführer im vorhergehenden Be- schwerdeverfahren (D-6906/2019), welches erst mit Urteil vom 27. Mai 2020 endete, nicht geltend gemacht, obwohl er offensichtlich mit seinen Verwandten in Sri Lanka in Kontakt steht. Insgesamt ist der Einschätzung des SEM, dass den lediglich auf Informationen von Verwandten der Be- schwerdeführenden beruhenden und inhaltlich teils von früheren Angaben des Beschwerdeführers abweichenden Dokumenten zu den Vorfällen vom (…) 2019 und (…) 2020 nur geringe Beweiskraft beizumessen sei, beizu- pflichten. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts einer Verbindung zu den LTTE vermögen diese Beweismittel nicht zu belegen. Dass seit der Beschwerdeerhebung vom 16. Oktober 2020 nach den Beschwerdeführenden gesucht worden wäre, legten diese nicht dar.

E. 5.3 Weiter machten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsge- such vom 13. Juli 2020 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens geltend, neue Beweismittel würden nunmehr belegen, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch engagiere. Diesbezüglich ist Folgen- des festzustellen:

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten im Kontext Sri Lankas nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behör- den ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des ta- milischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in be- sonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft gemachten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an

D-5140/2020 Seite 21 regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwir- kung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitä- ten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung ver- botenen exilpolitischen Organisation zu denken. Diese Organisationen so- wie die Namen bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wur- den von der sri-lankischen Regierung publiziert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren D-7504/2016 mit Eingabe vom 2. November 2016 erstmals geltend gemacht, sich exil- politisch zu betätigen, namentlich indem er regelmässig am Heldenge- denktag teilnehme. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom

17. Juli 2019 festgestellt, dass diese – nicht belegten – Aktivitäten, sofern als wahr unterstellt, angesichts des geringen Ausmasses nicht zu einer Profilschärfung beitragen würden; diese seien nicht von einer Qualität, wel- che die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf den Beschwerde- führer lenken würde (vgl. a.a.O. E. 10.2).

E. 5.3.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2020 reichte der Be- schwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der (…) vom (…) 2020 (in Kopie) ein, ohne sich dazu oder überhaupt zu seinem exilpolitischen En- gagement näher zu äussern; er führte lediglich an, er sei «noch immer ein aktives Mitglied» der (…), und machte geltend, die Mitgliedschaft würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bei einer Kontrolle durch die Sicher- heitsbehörden entdeckt werden (vgl. Gesuch vom 13. Juli 2020 S. 8 und 11).

E. 5.3.3.1 Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Be- weiswürdigung des lediglich in Form einer Kopie vorgelegten Schreibens der (…) vom (…) 2020 ist nicht zu beanstanden. Das besagte Schreiben nennt kein Beitrittsdatum und die Angabe, dass der Beschwerdeführer be- reits seit drei Jahren in Parteiaktivitäten involviert sei, erscheint zweifelhaft, nachdem er selbst die Partei zuvor nicht erwähnt hat. Seit wann er effektiv Mitglied der (…) ist, ist nicht erstellt. Die im Schreiben vom (…) 2020 ge- nannten Aufgaben (Mithilfe bei Wohlfahrtsaktivitäten, Feldarbeiten und der Organisation von Parteitreffen) erscheinen zudem nicht gewichtig, und dem SEM ist zuzustimmen, dass die dem Beschwerdeführer nur einen Mo- nat später im «Announcement» vom (…) 2020 zugeschriebene Rolle als (…) konstruiert wirkt. Aus dem Schreiben von K._______ vom (…) 2020 ergeben sich denn auch keine anderweitigen Aufgaben des Beschwerde-

D-5140/2020 Seite 22 führers als die zuvor erwähnten; wiederum werden nur Tätigkeiten organi- satorischer Natur aufgeführt (Organisation von Parteitreffen und Erinne- rungsanlässen). Ein bedeutendes Herausragen des Beschwerdeführers ist auch aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Bildaufnahmen nicht erkennbar. Das SEM hat dargelegt, dass die (…) – eine (…), die in Sri Lanka nicht tätig ist – nicht auf der von den sri-lankischen Behörden am

E. 5.3.4 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdefüh- rers ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Eingaben, dass zwar davon aus- zugehen ist, dass er Mitglied der in M._______ tätigen (…) ist und hierzu- lande an verschiedenen Anlässen teilgenommen und dabei organisatori- sche Aufgaben übernommen hat. Es ist aber nicht erstellt, dass er über ein exponiertes politisches Profil im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Seine Aktivitäten ergeben kein massgebliches Risikoprofil (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist nicht davon auszugehen, dass er damit in den Fokus der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten ist.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch mit den heute vorliegenden Vorbringen und Beweismitteln nicht glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden wegen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden sei, und in diesem Zu- sammenhang immer noch gesucht werde. Sie vermochten auch nicht dar- zulegen, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines exilpolitischen Engagements über ein massgebliches Risikoprofil verfügt. In Anbetracht der vorliegenden Aktenlage sieht das Bundesverwaltungsge- richt letztlich auch keinen Grund zur Annahme, die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden sich konkret auf die Lage der Be- schwerdeführenden auswirken. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Eth- nie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem (teilweise) Fehlen gül- tiger Identitätspapiere ist weiterhin nicht auf ein relevantes Verfolgungsri- siko zu schliessen. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer (Reflex-)Verfolgung respektive ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.

E. 5.5 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nun- mehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Al- lein die lange Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden vermag ein solches nicht zu begründen. Auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2020 auf den (damaligen) Schulbesuch des jüngeren Sohnes hierzulande vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu füh- ren. Beide Söhne sind mittlerweile volljährig und nicht mehr schulpflichtig.

D-5140/2020 Seite 24 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist weiterhin als durchführbar zu erachten.

E. 5.6 Aufgrund des Gesagten hat das SEM das (qualifizierte) Wiedererwä- gungsgesuch vom 13. Juli 2020 zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 die unentgelt- liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerde- führenden in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr be- dürftig wären. (Dispositiv nächste Seite)

D-5140/2020 Seite 25

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wären. (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 Juni 2023 publizierten Liste verbotener exilpolitischer Organisationen steht, und dass der Beschwerdeführer nicht unter den aufgelisteten Perso- nen, welche des Terrorismus verdächtigt würden, figuriert. Es bestehen denn auch keine konkreten Hinweise dafür, dass zwei online nicht (mehr) verfügbare Artikel zu einem Heldengedenktag-Anlass vom (…) oder die Teilnahme an einer Kundgebung in S._______ im (…) 2022 die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden auf den Beschwerdeführer gelenkt hätten. Die Fotos zu letzterem Anlass lassen auch keine Exponierung des Beschwerdeführers im grossen Teilnehmerfeld respektive eine Rolle, wel- che über diejenige anderer Teilnehmenden hinausgegangen wäre, erken- nen. Die Dankesbekundungsschreiben vom (…) 2021, (…) 2024, (…) 2024 und (…) 2024 betreffen die finanzielle Unterstützung (…). Exponierte poli- tische Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen diese nicht zu bele- gen. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit ins Visier der sri-lankischen Be- hörden gelangt wäre. Des Weiteren fällt auf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers kaum einer Person entspricht, welche eine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchtet. Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am (…) ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt wurde (gültig bis […]). Der Be- schwerdeführer hat sich mit diesem Dokument am (…) Dezember 2023 bei der Anhaltung am Bahnhof in Q._______ ausgewiesen. Unabhängig von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Hergang der Passbeantragung, hat er mit dem Ausfüllen von Antragsformularen im Jahr (…) ein in Kontakt- treten und eine Überprüfung seiner Person durch die heimatlichen Behör- den in Kauf genommen. Mit den eingereichten Präsenz- und Auszahlungs- listen der Unterkunft vermag er im Übrigen nicht zu belegen, dass er nicht selbst bei der sri-lankischen Botschaft in R._______ zwecks Ausstellung des Reisepasses und/oder Abholung des ihm am (…) ausgestellten Doku- ments vorgesprochen hat. Vielmehr lässt sich den besagten Listen doch entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Auszahlungsliste nach der Un- terschriftsleistung vom (…) erst wieder am (…) – mithin erst (…) nach der Ausstellung des Passes – unterzeichnet hat (die Präsenzliste erstmals wie- der am […]). Die Beschaffung der fraglichen Dokumente auf zumindest

D-5140/2020 Seite 23 fragwürdigem Weg bestärkt jedenfalls die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5140/2020 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - ethnischer Tamile aus E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) - suchte am 19. Juli 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte damals geltend, er habe als Präsident des lokalen (...) im Jahr (...) einige Jugendliche für ein Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert und selber an einem solchen Training teilgenommen. In der Folge habe er Probleme mit paramilitärischen Gruppen, der Armee und dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Des Weiteren sei im Jahr (...) vor seinem Laden eine Person erschossen worden. Er sei zu Unrecht der Tat verdächtigt und inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei er schliesslich freigesprochen worden. Nachdem er erfahren habe, dass zivil gekleidete Personen nach ihm suchen würden, sei er im Juni 2010 aus Sri Lanka geflüchtet. A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien insgesamt asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden und die Gewährung von Asyl gelte nicht der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 ab. B. B.a Am 26. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch. Er berief sich auf dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren und brachte ergänzend vor, er habe bisher verschwiegen, dass er sich in Sri Lanka für die Partei (...) engagiert habe, indem er bei Wahlen Präsenz gezeigt und die Leute in Reih und Glied gebracht habe. Darüber hinaus sei er nicht politisch aktiv gewesen. B.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht erwog, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Präsident des lokalen (...) junge Leute zu einem LTTE-Training begleitet und selber an einem solchen Training teilgenommen habe, und dass er (...) wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts verhaftet, angeklagt und schliesslich (...) freigesprochen worden sei. Es erscheine auch wahrscheinlich, dass sich Verwandte der getöteten Person am Beschwerdeführer hätten rächen wollen, und dass seine Familie deswegen behelligt worden sei. Indes sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer während des Strafverfahrens eine Verbindung zu den LTTE zur Last gelegt worden sei, und dass er deswegen sowie aufgrund seiner früheren Tätigkeiten für den (...) und die (...)-Partei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der (...) könnten im Übrigen nicht geglaubt werden. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestanden. Der Bedrohung durch Privatpersonen, welche sich rächen oder Geld einfordern wollten, liege kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich den Schutz der sri-lankischen Behörden in Anspruch nehmen können. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Form von Teilnahmen am Heldengedenktag sei nicht belegt und, sofern als wahr unterstellt, nicht von einer Qualität, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf den Beschwerdeführer lenken würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Ein von der volljährigen Tochter G._______ am 17. Juni 2019 gestelltes Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat. D. D.a Am 17. Juni 2019 stellten auch die Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Söhne des Beschwerdeführers Asylgesuche in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin gab an, aufgrund von Problemen ihrer Tochter G._______ ausgereist zu sein. G._______ habe im Jahr (...) an einer Wahlkampagne teilgenommen und sei ein Jahr später von H._______, einem Anhänger der Gegenpartei, behelligt worden. H._______ habe G._______ auf dem Schulweg aufgelauert und sie berührt. Er habe gesagt, dass er G._______ heiraten wolle, und gedroht, G._______ zu entführen, sollte seinem Ehewunsch nicht entsprochen werden. Sie habe auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet, da dies dem Ruf von G._______ und der Familie geschadet hätte. Die Söhne machten keine eigenen Asylgründe geltend. D.b Mit Verfügung vom 26. August 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und der Söhne ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen von G._______ seien als unglaubhaft erachtet worden, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen der Beschwerdeführerin detailliert einzugehen. Festzuhalten sei, dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhalts vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht erwog, der auf den Vorbringen von G._______ bauenden Argumentation der Beschwerdeführerin sei mit dem ablehnenden Beschwerdeentscheid im Verfahren von G._______ (D-4458/2019) die Grundlage entzogen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Ferner seien diese Vorbringen angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates bei Übergriffen durch Dritte nicht asylrelevant. Des Weiteren seien auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und der Söhne wegen des Beschwerdeführers ersichtlich, nachdem es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer während seines Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und er deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Die Beschwerdeführerin und die Söhne würden kein massgebliches Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM und ersuchte um Gewährung des Asyls. Er machte geltend, aus der Ernennung des neuen sri-lankischen Armeechefs im August 2019 und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Sri Lanka vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung für zurückgeschaffte Asylsuchende und es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Profils asylrelevante Verfolgung drohen würde. Ferner fürchte er sich vor einer Reflexverfolgung wegen seiner Tochter G._______; diese habe Ende (...) begonnen, sich in Sri Lanka für die (...) zu engagieren und sei deswegen verfolgt worden. E.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, trat auf dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6906/2019 vom 27. Mai 2020 ab. Das Gericht erwog, dass die Asylgründe der Tochter G._______ - wie auch diejenigen der Ehefrau - für unglaubhaft befunden worden seien, womit sich aus diesen auch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lasse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer lediglich Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits zuvor als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant beurteilt worden seien, ohne einen persönlichen Bezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka darzulegen. F. F.a Mit als «Zweites Asylgesuch und Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Aufhebung der Verfügungen vom 26. August 2019 und 10. Dezember 2019 sowie um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen seien mit Kuriersendungen am 13. Juni 2020 und 6. Juli 2020 neue Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden, welche Überfälle auf den Bruder des Beschwerdeführers (I._______) vom (...) 2019 und (...) 2020 dokumentieren würden. Am (...) 2019 sei dieser zuhause von Unbekannten, die nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, überfallen worden. Dabei sei ein Sachschaden entstanden. Am (...) 2020 sei er auf dem Weg zum Markt von Singhalesisch sprechenden Männern, die sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, auf einem Motorrad verfolgt worden. Am folgenden Tag hätten zwei Angehörige des CID bei der Mutter nach dem Beschwerdeführer gefragt. Diese habe in der Folge bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC SL) Beschwerde betreffend die behördliche Überwachung eingereicht. Die Vorkommnisse würden das anhaltende Interesse der Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer aufzeigen. Es lägen mehrere Risikofaktoren vor: Verdacht der LTTE-Verbindung, Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, der Tochter G._______ und eines Bruders des Beschwerdeführers bei oppositionellen Parteien, Durchlaufen eines Strafverfahrens durch den Beschwerdeführer, Rückkehr aus der Schweiz und damit einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, mehrjähriger Aufenthalt und Asylgesuchstellung im Ausland, Fehlen gültiger Reisepässe, mutmassliche Verzeichnung des Beschwerdeführers auf einer «Watch List» oder «Stop List». Hinzu komme, dass sich die Situation für Tamilen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten generell verschlechtert habe. Die neue Regierung gehe verstärkt gegen frühere LTTE-Mitglieder vor, weil sie eine Wiederbelebung der Organisation befürchte. Der Vorfall um eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019 illustriere das Vorgehen der Regierung gegenüber regimekritischen Personen. Der Ehefrau und den Söhnen drohe aufgrund der Suche nach dem Beschwerdeführer Reflexverfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Jedenfalls wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei schon lange landesabwesend und es sei nicht ersichtlich, in welchem Berufsfeld er eine Arbeit finden könnte. Angesichts der Behelligungen, welche Verwandte wegen ihm erlebt hätten, sei auch nicht vorstellbar, dass sie bei diesen unterkommen könnten. Dem Gesuch lagen folgende Dokumente bei: DHL-Umschläge, Darlegung der Überfälle durch I._______ vom (...) 2020 und Bestätigung durch den Justice of Peace, beglaubigte Aussage von I._______ vom (...) 2020 betreffend den Überfall vom (...) 2019, Fotos (Sachschaden), polizeiliches «Acknowledgement of Complaint» vom (...) 2019 betreffend Anzeige einer Sachbeschädigung vom (...) 2019 (laut den Beschwerdeführenden sei die Anzeige durch die Mutter des Beschwerdeführers erfolgt, das Dokument nennt als Antragsteller aber eine Person namens J._______), Registrierungsbestätigung der HRC SL vom (...) 2020 betreffend die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, Schreiben der (...) betreffend G._______ vom (...) 2020, Mitgliedschaftsbestätigung der (...) betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2020. G. G.a Mit Verfügung vom 14. September 2020, eröffnet am 16. September 2020, wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Vorbringen betreffend veränderter politischer Lage in Sri Lanka trat es nicht ein. Es erklärte die Verfügungen vom 26. August 2019 und 10. Dezember 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G.b Zur Begründung führte es an, die Beweismittel, welche sich auf die Vorfluchtgründe beziehen würden, die Beschwerdeführenden aber erst nach Abschluss der Beschwerdeverfahren erhalten hätten, seien im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens gemäss Art. 111b AsylG (SR 142.31) zu prüfen. Die Vorbringen betreffend erhöhter Gefährdung aufgrund des Ergebnisses der sri-lankischen Präsidentschaftswahlen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen; auf diese sei mangels Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Die Beweismittel zu den Überfällen auf den Bruder des Beschwerdeführers vom (...) 2019 und (...) 2020 (Niederschrift und Beglaubigung der Aussage des Bruders, Beschwerde der Mutter bei der HRC SL) würden ausschliesslich auf Aussagen Dritter beruhen. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen würden, würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht genügen. Zudem würden Dokumente dieser Art von Verwandten nur im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags der asylsuchenden Person Beweiswert erlangen. Für sich allein genommen vermöchten sie nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung zu führen. Dasselbe gelte für die Schreiben der (...) betreffend G._______ und der (...) betreffend den Beschwerdeführer sowie das polizeiliche «Acknowledgement of Complaint» bezüglich der Anzeige des Vorfalls vom (...) 2019. Auch diese Dokumente könnten mangels objektiver Sicherheitsmerkmale nicht auf die Authentizität überprüft werden. Selbst offizielle Dokumente seien leicht fälschbar und es komme häufig vor, dass nichtauthentische sri-lankische Dokumente bei den Asylbehörden eingereicht würden. Die besagten Beweismittel hätten nur äusserst geringe Beweiskraft und vermöchten die mehrfach festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzuheben. Auch die Fotos seien nicht geeignet, die Vorverfolgung glaubhaft zu machen, zumal aus den Aufnahmen nicht hervorgehe, in welchem Zusammenhang der Sachschaden entstanden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung bleibe unglaubhaft. Folglich sei daraus auch keine Reflexverfolgung für die Ehefrau und die Söhne abzuleiten. Die Akten der Tochter G._______ würden keinen Anlass für eine andere Einschätzung geben. Schliesslich lägen auch keine Hinweise vor, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die individuellen Zumutbarkeitskriterien wesentlich zum Nachteil der Beschwerdeführenden verändert hätten. Die lange Landesabwesenheit des Beschwerdeführers vermöge daran nichts zu ändern. H. H.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. September 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Eingabe lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, den Vertretungsvollmachten und der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit - folgende Dokumente bei: «Announcement» der (...) vom (...) 2020, Schreiben von K._______ vom (...) 2020 betreffend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers, Video- und Fotoaufnahmen, Schreiben von L._______ vom (...) 2020 betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an einem LTTE-Training (mit Übersetzung vom 5. Oktober 2020). H.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beweismittel würden die Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. Im Schreiben von L._______ vom (...) 2020 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka an einem Training der LTTE teilgenommen habe. Zwei Exponenten der (...) hätten am (...) 2020 schriftlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich beim (...) seit drei Jahren im Rahmen von Wohlfahrtsaktivitäten, Feldarbeit und der Organisation von Parteitreffen engagiere, und auch auf die Nähe der Partei zu den LTTE hingewiesen. Das SEM wäre gehalten gewesen, inhaltlich zu dem besagten Schreiben Stellung zu nehmen. Bei der (...), die (...) aus der Bewegung (...) entstanden sei, handle es sich um eine (...), die sich für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam einsetze. Der in M._______ aktive Anführer N._______ sei (...) von den Polizeibehörden O._______ auf eine «Watch List» gesetzt worden. In einem Artikel der «(...)» werde die Partei als separatistische Bewegung bezeichnet und es werde auf die ideologische Affinität zu den LTTE hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile in der Hierarchie hochgearbeitet und sei nun verantwortlich für P._______, wie sich dem «Announcement» vom (...) 2020 entnehmen lasse. In dieser Funktion sei er dem (...) (K._______) unterstellt, der im Schreiben vom (...) 2020 darlege, dass der Beschwerdeführer Parteitreffen und Erinnerungsanlässe wie Feiern zum Heldengedenktag organisiere. Die Video- und Fotoaufnahmen würden ihn an Anlässen - Feierlichkeiten zum (...), Treffen der (...) vom (...) 2020 - zeigen. Die Mutterpartei verfüge über eine Website und einen Twitteraccount. Der (...) habe seit Mitte 2020 eine eigene Website. Diese sei in Tamilisch, die Nähe zu den LTTE ergebe sich aber aus der Bildsprache. Bilder vom Treffen der (...) vom (...) 2020 seien dort hochgeladen. Das SEM habe die Beweismittel isoliert voneinander beurteilt, statt eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seien bekannt für extralegales Verschwindenlassen, das Misshandeln von missliebigen Personen und das Belästigen von Angehörigen. Die Beschwerdeführenden würden mehrere Risikofaktoren aufweisen. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Insbesondere seine früheren Rekrutierungsbemühungen würden ins Gewicht fallen. Hinzu komme, dass er, seine Tochter G._______ und ein Bruder Mitglieder oppositioneller Parteien seien. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Strafverfahren durchlaufen. Des Weiteren würden sie aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE nach Sri Lanka zurückkehren, und dies nachdem sie um Asyl ersucht und sich hier mehrere Jahre aufgehalten hätten. Ferner würden sie nicht mehr über gültige Reisepässe verfügen. Ausserdem sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der «Watch List» oder «Stop List» verzeichnet sei und somit bei der Einreise sogleich identifiziert würde. Auch dürften die Sicherheitskräfte bereits wegen ihrer tamilischen Ethnie auf sie aufmerksam werden und eine Kontrolle durchführen. Die frühere Unterstützung der LTTE, das Strafverfahren und die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden entdeckt werden. Entsprechend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie bei der Ankunft festgenommen und inhaftiert würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht schon am Flughafen erfasst würde, würde eine Überprüfung bei der Registrierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die behördliche Suche nach ihm und seine früheren Aktivitäten zum Vorschein bringen. Auch dann wäre eine Befragung mit einem hohen Folterrisiko verbunden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten, dem Aufenthalt in der Schweiz sowie den früheren Tätigkeiten für die LTTE würde ihm und damit auch seiner Frau und seinen Kindern ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben. Sie würden als Gefahr für die Einheit des Landes wahrgenommen. Hinzu komme, dass sich das politische Klima in Sri Lanka seit dem Urteil vom 27. Mai 2020 verschärft habe. Es werde diesbezüglich auf diverse im Internet einsehbare Berichte verschiedener Organisationen verwiesen. Mit der Rückkehr der ehemaligen Regierungsführer sei von einer gewichtigen Gefährdung für Angehörige der tamilischen Minderheit auszugehen, insbesondere für solche, welche sich durch mutmassliche Vorbeziehungen zu den LTTE, Unterstützung des tamilischen Befreiungskampfes, exilpolitische Aktivitäten und/oder Ausreiseversuche und Asylgesuche bereits verdächtigt gemacht hätten. Sollte die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe verneint werden, sei die Flüchtlingseigenschaft wegen des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren in der (...) aktiv, die mit einem Wiederaufleben der separatistischen Bewegung und der Finanzierung dieser Bestrebungen in Verbindung gebracht werde, und deren Programminhalte mit den LTTE übereinstimmen würden. Wie den beiden Bestätigungsschreiben zu entnehmen sei, gehöre der Beschwerdeführer (...) zum (...) und arbeite als (...) direkt mit dem (...) zusammen. Hinsichtlich der Überwachung der Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden werde auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 («Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer») verwiesen. Die dortigen Quellen würden sich zwar auf Ereignisse unter der Vorgängerregierung beziehen, aber angesichts der Verschlechterung der Situation müsse heute noch von einer gesteigerten Überwachung und Gefährdung ausgegangen werden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzugs als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer sei schon lange landesabwesend. Er könnte nicht in seine frühere Funktion als (...) zurück und es sei fraglich, ob er eine neue Stelle finden würde. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers gerade so über Wasser halten können. Die Beweismittel würden belegen, dass die Polizei und das CID noch immer nach dem Beschwerdeführer suchen würden und dabei auch seine Eltern und Geschwister behelligt hätten. Es sei daher nicht denkbar, dass sie bei den Verwandten unterkommen könnten, sondern müssten im Versteckten oder auf der Strasse leben. Im Übrigen gehe der jüngere Sohn hierzulande zur Schule. I. Am 19. Oktober 2020 ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sie stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, wohingegen sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies. K. Am 23. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. L. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (...) 2020 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wohlfahrtsaktivitäten, Feldarbeiten und der Organisation von Parteitreffen involviert sei. Auf Beschwerdeebene mache er plötzlich geltend, (...) zu sein. Wann es zu dem Funktionswechsel gekommen sei, habe er nicht dargelegt. Dass er nur rund einen Monat nach der am (...) 2020 erfolgten Bestätigung der einfachen Mitgliedschaft eine (...) innehaben solle, wirke konstruiert. Es würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen (...) bestehen. Auch aus den Foto- und Videoaufnahmen sei nicht ersichtlich, dass er in der Partei eine Rolle eingenommen habe, die über diejenige eines gewöhnlichen Mitläufers hinausgehen würde. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden angesichts ihres gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrichtendiensts blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und nicht als Gefahr wahrnehmen würden. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Sri Lanka mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. M. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers ein und führten aus, er habe anlässlich des Heldengedenktags vom (...) an einem Anlass teilgenommen, über den von einer in F._______ ansässigen Zeitung und auf einer tamilischen Web-News-Seite am (...) berichtet worden sei. N. Am 28. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom 23. Dezember 2020 zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein. O. In ihrer Replik vom 12. Januar 2021 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das Schreiben vom (...) 2020 zeige, dass er bei der (...) in organisatorischer Form tätig sei und damit eine wichtige Funktion wahrnehme. Das «Announcement» vom (...) 2020 sei Ausdruck seines andauernden Engagements, welches in die (...) gemündet habe. Diese Position gehe naturgemäss mit einer gesteigerten Exponierung einher. Die Schärfung seines Profils ergebe sich aus den am 23. Dezember 2020 eingereichten Dokumenten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei von einer Gefährdung auszugehen. P. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu den Akten und führten dazu aus, das Dankesschreiben des (...)-Vertreters der «(...)» in M._______ belege, dass der Beschwerdeführer den (...) unterstützt habe, indem er Personen aus seinem (...) für (...) mobilisiert habe. Zudem werde auf zwei Einträge auf der Website des sri-lankischen Aussenministeriums aus dem Jahr (...) verwiesen; zwei damalige Zeitungsartikel würden zeigen, dass die sri-lankische Regierung die (...) mit den LTTE in Verbindung bringen würde. Q. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführenden neu durch Rechtsanwalt Ebnöther (gleiche Advokatur) vertreten würden. Die Vollmachten vom 2. März 2022 wurden zu den Akten gereicht. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein und trat eine allfällige Parteientschädigung an die Advokatur ab. R. Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 erkundigte sich die kantonale Migrationsbehörde nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 20. Juli 2023. S. S.a Am 10. Januar 2024 nahm das SEM folgende Dokumente, mit welchen der Beschwerdeführer sich am (...) Dezember 2023 bei der Anhaltung am Bahnhof in Q._______ ausgewiesen hat, zu den Akten: sri-lankischer Reisepass (ausgestellt am [...], gültig bis [...]) und (...) Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am [...], gültig bis [...]). S.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, zu den Dokumenten Stellung zu nehmen. S.c Der Beschwerdeführer führte (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 27. Februar 2024 aus, es sei in der tamilischen Exilgemeinschaft bekannt, dass es über die sri-lankische Botschaft in R._______ und mithilfe von Personen, die für die (...) Migrationsbehörden arbeiten würden, möglich sei, sri-lankische Pässe und (...) Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten, ohne dass man sich persönlich auf die sri-lankische Botschaft in R._______ begeben oder sich in R._______ längerfristig aufhalten müsse. In der Absicht, nach M._______ zu reisen, um sich dort für die oppositionelle Tätigkeit weiterzubilden, habe die (...) für ihn die nötigen Kontakte organisiert. Etwa im (...) habe er sich in P._______ mit zwei Personen aus Sri Lanka getroffen, die ihre Identität nicht preisgegeben hätten. Er habe Formulare ausgefüllt und ein Passfoto abgegeben. Die besagten Personen hätten dann den Pass organisiert. Im Dezember 2022 sei er für einen Tag nach R._______ gereist, um bei den dortigen Migrationsbehörden vorzusprechen und den (...) Aufenthaltstitel in Empfang zu nehmen. Noch am gleichen Tag sei er zurückgekehrt. Im Februar 2023 habe er sich nochmals für einen Tag nach R._______ begeben. Ein drittes und letztes Mal sei er im Dezember 2023 im Zusammenhang mit der Bewilligungsverlängerung in R._______ gewesen. Bei der Rückkehr in die Schweiz sei er kontrolliert worden und die Dokumente seien ihm abgenommen worden. Er habe in den vergangenen Jahren jede Nacht in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbracht und jeweils am Morgen die Präsenzliste signiert. Nachdem die beiden Dokumente nicht in korrekten Verfahren ausgestellt worden seien, sei deren Gültigkeit zu bezweifeln, und es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er in R._______ die Möglichkeit eines rechtmässigen Aufenthalts hätte. Seine Frau und seine Kinder würden nicht über solche Dokumente verfügen. Die Reise nach M._______ habe er im Übrigen nicht angetreten; er habe Zweifel an der Echtheit des Passes gehabt und eine Verhaftung befürchtet. Beiliegende Fotos würden zeigen, dass er in den letzten drei Jahren an den Feierlichkeiten seiner Partei anlässlich des Geburtstags des verstorbenen Führers der LTTE teilgenommen und das Wort an die Teilnehmenden gerichtet habe. Zudem sei er im (...) 2022 an einer Kundgebung vor (...) in S._______ gewesen, bei der eine Untersuchung des Genozids an der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka gefordert worden sei. T. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 lud die Instruktionsrichterin das SEM mit Blick auf die seit der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 eingegangenen Beschwerdeergänzungen sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den seitens der sri-lankischen und (...) Behörden ausgestellten Dokumente zu einer weiteren Vernehmlassung ein. U. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 10. April 2024 führte das SEM an, es lasse sich zur Authentizität der Berichte einer Zeitung in F._______ und eines News-Portals über einen Anlass zum Heldengedenktag keine Aussage machen, da diese über die Links nicht abrufbar seien. Das Schreiben des (...)-Vertreters des «(...)» in M._______ verdanke zwar die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Bezug auf die (...), vermöge jedoch keine exponierten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu belegen. Dasselbe gelte für die Fotos der Feierlichkeiten des Geburtstags des verstorbenen LTTE-Führers. Es bleibe unklar, vor welchem Publikum der Beschwerdeführer eine Rede gehalten habe, was der Inhalt gewesen sei und inwiefern er sich dadurch politisch exponiert haben sollte. Auch die Fotos der Kundgebung in S._______ würden nicht auf eine besondere Rolle schliessen lassen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es sich um eine niederschwellige exilpolitische Aktivität gehandelt habe. Im Übrigen sei die (...) in der «Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 8. Juni 2023 nicht aufgeführt und gehöre somit nicht zu den von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisationen. Der Beschwerdeführer figuriere auch nicht unter den in der Gazette aufgelisteten Personen, welche des Terrorismus verdächtigt würden. Es sei nach wie vor keine exponierte Position ersichtlich, die das Interesse der heimatlichen Behörden wecken könnte. Es sei nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Für die Behauptung, die Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer sich am (...) Dezember 2023 ausgewiesen habe (sri-lankischer Pass und (...) Aufenthaltsbewilligung) seien nicht in korrekten Verfahren ausgestellt worden, seien keine Beweise vorgelegt worden. Es handle sich lediglich um eine Parteibehauptung, die sich nicht überprüfen lasse. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Pass beantragt habe, lasse jedoch darauf schliessen, dass er die Absicht gehabt habe, namentlich durch eine geplante Reise nach M._______, den diplomatischen Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen. Dies und der Umstand, dass die sri-lankischen Behörden ihm den beantragten Pass tatsächlich ausgestellt hätten, seien weitere Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland zu befürchten habe. V. Am 12. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Duplik des SEM zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Triplik ein. W. In der (innert erstreckter Frist eingereichten) Triplik vom 9. Mai 2024 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Bruder des Beschwerdeführers habe sich bezüglich der im Internet nicht auffindbaren Zeitungsberichte zum Archiv der Organisation «(...)» in F._______ begeben. Dort sei die betreffende Seite der Zeitung vom (...) kopiert worden. Der Bruder habe Scans und ein Foto der Archivmappe geschickt. Im (...) hätten in M._______ erneut (...) begonnen und er engagiere sich wieder zwecks finanzieller Unterstützung. Von den (...) der (...) in M._______ würden jeweils ein Dutzend den (...) in Europa zugeteilt, von denen finanzielle Unterstützung erwartet werde. Die (...) im (...) habe sich zum Programm gemacht, bei einem (...) etwa die Tamilen von Sri Lanka zu unterstützen oder Anklage gegen die sri-lankische Regierung beim Internationalen Strafgerichtshof zu erheben, um sich wegen Kriegsverbrechen verantworten zu müssen. Unter dem genannten Link seien ein Foto von einer Parteiversammlung vom (...) 2024, sowie ein Video, welches die versammelten Mitglieder bei einem Telefonat mit dem (...)-Präsidenten zeigen würde, und eine Videobotschaft (...) T._______ vom (...) 2024, in welcher dem Beschwerdeführer für die Unterstützung der (...) in M._______ gedankt werde, einsehbar. Es lägen auch Dankesschreiben des (...) vom (...) 2024 und des Parteiführers vom (...) 2024 vor. Der Beschwerdeführer stehe mittlerweile auf der (...) für die (...) der (...) U._______, die in einem Monat stattfinden würden. Der (...) führe Gespräche mit der Partei-Delegation im (...), die als (...) betrachtet werden könne. Auch wenn die sri-lankische Regierung die (...) nicht als verbotene exilpolitische Organisation führe, ändere dies nichts daran, dass die Partei mit einem (...) auftrete. In Sri Lanka gebe es die (...) nicht, sri-lankische Tamilen im Ausland würden sich daher der (...) anschliessen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer keine Belege für die Umstände der Passausstellung erhältlich machen könne, da das Dokument nur dank Korruption ausgestellt worden sei. Zwecks Belegs seines dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz habe er die Herausgabe der Präsenzliste der Unterkunft verlangt. Diese dürfte zeigen, dass er die Voraussetzungen für eine (...) Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt habe, weshalb auch für die Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses eigentlich keine Grundlage bestanden haben dürfte. Sein Verhalten sei daher nicht als Unterschutzstellung unter die sri-lankischen Behörden zu werten. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe die (ergänzte) Honorarnote bei. X. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Präsenz- und Auszahlungslisten der Unterkunft ein. Diesen könne entnommen werden, dass sie jeweils an den Wochenenden die Anwesenheit und von Montag bis Freitag die Auszahlung der Nothilfe bestätigt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes «einfaches Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Tatsachen und Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegen Revisionsgründe vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Solche Beweismittel müssen den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder für Tatsachen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind, erbringen können (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). 3.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung der am 13. Juli 2020 eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbringen nicht in Abrede gestellt und ist in dieser Hinsicht auf die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe eingetreten. In Bezug auf die sri-lankische Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 erwog das SEM zu Recht, dass es sich dabei um eine Tatsache handelt, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6906/2019 vom 27. Mai 2020 (Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019) bestanden hat, und deshalb revisionsweise vorzutragen wäre. Im Übrigen fand das besagte Ereignis bereits in den besagten Entscheiden Beachtung (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 und Urteil des BVGer vom 27. Mai 2020 [vgl. E. 7.1 und 8.2]).

4. In Bezug auf den Subeventualantrag um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 5), welcher von den Beschwerdeführenden nicht näher begründet wurde, ist festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 In den früheren Verfahren vermochten die Beschwerdeführenden das Vorliegen asylrechtlich relevanter Vorfluchtgründe nicht zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein massgebliches Risikoprofil aufweist, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte (vgl. Urteile D-4209/2011 vom 31. Juli 2012, D-7504/2016 vom 17. Juli 2019, D-6906/2019 vom 27. Mai 2020). Gleiches wurde betreffend die Beschwerdeführerin und die Söhne festgestellt (vgl. Urteil D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019). 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2020 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden geltend, neue Beweismittel, von denen sie erst nach Eröffnung der (letzten) Beschwerdeurteile vom 27. Mai 2020 und 8. Oktober 2019 Kenntnis erlangt hätten, respektive die erst später entstanden seien, würden nunmehr belegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden wegen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden sei und in diesem Zusammenhang immer noch gesucht werde. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihnen deshalb (Reflex-)Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben einer in der Schweiz wohnhaften Person vom (..) 2020 (Übersetzung vom 5. Oktober 2020), welches die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem LTTE-Training im Jahr (...) bestätige, vermag an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Es wurde gar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) junge Leute zu einem LTTE-Training begleitet und selber an einem solchen Training teilgenommen habe (vgl. Urteil D-7504/2016 vom 17. Juli 20219 E. 8.5). An der Einschätzung, dass es aber nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des wegen des Verdachts der Begehung eines Tötungsdelikts durchgeführten Strafverfahrens, welches (...) mit einem Freispruch für ihn geendet habe, eine Verbindung zu den LTTE zur Last gelegt worden sei und er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei (vgl. a.a.O. E. 8.5), vermag das besagte Schreiben vom (...) 2020 (bzw. 5. Oktober 2020) nichts zu ändern. 5.2.2 Die Dokumente, welche am (...) 2019 und (...) 2020 auf den Bruder des Beschwerdeführers erfolgte Überfälle und einen Behördenbesuch bei der Mutter des Beschwerdeführers am (...) 2020 belegen sollen (Darlegung der Überfälle durch den Bruder vom (...) 2020 und Bestätigung durch den Justice of Peace, beglaubigte Aussage des Bruders vom (...) 2020 betreffend den Überfall vom (...) 2019, Fotos [Sachschaden], polizeiliches «Acknowledgement of Complaint» vom (...) 2019 betreffend der Anzeige einer Sachbeschädigung vom (...) 2019, Registrierungsbestätigung der HRC SL vom (...) 2020 betreffend einer Beschwerde der Mutter), sind ebenfalls nicht geeignet, eine bestehende Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der sri-lankischen Behörden zu belegen. Bei dem Vorfall vom (...) 2019 handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen. Dieses Ereignis wurde bereits von der Tochter G._______ im Beschwerdeverfahren D-4458/2019 (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2019 E. 9.3) und vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren D-6906/2019 (vgl. Urteil vom 27. Mai 2020 E. 7.2 und 8.1) vorgebracht und vermochte nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die jetzige Darlegung, dass bei dem besagten Überfall von behördlicher Seite nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, widerspricht den Angaben in den früheren Verfahren, wonach damals unbekannte Personen nach dem Verbleib von G._______ gefragt hätten. Die widersprüchlichen Darlegungen tragen nicht zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden bei. Dass am (...) und (...) 2020 nach ihm gesucht worden sei, hat der Beschwerdeführer im vorhergehenden Beschwerdeverfahren (D-6906/2019), welches erst mit Urteil vom 27. Mai 2020 endete, nicht geltend gemacht, obwohl er offensichtlich mit seinen Verwandten in Sri Lanka in Kontakt steht. Insgesamt ist der Einschätzung des SEM, dass den lediglich auf Informationen von Verwandten der Beschwerdeführenden beruhenden und inhaltlich teils von früheren Angaben des Beschwerdeführers abweichenden Dokumenten zu den Vorfällen vom (...) 2019 und (...) 2020 nur geringe Beweiskraft beizumessen sei, beizupflichten. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts einer Verbindung zu den LTTE vermögen diese Beweismittel nicht zu belegen. Dass seit der Beschwerdeerhebung vom 16. Oktober 2020 nach den Beschwerdeführenden gesucht worden wäre, legten diese nicht dar. 5.3 Weiter machten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2020 und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend, neue Beweismittel würden nunmehr belegen, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch engagiere. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten im Kontext Sri Lankas nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft gemachten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der sri-lankischen Regierung publiziert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren D-7504/2016 mit Eingabe vom 2. November 2016 erstmals geltend gemacht, sich exilpolitisch zu betätigen, namentlich indem er regelmässig am Heldengedenktag teilnehme. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17. Juli 2019 festgestellt, dass diese - nicht belegten - Aktivitäten, sofern als wahr unterstellt, angesichts des geringen Ausmasses nicht zu einer Profilschärfung beitragen würden; diese seien nicht von einer Qualität, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf den Beschwerdeführer lenken würde (vgl. a.a.O. E. 10.2). 5.3.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (...) 2020 (in Kopie) ein, ohne sich dazu oder überhaupt zu seinem exilpolitischen Engagement näher zu äussern; er führte lediglich an, er sei «noch immer ein aktives Mitglied» der (...), und machte geltend, die Mitgliedschaft würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bei einer Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden entdeckt werden (vgl. Gesuch vom 13. Juli 2020 S. 8 und 11). 5.3.3.1 Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beweiswürdigung des lediglich in Form einer Kopie vorgelegten Schreibens der (...) vom (...) 2020 ist nicht zu beanstanden. Das besagte Schreiben nennt kein Beitrittsdatum und die Angabe, dass der Beschwerdeführer bereits seit drei Jahren in Parteiaktivitäten involviert sei, erscheint zweifelhaft, nachdem er selbst die Partei zuvor nicht erwähnt hat. Seit wann er effektiv Mitglied der (...) ist, ist nicht erstellt. Die im Schreiben vom (...) 2020 genannten Aufgaben (Mithilfe bei Wohlfahrtsaktivitäten, Feldarbeiten und der Organisation von Parteitreffen) erscheinen zudem nicht gewichtig, und dem SEM ist zuzustimmen, dass die dem Beschwerdeführer nur einen Monat später im «Announcement» vom (...) 2020 zugeschriebene Rolle als (...) konstruiert wirkt. Aus dem Schreiben von K._______ vom (...) 2020 ergeben sich denn auch keine anderweitigen Aufgaben des Beschwerdeführers als die zuvor erwähnten; wiederum werden nur Tätigkeiten organisatorischer Natur aufgeführt (Organisation von Parteitreffen und Erinnerungsanlässen). Ein bedeutendes Herausragen des Beschwerdeführers ist auch aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Bildaufnahmen nicht erkennbar. Das SEM hat dargelegt, dass die (...) - eine (...), die in Sri Lanka nicht tätig ist - nicht auf der von den sri-lankischen Behörden am 8. Juni 2023 publizierten Liste verbotener exilpolitischer Organisationen steht, und dass der Beschwerdeführer nicht unter den aufgelisteten Personen, welche des Terrorismus verdächtigt würden, figuriert. Es bestehen denn auch keine konkreten Hinweise dafür, dass zwei online nicht (mehr) verfügbare Artikel zu einem Heldengedenktag-Anlass vom (...) oder die Teilnahme an einer Kundgebung in S._______ im (...) 2022 die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf den Beschwerdeführer gelenkt hätten. Die Fotos zu letzterem Anlass lassen auch keine Exponierung des Beschwerdeführers im grossen Teilnehmerfeld respektive eine Rolle, welche über diejenige anderer Teilnehmenden hinausgegangen wäre, erkennen. Die Dankesbekundungsschreiben vom (...) 2021, (...) 2024, (...) 2024 und (...) 2024 betreffen die finanzielle Unterstützung (...). Exponierte politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen diese nicht zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass er damit ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt wäre. Des Weiteren fällt auf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers kaum einer Person entspricht, welche eine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchtet. Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am (...) ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt wurde (gültig bis [...]). Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Dokument am (...) Dezember 2023 bei der Anhaltung am Bahnhof in Q._______ ausgewiesen. Unabhängig von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Hergang der Passbeantragung, hat er mit dem Ausfüllen von Antragsformularen im Jahr (...) ein in Kontakttreten und eine Überprüfung seiner Person durch die heimatlichen Behörden in Kauf genommen. Mit den eingereichten Präsenz- und Auszahlungslisten der Unterkunft vermag er im Übrigen nicht zu belegen, dass er nicht selbst bei der sri-lankischen Botschaft in R._______ zwecks Ausstellung des Reisepasses und/oder Abholung des ihm am (...) ausgestellten Dokuments vorgesprochen hat. Vielmehr lässt sich den besagten Listen doch entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Auszahlungsliste nach der Unterschriftsleistung vom (...) erst wieder am (...) - mithin erst (...) nach der Ausstellung des Passes - unterzeichnet hat (die Präsenzliste erstmals wieder am [...]). Die Beschaffung der fraglichen Dokumente auf zumindest fragwürdigem Weg bestärkt jedenfalls die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 5.3.4 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Eingaben, dass zwar davon auszugehen ist, dass er Mitglied der in M._______ tätigen (...) ist und hierzulande an verschiedenen Anlässen teilgenommen und dabei organisatorische Aufgaben übernommen hat. Es ist aber nicht erstellt, dass er über ein exponiertes politisches Profil im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Seine Aktivitäten ergeben kein massgebliches Risikoprofil (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es ist nicht davon auszugehen, dass er damit in den Fokus der heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch mit den heute vorliegenden Vorbringen und Beweismitteln nicht glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 von den heimatlichen Behörden wegen Verbindungen zu den LTTE verfolgt worden sei, und in diesem Zusammenhang immer noch gesucht werde. Sie vermochten auch nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt aufgrund seines exilpolitischen Engagements über ein massgebliches Risikoprofil verfügt. In Anbetracht der vorliegenden Aktenlage sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich auch keinen Grund zur Annahme, die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka würden sich konkret auf die Lage der Beschwerdeführenden auswirken. Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem (teilweise) Fehlen gültiger Identitätspapiere ist weiterhin nicht auf ein relevantes Verfolgungsrisiko zu schliessen. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer (Reflex-)Verfolgung respektive ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 5.5 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Hinweise auf das nunmehrige Bestehen von Wegweisungsvollzughindernissen entnehmen. Allein die lange Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden vermag ein solches nicht zu begründen. Auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2020 auf den (damaligen) Schulbesuch des jüngeren Sohnes hierzulande vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Beide Söhne sind mittlerweile volljährig und nicht mehr schulpflichtig. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist weiterhin als durchführbar zu erachten. 5.6 Aufgrund des Gesagten hat das SEM das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2020 zu Recht abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wären. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr