Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, tamilischer Ethnie und aus B._______, Distrikt Jaffna stammend, suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes zu seinem Asylgesuch kann den entsprechenden Ausführungen im Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 gefolgt werden, da diesbezüglich keine Rüge vorliegt. Zu seinen Asylgründen führte er demnach anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Dezember 2015 im Wesentlichen aus, er gehöre einer LTTE-Märtyrerfamilie an. Zwar seien keine seiner Blutsverwandten ums Leben gekommen, seine Schwester habe jedoch ihren Ehemann verloren, einem anderen Schwager habe das Bein amputiert werden müssen und seine Brüder hätten ebenfalls Probleme gehabt. Am 6. September 2015 seien mitten in der Nacht zwei bewaffnete Unbekannte bei ihm (Gesuchsteller) und dessen Familie aufgetaucht und hätten ihn nach einem seiner Brüder gefragt. Weil er keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort habe geben können, sei er - in Anwesenheit seiner Mutter - mitgenommen und in ein Camp gebracht und dort unter Fusstritten und Schlägen zu seinen Brüdern befragt worden, wobei ihm mit einem Cricket-Schläger eine erhebliche Beinverletzung zugefügt worden sei. Bevor er am nächsten Tag von den Leuten entlassen beziehungsweise ins Spital in B._______ gebracht worden sei, sei er zu einer Unterschrift gezwungen und unter Todesdrohung aufgefordert worden, niemandem von den Folterungen zu erzählen. Während er sich nach der Spitalentlassung bei seiner Schwester und seiner Tante versteckt habe, hätten die Personen seinen Bruder aufgesucht. Obwohl sie diesen nicht über seinen Aufenthaltsort (des Gesuchstellers) befragt hätten, sei er dennoch aus Angst, sie könnten auch bei ihm auftauchen, nach Colombo gegangen. Als er in Colombo gewesen sei, sei er dreimal zu Hause gesucht worden, vermutlich vom Criminal Investigation Department (CID). Anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai 2017 trug er vor, er habe - nachdem seine Brüder ausgereist seien - Probleme mit CID-Angehörigen bekommen, weil die Brüder die "Tiger" unterstützt hätten. Er sei von Leuten des CID zu Hause aufgesucht und zu einem seiner Brüder respektive zu allen drei Brüdern befragt worden. Nach der Spitalentlassung habe er sich aus Angst abwechslungsweise bei seinem Bruder respektive seiner Schwester oder seiner Tante aufgehalten. Während seines Aufenthalts (ab dem 6. November 2015) bei einer entfernten Cousine in Colombo sei er zweimal zu Hause gesucht beziehungsweise seine Mutter von den Behörden aufgesucht worden. Im November des Jahres 2016 seien sie bei seiner Schwester gewesen und hätten deren Kinder zum Verhör mitgenommen. Betreffend die Beziehungen zu den LTTE führte er aus, kein Familienmitglied sei je aktives Mitglied gewesen, seine drei Brüder hätten diese jedoch unterstützt und deshalb vor mehreren Jahren Probleme gehabt. Derjenige Bruder, der als letzter aus Sri Lanka ausgereist sei, habe am Heldenfeiertag Fahnen befestigt und sei deshalb kontrolliert und festgenommen worden. Ob er kurz vor seiner Ausreise Schwierigkeiten gehabt habe, wisse er hingegen nicht. Unbekannt sei ihm auch, ob das Verschwinden seines Schwagers oder der Minenunfall seines anderen Schwagers einen Zusammenhang mit den LTTE habe. In der erweiterten Familie gebe es hingegen keinen Bezug zu den LTTE. A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Mit der Beschwerdeeingabe gab er unter anderem eine Kopie eines "Receipt on Arrest", wonach er am 5. November 2007 festgenommen worden sei, zu den Akten. B.b Mit Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden seien und vom SEM einlässlich dargelegt werde, inwiefern die Schilderungen des Gesuchstellers widersprüchlich, vage und unsubstanziiert, mithin unglaubhaft seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, könne vorab auf den ergangenen Entscheid des SEM verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der Gesuchsteller habe in seiner Rechtsmitteleingabe die festgestellten Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermocht, zumal diese über weite Strecken die allgemeine Lage in Sri Lanka umschreibe, hingegen wenig stichhaltige Gegenargumente enthalte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei im Fall des Gesuchstellers keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt, da bereits die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entziehen würden. Ausserdem habe er eine eigene Verbindung zu den LTTE ausdrücklich verneint (A15 F48), einen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden respektive der Beinverletzung seiner Schwager nicht bestätigen können (A15 F57 ff.) und auch eine allfällige Verfolgung wegen allfälliger Unterstützungsleistungen seiner Brüder erweise sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Zusammenfassend sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. C. Mit vom 22. Dezember 2017 datierter und als Gesuch um Wiedererwägung bezeichneter Eingabe an das SEM (Eingang SEM am 3. Januar 2018) stellte der Gesuchsteller die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei dem Gesuchsteller Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei eine ergänzende Anhörung des Gesuchstellers durchzuführen. Zur Begründung trug er massgeblich vor, mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch würden neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht und mittels Beweisen belegt. Der Gesuchsteller habe nun von seinen Verwandten aus Sri Lanka neue Beweismittel zugeschickt erhalten. Dabei reichte er einen "Bericht der Polizeistation B._______ vom 10.8.2017" in tamilischer Sprache und in englischer Übersetzung sowie ein "Schreiben von Mr. C._______ vom 25.9.2017" in englischer Sprache ein. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 überwies das SEM die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Es führte aus, mit der Eingabe vom 22. Dezember 2017 werde geltend gemacht, durch die zwei zugestellten Beweismittel sei belegt, dass die bereits im bisherigen Verfahren geltend gemachten Vorbringen entgegen der Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts doch glaubhaft seien. Damit würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. In der Eingabe berufe sich der Gesuchsteller auf Beweismittel betreffend vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen. Die Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des SEM, weshalb sie zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen sei. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit einer Kopie des Überweisungsschreibens bedient. Die Überweisung ging am 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2017 bezüglich des eingereichten Dokumentes "Bericht der Polizeistation B._______ vom 10.8.2017" sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Diesbezüglich ist demnach die Überweisung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht durch das SEM zu Recht erfolgt. Der Gesuchsteller hat auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht nicht umgehend reagiert, was zu erwarten gewesen wäre, falls er seine Eingabe nicht als Revisionsgesuch behandelt sehen wollte.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.5 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Das Beweismittel "Bericht der Polizeistation B._______" datiert vom 10. August 2017, eingereicht hat der Gesuchsteller das Beweismittel am 22. Dezember 2017 mit dem Hinweis darauf, dieses "nun" von seinen Verwandten aus Sri Lanka erhalten zu haben. Der Gesuchsteller reichte zwar keinerlei Belege zum Zeitpunkt des Erhaltes dieses Dokumentes ein. Auch wenn diesbezüglich Zweifel angezeigt sind, wird zugunsten des Gesuchstellers von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen. Auf die Revision ist diesbezüglich einzutreten.
E. 2.3 Hinsichtlich des "Schreiben[s] von Mr. C._______" (in der Eingabe als Beilage 3 bezeichnet) ist festzustellen, dass dieses am 25. September 2017 und somit erst nach dem Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 entstanden ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann (vgl. BVGE 2013/22 E. 3 - 13). Diesbezüglich ist auf die Revision nicht einzutreten. Obwohl gemäss BVGE 2013/22 keine Verpflichtung dazu besteht, wird dieses Beweismittel ans SEM überwiesen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2017 und somit das vorliegende sinngemässe Revisionsgesuch wird im Wesentlichen damit begründet, die vom Gesuchsteller erst nach dem Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus Sri Lanka zugestellten Unterlagen würden nun die bereits vorgebrachten Sachverhalte und insbesondere die sich daraus ergebende Gefährdung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen.
E. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit der "Bericht der Polizeistation B._______" datiert vom 10. August 2017 (in der Eingabe als Beilage 2 bezeichnet).
E. 4.2 Der handschriftlich verfasste "Bericht der Polizeistation B._______" ist gemäss der englischen Übersetzung mit "REGARDING INQUIRIES" betitelt und hat zum Inhalt, laut Information durch eine Drittperson sei der Gesuchsteller in terroristische Aktivitäten verwickelt. Der Gesuchsteller oder seine Angehörigen hätten sich am (...) beim CID (Criminal Investigation Department), Zweigstelle Jaffna, zwecks Untersuchungen vorzufinden. Bei Nichterscheinen werde der Gesuchsteller in Untersuchungshaft gesetzt. In der Eingabe vom 22. Dezember 2017 wird ausgeführt, das Papier sei den Eltern des Gesuchstellers am 10. August 2017 von der Polizei zu Hause übergeben worden.
E. 4.3 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
E. 4.4 Der "Bericht der Polizeistation B._______" ist revisionsrechtlich nicht erheblich, da das eingereichte Dokument nicht geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4297/2017 vom 6. September 2017 in der Weise zu ändern, als dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis des Urteils führen könnte. Selbst wenn das Dokument bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten gelangt wäre, hätte dies in Berücksichtigung der damaligen gegebenen Aktenlage im Resultat offenkundig zu keiner vom ergangenen Urteil abweichenden Einschätzung der Gefährdungslage des Gesuchstellers führen können. Aufgrund einer blossen und klarerweise unbegründeten diffamierenden Anschuldigung durch eine Drittperson hätte sich der Gesuchsteller ohne Weiteres vor dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren können. Dem eingereichten Papier kann zudem kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular "Extract from the Information Book" einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur. Diese Rapportbücher sind nicht dazu bestimmt, Vorladungsbefehle zu Untersuchungsgesprächen vor dem CID auszusprechen. Im Weiteren wirkt der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Nach Einschätzung des Gerichts muss es sich beim eingereichten Papier um einen nicht authentischen Vorladungsbefehl handeln. Zudem fällt auf, dass der Gesuchsteller keine weiteren sachdienlichen Unterlagen untersuchungspolizeilicher Natur beizubringen im Stande ist, obschon seine Eltern das vorliegende Dokument bereits am 10. Oktober 2017 ausgehändigt bekommen hätten.
E. 4.5 Demnach kann der Gesuchsteller keine relevanten Gründe dartun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 22. Dezember 2017 ist demzufolge als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil sind die verfahrensmässigen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sowie der Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Gesuchstellers jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hinfällig.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind, da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, praxisgemäss auf Fr. 1'500. anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-203/2018 Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4297/2017 vom 6. September 2017; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, tamilischer Ethnie und aus B._______, Distrikt Jaffna stammend, suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes zu seinem Asylgesuch kann den entsprechenden Ausführungen im Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 gefolgt werden, da diesbezüglich keine Rüge vorliegt. Zu seinen Asylgründen führte er demnach anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Dezember 2015 im Wesentlichen aus, er gehöre einer LTTE-Märtyrerfamilie an. Zwar seien keine seiner Blutsverwandten ums Leben gekommen, seine Schwester habe jedoch ihren Ehemann verloren, einem anderen Schwager habe das Bein amputiert werden müssen und seine Brüder hätten ebenfalls Probleme gehabt. Am 6. September 2015 seien mitten in der Nacht zwei bewaffnete Unbekannte bei ihm (Gesuchsteller) und dessen Familie aufgetaucht und hätten ihn nach einem seiner Brüder gefragt. Weil er keine Auskunft über dessen Aufenthaltsort habe geben können, sei er - in Anwesenheit seiner Mutter - mitgenommen und in ein Camp gebracht und dort unter Fusstritten und Schlägen zu seinen Brüdern befragt worden, wobei ihm mit einem Cricket-Schläger eine erhebliche Beinverletzung zugefügt worden sei. Bevor er am nächsten Tag von den Leuten entlassen beziehungsweise ins Spital in B._______ gebracht worden sei, sei er zu einer Unterschrift gezwungen und unter Todesdrohung aufgefordert worden, niemandem von den Folterungen zu erzählen. Während er sich nach der Spitalentlassung bei seiner Schwester und seiner Tante versteckt habe, hätten die Personen seinen Bruder aufgesucht. Obwohl sie diesen nicht über seinen Aufenthaltsort (des Gesuchstellers) befragt hätten, sei er dennoch aus Angst, sie könnten auch bei ihm auftauchen, nach Colombo gegangen. Als er in Colombo gewesen sei, sei er dreimal zu Hause gesucht worden, vermutlich vom Criminal Investigation Department (CID). Anlässlich der vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai 2017 trug er vor, er habe - nachdem seine Brüder ausgereist seien - Probleme mit CID-Angehörigen bekommen, weil die Brüder die "Tiger" unterstützt hätten. Er sei von Leuten des CID zu Hause aufgesucht und zu einem seiner Brüder respektive zu allen drei Brüdern befragt worden. Nach der Spitalentlassung habe er sich aus Angst abwechslungsweise bei seinem Bruder respektive seiner Schwester oder seiner Tante aufgehalten. Während seines Aufenthalts (ab dem 6. November 2015) bei einer entfernten Cousine in Colombo sei er zweimal zu Hause gesucht beziehungsweise seine Mutter von den Behörden aufgesucht worden. Im November des Jahres 2016 seien sie bei seiner Schwester gewesen und hätten deren Kinder zum Verhör mitgenommen. Betreffend die Beziehungen zu den LTTE führte er aus, kein Familienmitglied sei je aktives Mitglied gewesen, seine drei Brüder hätten diese jedoch unterstützt und deshalb vor mehreren Jahren Probleme gehabt. Derjenige Bruder, der als letzter aus Sri Lanka ausgereist sei, habe am Heldenfeiertag Fahnen befestigt und sei deshalb kontrolliert und festgenommen worden. Ob er kurz vor seiner Ausreise Schwierigkeiten gehabt habe, wisse er hingegen nicht. Unbekannt sei ihm auch, ob das Verschwinden seines Schwagers oder der Minenunfall seines anderen Schwagers einen Zusammenhang mit den LTTE habe. In der erweiterten Familie gebe es hingegen keinen Bezug zu den LTTE. A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Mit der Beschwerdeeingabe gab er unter anderem eine Kopie eines "Receipt on Arrest", wonach er am 5. November 2007 festgenommen worden sei, zu den Akten. B.b Mit Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden seien und vom SEM einlässlich dargelegt werde, inwiefern die Schilderungen des Gesuchstellers widersprüchlich, vage und unsubstanziiert, mithin unglaubhaft seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, könne vorab auf den ergangenen Entscheid des SEM verwiesen werden (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung). Der Gesuchsteller habe in seiner Rechtsmitteleingabe die festgestellten Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermocht, zumal diese über weite Strecken die allgemeine Lage in Sri Lanka umschreibe, hingegen wenig stichhaltige Gegenargumente enthalte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei im Fall des Gesuchstellers keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt, da bereits die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entziehen würden. Ausserdem habe er eine eigene Verbindung zu den LTTE ausdrücklich verneint (A15 F48), einen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden respektive der Beinverletzung seiner Schwager nicht bestätigen können (A15 F57 ff.) und auch eine allfällige Verfolgung wegen allfälliger Unterstützungsleistungen seiner Brüder erweise sich nach dem Gesagten als unglaubhaft. Zusammenfassend sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. C. Mit vom 22. Dezember 2017 datierter und als Gesuch um Wiedererwägung bezeichneter Eingabe an das SEM (Eingang SEM am 3. Januar 2018) stellte der Gesuchsteller die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei dem Gesuchsteller Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei eine ergänzende Anhörung des Gesuchstellers durchzuführen. Zur Begründung trug er massgeblich vor, mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch würden neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht und mittels Beweisen belegt. Der Gesuchsteller habe nun von seinen Verwandten aus Sri Lanka neue Beweismittel zugeschickt erhalten. Dabei reichte er einen "Bericht der Polizeistation B._______ vom 10.8.2017" in tamilischer Sprache und in englischer Übersetzung sowie ein "Schreiben von Mr. C._______ vom 25.9.2017" in englischer Sprache ein. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 überwies das SEM die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Es führte aus, mit der Eingabe vom 22. Dezember 2017 werde geltend gemacht, durch die zwei zugestellten Beweismittel sei belegt, dass die bereits im bisherigen Verfahren geltend gemachten Vorbringen entgegen der Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts doch glaubhaft seien. Damit würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. In der Eingabe berufe sich der Gesuchsteller auf Beweismittel betreffend vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen. Die Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des SEM, weshalb sie zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen sei. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wurde mit einer Kopie des Überweisungsschreibens bedient. Die Überweisung ging am 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2017 bezüglich des eingereichten Dokumentes "Bericht der Polizeistation B._______ vom 10.8.2017" sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Diesbezüglich ist demnach die Überweisung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht durch das SEM zu Recht erfolgt. Der Gesuchsteller hat auf das Überweisungsschreiben des SEM vom 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht nicht umgehend reagiert, was zu erwarten gewesen wäre, falls er seine Eingabe nicht als Revisionsgesuch behandelt sehen wollte. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.5 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen ist. Das Beweismittel "Bericht der Polizeistation B._______" datiert vom 10. August 2017, eingereicht hat der Gesuchsteller das Beweismittel am 22. Dezember 2017 mit dem Hinweis darauf, dieses "nun" von seinen Verwandten aus Sri Lanka erhalten zu haben. Der Gesuchsteller reichte zwar keinerlei Belege zum Zeitpunkt des Erhaltes dieses Dokumentes ein. Auch wenn diesbezüglich Zweifel angezeigt sind, wird zugunsten des Gesuchstellers von der Fristwahrung im Sinne von Art. 124 Bst. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgegangen. Auf die Revision ist diesbezüglich einzutreten. 2.3 Hinsichtlich des "Schreiben[s] von Mr. C._______" (in der Eingabe als Beilage 3 bezeichnet) ist festzustellen, dass dieses am 25. September 2017 und somit erst nach dem Urteil E-4297/2017 vom 6. September 2017 entstanden ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann (vgl. BVGE 2013/22 E. 3 - 13). Diesbezüglich ist auf die Revision nicht einzutreten. Obwohl gemäss BVGE 2013/22 keine Verpflichtung dazu besteht, wird dieses Beweismittel ans SEM überwiesen, um zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2017 und somit das vorliegende sinngemässe Revisionsgesuch wird im Wesentlichen damit begründet, die vom Gesuchsteller erst nach dem Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus Sri Lanka zugestellten Unterlagen würden nun die bereits vorgebrachten Sachverhalte und insbesondere die sich daraus ergebende Gefährdung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestätigen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht klar hervor, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Urteil entstanden sein müssen, welches revidiert werden soll. Die Neuheit beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Tatsachen bisher nicht bekannt waren oder die Beweismittel für die gesuchstellende Person nicht greifbar waren. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit der "Bericht der Polizeistation B._______" datiert vom 10. August 2017 (in der Eingabe als Beilage 2 bezeichnet). 4.2 Der handschriftlich verfasste "Bericht der Polizeistation B._______" ist gemäss der englischen Übersetzung mit "REGARDING INQUIRIES" betitelt und hat zum Inhalt, laut Information durch eine Drittperson sei der Gesuchsteller in terroristische Aktivitäten verwickelt. Der Gesuchsteller oder seine Angehörigen hätten sich am (...) beim CID (Criminal Investigation Department), Zweigstelle Jaffna, zwecks Untersuchungen vorzufinden. Bei Nichterscheinen werde der Gesuchsteller in Untersuchungshaft gesetzt. In der Eingabe vom 22. Dezember 2017 wird ausgeführt, das Papier sei den Eltern des Gesuchstellers am 10. August 2017 von der Polizei zu Hause übergeben worden. 4.3 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 4.4 Der "Bericht der Polizeistation B._______" ist revisionsrechtlich nicht erheblich, da das eingereichte Dokument nicht geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4297/2017 vom 6. September 2017 in der Weise zu ändern, als dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis des Urteils führen könnte. Selbst wenn das Dokument bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu den Akten gelangt wäre, hätte dies in Berücksichtigung der damaligen gegebenen Aktenlage im Resultat offenkundig zu keiner vom ergangenen Urteil abweichenden Einschätzung der Gefährdungslage des Gesuchstellers führen können. Aufgrund einer blossen und klarerweise unbegründeten diffamierenden Anschuldigung durch eine Drittperson hätte sich der Gesuchsteller ohne Weiteres vor dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren können. Dem eingereichten Papier kann zudem kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der handschriftliche Text wurde auf einem Formular "Extract from the Information Book" einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der protokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur. Diese Rapportbücher sind nicht dazu bestimmt, Vorladungsbefehle zu Untersuchungsgesprächen vor dem CID auszusprechen. Im Weiteren wirkt der Inhalt des Schreibens auffällig unprofessionell. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Nach Einschätzung des Gerichts muss es sich beim eingereichten Papier um einen nicht authentischen Vorladungsbefehl handeln. Zudem fällt auf, dass der Gesuchsteller keine weiteren sachdienlichen Unterlagen untersuchungspolizeilicher Natur beizubringen im Stande ist, obschon seine Eltern das vorliegende Dokument bereits am 10. Oktober 2017 ausgehändigt bekommen hätten. 4.5 Demnach kann der Gesuchsteller keine relevanten Gründe dartun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 22. Dezember 2017 ist demzufolge als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit vorliegendem Urteil sind die verfahrensmässigen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sowie der Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Gesuchstellers jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht hinfällig.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind, da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, praxisgemäss auf Fr. 1'500. anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: