Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde. Dieses Asylgesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 8. Juli 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 abgewiesen. B. Am 26. Januar 2013 reichte er ein zweites Asylgesuch ein und machte dabei dieselben Asylgründe geltend. Ferner habe seine Familie nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen ihm Probleme bekommen. Das zweite Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 abgelehnt, unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 17. Juni 2019 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. Ein Asylgesuch der Tochter des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 abermals ans SEM. Darin machte er geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb ihm aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Seine älteste Tochter habe Ende 2017 angefangen, sich in Sri Lanka politisch zu engagieren und sei deshalb verfolgt worden. Daraus ergebe sich für ihn eine neue Gefährdung. Ferner habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode und an einer Panikstörung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Urteil des EGMR sowie zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Eröffnung am 18. Dezember 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und machte geltend, dass es ihm gelungen sei, die - samt englischer Übersetzung beigelegte - Anzeige seiner Eltern vom 5. September 2019 zu beschaffen, aus welcher sich ergebe, dass er und seine Familie gefährdet seien. Ferner habe sich die Lage durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zusätzlich verschärft. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das SEM die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs geprüft hat, zumal eine Verschlechterung der bereits früher bestandenen und bereits beurteilten psychischen Leiden zum Vornherein nicht geeignet sein kann, ein Folgegesuch zu begründen. Somit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das SEM verhalte sich willkürlich, an der Sache vorbei. Schliesslich wurde der Sachverhalt vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt.
E. 6 Der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird.
E. 7.1 In seiner Verfügung erwog das SEM, dass die Ernennung des neuen Armeechefs und die in diesem Zusammenhang behaupteten erweiterten Machtkompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stünden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Vielmehr sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis erforderlich, was vorliegend aber nicht geltend gemacht werde. Auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die politische Betätigung der Tochter habe sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 ereignet und sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Es handle sich somit um einen Sachverhalt, welcher revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs nicht einzutreten sei.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, das SEM verkenne, dass die politische Tätigkeit der Tochter etliche Folgen gehabt habe. Jüngst, im (...) 2019 und somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sei das Haus der Familie von Unbekannten aufgesucht, die Eltern bedroht und Sachbeschädigung begangen worden. Ferner hätten die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet.
E. 8.1 Das SEM erwog zu Recht, dass es sich bei der politischen Tätigkeit der Tochter grundsätzlich um eine dem Beschwerdeführer bekannte und vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 bereits bestandene Tatsache handelt, welche revisionsweise vorzutragen wäre. Hinsichtlich der behaupteten Sachverhaltselemente, welche sich nach dem Urteilszeitpunkt ereignet hätten, ist festzustellen, dass diese - ungeachtet der Frage, ob das SEM diese überhaupt hätte prüfen müssen - offenkundig nicht geeignet sind, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal die Asylgründe der Tochter mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 - wie im Übrigen auch die Asylgründe der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019) - für unglaubhaft befunden wurden. Folglich lässt sich aus diesen Gründen auch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Aus der Geltendmachung einer rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Verfolgung einer Drittperson lässt sich per se keine eigene (Reflex-)Verfolgung ableiten, weshalb darin auch keine hinreichende Begründung für ein Mehrfachgesuch gesehen werden kann, zumal sie im Kern nichts Anderes als eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid darstellt. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich der Nichteintretensentscheid des SEM folglich als rechtmässig.
E. 8.2 Das Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholte der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 und D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG in diesem Punkt auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.
E. 10.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals - unter expliziter Bezugnahme auf bereits damals vorhandene psychische Leiden - für zumutbar befunden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6906/2019 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde. Dieses Asylgesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 8. Juli 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 abgewiesen. B. Am 26. Januar 2013 reichte er ein zweites Asylgesuch ein und machte dabei dieselben Asylgründe geltend. Ferner habe seine Familie nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen ihm Probleme bekommen. Das zweite Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 abgelehnt, unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. C. Am 17. Juni 2019 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019 abgelehnt, soweit darauf eingetreten wurde. Ein Asylgesuch der Tochter des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 lehnte das SEM mit Verfügung vom 26. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. D. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 abermals ans SEM. Darin machte er geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb ihm aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Seine älteste Tochter habe Ende 2017 angefangen, sich in Sri Lanka politisch zu engagieren und sei deshalb verfolgt worden. Daraus ergebe sich für ihn eine neue Gefährdung. Ferner habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode und an einer Panikstörung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Urteil des EGMR sowie zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Eröffnung am 18. Dezember 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und machte geltend, dass es ihm gelungen sei, die - samt englischer Übersetzung beigelegte - Anzeige seiner Eltern vom 5. September 2019 zu beschaffen, aus welcher sich ergebe, dass er und seine Familie gefährdet seien. Ferner habe sich die Lage durch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zusätzlich verschärft. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das SEM die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs geprüft hat, zumal eine Verschlechterung der bereits früher bestandenen und bereits beurteilten psychischen Leiden zum Vornherein nicht geeignet sein kann, ein Folgegesuch zu begründen. Somit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das SEM verhalte sich willkürlich, an der Sache vorbei. Schliesslich wurde der Sachverhalt vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. 6. Der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird. 7. 7.1 In seiner Verfügung erwog das SEM, dass die Ernennung des neuen Armeechefs und die in diesem Zusammenhang behaupteten erweiterten Machtkompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stünden. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass ganze Volksgruppen kollektiv verfolgt würden. Vielmehr sei ein persönlicher Bezug zu diesem Ereignis erforderlich, was vorliegend aber nicht geltend gemacht werde. Auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs sei daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die politische Betätigung der Tochter habe sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 ereignet und sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Es handle sich somit um einen Sachverhalt, welcher revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen wäre, weshalb mangels funktioneller Zuständigkeit auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs nicht einzutreten sei. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, das SEM verkenne, dass die politische Tätigkeit der Tochter etliche Folgen gehabt habe. Jüngst, im (...) 2019 und somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sei das Haus der Familie von Unbekannten aufgesucht, die Eltern bedroht und Sachbeschädigung begangen worden. Ferner hätten die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. 8. 8.1 Das SEM erwog zu Recht, dass es sich bei der politischen Tätigkeit der Tochter grundsätzlich um eine dem Beschwerdeführer bekannte und vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 bereits bestandene Tatsache handelt, welche revisionsweise vorzutragen wäre. Hinsichtlich der behaupteten Sachverhaltselemente, welche sich nach dem Urteilszeitpunkt ereignet hätten, ist festzustellen, dass diese - ungeachtet der Frage, ob das SEM diese überhaupt hätte prüfen müssen - offenkundig nicht geeignet sind, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal die Asylgründe der Tochter mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 - wie im Übrigen auch die Asylgründe der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-4454/2019 vom 8. Oktober 2019) - für unglaubhaft befunden wurden. Folglich lässt sich aus diesen Gründen auch keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten. Aus der Geltendmachung einer rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Verfolgung einer Drittperson lässt sich per se keine eigene (Reflex-)Verfolgung ableiten, weshalb darin auch keine hinreichende Begründung für ein Mehrfachgesuch gesehen werden kann, zumal sie im Kern nichts Anderes als eine appellatorische Kritik an einem rechtskräftigen Entscheid darstellt. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich der Nichteintretensentscheid des SEM folglich als rechtmässig. 8.2 Das Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholte der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 und D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG in diesem Punkt auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig. 10.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7504/2016 vom 17. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals - unter expliziter Bezugnahme auf bereits damals vorhandene psychische Leiden - für zumutbar befunden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Linus Sonderegger Versand: